Zahlungsverjährung bei der Erstattung des Zinsabschlags

 

 

Übersicht

 

I.

Erstattung des Zinsabschlags unter Beachtung der Zahlungsverjährung nach §§ 228 AO mit Beispielsfall
- Verfügung der OFD Magdeburg vom 13.5.2003, S 0458 - 1 - St 251 -

    

II.

Erstattung des Zinsabschlags
- Verfügung der OFD Frankfurt vom29.4.1993, S 2410 A - 36 - St II 11 -

     

III.

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I. Steuerbefreiten inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen und inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist ein einbehaltener und abgeführter Zinsabschlag zur Vermeidung sachlicher Härten nach Maßgabe der Rdn. 36, 37 des BMF-Schreibens vom 5.11.2002 (BStBl 2002 I S. 1346) auf Antrag zu erstatten.

- Verfügung der OFD Magdeburg 13.05.2003, S 0458 - 1 - St 251 -

 

I. Allgemeines

Gem. Rdn. 36, 37 des BMF-Schreibens vom 5.11.2002, IV C 1 - S 2400 - 27/02 (BStBl 2002 I S. 1346) ist im Hinblick auf die durch § 32 Abs. 1 KStG normierte Abgeltung der KSt durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag ein einbehaltener und abgeführter Zinsabschlag zur Vermeidung sachlicher Härten zu erstatten, wenn der Zinsabschlag auf Kapitalerträge, die steuerbefreiten inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen oder inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zufließen, deswegen einbehalten worden ist, weil dem Schuldner der Kapitalerträge bzw. der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle die Bescheinigung nach § 44 a Abs. 4 Satz 3 EStG nicht vorlag und der Schuldner von der Möglichkeit der Änderung der Steueranmeldung nach § 44 b Abs. 5 EStG keinen Gebrauch macht.

Der Zinsabschlag (zuzüglich des hierauf ggf. erhobenen SolZ) ist in den vorgenannten Fällen auf Antrag der betroffenen Organisation von dem für sie zuständigen Betriebsfinanzamt zu erstatten, soweit sich nicht aus gesetzlichen Regelungen, wie z.B. § 38 Abs. 2 Satz 2 KAGG, eine andere Zuständigkeit ergibt.

 

II. Antragsfrist

Für die zeitliche Befristung der unter I. geregelten Erstattung des Zinsabschlags in besonderen Fällen ist auf die allgemeinen Grundsätze über die Zahlungsverjährung (§§ 228 ff. AO) abzustellen. Hierzu gilt Folgendes:

Gem. § 229 Abs. 1 Satz 1 AO beginnt die Zahlungsverjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.

Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich gem. § 220 Abs. 1 AO grundsätzlich nach den Vorschriften der Steuergesetze. Fehlt es - wie für den Fall der antragsgebundenen Erstattung des Zinsabschlags im Billigkeitsweg - an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit, so wird der Erstattungsanspruch mit seiner Entstehung fällig (§ 220 Abs. 2 Satz 1 AO).

Ist eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt worden oder fällt der rechtliche Grund für die Zahlung später weg (§ 37 Abs. 2 AO), entsteht der Erstattungsanspruch in dem Zeitpunkt, in dem die den materiell-rechtlichen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis übersteigende Leistung erbracht wurde oder der rechtliche Grund für die Leistung entfallen ist (AEAO zu § 38 Nr. 1).

In den Fällen der Erstattung des Zinsabschlags aus Billigkeitsgründen besteht die Besonderheit darin, dass durch die positive Entscheidung des FA über den Erstattungsantrag der Rechtsgrund für die Zahlung - der sich aus den o.g. Vorschriften des EStG ergibt - nicht nachträglich wegfällt, sondern bestehen bleibt. § 37 Abs. 2 AO ist daher für die Frage, wann der Erstattungsanspruch entstanden ist und wann somit die Zahlungsverjährung beginnt und endet, nicht einschlägig.

Der Erstattungsanspruch entsteht - wie auch in den Fällen der Erstattung bereits entrichteter Beträge durch Erlass gem. § 227 AO - mit Zugang der stattgebenden behördlichen Entscheidung beim Antragsteller (Inhaltsadressaten). Die Zahlungsverjährung beginnt mit Ablauf des betreffenden Jahres (§ 229 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre (§ 228 Satz 2 AO).

Der Antrag auf Erstattung des Zinsabschlags aus Billigkeitsgründen ist weder nach dem Gesetz noch nach dem BMF-Schreiben vom 5.11.2002, IV C 1 - S 2400 - 27/02 (a.a.O.) fristgebunden. Die Ablehnung eines solchen Antrags kann jedoch rechtmäßig sein, wenn er mit Rücksicht auf den Zeitablauf zwischen Zahlung des Zinsabschlags und Antragstellung unverhältnismäßig spät gestellt worden ist. Anhaltspunkte für die Unverhältnismäßigkeit dieses Zeitraums können den gesetzlichen Fristen entnommen werden, deren Versäumung zu Rechtsverlusten führt (BFH-Urteil vom 8.10.1980, II R 8/76, BStBl 1981 II S. 82 vom 17.3.1987, VII R 26/84, BFH/NV 1987 S. 620). Bei der Bemessung des Zeitraums, bis zu dessen Ablauf der Antrag gestellt werden kann, darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsteller insoweit nicht besser gestellt werden darf als eine stpfl. Körperschaft, bei der die Erstattung des Zinsabschlags nur durch Anrechnung auf die festzusetzende Steuer möglich wäre (§§ 31 KStG, 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG), wobei der Erstattungsanspruch gem. § 38 AO mit Ablauf des Veranlagungszeitraums entstehen würde (BFH-Urteil vom 6.2.1996, VII R 116/94, BStBl 1996 II S. 557).

 

III. Beispiel

Beispiel:

Das Kreditinstitut behält von den Kapitalerträgen, die einer steuerbefreiten inländischen Körperschaft am 31.12.2001 zufließen, Zinsabschlag i.H. von 5.000 EUR ein, weil die Körperschaft keine Bescheinigung gem. § 44 a Abs. 4 Satz 3 EStG vorgelegt hat. Am 1.4.2008 beantragt die Körperschaft die Erstattung des Zinsabschlags aus Billigkeitsgründen.

Lösung:

Wäre die Körperschaft nicht von der KSt befreit, wäre sie gem. § 149 Abs. 1 Satz 1 AO i.V. mit §§ 31 KStG, 25 Abs. 2 Satz 1 EStG verpflichtet, für das Jahr 2001 eine KSt-Erklärung abzugeben. Die gesetzliche Abgabefrist für diese Erklärung würde gem. § 149 Abs. 2 Satz 1 AO mit Ablauf des 31.5.2002 enden. Die Festsetzungsfrist begänne gem. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des 31.12.2002 und endete gem. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO mit Ablauf des 31.12.2006.

Würde das FA den KSt-Bescheid im ehest möglichen Jahr, also im Jahr 2002, bekannt geben, wäre der aus der Anrechnung des Zinsabschlags auf die festzusetzende KSt sich ergebende Erstattungsanspruch gem. § 31 KStG i.V. mit § 36 Abs. 4 Satz 2 EStG der Körperschaft "nach Bekanntgabe des Steuerbescheids auszuzahlen", würde also mit der Bekanntgabe des Bescheids erstmals fällig (vgl. BFH-Urteil vom 6.2.1990, VII R 86/88, BStBl 1990 II S. 523).

Die Zahlungsverjährung würde dann mit Ablauf des 31.12.2002 beginnen (§ 229 Abs. 1 Satz 1 AO) und gem. § 228 Satz 2 AO nach Ablauf von fünf Jahren enden. Fristende wäre somit der 31.12.2007. Durch die Verjährung erlischt der Anspruch (des Stpfl.) aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 232 AO). Der Antrag vom 1.4.2008 ist nach Eintritt der Zahlungsverjährung gestellt worden. Es wäre daher ermessensgerecht, ihn abzulehnen.

 

IV. Unterbrechung der Verjährung

Wird der Antrag vor Eintritt der Zahlungsverjährung gestellt, wird die Verjährung gem. § 231 Abs. 1 Satz 1 AO unterbrochen. Die Unterbrechung endet dann nicht, bevor über den Antrag rechtskräftig entschieden worden ist (§ 231 Abs. 2 Satz 2 AO).

 

V. Organisatorische Abwicklung

Soweit eine Erstattung des Zinsabschlags (und des hierauf ggf. erhobenen SolZ) in Betracht kommt, ist wie folgt zu verfahren: Der zuständige Veranlagungsbereich hat die Finanzkasse mit Vordruck ERH 24 (Erstattungsverfügung und Auszahlungsanordnung) anzuweisen, die Erstattung über die Sachkosten "Zinsabschlag" (StNr. 970/00160) und "Solidaritätszuschlag zum Zinsabschlag" (StNr. 970/91030) abzuwickeln.

  

  

II. Zur Vermeidung sachlicher Härten ist ein einbehaltener und abgeführter Zinsabschlag zu erstatten,

a)

wenn er auf Kapitalerträge, die steuerbefreiten inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen oder inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts deswegen einbehalten wurde, weil die erforderliche Bescheinigung nicht vorlag und der Schuldner die Steueranmeldung nicht ändert, sowie

     
b)

wenn er auf Kapitalerträge einbehalten wurde, die inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts über einen Treuhänder zufließen.

- Verfügung der OFD Frankfurt vom29.4.1993, S 2410 A - 36 - St II 11 -

I. Im Hinblick auf die nach § 50 Abs. 1 KStG vorgesehene Abgeltung der Körperschaftsteuer durch den Steuerabzug vom Kapitalertrag ist ein einbehaltener und abgeführter Zinsabschlag in folgenden Fällen zur Vermeidung sachlicher Härten zu erstatten: 

a) Der Zinsabschlag ist auf Kapitalerträge, die steuerbefreiten inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen oder inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts zufließen, deswegen einbehalten worden, weil dem Schuldner der Kapitalerträge bzw. der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle die Bescheinigung nach § 44 a Abs. 4 Satz 3 EStG nicht vorlag und der Schuldner von der Möglichkeit der Änderung der Steueranmeldung nach § 44 b Abs. 4 EStG keinen Gebrauch macht.

b) Der Zinsabschlag ist auf Kapitalerträge einbehalten worden, die inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts über einen Treuhänder zufließen.

Der Zinsabschlag ist in den vorgenannten Fällen auf Antrag der betroffenen Körperschaft, Personenvereinigungen oder Vermögensmasse von dem für sie zuständigen Betriebsstättenfinanzamt zu erstatten.

II. Für die zeitliche Befristung der unter I. geregelten Erstattung des Zinsabschlags in besonderen Fällen ist nicht auf die Regelung des § 36 b Abs. 4 EStG, sondern auf die allgemeinen Grundsätze über die Zahlungsverjährung (§§ 228 ff. AO) abzustellen.

  

  

III. Links