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I.
Spendenbescheinigungen der Zeugen Jehovas in Baden-Württemberg
- Verfasser Dipl. Finanzwirt Klaus Wachter -
Mit
Wirkung vom 13.06.2006 verlieh das Land Berlin der Religionsgemeinschaft der
Zeugen Jehovas Deutschland e.V. die Rechte einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts. Wie der Pressemitteilung des Ministeriums für Kultus,
Jugend und Sport Baden-Württemberg vom 16.02.2011 zu entnehmen ist, wird die
Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas in Baden-Württemberg weiterhin nicht
als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt.
Dementsprechend
sind die Zeugen Jehovas in folgenden Fällen berechtigt,
Spendenbescheinigungen auszustellen:
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1. |
Die selbständigen Gliederungen (örtliche
Versammlungen) der Zeugen Jehovas sind als Vereine noch rechtlich
selbständig und vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt. |
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2. |
Die bisher selbständigen und als gemeinnützig
anerkannten Gliederungen (örtliche Versammlungen) der
Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas sind auf die als Körperschaft
des öffentlichen Rechts anerkannte Bundesvereinigung in Berlin
übergegangen. Zunächst vertrat die
Finanzverwaltung in Baden-Württemberg die Auffassung, dass im Fall der
Nr. 2 ausschließlich die als Körperschaft
des öffentlichen Rechts anerkannte Bundesvereinigung in Berlin nach §
10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG berechtigt ist, Spendenbescheinigungen
auszustellen. Nicht anerkannt wurden die von den unselbständigen Untergliederungen (örtliche
Versammlungen) ausgestellten Spendenbescheinigungen mit der Begründung,
dass die Religionsgemeinschaft der
Zeugen Jehovas in Baden-Württemberg nicht als Körperschaft des
öffentlichen Rechts anerkannt ist. Im März 2012 wurden die
baden-württembergischen Finanzämter nach einem Beschluss auf
Bundesebene entgegen der bisherigen Auffassung angewiesen, die von den
unselbständigen Untergliederungen (örtliche Versammlungen)
ausgestellten Spendenbescheinigungen anzuerkennen, da diese
religionsrechtlich als unmittelbarer Bestandteil der Körperschaft des
öffentlichen Rechts in Berlin geführt werden. |
Die
alternative Möglichkeit des Abzugs wie Kirchensteuer nach R 10.7 EStR für
Zahlungen ab dem 13.06.2006 (erstmalige Anerkennung als Körperschaft des
öffentlichen Rechts) bleibt unberührt. |
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II.
Pressemitteilung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport
Baden-Württemberg vom 16.02.2011:
Landesregierung
hat Antrag der Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen in Deutschland auf
Verleihung der Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
abgelehnt
Kurzbeschreibung:
Die Landesregierung Baden-Württemberg hat den Antrag der
Religionsgemeinschaft Jehovas Zeugen in Deutschland auf Verleihung der
Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abgelehnt
„Die
Landesregierung Baden-Württemberg hat den Antrag der Religionsgemeinschaft
Jehovas Zeugen in Deutschland auf Verleihung der Rechtsstellung einer Körperschaft
des öffentlichen Rechts abgelehnt. Der Ablehnungsbescheid wurde den Zeugen
Jehovas zugestellt“. Das teilte eine Sprecherin des Kultusministeriums am
Mittwoch (16. Februar 2011) in Stuttgart mit.
Die Landesregierung sei nach umfassender Prüfung des Antrags zum Ergebnis
gekommen, dass die Antrag stellende Religionsgemeinschaft die
Verleihungsvoraussetzung der Rechtstreue nicht erfülle, erläuterte die
Sprecherin. Sie beeinträchtige und gefährde die Grundrechte Dritter. Daher könne
ihr auch bei Berücksichtigung ihrer eigenen Religionsfreiheit der
privilegierte Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht
verliehen werden.
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