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I.
Körperschaftsteuer
Zunächst
hat die Vereins-GbR den Gewinn bzw. Verlust der gemeinsamen
Veranstaltung zu ermitteln und beim zuständigen Finanzamt eine
Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen
für die Einkommensbesteuerung einzureichen. Anhand dieser Erklärung
erlässt das Finanzamt einen Feststellungsbescheid und weist jedem
Verein seinen Gewinn- bzw. Verlustanteil zu. Gleichzeitig
informiert das Feststellungsfinanzamt (oder auch
Betriebsstättenfinanzamt genannt) die Finanzämter, die für die
Besteuerung der an der GbR beteiligten Vereine zuständig sind, über
die jeweiligen Gewinne bzw. Verluste.
Ob
ein an der GbR beteiligter Verein zur Körperschaftsteuer herangezogen
wird, hängt davon ab, ob seine Einnahmen im wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb die Grenze von 35.000 € (30.678 € bis 31.12.2006) überschritten haben. Dabei
werden sämtliche Einnahmen, die im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
angefallen sind, zusammengerechnet. Miteinbezogen werden müssen auch
die anteiligen Einnahmen (nicht Gewinnanteil), die dem Verein im Rahmen
der Vereins-GbR zugeflossen sind. Ist die Grenze von 35.000 € (30.678 €
bis 31.12.2006) überschritten und liegt der Verein mit seinem Gewinn über 3.835 €, fällt
Körperschaftsteuer an. Ausführungen zur 35.000 €-Grenze (30.678
€-Grenze bis 31.12.2006) finden Sie im >>> Leitfaden unter
Körperschaft- /Gewerbesteuer <<<.
Beispiel
Die
Vereine A, B und C richten 2007 zusammen ein Straßenfest aus. Die Einnahmen
betragen insgesamt 60.000 €, der Gewinn beläuft sich auf 15.000 €,
wobei jedem Verein 1/3 zustehen.
Verein
A hat aus einem Gartenfest weitere Einnahmen i.H.v. 16.000 € und einen
Gewinn von 1.000 €.
Verein
B hat keine weiteren Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
erzielt.
Verein
C unterhält noch eine Vereinsgaststätte und erzielt Einnahmen i.H.v. 50.000
€. Der Verlust beläuft sich auf 2.000 €.
Bei
welchem Verein fällt Körperschaftsteuer an?
Zunächst
stellt das Betriebsstättenfinanzamt den Gewinn der Veranstaltungs-GbR
mittels Feststellungsbescheid einheitlich und gesondert fest (§§ 179
Abs. 2, 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) und unterrichtet die Finanzämter, die
für die Besteuerung der Vereine A, B und C zuständig sind, über den
Gewinn i.H.v. jeweils 5.000 € (1/3 von 15.000 €). Die Vereine A, B
und C unterliegen wie folgt der Körperschaftsteuer:
Verein
A
Überprüfung
der 35.000 €-Grenze:
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anteilige Einnahmen aus
Veranstaltungs-GbR:
1/3 von 60.000 €
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20.000
€
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Einnahmen aus Gartenfest
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16.000
€
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Summe
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36.000
€
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Da
der Verein A die Besteuerungsgrenze von 35.000 € überschritten hat,
ist als weiterer Schritt zu überprüfen, ob sein Gewinn über der
Freibetragsgrenze von 3.835 € liegt:
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Gewinn aus Veranstaltungs-GbR
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5.000
€
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Gewinn aus Gartenfest
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1.000
€
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Summe Gewinn
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6.000
€
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./. Freibetrag
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./.
3.835 €
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zu versteuern
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2.165
€
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Steuersatz
Körperschaftsteuer 2007: 25%
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541,25
€
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Solidaritätszuschlag
5,5%
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29,76
€
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Verein
B
Überprüfung
der 35.000 €-Grenze:
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anteilige Einnahmen aus
Veranstaltungs-GbR:
1/3 von 60.000 €
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20.000
€
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Da
der Verein B die Grenze von 35.000 € nicht überschritten hat,
unterliegt er nicht der Körperschaftsteuer, auch wenn der Gewinn über
dem Freibetrag von 3.835 € liegt.
Verein
C
Überprüfung
der 35.000 €-Grenze:
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anteilige Einnahmen aus
Veranstaltungs-GbR:
1/3 von 60.000 €
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20.000
€
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Einnahmen aus Vereinsgaststätte
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50.000
€
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Summe
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70.000
€
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Da
der Verein C die Besteuerungsgrenze von 35.000 €-Grenze überschritten hat,
ist als weiterer Schritt zu überprüfen, ob sein Gewinn über der
Freibetragsgrenze von 3.835 € liegt.
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Gewinn aus Veranstaltungs-GbR
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5.000
€
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Verlust aus Vereinsgaststätte
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./.
2.000 €
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Ergebnis wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
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3.000
€
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Da
das Ergebnis des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs die
Freibetragsgrenze von 3.835 € nicht überschreitet, fällt für den
Verein C keine Körperschaftsteuer an.
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Auszug aus der
Körperschaftsteuerkartei der OFDen Baden-Württemberg zu § 5 Abs. 1
Nr. 9 KStG:
Durchführung
von Altmaterialsammlungen durch eine BGB-Gesellschaft an der Vereine
beteiligt sind Erlass
FinMin BW vom 2.4.1993 S 0183/2
I.R.
der Körperschaft-/Gewerbesteuersitzung III/92 wurde unter TOP I/13
vorstehende Problematik abschließend erörtert.
Danach ergibt sich folgendes:
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Die
Anwendungen des § 64 Abs. 5 AO
auf gemeinnützige Körperschaften ist auch dann möglich, wenn
an der BGB-Gesellschaft nicht nur gemeinnützige Körperschaften
beteiligt sind.
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In
Fällen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AO kann aus
Billigkeitsgründen § 64 Abs. 5 AO
bei der gesonderten Feststellung der Einkünfte zugunsten der
gemeinnützigen Körperschaften, die die Anwendung der
Vorschrift beanspruchen, angewandt werden.
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In
Fällen des § 180 Abs. 3 Nr. 2 AO kann bei der
Körperschaftsteuerveranlagung der einzelnen gemeinnützigen
Organisationen § 64 Abs. 5 AO auf
die anteiligen Einnahmen angewandt werden.
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