|
- Verfügung
der OFD Hannover vom 29.07.1999 - S 0177 - 8 StO 214/S 2729 - 326 - StH 233 -
Nach
dem Erlass des FM Nieders. vom 19.10.1998 - S 0174 - 17 - 31 ist es
grundsätzlich nicht zulässig, Mittel des ideellen Bereichs zum Ausgleich eines
Verlustes des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zu
verwenden. Diese Regelung ist Ausfluss des § 55
Absatz 1 Nr. 1 AO. Danach dürfen Mittel der Körperschaft nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Andernfalls verstößt die
Körperschaft gegen das Gebot der Selbstlosigkeit. Eine wirtschaftliche
Betätigung darf nicht in die Satzung aufgenommen werden.
Die
Grundsätze des Erlasses sind auf den Ausgleich von Verlusten aus der
Vermögensverwaltung einer gemeinnützigen Körperschaft entsprechend
anzuwenden. Denn ebenso wie die wirtschaftliche Betätigung darf die
Vermögensverwaltung nicht Satzungszweck sein, vgl. Anwendungserlass
zur Abgabenordnung vom 15.7.1998, Tz. 1 zu § 59. Verwendet die
Körperschaft Mittel aus dem ideellen Bereich zum Ausgleich eines Verlustes aus
der Vermögensverwaltung, entzieht sie dem ideellen Bereich Mittel und verwendet
diese nicht mehr für ihre satzungsmäßigen Zwecke.
|