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Umsatzsteuersatz
im Zweckbetrieb: 7% bzw. 19%
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Übersicht |
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I.
Auszug aus den Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) 2008 Abschnitt 170 Abs. 8 - 15
Ermäßigter
Steuersatz bei Leistungen der Zweckbetriebe steuerbegünstigter
Körperschaften
(8)
Die umsatzsteuerliche Begünstigung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG kann auch dann
gewährt werden, wenn sich die Auswirkungen auf den Wettbewerb, die von den
Umsätzen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgehen, nicht auf das
zur Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks unvermeidbare Maß beschränken.
Voraussetzung ist jedoch, dass sich ein derartiger Geschäftsbetrieb in seiner
Gesamtrichtung als ein Zweckbetrieb darstellt, mit dem erkennbar darauf
abgezielt wird, die satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu
verwirklichen. Die Anwendung der Steuerermäßigungsvorschrift des §
12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG kann daher nicht lediglich von
einer gesetzlichen Zugehörigkeitsfiktion zum begünstigten Bereich einer
Körperschaft abhängig gemacht werden. Vielmehr ist es erforderlich, dass
auch die ausgeführten Leistungen von ihrer tatsächlichen Ausgestaltung her
und in ihrer Gesamtrichtung dazu bestimmt sind, den in der Satzung
bezeichneten steuerbegünstigten Zweck der Körperschaft selbst zu
verwirklichen. Insoweit gilt allein der Betrieb eines steuerbegünstigten
Zweckbetriebs selbst nicht als steuerbegünstigter Zweck. Die Regelung des §
12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a Satz 3 UStG zielt darauf ab,
Wettbewerbsverzerrungen durch die Inanspruchnahme des ermäßigten
Steuersatzes auf den gemeinschaftsrechtlich zulässigen Umfang zu beschränken
und dadurch missbräuchlichen Gestaltungen zu begegnen: Nur soweit die
Körperschaft mit den Leistungen ihrer in §§ 66 bis 68 AO
bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke
selbst verwirklicht, kommt der ermäßigte Steuersatz uneingeschränkt zur
Anwendung. Für die übrigen Umsätze gilt dies nur, wenn der Zweckbetrieb
nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dient, die in
unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden
Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden; ist diese Voraussetzung
nicht erfüllt, unterliegen die übrigen Leistungen des Zweckbetriebs dem
allgemeinen Steuersatz.
Zweckbetriebe,
die nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dienen
(9)
Nach § 65 AO als Zweckbetriebe anerkannte
wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gewährleisten bereits, dass sie auch
hinsichtlich der Umsätze, mit deren Ausführung selbst sie ausnahmsweise
nicht auch ihre satzungsmäßigen Zwecke verwirklichen, zu nicht begünstigten
Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in
Wettbewerb treten, als es zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke
unvermeidbar ist und sie damit nicht in erster Linie der Erzielung
zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dienen, die in
unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden
Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden. Der ermäßigte Steuersatz
ist daher auf Zweckbetriebe nach § 65 AO
uneingeschränkt anwendbar. Gleiches gilt für folgende, als Zweckbetriebe
anerkannte wirtschaftliche Geschäftsbetriebe:
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1. |
Einrichtungen
der Wohlfahrtspflege im Sinne des § 66 AO,
denn diese dürfen nach Abs. 2 dieser Vorschrift nicht des Erwerbs wegen
ausgeübt werden; |
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2. |
in
§ 68 Nr. 1 Buchstabe a AO aufgeführte Alten-,
Altenwohn- und Pflegeheime, Erholungsheime oder Mahlzeitendienste,
denn diese müssen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen gegenüber
den in § 53 AO genannten Personen erbringen (§
66 Abs. 3 AO), um Zweckbetrieb sein zu können; |
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3. |
Selbstversorgungseinrichtungen
nach § 68 Nr. 2 AO, denn diese dürfen höchstens
20 % ihrer Leistungen an Außenstehende erbringen, um als Zweckbetrieb
anerkannt zu werden. |
Leistungen,
mit deren Ausführung selbst lediglich steuerbegünstigte Zwecke verwirklicht
werden
(10)
Auch die satzungsmäßig erbrachten Leistungen der folgenden als Katalog-
Zweckbetriebe anerkannten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe unterliegen,
sofern sie nicht bereits unter eine Steuerbefreiungsvorschrift fallen,
weiterhin dem ermäßigten Steuersatz, weil mit ihrer Ausführung selbst die
steuerbegünstigten Zwecke der Körperschaft unmittelbar verwirklicht werden:
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1. |
Krankenhäuser:
Umsätze auf dem Gebiet der Heilbehandlung sind Leistungen, mit deren
Ausführung selbst der steuerbegünstigte Zweck eines in §
67 AO bezeichneten Zweckbetriebs verwirklicht wird; |
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2. |
Sportvereine:
Die z. B. als Eintrittsgeld für die von den Vereinen durchgeführten
sportlichen Veranstaltungen erhobenen Beträge sind Entgelte für
Leistungen, mit deren Ausführung selbst die steuerbegünstigten Zwecke
eines in § 67a AO bezeichneten Zweckbetriebs
verwirklicht werden. Dies gilt nicht, wenn die Besteuerungsgrenze des §
67a Abs. 1 AO überschritten wurde und im Falle des Verzichts auf
deren Anwendung hinsichtlich der in § 67a Abs. 3 Satz
2 AO genannten Veranstaltungen; |
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3. |
Kindergärten,
Kinder-, Jugend- und Studenten- oder Schullandheime: Mit der
Ausführung der Betreuungs- oder Beherbergungsumsätze selbst werden die
steuerbegünstigten Zwecke der in § 68 Nr. 1 Buchstabe
b AO bezeichneten Zweckbetriebe verwirklicht; |
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4. |
Einrichtungen
für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie: Mit der Ausführung
der auf Grund ärztlicher Indikation außerhalb eines
Beschäftigungsverhältnisses erbrachten Therapie-, Ausbildungs- oder
Förderungsleistungen selbst wird der steuerbegünstigte Zweck eines in §
68 Nr. 3 Buchstabe b AO bezeichneten Zweckbetriebs verwirklicht; |
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5. |
Einrichtungen
zur Durchführung der Blindenfürsorge, der Fürsorge für Körperbehinderte,
der Fürsorgeerziehung und der freiwilligen Erziehungshilfe:
Mit der Ausführung der gegenüber diesem Personenkreis erbrachten
Leistungen auf dem Gebiet der Fürsorge selbst werden die
steuerbegünstigten Zwecke der in § 68 Nr. 4 und 5 AO
bezeichneten Zweckbetriebe verwirklicht; |
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6. |
Kulturelle
Einrichtungen, wie Museen, Theater, Konzerte und Kunstausstellungen:
Die z. B. als Eintrittsgeld erhobenen Beträge sind Entgelt für
Leistungen, mit deren Ausführung selbst die steuerbegünstigten Zwecke
eines in § 68 Nr. 7 AO bezeichneten Zweckbetriebs
verwirklicht werden; |
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7. |
Volkshochschulen
u.ä. Einrichtungen: Mit der Durchführung von Lehrveranstaltungen
selbst werden die steuerbegünstigten Zwecke der in §
68 Nr. 8 AO bezeichneten Zweckbetriebe verwirklicht; soweit dabei
den Teilnehmern Beherbergungs- oder Beköstigungsleistungen erbracht
werden, gelten die Ausführungen in Absatz 11; |
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8. |
Wissenschafts-
und Forschungseinrichtungen, deren Träger sich überwiegend aus
Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der
Vermögensverwaltung finanzieren: Mit der Ausführung von
Forschungsumsätzen selbst werden die steuerbegünstigten Zwecke der in §
68 Nr. 9 AO bezeichneten Forschungseinrichtungen verwirklicht. Dies
gilt auch für die Auftragsforschung. Die Steuerermäßigung kann nicht
in Anspruch genommen werden für Tätigkeiten, die sich auf die
Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse beschränken, für
die Übernahme von Projekttätigkeiten sowie für wirtschaftliche
Tätigkeiten ohne Forschungsbezug. |
Sofern
besondere Ausgestaltungsformen gemeinnütziger Zwecke nach den allgemeinen
abgabenrechtlichen Regelungen ebenfalls bestimmten Katalogzweckbetrieben
zugeordnet werden, besteht kein Anlass, hiervon umsatzsteuerrechtlich
abzuweichen. So werden beispielsweise mit Leistungen wie "Betreutes
Wohnen", "Hausnotrufleistungen", "Betreute
Krankentransporte" selbst die in § 66 AO
bezeichneten steuerbegünstigten Zwecke verwirklicht. Werden derartige
Leistungen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die nach §§
66 oder 68 Nr. 1 AO als Zweckbetrieb anerkannt sind, satzungsmäßig
ausgeführt, fallen auch sie in den Anwendungsbereich des ermäßigten
Steuersatzes. Hinsichtlich der übrigen Umsätze der genannten Zweckbetriebe
gelten die Ausführungen in Absatz 11.
Leistungen,
mit deren Ausführung selbst nicht steuerbegünstigte Zwecke verwirklicht
werden
(11)
Von Zweckbetrieben ausgeführte Leistungen, mit deren Ausführung selbst nicht
steuerbegünstigte Zwecke verwirklicht werden, unterliegen nur dann dem
ermäßigten Steuersatz, wenn der Zweckbetrieb insgesamt nicht in erster Linie
der Erzielung von zusätzlichen Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen
dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz
unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden. Einnahmen
aus derartigen Umsätzen werden zusätzlich erzielt, wenn die Umsätze nicht
lediglich Hilfsumsätze (Abschnitt 251 Abs. 2 Sätze 4 und 5) sind
(zusätzliche Einnahmen). Ein Zweckbetrieb dient in erster Linie der Erzielung
zusätzlicher Einnahmen, wenn er sich zu mehr als 50 % aus derartigen
Einnahmen finanziert. Umsatzsteuerfreie Umsätze sowie umsatzsteuerrechtlich
als nicht steuerbare Zuschüsse zu beurteilende Zuwendungen sind –
unabhängig von einer ertragsteuerrechtlichen Beurteilung als
Betriebseinnahmen – keine Einnahmen in diesem Sinne. Aus
Vereinfachungsgründen kann davon ausgegangen werden, dass ein Zweckbetrieb
nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dient, wenn der
Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 3 UStG des
Zweckbetriebs die Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO
insgesamt nicht übersteigt. Da sich bei Leistungen gegenüber in vollem
Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmen kein Wettbewerbsvorteil
ergibt, ist es nicht zu beanstanden, wenn diese Umsätze bei der
betragsmäßigen Prüfung unberücksichtigt bleiben.
Einzelfälle
(12)
Bei W e r k s t ä t t en f ü r b e h i n d e r t e
M e n s c h e n (§ 68 Nr. 3 Buchstabe a AO)
gehört der Verkauf von Waren, die in einer Werkstätte für behinderte
Menschen selbst hergestellt worden sind, zum Zweckbetrieb. Aus
Vereinfachungsgründen kann davon ausgegangen werden, dass der Zweckbetrieb
"Werkstatt für behinderte Menschen "mit dem Verkauf dieser Waren
sowie von zum Zwecke der Be- oder Verarbeitung zugekaufter Waren nicht in
erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dient, wenn die
Wertschöpfung durch die Werkstatt für behinderte Menschen mehr als 10 % des
Nettowerts (Bemessungsgrundlage) der zugekauften Waren beträgt. Im Übrigen
ist der Verkauf anderer Waren nach dem AEAO Nr. 5 zu § 68
Nr. 3 ein gesonderter steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
des Trägers der Werkstatt; der ermäßigte Steuersatz kommt insoweit nicht
zur Anwendung. Mit sonstigen Leistungen, die keine Werkleistungen sind, werden
die steuerbegünstigten Zwecke der Einrichtung im Allgemeinen nicht
verwirklicht, da ihnen das dem Begriff einer Werkstatt innewohnende Element
der Herstellung oder Be-/Verarbeitung fehlt. Sofern sonstige Leistungen
ausnahmsweise von einem Zweckbetrieb im Sinne des § 68 Nr. 3
Buchstabe a AO ausgeführt werden sowie bei Werkleistungen gelten
hinsichtlich der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes die folgenden
Ausführungen für Zweckbetriebe nach § 68 Nr. 3 Buchstabe c
AO entsprechend.
(13)
I n t e g r a t i o n s p r o j e k t e im Sinne von §
132 Abs. 1 SGB IX unterliegen weder nach § 132 SGB IX
noch nach § 68 Nr. 3 Buchstabe c AO bestimmten
Voraussetzungen in Bezug auf die Ausführung ihrer Leistungen; sie können
dementsprechend mit der Ausführung ihrer Leistungen selbst keinen
steuerbegünstigten Zweck erfüllen. Daher ist bei Überschreiten der
Besteuerungsgrenze (§ 64 Abs. 3 AO) grundsätzlich zu
prüfen, ob die Einrichtung in erster Linie der Erzielung von zusätzlichen
Einnahmen dient. Dies ist regelmäßig der Fall,
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wenn
die besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen im Sinne des §
132 Abs. 1 SGB IX nicht als Arbeitnehmer der Einrichtung
beschäftigt sind, sondern lediglich z. B. von Zeitarbeitsfirmen
entliehen werden; dies gilt nicht, soweit die entliehenen Arbeitnehmer
über die nach § 68 Nr. 3 Buchstabe c AO
erforderliche Quote hinaus beschäftigt werden, oder |
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wenn
die Einrichtung von anderen Unternehmern in die Erbringung von
Leistungen lediglich zwischengeschaltet wird oder sich zur Erbringung
eines wesentlichen Teils der Leistung anderer Subunternehmer bedient,
die nicht selbst steuerbegünstigt sind. |
Anhaltspunkte
dafür, dass ein Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 3 Buchstabe c AO
in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch Steuervorteile
dient, sind insbesondere:
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Fehlen
einer nach Art und Umfang der erbrachten Leistungen erforderlichen
Geschäftseinrichtung, |
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Nutzung
des ermäßigten Steuersatzes als Werbemittel, insbesondere zur
Anbahnung von Geschäftsverbindungen zu nicht
vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfängern, |
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Erbringung
von Leistungen fast ausschließlich gegenüber nicht
vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfängern, |
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das
Fehlen von medizinisch, psychologisch, pädagogisch oder anderweitig
spezifiziert geschultem Personal, welches im Hinblick auf die besonderen
Belange der besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen geeignet
ist, deren Heranführung an das Erwerbsleben zu fördern, bzw. die
Unterlassung gleichwertiger Ersatzmaßnahmen, |
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die
Beschäftigung der besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen
nicht im eigentlichen Erwerbsbereich der Einrichtung, sondern
überwiegend in Hilfsfunktionen. |
Aus
Vereinfachungsgründen können diese Anhaltspunkte unberücksichtigt bleiben,
wenn der Gesamtumsatz der Einrichtung (§ 19 Abs. 3
UStG) den für Kleinunternehmer geltenden Betrag von 17 500 EUR im Jahr
(Kleinunternehmergrenze, § 19 Abs. 1 UStG) je
Beschäftigtem, der zu der Gruppe der besonders betroffenen schwerbehinderten
Menschen im Sinne des § 132 Abs. 1 SGB IX zählt, nicht
übersteigt, oder wenn der durch die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes
im Kalenderjahr erzielte Steuervorteil insgesamt den um Zuwendungen Dritter
gekürzten Betrag nicht übersteigt, welchen die Einrichtung im Rahmen der
Beschäftigung aller besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen im Sinne
des § 132 Abs. 1 SGB IX in diesem Zeitraum zusätzlich
aufwendet. Vorbehaltlich des Nachweises höherer tatsächlicher Aufwendungen
kann als zusätzlich aufgewendeter Betrag die um Lohnzuschüsse Dritter
gekürzte Summe der Löhne und Gehälter, die an die besonders betroffenen
schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 132 Abs. 1 SGB IX
ausgezahlt wird, zu Grunde gelegt werden. Als erzielter Steuervorteil gilt die
Differenz zwischen der Anwendung des allgemeinen Steuersatzes und der
Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf den ohne Anwendung der
Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG
dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Teil des Gesamtumsatzes der
Einrichtung.
(14)
Behördlich genehmigte Lotterien und Ausspielungen können mit
dem Verkauf ihrer Lose selbst regelmäßig nicht den gemeinnützigen Zweck
eines Zweckbetriebs nach § 68 Nr. 6 AO verwirklichen, da
sie lediglich den Reinertrag dafür zu verwenden haben. Aus
Vereinfachungsgründen kann jedoch auch bei Überschreiten der
Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO davon ausgegangen
werden, dass der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung
zusätzlicher Einnahmen dient, wenn die Umsätze je genehmigter Lotterie oder
Ausspielung den für Kleinunternehmer geltenden Betrag von 17 500 EUR im Jahr
(Kleinunternehmergrenze, § 19 Abs. 1 UStG) nicht
überschreiten.
(15)
Maßgebend ist das Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall. Bei der
Prüfung der betragsmäßigen Nichtaufgriffsgrenzen sowie bei der
Gegenüberstellung der zusätzlichen Einnahmen zu den übrigen Einnahmen ist
dabei auf die Verhältnisse des abgelaufenen Kalenderjahres sowie auf die
voraussichtlichen Verhältnisse des laufenden Kalenderjahres abzustellen.
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II. Ermäßigter
Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG - Leistungen der Zweckbetriebe
von Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte
Zwecke verfolgen (§§ 51 - 68 AO)
- Verfügung der Oberfinanzdirektion Rheinland, Kurzinformation Umsatzsteuer Nr.
10/2007 vom 10.08.2007 -
Zum
ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst.
a UStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2007 für Leistungen der
Zweckbetriebe von Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar
steuerbegünstigte Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 AO),
ist das BMF-Schreiben vom 9.2.2007 (BStBl. I 2007 S. 218) herausgegeben worden.
Von
Zweckbetrieben ausgeführte Leistungen, mit deren Ausführung selbst nicht
steuerbegünstigte Zwecke verwirklicht werden (Abschn. III des o.a.
BMF-Schreibens vom 9.2.2007), unterliegen nur dann dem ermäßigten Steuersatz,
wenn der Zweckbetrieb insgesamt nicht in erster Linie der Erzielung von
zusätzlichen Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in
unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden
Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden. Einnahmen aus derartigen
Umsätzen werden zusätzlich erzielt, wenn die Umsätze nicht lediglich
Hilfsumsätze (Abschn. 251 Abs. 2 Satz 4 und 5 UStR) sind (zusätzliche
Einnahmen). Ein Zweckbetrieb dient in erster Linie der Erzielung zusätzlicher
Einnahmen, wenn er sich zu mehr als 50% aus derartigen Einnahmen finanziert.
Bei
dieser Prüfung bleiben nicht nur - wie in dem o.a. BMF-Schreiben vom 9.2.2007
vorgesehen - die als nicht steuerbare Zuschüsse zu beurteilenden Zuwendungen
als Einnahmen unberücksichtigt, sondern ebenfalls die umsatzsteuerfreien
Umsätze. Damit ist bei der Beurteilung, ob sich ein Zweckbetrieb überwiegend
aus Umsätzen finanziert, für die andere Unternehmer nicht den ermäßigten
Steuersatz in Anspruch nehmen können, im Ergebnis - wie auch bei den Prüfungen
zur Nichtaufgriffsgrenze - auf den Gesamtumsatz abzustellen.
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III. Ermäßigter
Steuersatz für Leistungen der Zweckbetriebe von Körperschaften, die
ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgen (§§
51 bis 68 AO); Änderung von §
12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG durch Artikel 7 Nr. 5 Buchstabe a des
Jahressteuergesetzes 2007
-
Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 09.02.2007, IV A 5 - S 7242-a/07/0001,
BStBl. I 2007 S. 218 -
Durch
Artikel 7 Nr. 5 Buchstabe a des Jahressteuergesetzes 2007 ist §
12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG um folgenden Satz 3 ergänzt worden:
„Für
Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, gilt Satz 1
nur, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher
Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem
Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer
Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen
Leistungen ihrer in §§ 66 bis 68 der Abgabenordnung
bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke
selbst verwirklicht."
Unter
Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt
zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Leistungen der Zweckbetriebe
steuerbegünstigter Körperschaften Folgendes:
Die
umsatzsteuerliche Begünstigung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nach §
12 Abs. 2 Nr. 8 UStG kann auch dann gewährt werden, wenn sich die
Auswirkungen auf den Wettbewerb, die von den Umsätzen eines wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs ausgehen, nicht auf das zur Erfüllung des
steuerbegünstigten Zwecks unvermeidbare Maß beschränken.
Voraussetzung
ist jedoch, dass sich ein derartiger Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung
als ein Zweckbetrieb darstellt, mit dem erkennbar darauf abgezielt wird, die
satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen.
Die
Anwendung der Steuerermäßigungsvorschrift des § 12
Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a UStG kann daher nicht lediglich von einer
gesetzlichen Zugehörigkeitsfiktion zum begünstigten Bereich einer
Körperschaft abhängig gemacht werden. Vielmehr ist es erforderlich, dass auch
die ausgeführten Leistungen von ihrer tatsächlichen Ausgestaltung her
und in ihrer Gesamtrichtung dazu bestimmt sind, den in der Satzung bezeichneten
steuerbegünstigten Zweck der Körperschaft selbst zu verwirklichen. Insoweit
gilt allein der Betrieb eines steuerbegünstigten Zweckbetriebs selbst nicht als
steuerbegünstigter Zweck.
Die
Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a Satz 3 UStG
zielt darauf ab, Wettbewerbsverzerrungen durch die Inanspruchnahme des
ermäßigten Steuersatzes auf den gemeinschaftsrechtlich zulässigen Umfang zu
beschränken und dadurch missbräuchlichen Gestaltungen zu begegnen: Nur soweit
die Körperschaft mit den Leistungen ihrer in §§ 66 bis 68
der Abgabenordnung (AO) bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten
satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht, kommt der ermäßigte Steuersatz
uneingeschränkt zur Anwendung. Für die übrigen Umsätze gilt dies nur, wenn
der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen
dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz
unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden; ist diese
Voraussetzung nicht erfüllt, unterliegen die übrigen Leistungen des
Zweckbetriebs dem allgemeinen Steuersatz.
I.
Zweckbetriebe, die nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen
dienen
Nach
§ 65 AO als Zweckbetriebe anerkannte wirtschaftliche
Geschäftsbetriebe gewährleisten bereits, dass sie auch hinsichtlich der
Umsätze, mit deren Ausführung selbst sie ausnahmsweise nicht auch ihre
satzungsmäßigen Zwecke verwirklichen, zu nicht begünstigten Betrieben
derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb treten,
als es zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist und sie
damit nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die
Ausführung von Umsätzen dienen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem
allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt
werden. Der ermäßigte Steuersatz ist daher auf Zweckbetriebe nach §
65 AO uneingeschränkt anwendbar.
Gleiches
gilt für folgende, als Zweckbetriebe anerkannte wirtschaftliche
Geschäftsbetriebe:
-
Einrichtungen
der Wohlfahrtspflege i.S.d. § 66 AO, denn diese
dürfen nach Abs. 2 dieser Vorschrift nicht des Erwerbs wegen ausgeübt
werden;
-
in
§ 68 Nr. 1 Buchstabe a AO aufgeführte Alten-,
Altenwohn- und Pflegeheime, Erholungsheime oder Mahlzeitendienste, denn
diese müssen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen gegenüber den in §
53 AO genannten Personen erbringen (§ 66 Abs. 3 AO),
um Zweckbetrieb sein zu können;
-
Selbstversorgungseinrichtungen
nach § 68 Nr. 2 AO, denn diese dürfen höchstens 20 %
ihrer Leistungen an Außenstehende erbringen, um als Zweckbetrieb anerkannt
zu werden.
II.
Leistungen, mit denen selbst lediglich steuerbegünstigte Zwecke verwirklicht
werden
Auch
die satzungsmäßig erbrachten Leistungen der folgenden als
Katalog-Zweckbetriebe anerkannten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe
unterliegen, sofern sie nicht bereits unter eine Steuerbefreiungsvorschrift
fallen, weiterhin dem ermäßigten Steuersatz, weil mit ihnen die
steuerbegünstigten Zwecke der Körperschaft unmittelbar verwirklicht werden:
-
Krankenhäuser:
Umsätze auf dem Gebiet der Heilbehandlung sind Leistungen, mit deren
Ausführung selbst der steuerbegünstigte Zweck eines in §
67 AO bezeichneten Zweckbetriebs verwirklicht wird;
-
Sportvereine:
Die z.B. als Eintrittsgeld für die von den Vereinen durchgeführten
sportlichen Veranstaltungen erhobenen Beträge sind Entgelte für
Leistungen, mit deren Ausführung selbst die steuerbegünstigten Zwecke
eines in § 67a AO bezeichneten Zweckbetriebs
verwirklicht werden. Dies gilt nicht, wenn die Besteuerungsgrenze des §
67a Abs. 1 AO überschritten wurde und im Falle des Verzichts auf deren
Anwendung hinsichtlich der in § 67a Abs. 3 Satz 2 AO
genannten Veranstaltungen;
-
Kindergärten,
Kinder-, Jugend- und Studenten- oder Schullandheime: Mit der
Ausführung der Betreuungs- oder Beherbergungsumsätze selbst werden die
steuerbegünstigten Zwecke der in § 68 Nr. 1 Buchstabe b
AO bezeichneten Zweckbetriebe verwirklicht;
-
Einrichtungen
für Beschäftigungs- und Arbeitstherapie:
Mit der Ausführung der aufgrund ärztlicher Indikation außerhalb eines
Beschäftigungsverhältnisses erbrachten Therapie-, Ausbildungs- oder
Förderungsleistungen selbst wird der steuerbegünstigte Zweck eines in §
68 Nr. 3 Buchstabe b AO bezeichneten Zweckbetriebs verwirklicht;
-
Einrichtungen
zur Durchführung der Blindenfürsorge, der Fürsorge für
Körperbehinderte, der Fürsorgeerziehung und der freiwilligen
Erziehungshilfe: Mit der Ausführung der gegenüber diesem Personenkreis
erbrachten Leistungen auf dem Gebiet der Fürsorge selbst werden die
steuerbegünstigten Zwecke der in § 68 Nr. 4 und 5 AO
bezeichneten Zweckbetriebe verwirklicht;
-
Kulturelle
Einrichtungen, wie Museen, Theater, Konzerte und
Kunstausstellungen: Die z.B. als Eintrittsgeld erhobenen Beträge sind
Entgelt für Leistungen, mit deren Ausführung selbst die
steuerbegünstigten Zwecke eines in § 68 Nr. 7 AO
bezeichneten Zweckbetriebs verwirklicht werden;
-
Volkshochschulen
u.ä. Einrichtungen: Mit der Durchführung von Lehrveranstaltungen selbst
werden die steuerbegünstigten Zwecke der in § 68 Nr. 8 AO
bezeichneten Zweckbetriebe verwirklicht; soweit dabei den Teilnehmern
Beherbergungs- oder Beköstigungsleistungen erbracht werden, gelten die
Ausführungen in Abschnitt III;
-
Wissenschafts-
und Forschungseinrichtungen, deren Träger sich überwiegend aus Zuwendungen
der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung
finanzieren: Mit der Ausführung von Forschungsumsätzen selbst werden die
steuerbegünstigten Zwecke der in § 68 Nr. 9 AO
bezeichneten Forschungseinrichtungen verwirklicht. Dies gilt auch für die
Auftragsforschung. Die Steuerermäßigung kann nicht in Anspruch genommen
werden für Tätigkeiten, die sich auf die Anwendung gesicherter
wissenschaftlicher Erkenntnisse beschränken, für die Übernahme von
Projekttätigkeiten sowie für wirtschaftliche Tätigkeiten ohne
Forschungsbezug.
Sofern
besondere Ausgestaltungsformen gemeinnütziger Zwecke nach den allgemeinen
abgabenrechtlichen Regelungen ebenfalls bestimmten Katalogzweckbetrieben
zugeordnet werden, besteht kein Anlass, hiervon umsatzsteuerrechtlich
abzuweichen. So werden beispielsweise mit Leistungen wie „Betreutes
Wohnen", „Hausnotrufleistungen", „Betreute Krankentransporte"
selbst die in § 66 AO bezeichneten steuerbegünstigten
Zwecke verwirklicht. Werden derartige Leistungen von wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieben, die nach §§ 66 oder 68 Nr. 1 AO als
Zweckbetrieb anerkannt sind, satzungsmäßig ausgeführt, fallen auch sie in den
Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes.
Hinsichtlich
der übrigen Umsätze der genannten Zweckbetriebe gelten die Ausführungen in
Abschnitt III.
III.
Leistungen, mit denen selbst nicht steuerbegünstigte Zwecke verwirklicht werden
Von
Zweckbetrieben ausgeführte Leistungen, mit deren Ausführung selbst nicht
steuerbegünstigte Zwecke verwirklicht werden, unterliegen nur dann dem
ermäßigten Steuersatz, wenn der Zweckbetrieb insgesamt nicht in erster Linie
der Erzielung von zusätzlichen Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen
dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz
unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden. Einnahmen aus
derartigen Umsätze werden zusätzlich erzielt, wenn die Umsätze nicht
lediglich Hilfsumsätze (Abschnitt 251 Abs. 2 Satz 4 und 5 UStR) sind
(zusätzliche Einnahmen). Ein Zweckbetrieb dient in erster Linie der Erzielung
zusätzlicher Einnahmen, wenn er sich zu mehr als 50 % aus derartigen Einnahmen
finanziert. Umsatzsteuerrechtlich als nicht steuerbare Zuschüsse zu
beurteilende Zuwendungen sind - unabhängig von einer ertragsteuerrechtlichen
Beurteilung als Betriebseinnahmen - keine Einnahmen in diesem Sinne.
Aus
Vereinfachungsgründen kann davon ausgegangen werden, dass ein Zweckbetrieb
nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dient, wenn der
Gesamtumsatz i.S.d. § 19 Abs. 3 UStG des
Zweckbetriebs die Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO
insgesamt nicht übersteigt. Da sich bei Leistungen gegenüber in vollem Umfang
zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmen kein Wettbewerbsvorteil ergibt, ist
es nicht zu beanstanden, wenn diese Umsätze bei der betragsmäßigen Prüfung
unberücksichtigt bleiben.
IV.
Einzelfälle
-
Bei
Werkstätten für behinderte Menschen (§ 68 Nr. 3
Buchstabe a AO) gehört der Verkauf von Waren, die in einer Werkstätte
für behinderte Menschen selbst hergestellt worden sind, zum Zweckbetrieb. Aus
Vereinfachungsgründen kann davon ausgegangen werden, dass der Zweckbetrieb
„Werkstatt für behinderte Menschen" mit dem Verkauf dieser Waren sowie
von zum Zwecke der Be- oder Verarbeitung zugekaufter Waren nicht in erster
Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dient, wenn die Wertschöpfung
durch die Werkstatt für behinderte Menschen mehr als 10 % des Nettowerts
(Bemessungsgrundlage) der Waren beträgt. Im Übrigen ist der Verkauf anderer
Waren nach dem Anwendungserlass zur AO Nr. 5 zu § 68 Nr. 3
AO ein gesonderter steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
des Trägers der Werkstatt; der ermäßigte Steuersatz kommt insoweit nicht
zur Anwendung.
Mit sonstigen Leistungen, die keine Werkleistungen sind, werden die
steuerbegünstigten Zwecke der Einrichtung im Allgemeinen nicht verwirklicht,
da ihnen das dem Begriff einer Werkstatt innewohnende Element der Herstellung
oder Be-/Verarbeitung fehlt. Sofern sonstige Leistungen ausnahmsweise von
einem Zweckbetrieb i.S.d. § 68 Nr. 3 Buchstabe a AO
ausgeführt werden, sowie bei Werkleistungen gelten hinsichtlich der Anwendung
des ermäßigten Steuersatzes die folgenden Ausführungen für Zweckbetriebe
nach § 68 Nr. 3 Buchstabe c AO entsprechend.
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Integrationsprojekte
im Sinne von § 132 Abs. 1 SGB IX unterliegen weder nach § 132 SGB IX
noch nach § 68 Nr. 3 Buchstabe c AO bestimmten
Voraussetzungen in Bezug auf die Ausführung ihrer Leistungen; sie können
dementsprechend mit der Ausführung ihrer Leistungen selbst keinen
steuerbegünstigten Zweck erfüllen. Daher ist bei Überschreiten der
Besteuerungsgrenze (§ 64 Abs. 3 AO) grundsätzlich zu
prüfen, ob die Einrichtung in erster Linie der Erzielung von zusätzlichen
Einnahmen dient. Dies ist regelmäßig der Fall,
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wenn
die besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen i.S.d. § 132 Abs. 1
SGB IX nicht als Arbeitnehmer der Einrichtung beschäftigt sind, sondern
lediglich z.B. von Zeitarbeitsfirmen entliehen werden; dies gilt nicht,
soweit die entliehenen Arbeitnehmer über die nach § 68
Nr. 3 Buchstabe c AO erforderliche Quote hinaus beschäftigt werden,
oder
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wenn
die Einrichtung von anderen Unternehmern in die Erbringung von Leistungen
lediglich zwischengeschaltet wird oder sich zur Erbringung eines
wesentlichen Teils der Leistung anderer Subunternehmer bedient, die nicht
selbst steuerbegünstigt sind.
Anhaltspunkte
dafür, dass ein Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 3 Buchstabe c AO
in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch Steuervorteile
dient, sind insbesondere:
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Fehlen
einer nach Art und Umfang der erbrachten Leistungen erforderlichen
Geschäftseinrichtung,
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Nutzung
des ermäßigten Steuersatzes als Werbemittel, insbesondere zur Anbahnung
von Geschäftsverbindungen zu nicht vorsteuerabzugsberechtigten
Leistungsempfängern,
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Erbringung
von Leistungen fast ausschließlich gegenüber nicht
vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfängern,
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das
Fehlen von medizinisch, psychologisch, pädagogisch oder anderweitig
spezifiziert geschultem Personal, welches im Hinblick auf die besonderen
Belange der besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen geeignet ist,
deren Heranführung an das Erwerbsleben zu fördern, bzw. die Unterlassung
gleichwertiger Ersatzmaßnahmen,
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die
Beschäftigung der besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen nicht
im eigentlichen Erwerbsbereich der Einrichtung, sondern überwiegend in
Hilfsfunktionen.
Aus
Vereinfachungsgründen können diese Anhaltspunkte unberücksichtigt bleiben,
wenn der Gesamtumsatz der Einrichtung (§ 19 Abs. 3
UStG) den für Kleinunternehmer geltenden Betrag von 17.500,- EUR im Jahr
(Kleinunternehmergrenze, § 19 Abs. 1 UStG) je
Beschäftigtem, der zu der Gruppe der besonders betroffenen schwerbehinderten
Menschen i.S.d. § 132 Abs. 1 SGB IX zählt, nicht übersteigt, oder wenn der
durch die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes im Kalenderjahr erzielte
Steuervorteil insgesamt den um Zuwendungen Dritter gekürzten Betrag nicht
übersteigt, welchen die Einrichtung im Rahmen der Beschäftigung aller
besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen i.S.d. § 132 Abs. 1 SGB IX
in diesem Zeitraum zusätzlich aufwendet. Vorbehaltlich des Nachweises
höherer tatsächlicher Aufwendungen kann als zusätzlich aufgewendeter
Betrag die um Lohnzuschüsse Dritter gekürzte Summe der Löhne und Gehälter,
die an die besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen i.S.d. § 132 Abs.
1 SGB IX ausgezahlt wird, zu Grunde gelegt werden. Als erzielter Steuervorteil
gilt die Differenz zwischen der Anwendung des allgemeinen Steuersatzes und der
Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf den ohne Anwendung der
Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG
dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Teil des Gesamtumsatzes der
Einrichtung.
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Behördlich
genehmigte Lotterien und Ausspielungen können mit dem Verkauf ihrer
Lose selbst regelmäßig nicht den gemeinnützigen Zweck eines Zweckbetriebs
nach § 68 Nr. 6 AO verwirklichen, da sie lediglich den
Reinertrag dafür zu verwenden haben. Aus Vereinfachungsgründen kann jedoch
auch bei Überschreiten der Besteuerungsgrenze des §
64 Abs. 3 AO davon ausgegangen werden, dass der Zweckbetrieb nicht in
erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dient, wenn die Umsätze je
genehmigter Lotterie oder Ausspielung den für Kleinunternehmer geltenden
Betrag von 17.500,- EUR im Jahr (Kleinunternehmergrenze, §
19 Abs. 1 UStG) nicht überschreiten.
Maßgebend
ist das Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall. Bei der Prüfung der
betragsmäßigen Nichtaufgriffsgrenzen sowie bei der Gegenüberstellung der
zusätzlichen Einnahmen zu den übrigen Einnahmen ist dabei auf die
Verhältnisse des abgelaufenen Kalenderjahres sowie auf die voraussichtlichen
Verhältnisse des laufenden Kalenderjahres abzustellen. Die Anwendung von
Umsatzsteuerbefreiungen und des ermäßigten Steuersatzes im Übrigen sowie die
ertragsteuerrechtlichen Grundsätze zur Abgrenzung steuerpflichtiger
wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe von Zweckbetrieben bleiben unberührt.
Die
Grundsätze dieses Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Dieses
Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 2. März 2006, IV A 5 - S
7242 a - 3/06 (BStBl I S. 242). Es wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
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IV.
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