I.
Steuerbefreiten inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen und inländischen juristischen Personen des öffentlichen
Rechts ist ein einbehaltener und abgeführter Zinsabschlag zur Vermeidung
sachlicher Härten nach Maßgabe der Rdn. 36, 37 des BMF-Schreibens vom
5.11.2002 (BStBl 2002 I S. 1346) auf Antrag zu erstatten.
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Verfügung der OFD Magdeburg 13.05.2003, S 0458 - 1 - St 251 -
I.
Allgemeines
Gem.
Rdn. 36, 37 des BMF-Schreibens vom 5.11.2002, IV C
1 - S 2400 - 27/02 (BStBl 2002 I S. 1346) ist im Hinblick auf die durch §
32 Abs. 1 KStG normierte Abgeltung der KSt durch den Steuerabzug vom
Kapitalertrag ein einbehaltener und abgeführter Zinsabschlag zur Vermeidung
sachlicher Härten zu erstatten, wenn der Zinsabschlag auf Kapitalerträge,
die steuerbefreiten inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen oder inländischen juristischen Personen des öffentlichen
Rechts zufließen, deswegen einbehalten worden ist, weil dem Schuldner der
Kapitalerträge bzw. der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle die
Bescheinigung nach § 44 a Abs. 4 Satz 3 EStG nicht vorlag und der Schuldner
von der Möglichkeit der Änderung der Steueranmeldung nach § 44 b Abs. 5
EStG keinen Gebrauch macht.
Der
Zinsabschlag (zuzüglich des hierauf ggf. erhobenen SolZ) ist in den
vorgenannten Fällen auf Antrag der betroffenen Organisation von dem für sie
zuständigen Betriebsfinanzamt zu erstatten, soweit sich nicht aus
gesetzlichen Regelungen, wie z.B. § 38 Abs. 2 Satz 2 KAGG, eine andere
Zuständigkeit ergibt.
II.
Antragsfrist
Für
die zeitliche Befristung der unter I. geregelten Erstattung des Zinsabschlags
in besonderen Fällen ist auf die allgemeinen Grundsätze über die
Zahlungsverjährung (§§ 228 ff. AO) abzustellen. Hierzu gilt Folgendes:
Gem.
§ 229 Abs. 1 Satz 1 AO beginnt die Zahlungsverjährung mit Ablauf des
Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.
Die
Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich gem.
§ 220 Abs. 1 AO grundsätzlich nach den Vorschriften der Steuergesetze. Fehlt
es - wie für den Fall der antragsgebundenen Erstattung des Zinsabschlags im
Billigkeitsweg - an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die
Fälligkeit, so wird der Erstattungsanspruch mit seiner Entstehung fällig (§
220 Abs. 2 Satz 1 AO).
Ist
eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt worden oder fällt der rechtliche
Grund für die Zahlung später weg (§ 37 Abs. 2 AO), entsteht der
Erstattungsanspruch in dem Zeitpunkt, in dem die den materiell-rechtlichen
Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis übersteigende Leistung erbracht
wurde oder der rechtliche Grund für die Leistung entfallen ist (AEAO zu § 38
Nr. 1).
In
den Fällen der Erstattung des Zinsabschlags aus Billigkeitsgründen besteht
die Besonderheit darin, dass durch die positive Entscheidung des FA über den
Erstattungsantrag der Rechtsgrund für die Zahlung - der sich aus den o.g.
Vorschriften des EStG ergibt - nicht nachträglich wegfällt, sondern bestehen
bleibt. § 37 Abs. 2 AO ist daher für die Frage, wann der Erstattungsanspruch
entstanden ist und wann somit die Zahlungsverjährung beginnt und endet, nicht
einschlägig.
Der
Erstattungsanspruch entsteht - wie auch in den Fällen der Erstattung bereits
entrichteter Beträge durch Erlass gem. § 227 AO - mit Zugang der
stattgebenden behördlichen Entscheidung beim Antragsteller
(Inhaltsadressaten). Die Zahlungsverjährung beginnt mit Ablauf des
betreffenden Jahres (§ 229 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Verjährungsfrist beträgt
fünf Jahre (§ 228 Satz 2 AO).
Der
Antrag auf Erstattung des Zinsabschlags aus Billigkeitsgründen ist weder nach
dem Gesetz noch nach dem BMF-Schreiben vom
5.11.2002, IV C 1 - S 2400 - 27/02 (a.a.O.) fristgebunden. Die Ablehnung
eines solchen Antrags kann jedoch rechtmäßig sein, wenn er mit Rücksicht
auf den Zeitablauf zwischen Zahlung des Zinsabschlags und Antragstellung
unverhältnismäßig spät gestellt worden ist. Anhaltspunkte für die
Unverhältnismäßigkeit dieses Zeitraums können den gesetzlichen Fristen
entnommen werden, deren Versäumung zu Rechtsverlusten führt (BFH-Urteil vom
8.10.1980, II R 8/76, BStBl 1981 II S. 82 vom 17.3.1987, VII R 26/84, BFH/NV
1987 S. 620). Bei der Bemessung des Zeitraums, bis zu dessen Ablauf der Antrag
gestellt werden kann, darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der
Antragsteller insoweit nicht besser gestellt werden darf als eine stpfl.
Körperschaft, bei der die Erstattung des Zinsabschlags nur durch Anrechnung
auf die festzusetzende Steuer möglich wäre (§§ 31 KStG, 36 Abs. 2 Nr. 2
EStG), wobei der Erstattungsanspruch gem. § 38 AO mit Ablauf des
Veranlagungszeitraums entstehen würde (BFH-Urteil vom 6.2.1996, VII R 116/94,
BStBl 1996 II S. 557).
III.
Beispiel
Beispiel:
Das
Kreditinstitut behält von den Kapitalerträgen, die einer steuerbefreiten
inländischen Körperschaft am 31.12.2001 zufließen, Zinsabschlag i.H. von
5.000 EUR ein, weil die Körperschaft keine Bescheinigung gem. § 44 a Abs. 4
Satz 3 EStG vorgelegt hat. Am 1.4.2008 beantragt die Körperschaft die
Erstattung des Zinsabschlags aus Billigkeitsgründen.
Lösung:
Wäre
die Körperschaft nicht von der KSt befreit, wäre sie gem. § 149 Abs. 1 Satz
1 AO i.V. mit §§ 31 KStG, 25 Abs. 2 Satz 1 EStG verpflichtet, für das Jahr
2001 eine KSt-Erklärung abzugeben. Die gesetzliche Abgabefrist für diese
Erklärung würde gem. § 149 Abs. 2 Satz 1 AO mit Ablauf des 31.5.2002 enden.
Die Festsetzungsfrist begänne gem. § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO mit Ablauf
des 31.12.2002 und endete gem. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO mit Ablauf des
31.12.2006.
Würde
das FA den KSt-Bescheid im ehest möglichen Jahr, also im Jahr 2002, bekannt
geben, wäre der aus der Anrechnung des Zinsabschlags auf die festzusetzende
KSt sich ergebende Erstattungsanspruch gem. § 31 KStG i.V. mit § 36 Abs. 4
Satz 2 EStG der Körperschaft "nach Bekanntgabe des Steuerbescheids
auszuzahlen", würde also mit der Bekanntgabe des Bescheids erstmals
fällig (vgl. BFH-Urteil vom 6.2.1990, VII R 86/88, BStBl 1990 II S. 523).
Die
Zahlungsverjährung würde dann mit Ablauf des 31.12.2002 beginnen (§ 229
Abs. 1 Satz 1 AO) und gem. § 228 Satz 2 AO nach Ablauf von fünf Jahren
enden. Fristende wäre somit der 31.12.2007. Durch die Verjährung erlischt
der Anspruch (des Stpfl.) aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 232
AO). Der
Antrag vom 1.4.2008 ist nach Eintritt der Zahlungsverjährung gestellt worden.
Es wäre daher ermessensgerecht, ihn abzulehnen.
IV.
Unterbrechung der Verjährung
Wird
der Antrag vor Eintritt der Zahlungsverjährung gestellt, wird die Verjährung
gem. § 231 Abs. 1 Satz 1 AO unterbrochen. Die Unterbrechung endet dann nicht,
bevor über den Antrag rechtskräftig entschieden worden ist (§ 231 Abs. 2
Satz 2 AO).
V.
Organisatorische Abwicklung
Soweit
eine Erstattung des Zinsabschlags (und des hierauf ggf. erhobenen SolZ) in
Betracht kommt, ist wie folgt zu verfahren: Der zuständige
Veranlagungsbereich hat die Finanzkasse mit Vordruck ERH 24
(Erstattungsverfügung und Auszahlungsanordnung) anzuweisen, die Erstattung
über die Sachkosten "Zinsabschlag" (StNr. 970/00160) und
"Solidaritätszuschlag zum Zinsabschlag" (StNr. 970/91030)
abzuwickeln.