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Steuerbegünstigte
Zwecke i. S. v. § 10b EStG; Patenschaftsabonnements von Tageszeitungen
- Verfügung der OFD Frankfurt vom
06.09.2010 - S 2223 A - 188 - St 216 -
Sachverhalt:
Studenten
können kostenlos eine Tageszeitung (wie z. B. Die Welt, FAZ, Handelsblatt,
Süddeutsche Zeitung, Financial Times
Deutschland oder Neue Züricher Zeitung) für ein Jahr lang beziehen. Diese
Zeitungen werden von Unternehmen der Wirtschaft zur Verfügung gestellt. Damit
den spendenden Unternehmen
Zuwendungsbestätigungen aufgestellt werden können, wird wie folgt verfahren:
Der
Spender sagt dem Redaktionsbüro eine Spende von z. B. Patenschaftsabonnements
der Tageszeitung „Die Welt“ zu. Diese
Zeitungen werden dann Studierenden, die sich zuvor um ein
solches Lesestipendium beworben haben, ein Jahr lang in die Wohnung geliefert.
Der Spender bekommt vom Verlag eine
Rechnung und sollte eigentlich vom Redaktionsbüro eine Spendenbescheinigung
bekommen. Das Redaktionsbüro gibt an, dass es so verfährt, wie es das Gesetz
vorgibt, nämlich dass es dem Studentenwerk eine Vorschlagliste unterbreite,
wem es die Zeitung geben will, und erst
dann verfüge es die Einweisung. Der Student bekommt vom Redaktionsbüro
einen Brief, in dem der Sponsor seines Lesestipendiums benannt wird. Umgekehrt
erfährt der Spender, an wen das
Redaktionsbüro die gespendeten Zeitungen gegeben hat, damit dieser
erfährt, dass die Spende zu 100 % für die Bereitstellung von Zeitungen für
Studierende verwendet wird.
Lösung:
Zuwendungen
zur Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
unter anderem an juristische Personen des
öffentlichen Rechts (z. B. Studentenwerke) sind unter den Voraussetzungen
des § 10b EStG beim Zuwendenden steuerlich abziehbar.
Die
dargestellte Vergabe eines Patenschaftsabonnements stellt unter der
Voraussetzung, dass die Studentenwerke
Empfänger der Sachspende (Zeitungsabonnement) sind und dass diese unter Beachtung
des steuerbegünstigten Zwecks nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO die
Endempfänger des Zeitungsabonnements
selbst bestimmen, eine steuerbegünstigte Sachspende dar.
Das
Erstellen einer Vorschlagliste durch das Redaktionsbüro zur Vorbereitung ist
unschädlich, wenn die abschließende
Prüfung und Entscheidung dem Studentenwerk obliegt.
Die
Spender dürfen keinen Einfluss auf die Auswahl der begünstigten Studenten
nehmen.
Bei
Durchführung wie dargestellt bestehen keine Bedenken gegen die steuerliche
Berücksichtigung solcher Sachspenden.
Voraussetzung ist, dass die mittels ordnungsgemäßer Zuwendungsbestätigung gemäß
§ 50 Abs. 1 EStDV von z. B. einer steuerbegünstigten Körperschaft oder
einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts (u. a. Studentenwerke) bescheinigt werden. |