Ausgleich von Verlusten aus der Vermögensverwaltung

 

   

- Verfügung der OFD Hannover vom 29.07.1999 - S 0177 - 8 StO 214/S 2729 - 326 - StH 233 -

Nach dem Erlass des FM Nieders. vom 19.10.1998 - S 0174 - 17 - 31 ist es grundsätzlich nicht zulässig, Mittel des ideellen Bereichs zum Ausgleich eines Verlustes des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zu verwenden. Diese Regelung ist Ausfluss des § 55 Absatz 1 Nr. 1 AO. Danach dürfen Mittel der Körperschaft nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Andernfalls verstößt die Körperschaft gegen das Gebot der Selbstlosigkeit. Eine wirtschaftliche Betätigung darf nicht in die Satzung aufgenommen werden.

Die Grundsätze des Erlasses sind auf den Ausgleich von Verlusten aus der Vermögensverwaltung einer gemeinnützigen Körperschaft entsprechend anzuwenden. Denn ebenso wie die wirtschaftliche Betätigung darf die Vermögensverwaltung nicht Satzungszweck sein, vgl. Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 15.7.1998, Tz. 1 zu § 59. Verwendet die Körperschaft Mittel aus dem ideellen Bereich zum Ausgleich eines Verlustes aus der Vermögensverwaltung, entzieht sie dem ideellen Bereich Mittel und verwendet diese nicht mehr für ihre satzungsmäßigen Zwecke.