Steuerliche Behandlung der Mitgliedsbeiträge und Spenden der Zeugen Jehovas

  

  

Übersicht

  
       

I.

Spendenbescheinigungen der Zeugen Jehovas in Baden-Württemberg
     

II.

Pressemitteilung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 16.02.2011
     

III.

Verfügung der OFD Koblenz 5.3.2007, S 2221 A - St 32 3
     
     

  
I.
Spendenbescheinigungen der Zeugen Jehovas in Baden-Württemberg

- Verfasser Dipl. Finanzwirt Klaus Wachter -

Mit Wirkung vom 13.06.2006 verlieh das Land Berlin der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas Deutschland e.V. die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Wie der Pressemitteilung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 16.02.2011 zu entnehmen ist, wird die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Baden-Württemberg weiterhin nicht als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt. 

Dementsprechend sind die Zeugen Jehovas in folgenden Fällen berechtigt, Spendenbescheinigungen auszustellen:

1.

Die selbständigen Gliederungen (örtliche Versammlungen) der Zeugen Jehovas sind als Vereine noch rechtlich selbständig und vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt.

2.

Die bisher selbständigen und als gemeinnützig anerkannten Gliederungen (örtliche Versammlungen) der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas sind auf die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Bundesvereinigung in Berlin übergegangen. 

Zunächst vertrat die Finanzverwaltung in Baden-Württemberg die Auffassung, dass im Fall der Nr. 2 ausschließlich die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Bundesvereinigung in Berlin nach § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG berechtigt ist, Spendenbescheinigungen auszustellen. Nicht anerkannt wurden die von den unselbständigen Untergliederungen (örtliche Versammlungen) ausgestellten Spendenbescheinigungen mit der Begründung, dass die Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Baden-Württemberg nicht als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist. Im März 2012 wurden die baden-württembergischen Finanzämter nach einem Beschluss auf Bundesebene entgegen der bisherigen Auffassung angewiesen, die von den unselbständigen Untergliederungen (örtliche Versammlungen) ausgestellten Spendenbescheinigungen anzuerkennen, da diese religionsrechtlich als unmittelbarer Bestandteil der Körperschaft des öffentlichen Rechts in Berlin geführt werden.

Die alternative Möglichkeit des Abzugs wie Kirchensteuer nach R 10.7 EStR für Zahlungen ab dem 13.06.2006 (erstmalige Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts) bleibt unberührt.

    

  
II.
Pressemitteilung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 16.02.2011:

Landesregierung hat Antrag der Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen in Deutschland auf Verleihung der Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abgelehnt

Kurzbeschreibung:  Die Landesregierung Baden-Württemberg hat den Antrag der Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen in Deutschland auf Verleihung der Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abgelehnt

„Die Landesregierung Baden-Württemberg hat den Antrag der Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen in Deutschland auf Verleihung der Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abgelehnt. Der Ablehnungsbescheid wurde den Zeugen Jehovas zugestellt“. Das teilte eine Sprecherin des Kultusministeriums am Mittwoch (16. Februar 2011) in Stuttgart mit.

Die Landesregierung sei nach umfassender Prüfung des Antrags zum Ergebnis gekommen, dass die Antrag stellende Religionsgemeinschaft die Verleihungsvoraussetzung der Rechtstreue nicht erfülle, erläuterte die Sprecherin. Sie beeinträchtige und gefährde die Grundrechte Dritter. Daher könne ihr auch bei Berücksichtigung ihrer eigenen Religionsfreiheit der privilegierte Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht verliehen werden.
   

    

  
III.
Verfügung der OFD Koblenz 5.3.2007, S 2221 A - St 32 3

Mit Wirkung vom 13.6.2006 ist der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas Deutschland e.V. die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen worden (ABl Berlin 2006 S. 2428). Beiträge an diese Religionsgemeinschaft sind somit ab dem 13.6.2006 entsprechend R 10.7 EStR und H 10.7 EStH als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG abziehbar.