Werbemobil

 

 

Übersicht

 

I.

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Überlassung von Fahrzeugen (Werbemobilen) an soziale Institutionen, Sportvereine und Kommunen

   
 

1.

Verfügung der OFD Koblenz vom 23.04.2003

     

2.

Umsatzsteuer-Kartei der OFD Karlsruhe S 7100 Karte 16 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Stand 29.02.2008

        

II.

Ertragsteuerliche Behandlung der Überlassung eines Werbemobils

   

III.

Links

   

  

I. 1. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Überlassung von Fahrzeugen (Werbemobilen) an soziale Institutionen, Sportvereine und Kommunen

- Verfügung der OFD Koblenz vom 23.04.2003 -

1. Sachverhalt

Oftmals erfüllen Werbefirmen ihre Aufträge gegenüber ihren Kunden (i.d.R. gewerbliche Unternehmen) durch das Anbringen von Werbeflächen auf Kraftfahrzeugen, die dann im Stadtbild bewegt werden.

Hierfür wird verschiedenen Institutionen (soziale Einrichtungen, Vereinen, Verbänden, Kommunen, Interessenverbänden, Golfclubs etc.) ein entsprechend mit Werbeflächen versehenes Fahrzeug - je nach Bedarf Kleinbus, Kombi oder Golfcar - überlassen (sog. Werbemobil)

Die Werbefirma übergibt das Fahrzeug der Institution zur Nutzung, behält jedoch den Kfz-Brief bis zum Ende der Vertragslaufzeit, die der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer entspricht, zurück. Die Institution verpflichtet sich im Gegenzug, das Kfz bis zum Vertragsende möglichst werbewirksam und häufig zu nutzen sowie die Werbung zu dulden. Für die Gebrauchsüberlassung sind keine Zahlungen an die Werbefirma zu leisten. Die Zulassung sowie die Versicherung des Fahrzeugs erfolgt durch die Institution im eigenen Namen; sie hat auch die laufenden Kfz-Kosten zu tragen. 

Nach Vertragsende wird das Eigentum an dem Werbemobil auf die Institution ohne Zuzahlung - mit Ausnahme der durch die Werbefirma zu zahlenden Umsatzsteuer - an die Institution übertragen, die sodann die Werbeflächen zu beseitigen hat.

Das Fahrzeug wird von der jeweiligen Institution in eigenem Namen zugelassen und versichert; diese hat auch die laufenden Kfz-Kosten zu tragen.

2.

Umsatzsteuerrechtliche Würdigung der durch die Werbefirma erbrachten Leistungen


2.1


Steuerbarkeit

2.1.1 Die Werbefirma erbringt bereits mit Übergabe des Fahrzeugs zu Beginn des Nutzungszeitraums eine Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 1 UStG an die betreffende Institution, da schon zu diesem Zeitpunkt das wirtschaftliche Eigentum an dem Fahrzeug auf die Institution übergeht.

Da der Vertrag bei vertragsgemäßer Erfüllung während der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Fahrzeugs nicht gekündigt werden kann und mit deren Ablauf das bürgerlich-rechtliche Eigentum auf die Institution übergeht, hat diese bereits zu Beginn der Laufzeit dei Verfügungsmacht an dem Fahrzeug erlangt. Eine vorgeschaltete sonstige Leistung (Fahrzeugüberlassung) ist daher nicht gegeben. 

Die für das Leasing entwickelten Grundsätze sind hierfür entsprechend anzuwenden (vgl. Abschn. 25 Abs. 4 UStR 2000 sowie Anhang 21 EStH 2002).

2.1.2 Die Lieferung erfolgt im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes, da das Entgelt in der Werbeleistung besteht, die die Institution mit der Duldung der Anbringung der Werbeflächen auf dem Fahrzeug und dessen werbewirksamen Einsatzes an die Werbefirma erbringt (§ 3 Abs. 12 S. 2 UStG).

2.2 Bemessungsgrundlage

Beim tauschähnlichen Umsatz gilt der Wert eines jeden Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt (§ 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 UStG). 

Maßgebend für die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG ist der von der Werbefirma gezahlte Einkaufspreis für das Fahrzeug (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 23.11.1988 - Rs. 230/87, EuGH, Urteil vom 02.06.1994 Rs. C-33/93; BFH, Urteil vom 28.03.1996 - V R 33/95). Dies ist der Betrag, den der Empfänger der Werbeleistung, die nicht bar abgegolten wird, zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist.

2.3 Entstehung der Steuer

Die Umsatzsteuer für die Lieferung entsteht bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Werbemobil an die Institution übergeben wurde (Vertragsbeginn), vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG.

3.

Umsatzsteuerrechtliche Würdigung der durch die Institution erbrachten Leistungen

3.1

Steuerbarkeit

3.1.1 Die Gegenleistung der nutzenden Institution führt bei Vereinen zur ertragsteuerlichen Begründung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes, wenn dieser aktiv an der Werbemaßnahme mitwirkt (BMF, Schr. v. 18.2.1998 - IV B 2 - S 2144 - 40/98, IV B7 - S 0183 - 62/98; BStBl. I 1998, 212). 

Dies ist dann der Fall, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft vertraglich verpflichtet ist, das Fahrzeug über den zu eigenen Zwecken notwendigen Umfang hinaus einzusetzen oder es werbewirksam abzustellen, Pressekonferenzen zu veranstalten und Kontakte zwischen potenziellen Werbeträgern und den Werbeunternehmern herzustellen. Für die Abgrenzung gelten die allgemeinen Grundsätze (vgl. insbesondere Anwendungserlass zur Abgabenordnung: zu § 67 a - Sportliche Veranstaltungen - Allgemeines - Nr. 9)

Wirkt der Verein nicht aktiv an der Werbemaßnahme mit, wird zwar kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet, er ist dennoch unternehmerisch tätig, denn die Werbeflächen werden über mehrere Jahre, also nachhaltig zur Verfügung gestellt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UStG). 

3.1.2 Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) kann ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) begründet werden, wenn diese aktive Werbemaßnahme mitwirkt und somit eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung der Einnahmen ausübt (§ 2 Abs.3 i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr.6, 4 KStG).

Der Betrieb des Werbemobils führt jedoch nur dann zu einem BgA, wenn diese Tätigkeit sich innerhalb der Gesamtbetätigung der jPdöR wirtschaftlich heraushebt und von einigem Gewicht ist (Abschn. 5 Abs. 5 KStR 1995).

Für die Beurteilung der Umsatzgrenzen nach Abschn. 5 Abs.4 und 5 KStR 1995 ist jedoch das einmalig entrichtete Entgelt (Wert des Kfz) auf die Laufzeit der Werbeleistung zu verteilen, da die wirtschaftliche Tätigkeit "Werbeleistung" über die gesamte Laufzeit erbracht wird. § 13 UStG ist insoweit nicht maßgebend.

3.1.3 Die Leistung der Institution besteht in einer sonstigen Leistung nach § 3 Abs.9 UStG (Werbeleistung gem. § 3 a Abs. 4 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 UStG). 

3.2 Bemessungsgrundlage 

Bemessungsgrundlage für die Werbeleistung ist der Wert der Fahrzeuglieferung, also der Einkaufspreis des Fahrzeugs (§ 10 Abs.2 Satz 2 UStG).

Soweit keine Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung ersichtlich sind, ist davon auszugehen, dass sich Leistung und Gegenleistung gleichwertig gegenüberstehen.

3.3 Entstehung der Steuer 

Die Ist-Versteuerung von Anzahlungen kommt auch für Lieferungen in Betracht, die im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes als Entgelt hingegeben werden. 

Die Umsatzsteuer entsteht somit bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt in Form der Fahrzeuglieferung bereits vor Leistungsausführung vereinnahmt wird, vgl. § 13 Abs.1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG; Abschn.181 Abs. 1 und 2 UStR 2000).

Die sonstige Leistung der Institution wird erst im Zeitpunkt ihrer Vollendung, also mit Ablauf der Nutzungsdauer des Werbemobils erbracht. Die Werbefirma erwirkt die als Gegenleistung des tauschähnlichen Umsatzes anzusehende Lieferung jedoch bereits zu Beginn des Vertrages.

Des Weiteren liegen keine Teilleistungen vor. Zwar ist der Umsatz "Werbeleistung" wirtschaftlich teilbar, gesonderte Entgeltsvereinbarungen für bestimmte Teile der Leistung wurden jedoch nicht getroffen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG).

Bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 UStG) entsteht die Umsatzsteuer ohnehin mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Entgeltsvereinnahmung (Fahrzeuglieferung).

3.4 Kleinunternehmerregelung

Wird die Institution erst durch das Erbringen der Werbeleistung zum Unternehmer, so ist für die Frage der Kleinunternehmerregelung auf die Umsatzgrenze von 32.500 DM (ab 1.1.2002: 16.620 €; Anm. ab 1.1.2003 : 17.500 €) abzustellen. Der Gesamtumsatz ist nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen (§ 19 Abs.1 Satz 2 und Abs.3 Satz 2 UStG).

Wird die maßgebliche Umsatzgrenze im Jahr der Entgeltvereinnahmung überschritten, so hat die Institution die Vorauszahlung zunächst im Wege der Regelbesteuerung zu versteuern.

Ob die Umsatzsteuervorauszahlung jedoch in dem Kalenderjahr, in dem die Institution die Werbeleistung ausführt, zu erstatten ist (vgl. Abschn. 253 Abs.7 UStR 2000), ist umstritten.

3.5 Vorsteuerabzug 

Der Institution ist ein Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG aus der Fahrzeuglieferung bzw. aus den laufenden Kosten nur dann zu gewähren, wenn zusätzliche Werbefahrten durchgeführt werden.

In einem solchen Fall ist dem Grunde nach ein anteiliger Vorsteuerabzug entsprechend dem Anteil der auf diese Fahrten entfallenden Fahrleistung im Verhältnis zur Gesamtfahrleistung zulässig.

Für nach dem 31.3.1999 erworbene Werbemobile ist jedoch die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG zu beachten. Demnach ist der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb nur möglich, wenn das Werbemobil zu mehr als 10 v.H. für Werbefahrten eingesetzt wird. Dies ist in der Regel nicht der Fall.

Sofern die Institution das Fahrzeug lediglich werbewirksam einsetzt, jedoch nicht verpflichtet ist, separate Werbefahrten durchzuführen, kommt ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht, da die Aufwendungen für die bezogenen Leistungen kein Kostenelement des ausgeführten Umsatzes "Werbeleistung" werden, sie dieser somit wirtschaftlich nicht zuzurechnen sind (vgl. BFH, Urt. v. 15.7.1993 - V R 61/89, BStBI. II 1993, 810, BFH, Urt. v. 10.4.1997 - V R 26/96, BStBl.II 1997, 552).

3.6 Steuersatz

Der ermäßigte Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ist - soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen - anzuwenden, wenn die Leistungen nicht im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ausgeführt werden (siehe hierzu Tz. 3.1.1). Wirkt die Institution nicht aktiv an der Werbeleistung mit, liegt mithin eine unschädliche Vermögensverwaltung vor.

  

   

I. 2. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Überlassung von Fahrzeugen (Werbemobilen) an soziale Institutionen, Sportvereine und Kommunen 

- Umsatzsteuer-Kartei der OFD Karlsruhe S 7100 Karte 16 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Stand 29.02.2008 -

Werbefirmen erfüllen ihre Aufträge gegenüber ihren Kunden häufig durch das Anbringen von Werbeflächen auf Kraftfahrzeugen.

Hierfür wird verschiedenen Institutionen (soziale Einrichtungen, Vereine, Verbände, Kommunen, Interessenverbänden, Golfclubs usw.) ein entsprechend mit Werbeflächen versehenes Fahrzeug - je nach Bedarf Kleinbus, Kombi oder Golfcar - überlassen (sog. Werbemobil).

Bisher sind folgende Sachverhalte bekannt geworden:

a)

Die Werbefirma übergibt das Fahrzeug der Institution zur Nutzung, behält sich jedoch den Fahrzeugbrief bis zum Ende der Vertragslaufzeit, die der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer entspricht, zurück. Nach Vertragsende wird das Eigentum an dem Werbemobil auf die Institution übertragen.

b)

Die Werbefirma übergibt das Fahrzeug der Institution zur Nutzung, behält jedoch den Fahrzeugbrief bis zum Ende der Vertragslaufzeit zurück. die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist länger als die Vertragslaufzeit. Nach Vertragsende wird das Eigentum an dem Werbemobil auf die Institution übertragen.

c)

Die Werbefirma übergibt das Fahrzeug der Institution zur Nutzung, behält jedoch den Fahrzeugbrief zurück. Nach Vertragsende wird das Fahrzeug an die Werbefirma zurück gegeben.

Die Institution verpflichtet sich im Gegenzug, das Fahrzeug bis zum Vertragsende möglichst werbewirksam und häufig zu nutzen sowie die Werbung zu dulden. Für die Gebrauchsüberlassung sind keine Zahlungen an die Werbefirma zu leisten. 

  1. Umsatzsteuerrechtliche Würdigung der durch die Werbefirma erbrachten Leistungen

1.1 Steuerbarkeit

1.1.1 Beim Sachverhalt a) erbringt die Werbefirma mit Übergabe des Fahrzeugs eine Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG), da schon zu Beginn des vereinbarten Nutzungszeitraums das wirtschaftliche Eigentum an dem Fahrzeug auf die Institution übergeht.

Die Institution hat bereits zu diesem Zeitpunkt die Verfügungsmacht an dem Fahrzeug erlangt, da der Vertrag bei vertragsgemäßer Erfüllung während der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Fahrzeugs nicht gekündigt werden kann und das bürgerlich-rechtliche Eigentum mit Ablauf des vereinbarten Nutzungszeitraums auf die Institution übergeht. Eine vorgeschaltete sonstige Leistung (Fahrzeugüberlassung) ist daher nicht gegeben. Die für das Leasing entwickelten Grundsätze sind hier entsprechend anzuwenden (vgl. Abschn. 25 Abs. 4 UStR sowie Anhang 21 EStH).

Ob die Fahrzeugüberlassung bei den Sachverhalten b) und c) als Lieferung oder sonstige Leistung einzustufen ist, bestimmt sich nach ertragsteuerlichen Gesichtspunkten (Abschn. 25 Abs. 4 Sätze 1 und 2 UStR). Sind die überlassenen Fahrzeuge nach den Leasinggrundsätzen ertragsteuerlich der Werbefirma zuzurechnen, ist die Fahrzeugüberlassung als sonstige Leistung zu qualifizieren (so auch Finanzgericht Hamburg vom 10.03.2006, EFG 2006, 1624).

1.1.2 Die Lieferung bzw. die sonstigen Leistungen erfolgen im Rahmen von tauschähnlichen Umsätzen, da das Entgelt in der Werbeleistung besteht, die die Institution mit der Duldung der Anbringung der Werbeflächen und dem werbewirksamen Einsatz des Fahrzeugs an die Werbefirma erbringt (§ 3 Abs. 12 S. 2 UStG).

1.2 Bemessungsgrundlage und Entstehung der Steuer

Bemessungsgrundlage für die Lieferung bzw. die sonstigen Leistungen ist der gemeine Wert der Werbeleistung der Institution (§ 10 Abs. 2 S. 2 UStG). Aus Vereinfachungsgründen kann der Einkaufspreis des Fahrzeugs angesetzt werden. 

Die Umsatzsteuer für die Lieferung im Sachverhalt a) entsteht bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Werbemobil an die Institution übergeben wurde (Vertragsbeginn), vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 1 UStG. Dies gilt auch für die Sachverhalte b) und c), wenn das Fahrzeug nach den Leasinggrundsätzen ertragsteuerlich der Institution zuzurechnen ist.

Ist das Fahrzeug bei den Sachverhalten b) und c) nach den Leasinggrundsätzen ertragsteuerlich der Werbefirma zuzurechnen, entsteht die Umsatzsteuer für die Fahrzeugüberlassung mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Nutzungsdauer (Abschn. 177 Abs. 3 UStR), wenn keine Teilleistungen vereinbart sind.

  1. Umsatzsteuerrechtliche Würdigung der durch die Institution erbrachten Leistungen

2.1 Steuerbarkeit

2.1.1 Die Werbeleistung der nutzenden Institution begründet unter den im BMF-Schreiben vom 18.02.1998 (BStBI l 1998, 212) bezeichneten Voraussetzungen bei einem Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (allgemeiner Steuersatz gem. § 12 Abs. 1 UStG).

Dies ist dann der Fall, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft aktiv an der Werbemaßnahme mitwirkt (z.B. bei vertraglicher Verpflichtung, das Fahrzeug über den zu eigenen Zwecken notwendigen Umfang hinaus einzusetzen oder es werbewirksam abzustellen, Pressekonferenzen zu veranstalten und Kontakte zwischen potentiellen Werbeträgern und dem Werbeunternehmen herzustellen).

Auch wenn der Verein nicht aktiv an der Werbemaßnahme mitwirkt und somit ertragsteuerlich kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzunehmen ist, liegt umsatzsteuerlich dennoch ein steuerbarer Leistungsaustausch vor. (Vermögensverwaltung, ermäßigter Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG).

2.1.2 Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) kann ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) begründet werden, wenn diese aktiv an der Werbemaßnahme mitwirken und somit eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung der Einnahmen ausüben (§ 2 Abs. 3 UStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 KStG).

Der Betrieb des Werbemobils führt jedoch nur dann zu einem BgA, wenn diese Tätigkeit sich innerhalb der Gesamtbetätigung der jPdöR wirtschaftlich heraushebt und von einigem Gewicht ist (Abschn. 5 Abs. 5 KStR).

Für die Beurteilung der Umsatzgrenzen nach R 6 Abs. 4 und 5 KStR ist das einmalig empfangene Entgelt (Wert des Fahrzeugs) auf die Laufzeit der Werbeleistung zu verteilen, da die wirtschaftliche Tätigkeit 'Werbeleistung" über die gesamte Laufzeit erbracht wird.

2.1.3 Wirkt die jPdöR nicht aktiv an der Werbemaßnahme mit, liegt ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich nichtsteuerbare Vermögensverwaltung vor.

2.2. Bemessungsgrundlage und Entstehung der Steuer

Bemessungsgrundlage für die Werbeleistung ist der gemeine Wert des Fahrzeugs (§ 10 Abs. 2 S. 2 UStG). Aus Vereinfachungsgründen bestehen keine Bedenken, den Einkaufspreis des Fahrzeugs zu Grunde zu legen.

Die sonstige Leistung der Institution wird erst im Zeitpunkt ihrer Vollendung, also mit Ablauf der Nutzungsdauer des Werbemobils erbracht (Teilleistungen liegen nur vor, wenn gesonderte Entgeltsvereinbarungen für bestimmte Teile der Leistung getroffen wurden). 

Die Institution erhält im Sachverhalt a) die Gegenleistung im Rahmen des tauschähnlichen Umsatzes, nämlich die Lieferung des Fahrzeugs jedoch bereits zu Beginn des Vertrages. Dies führt im Rahmen der Sollbesteuerung zur sofortigen Anzahlungsbesteuerung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a S. 4 UStG (vgl. Abschn. 181 Abs. 1 und 2 UStR). Dies gilt auch für Sachverhalte b) und c), wenn das Fahrzeug nach den Leasinggrundsätzen ertragsteuerlich der Institution zuzurechnen ist.

Ist das Fahrzeug bei den Sachverhalten b) und c) nach den Leasinggrundsätzen ertragsteuerlich der Werbefirma zuzurechnen, entsteht die Umsatzsteuer für die Werbeleistung mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Nutzungsdauer (Abschn. 177 Abs. 3 UStR), wenn keine Teilleistungen vereinbart sind.

Bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 b S. 1 UStG) entsteht die Umsatzsteuer ohnehin mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Entgeltsvereinnahmung (Fahrzeuglieferung).

2.3. Vorsteuerabzug

Sofern die Institution über den Bezug des Werbemobils eine ordnungsgemäße Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erhalten hat, kommt ein Vorsteuerabzug unter den Voraussetzungen des § 15 UStG grundsätzlich in Betracht, wenn die Institution das Fahrzeug zulässigerweise ihrem unternehmerischen Bereich zuordnet. Voraussetzung ist, dass die unternehmerische Nutzung des Fahrzeugs mindestens 10% beträgt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).

Führt die Institution zusätzliche Werbefahrten durch, ist unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG eine Zuordnung des Fahrzeugs zum Unternehmensvermögen zulässig.

Führt die Institution keine zusätzlichen Werbefahrten durch, gilt folgendes:

  1. Die Institution verwendet das Fahrzeug unmittelbar nur für ideelle Vereinszwecke bzw. bei jPdöR für hoheitliche Zwecke oder im Rahmen der Vermögensverwaltung (nicht unternehmerische Zwecke). Eine Zuordnung des Fahrzeugs zum unternehmerischen Bereich kommt nicht in Betracht.

  1. Die Institution verwendet das Fahrzeug unmittelbar auch für unternehmerische Zwecke. In diesem Fall kann die Institution das Fahrzeug ihrem Unternehmensvermögen zuordnen. Die Verwendung für nicht unternehmerische Zwecke unterliegt als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9 a Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer.

  

   

II. Ertragsteuerliche Behandlung der Überlassung eines Werbemobils
Verfasser: Dipl. Finanzwirt Klaus Wachter

Wird einem Verein ein Fahrzeug mit Werbeflächen überlassen, und verpflichtet sich der Verein das Fahrzeug werbewirksam abzustellen, begründet der Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Dabei sind 2 Fälle zu unterscheiden:

  1. Der Verein wird sofort Eigentümer des Werbemobils

    Der Verein hat Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anzusetzen. Dabei ist zu unterscheiden, ob der Verein eine Überschussermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG erstellt oder bilanziert. Im Fall der einfachen Überschussermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG hat der Verein Einnahmen i.H. des Zeitwerts des Fahrzeugs anzusetzen. Sollte der Verein bilanzieren, hat er den Zeitwert des Fahrzeugs nach der Laufzeit des Werbevertrages zu verteilen.

    Der Verein kann

    1. als Ausgaben die tatsächlichen Kosten geltend machen, oder

    2. bis 31.12.1999 als Ausgaben pauschal 25% der Werbeeinnahmen beanspruchen, oder

    3. neu ab 1.1.2000, falls das Werbemobil im Zusammenhang mit der gemeinnützigen Tätigkeit genutzt wird, den Gewinn pauschal i.H.v. 15% der Einnahmen ansetzen.

     

  2. Der Verein wird nicht sofort Eigentümer des Werbemobils

    Bis zur Übereignung hat der Verein jedes Jahr im wirtschaftlichen Geschäftsbebtrieb die ersparten Aufwendungen, wie z.B. die jährliche Abschreibung für das Werbemobil, als Einnahmen anzusetzen. Sollte der Sponsor weitere Kosten für das Werbemobil übernehmen, wie z.B. Versicherung, Benzin, Reparaturen usw., müssten auch diese Kosten als Einnahmen angesetzt werden. Im Jahr des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums muss der Verein den Zeitwert des Fahrzeugs als Einnahme im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb versteuern.

    Wegen der Betriebsausgaben s. Tz. 1.

  

  

III. Links