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Zinsabschlag / Abgeltungsteuer bei Vereinen
bzw. losen Personenzusammenschlüssen
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Übersicht |
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I. |
Abstandnahme
vom Kapitalertragsteuerabzug bei rechtlich unselbständigen Stiftungen
-BMF-Schreiben
vom 16.08.2011, AZ: IV
C 1-S 2404/10/10005, 2011/0658318- |
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II. |
Einzelfragen
zur Abgeltungsteuer
-
Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 22.12.2009, BStBl. 2010 , S. 94 - |
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III. |
Abstandnahme
vom Steuerabzug bei losen Personenzusammenschlüssen
-
BMF-Schreiben vom 27.04.2009, BStBl. 2009 I S. (...) |
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IV. |
Entrichtung,
Abstandnahme und Erstattung von Kapitalertragsteuer; Kopien von
Nichtveranlagungs-Bescheinigungen
- Verfügung der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 10.04.2007, S
2400 - 12 - St 214 - |
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V. |
Einzelfragen
bei Entrichtung, Abstandnahme und Erstattung von Kapitalertragsteuer
(§§ 44 - 44c EStG)
- Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 05.11.2002, BStBl. 2002 I S.
1346, geändert durch das BMF-Schreiben vom 12.01.2006 - |
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VI. |
Links |
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I.
Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bei rechtlich unselbstständigen
Stiftungen
- BMF-Schreiben vom 16.08.2011, AZ: IV
C 1-S 2404/10/10005, 2011/0658318 -
Im
Vorgriff auf eine gesetzliche Änderung gilt hinsichtlich der Abstandnahme
beim Kapitalertragsteuerabzug bei rechtlich unselbstständigen Stiftungen im
Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden Folgendes:
Wird
bei einem inländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut ein Konto
oder Depot für eine gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG befreite Stiftung im
Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 5 KStG auf den Namen eines anderen Berechtigten
geführt und ist das Konto oder Depot durch einen Zusatz zur Bezeichnung
eindeutig sowohl vom übrigen Vermögen des anderen Berechtigten zu
unterscheiden als auch steuerlich der Stiftung zuzuordnen, kann es -
abweichend von § 44a Absatz 6 EStG - für die Anwendung des § 44a Absatz 4,
7 und 10 Satz 1 Nummer 3 EStG sowie des § 44b Absatz 6 in Verbindung mit §
44a Absatz 7 EStG für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2010
zugeflossen sind, als im Namen der Stiftung geführt behandelt werden. |
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II.
Einzelfragen zur Abgeltungsteuer
-
Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 22.12.2009, BStBl. 2010 , S. 94 -
TOP
2 der Sitzung mit den für die Einkommensteuer zuständigen Vertretern der
obersten Finanzbehörden der Länder vom 16. bis 18. Dezember 2009 in Berlin (ESt
VII/09)
Durch
das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912)
wurde eine Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge zum 1. Januar 2009 eingeführt.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten
Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung der gesetzlichen
Regelungen wie folgt Stellung:
Übersicht
...
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Rz. |
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VII. |
Abstandnahme vom Steuerabzug
§ 44a EStG |
252 - 306 |
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1. |
Freistellungsauftrag,
NV-Bescheinigung (§ 44a Absatz 2 EStG) |
252 - 294 |
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... |
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f) |
NV-Bescheinigung
und Freistellungsaufträge bei nicht steuerbefreiten Körperschaften |
280 - 285 |
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g) |
Nicht der Körperschaftsteuer unterliegende
Zusammenschlüsse |
286 - 294 |
|
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... |
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2. |
NV-Bescheinigung bei
steuerbefreiten Körperschaften und inländischen juristischen Personen
des öffentlichen Rechts (§ 44a Absatz 4, 7 und 8 EStG |
295 - 300 |
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a) |
Abstandnahme |
295 - 298 |
|
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|
b) |
Zinszahlungen an eine Personengesellschaft
mit körperschaftsteuerbefreiten Gesellschaftern (§ 44a Absatz 4 Satz 1
EStG) |
299 |
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c) |
Erstattung der Kapitalertragsteuer in
besonderen Fällen |
300 |
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3. |
Identität von Kontoinhaber und
Gläubiger der Kapitalerträge (§ 44a Absatz 6 EStG) |
301 - 302 |
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4. |
Ausstellung von Bescheinigungen
und Verwendung von Kopien |
303 - 304 |
| |
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| |
... |
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| |
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|
f) |
NV-Bescheinigung und Freistellungsaufträge bei
nicht steuerbefreiten Körperschaften |
| |
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| |
Abstandnahme vom Steuerabzug |
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| 280 |
Unbeschränkt steuerpflichtigen und nicht
steuerbefreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen steht, wenn sie Einkünfte aus Kapitalvermögen
erzielen, nach § 8 Absatz 1 KStG der Sparer-Pauschbetrag von 801 €
(§ 20 Absatz 9 Satz 1 EStG) zu. Sie können mit dem gleichen Muster -
vgl. Anlage 2 -
wie es für natürliche Personen
vorgesehen ist, einen Freistellungsauftrag erteilen, wenn das Konto auf
ihren Namen lautet und soweit die Kapitalerträge den
Sparer-Pauschbetrag nicht übersteigen. Bei ihnen kann im Rahmen des
Kapitalertragsteuerabzugs auch eine Verlustverrechnung sowie eine
Quellensteueranrechnung durchgeführt werden. Dies gilt auch für
nichtrechtsfähige Vereine. |
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| 281 |
Die
Regelung zum Freistellungsauftrag gilt nicht für Gesellschaften des
bürgerlichen Rechts. |
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| 282 |
Ein
nichtrechtsfähiger Verein liegt vor, wenn die Personengruppe |
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- |
einen
gemeinsamen Zweck verfolgt, |
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|
- |
einen
Gesamtnamen führt, |
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|
- |
unabhängig davon bestehen soll, ob neue Mitglieder
aufgenommen werden oder bisherige Mitglieder ausscheiden, |
|
- |
unabhängig davon bestehen soll, ob neue Mitglieder
aufgenommen werden oder bisherige Mitglieder ausscheiden, |
|
|
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| 283 |
Das Kreditinstitut hat sich anhand einer Satzung der
Personengruppe zu vergewissern, ob die genannten Wesensmerkmale gegeben
sind. |
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| 284 |
Unbeschränkt steuerpflichtige und nicht
steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen, denen der Freibetrag nach § 24 KStG zusteht und deren
Einkommen den Freibetrag von 5.000 € nicht übersteigt, haben Anspruch
auf Erteilung einer NVBescheinigung (Vordruck
NV 3 B). |
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| |
Erstattung
von Kapitalertragsteuer |
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| 285 |
Im Anwendungsbereich des Teileinkünfteverfahrens
bleiben Gewinnausschüttungen auf der Ebene der empfangenden nicht
steuerbefreiten Körperschaft gemäß § 8b Absatz 1 KStG bei der
Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. Eine Erstattung von
Kapitalertragsteuer kann durch eine NV-Bescheinigung bewirkt werden.
Eine NV-Bescheinigung kann nur für sog. kleine Körperschaften i. S.
von § 24 KStG (NV-Bescheinigung NV 3 B) und für sog. Überzahler i. S.
von § 44a Absatz 5 EStG (Bescheinigung NV 2 B) erteilt werden. Es ist
jedoch nicht zu beanstanden, wenn in diesen Fällen eine Erstattung der
Kapitalertragsteuer auch durch den Freistellungsauftrag durchgeführt
wird. |
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g) |
Nicht der Körperschaftsteuer
unterliegende Zusammenschlüsse |
|
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|
|
Grundsatz |
|
| |
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| 286 |
Ein nicht körperschaftsteuerpflichtiger
Personenzusammenschluss (z. B. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts
oder eine Personenvereinigung, die nicht die in Rz. 282 beschriebenen
Wesensmerkmale erfüllt) darf einen Freistellungsauftrag nicht erteilen.
Die ihm zufließenden Kapitalerträge unterliegen der
Kapitalertragsteuer nach den allgemeinen Grundsätzen. |
| |
|
|
| 287 |
Die Einnahmen aus Kapitalvermögen, die Gewinne und
Verluste i. S. des § 20 Absatz 4 EStG und die anzurechnende
Kapitalertragsteuer sind grundsätzlich nach § 180 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe a AO gesondert und einheitlich festzustellen. |
| |
|
|
| 288 |
Die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen
Feststellung ist vom Geschäftsführer bzw. vom Vermögensverwalter
abzugeben. Soweit ein Geschäftsführer oder Vermögensverwalter nicht
vorhanden ist, kann sich das Finanzamt an jedes Mitglied oder jeden
Gesellschafter halten. |
| |
|
|
| 289 |
Die gesondert und einheitlich festgestellten
Besteuerungsgrundlagen werden bei der Einkommensteuerveranlagung des
einzelnen Mitglieds oder Gesellschafters berücksichtigt. Dabei wird
auch der Sparer-Pauschbetrag angesetzt. |
| |
|
|
| 290 |
Von einer gesonderten und einheitlichen Feststellung
der Besteuerungsgrundlagen kann gemäß § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
AO abgesehen werden, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung
handelt. In diesen Fällen reicht es aus, dass der Geschäftsführer
bzw. Vermögensverwalter (Kontoinhaber) die anteiligen Einnahmen aus
Kapitalvermögen auf die Mitglieder oder Gesellschafter aufteilt und sie
den Beteiligten mitteilt. Die Anrechnung der Kapitalertragsteuer bei den
einzelnen Beteiligten ist nur zulässig, wenn neben der Mitteilung des
Geschäftsführers bzw. Vermögensverwalters über die Aufteilung der
Einnahmen und der Kapitalertragsteuer eine Ablichtung der
Steuerbescheinigung des Kreditinstituts vorgelegt wird. |
|
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|
|
Vereinfachungsregel |
|
| |
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|
| 291 |
Aus Vereinfachungsgründen ist es nicht zu
beanstanden, wenn bei losen Personenzusammenschlüssen (z. B. Sparclubs,
Schulklassen, Sportgruppen), die aus mindestens sieben Mitgliedern
bestehen, wie folgt verfahren wird:
Das Kreditinstitut kann vom Steuerabzug i. S. des §
43 Absatz 1 EStG Abstand nehmen, wenn
|
- |
das Konto neben dem Namen des Kontoinhabers
einen Zusatz enthält, der auf den Personenzusammenschluss
hinweist (z. B. Sparclub XX, Klassenkonto der Realschule YY,
Klasse 5 A), |
|
- |
die Kapitalerträge bei den einzelnen Guthaben
des Personenzusammenschlusses
im Kalenderjahr den Betrag von 10 €, vervielfältigt mit der
Anzahl der Mitglieder, höchstens 300 € im Kalenderjahr, nicht
übersteigen und |
|
- |
Änderungen der Anzahl der Mitglieder dem
Kreditinstitut zu Beginn eines Kalenderjahres mitgeteilt werden. |
|
| |
|
|
| 292 |
Die Verpflichtung zur Erstellung einer
Steuerbescheinigung i. S. des § 45a Absatz 2 EStG ist hiervon
unberührt. |
| |
|
|
| 293 |
Die Anwendung der Vereinfachungsregelung setzt
grundsätzlich voraus, dass die insgesamt - d. h. auch bei Aufsplittung
des Guthabens auf mehrere Konten und auch ggf. verteilt auf mehrere
Kreditinstitute - zugeflossenen Kapitalerträge die genannten Grenzen im
Kalenderjahr nicht übersteigen. |
| |
|
|
| 294 |
Ein „loser Personenzusammenschluss“ i. S. dieser
Vereinfachungsregel ist z. B. nicht gegeben bei |
| |
- |
Grundstücksgemeinschaften |
|
- |
Erbengemeinschaften |
|
- |
Wohnungseigentümergemeinschaften |
|
- |
Mietern im Hinblick auf gemeinschaftliche
Mietkautionskonten. |
|
|
|
|
2. |
NV-Bescheinigung bei steuerbefreiten Körperschaften
und inländischen
juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 44aAbsatz 4, 7 und 8
EStG) |
|
|
|
|
a) |
Abstandnahme |
|
|
| 295 |
Für die vollständige Abstandnahme vom Steuerabzug
nach § 44a Absatz 4 und 7 EStG und die teilweise Abstandnahme vom
Steuerabzug nach § 44a Absatz 8 EStG ist grundsätzlich die Vorlage
einer Bescheinigung (NV 2 B) erforderlich. Es wird jedoch nicht
beanstandet, wenn dem Schuldner der Kapitalerträge oder der
auszahlenden Stelle statt der Bescheinigung eine amtlich beglaubigte
Kopie des zuletzt erteilten Freistellungsbescheides überlassen wird,
der für einen nicht älter als fünf Jahre zurückliegenden
Veranlagungszeitraum vor dem Veranlagungszeitraum des Zuflusses der
Kapitalerträge erteilt worden ist. |
| |
|
|
| 296 |
Die Vorlage des Freistellungsbescheides ist
unzulässig, wenn die Erträge in einem wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb anfallen, für den die Befreiung von der
Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder wenn sie in einem nicht von
der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art anfallen. |
| |
|
|
| 297 |
Entsprechendes gilt, wenn eine amtlich beglaubigte
Kopie der vorläufigen Bescheinigung des Finanzamts über die
Gemeinnützigkeit überlassen wird, deren Gültigkeitsdauer nicht vor
dem Veranlagungszeitraum des Zuflusses der Kapitalerträge endet. |
| |
|
|
| 298 |
Unterhalten steuerbefreite Körperschaften einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, bei dem die Freibeträge und
Freigrenzen überschritten sind, sind sie jährlich zur
Körperschaftsteuer zu veranlagen. In diesen Fällen ist die
Steuerbefreiung für den steuerbegünstigten Bereich in Form einer
Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid zu bescheinigen. Die Abstandnahme
ist zulässig bis zum Ablauf des dritten
Kalenderjahres, das auf das
Kalenderjahr folgt, für das der
Körperschaftsteuerbescheid erteilt wurde. Der Gläubiger der
Kapitalerträge hat dem zum Steuerabzug
Verpflichteten in Schriftform mitzuteilen, ob die Kapitalerträge im
steuerfreien oder steuerpflichtigen Bereich angefallen sind. |
|
|
| |
b) |
Zinszahlungen an eine Personengesellschaft mit
körperschaftsteuerbefreiten
Gesellschaftern (§ 44a Absatz 4 Satz 1 EStG) |
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|
| 299 |
Ist für eine Personengesellschaft, an der zumindest
ein Gesellschafter beteiligt ist, der von der Körperschaftsteuer
befreit ist, Kapitalertragsteuer nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 6,
7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 EStG einbehalten worden, kann die
einbehaltene Kapitalertragsteuer an die körperschaftsteuerbefreiten
Gesellschafter auf deren Antrag von dem für sie zuständigen Finanzamt
erstattet werden. |
|
|
| |
c) |
Erstattung
der Kapitalertragsteuer in besonderen Fällen |
|
|
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| 300 |
Ist die Kapitalertragsteuer bei Kapitalerträgen, die
steuerbefreiten inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen oder inländischen juristischen Personen des
öffentlichen Rechts zufließen, deswegen einbehalten worden, weil dem
Schuldner der Kapitalerträge oder der auszahlenden Stelle die
Bescheinigung nach § 44a Absatz 4 Satz 3 EStG nicht vorlag und der
Schuldner oder die auszahlende Stelle von der Möglichkeit der Änderung
der Steueranmeldung nach § 44b Absatz 5 EStG keinen Gebrauch macht,
gilt Folgendes:
Bei den genannten Einrichtungen ist die
Körperschaftsteuer grundsätzlich durch den Steuerabzug vom
Kapitalertrag abgegolten (§ 32 Absatz 1 KStG). Eine Veranlagung findet
nicht statt. Zur Vermeidung von sachlichen Härten wird die
Kapitalertragsteuer auf Antrag der betroffenen Organisation von dem für
sie zuständigen Betriebsfinanzamt erstattet. |
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3. |
Identität
von Kontoinhaber und Gläubiger der Kapitalerträge (§ 44a Absatz
6 ff. EStG ) |
| |
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|
| 301 |
Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug ist
u. a., dass Einlagen und Guthaben beim Zufluss von Einnahmen unter dem
Namen des Gläubigers der Kapitalerträge bei der auszahlenden Stelle
verwaltet werden. Die Abstandnahme setzt also Identität von Gläubiger
und Kontoinhaber voraus. Auf die Verfügungsberechtigung kommt es nicht
an; denn Gläubiger von Kapitalerträgen kann auch sein, wer nicht
verfügungsberechtigt ist.
Erstattung der Kapitalertragsteuer von Erträgen
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts aus Treuhandkonten und
von Treuhandstiftungen |
| |
|
|
| 302 |
Bei Kapitalerträgen, die inländischen juristischen
Personen des öffentlichen Rechts über einen Treuhänder zufließen,
sieht das geltende Recht keine Abstandnahme vom Steuerabzug und keine
Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer vor. Eine Veranlagung
zur Körperschaftsteuer findet nicht statt; die Körperschaftsteuer ist
durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag abgegolten (§ 32 KStG).
Zur Vermeidung von sachlichen Härten wird
zugelassen, dass die Kapitalertragsteuer auf Antrag der betroffenen
Körperschaft in der gesetzlich zulässigen Höhe von dem für sie
zuständigen Finanzamt erstattet wird.
Entsprechendes gilt in den Fällen, in denen ein
inländisches Kreditinstitut das Vermögen einer nichtrechtsfähigen
Stiftung des privaten Rechts in Form eines Treuhanddepots verwaltet und
bei der Stiftung die Voraussetzungen für eine
Körperschaftsteuerbefreiung vorliegen. |
|
|
|
|
4. |
Ausstellung
von Bescheinigungen und Verwendung von Kopien |
| |
|
|
| 303 |
Der Gläubiger der Kapitalerträge hat einen Anspruch
auf Ausstellung der von ihm benötigten Anzahl von NV-Bescheinigungen
sowie auf die Beglaubigung von Kopien des zuletzt erteilten
Freistellungsbescheides, der vorläufigen Bescheinigung über die
Gemeinnützigkeit oder der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für
den steuerbefreiten Bereich. |
| |
|
|
| 304 |
Es bestehen keine Bedenken, neben dem Original der
Bescheinigungen oder Bescheide auch eine amtlich beglaubigte Kopie für
steuerliche Zwecke anzuerkennen. Gleiches gilt, wenn durch einen
Mitarbeiter des zum Steuerabzug Verpflichteten oder eines anderen
Kreditinstituts auf einer Kopie vermerkt wird, dass das Original der
Bescheinigung oder des Freistellungsbescheides vorgelegen hat. |
|
|
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|
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III.
Abstandnahme vom Steuerabzug bei losen Personenzusammenschlüssen
-
BMF-Schreiben vom 27.04.2009, BStBl. 2009 I S. (...)
Im
Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist es aus
Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn bei losen
Personenzusammenschlüssen (z. B. Sparclubs, Schulklassen, Sportgruppen), die
aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen, im Rahmen des
Kapitalertragsteuerverfahrens auch nach dem 31. Dezember 2008 wie folgt
verfahren wird:
Das
Kreditinstitut kann vom Steuerabzug im Sinne des § 43 Abs. 1 EStG Abstand
nehmen, wenn
|
|
das
Konto neben dem Namen des Kontoinhabers einen Zusatz enthält, der auf
den Personenzusammenschluss hinweist (z. B. Sparclub XX, Klassenkonto
der Realschule YY, Klasse 5 A), |
|
|
die
Kapitalerträge bei den einzelnen Guthaben des Personenzusammenschlusses
im Kalenderjahr den Betrag von 10 EUR, vervielfältigt mit der Anzahl
der Mitglieder, höchstens 300 EUR im Kalenderjahr, nicht übersteigen
und |
|
|
Änderungen
der Anzahl der Mitglieder dem Kreditinstitut zu Beginn eines
Kalenderjahres mitgeteilt werden. |
Die
Verpflichtung zur Erstellung einer Steuerbescheinigung im Sinne des § 45a
Abs. 2 EStG ist hiervon unberührt.
Die
Anwendung der Vereinfachungsregelung setzt grundsätzlich voraus, dass die
insgesamt - d. h. auch bei Aufsplittung des Guthabens auf mehrere Konten und
auch ggf. verteilt auf mehrere Kreditinstitute - zugeflossenen Kapitalerträge
die genannten Grenzen im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Ein
„loser Personenzusammenschluss" im Sinne dieser Vereinfachungsregel ist
z. B. nicht gegeben bei
Das
Kreditinstitut kann vom Steuerabzug im Sinne des § 43 Abs. 1 EStG Abstand
nehmen, wenn
|
|
Grundstücksgemeinschaften, |
|
|
Erbengemeinschaften, |
|
|
Wohnungseigentümergemeinschaften, |
|
|
Mietern im Hinblick auf
gemeinschaftliche Mietkautionskonten. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
IV.
Entrichtung, Abstandnahme und
Erstattung von Kapitalertragsteuer; Kopien von
Nichtveranlagungs-Bescheinigungen (NV-Bescheinigungen)
- Verfügung der
Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 10.04.2007, S 2400 - 12 - St 214 -
Das
BMF-Schreiben vom 5.11.2002 (IV C 1 - S 2400 - 27/02, BStBl. I 2002,
1346) zu Einzelfragen bei Entrichtung, Abstandnahme und Erstattung von
Kapitalertragsteuer lässt neben dem Original einer NV-Bescheinigung
auch die Verwendung einer Kopie zu. Voraussetzung ist, dass ein
Mitarbeiter des zum Steuerabzug Verpflichteten auf der Kopie vermerkt,
dass das Original der NV-Bescheinigung vorgelegen hat.
Nach
Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestehen keine
Bedenken, dass in Fällen, in denen ein Mitarbeiter eines anderen
Kreditinstitutes für das zum Steuerabzug verpflichtete Institut tätig
wird (sog. Verbundunternehmen), auf der Kopie vermerkt wird, dass das
Original der NV-Bescheinigung vorgelegen hat. |
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|
|
 |
|
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|
|
|
 |
|
V. Einzelfragen
bei Entrichtung, Abstandnahme und Erstattung von Kapitalertragsteuer (§§
44 - 44c EStG)
-
Auszug aus dem BMF-Schreiben vom
05.11.2002, BStBl. 2002 I S. 1346, geändert durch das BMF-Schreiben vom
12.01.2006 -
|
...
|
|
V.
|
Abstandnahme
und Erstattung bei Personenzusammenschlüssen (§§ 44a bis 44c EStG |
|
|
|
1. Körperschaftsteuerpflichtige Gebilde
|
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|
-
NV-Bescheinigung
und Freistellungsaufträge bei nicht steuerbefreiten Körperschaften
|
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|
aa. |
Abstandnahme vom Steuerabzug
|
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27
|
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|
Unbeschränkt
steuerpflichtigen und nicht steuerbefreiten Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen steht, wenn sie Einkünfte
aus Kapitalvermögen erzielen, nach § 8 Abs. 1 KStG der
Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 € (§ 9a Satz 1 Nr. 2 EStG) und der
Sparer-Freibetrag von 1.550 € (§ 20 Abs. 4 Satz 1 EStG) zu. Sie
können auf dem gleichen Vordruck, wie er für natürliche Personen
vorgesehen ist, einen Freistellungsauftrag erteilen, wenn das Konto auf
ihren Namen lautet und soweit die Kapitalerträge den
Werbungskoten-Pausbetrag und Sparer-Freibetrag nicht übersteigen. Dies
gilt u.a. auch für nichtrechtsfähige Vereine (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG),
nicht aber für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts. |
|
28
|
|
|
Ein
nichtrechtsfähiger Verein liegt vor, wenn die Personengruppe
-
einen
gemeinsamen Zweck verfolgt,
-
einen
Gesamtnamen führt,
-
unabhängig
davon bestehen soll, ob neue Mitglieder aufgenommen werden oder
bisherige Mitglieder ausscheiden,
-
einen
für die Gesamtheit der Mitglieder handelnden Vorstand hat.
|
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29
|
|
|
Das Kreditinstitut hat
sich anhand einer Satzung der Personengruppe zu vergewissern, ob die
genannten Wesensmerkmale gegeben sind. |
|
30
|
|
|
Unbeschränkt
steuerpflichtige und nicht steuerbefreite Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen, denen der Freibetrag nach §
24 KStG zusteht und deren Einkommen den Freibetrag von 3.835 € nicht
übersteigt, haben Anspruch auf Erteilung einer NV-Bescheinigung
(Vordruck NV 3 B).
|
|
|
|
bb. |
Erstattung
von Kapitalertragsteuer
|
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31
|
|
|
Im
Anwendungsbereich des Halbeinkünfteverfahrens bleiben
Gewinnausschüttungen auf der Ebene der empfangenden nicht
steuerbefreiten Körperschaft gemäß § 8b Abs. 1 KStG bei der
Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. Der Sparer-Freibetrag und der
Werbungskosten-Pauschbetrag sind in diesen Fällen nicht anzuwenden.
Eine Erstattung von Kapitalertragsteuer kann nur durch NV-Bescheinigung,
nicht mehr durch Freistellungsauftrag bewirkt werden. Eine
NV-Bescheinigung kann nur für sog. kleine Körperschaften i.S. von §
24 KStG (NV-Bescheinigung NV 3 B) und für sog. Überzahler i.S. von §
44a Abs. 5 EStG (NV-Bescheinigung NV 2 B) erteilt werden.
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|
-
NV-Bescheinigung
bei steuerbefreiten Körperschaften und inländischen
juristischen Personen des öffentlichen Rechts
|
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|
|
aa. |
Abstandnahme
|
|
32
|
|
|
Für
die vollständige Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a Abs. 4 und 7 EStG
und die hälftige Abstandnahme vom Steuerabzug nach § 44a Abs. 8 EStG ist
grundsätzlich die Vorlage einer NV-Bescheinigung (NV 2
B) erforderlich. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn dem Schuldner
der Kapitalerträge oder der auszahlenden
Stelle statt der NV-Bescheinigung eine amtlich
beglaubigte Kopie des zuletzt erteilten Freistellungsbescheides
überlassen wird, der für einen nicht älter als fünf Jahre
zurückliegenden Veranlagungszeitraum vor dem Veranlagungszeitraum des Zuflusses der
Kapitalerträge erteilt worden ist.
Die
Vorlage des Freistellungsbescheides ist unzulässig, wenn die Erträge
in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für den die
Befreiung von der Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder wenn sie
in einem nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb
gewerblicher Art anfallen. |
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33
|
|
|
Entsprechendes
gilt, wenn eine amtlich beglaubigte Kopie der vorläufigen Bescheinigung
des Finanzamts über die Gemeinnützigkeit überlassen wird, deren
Gültigkeitsdauer nicht vor dem Veranlagungszeitraum des Zuflusses der
Kapitalerträge endet. |
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34
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Unterhalten
steuerbefreite Körperschaften einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb, bei dem die Freibeträge und Freigrenzen
überschritten sind, sind sie jährlich zur Körperschaftsteuer zu
veranlagen. In diesen Fällen ist die Steuerbefreiung für den
steuerbegünstigten Bereich in Form einer Anlage zum
Körperschaftsteuerbescheid zu bescheinigen. Die Abstandnahme ist
zulässig bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das
Kalenderjahr folgt, für das der Körperschaftsteuerbescheid erteilt
wurde. Der Gläubiger der Kapitalerträge hat dem zum Steuerabzug
Verpflichteten in Schriftform mitzuteilen, ob die Kapitalerträge im
steuerfreien oder steuerpflichtigen Bereich angefallen sind.
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bb. |
Erstattung
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Für Zwecke der Erstattung
von Kapitalertragsteuer im Sammelantragsverfahren nach § 44a Abs. 7
Satz 3 i.V.m. § 45b EStG und der hälftigen Erstattung von
Kapitalertragsteuer im Sammelantragsverfahren nach § 44a Abs. 8 Satz 2
i.V.m. § 45b EStG ist eine NV-Bescheinigung (NV 2 B) zu erteilen.
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cc. |
Erstattung
des Zinsabschlags in besonderen Fällen
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36
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Ist
der Zinsabschlag bei Kapitalerträgen, die steuerbefreiten inländischen
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen oder
inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zufließen,
deswegen einbehalten worden, weil dem Schuldner der Kapitalerträge oder
auszuzahlenden Stelle die Bescheinigung nach § 44a Abs. 4 Satz 3 EStG
nicht vorlag und der Schuldner oder die auszahlende Stelle von der
Möglichkeit der Änderung der Steueranmeldung nach § 44b Abs. 5 EStG
keinen Gebrauch macht, gilt Folgendes: |
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37
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Bei
den genannten Einrichtungen ist die Körperschaftsteuer grundsätzlich
durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag abgegolten (§ 32 Abs. 1 KStG).
Eine Veranlagung findet nicht statt. Zur Vermeidung von sachlichen
Härten wird der Zinsabschlag auf Antrag der betroffenen Organisation
von dem für sie zuständigen Betriebsfinanzamt erstattet.
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-
Ausstellung
von Bescheinigungen und Verwendung von Kopien
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38
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Der
Gläubiger der Kapitalerträge hat einen Anspruch auf Ausstellung der
von ihm benötigten Anzahl von NV-Bescheinigungen sowie auf die
Beglaubigung von Kopien des zuletzt erteilten Freistellungsbescheides,
der vorläufigen Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit oder der
Bescheinigung über die Steuerbefreiung für den steuerbefreiten
Bereich.
Es
bestehen keine Bedenken, neben dem Original der Bescheinigungen oder
Bescheide auch eine amtlich beglaubigte Kopie für steuerliche Zwecke
anzuerkennen. Gleiches gilt, wenn durch einen Mitarbeiter des zum
Steuerabzug Verpflichteten auf einer Kopie vermerkt wird, dass das
Original der Bescheinigung oder Freistellungsbescheides vorgelegen hat.
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39
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Ein nicht
körperschaftsteuerpflichtiger Personenzusammenschluss (z.B. eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine Personenvereinigung, die
nicht die in Rz. 28 beschriebenen Wesensmerkmale erfüllt) darf einen
Freistellungsauftrag nicht erteilen. Die ihm zufließenden
Kapitalerträge unterliegen dem Zinsabschlag nach den allgemeinen
Grundsätzen. |
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40
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Die
Einnahmen aus Kapitalvermögen, die Werbungskosten und die
anzurechnenden Steuern (Kapitalertragsteuer und Zinsabschlag) sind
grundsätzlich nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AO gesondert und
einheitlich festzustellen. |
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Die
Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung ist vom
Geschäftsführer bzw. vom Vermögensverwalter abzugeben. Soweit ein
Geschäftsführer oder Vermögensverwalter nicht vorhanden ist, kann
sich das Finanzamt an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. |
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42
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Die
gesondert und einheitlich festgestellten Besteuerungsgrundlagen werden
bei der Einkommensteuerveranlagung des einzelnen Mitglieds oder
Gesellschafters berücksichtigt. Dabei wird auch der Sparer-Freibetrag
angesetzt. |
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43
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Von
einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der
Besteuerungsgrundlagen kann gemäß § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO
abgesehen werden, wenn es sich um einen Fall von geringer Bedeutung
handelt. In diesen Fällen reicht es aus, dass der Geschäftsführer
bzw. Vermögensverwalter (Kontoinhaber) die anteiligen Einnahmen aus
Kapitalvermögen auf die Mitglieder oder Gesellschafter aufteilt und sie
den Beteiligten mitteilt. Die Anrechnung des Zinsabschlags bei den
einzelnen Beteiligten ist nur zulässig, wenn neben der Mitteilung des
Geschäftsführers bzw. Vermögensverwalters über die Aufteilung der
Einnahmen und des Zinsabschlags eine Ablichtung der Steuerbescheinigung
des Kreditinstituts vorgelegt wird.
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44
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Aus
Vereinfachungsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn bei losen
Personenzusammenschlüssen (z.B. Sparclubs, Schulklassen, Sportgruppen),
die aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen, wie folgt verfahren
wird: |
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45
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Das
Kreditinstitut kann vom Zinsabschlag Abstand nehmen, wenn
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das
Konto neben dem Namen des Kontoinhabers einen Zusatz enthält, der
auf den Personenzusammenschluss hinweist (z.B. Sparclub XX,
Klassenkonto der Realschule YY, Klasse 5 A),
-
die
Kapitalerträge bei den einzelnen Guthaben des
Personenzusammenschlusses im Kalenderjahr den Betrag von 10 €,
vervielfältigt mit der Anzahl der Mitglieder, höchstens 300 € im
Kalenderjahr, nicht übersteigen,
-
der
Kontoinhaber dem Kreditinstitut jeweils vor dem ersten Zufluss von
Kapitalerträgen im Kalenderjahr eine Erklärung über die Anzahl
der Mitglieder des Personenzusammenschlusses abgibt.
Das Kreditinstitut hat die Erklärung
aufzubewahren.
Die
Anwendung der Vereinfachungsregelung setzt grundsätzlich voraus, dass
die insgesamt - d.h. auch bei Aufsplittung des Guthabens auf mehrere
Konten und auch ggf. verteilt auf mehrere Kreditinstitute -
zugeflossenen Kapitalerträge die genannten Grenzen im Kalenderjahr
nicht übersteigen. |
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46
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Ein
"loser Personenzusammenschluss" im Sinne dieser
Vereinfachungsregel ist z.B. nicht gegeben bei
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Grundstücksgemeinschaften,
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Erbengemeinschaften,
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Wohnungseigentümergemeinschaften,
-
Mietern im Hinblick auf
gemeinschaftliche Mietkautionskonten.
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3. Gutschriften
zugunsten von ausländischen Personengesellschaften
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Gläubiger
der Kapitalerträge bei einem auf den Namen einer Personengesellschaft
geführten Konto sind die Gesellschafter. Vom Zinsabschlag kann deshalb
nur dann abgesehen werden, wenn es sich bei allen Gesellschaftern um
Steuerausländer handelt. |
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48
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Wird
dagegen im Inland ein Konto geführt, das auf den Namen einer
Personenhandelsgesellschaft lautet, die weder Sitz, Geschäftsleitung
noch Betriebsstätte im Inland hat, ist der Zinsabschlag wegen der
Ausländereigenschaft nicht vorzunehmen.
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49
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In
den Fällen, in denen Kapitalertragsteuer ohne rechtliche Verpflichtung
einbehalten und abgeführt worden ist (z.B. Nichtvorliegen einer
beschränkten Steuerpflicht bei Zinseinkünften von Steuerausländern),
geht das Erstattungsverfahren nach § 44b Abs. 5 EStG dem Verfahren nach
§ 37 Abs. 2 AO vor. Da § 44b Abs. 5 EStG keine Verpflichtung für den
Abzugsschuldner enthält, die ursprüngliche Steueranmeldung insoweit zu
ändern oder bei der folgenden Steueranmeldung eine entsprechende
Kürzung vorzunehmen, führt die ohne rechtlichen Grund einbehaltene
Kapitalertragsteuer zu einem Steuererstattungsanspruch im Sinne von §
37 Abs. 2 AO. Der Antrag auf Erstattung des Zinsabschlags ist an das
Betriebsstättenfinanzamt der Stelle zu richten, die die
Kapitalertragsteuer abgeführt hat. |
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50
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Die
Erstattung des Zinsabschlags an Steuerausländer ist jedoch
ausgeschlossen, wenn es sich um sog. Tafelgeschäfte i.S. des § 44 Abs.
1 Satz 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG handelt.
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2. Erstattung
in Treuhandfällen bei Steuerausländern
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51
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Bei
Kapitalerträgen, die auf einem Treuhandkonto erzielt werden, ist
mangels Identität von Gläubiger und Kontoinhaber eine Abstandnahme vom
Zinsabschlag nicht zulässig. Dies gilt auch, wenn der Gläubiger der
Kapitalerträge ein Steuerausländer ist, der mit den Einkünften aus
Kapitalvermögen nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Da
die Einkünfte mangels Steuerpflicht nicht in eine Veranlagung
einbezogen werden können, kommt eine Anrechnung des Steuerabzugs im
Rahmen einer Einkommensteuer-Veranlagung nicht in Betracht. Eine
Erstattung nach § 50d Abs. 1 EStG ist ebenfalls nicht zulässig, weil
die Kapitalerträge nicht auf Grund des § 43b EStG oder eines DBA vom
Steuerabzug freizustellen sind. Der Steuerausländer hat vielmehr einen
Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO.
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VII.
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Solidaritätszuschlag
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52
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Die
Ausführungen zur Aufteilung und Erstattung des Zinsabschlags sind für
die Aufteilung und Erstattung des Solidaritätszuschlags entsprechend
anzuwenden.
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VIII.
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Anwendungsregelung
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53
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Dieses
Schreiben ersetzt die Tz. 1 bis 4 des BMF-Schreibens vom 26. Oktober
1992 (BStBl I S. 693) und die BMF-Schreiben vom 18. Dezember 1992 (BStBl
93 I S. 58), vom 18. Januar 1994 (BStBl I S. 139), vom 12. Oktober 1994
(BStBl I S. 815), vom 23. Dezember 1996 (BStBl 97 I S. 101), vom 6. Mai
1997 (BStBl I S. 561) und vom 7. Mai 2002 (BStBl I S. 550). |
Den
vollständigen Wortlaut dieses BMF-Schreibens finden Sie auf der Seite des Bundesfinanzministeriums:
hier
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VI. Links
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