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Steuerliche Behandlung von
Behindertenwerkstätten und Einrichtungen für
Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, sowie von
Integrationsprojekten |
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Übersicht |
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I.
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Gemeinnützigkeitsrechtliche
Behandlung von Sozialkaufhäusern
-
Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 30.06.2010,
Aktenzeichen: S 0184.2.1-6/33 St31 -
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II. |
Gemeinnützigkeitsrechtliche
Beurteilung von Sozialkaufhäusern
-
Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt vom 04.06.2011, Aktenzeichen:
S 0184 A-21-St 53 - |
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III. |
Umsatzsteuerliche
Behandlung der Werkstätten für Behinderte
- Verfügung der OFD Frankfurt a.M. vom 29.01.2007 - S
7104 A - 25 - St 11 -
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IV. |
Umsatzsteuerliche
Behandlung der Leistungen eines an eine Werkstatt für
behinderte Menschen angegliederten
Förderbetreuungsbereichs und von Integrationsprojekten
- Verfügung der OFD Frankfurt a.M. vom 29.01.2007 - S
7175 A - 13 - St 112 -
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V. |
Anwendung
der Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe
a UStG auf die Leistungen von Integrationsprojekten nach
§ 132 Abs. 1 SGB IX
- Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 02.03.2006
- IV A 5 - S 7242 a - 3/06 - (BStBl. 2006 I S. 242)
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VI. |
Die
Behandlung der Leistungen der Werkstätten für
behinderte Menschen als Zweckbetrieb i.S. des § 68 Nr.
3 AO setzt voraus, dass die Wertschöpfung mindestens 10
% des Verkaufserlöses ohne Umsatzsteuer beträgt.
-
Verfügung der OFD Koblenz vom 17.2.2005, S 0187 A - St
33 1 -
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VII. |
Gemeinnützigkeit
von Einrichtungen für Beschäftigungs- und
Arbeitstherapie sowie von Integrationsprojekten -
Änderung des § 68 Nr. 3 AO
- Verfügung der OFD Düsseldorf vom 14.06.2004, S 0187
- 20 - St 133-K / S 2927 A - St 13 und Verfügung der
OFD Münster vom 14.06.2004, S 2729 - 194 - St 13 - 33 -
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VIII. |
Musterbescheinigung
für Integrationsunternehmen nach § 132 SGB IX
lt. Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom Juni 2007 |
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IX. |
Vorsteuerabzug
im Förder- und Beschäftigungsbereich von Werkstätten
für behinderte Menschen
- Verfügung der OFD
Cottbus vom 07.04.2003 - S 7104 - 0010 - St 243 -
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X. |
Umsatzsteuerliche
Behandlung der Werkstätten für Behinderte
- Verfügung der OFD Hannover vom 20.06.2001 - - S 7300 - 113 - StH
542, S 7304 - 25 - StO 354, S 7175 - 18 - StH 532, S
7175 - 8 - StO 351 -
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XI. |
Verkaufsstellen
(Läden) von Werkstätten für Behinderte
- Erlass des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern
vom 26.03.1998 - IV 320 - S 0187 - 1/97 -
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XII. |
Beschäftigungs-
und Arbeitnehmerüberlassungsgesellschaften
- Verfügung der OFD Hannover vom 08.03.1999, S 0170 -
18 - StO 214/S 2729 - 537 - StH 233 -
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XIII. |
Links |
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I.
Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung von Sozialkaufhäusern
-
Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 30.06.2010,
Aktenzeichen: S 0184.2.1-6/33 St31 -
Unter
dem Begriff „Sozialkaufhaus“ werden gewöhnlich Kaufhäuser verstanden, in
denen meist gebrauchte und/oder gespendete
Waren angeboten werden. Sie sollen eine erschwingliche Einkaufsmöglichkeit
bieten für Gebrauchsgüter, Haushaltswaren und Textilien. Das Angebot richtet
sich an die Allgemeinheit oder an
bedürftige Personen (z.B. Sozialhilfeempfänger). Das Personal setzt
sich oftmals zu einem großen Teil aus Personen, die auf dem Arbeitsmarkt
schwer vermittelbar sind
(Langzeitarbeitslose, Suchtkranke, Arbeitsentwöhnte, Jugendliche ohne
Schulabschluss oder ohne Ausbildung,
Menschen mit Behinderung) zusammen, da es auch zum Konzept eines Sozialkaufhauses
gehören kann, die Wiedereingliederung in das Berufsleben zu fördern. Häufig
werden die Sozialkaufhäuser von
Wohlfahrtsverbänden getragen.
Bei
den sog. Sozialkaufhäusern handelt es sich aber weder um eine Einrichtung des
Sozialrechts noch um einen Begriff des
Gemeinnützigkeitsrechts. Da die angestrebten Ziele unterschiedlich sein können,
ist eine einheitliche steuerliche Beurteilung nicht möglich. Die
Steuerbegünstigung ist in jedem Einzelfall
nach den allgemeinen Kriterien der §§ 51 ff AO zu prüfen.
Eine
Zweckbetriebseigenschaft kann z.B. als begünstigte
Beschäftigungsgesellschaft (Karte 1.2 zu § 5
Abs. 1 Nr. 9 KStG), als Einrichtung der Wohlfahrtspflege (§ 66
AO) oder als
Integrationsprojekt (§ 68 Nr. 3c AO) in
Frage kommen. |
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II.
Gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung von Sozialkaufhäusern
-
Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt vom 04.06.2011, Aktenzeichen:
S 0184 A-21-St 53 -
Zur
gemeinnützigkeitsrechtlichen Beurteilung sog. Sozialkaufhäuser bitte ich
folgende Auffassung zu vertreten:
Bei
den sog. Sozialkaufhäusern handelt es sich weder um eine Einrichtung des
Sozialrechts noch um einen Begriff des Gemeinnützigkeitsrechts.
Dementsprechend können die jeweiligen Sachverhaltsgestaltungen
unterschiedlich sein. Dies bedeutet, dass in jedem Einzelfall zu prüfen ist,
ob die Voraussetzungen einer begünstigten Beschäftigungsgesellschaft (auf
Karte H 64 zu § 5 KStG wird hingewiesen), einer Einrichtung der
Wohlfahrtspflege nach § 66 AO oder eines
Integrationsprojektes i.S.d. § 68 Nr. 3c AO
gegeben sind.
Sollte
ein Sozialkaufhaus die Kriterien einer Einrichtung der Wohlfahrtspflege
erfüllen und die Leistungen zu zwei Dritteln den in §
53 AO genannten Personen zugute kommen, so ist - unter den sonstigen
Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO - das
gesamte Sozialkaufhaus als Zweckbetrieb nach §
66 AO zu beurteilen. |
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III. Umsatzsteuerliche Behandlung der
Werkstätten für Behinderte
- Verfügung der OFD
Frankfurt a.M. vom 29.01.2007 - S 7104 A - 25 - St 11 -
Im
Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung der Werkstätten für Behinderte
wurde die Frage gestellt, inwieweit diese Werkstätten der Umsatzsteuer
unterliegen und - insbesondere bei neuerrichteten Werkstattgebäuden - in
welchem Umfang ein Abzug der im Rahmen dieser Werkstätten anfallenden Vorsteuer
zulässig ist.
Hierzu
ist folgende Auffassung zu vertreten:
1.
Werkstätten für Behinderte
Die
Werkstätten für Behinderte sind nach ihren Satzungen und der tatsächlichen
Aufgabenstellung als teilstationäre Einrichtungen anzusehen, die in Erfüllung
öffentlicher und allgemeiner Sozial- und Fürsorgepflichten der Eingliederung
geistig und körperlich Schwerbehinderten in Arbeit, Beruf und Gesellschaft
durch arbeitstherapeutische Maßnahmen dienen.
Die
Rechtsgrundlagen für die Einrichtung der Werkstätten für Behinderte finden
sich in folgenden Vorschriften:
-
Sozialgesetzbuch
(SGB) Neuntes Buch (IX) vom 19.6.2001, BGBl. I 2001, 1046; zuletzt geändert
durch Drittes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom
27.4.2005, BGBl. I 2005, 1138;
-
Sozialgesetzbuch
(SGB) Zwölftes Buch (XII) vom 27.12.2003, BGBl. I 2003, 3022; zuletzt
geändert durch Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im
Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) vom 21.3.2005, BGBl. I 2005,
818;
-
Sozialgesetzbuch
(SGB) Drittes Buch (III) vom 24.3.1997, BGBl. I 1997, 594; zuletzt geändert
durch Zweites Gesetz zur Änderung des Seemannsgesetzes und anderer Gesetze
vom 8.6.2005, BGBl. I 2005, 1530.
Werkstätten
für Behinderte haben meist die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und sind
in der Regel einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen.
2.
Von den Werkstätten für Behinderte werden im Wesentlichen folgende Leistungen
erbracht
2.1.
Steuerbare und steuerpflichtige Leistungen
2.1.1
Leistungen des Werkstättenbereichs
Hierunter
fallen die Umsätze des eigentlichen Werkstättenbereichs. Diese Umsätze sind
sowohl steuerbar als auch steuerpflichtig. Sie sind jedoch unter den
Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG mit dem ermäßigten
Steuersatz zu versteuern.
2.1.2
Unentgeltliche Wertabgaben
Erbringt
eine Werkstatt für behinderte Menschen, die als kommunaler Eigenbetrieb
geführt wird, gleichwohl aber kooperatives Mitglied eines Wohlfahrtverbandes
ist, Dienstleistungen an die eigene Trägerkörperschaft und stellt sie ihre
Leistungen in Rechnung, liegt eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a
Satz 1 Nr. 2 UStG vor, auf die der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr.
8 Buchst. a UStG anzuwenden ist.
2.2.
Steuerbare, jedoch in der Regel steuerbefreite Leistungen
2.2.1
Beköstigung der Behinderten
Bei
diesen Umsätzen handelt es sich um Leistungen, die nach der
Verwaltungsauffassung unmittelbar den Behinderten zugute kommen.
Unter
den Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 UStG sind diese Leistungen, die die
Werkstatt unmittelbar selbst an die Behinderten erbringt, von der Umsatzsteuer
befreit. Das Entgelt für diese Leistungen besteht aus den Zahlungen der
Behinderten selbst sowie aus den im Rahmen der Pflegesätze vom
Landeswohlfahrtsverband geleisteten Kostenerstattungen. Diese Kostenerstattungen
erfolgen insoweit in Erfüllung der den Behinderten gegenüber auf Grund der
Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII bestehenden
Leistungsverpflichtung. Anspruchsberechtigter ist dem Grunde nach der
Behinderte. Die Zahlungen unmittelbar an die Werkstätte stellen jedoch nur eine
Abkürzung des Zahlungswegs dar.
2.2.2
Beköstigung des übrigen Personals
-
Die
Beköstigung des übrigen beschäftigten Personals erfolgt ebenfalls im
Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs, der - soweit die
Beköstigung als Vergütung für geleistete Dienste erfolgt - unter den
Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 Satz 2 UStG von der Umsatzsteuer befreit
ist.
-
Soweit
die Werkstattbediensteten (Betreuer usw.) auf freiwilliger Basis gegen
besondere Entgeltzahlung an der Gemeinschaftsverpflegung teilnehmen, kommt
insoweit die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG nicht zum Zuge.
Der steuerpflichtige Umsatz unterliegt jedoch dem ermäßigten Steuersatz
des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, da die Behindertenwerkstatt ein
Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 3 AO ist. (vgl. Abschn. 170 Abs. 3 Satz 3
UStR).
-
Auch
bei der Essensabgabe - z.B. in Form eines Cateringbetriebes an andere
begünstigte Werkstätten sowie an andere Unternehmer - greift die
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG nicht, da die Leistungen nicht
unmittelbar dem begünstigten Personenkreis zugute kommen. Der begünstigte
Personenkreis, die Werkstattbeschäftigten, bekommt das Essen nicht
von der Werkstatt, die es herstellt und liefert, sondern von der Werkstatt,
die das Essen bezieht. Die Werkstattbeschäftigten stehen ausschließlich in
einem Vertragsverhältnis mit der belieferten Werkstatt. Ihr Kostenträger
bezahlt dieser die Aufwendungen für die Verpflegung. Die liefernde
Werkstatt hat nur einen Erstattungsanspruch gegenüber der belieferten
Werkstatt.
Da die Leistungen jedoch im Rahmen eines Zweckbetriebes erbracht werden, ist
der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG
anzuwenden.
2.2.3
Beförderungen der Behinderten zwischen ihrer Wohnung und der Werkstätte Soweit
die Beförderung von den Werkstätten selbst durchgeführt wird, werden die
hierbei entstehenden Kosten vom Landeswohlfahrtsverband im Rahmen der
Pflegesätze erstattet. Beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen handelt es
sich hierbei ebenfalls um Leistungen, die unter die Befreiungsvorschrift des §
4 Nr. 18 UStG fallen, da sie dem begünstigten Personenkreis der Behinderten
unmittelbar zugute kommen. Die Zahlungen des Landeswohlfahrtsverbandes hierfür
sind, da sie wie die Verpflegungsgelder für die anspruchsberechtigten
Behinderten geleistet werden, als Entgelt für diese Leistungen anzusehen. 2.2.4
Betreuungs- und Pflegeleistungen Die
Werkstätten für Behinderte erbringen auf Grund ihrer o.a. Aufgabenstellung als
eine Art teilstationäre Krankeneinrichtung in gewissem Umfang Betreuungs- und
Pflegeleistungen. Hierunter fällt auch die ärztliche Betreuung sowie die
Freizeitgestaltung (z.B. Turnhalle, Schwimmbad etc.). Der Umfang und die
Abgrenzung dieser Leistungen ergeben sich aus den verschiedenen
Organisationsplänen der einzelnen Werkstätten. Da diese Leistungen ebenfalls
in den Pflegesätzen des Landeswohlfahrtsverbandes mit erfasst werden, ist auch
hier ein Leistungsaustausch zwischen den Werkstätten und den Behinderten zu
sehen, der ggf. nach § 4 Nr. 18 UStG von der
Umsatzsteuer befreit ist. 2.2.5
Lieferungen und sonstige Leistungen an andere begünstigte Einrichtungen Auch
Lieferung und sonstige Leistungen an andere begünstigte Einrichtungen sind
unter den übrigen Voraussetzungen nach § 4 Nr. 18 UStG
befreit, wenn sie unmittelbar dem nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen
Verfassung begünstigten Personenkreis zugute kommen (vgl. Abschn. 103 Abs. 3
UStR). Die Lieferung z.B. von Halbzeug zur Weiterverarbeitung durch die fremde
Werkstätte fällt nicht unter die vorgenannte Befreiungsvorschrift, da sie dem
begünstigten Personenkreis nicht unmittelbar zugute kommt. Die
vorgenannte Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist vom Steuerpflichtigen
entsprechend nachzuweisen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, kann die
Steuerbefreiung nicht in Anspruch genommen werden. 3.
Vorsteuerabzug Ausgehend
von diesen Feststellungen können nur die unmittelbar den Werkstattbereich (vgl.
oben zu 2.1.) betreffenden Vorsteuern abgezogen werden. Die sogenannte
"Eingangsstufe", in der die Behinderten hinsichtlich ihrer
Verwendungsfähigkeit untersucht und in den Werkstattbetrieb eingewöhnt werden,
ist hierbei in den Werkstattbereich mit einzubeziehen. Hierzu
rechnet das Eingangsverfahren nach § 40 SGB IX. Die
Vorsteuern aus den zur Ausführung der o.g. steuerfreien Umsätze verwendeten
Lieferungen und sonstigen Leistungen an den Werkstattträger können dagegen
nicht abgezogen werden. Soweit einheitliche Gegenstände sowohl zur Ausführung
steuerpflichtiger als auch steuerfreier Umsätze verwendet werden (.B.
Verwaltung der Werkstätte), sind die hierauf entfallenden Vorsteuerbeträge
entsprechend der Regelung des § 15 Abs. 4 UStG
aufzuteilen. Es
erscheint fraglich, ob im Hinblick auf die Einbeziehung der Eingangsstufe in den
Werkstattbereich auch die anderen begleitenden Dienste, wie z.B. Gymnastiksaal,
Schwimmbad, als "Sozialleistungen" des Unternehmers dem zum
Vorsteuerabzug berechtigten Werkstattbereich zugeordnet werden können. Aus Tz.
2.2.4 ergibt sich, dass es sich insoweit in erster Linie um Betreuungsleistungen
handelt, die der Zielsetzung der Werkstätte als teilstationäre
arbeitstherapeutische Krankeneinrichtung entsprechend - zwangsläufig - dem
steuerfreien Umsatzbereich nach § 4 Nr. 18 UStG
zuzurechnen sind. Aus der Einbeziehung der "Eingangsstufe" in den
Werkstattbereich kann nicht gefolgert werden, dass dies auch für die leicht und
eindeutig als Betreuungsleistungen einzuordnenden anderen sog. begleitenden
Dienste gilt. 4.
Angegliederte Förderbetreuungsbereiche (§ 136 Abs. 3 SGB IX) Zur
umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen von einem an eine Werkstatt für
behinderte Menschen angegliederten Förderbetreuungsbereich nach § 136 Abs. 3
SGB IX wird verwiesen auf OFD Frankfurt a.M., Vfg. v. 29.1.2007 - S 7175 A - 13
St 112, USt-Kartei OFD Ffm zu § 4 Nr. 18 UStG - S 7175 - Karte 6. Die
Rundverfügung vom 10.10.2003 (OFD Frankfurt a.M., Vfg. v. 10.10.2003 - S 7104 A
- 25 - St I 1.10, USt-Kartei OFD Ffm § 2 - S 7104 - Karte 1) ist durch diese
Rundverfügung überholt und kann ausgesondert werden. |
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IV.
Umsatzsteuerliche Behandlung der Leistungen eines an eine Werkstatt für
behinderte Menschen angegliederten Förderbetreuungsbereichs und von
Integrationsprojekten
- Verfügung der OFD Frankfurt a.M. vom 29.01.2007 - S 7175 A - 13 - St 112
-
A.
Förderbetreuungsbereiche nach § 136 Abs. 3 SGB IX
1.
Allgemeines
1.1
Definition der Einrichtung "Förderbetreuungsbereich"
Behinderte
Menschen, die die in § 136 Abs. 2 SGB IX genannten Aufnahmekriterien für die
Förderung und Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen nicht
oder noch nicht erfüllen, werden nach § 136 Abs. 3 SGB IX in
Förderbetreuungsbereiche aufgenommen. Diese sind den Werkstätten für
behinderte Menschen organisatorisch angegliedert, aber rechtlich nicht Teil
dieser Werkstätten. Eine räumliche Anbindung erleichtert die Anforderung,
behinderte Menschen, die noch nicht die Voraussetzungen für eine
Werkstattaufnahme erfüllen, an Maßnahmen der Teilhabe am Arbeitsleben in einer
Werkstatt heranzuführen und hierauf vorzubereiten. Es gelten nicht die
gesetzlichen Aufgaben der Werkstätten und die an diese gerichteten fachlichen
Anforderungen, da im Mittelpunkt die Förderung, Betreuung und Pflege
behinderter Menschen steht.
1.2
Rechtsstellung der behinderten Menschen
Für
die in den Einrichtungen aufgenommenen behinderten Menschen gelten ausdrücklich
nicht die Vorschriften für behinderte Menschen in den Werkstätten. Die
behinderten Menschen stehen gegenüber den Einrichtungen nicht in einem
arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis, wie dies nach § 138 SGB IX für die
in den Werkstätten beschäftigten behinderten Menschen gilt. Sie haben keinen
Anspruch auf Arbeitsentgelt, weil eine zu vergütende Arbeitsleistung nicht
erbracht wird und unterliegen auch nicht der Sozialversicherungspflicht.
1.3
Aufgaben und Ziele der Förderbetreuungsbereiche
Im
Mittelpunkt steht die Förderung, Betreuung und Pflege behinderter Menschen. In
diese Einrichtungen können nur diejenigen behinderten Menschen aufgenommen
werden, bei denen von der Fähigkeit, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich
verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen, nicht ausgegangen werden kann, weil
das Ausmaß der erforderlichen Betreuung und Pflege die Teilnahme an Maßnahmen
der beruflichen Bildung und eine Beschäftigung nicht zulässt.
Die
in den Förderbetreuungsbereichen angebotenen Maßnahmen haben das Ziel
-
die
Förderung praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und
geeignet sind, dem behinderten Menschen die für ihn erreichbare Teilhabe am
Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen,
-
auf
Maßnahmen der Teilhabe am Arbeitsleben, vor allem in Werkstätten für
behinderte Menschen oder vergleichbaren sonstigen Beschäftigungsstätten,
vorzubereiten,
-
die
pflegerische Versorgung der behinderten Menschen sicherzustellen.
2.
Umsatzsteuerliche Behandlung
2.1
Steuerfreie Leistungen
Die
Pflege- und Betreuungsleistungen, die in den Förderbetreuungsbereichen erbracht
werden, fallen unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 18
UStG, sofern diese Leistungen von einem amtlich anerkannten Verband der
freien Wohlfahrtspflege oder einem ihm angeschlossenen Mitglied sowie
Mitgliedern von Wohlfahrtsverbänden ausgeführt werden und die weiteren
Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind. Die Leistungen können auch nach §
4 Nr. 16 Buchst. e UStG steuerfrei sein, sofern bei den vorgenannten
Einrichtungen im vorangegangenen Kalenderjahr die Pflegekosten in mindestens 40
v.H. der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder
Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind und die
übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen.
Die
Ausführungen in Abschn. 170 Abs. 4 Nr. 4 UStR stehen der Steuerfreiheit nicht
entgegen. Die dort in Satz 2 getroffene Aussage, wonach in der Regel keine nach §
4 Nr. 18 UStG steuerfreien Umsätze ausgeführt werden, bezieht sich auf den
in Satz 1 erwähnten "eigentlichen Werkstattbereich" im Sinne des §
126 Abs. 1 und 2 SGB IX. Die Vorschrift äußert sich jedoch nicht zu den
Umsätzen des organisch zwar an die Werkstatt allgemein angegliederten,
rechtlich aber selbstständigen Förderbetreuungsbereichs (§ 136 Abs. 3 SGB
IX). Dass der Förderbetreuungsbereich nach § 68 Nr. 3 Buchst.
b AO einen Zweckbetrieb darstellt, schließt die Steuerfreiheit nicht aus.
2.2
Steuerpflichtige Leistungen
Weitere
durch Einzelmaßnahmen erzielte Umsätze, die nicht unmittelbar den Pflege- und
Betreuungsleistungen zugeordnet werden können, unterliegen nicht den
Steuerbefreiungen des § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG
bzw. des § 4 Nr. 18 UStG. Sie können jedoch nach §
12 Abs. 2 Nr. 8 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, wenn sie im
Rahmen eines Zweckbetriebes erbracht werden.
2.3
Vorsteuerabzug
Die
Vorsteuern aus den zur Ausführung der o.g. steuerfreien Umsätze verwendeten
Lieferungen und sonstigen Leistungen sind nach § 15
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht abzugsfähig.
In
vielen Fällen sind die Förderbetreuungsbereiche den Werkstätten für
Behinderte aus organisatorischen Gründen angegliedert. Die Leistungen des
Werkstättenbereichs sind sowohl steuerbar als auch steuerpflichtig (siehe zu §
2 - S 7104 - Karte 1). Vorsteuerbeträge aus Lieferungen und Leistungen, die
beide Bereiche betreffen, sind entsprechend der Regelung nach §
15 Abs. 4 UStG in einen abziehbaren und nicht abziehbaren Anteil
aufzuteilen. Dies gilt z.B. für Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des
Gebäudes sowie dessen Unterhaltungskosten, Verwaltungskosten oder
Inventaranschaffungen.
B.
Integrationsprojekte nach § 132 Abs. 1 SGB IX
Für
Leistungen von Integrationsprojekten kommt eine Steuerbefreiung nach §
4 Nr. 18 UStG nicht in Betracht, weil die Leistungen nicht unmittelbar dem
nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung begünstigten Personenkreis
zugute kommen (§ 4 Nr. 18 Buchst. b UStG). Diese
Leistungen sind vielmehr an Dritte gerichtet.
Zur
Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs.
2 Nr. 8 UStG wird auf das BMF-Schreiben vom 2.3.2006 (IV A 5 - S 7242 a -
3/06) verwiesen.
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V. Anwendung der Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 8
Buchstabe a UStG auf die Leistungen von Integrationsprojekten nach > § 132 Abs. 1
SGB IX <
-
Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 02.03.2006 - IV A 5 - S 7242 a - 3/06
- (BStBl. 2006 I S. 242)
Nach
§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG ist auf die
Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, der ermäßigte
Steuersatz anzuwenden. Die Steuerermäßigung ist ausgeschlossen für
Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im Sinne von
§ 14 der Abgabenordnung (AO) ausgeführt werden, der kein Zweckbetrieb ist.
Zweckbetriebe (§§ 65 bis 68 AO) sind wirtschaftliche
Geschäftsbetriebe, die unter bestimmten, in § 65 AO genannten Bedingungen dem
begünstigten Bereich der Körperschaft zugerechnet werden (vgl.
Nr. 1 des AEAO zu § 65 AO). Daneben gelten auch die in §
66 bis § 68 AO bezeichneten Einrichtungen als Zweckbetriebe.
Nach
dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt
bezüglich der Anwendung der Steuerermäßigung des §
12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG auf die Leistungen, die im Rahmen von
Integrationsprojekten nach § 132 Abs. 1 SGB IX ausgeführt werden, Folgendes:
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1. |
Die
umsatzsteuerliche Begünstigung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG setzt nicht
voraus, dass die von dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgehende
Wettbewerbswirkung das zur Erfüllung des steuerbegünstigten
Zwecks unvermeidbare Maß nicht übersteigt. Voraussetzung ist jedoch,
dass die Einrichtung sich in ihrer Gesamtrichtung noch als Zweckbetrieb
darstellt, in dem sie erkennbar darauf abzielt, die satzungsmäßigen
Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen und diesen zu dienen.
Die
Anwendung der Steuerermäßigungsvorschrift des §
12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG kann daher nicht lediglich von einer
gesetzlichen Zugehörigkeitsfiktion zum begünstigten Bereich einer
Körperschaft abhängig gemacht werden. Vielmehr ist es erforderlich, dass
auch die ausgeführten Leistungen von ihrer tatsächlichen
Ausgestaltung her und in ihrer Gesamtrichtung dazu bestimmt sind, den
begünstigten Bereich der Körperschaft unmittelbar zu fördern. Der
wirtschaftliche Geschäftsbetrieb hat die für einen Zweckbetrieb
grundlegenden Erfordernisse zu erfüllen, da er sich auch in seiner
Gesamtrichtung als Zweckbetrieb darstellen muss. Dies setzt voraus, dass der
gemeinnützige Zweck der Betätigung dem wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb das Gepräge gibt.
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2. |
Bei
Leistungen, die im Rahmen von sog. Integrationsprojekten (§
68 Nr. 3 Buchstabe c AO i.V.m. § 132 Abs. 1 SGB IX) ausgeführt
werden, ist daher zunächst zu prüfen, ob die Anwendung der
Steuerermäßigung zu ungerechtfertigten Steuervorteilen führt
oder die Einrichtung in erster Linie der Erzielung von Steuervorteilen
dient. In diesem Fall kommt die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes
auf die Leistungen dieser Einrichtung insgesamt nicht in Betracht.
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2.1. |
Aus
Vereinfachungsgründen kann davon ausgegangen werden, dass die Anwendung
der Steuerermäßigung dann nicht zu ungerechtfertigten Steuervorteilen
führt, wenn
-
der
Gesamtumsatz i.S.d. § 19 Abs. 3 UStG der
Einrichtung den Betrag von 30.678,- EUR im Jahr (Besteuerungsgrenze, §
64 Abs. 3 AO) insgesamt
oder
den Betrag von 17.500,- EUR im Jahr (Kleinunternehmergrenze, § 19
Abs. 1 UStG) je Beschäftigtem, der zu der Gruppe der besonders
betroffenen schwerbehinderten Menschen i.S.d. § 132 Abs. 1 SGB IX
zählt, nicht übersteigt,
oder
-
der
durch die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes im Kalenderjahr
erzielte Steuervorteil insgesamt den Betrag nicht übersteigt, welchen
die Einrichtung im Rahmen der Beschäftigung aller besonders
betroffenen schwerbehinderten Menschen i.S.d. § 132 Abs. 1 SGB IX in
diesem Zeitraum zusätzlich aufwendet. Vorbehaltlich des Nachweises
höherer tatsächlicher Aufwendungen kann als zusätzlich
aufgewendeter Betrag die Summe der Löhne und Gehälter, die an die
besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen i.S.d. § 132 Abs. 1
SGB IX gezahlt wird, zu Grunde gelegt werden. Als erzielter
Steuervorteil gilt die Differenz zwischen der Anwendung des
allgemeinen Steuersatzes und der Anwendung des ermäßigten
Steuersatzes auf den Gesamtumsatz der Einrichtung.
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2.2. |
Die
Einrichtung dient regelmäßig in erster Linie der Erzielung von
Steuervorteilen,
-
wenn
die besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen i.S.d. § 132
Abs. 1 SGB IX nicht als Arbeitnehmer der Einrichtung beschäftigt
sind, sondern lediglich z.B. von Zeitarbeitsfirmen entliehen werden;
dies gilt nicht, soweit die entliehenen Arbeitnehmer über die nach §
68 Nr. 3 Buchstabe c AO erforderliche Quote hinaus beschäftigt
werden,
oder
-
wenn
die Einrichtung von anderen Unternehmern in die Erbringung von
Leistungen lediglich zwischengeschaltet wird oder sich zur Erbringung
eines wesentlichen Teils der Leistung anderer Subunternehmer bedient,
die nicht selbst steuerbegünstigt sind.
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2.3. |
Die
Prüfung, ob die Einrichtung in erster Linie der Erzielung von
Steuervorteilen dient, (1., 2.2.) ist insbesondere vorzunehmen bei:
-
Fehlen
einer nach Art und Umfang der erbrachten Leistungen erforderlichen
Geschäftseinrichtung,
-
Nutzung
des ermäßigten Steuersatzes als Werbemittel, insbesondere zur
Anbahnung von Geschäftsverbindungen zu nicht
vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfängern,
-
Erbringung
von Leistungen fast ausschließlich gegenüber nicht
vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfängern.
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3. |
Integrationsprojekte
unterliegen nach § 132 SGB IX und § 68 Nr. 3 Buchstabe
c AO keinen bestimmten Voraussetzungen in Bezug auf die Ausführung
ihrer Leistungen. Daher ist daneben immer zu prüfen, ob der
gemeinnützige Zweck der Betätigung der Einrichtung nach der
Gesamtrichtung das Gepräge gibt. Gegen diese Annahme können z.B.
sprechen:
-
das
Fehlen von medizinisch, psychologisch, pädagogisch oder anderweitig
spezifiziert geschultem Personal, welches im Hinblick auf die
besonderen Belange der besonders betroffenen schwerbehinderten
Menschen geeignet ist, deren Heranführung an das Erwerbsleben zu
fördern, bzw. die Unterlassung gleichwertiger Ersatzmaßnahmen,
-
die
Beschäftigung der besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen
nicht im eigentlichen Erwerbsbereich der Einrichtung, sondern
überwiegend in Hilfsfunktionen.
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Maßgebend
ist das Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall. Die ertragsteuerlichen
Grundsätze bleiben unberührt.
Die
Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
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VI.
Die Behandlung der Leistungen der Werkstätten für
behinderte Menschen als Zweckbetrieb i.S. des § 68 Nr. 3 AO
setzt voraus, dass die Wertschöpfung mindestens 10 % des Verkaufserlöses ohne
Umsatzsteuer beträgt.
-
Verfügung der OFD Koblenz vom 17.2.2005, S 0187 A - St 33 1 -
Nach
§ 68 Nr. 3 AO stellen Werkstätten für behinderte
Menschen (unter den dort genannten Voraussetzungen) steuerbegünstigte
Zweckbetriebe dar. Nach einer Entscheidung der Körperschaftsteuer-Referatsleiter
der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist ein begünstigter
Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 3 AO nur dann gegeben, wenn die
Wertschöpfung (Veredelungsleistung) der Werkstätte für behinderte Menschen
mindestens 10 % des Verkaufserlöses der Behindertenwerkstatt beträgt.
Berechnungsgrundlage sind hierbei - wegen der unterschiedlichen
Umsatzsteuersätze - stets die Nettowerte ohne Umsatzsteuer.
Beispiel:
Eine
Behindertenwerkstatt ist vertraglich in die Lieferkette zwischen
Computerhersteller und Abnehmer eingeschaltet. Sie erwirbt die vorgefertigten
Bauteile für Computer zum Einkaufspreis von (netto) 600 EUR je Computer vom
Hersteller. Den fertig zusammen gebauten Computer veräußert die
Behindertenwerkstatt für 650 EUR an die Abnehmer.
Lösung:
Die
Leistung der Behindertenwerkstatt stellt keinen Zweckbetrieb i.S. des §
68 Nr. 3 AO dar, da die Wertschöpfung (50 EUR) niedriger ist als 10 % des
Veräußerungserlöses der Behindertenwerkstatt.
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VII.
Gemeinnützigkeit
von Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie sowie von
Integrationsprojekten - Änderung des § 68 Nr. 3 AO
- Verfügung der OFD Düsseldorf vom 14.06.2004, S 0187 - 20 - St 133-K / S 2927
A - St 13 und Verfügung der OFD Münster vom 14.06.2004, S 2729 - 194 - St 13 -
33 -
Durch
das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter
Menschen vom 23.04.2004 (BStBl. I 2004 S. 474) wurde u. a. der §
68 Nr. 3 AO neu gefasst.
Danach
hat § 68 Nr. 3 AO nun folgenden Wortlaut:
"a)
Werkstätten für behinderte Menschen, die nach den Vorschriften
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch förderungsfähig sind und Personen
Arbeitsplätze bieten, die wegen ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt tätig sein können,
b)
Einrichtungen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, in denen
behinderte Menschen aufgrund ärztlicher Indikationen außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses
zum Träger der Therapieeinrichtung mit dem Ziel behandelt werden, körperliche
oder psychische Grundfunktionen zum Zweck der Wiedereingliederung in das Alltagsleben
wiederherzustellen oder die besonderen Fähigkeiten und Fertigkeiten
auszubilden, zu fördern und zu trainieren, die für eine Teilnahme
am Arbeitsleben erforderlich sind, und
c)
Integrationsprojekte i. S des § 132 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
wenn mindestens 40 v. H. der Beschäftigten besonders betroffene
schwerbehinderte Menschen i. S. des § 132 Abs. 1 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch sind,"
Die
Neufassung des § 68 Nr. 3 AO ist grundsätzlich ab
dem 1. 1. 2003 anzuwenden (Art. 97 § 1 e Abs. 3 EGAO). §
68Nr. 3c AO ist auch für vor diesem Zeitraum beginnende
Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerfestsetzungen noch nicht
bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.
Nach
der Gesetzesänderung werden die besonders auf die Bedürfnisse behinderter
Menschen zugeschnittenen Beschäftigungsmöglichkeiten weitgehend von
§ 68 Nr. 3 AO erfasst. So wurde die im AEAO,
Nr. 7 zu § 68 Nr. 3 enthaltene Definition der arbeitstherapeutischen
Einrichtungen in § 68 Nr. 3b AO aufgenommen.
Durch die neue Regelung des § 68 Nr. 3c AO soll
es möglich sein, auch Integrationsfirmen und -projekte als Zweckbetriebe i. S.
des § 68 AO zu betreiben.
Integrationsprojekte
i. S. des § 132 SGB IX sind rechtlich und wirtschaftlich selbstständige
Unternehmen (Integrationsunternehmen) oder unternehmensinterne
oder von öffentlichen Arbeitgebern i. S. des § 73 Abs. 3 SGB IX geführte
Betriebe (Integrationsbetriebe) oder Abteilungen (Integrationsabteilungen)
zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, deren Teilhabe an einer sonstigen
Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund von Art oder Schwere
der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände voraussichtlich auf besondere
Schwierigkeiten stößt.
Eine
Schwerbehinderung i. S. des § 132 SGB IX setzt einen Grad der Behinderung
von mindestens 50 v. H. voraus (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Schwerbehinderten
Menschen gleichgestellt sind behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung
von weniger als 50 v. H., aber wenigstens 30 v. H., wenn sie infolge ihrer
Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen
oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind auch behinderte Jugendliche und
junge Erwachsene während einer Zeit der Berufsausbildung, auch wenn der Grad
der Behinderung weniger als 30 v. H. beträgt oder ein Grad der Behinderung
nicht festgestellt ist. Der Nachweis der Behinderung wird bei diesen durch
eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit bzw. durch einen Bescheid über
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht (§ 68 Abs. 4 SGB IX). Wegen
weiterer Einzelheiten wird auf das SGB IX hingewiesen.
Für
eine Anerkennung als Integrationsprojekt ist es u. a. auch Voraussetzung, dass
den schwerbehinderten Menschen neben der Beschäftigung auch eine nach § 133
SGB IX erforderliche arbeitsbegleitende Betreuung angeboten wird.
Während
Integrationsprojekte i. S. des § 132 SGB IX jedoch mindestens 25 v. H. und max.
50 v. H. schwerbehinderte Menschen beschäftigen sollen, um
sozialversicherungsrechtlich als Integrationsprojekt anerkannt werden zu
können, bedarf es für die steuerliche Eignung als Zweckbetrieb nach §
68 Nr. 3c AO einer Beschäftigungsquote von mindestens 40 v. H.
Es ist also durchaus möglich, dass ein Projekt zwar die Anforderungen des §
132 SGB IX erfüllt, dieses Integrationsprojekt gleichwohl nicht zur Annahme
eines Zweckbetriebs i. S. des § 68 Nr. 3c AO
führt.
Für
die Berechnung der Beschäftigungsquote kann m. E. sinngemäß auf die Regelung
in § 75 SGB IX abgestellt werden. Ein Schwerbehinderter kann danach nur dann
als ganze Arbeitskraft angerechnet werden, wenn seine Wochenarbeitszeit
mindestens 18 Stunden beträgt. Bei einer
Beschäftigung von unter 18 Stunden wöchentlich ist zur Berechnung der 40
v.H.-Quote nur eine quotale Berücksichtigung des betreffenden Arbeitnehmers
möglich.
Auch
bei Einrichtungen der vorstehend beschriebenen Art muss gewährleistet sein,
dass die Grundsätze der Selbstlosigkeit (§ 55 Abs. 1
Satz 1 AO) beachtet werden.
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VIII. Musterbescheinigung für
Integrationsunternehmen nach 132 SGB IX
- lt. Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom
Juni 2007 -
Bei der Entscheidung, ob eine Körperschaft als Integrationsprojekt i.S. von §
68 Nr. 3c AO anerkannt werden kann oder nicht, dient für die Finanzämter in
Baden-Württemberg eine zwischen dem Sozial- und Finanzministerium abgestimmte Bescheinigung
für Integrationsprojekte i.S. des § 132 SGB IX, die vom "Kommunalverband für Jugend
und Soziales" ausgestellt wird.
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Musterbescheinigung für Integrationsunternehmen nach §132 SGB IX
Kommunalverband
für Jugend und Soziales (KVJS)
Bestätigung
der Anerkennung als Integrationsunternehmen nach § 132 SBGB IX
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Für
Firma |
.......................................... |
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.......................................... |
Das
Integrationsamt des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales
Baden-Württemberg (KVJS) bestätigt, dass mindestens 40% der
Beschäftigten der Firma .................. besonders betroffene
schwerbehinderte Menschen i.S. des § 132 Abs. 1 Sozialgesetzbuch IX sind.
Die Firma .................. erfüllt damit die formalen Voraussetzungen,
die für ein Integrationsprojekt im Sinne des § 132 SGB IX gelten.
Das
Integrationsamt des KVJS erbringt für die Firma .................. jedoch
keine Förderleistungen nach den §§ 132 ff SGB IX. Das Integrationsamt
hat daher nicht geprüft, ob die Firma .................. auch die
inhaltlichen Aufgaben nach § 133 SGB IX erfüllt. Ebenfalls wurde nicht
geprüft, ob als weitere förderrechtliche Voraussetzung für den KVJS dem
Geschäftsgegenstand der Firma .................. ein tragfähiges
betriebswirtschaftliches Konzept zugrunde liegt. Das Integrationsamt kann
auch keine Aussage dazu machen, ob der Betrieb den steuerbegünstigte
Zweck in seiner Gesamtausrichtung erfüllt.
Aus
dieser Bestätigung kann auch kein Anspruch auf eine finanzielle
Förderung durch das Integrationsamt des KVJS abgeleitet weden. Diese ist
nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel der
Ausgleichsabgabe möglich.
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Ort, Datum |
Unterschrift,
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info
@kvjs.de |
www.kvjs.de |
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IX.
Vorsteuerabzug
im Förder- und Beschäftigungsbereich von Werkstätten
für behinderte Menschen
- Verfügung der OFD
Cottbus vom 07.04.2003 - S 7104 - 0010 - St 243 -
Im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung der Werkstätten für
behinderte Menschen (WfbM) wird gebeten, folgende Auffassung zu vertreten:
Die
WfbM sind nach ihren Satzungen und der tatsächlichen Aufgabenstellung als
teilstationäre Einrichtungen anzusehen, die in Erfüllung öffentlicher und
allgemeiner Sozial- und Fürsorgepflichten der Eingliederung geistig und
körperlich Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft durch
arbeitstherapeutische Maßnahmen dienen.
Es
ist dabei eine unternehmerische Tätigkeit der WfbM gegeben, da die vom
Sozialleistungsträger geleisteten Zuwendungen die Gegenleistung für die
Betreuung der behinderten Menschen ist (vgl. Abschn. 103 Abs. 11 UStR). Der
Betrieb einer WfbM, der darauf gerichtet ist, entgeltliche Leistungen durch den
Verkauf von in der WfbM hergestellten bzw. bearbeiteten Produkten zu erbringen,
ist ebenfalls eine unternehmerische Tätigkeit. Die Tätigkeiten unterscheiden
sich dahingehend, dass die gegenüber den behinderten Menschen erbrachten
Betreuungsleistungen umsatzsteuerfrei gem. § 4 Nr.18 UStG sind, während andere
Leistungen steuerpflichtig sind, jedoch ggf. dem ermäßigten Steuersatz
unterliegen (Abschn. 170 Abs.4 Beispiel 5 UStR):
1.
Steuerbare und steuerpflichtige Leistungen
Hierunter
fallen die Umsätze des eigentlichen Werkstattbereiches der WfbM. Diese Umsätze
sind sowohl steuerbar als auch steuerpflichtig. Sie unterliegen jedoch unter den
Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr.8 UStG dem
ermäßigten Steuersatz (vgl. Abschn. 170 Abs. 4 Nr. 5 UStR).
2.
Steuerbare, jedoch in der Regel steuerfreie Leistungen
Die
WfbM erbringen aufgrund ihrer Aufgabenstellung in gewissem Umfang Betreuungs-
und Pflegeleistungen. Bei diesen Umsätzen handelt es sich um Leistungen, die
unmittelbar den behinderten Menschen zugute kommen. Hierunter fällt auch die
ärztliche Betreuung sowie die Freizeitgestaltung (z.B. in Turnhalle oder
Schwimmbad).
Unter
den Voraussetzungen des § 4 Nr.18 UStG sind diese
Leistungen von der Umsatzsteuer befreit. Das Entgelt für diese Leistungen
besteht aus den Zahlungen der behinderten Menschen selbst sowie aus den i.R.d.
Pflegesätze vom Landeswohlfahrtsverband (LWV) geleisteten Kostenerstattungen.
Diese Kostenerstattungen erfolgen in Erfüllung der gegenüber den behinderten Menschen
aufgrund der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vom
20.1.1987 (BGBl. I 1987, 401 ff.) bestehenden Leistungsverpflichtung. Anspruchsberechtigter
ist dem Grunde nach der behinderte Mensch. Die Zahlungen unmittelbar an die WfbM
stellen eine Abkürzung des Zahlungsweges dar.
3.
Vorsteuerabzug
Der
Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 UStG setzt voraus, dass grundsätzlich ein
direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz
und einem oder mehreren Umsätzen der nachfolgenden Stufen, die zum
Vorsteuerabzug berechtigen, bestehen muss (EuGH, Urt. v. 8.6.2000 - Rs. C-98/98
-). Ein Vorsteuerabzug gem. §15 UStG ist demnach ausgeschlossen, wenn der
Eingangsumsatz in einen nachfolgenden steuerfreien Umsatz eingeht (§ 15 Abs.2
UStG) oder der Eingangsumsatz in keinen nachfolgenden Ausgangsumsatz eingeht und
die Eingangsleistung der nichtunternehmerischen Sphäre des Unternehmers
zuzurechnen ist (Abschn.192 Abs.14 und 18 UStR).
Führt
der Unternehmer Leistungen aus, die sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigen, als
auch solche, die den Vorsteuerabzug ausschließen, ist eine Vorsteueraufteilung
nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung durch die sog. gegenständliche
Zuordnung oder nach Kostenzurechnungsgesichtspunkten vorzunehmen (Abschn.208
Abs.2 UStR).
3.1
Arbeitsbereich
Da
im Arbeitsbereich der WfbM steuerpflichtige Umsätze getätigt werden (s. Pkt.
1), sind die hierauf entfallenden Vorsteuerbeträge unter den weiteren
Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG abziehbar.
3.2
Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich
Zum
Bereich der WfbM gehören neben dem eigentlichen Arbeitsbereich auch das
Eingangsverfahren und der Berufsbildungsbereich gem. § 40 SGB IX. Aufgabe des
Eingangsverfahrens ist es festzustellen, ob die Werkstatt die geeignete
Einrichtung für die Eingliederung des behinderten Menschen in das Arbeitsleben
i.S.d. § 136 SGB IX ist, sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche
berufsfördernden und ergänzenden Maßnahmen zur Rehabilitation für den
behinderten Menschen in Betracht kommen. Das Eingangsverfahren ist zeitlich
begrenzt und führt im Ergebnis dazu, dass festgestellt wird, ob der behinderte
Mensch in den weiter gehenden Berufsbildungsbereich bzw. Arbeitsbereich
integriert werden kann. Derartige Aufwendungen können noch dem
umsatzsteuerpflichtigen Werkstattbereich zugeordnet werden.
3.3
Förderbetreuungsbereich
Neben
dem Werkstattbereich unterhalten die WfbM auch einen sog.
Förderbetreuungsbereich (FBB). Anliegen des FBB ist es, mit schwerstbehinderten
Menschen mit verschiedenen Zielsetzungen zu arbeiten (z.B. Entwicklung und
Förderung motorischer Fähigkeiten, Durchführung kreativer Tätigkeiten) und
diese im Sinne einer pflegerischen Grundversorgung zu betreuen. Höchstes Ziel
der Förderung ist der Eingang in den Berufsbildungsbereich/Arbeitsbereich der
Werkstatt. Sollte dieses Ziel des Einzelnen nicht erreichbar sein, so ist die
individuell gestaltete Förderung, vor allem lebenspraktischer Fähigkeiten,
primäres Ziel.
Soweit
behinderte Menschen in einem FBB eingegliedert sind, kann eine Zuordnung zum
umsatzsteuerpflichtigen Werkstattbereich nicht angenommen werden.
Die
im FBB durchgeführten Maßnahmen und Ziele sind nicht unmittelbar darauf
gerichtet, umsatzsteuerpflichtige Umsätze auszuführen, sondern allenfalls
mittelbar. Hauptzweck ist es, den behinderten Menschen zu betreuen. Eine dem
Eingangsverfahren vergleichbare Einrichtung liegt nicht vor. Entsprechend den
Regelungen in § 136 Abs. 3 SGB IX können behinderte Menschen, die die
Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer WfbM nicht erfüllen, in
Einrichtungen oder Gruppen betreut oder gefördert werden. Diese Einrichtung ist
zwar der WfbM angegliedert, jedoch nicht in der Weise, dass Betreuungsleistungen
nur Mittel zum Zweck zur Erzielung von umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen sind.
Vielmehr steht hier die gem. § 4 Nr.18 UStG
steuerbefreite Betreuung des behinderten Menschen im Vordergrund, unabhängig
davon, ob Ziel der Maßnahme ist, den behinderten Menschen in den Arbeitsprozess
der WfbM einzugliedern. Die Vorsteuern können insoweit auch nicht als sog.
Vorbereitungshandlungen für eine umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit in der WfbM
angesehen werden, sondern sind originär dem steuerfreien Betreuungsbereich
zuzuordnen.
Soweit
im grundsätzlich steuerfreien Bereich des FBB umsatzsteuerpflichtige Umsätze
durch Einzelmaßnahmen erzielt werden, stehen dem Verein die mit dieser
Maßnahme in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Vorsteuern zu.
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X.
Umsatzsteuerliche
Behandlung der Werkstätten für Behinderte
- Verfügung der OFD Hannover vom 20.06.2001 - S 7300 - 113 - StH 542, S
7304 - 25 - StO 354, S 7175 - 18 - StH 532, S 7175 - 8 - StO 351 -
Bei
den Werkstätten für Behinderte (WfB) handelt es sich um Einrichtungen zur
Eingliederung von Behinderten in das
Arbeitsleben. Sie haben zumeist die Rechtsreform eines eingetragenen Vereins und
sind in der Regel einem Wohlfahrtsverband
als Mitglied angeschlossen. Ihr Angebot richtet sich an solche Behinderte, die
wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich
verwertbarer Arbeitsleistung erbringen können, also grundsätzlich beruflich
rehabilitationsfähig sind, die aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht
wieder beschäftigt werden können (§ 54 Abs. 2 SchwbG). Behinderte, die diese
Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, erhalten in der
WfB nach einer Einweisungszeit von etwa zwei Jahren (sog. Arbeitstraining i.S.d.
§ 4 Werkstättenverordnung Schwerbehindertengesetz
SchwbWV -‚ BGBl. I 1980, 1365)
einen ihrer Behinderung gerechten Arbeitsplatz. Für
Schwerstbehinderte werden Arbeitsplätze in einem besonderen
(sog. Förder-) Bereich bereitgehalten, auf denen unter erhöhter Betreuung
einfachste Arbeiten (z.B. Sortieren oder Abfüllen von
Erzeugnissen der Werkstatt) verrichtet werden.
Neben
einem Arbeitsplatz bieten die WfB ihren Behinderten Maßnahmen zur Erhöhung
ihrer Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung ihrer Persönlichkeit an. Für diese soziale Rehabilitation unterhalten
die WfB einen sog. begleitenden Dienst, bestehend aus einem oder mehreren
Sozialpädagogen/-arbeitern sowie verschiedenen pflegerischen und
therapeutischen Fachkräften (§ 10 SchwbWV).
Ist
zweifelhaft, ob ein Behinderter die erforderliche Werkstätteneignung
besitzt, kann ein sog. Eingangsverfahren nach § 3
SchwbWV durchgeführt werden. Dieses Verfahren
dauert grundsätzlich vier Wochen und findet im
Arbeitstrainings- bzw. im Arbeitsbereich statt.
Zur
Finanzierung ihrer Aufgaben erhalten die WfB u.a. eine
sog. institutionelle Förderung durch die öffentliche Hand,
in deren Rahmen insbesondere die Errichtung neuer
Werkstattgebäude bezuschusst wird. Hierbei handelt es sich durchweg um echte
Zuschüsse, die nicht auf Grund
eines Leistungsaustauschverhältnisses erbracht werden
und deshalb nicht der Umsatzsteuer unterliegen (vgl. Abschn. 150 Abs. 7 UStR
2000). Der laufende Betrieb der WfB wird im Wesentlichen durch pauschale
Pflegegelder finanziert, die von der Arbeitsverwaltung bzw. vom Nds. Landesamt
für zentrale soziale Aufgaben (NLZSA) für jeden aufgenommenen Behinderten
gezahlt werden und sich
nach den voraussichtlich anfallenden Ausgaben für Beköstigung, Beförderung,
Beschäftigung, Betreuung, Pflege und ggf. Beherbergung der Behinderten sowie
für die Verwaltung der Einrichtung bemessen. Diese Pflegegelder sind
regelmäßig in vollem Umfang gem. § 4 Nr.18 UStG
von der Umsatzsteuer befreit (siehe unten Tz. 2a und 3a).
Entsprechend
ihrer Aufgabenstellung lassen sich die WfB räumlich und sachlich in folgende
Funktionsbereiche untergliedern:
1.
Werkstattbereich
mit
diversen Werkstatträumen für Arbeitstraining (§ 4 SchwbWV), Produktion (sog.
Arbeitsbereich i.S.d. § 5 SchwbWV) und zur Beschäftigung von
Schwerstbehinderten (sog. Förderbereich), Lagerräumen, Meisterbüros sowie
Umkleide-, Sanitär-, Aufenthalts- und Ruheräumen.
Die
Anleitung der Behinderten während der Arbeit im Werkstattbereich ist nicht
Gegenstand einer gesonderten Betreuungsleistung, sondern Teil des
Produktionsprozesses. Damit werden im Werkstattbereich in der Regel nur
steuerpflichtige Umsätze erzielt, z.B. aus dem Verkauf von Erzeugnissen und
Ausstattungsgegenständen der Werkstatt (vgl. Abschn. 170 Abs. 4 Beispiel 5 UStR
2000). Diese Umsätze unterliegen
grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz nach § 12
Abs. 2 Nr. 8 UStG, weil der Werkstattbereich zum Zweckbetrieb nach §
68 Nr.3 AO gehört.
Unter die Steuerermäßigung fällt auch der Verkauf von Waren, Halbzeug usw. an
andere WfB, nicht jedoch die Veräußerung zugekaufter Erzeugnisse (Rdvfg. v. 17.7.1998 - S 2729- 129 - StO 214 / S
2728- 229 - StH 223, KSt-Kartei OFD zu § 5 KStG Karte H 15.6).
Leistungen
die von der WfB für den Werkstattbereich bezogen werden, berechtigen unter den
übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG zum uneingeschränkten Vorsteuerabzug
(Abschn. 170 Abs. 4 Beispiel 5 UStR 2000).
2.
Wirtschafts- und Versorgungsbereich
mit
Speisesaal, Küche nebst Kühl- und Lagerräumen sowie Nebenräumen für das
Küchenpersonal und der Technikerzentrale für Heizung, Wasser, Energie und
Pressluft.
a)
Die Begünstigung der aufgenommenen Behinderten erfolgt im Rahmen eines
steuerbaren Leistungsaustauschverhältnisses. Das Entgelt besteht aus den
Zahlungen der Behinderten selbst sowie aus den (anteiligen) Pflegegeldern der
Arbeitsverwaltung und des NLZSA. Diese Pflegegelder stehen rechtlich dem
Behinderten zu und werden in seinem überwiegenden Interesse unmittelbar an die
WfB ausgezahlt (vgl. BFH, Urt. v. 15.6.1988 - V R 137/83, BFH, Urt. v. 6.10.1989
- V R 101/85). Die betreffenden Umsätze der WfB sind allerdings unter den
Voraussetzungen des § 4 Nr.18 UStG
von der Umsatzsteuer befreit.
b)
Die Beköstigung des übrigen in der WfB beschäftigten Personals
ist gem. § 4 Nr.18 Satz 2 UStG ebenfalls steuerfrei, sofern die Beköstigung
als Vergütung für geleistete Dienste
gewährt wird (siehe dazu Abschn. 103 Abs. 7 UStR 2000). Im anderen Fall kommt
eine Steuerermäßigung nach § 12 Abs.2 Nr.8 UStG in Betracht Da das
Betreuungs- und sonstige Personal auch während des Mittagessens für die
Behinderten tätig ist und somit keine Wettbewerbssituation zu anderen (nicht
begünstigten) Unternehmen besteht, sind die betreffenden Leistungen noch dem
Zweckbetrieb nach § 68 Nr.3 AO zuzurechnen.
c)
Die auf die steuerfreien Beköstigungsumsätze der WfB entfallenden
Vorsteuerbeträge sind gem. § 15 Abs. 2 Nr.1 UStG vom Vorsteuerabzug
ausgeschlossen. Werden daneben auch steuerpflichtige Beköstigungsleistungen
erbracht, ist ggf. eine Vorsteueraufteilung (z.B. anhand der steuerfrei und
steuerpflichtig abgegebenen Essenportionen) vorzunehmen.
Die
in der Technikzentrale angefallenen Vorsteuern sind gem. § 15 Abs. 2 UStG
ebenfalls aufzuteilen. Sofern keine betriebliche Kostenrechnung vorliegt (vgl.
dazu Abschn.208 Abs.2 Satz 3 ff. UStR 2000), ist die Aufteilung im Wege einer
sachgerechten Schätzung durchzuführen. Dabei kann u.a. auf den Verbrauch in
den jeweiligen Bereichen der WfB (z.B. bei Strom, Wasser, Pressluft) oder auf
das Verhältnis der tatsächlichen Nutzflächen (z.B. bei gebäudebezogenen
Vorsteuern wie Heizung) angestellt werden.
3.
Verwaltungsbereich
mit
Büro- und Besprechungsräumen für die allgemeine Verwaltung, Arzt- und
Krankenzimmer, Büroräumen für die begleitenden Dienste, Schulungs- und
Mehrzweckräume für Freizeit und Gymnastik.
a)
In diesem Bereich erbringen die WfB in erster Linie Leistungen, die die
Betreuung (einschließlich Freizeitgestaltung), Pflege und ärztliche Versorgung
der Behinderten sowie ihre Beförderung zwischen Wohnung und Werkstatt zum
Gegenstand haben. Das Entgelt für diese Leistungen besteht aus den
Pflegegeldern, die die WfB von der Arbeitsverwaltung und dem NLZSA (im
abgekürzten Zahlungswege) erhält. Die vorgezeichneten Umsätze der WfB sind
somit zwar steuerbar, aber unter den Voraussetzungen des §
4 Nr.18 UStG von der Umsatzsteuer befreit (Abschn. 103 Abs. 11 UStR 2000).
Soweit die WfB Leistungen für diese steuerfreien Umsätze bezieht, ist sie gem.
§ 15 Abs. 2 Nr.1 UStG vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
b)
Die allgemeine Verwaltung der WfB dient sowohl der Ausführung von Umsätzen,
die den Vorsteuerabzug zulassen, als auch der Ausführung von Umsätzen, die den
Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs.2 UStG ausschließen. Nach § 15 Abs. 4 UStG sind
deshalb die für die allgemeine Verwaltung angefallenen Vorsteuern aufzuteilen.
Da das Personal und die Sachmittel des allgemeinen Verwaltungsbereichs in der
Regel alternierend für steuerfreie und steuerpflichtige Zwecke eingesetzt
werden, ist die Vorsteueraufteilung grundsätzlich zeitanteilig vorzunehmen.
Fehlen (repräsentative) Aufzeichnungen darüber, welche Verwaltungsarbeiten mit
welchem Zeitaufwand im Einzelnen erledigt wurden, sind die Vorsteuern im Wege
einer sachgerechten Schätzung (z.B. nach dem Verhältnis der steuerfreien und
steuerpflichtigen Umsätze der WfB) aufzuteilen. Das Verhältnis der
abgerechneten Pflegetagegelder im (steuerpflichtigen) Werkstattbereich zu den
Pflegetagegeldern in den übrigen (steuerfreien) Bereichen stellt im Allgemeinen
keinen sachgerechten Aufteilungsmaßstab dar.
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XI.
Verkaufsstellen
(Läden) von Werkstätten für Behinderte
- Erlass des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 26.03.1998 - IV 320 -
S 0187 - 1/97 -
Die
Finanzverwaltung hat bisher zur steuerlichen Behandlung von Verkaufsstellen bzw.
Läden von Behindertenwerkstätten die Auffassung vertreten, dass die Läden als
steuerbegünstigte Zweckbetriebe behandelt werden können, wenn in ihnen ausschließlich
Produkte veräußert werden, die von Werkstätten für Behinderte
hergestellt worden sind. Bei Zukauf und Veräußerung anderer Erzeugnisse
verloren die Verkaufsstellen demnach bisher ihre Zweckbetriebseigenschaft.
Inzwischen
haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder entschieden, dass
vor dem Hintergrund einer inzwischen eingetretenen Entwicklung an der bisherigen
strengen Auffassung nicht mehr festgehalten werden soll. Demnach kann künftig
eine Verkaufsstelle von Werkstätten für Behinderte auch dann als Zweckbetrieb
behandelt werden, wenn in ihr neben Waren, die von der eigenen oder von anderen
Werkstätten für Behinderte hergestellt worden sind, auch zugekaufte Waren
veräußert werden. Der Verkauf der zugekauften Waren ist in diesem Fall als
gesonderter steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln.
Zugekauft i. S. dieser Regelung sind nur Waren, die nicht in den
Produktionsprozess der Werkstatt für Behinderte eingehen, d. h. also unverändert
weiter veräußert werden. Der Einkauf von Waren für die Produktion bleibt
bei der Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft einer Verkaufsstelle außer
Betracht.
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XII. Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitnehmerüberlassungsgesellschaften:
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Die
Ausführung von Lohnaufträgen durch arbeitstherapeutisches
Beschäftigungsgesellschaften ist unter den Voraussetzungen des BFH-Urteils
vom 26.04.1995 (I R 35/93, BStBl 1995 II S. 767) als Zweckbetrieb
anzusehen.
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Arbeitnehmerüberlassungsgesellschaften
sind gemeinnützigkeitsrechtlich nach den gleichen Grundsätzen zu
beurteilen wie Beschäftigungsgesellschaften (vgl. Tz. 2 des BMF-Schreibens
vom 11.03.1992, BStBl 1993 I S. 214). Im Einzelfall kann eine Einrichtung
der Wohlfahrtspflege vorliegen.
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Im
Auftrag staatlicher Einrichtung tätige Beratungsgesellschaften für
Beschäftigung verfolgen eigenwirtschaftliche Zwecke (Zusatz der OFD
Hannover zum BMF-Schreiben vom 11.03.1992 (BStBl 1993 I S. 214).
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Verfügung der OFD Hannover vom 08.03.1999, S 0170 - 18 - StO 214/S 2729 - 537 -
StH 233 -
I.
FinMin Niedersachsen vom 11.03.1992, S 0170 - 17 - 312 (entspricht BMF-Schreiben
vom 11.03.1992, IV B 4 - S 0170 - 32/92, BStBl 1993 I S. 214)
"Für
die gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung von Beschäftigungsgesellschaften
und ähnlichen Körperschaften gilt folgendes:
1.
Beschäftigungsgesellschaften
Unter
Beschäftigungsgesellschaften sind Körperschaften zu verstehen, die - ggfs.
unter Nutzung arbeitsförderungsrechtlicher Instrumente und sonstiger
Förderungsmöglichkeiten - die Hilfe für früher arbeitslose und von
Arbeitslosigkeit bedrohte Menschen insbesondere durch
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen und
Umschulungen zum Ziel haben.
Beschäftigungsgesellschaften,
die Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen durchführen oder fördern, können in der
Regel nicht als gemeinnützig behandelt werden. Weil sie im Rahmen von
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen Waren herstellen und vertreiben oder Leistungen an
Dritte erbringen, üben sie wie andere Unternehmen eine wirtschaftliche
Tätigkeit aus. Dies ist kein gemeinnütziger Zweck. Dass durch die
wirtschaftliche Tätigkeit Arbeitsplätze erhalten oder geschaffen werden,
rechtfertigt nicht die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Die Erhaltung und
Schaffung von Arbeitsplätzen ist mit jeder wirtschaftlichen Tätigkeit
verbunden.
Eine
Beschäftigungsgesellschaft kann aber dann als gemeinnützig anerkannt werden,
wenn das Schwergewicht ihrer Tätigkeit auf der beruflichen Qualifizierung, der
Umschulung oder der sozialen Betreuung liegt. Werden dabei Waren hergestellt und
vertrieben (z.B. im Rahmen einer Ausbildung angefertigte Sachen) oder Leistungen
gegenüber Dritten erbracht, liegt insoweit ein wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb (§ 14 Sätze 1 und 2 AO) vor. Ist dieser steuerpflichtig,
darf er weder Satzungszweck noch nach der tatsächlichen Geschäftsführung
Selbst- oder Hauptzweck der Gesellschaft sein.
Ob
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb steuerpflichtig oder ein
steuerbegünstigter Zweckbetrieb ist, richtet sich nach den §§
65 und 68 AO.
Ein
steuerbegünstigter Zweck liegt insbesondere vor, wenn die Voraussetzungen des §
68 Nr. 3 AO erfüllt sind. Danach sind Werkstätten für Behinderte, die
nach den Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes förderungsfähig sind und
Personen Arbeitsplätze bieten, die wegen ihrer Behinderung nicht auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, sowie Einrichtungen für
Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, die der Eingliederung von Behinderten
dienen, als Zweckbetriebe zu behandeln.
Voraussetzungen
des § 65 AO für die Zweckbetriebseigenschaft
einer wirtschaftlichen Betätigung sind regelmäßig erfüllt, wenn sich der
wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in einer aus- oder weiterbildenden Tätigkeit
gegen Teilnehmergebühren erschöpft. Sie sind auch erfüllt, soweit als Ausfluss
der beruflichen Qualifizierungs- und Umschulungsmaßnahmen Waren hergestellt und
veräußert oder Dienstleistungen gegenüber Dritten gegen Entgelt erbracht
werden. Dagegen wird ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§
64 AO) begründet, wenn die Herstellung und Veräußerung von Waren oder die
entgeltlichen Dienstleistungen den Umfang überschreiten, der zur Erfüllung der
beruflichen Qualifizierungs- und Umschulungsmaßnahmen notwendig ist.
2.
Ähnliche Körperschaften
Bei
der gemeinnützigkeitsrechtlichen Behandlung von Körperschaften, die ähnliche
Zwecke wie die Beschäftigungsgesellschaft fördern, ist nach den gleichen
Grundsätzen zu verfahren.
Ein
Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit nach §
55 AO liegt vor, wenn Körperschaften unentgeltlich oder teilweise
unentgeltlich Grundstücke von Altlasten befreien und der Sanierungserfolg nicht
ausschließlich und unmittelbar der Allgemeinheit, sondern auch einzelnen
privaten Grundstückseigentümern zugute kommt.
Dieser
Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den
obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Er entspricht dem BMF-Schreiben
vom 11.03.1992, IV B 4 - S 0170 - 34/92, BStBl 1993 I S. 214
II.
Zusatz der OFD
Die
Ausführungen von Lohnaufträgen durch sog. arbeitstherapeutische
Beschäftigungsgesellschaften ist nach den Rechtsgrundsätzen im BFH-Urteil vom
26.04.1995, I R 35/93, BStBl 1995 II S. 767 als Zweckbetrieb i.S. des §
65 AO anzusehen, wenn die Leistungen an die Auftraggeber ausschließlich
Ergebnis der Arbeitstherapie und somit notwendige Folge der Erfüllung des
gemeinnützigen Zwecks sind.
Arbeitnehmerüberlassungsgesellschaften
sind Körperschaften, die schwer vermittelbare Arbeitslose einstellen, sozial
betreuen, schulen und an gewerbliche Unternehmen verleihen
(Arbeitnehmerüberlassung). Schwer vermittelbar sind nach bundeseinheitlichen
Regelungen der Arbeitsverwaltung Personen, die seit mindestens 12 Monaten
arbeitslos oder über 50 Jahre alt oder behindert sind. Die Gemeinnützigkeit
der Träger von Modellen zur Beschäftigung von Arbeitslosen ist nach den
gleichen Grundsätzen zu beurteilen, wie die Gemeinnützigkeit von
Beschäftigungsgesellschaften, vgl. Tz. 2 des Erlasses FinMin Niedersachsen vom
11.03.1992, S 0170 - 17 - 312 (entspricht BMF-Schreiben vom 11.03.1992).
Die
Arbeitnehmerüberlassung selbst ist kein gemeinnütziger Zweck. Eine
Körperschaft, die Arbeitnehmerüberlassung betreibt, kann aber als
gemeinnützig behandelt werden, wenn das Schwergewicht ihrer Tätigkeit im
ideellen Bereich liegt, insbesondere in der Qualifizierung und der
therapeutischen Betreuung der Beschäftigten. Wenn die Körperschaft diese
Voraussetzung erfüllt, ist der Bereich der Arbeitnehmerüberlassung ein
steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
Im
Einzelfall kann auch eine Errichtung der Wohlfahrtspflege i.S. des §
66 AO vorliegen. Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege setzt voraus, dass
2/3 der Leistungen der Körperschaft nachweisbar und auf Dauer Personen zugute
kommen, die hilfsbedürftig i.S. des § 53 AO
sind.
Beratungsgesellschaften
für Beschäftigung, die im
Auftrage staatlicher Einrichtungen (in aller Regel Arbeits- und
Sozialministerien der Länder) tätig werden und dabei hoheitliche Aufgaben
gegen Entgelt im Rahmen von Dienstleistungs- und Geschäftsbesorgungsverträgen
übernehmen, verfolgen damit eigenwirtschaftliche Zwecke. Diese Leistungen sind
nicht geeignet, die Allgemeinheit auf materiellem, geistlichem oder sittlichem
Gebiet selbstlos zu fördern.
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XIII. Links
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