|
Tz. |
Inhalt |
Rz. |
|
1 |
Ausstellung
von Rechnungen |
|
|
1.1 |
Rechnung |
1
bis 4 |
|
1.2 |
Elektronisch
übermittelte Rechnung |
|
|
2.1 |
Grundsätze |
9
bis 13 |
|
2.2 |
Erstellung |
|
|
2.2.1 |
Qualifizierte
elektronische Signatur |
14
bis 19 |
|
2.2.2 |
Elektronischer
Datenaustausch |
20
bis 21 |
|
2.2.3 |
Sonderregelungen |
22 |
|
2.2.3.1 |
Per
Telefax oder E-Mail übermittelte Rechnung |
23
bis 24 |
|
2.2.3.2 |
Online-Fahrausweise |
25 |
|
2.3 |
Elektronisch
übermittelte Gutschriften |
26 |
|
2.4 |
Erstellung
und elektronische Übermittlung von Rechnungen durch
Dritte |
27
bis 30 |
|
3 |
Pflichtangaben
in der Rechnung |
31
bis 33 |
|
3.1 |
Name
und Anschrift des leistenden Unternehmers und des
Leistungsempfängers |
34
bis 35 |
|
3.2 |
Steuernummer
oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden
Unternehmers |
36
bis 40 |
|
3.3 |
Fortlaufende
Nummer (Rechnungsnummer) |
41
bis 45 |
|
3.4 |
Zeitpunkt
der Leistung und Vereinnahmung des Entgelts |
46
bis 47 |
|
3.5 |
Entgelt |
48
bis 49 |
|
3.6 |
Steuersatz
oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung |
50
bis 51 |
|
4 |
Berichtigung
von Rechnungen |
52
bis 55 |
|
5 |
Rechnungen
über Kleinbeträge |
56
bis 58 |
|
6 |
Fahrausweise
als Rechnungen |
59
bis 63 |
|
7 |
Zusätzliche
Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in
besonderen Fällen |
64
bis 66 |
|
8 |
Aufbewahrung
von Rechnungen |
67
bis 77 |
|
9 |
Unrichtiger
und unberechtigter Steuerausweis |
|
|
9.1 |
Unrichtiger
Steuerausweis |
82
bis 85 |
|
9.2 |
Unberechtigter
Steuerausweis |
82
bis 85 |
|
9.3 |
Altfälle |
86 |
|
10 |
Voraussetzungen
für den Vorsteuerabzug |
87
bis 92 |
|
11 |
Anwendungsregelungen |
93 |
|
1 |
Ausstellung
von Rechnungen
|
|
1.1 |
Rechnung
|
|
1 |
Gemäß §
14 Abs. 1 UStG i.V.m. § 31 Abs.1 UStDV ist eine
Rechnung jedes Dokument oder eine Mehrzahl
von Dokumenten, mit denen über eine Lieferung oder
sonstige Leistung abgerechnet wird. Die Bezeichnung
der Rechnung im Geschäftsverkehr ist unbeachtlich.
|
|
2 |
Rechnungen
können auf Papier oder, vorbehaltlich der Zustimmung
des Empfängers, auf elektronischem Weg übermittelt
werden.
|
|
3 |
Gemäß
§ 14 Abs. 2 UStG ist der
Unternehmer bei Ausführung von Lieferungen oder
sonstigen Leistungen an einen anderen Unternehmer für
dessen Unternehmen oder an eine juristische Person,
die nicht Unternehmer ist, stets verpflichtet, eine
Rechnung auszustellen. Die Steuerpflicht ist in diesen
Fällen nicht Voraussetzung für die Verpflichtung zur
Rechnungserteilung. Eine Rechnung kann durch den
leistenden Unternehmer selbst oder durch einen von ihm
beauftragten Dritten, der im Namen und für Rechnung
des Unternehmers abrechnet (§
14 Abs. 2 Satz 5 UStG), ausgestellt werden. Der
Leistungsempfänger kann nicht Dritter sein. Zur
Rechnungsausstellung durch den Leistungsempfänger
vgl. Rz. 5 ff. Bedient sich der leistende Unternehmer
zur Rechnungserstellung eines Dritten, so hat der
leistende Unternehmer sicher zu stellen, dass der
Dritte die Einhaltung der sich aus §§
14 und 14a UStG ergebenden formalen
Voraussetzungen gewährleistet.
|
|
4 |
Das
Rechtsverhältnis zwischen Rechnungsaussteller und
Rechnungsempfänger ist zivilrechtlicher Natur. Soweit
zwischen den Beteiligten ein schuldrechtlicher Vertrag
besteht, handelt es sich bei der Verpflichtung des
Leistenden zur Abrechnung um eine aus § 242 BGB
abgeleitete zivilrechtliche Nebenpflicht. §
14 Abs. 2 UStG kommt insoweit nur deklaratorische
Bedeutung zu. Streitigkeiten zwischen
Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger über die
Rechnungsausstellung sind gemäß § 13 GVG vor den
ordentlichen Gerichten auszutragen.
|
|
1.2
|
Rechnung
in Form der Gutschrift
|
|
5 |
Eine
Gutschrift ist eine Rechnung, die vom
Leistungsempfänger ausgestellt wird (§
14 Abs. 2 Satz 3 UStG). Folgende Neuerungen sind
für die Ausstellung einer Gutschrift zu beachten:
-
Eine
Gutschrift kann auch durch juristische Personen,
die nicht Unternehmer sind, ausgestellt
werden.
-
Der
Leistungsempfänger kann mit der Ausstellung einer
Gutschrift auch einen Dritten beauftragen, der im
Namen und für Rechnung des Leistungsempfängers
abrechnet (§14 Abs. 2
Satz 5 UStG).
-
Die
am Leistungsaustausch Beteiligten können frei
vereinbaren, ob der leistende Unternehmer oder der
in § 14 Abs. 2 Satz 2
UStG bezeichnete Leistungsempfänger abrechnet
- die Vereinbarung hierüber muss vor der
Abrechnung getroffen worden sein.
-
Eine
Gutschrift kann auch ausgestellt werden, wenn
über steuerfreie Umsätze abgerechnet wird oder
wenn beim leistenden Unternehmer nach §
19 Abs. 1 UStG die Steuer nicht erhoben wird.
Dies kann dazu führen, dass der Empfänger der
Gutschrift unrichtig oder unberechtigt
ausgewiesene Steuer nach §
14c UStG schuldet.
Keine
Gutschrift im vorgenannten Sinne ist die im
allgemeinen Sprachgebrauch ebenso bezeichnete
Korrektur einer zuvor ergangenen Rechnung.
|
|
6 |
Die
Vereinbarung zur Abrechnung mit Gutschrift ist an
keine besondere Form gebunden. Sie kann sich aus
Verträgen oder sonstigen Geschäftsunterlagen
ergeben. Sie kann auch mündlich getroffen werden.
|
|
7 |
Voraussetzung
für die Wirksamkeit einer Gutschrift ist, dass die
Gutschrift dem leistenden Unternehmer übermittelt
worden ist und dieser dem ihm zugeleiteten Dokument
nicht widerspricht (§ 14 Abs.
2 Satz 4 UStG). Die Gutschrift ist übermittelt,
wenn sie dem leistenden Unternehmer so zugänglich
gemacht worden ist, dass er von ihrem Inhalt Kenntnis
nehmen kann (vgl. BFH-Urteil vom 15. September 1994,
BStBl 1995 II S. 275).
|
|
8 |
Der
leistende Unternehmer kann der Gutschrift
widersprechen. Der Widerspruch wirkt, auch für den
Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers, erst in dem
Besteuerungszeitraum, in dem er erklärt wird. Mit dem
Widerspruch verliert die Gutschrift die Wirkung als
Rechnung. Die Wirksamkeit des Widerspruchs setzt den
Zugang beim Gutschriftsaussteller voraus (vgl.
BFH-Urteil vom 19. Mai 1993, BStBl II S. 779).
|
|
2 |
Elektronisch
übermittelte Rechnung
|
|
2.1
|
Grundsätze
|
|
9 |
Rechnungen
können - vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers
- auch auf elektronischem Weg übermittelt werden (§
14 Abs. 1 Satz 2 UStG).
|
|
10 |
Die
Zustimmung des Empfängers der elektronisch
übermittelten Rechnung bedarf dabei keiner besonderen
Form; es muss lediglich Einvernehmen zwischen
Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger darüber
bestehen, dass die Rechnung elektronisch übermittelt
werden soll. Die Zustimmung kann z.B. in Form einer
Rahmenvereinbarung erklärt werden. Sie kann auch
nachträglich erklärt werden. Es genügt aber auch,
dass die Beteiligten diese Verfahrensweise
tatsächlich praktizieren und damit stillschweigend
billigen.
|
|
11 |
Nach
§ 14 Abs. 3 UStG sind bei
elektronischer Übermittlung der Rechnung die Echtheit
der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts zu
gewährleisten. Dies kann auf zwei Arten erfolgen:
-
mit
qualifizierter elektronischer Signatur oder mit
qualifizierter elektronischer Signatur mit
Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz (§
14 Abs. 3 Nr. 1 UStG) oder
-
im
EDI-Verfahren mit einer zusätzlichen
zusammenfassenden Rechnung in Papierform oder in
elektronischer Form, wenn diese zusammenfassende
Rechnung mindestens mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur versehen wurde (§
14 Abs. 3 Nr. 2 UStG).
|
|
12 |
Der
Aufbau und der Ablauf des bei der elektronischen
Übermittlung einer Rechnung angewandten Verfahrens
müssen für das Finanzamt innerhalb angemessener
Frist nachprüfbar sein (§ 145 AO). Dies setzt eine
Dokumentation voraus, dass das Verfahren den
Anforderungen der Grundsätze
ordnungsgemäßer
DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) genügt
(Anlage zum BMF-Schreiben vom 7. November 1995 - IV A
8 - S 0316 - 52/95 -, BStBl I S. 738).
|
|
13 |
Bei der
Prüfung elektronisch übermittelter Rechnungen i.S.d.
§ 14 Abs. 3 UStG sind die
Grundsätze des BMF-Schreibens vom 16. Juli 2001 - IV
D 2 - S 0316 -136/01 -, BStBl I S. 415, über
die Grundsätze zum
Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen
(GDPdU) zu beachten. Fordert das Finanzamt den
Unternehmer zur Vorlage der Rechnung auf, ist es nicht
zu beanstanden, wenn der Unternehmer als vorläufigen
Nachweis einen Ausdruck der elektronisch
übermittelten Rechnung vorlegt. Dies entbindet den
Unternehmer allerdings nicht von der Verpflichtung,
auf Anforderung
nachzuweisen, dass die elektronisch übermittelte
Rechnung die Voraussetzungen
des §
14 Abs. 3 UStG erfüllt.
|
|
2.2
|
Erstellung
|
|
2.2.1
|
Qualifizierte
elektronische Signatur
|
|
14 |
Gemäß §
14 Abs. 3 Nr. 1 UStG ist eine elektronisch
übermittelte Rechnung mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur (§ 2 Nr. 3 SigG) oder mit
einer qualifizierten elektronischen Signatur mit
Anbieter-Akkreditierung (§ 2 Nr. 15 SigG) zu
versehen. Zur Erstellung der Signatur wird ein
qualifiziertes Zertifikat benötigt, das von einem
Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellt wird und
mit dem die Identität des Zertifikatsinhabers
bestätigt wird (§ 2 Nr. 7 SigG).
|
|
15 |
Dieses
Zertifikat kann nach § 2 Nr. 7 SigG nur auf
natürliche Personen ausgestellt werden. Es ist
zulässig, dass eine oder mehrere natürliche Personen
im Unternehmen bevollmächtigt werden, für den
Unternehmer zu signieren. Eine Verlagerung der dem
leistenden Unternehmer oder dem von diesem
beauftragten Dritten obliegenden steuerlichen
Verpflichtungen ist damit jedoch nicht verbunden.
|
|
16 |
Der
Zertifikatsinhaber kann zusätzliche Attribute
einsetzen (vgl. § 7 SigG). Ein Attribut kann z.B.
lauten "Frau Musterfrau ist
Handlungsbevollmächtigte des Unternehmers A und
berechtigt, für Unternehmer A Rechnungen bis zu einer
Höhe von 100 000 Euro Gesamtbetrag zu
unterzeichnen". Auch Vertreterregelungen und ggf.
erforderliche Zeichnungsberechtigungen, die an die
Unterzeichnung durch mehrere Berechtigte gekoppelt
sind, können durch Attribute abgebildet werden.
|
|
17 |
17 Nach
§ 5 Abs. 3 SigG kann in einem qualifizierten
Zertifikat auf Verlangen des Zertifikatsinhabers
anstelle seines Namens ein Pseudonym aufgeführt
werden. Das Finanzamt hat gemäß § 14 Abs. 2 SigG
einen Anspruch auf Auskunft gegenüber dem
Zertifizierungsdiensteanbieter, soweit dies zur
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist.
|
|
18 |
Für
die Erstellung qualifizierter elektronischer
Signaturen sind alle technischen Verfahren (z.B.
Smart-Card, "Kryptobox") zulässig, die den
Vorgaben des Signaturgesetzes entsprechen. Der
Unternehmer hat die Voraussetzungen auf Anforderung
nachzuweisen. Der Rechnungsaussteller kann die
Rechnungen auch in einem automatisierten
Massenverfahren signieren.
|
|
19 |
Es ist zulässig, mehrere
Rechnungen an einen Rechnungsempfänger in einer Datei
zusammenzufassen und diese Datei mit nur einer
qualifizierten elektronischen Signatur an den
Empfänger zu übermitteln.
|
|
2.2.2
|
Elektronischer
Datenaustausch (EDI-Rechnungen)
|
|
20 |
Gemäß §
14 Abs. 3 Nr. 2 UStG ist es zulässig, eine
Rechnung im EDI-Verfahren zu übermitteln, wenn
zusätzlich eine zusammenfassende Rechnung
(Sammelrechnung) in Papierform oder in elektronischer
Form, wenn diese mindestens mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur versehen wurde, übermittelt
wird. Voraussetzung für die Anerkennung der im
EDI-Verfahren übermittelten Rechnungen ist, dass
über den elektronischen Datenaustausch eine
Vereinbarung nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG
der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die
rechtlichen Aspekte des elektronischen
Datenaustausches (ABI. EG Nr. L 338 S. 98) besteht, in
der der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die
Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten
gewährleisten.
|
|
21 |
Für
mehrere getrennte Lieferungen von Gegenständen oder
mehrere Dienstleistungen kann periodisch (z.B. Tag,
Woche, Monat) eine zusammenfassende Rechnung
ausgestellt werden. Diese muss die in §
14 Abs. 4 und § 14a UStG aufgeführten Merkmale
enthalten. Bei fehlenden Angaben ist auf die
ergänzenden Dokumente hinzuweisen (§ 31 Abs. 1 UStDV).
Die zusammenfassende Rechnung muss dabei für die
einzelnen Umsätze eines Übertragungszeitraums die
Entgelte in einer Summe zusammenfassen. Das Gleiche
gilt für die darauf entfallenden Steuerbeträge.
|
|
2.2.3
|
Sonderregelungen
|
|
22 |
Auch bei Rechnungen, die per
Telefax oder E-Mail übermittelt werden, und bei als
Rechnungen geltenden Fahrausweisen i.S.d. § 34 UStDV,
die im Online-Verfahren erstellt werden, handelt es
sich um elektronisch übermittelte Rechnungen.
Hierfür gelten unter der Voraussetzung, dass die
Echtheit der Herkunft und
die Unversehrtheit des Inhalts der Rechnung im
Einzelfall gegeben sind, folgende Sonderregelungen:
|
|
2.2.3.1
|
Per Telefax oder E-Mail
übermittelte Rechnung
|
|
23 |
Bei der Übermittlung von
Rechnungen per Telefax ist nur die Übertragung von
Standard-Telefax an Standard-Telefax zulässig.
Voraussetzung für die Anerkennung zum Zweck des
Vorsteuerabzuges ist, dass der Rechnungsaussteller
einen Ausdruck in Papierform aufbewahrt und der
Rechnungsempfänger die eingehende Telefax-Rechnung in
ausgedruckter Form aufbewahrt. Sollte das Telefax
auf Thermopapier ausgedruckt sein, ist es durch einen
nochmaligen Kopiervorgang auf Papier zu konservieren,
das für den gesamten Aufbewahrungszeitraum nach §
14b Abs. 1 UStG lesbar ist.
|
|
24 |
Bei
allen anderen Telefax-Übertragungsformen wie z.B.
Übertragung von Standard-Telefax an
Computer-Telefax/Fax-Server, Übertragung von
Computer-Telefax/Fax-Server an Standard-Telefax und
Übertragung von Computer-Telefax/Fax-Server an
Computer-Telefax/Fax-Server sowie bei Übermittlung
der Rechnung per E-Mail ist entsprechend §
14 Abs. 3 Nr. l UStG eine qualifizierte
elektronische Signatur oder eine qualifizierte
elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung
erforderlich, um die Echtheit der Herkunft und die
Unversehrtheit der Daten zu gewährleisten.
|
|
2.2.3.2
|
Online-Fahrausweise
|
|
25 |
Bei
Fahrausweisen (§ 34 UStDV) ist es für Zwecke des
Vorsteuerabzuges nicht zu beanstanden, wenn der
Fahrausweis im Online-Verfahren abgerufen wird und
durch das Verfahren sichergestellt ist, dass eine
Belastung auf einem Kunden- oder Kreditkartenkonto
erfolgt. Zusätzlich hat der Rechnungsempfänger einen
Papierausdruck des im Online-Verfahren abgerufenen
Dokuments aufzubewahren, das die nach § 34 UStDV
erforderlichen Angaben enthält.
|
|
2.3 |
Elektronisch
übermittelte Gutschriften
|
|
26 |
Eine Gutschrift auf elektronischem
Weg ist zulässig. Dabei ist die Gutschrift durch den
Leistungsempfänger mindestens mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
Bei Abrechnung durch Gutschrift im EDI-Verfahren hat
der Leistungsempfänger zusätzlich eine
zusammenfassende Rechnung nach Maßgabe des §
14 Abs. 3 Nr. 2 UStG zu erstellen und zu
übermitteln (siehe Rz. 20 f.). Die
Sonderregelungen nach Rz. 22 ff.
gelten entsprechend.
|
|
2.4
|
Erstellung und
elektronische Übermittlung von Rechnungen durch
Dritte
|
|
27 |
Eine
Rechnung kann im Namen und für Rechnung des
Unternehmers oder eines in §
14 Abs. 2 Satz 2 UStG bezeichneten
Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt
werden (§14 Abs. 2 Satz 5
UStG). Dies gilt auch für elektronisch
übermittelte Rechnungen.
|
|
28 |
Bei der Einschaltung von Dritten
werden eine oder mehrere natürliche Personen beim
Dritten bevollmächtigt, für den leistenden
Unternehmer oder im Fall der Gutschrift für den
Leistungsempfänger Rechnungen mindestens mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.
|
|
29 |
Die
Anforderungen des § 14 Abs. 3
UStG gelten nicht für die Übermittlung der Daten
vom leistenden Unternehmer oder vom
Leistungsempfänger zum Zweck der Rechnungserstellung
an den Dritten. Der Dritte ist nach § 93 ff. AO
verpflichtet, dem Finanzamt die Prüfung des
Verfahrens durch Erteilung von Auskünften und Vorlage
von Unterlagen in seinen Räumen zu gestatten.
|
|
30 |
Der
Empfänger einer elektronisch übermittelten Rechnung,
die mit mindestens einer qualifizierten elektronischen
Signatur versehen wurde, kann die ihm nach den GDPdU
vorgeschriebenen Prüfungsschritte auch auf einen
Dritten übertragen. Dies gilt insbesondere für die
entsprechende Prüfung einer elektronisch
übermittelten Rechnung in Form einer Gutschrift mit
mindestens einer qualifizierten elektronischen
Signatur.
|
|
3
|
Pflichtangaben
in der Rechnung
|
|
31 |
Die folgenden Ausführungen gelten
nur für Rechnungen an andere Unternehmer oder an
juristische Personen, soweit sie nicht Unternehmer
sind, sowie an andere Leistungsempfänger, die in § 14a
UStG bezeichnet sind. Dabei ist es unerheblich, ob
es sich um steuerpflichtige oder steuerfreie
Leistungen oder um Teilleistungen handelt oder ob die
Sonderregelungen nach den §§ 23 bis 25c UStG
angewendet werden.
|
|
32 |
Die Pflichtangaben ergeben
sich aus § 14 Abs. 4, § 14a
UStG sowie aus den §§ 33 und 34 UStDV.
|
|
33 |
Die Gesamtheit aller Dokumente, die
die nach § 14 Abs. 4 und §
14a UStG geforderten Angaben insgesamt enthalten,
bildet die Rechnung. In einem Dokument fehlende
Angaben müssen in anderen Dokumenten enthalten sein.
In einem dieser Dokumente müssen mindestens das
Entgelt und der Steuerbetrag angegeben werden.
Außerdem sind in diesem Dokument alle anderen
Dokumente zu bezeichnen, aus denen sich die nach §
14 Abs. 4 und § 14a UStG erforderlichen Angaben
insgesamt ergeben (§ 31 Abs. 1 UStDV). Alle Dokumente
müssen vom Rechnungsaussteller erstellt werden. Im
Fall der Gutschrift muss deshalb der
Gutschriftsaussteller alle Dokumente erstellen. Ist
ein Dritter mit der Rechnungserstellung beauftragt (§
14 Abs. 2 Satz 5 UStG), ist auch derjenige, der
den Dritten mit der Rechnungserstellung beauftragt
hat, zur Erstellung der fehlenden Dokumente
berechtigt. Hinsichtlich der Leistungsbeschreibung ist
es zulässig, auf den vom leistenden Unternehmer
erstellten Lieferschein Bezug zu nehmen.
|
|
3.1 |
Name
und Anschrift des leistenden Unternehmers und des
Leistungsempfängers
|
|
34 |
Gemäß
§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG
sind in der Rechnung der Name und die Anschrift des
leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
jeweils vollständig anzugeben. Dabei ist es gemäß
§ 31 Abs. 2 UStDV wie bisher ausreichend, wenn sich
aufgrund der in die Rechnung aufgenommenen
Bezeichnungen der Name und die Anschrift sowohl des
leistenden Unternehmers als auch des
Leistungsempfängers eindeutig feststellen lassen.
Verfügt der Leistungsempfänger über ein Postfach
oder über eine Großkundenadresse, ist es
ausreichend, wenn diese Daten anstelle der Anschrift
angegeben werden.
|
|
35 |
Im Fall
der umsatzsteuerlichen Organschaft kann der Name und
die Anschrift der Organgesellschaft angegeben werden,
wenn der leistende Unternehmer oder der
Leistungsempfänger unter dem Namen und der Anschrift
der Organgesellschaft die Leistung erbracht bzw.
bezogen hat. Bei Unternehmern, die über mehrere
Zweigniederlassungen, Betriebsstätten oder
Betriebsteile verfügen, gilt jede betriebliche
Anschrift als vollständige Anschrift.
|
|
3.2
|
Steuernummer
oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden
Unternehmers
|
|
36 |
Gemäß
§ 14 Abs. 4 Satz l Nr. 2 UStG
muss der leistende Unternehmer in der Rechnung
entweder die ihm vom inländischen Finanzamt erteilte
Steuernummer oder die vom Bundesamt für Finanzen
erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben.
Wurde dem leistenden Unternehmer keine
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt, ist
zwingend die erteilte Steuernummer anzugeben. Wenn das
Finanzamt eine gesonderte Steuernummer für Zwecke der
Umsatzbesteuerung erteilt hat (z. B. bei von der
Zuständigkeit nach dem Betriebssitz abweichender
Zuständigkeit nach § 21 AO), ist diese anzugeben.
Erteilt das Finanzamt dem leistenden Unternehmer eine
neue Steuernummer (z.B. bei Verlagerung des
Unternehmenssitzes), ist nur noch diese zu verwenden.
Es ist nicht erforderlich, dass der Unternehmer die
vom Finanzamt erteilte Steuernummer um zusätzliche
Angaben (z.B. Name oder Anschrift des Finanzamts,
Finanzamtsnummer oder Länderschlüssel) ergänzt. Im
Fall der Gutschrift ist die Steuernummer bzw. die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden
Unternehmers und nicht die des die Gutschrift
erteilenden Unternehmers anzugeben. Zu diesem Zweck
hat der leistende Unternehmer (Gutschriftsempfänger)
dem Aussteller der Gutschrift seine Steuernummer oder
Umsatzsteuer Identifikationsnummer mitzuteilen. Dies
gilt auch für einen ausländischen Unternehmer, dem
von einem inländischen Finanzamt eine Steuernummer
oder vom Bundesamt für Finanzen eine
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde.
|
|
37 |
Leistet ein Unternehmer im eigenen
Namen (Eigengeschäft) und vermittelt er einen Umsatz
in fremden Namen und für fremde Rechnung
(vermittelter Umsatz), gilt für die Angabe der
Steuernummer oder der
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Folgendes:
-
Für das Eigengeschäft gibt
der leistende Unternehmer seine Steuernummer oder
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an.
-
Rechnet der Unternehmer über
einen vermittelten Umsatz ab (z.B.
Tankstellenbetreiber, Reisebüro), hat er die
Steuernummer oder
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden
Unternehmers (z.B. Mineralölgesellschaft,
Reiseunternehmen) anzugeben.
-
Werden das Eigengeschäft und
der vermittelte Umsatz in einer Rechnung
aufgeführt (vgl. Abschnitt 188 Abs. 3 UStR), kann
aus Vereinfachungsgründen der jeweilige Umsatz
durch Kennziffern oder durch Symbole der
jeweiligen Steuernummer oder
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zugeordnet
werden. Diese sind in der Rechnung oder in anderen
Dokumenten (§ 31 UStDV) zu erläutern.
|
|
38 |
Im Fall
der umsatzsteuerlichen Organschaft
muss die Organgesellschaft die ihr oder dem
Organträger erteilte
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die
Steuernummer des Organträgers angeben.
|
|
39 |
Die Angabe der
Steuernummer oder der
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist vorbehaltlich
der §§ 33 und 34 UStDV auch erforderlich, wenn:
- beim leistenden
Unternehmer die Umsatzsteuer gemäß §
19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird,
- ausschließlich
über steuerfreie Umsätze abgerechnet wird,
- der
Leistungsempfänger gemäß § 13b Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 bis 4 UStG i.d.F. des
Haushaltsbegleitgesetzes 2004 Steuerschuldner ist
(vgl. auch § 14a Abs. 5
UStG).
|
|
40 |
Bei
Verträgen über Dauerleistungen ist es unschädlich,
wenn vor dem 1. Januar 2004 geschlossene Verträge
keine Steuernummer oder
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden
Unternehmers enthalten. Es ist nicht erforderlich,
diese Verträge um die Steuernummer oder die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu ergänzen. Ein
nach dem 31. Dezember 2003 geschlossener Vertrag
erfüllt die Anforderung des §
14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG, wenn er die
Steuernummer oder die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden
Unternehmers enthält. Ist in dem Vertrag die
Steuernummer angegeben und erteilt das Finanzamt dem
leistenden Unternehmer eine neue Steuernummer (z.B.
bei Verlagerung des Unternehmenssitzes), ist der
Vertragspartner in geeigneter Weise darüber zu
informieren. Die leichte Nachprüfbarkeit dieser
Angabe muss beim Leistungsempfänger gewährleistet
sein. Es ist nicht erforderlich, dass auf den
Zahlungsbelegen die Steuernummer oder die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des leistenden
Unternehmers angegeben ist.
|
|
3.3 |
Fortlaufende Nummer
(Rechnungsnummer)
|
|
41 |
Durch die fortlaufende Nummer
(Rechnungsnummer) soll ab sichergestellt werden, dass
die vom Unternehmer erstellte Rechnung einmalig ist.
Bei der Erstellung der Rechnungsnummer ist es
zulässig, eine oder mehrere Zahlen- oder
Buchstabenreihen zu verwenden. Auch eine Kombination
von Ziffern mit Buchstaben ist möglich. Es ist auch
zulässig, im Rahmen eines weltweiten
Abrechnungssystems verschiedener, in unterschiedlichen
Ländern angesiedelter Konzerngesellschaften nur einen
fortlaufenden Nummernkreis zu verwenden.
|
|
42 |
Bei der
Erstellung der Rechnungsnummer bleibt es dem
Rechnungsaussteller überlassen, wie viele und welche
separaten Nummernkreise geschaffen werden, in denen
eine Rechnungsnummer jeweils einmalig vergeben wird.
Dabei sind Nummernkreise für zeitlich, geographisch
oder organisatorisch abgegrenzte Bereiche zulässig,
z.B. für Zeiträume (Monate, Wochen, Tage),
verschiedene Filialen, Betriebsstätten
einschließlich Organgesellschaften oder
Bestandsobjekte.
Es muss
jedoch gewährleistet sein (z.B. durch Vergabe einer
bestimmten Klassifizierung für einen Nummernkreis),
dass die jeweilige Rechnung leicht und eindeutig dem
jeweiligen Nummernkreis zugeordnet werden kann und die
Rechnungsnummer einmalig ist.
|
|
43 |
Bei
Verträgen über Dauerleistungen
ist es unschädlich, wenn vor dem 1. Januar 2004
geschlossene Verträge keine fortlaufende Nummer
enthalten. Es ist nicht erforderlich, diese Verträge
um eine fortlaufende Nummer zu ergänzen. Bei ab 1.
Januar 2004 geschlossenen Verträgen über
Dauerleistungen ist es ausreichend, wenn diese
Verträge eine einmalige Nummer enthalten (z.B.
Wohnungs- oder Objektnummer, Mieternummer). Es ist
nicht erforderlich, dass Zahlungsbelege eine
gesonderte fortlaufende Nummer erhalten.
|
|
44 |
Im Fall
der Gutschrift
ist die fortlaufende Nummer durch den
Gutschriftsaussteller zu vergeben.
|
|
45 |
Kleinbetragsrechnungen
gemäß §
33 UStDV und Fahrausweise gemäß § 34 UStDV
müssen keine fortlaufende Nummer enthalten.
|
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3.4
|
Zeitpunkt der Leistung
und der Vereinnahmung des Entgelts
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46 |
Gemäß
§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG
ist in der Rechnung der Zeitpunkt der Lieferung oder
sonstigen Leistung anzugeben. Das gilt auch bei der
Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des
Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Leistung,
sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung jeweils
feststeht und nicht mit dem Rechnungsdatum identisch
ist. In den Fällen, in denen der Zeitpunkt nicht
feststeht, etwa bei einer Rechnung über Voraus- oder
Anzahlungen, ist eine Angabe entbehrlich. Allerdings
ist auf der Rechnung kenntlich zu machen, dass über
eine noch nicht erbrachte Leistung abgerechnet wird.
Gemäß § 31 Abs. 4 UStDV kann als Zeitpunkt der
Lieferung oder sonstigen Leistung dabei der
Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung
ausgeführt wird.
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47 |
Ist in
einem Vertrag - z.B. Miet- oder Pachtvertrag,
Wartungsvertrag oder Pauschalvertrag mit einem
Steuerberater - der Zeitraum, über den sich die
jeweilige Leistung oder Teilleistung erstreckt, nicht
angegeben, reicht es aus, wenn sich dieser Zeitraum
aus den einzelnen Zahlungsbelegen, z.B. aus den
Überweisungsaufträgen oder den Kontoauszügen,
ergibt. Soweit periodisch wiederkehrende Zahlungen im
Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses in der Höhe
und zum Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeiten
erfolgen und keine ausdrückliche Zahlungsbestimmung
vorliegt, ergibt sich der Zeitpunkt der Leistung aus
Vereinfachungsgründen durch die Zuordnung der Zahlung
zu der Periode, in der sie geleistet wird. Dabei wird
es nicht beanstandet, wenn der Zahlungsbeleg vom
Leistungsempfänger ausgestellt wird.
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3.5
|
Entgelt
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48 |
Gemäß
§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG
sind in der Rechnung die jeweiligen Entgelte
aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und einzelnen
Steuerbefreiungen getrennt anzugeben.
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49 |
Zusätzlich
ist jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts,
sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt
ist, anzugeben. Dies bedeutet im Fall der Vereinbarung
von Boni, Skonti und Rabatten, bei denen im Zeitpunkt
der Rechnungserstellung die Höhe der
Entgeltsminderung nicht feststeht, dass in der
Rechnung auf die entsprechende Vereinbarung
hinzuweisen ist (§ 31 Abs. 1 UStDV). Dies gilt sowohl
im Fall des Steuerausweises in einer Rechnung als auch
im Fall des Hinweises auf eine Steuerbefreiung.
|
|
3.6 |
Steuersatz oder Hinweis
auf eine Steuerbefreiung
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50 |
Gemäß
§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG
ist in der Rechnung der Steuersatz sowie der auf das
Entgelt entfallende Steuerbetrag oder im Fall der
Steuerbefreiung ein Hinweis auf die Steuerbefreiung
anzubringen. Bei dem Hinweis auf eine Steuerbefreiung
ist es nicht erforderlich, dass der Unternehmer die
entsprechende Vorschrift des UStG oder der 6.
EG-Richtlinie nennt. Allerdings soll in der Rechnung
ein Hinweis auf den Grund der Steuerbefreiung
enthalten sein. Dabei reicht regelmäßig eine Angabe
in umgangssprachlicher Form aus (z.B.
"Ausfuhr", "innergemeinschaftliche
Lieferung", "steuerfreie Vermietung",
"Krankentransport", usw.).
|
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51 |
Bei
Verträgen über Dauerleistungen ist es unschädlich,
wenn vor dem 1. Januar 2004 geschlossene Verträge
keinen Hinweis auf eine anzuwendende Steuerbefreiung
enthalten.
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4 |
Berichtigung von
Rechnungen
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52 |
Gemäß
§ 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG,
§ 31 Abs. 5 UStDV kann eine Rechnung berichtigt
werden, wenn sie nicht alle Angaben nach §
14 Abs. 4 und § 14a UStG enthält oder wenn
Angaben in der Rechnung unzutreffend sind. Dabei
müssen nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben
ergänzt oder berichtigt werden. Die Berichtigung muss
durch ein Dokument erfolgen, das spezifisch und
eindeutig auf die Rechnung bezogen ist. Dies ist
regelmäßig der Fall, wenn in diesem Dokument die
fortlaufende Nummer der ursprünglichen Rechnung
angegeben ist. Das Dokument, mit dem die Berichtigung
durchgeführt werden soll, muss die formalen
Anforderungen der §§ 14 und
14a UStG erfüllen. Dies bedeutet insbesondere bei
elektronischer Übermittlung, dass die Voraussetzungen
des § 14 Abs. 3 UStG
gegeben sein müssen.
|
|
53 |
Die
Berichtigung einer Rechnung kann nur durch den
Rechnungsaussteller selbst vorgenommen werden.
Lediglich in dem Fall, in dem ein Dritter mit der
Ausstellung der Rechnung beauftragt wurde (§
14 Abs. 2 Satz 5 UStG), kann die Berichtigung
durch den leistenden Unternehmer selbst oder im Fall
der Gutschrift durch den Gutschriftsaussteller
vorgenommen werden. Im Einzelnen wird zur Ergänzung
und Berichtigung von Rechnungsangaben auf Abschnitt
185 Abs. 4 UStR verwiesen.
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|
54 |
Da der
Leistungsempfänger nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
UStG im Besitz einer nach §§
14, 14a UStG ausgestellten Rechnung sein muss,
kann er vom Rechnungsaussteller eine Berichtigung
verlangen, wenn die Rechnung nicht diesen
Anforderungen genügt und dadurch der Vorsteuerabzug
beim Leistungsempfänger gefährdet würde. Zum
zivilrechtlichen Anspruch vgl. Rz. 4.
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55 |
Zu den Fällen des
unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweises vgl.
Rz. 78 ff.
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5
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Rechnungen über
Kleinbeträge
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56 |
Gemäß
§ 33 UStDV sind in Rechnungen, deren Gesamtbetrag 100
Euro nicht übersteigt (Kleinbetragsrechnungen),
abweichend von § 14 Abs. 4
UStG nur folgende Angaben erforderlich:
- der vollständige
Name und die vollständige Anschrift des
leistenden Unternehmers,
- das
Ausstellungsdatum,
- die Menge und die
Art der gelieferten Gegenstände oder der Umfang
und die Art der sonstigen Leistung und
- das Entgelt und der
darauf entfallende Steuerbetrag in einer Summe
sowie
- der anzuwendende
Steuersatz oder
- im Fall einer
Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die
Lieferung oder sonstige Leistung eine
Steuerbefreiung gilt.
Wird in
einer Rechnung über verschiedene Leistungen
abgerechnet, die verschiedenen Steuersätzen
unterliegen, sind für die verschiedenen Steuersätzen
unterliegenden Leistungen die jeweiligen Summen
anzugeben.
|
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57 |
Dabei
sind die übrigen formalen Voraussetzungen des §
14 UStG zu beachten. Die Grundsätze der §§ 31
(Angaben in der Rechnung) und 32 (Rechnungen über
Umsätze, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen)
UStDV sind entsprechend anzuwenden.
|
|
58 |
Wird
über Leistungen i.S.d. §§ 3c (Ort der Lieferung in
besonderen Fällen), 6a (Innergemeinschaftliche
Lieferung) oder 13b (Leistungsempfänger als
Steuerschuldner) UStG abgerechnet, gilt § 33 UStDV
nicht.
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6
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Fahrausweise bei
Rechnungen
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59 |
Fahrausweise
gelten gemäß § 34 UStDV als Rechnungen, wenn sie
die folgenden Angaben enthalten:
-
den
vollständigen Namen und die vollständige
Anschrift des Unternehmers, der die
Beförderungsleistung ausführt (§ 31 Abs. 2
UStDV ist entsprechend anzuwenden),
-
das
Ausstellungsdatum,
-
das
Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag
in einer Summe,
-
den
anzuwendenden Steuersatz, wenn die
Beförderungsleistung nicht dem ermäßigten
Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG
unterliegt,
-
im
Fall der Anwendung des § 26 Abs. 3 UStG ein
Hinweis auf die grenzüberschreitende Beförderung
im Luftverkehr.
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60 |
Auf
Fahrausweisen der Eisenbahnen, die dem öffentlichen
Verkehr dienen, kann an Stelle des Steuersatzes die
Tarifentfernung angegeben werden.
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61 |
Die
übrigen formalen Voraussetzungen des §
14 UStG sind zu beachten. Zur Erstellung von
Fahrausweisen im Online-Verfahren vgl. Rz.
25.
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|
62 |
Fahrausweise
für eine grenzüberschreitende Beförderung im
Personenverkehr und im internationalen
Eisenbahn-Personenverkehr gelten nur dann als Rechnung
i.S.d. § 14 UStG, wenn
eine Bescheinigung des Beförderungsunternehmers oder
seines Beauftragten darüber vorliegt, welcher Anteil
des Beförderungspreises auf das Inland entfällt. In
der Bescheinigung ist der Steuersatz anzugeben, der
auf den auf das Inland entfallenden Teil der
Beförderungsleistung anzuwenden ist.
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|
63 |
Die
Ausführungen in den Rz. 59 bis 62
gelten für Belege im Reisegepäckverkehr entsprechend.
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7
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Zusätzliche Pflichten
bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen
Fällen
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64 |
§
14a UStG regelt die zusätzlichen Pflichten bei
der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen. §
14a UStG ergänzt § 14
UStG. Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleiben
die Regelungen des § 14 UStG
unberührt. Dies schließt die nach §
14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben ein.
|
|
65 |
Zu den besonderen Fällen gehören:
-
Arbeiten an beweglichen
körperlichen Gegenständen und Begutachtung (§
3a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3c UStG),
-
Vermittlungsleistungen (§ 3a
Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 UStG),
-
innergemeinschaftliche
Güterbeförderungen, damit zusammenhängende
sonstige Leistungen und die Vermittlung dieser
Leistungen (§ 3b Satz 2 UStG),
-
Lieferungen i.S.d. § 3c UStG,
-
innergemeinschaftliche
Lieferungen (§ 6a UStG),
-
innergemeinschaftliche
Lieferungen neuer Fahrzeuge (§§ 2a, 6a UStG),
-
Fälle der
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§
13b UStG),
-
Besteuerung von Reiseleistungen
(§ 25 UStG),
-
Differenzbesteuerung (§ 25a
UStG) und
-
innergemeinschaftliche
Dreiecksgeschäfte (§ 25b UStG).
|
|
66 |
Darüber hinaus ist Folgendes zu
beachten:
-
Eine Rechnung über eine
innergemeinschaftliche Lieferung von neuen
Fahrzeugen muss nach §
14a Abs. 4 UStG in jedem Fall die in § 1b
Abs. 2 und 3 UStG bezeichneten Merkmale enthalten.
-
In den Fällen der Besteuerung
von Reiseleistungen (§ 25 UStG) und der
Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) ist nach §
14a Abs. 6 UStG in der Rechnung auf die
Anwendung der entsprechenden Sonderregelungen
hinzuweisen (zur Gestaltung des Hinweises vgl. Rz.
50).
|
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8
|
Aufbewahrung von
Rechnungen
|
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67 |
Gemäß
§ 14b Abs. 1 UStG hat der
Unternehmer aufzubewahren:
-
ein
Doppel der Rechnung, die er selbst oder ein
Dritter in seinem Namen und für seine Rechnung
ausgestellt hat,
-
alle
Rechnungen, die er erhalten oder die ein
Leistungsempfänger oder in dessen Namen und für
dessen Rechnung ein Dritter ausgestellt hat.
|
|
68 |
Die Aufbewahrungsfrist
beträgt zehn
Jahre und beginnt mit dem Ablauf des
Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wird .
Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit
und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung
sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht
abgelaufen ist (§ 147 Abs. 3 Satz 3 AO).
|
|
69 |
Die Aufbewahrungspflichten gelten
auch:
-
für Fahrzeuglieferer (§ 2a
UStG),
-
in den Fällen, in denen der
letzte Abnehmer die Steuer nach § 13a Abs. 1 Nr.
5 UStG schuldet, für den letzten Abnehmer und
-
in den Fällen, in denen der
Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 2
UStG schuldet, für den Leistungsempfänger
(unabhängig davon, ob die Leistung für den
unternehmerischen oder nichtunternehmerischen
Bereich bezogen wurde).
|
|
70 |
Bei elektronisch übermittelten
Rechnungen hat der Unternehmer neben der Rechnung auch
die Nachweise über die Echtheit und die
Unversehrtheit der Daten aufzubewahren (z.B.
qualifizierte elektronische Signatur), selbst wenn
nach anderen Vorschriften die Gültigkeit dieser
Nachweise bereits abgelaufen ist.
|
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71 |
Die
Rechnungen müssen über den gesamten
Aufbewahrungszeitraum lesbar sein. Nachträgliche
Änderungen sind nicht zulässig.
|
|
72 |
Die
Rechnungen können unter bestimmten Voraussetzungen
als Wiedergaben auf einem Bildträger (z.B. Mikrofilm)
oder auf anderen Datenträgern (z.B. Magnetband,
Diskette, CD-Rom) aufbewahrt werden (vgl. § 147 Abs.
2 AO). Das bei der Aufbewahrung angewandte Verfahren
muss den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung,
insbesondere den Anforderungen des BMF-Schreibens vom
1. Februar 1984 (BStBl I S. 155) und den diesem
Schreiben beigefügten
"Mikrofilm-Grundsätzen" sowie den
"Grundsätzen DV-gestützter Buchführungssysteme
- GoBS -" (Anlage zum BMF-Schreiben vom 7.
November 1995 - BStBl I S. 738), entsprechen. Unter
dieser Voraussetzung können die Originale der
Rechnungen grundsätzlich vernichtet werden (vgl.
Abschnitt 255 Abs. 2 UStR).
|
|
73 |
Im
Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG genannten
Gebiete ansässige Unternehmer sind verpflichtet, die
Rechnungen im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3
UStG genannten Gebiete aufzubewahren (§
14b Abs. 2 Satz 1 UStG). Ein im Inland oder in
einem der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete
ansässiger Unternehmer ist ein Unternehmer, der in
einem dieser Gebiete einen Wohnsitz, seinen Sitz,
seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung
hat (§ 14b Abs. 3 UStG).
|
|
74 |
Bei elektronisch aufbewahrten
Rechnungen (dabei muss es sich nicht um elektronisch
übermittelte Rechnungen handeln) kann der im Inland
oder der in einem der in § 1 Abs. 3 UStG genannten
Gebiete ansässige Unternehmer die Rechnungen im
Gemeinschaftsgebiet, in einem der in § 1 Abs. 3 UStG
genannten Gebiete, im Gebiet von Büsingen oder auf
der Insel Helgoland aufbewahren, soweit eine
vollständige Fernabfrage (Online-Zugriff) der
betreffenden Daten und deren Herunterladen und
Verwendung durch das Finanzamt gewährleistet ist.
Bewahrt der Unternehmer in diesem Fall die Rechnungen
nicht im Inland oder in einem der in § 1 Abs. 3 UStG
genannten Gebiete auf, hat er dem für die
Umsatzbesteuerung zuständigen Finanzamt den
Aufbewahrungsort unaufgefordert und schriftlich
mitzuteilen.
|
|
75 |
Ein nicht im Inland oder in einem
der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete
ansässiger Unternehmer hat die Rechnungen im
Gemeinschaftsgebiet, in einem der in § 1 Abs. 3 UStG
bezeichneten Gebiete, im Gebiet von Büsingen oder auf
der Insel Helgoland aufzubewahren. Er ist
verpflichtet, dem Finanzamt auf dessen Verlangen alle
aufzubewahrenden Rechnungen und Daten oder die an
deren Stelle tretenden Bild- und Datenträger
unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Kommt der
Unternehmer dieser Verpflichtung nicht oder nicht
rechtzeitig nach, kann das Finanzamt verlangen, dass
er die Rechnungen im Inland oder in einem der in § 1
Abs. 3 UStG bezeichneten Gebiete aufbewahrt. Ist ein
nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer
nach den Bestimmungen des Staates, in dem er ansässig
ist, verpflichtet, die Rechnungen im Staat der
Ansässigkeit aufzubewahren, ist es ausreichend, wenn
dieser Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet Ablichtungen
der aufzubewahrenden Rechnungen aufbewahrt.
|
|
76 |
Für die Archivierung und
Prüfbarkeit von Rechnungen sind die Vorschriften der
Abgabenordnung (insbesondere §§ 146,147, 200 AO)
sowie das BMF-Schreiben vom 16. Juli 2001 - IV D 2 - S
0316 -136/01 -, BStBl I S. 415, über die Grundsätze
zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler
Unterlagen (GDPdU) zu beachten.
|
|
77 |
Für
den Bereich der Ertragsteuern bestimmt sich der
Aufbewahrungsort weiterhin nach § 146 Abs. 2 AO.
|
|
9
|
Unrichtiger und
unberechtigter Steuerausweis
|
|
9.1
|
Unrichtiger
Steuerausweis
|
|
78 |
Weist
der leistende Unternehmer oder der von ihm beauftragte
Dritte in einer nach dem 31. Dezember 2003
ausgestellten Rechnung einen höheren Steuerbetrag
aus, als der leistende Unternehmer nach dem Gesetz
schuldet (unrichtiger Steuerausweis), schuldet der
leistende Unternehmer auch den Mehrbetrag (§
14c Abs. 1 UStG). Die Rechtsfolgen treten
unabhängig davon ein, ob die Rechnung alle in §
14 Abs. 4 und § 14a UStG aufgeführten Angaben
enthält. Die Angabe des Entgelts als Grundlage des
gesondert ausgewiesenen Steuerbetrages ist jedoch
unverzichtbar.
|
|
79 |
Der leistende Unternehmer oder der
von ihm beauftragte Dritte kann den Steuerbetrag
gegenüber dem Leistungsempfänger berichtigen. In
diesem Fall ist § 17 Abs. 1 UStG entsprechend
anzuwenden. Die Berichtigung des geschuldeten
Mehrbetrages ist folglich für den
Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in welchem dem
Leistungsempfänger die berichtigte Rechnung erteilt
wurde. Zur Berichtigung von Rechnungen im Übrigen
vgl. Rz. 52 bis 54.
|
|
80 |
Hat der
Leistungsempfänger entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
UStG einen höheren Betrag als die für die Lieferung
oder sonstige Leistung gesetzlich geschuldete Steuer
als Vorsteuer geltend gemacht, hat er den Mehrbetrag
an das Finanzamt zurückzuzahlen. Die Rückzahlung ist
für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, für den
der Mehrbetrag als Vorsteuer abgezogen wurde.
|
|
81 |
In den
Fällen eines unrichtigen Steuerausweises bei
Umsätzen im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an
einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen (§
1 Abs. 1a UStG) und bei Rückgängigmachung des
Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 UStG ist
die Berichtigung des geschuldeten Betrages jedoch nur
zulässig, wenn die Rechnung berichtigt wird und
soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt
ist (§ 14c Abs. l Satz 3 UStG). Zur Beseitigung der
Gefährdung des Steueraufkommens und zum besonderen
Berichtigungsverfahren vgl. Rz. 82 bis
85.
|
|
9.2
|
Unberechtigter
Steuerausweis
|
|
82 |
Wer in
einer Rechnung einen Steuerbetrag ausweist, obwohl er
dazu nicht berechtigt ist (unberechtigter
Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag (§
14c Abs. 2 Sätze 1 und 2 UStG). Dies betrifft vor
allem Kleinunternehmer, bei denen die Umsatzsteuer
nach § 19 Abs. 1 UStG
nicht erhoben wird, gilt aber auch, wenn jemand wie
ein leistender Unternehmer abrechnet und einen
Steuerbetrag ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist
oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht
ausführt. Die Rechtsfolgen treten unabhängig davon
ein, ob die Rechnung alle in §
14 Abs. 4 und § 14a UStG aufgeführten Angaben
enthält. Die Angabe des Rechnungsausstellers und des
Entgelts als Grundlage des gesondert ausgewiesenen
Steuerbetrages sind jedoch unverzichtbar.
|
|
83 |
Soweit
der Aussteller der Rechnung den unberechtigten
Steuerausweis gegenüber dem Belegempfänger für
ungültig erklärt hat und die Gefährdung des
Steueraufkommens beseitigt wurde, ist dem Schuldner
des Steuerbetrages die Möglichkeit zur Berichtigung
einzuräumen (§ 14c Abs. 2
Satz 3 ff. UStG). § 17 Abs. 1 UStG ist
entsprechend anzuwenden. Auf den guten Glauben des
Ausstellers der betreffenden Rechnung kommt es nicht
an (vgl. BFH-Urteil vom 22. Februar 2001,BStBl II 2004
S.....)¹. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist
beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der
Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte
Vorsteuer an das Finanzamt zurückgezahlt worden ist.
¹Anm.:
Das BFH-Urteil wird zeitgleich mit diesem
BMF-Schreiben im BStBl. Teil II veröffentlicht.
|
|
84 |
Der
Schuldner des unberechtigt ausgewiesenen Betrages hat
die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrages bei
dem für seine Besteuerung zuständigen Finanzamt
gesondert schriftlich zu beantragen. Diesem Antrag hat
er ausreichende Angaben über die Identität des
Rechnungsempfängers beizufügen. Das Finanzamt des
Schuldners des unberechtigt ausgewiesenen Betrages hat
durch Einholung einer Auskunft beim Finanzamt des
Rechnungsempfängers zu ermitteln, in welcher Höhe
und wann ein unberechtigt in Anspruch genommener
Vorsteuerabzug durch den Rechnungsempfänger
zurückgezahlt wurde. Nach Einholung dieser Auskunft
teilt das Finanzamt des Schuldners des unberechtigt
ausgewiesenen Betrages diesem mit, für welchen
Besteuerungszeitraum und in welcher Höhe die
Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrages
vorgenommen werden kann. Die Berichtigung des
geschuldeten Steuerbetrages ist in entsprechender
Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG für den
Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die
Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist (§
14c Abs. 2 Satz 5 UStG). Wurde beim Empfänger der
Rechnung kein Vorsteuerabzug vorgenommen, ist der
wegen unberechtigten Steuerausweises geschuldete
Betrag beim Aussteller der Rechnung für den Zeitraum
zu berichtigen, in dem die Steuer gemäß § 13 Abs. 1
Nr. 4 UStG entstanden ist.
|
|
85 |
Für
die Berichtigung des aufgrund des unberechtigten
ausgewiesenen Steuerbetrages nach §
14c Abs. 2 UStG ergangenen Steuerbescheides gelten
die allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften der
Abgabenordnung.
|
|
9.3
|
Altfälle
|
|
86 |
Die
Regelungen der Rz. 82 bis 85 sind
sinngemäß auch in allen Fällen anzuwenden, in denen
in einer vor dem 1. Januar 2004 erteilten Rechnung die
Steuer unberechtigt ausgewiesen wurde (§ 14 Abs. 3
UStG in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung).
Sofern eine Änderung der Festsetzung des
Besteuerungszeitraums der Beseitigung der Gefährdung
des Steueraufkommens wegen Eintritt der Bestandskraft
nicht mehr möglich ist, ist zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für einen Erlass gemäß § 227 AO
aus sachlichen Billigkeitsgründen vorliegen.
|
|
10
|
Voraussetzungen für
den Vorsteuerabzug
|
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87 |
Gemäß
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist nur die gesetzlich
geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige
Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für das
Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt
worden sind, als Vorsteuer abziehbar. Ein
Vorsteuerabzug ist damit nicht zulässig, soweit der
die Rechnung ausstellende Unternehmer die Steuer nach §
14c UStG schuldet. Voraussetzung für den
Vorsteuerabzug ist, dass der Leistungsempfänger im
Besitz einer nach den §§ 14
und 14a UStG ausgestellten Rechnung ist und dass
die Rechnung alle in den §§
14 und 14a UStG geforderten Angaben enthält,
d.h., die Angaben in der Rechnung vollständig und
richtig sind. Im Fall der Berichtigung einer Rechnung
nach § 31 Abs. 5 UStDV (siehe Rz. 52
bis 54) ist ein Vorsteuerabzug erst in dem
Zeitpunkt zulässig, in dem alle nach den §§
14 und 14a UStG erforderlichen Angaben an den
Leistungsempfänger übermittelt wurden.
|
|
88 |
Der
Leistungsempfänger hat die in der Rechnung
enthaltenen Angaben auf ihre Vollständigkeit und
Richtigkeit zu überprüfen. Dabei ist allerdings der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.
|
|
89 |
Die Überprüfung der Richtigkeit
der Steuernummer oder der inländischen
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und der
Rechnungsnummer ist dem Rechnungsempfänger
regelmäßig nicht möglich. Ist eine dieser Angaben
unrichtig und konnte der Unternehmer dies nicht
erkennen, bleibt der Vorsteuerabzug erhalten, wenn im
Übrigen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
gegeben sind.
Unberührt davon bleibt, dass der
Unternehmer gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG nur
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und
sonstige Leistungen eines anderen Unternehmers für
sein Unternehmen als Vorsteuer abziehen kann. Deshalb
ist z.B. der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn die
Identität des leistenden Unternehmers mit den
Rechnungsangaben nicht übereinstimmt oder über eine
nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung
abgerechnet wird.
|
|
90 |
Hinsichtlich
der übrigen nach den §§
14,14a UStG erforderlichen Angaben hat der
Rechnungsempfänger dagegen die inhaltliche
Richtigkeit der Angaben zu überprüfen. Dazu gehört
insbesondere, ob es sich bei der ausgewiesenen Steuer
um gesetzlich geschuldete Steuer für eine Lieferung
oder sonstige Leistung handelt. Bei unrichtigen
Angaben entfällt der Vorsteuerabzug. Zu den
unrichtigen Angaben, die eine Versagung des
Vorsteuerabzuges zur Folge haben, zählen in einer
Rechnung enthaltene Rechenfehler oder die unrichtige
Angabe des Entgelts, des Steuersatzes oder des
Steuerbetrages. Im Fall des §
14c Abs. 1 UStG kann der Vorsteuerabzug jedoch
unter den übrigen Voraussetzungen in Höhe der für
die bezogene Leistung geschuldeten Steuer vorgenommen
werden.
|
|
91 |
Der Vorsteuerabzug kann
erst zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden, in
dem der Rechnungsaussteller die Rechnung nach § 31
Abs. 5 UStDV berichtigt hat und die zu berichtigenden
Angaben an den Rechnungsempfänger übermittelt hat.
|
|
92 |
Ungenauigkeiten
führen unter den übrigen Voraussetzungen nicht zu
einer Versagung des Vorsteuerabzuges, wenn z.B. bei
Schreibfehlern im Namen oder der Anschrift des
leistenden Unternehmers oder des Leistungsempfängers
oder in der Leistungsbeschreibung ungeachtet dessen
eine eindeutige und unzweifelhafte Identifizierung der
am Leistungsaustausch Beteiligten, der Leistung und
des Leistungszeitpunkts möglich ist und die
Ungenauigkeiten nicht sinnentstellend sind.
|
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11
|
Anwendungsregelungen
|
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93 |
Dieses Schreiben tritt mit
Wirkung ab 1. Januar an die Stelle des BMF-Schreibens
vom 25. Mai 1992 - IV a 2 - S 7280 - 8/92 - (BStBl I
S. 376) und vom 28. Juni 2002 - IV B 7
- S 7280 - 151/02 - (BStBl I S. 660).
|
|
Dieses
Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I
veröffentlicht. |