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Vorsteuerabzug
für Vereinsheft, aber kein Vorsteuerabzug für Jugendarbeit |
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Voraussetzungen
des Vorsteuerabzugs eines gemeinnützigen Vereins aus den Herstellungskosten
eines Vereinshefts
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Urteil des Finanzgerichts München 3. Senat vom 21.04.2010, AZ 3 K 2780/07 - |
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Orientierungssatz
1.
Ein gemeinnütziger Sportverein - der, soweit er Einnahmen aus der Werbung,
Eintrittsgeldern und Verpachtung erzielt,
Unternehmer ist - kann die Vorsteuern aus den Kosten der Herstellung eines
Vereinshefts vollständig zum Abzug bringen, wenn ein unmittelbarer
Zusammenhang der unternehmerischen
Tätigkeit der Werbeeinnahmen mit den Herstellungskosten des Vereinshefts vorliegt.
Wird aus der Anzeigenwerbung im Vereinsheft gegenüber den Aufwendungen zur Herstellung
des Vereinshefts ein Überschuss erwirtschaftet, sind die Vorsteuern in vollem
Umfang und nicht nur anteilig im
Verhältnis der Seitenzahlen Anzeigen zu den Seitenzahlen mit Informationen
abzugsfähig (Rn.19) (Rn.20).
2.
Ein Vorsteuerabzug aus den Kosten der Jugendarbeit scheidet aus, wenn ein
direkter und unmittelbarer Zusammenhang
zwischen den Eingangsumsätzen einerseits und den Ausgangsumsätzen
andererseits nicht besteht. Denn ein Recht auf Abzug der für den Erwerb von
Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur
gegeben, wenn die hierfür getätigten
Aufwendungen zu den Kostenelementen der versteuerten, zum Abzug berechtigenden
Ausgangsumsätze gehören (Rn.22). |
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Tatbestand |
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1 |
I. Streitig
ist die Höhe des Vorsteuerabzugs. |
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2 |
Der Kläger
ist ein eingetragener Verein. Nach seiner Satzung besteht der Zweck
des Vereins in der Förderung des Sports durch die Förderung
sportlicher Übungen und Leistungen. Dabei verfolgt der Verein
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. |
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3 |
Mit
geschätztem Umsatzsteuerbescheid vom 10. November 2005 setzte das
beklagte Finanzamt München – Abteilung Körperschaften (vormals
Finanzamt München für Körperschaften (FA)) für das Jahr 2002 eine
Umsatzsteuer von 6.080 € fest. Dabei setzte das FA steuerpflichtige
Leistungen zum Regelsteuersatz von 16 Prozent in Höhe von 38.000 €
und eine Vorsteuer von 0 € an. Mit Steuererklärung für 2002 vom
17. Februar 2006 (Frühleerung) errechnete der Kläger eine
Umsatzsteuer von 1.289,08 €. Dabei erklärte er Leistungen zum
Regelsteuersatz in Höhe von 25.369 €, zum ermäßigten Steuersatz
in Höhe von 15.845 € und Vorsteuern in Höhe von 3.879,11 €.
Dieser Steueranmeldung stimmte das FA nicht zu. |
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4 |
In seiner
Umsatzsteuererklärung 2003 vom 14. April 2004 (Frühleerung)
errechnete de Kläger
eine Umsatzsteuer von 632,91 €. Dabei erklärte er steuerpflichtige
Umsätze zum Regelsteuersatz in Höhe von 44.453 €, zum ermäßigten
Steuersatz in Höhe von 11.702 € und
Vorsteuern in Höhe von 7.298,71 €. Mit unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung stehenden Umsatzsteuerbescheid 2003 vom 10. November 2005
setzte das FA die Umsatzsteuer davon abweichend auf 4.579,04 € fest.
Das FA ging dabei von steuerpflichtigen Umsätzen zum Regelsteuersatz
in Höhe von 51.566 €, von Umsätzen zum ermäßigten Steuersatz in
Höhe von 11.702 € aus und erkannte Vorsteuern nur noch in Höhe von
4.490,66 € an. |
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5 |
Unter
anderem dagegen war der Einspruch vom 14. Dezember 2005 gerichtet. |
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6 |
Mit
Einspruchsentscheidung vom 16. Juli 2007 setzte das FA die
Umsatzsteuer 2002 auf 2.253,05 € und die Umsatzsteuer 2003 auf
4.050,88 € fest. Dabei ging es für 2002 von steuerpflichtigen
Umsätzen zum Regelsteuersatz in Höhe von 29.033 € und von
Umsätzen zum ermäßigten Steuersatz in Höhe von 12.178 € aus und
erkannte auf eine abzugsfähige Vorsteuer von 3.244,69 €. Für 2003
ging das FA von steuerpflichtigen Umsätzen zum Regelsteuersatz in
Höhe von 51.775 € und zum ermäßigten Steuersatz in Höhe von
12.521 € aus und erkannte eine abzugsfähige Vorsteuer in Höhe von
5.109,59 € an. Das FA ließ insbesondere die vom Kläger für die
Erstellung des Vereinshefts in 2003 geltend gemachten Vorsteuern nur
zu einem Anteil von 32 Prozent - was das FA aus dem Verhältnis der
Seitenzahlen Anzeigen zu den
Seitenzahlen mit Informationen ableitete - zum Abzug zu, weil die
Aufwendungen nicht vollständig
dem unternehmerischen Bereich des Klägers zuzuordnen seien. |
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7 |
Dagegen
ist die Klage gerichtet. |
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8 |
Zur
Begründung seiner Klage bringt der Kläger im Wesentlichen vor, dass
die Vorsteuern aus der Herstellung des Vereinshefts vollständig
abzugsfähig seien, weil die Vereinszeitschrift dazu diene, die
sportlichen Erfolge insbesondere der 1. Mannschaft des Vereins in der
gesamten Bevölkerung bekannt zu machen. Der Werbeträger des
Vereinsheftes sei diese erste Mannschaft. Die Vorsteuer aus der
Jugendarbeit des Vereins – die bisher nicht zum Abzug angesetzt
worden sei – sei deshalb abzugsfähig, weil die Jugendarbeit die
Basis dafür sei, dass die 1. und 2. Mannschaft zukünftig mit
Spielern bestückt werden könnten. Im Übrigen wird zum Vorbringen
des Klägers auf seine Schriftsätze vom 26. November 2007 und vom 15.
Januar 2009 verwiesen. |
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9 |
Der Kläger
beantragt (sinngemäß), die
Umsatzsteuer 2002 auf 1.634,63 € und die Umsatzsteuer
2003 auf 523,45 € festzusetzen. |
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10 |
Das
FA beantragt, die
Klage abzuweisen. |
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11 |
Zur
Begründung trägt das FA im Wesentlichen vor, dass der Kläger nicht
nachgewiesen habe, dass die Vorsteuern, die im Zusammenhang mit der
Erstellung des Vereinshefts entstanden sind, direkt und unmittelbar
mit zum Vorsteuerabzug berechtigten Ausgangsumsätzen zusammenhängen
würden. Gegen diesen Ansatz spreche, dass das Vereinsheft der
Information über die satzungsmäßigen Tätigkeiten des Klägers
diene. Hinsichtlich der Abzugsmöglichkeiten der Vorsteuern aus dem
Jugendbereich sei es weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der
Jugendbereich unterhalten worden sei, um steuerpflichtige
Ausgangsumsätze, etwa durch die Erlangung
von Abfindungszahlungen, zu erhalten. Im Übrigen wird zum Vorbringen
des FA auf die Stellungnahme vom 8. Januar 2008 verwiesen. |
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12 |
Mit
Aufklärungsanordnung vom 4. Februar 2010 forderte das Gericht den
Kläger mit Ausschlussfrist
zum 8. März 2010 dazu auf, für die Streitjahre die Rechnungen für
die Gegenstände oder sonstigen Leistungen vorzulegen, die er (ganz
oder teilweise) für seine entgeltlichen Ausgangsumsätze genutzt
hatte, die Zuordnung zu den jeweiligen Ausgangsumsätzen substantiiert
darzulegen und eine eventuelle betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von
Gegenständen darzulegen. Diese Frist ist ungenutzt verstrichen. |
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13 |
Auf
das Protokoll über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen. |
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Entscheidungsgründe |
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14 |
II.
Die Klage ist zum Teil begründet. |
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15 |
1. Nach §
15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz in der in den Streitjahren
geltenden Fassung (UStG) kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S.
von § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder
sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein
Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. |
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16 |
Nach Art.
17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern 77/388/EWG – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem:
einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl.EG 1977 Nr. L
145 S. 1, = Richtlinie 77/388/EWG) ist der Vorsteuerabzug gegeben,
soweit die Gegenstände oder Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen
für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden. |
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17 |
a) Nach
ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
(EuGH) muss grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang
zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren
Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen,
bestehen, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist
und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann (vgl. EuGH-Urteile
vom 8. Juni 2000 Rs. C-98/98. Midland Bank plc., Rn. 24, Slg. 2000,
I-04177 = UR 2000, 342, vom 22. Februar 2001 Rs. C-408/98, Abbey
National plc, Slg. 2001, I-1361 = UR 2001, 166, vom 26. Mai 2005 Rs.
C-465/03 Kretztechnik AG, Rn.35, Slg. 2005, I-04357 und vom 8. Februar
2007 Rs. C-435/05, Investrand BV, Rn. 23 m.w.N., Slg. 2007, I-01315 =
UR 2007, 225). Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von
Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist
demnach nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Aufwendungen zu den
Kostenelementen der versteuerten, zum Abzug berechtigenden
Ausgangsumsätze gehören (EuGH-Urteil vom 8. Februar 2007 Rs.
C-435/05, Investrand BV, Rn. 23 m.w.N., Slg. 2007, I-01315 = UR 2007,
225); mithin müssen die Kosten für die fraglichen Dienstleistungen
zu den allgemeinen Aufwendungen des Unternehmers gehören und – als
solche – Bestandteile des Preises der von ihm gelieferten
Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sein. Derartige Kosten
hängen nämlich direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen
Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (EuGH-Urteil vom 8.
Juni 2000 Rs. C-98/98. Midland Bank plc., Rn. 31, Slg. 2000, I-04177 =
UR 2000, 342). |
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18 |
Der Kläger
begehrt im Streitfall zum einen den Abzug der Vorsteuern aus den
Kosten der Herstellung des Vereinshefts für das Streitjahr 2003 und
zum anderen den Abzug der Vorsteuern aus den Aufwendungen (Kosten) des
Vereins für die Jugendarbeit in den Jahren 2002 und 2003. Ausgehend
von den genannten Grundsätzen der Rechtsprechung des EuGH gilt dazu
jeweils Folgendes: |
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19 |
b) Der
Kläger kann die Vorsteuern aus den Kosten der Herstellung des
Vereinshefts im Streitjahr 2003 vollständig zum Abzug bringen. Der
Kläger ist – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist –
Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG, soweit er Einnahmen aus der
Werbung, Eintrittsgeldern und Verpachtung erzielt. Vorsteuerbeträge
auf Leistungsbezüge (Lieferungen und sonstige Leistungen) sind
deshalb bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1
UStG abziehbar, wenn sie mit dieser unternehmerischen Tätigkeit in
unmittelbarem Zusammenhang stehen (Bundesfinanzhof (BFH)-Urteil vom 4.
September 2009 V R 10/06, BFH/NV 2009, 230). |
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20 |
Ein solcher
unmittelbarer Zusammenhang der unternehmerischen Tätigkeit der
Werbeeinnahmen mit den Herstellungskosten des Vereinshefts liegt im
Streitfall vor. Dieser ergibt sich vorliegend schon daraus, dass der
Kläger im Streitjahr - bei Ausgaben (Kosten) für die Herstellung des
Vereinshefts von 23.487 € - Einnahmen aus der Anzeigenwerbung von
netto 26.537,78 € erzielt hatte. Hier wurde mithin durch diese
unternehmerische Tätigkeit des Vereins ein Überschuss
erwirtschaftet; die Einnahmen waren um 3.050,78 € höher als die zu
ihrer Erzielung notwendigen Kosten. Die zur Herstellung des
Vereinshefts getätigten Aufwendungen waren somit als solches im Sinne
der Rechtsprechung des EuGH (vgl. nur EuGH-Urteil vom 8. Juni 2000 Rs.
C-98/98. Midland Bank plc., Rn. 31, Slg. 2000, I-04177 = UR 2000, 342)
Bestandteil des Preises der vom Kläger erbrachten sonstigen Leistung
der Werbung in seinem Vereinsheft; somit standen die Eingangsleistung
und die durch sie entstandenen Kosten in einem unmittelbaren
Zusammenhang im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des EuGH. Da das
FA aus den in der Höhe unstreitigen Vorsteuern von insgesamt 3.757,92
€ nur 32 Prozent (= 1.202,53 €) zum Abzug zugelassen hat, kann der
Kläger deshalb die verbleibenden 68 Prozent der Vorsteuern aus der
Herstellung des Vereinshefts – mithin die von ihm begehrten 2.555,39
€ - auch abziehen. |
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21 |
Dem vom FA
angesetzten Aufteilungsmaßstab vermag der Senat - abgesehen von den
vorgenannten Erwägungen - schon aus dem Grund nicht zu folgen, weil
das alleinige Abstellen zur Ermittlung der Höhe des Vorsteuerabzugs
auf die mit Werbung besetzten Seiten einer solchen Vereinszeitschrift
zu dem Ergebnis führen würde, dass es zur Erlangung eines möglichst
hohen Anteils des Vorsteuerabzugs aus den Herstellungskosten einer
solchen Zeitschrift erforderlich würde, den redaktionellen Teil
möglichst klein zu halten. Bei einem reinen Werbeblatt ohne
redaktionellen Teil wäre der Vorsteuerabzug nach dieser
Rechtsauffassung demnach vollständig zu gewähren, allerdings
unabhängig davon, ob mit der Vereinszeitschrift ein Überschuss
erzielt werden konnte. Nach Überzeugung des Senats ist dieser Ansatz
jedenfalls dann nicht richtig, wenn – wie es im Streitfall
vorzufinden ist - die entstandenen Kosten geringer sind, als die
dadurch erzielten Einnahmen. |
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22 |
c) Ein
Vorsteuerabzug aus den Kosten der Jugendarbeit steht dem Kläger
dagegen nicht zu. Ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen
den streitigen Eingangsumsätzen einerseits und den Ausgangsumsätzen,
welche der Kläger ausführt, andererseits lässt sich vorliegend
schon mangels der Mitwirkung des Klägers nicht bestimmen. |
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23 |
Der Kläger
ist mit Aufklärungsanordnung nach § 79b Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) vom 4. Februar 2010 dazu aufgefordert
worden, bis zum 8. März 2010 für die Streitjahre die Rechnungen für
die Gegenstände oder sonstigen Leistungen vorzulegen, die er (ganz
oder teilweise) für seine entgeltlichen Ausgangsumsätze genutzt hat,
die Zuordnung zu den jeweiligen Ausgangsumsätzen substantiiert
darzulegen und eine eventuelle betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von
Gegenständen anzugeben. Dieser Aufforderung hat der Kläger nicht
entsprochen. Da der Kläger als Unternehmer, der den Vorsteuerabzug in
Anspruch nehmen will, die Darlegungs- und Feststellungslast für die
Tatsachen trägt, die den Vorsteuerabzug begründen (BFH-Urteile vom
19. Oktober 1978 V R 39/75, BStBl II 1979, 345 und vom 27. Juni 1996 V
R 51/93, BStBl II 1996, 620), ist der von ihm für die Kosten der
Jugendarbeit begehrte Vorsteuerabzug schon aus diesem Grund heraus zu
versagen. |
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24 |
Der vom
Kläger begehrte Vorsteuerabzug aus den Kosten der Jugendarbeit ist
vorliegend auch aus keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt heraus zu
bewilligen. Allgemein ist das Recht auf Abzug der für den Erwerb von
Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer nur
gegeben, wenn die hierfür getätigten Aufwendungen zu den
Kostenelementen der versteuerten, zum Abzug berechtigenden
Ausgangsumsätze gehören (EuGH-Urteile vom 8. Juni 2000 Rs. C-98/98,
Midland Bank, Slg. 2000, I-04177 = UR 2000, 342, Rn. 30 und vom 22.
Februar 2001 Rs. C-408/98, Abbey National, UR 2001, 166, Rn. 28). Nach
der Rechtsprechung des EuGH wird allerdings auch dann ein Recht auf
Vorsteuerabzug zugunsten des Steuerpflichtigen bei Fehlen eines
direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem bestimmten
Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen angenommen,
wenn die Kosten für die fraglichen Dienstleistungen zu seinen
allgemeinen Aufwendungen gehören und - als solche - Bestandteile des
Preises der von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten
Dienstleistungen sind. Derartige Kosten hängen nämlich direkt und
unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des
Steuerpflichtigen zusammen (vgl. EuGH-Urteil Rs. C-98/98, Midland
Bank, Rn. 23 und 31 Slg. 2000, I-04177 = UR 2000, 342). |
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25 |
Bezogen auf
den Streitfall bestehen die vom Kläger erbrachten
umsatzsteuerpflichtigen Leistungen an andere Unternehmer im
Wesentlichen aus den Einnahmen aus Werbemaßnahmen (Vereinszeitschrift
und Bandenwerbung) aus Veranstaltungen und aus der Verpachtung des
Vereinsheims (nebst Anteil am Getränkeverkauf = Bierpfennig). Es ist
aber nicht ersichtlich und vom Kläger im Rahmen der ihm vom Gericht
durch Aufklärungsanordnung vom 4. Februar 2010 auferlegten
Mitwirkungspflicht auch nicht konkret nachgewiesen worden, dass die
Kosten der Aufwendungen für die Durchführung der Jugendarbeit
Bestandteile der Preise der vorgenannten Leistungen - seiner
Ausgangsumsätze - sind. |
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26 |
2. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Der Ausspruch
über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und
über den Vollstreckungsschutz folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz
1, Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung. |
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Links
zur Jugendarbeit und Besonderheiten von Sportvereinen |
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