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Spende vor Erteilung der Freistellungsbescheinigung nicht abziehbar |
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I.
Eine sog. Durchlaufspende ist nur dann abziehbar, wenn der Letztempfänger
für denjenigen Veranlagungszeitraum, für den die Spende steuerlich
berücksichtigt werden soll, wegen Gemeinnützigkeit von der
Körperschaftsteuer befreit ist.
- Urteil des
Bundesfinanzhofs vom 05.04.2010, I R 20/05 -
Vorinstanz:
Niedersächsisches FG vom 18.03.2004, 6 K 777/01
I. Die Beteiligten
streiten darüber, ob eine von der Klägerin und Revisionsklägerin
(Klägerin) geleistete Spende steuermindernd zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin, eine
GmbH, leistete im Dezember des Streitjahres (1995) an die Gemeinde G eine
Scheckzahlung in Höhe von 10.000 DM. Der Scheck ist von einem der
Gesellschafter der Klägerin (S) unterzeichnet und enthält den Zusatz
"Spende zugunsten BSV G Sparte Fußball". Die Gemeinde G reichte ihn
nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) noch im Streitjahr an den
begünstigten Sportverein (nachfolgend: Verein) weiter.
Die Klägerin
behandelte die Scheckzahlung als gewinnmindernde Betriebsausgabe. Im
Zusammenhang mit ihrer Steuererklärung für das Streitjahr legte sie eine vom
19.9.1996 datierende Bescheinigung der Gemeinde G vor, in der bestätigt wird,
dass die Spende zu gemeinnützigen Zwecken i.S. des § 52 der Abgabenordnung
(AO 1977) verwendet werde. Ferner heißt es dort, dass die Spende an die von
der Klägerin bestimmte Körperschaft weitergeleitet werde, wenn diese vom FA
"mit Bescheid vom ___/vorläufiger Bescheinigung vom 13.08.1996 als
begünstigte Empfängerin anerkannt ist". Die genannte Bescheinigung war
erteilt worden, nachdem der Verein im Juni 1996 seine Satzung an die
abgabenrechtlichen Bestimmungen über die Gemeinnützigkeit angepasst hatte.
Der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) erkannte die Spendenzahlung nicht
als gewinnmindernd an, da der Verein im Zeitpunkt des Erhalts der Spende noch
nicht als gemeinnützig anerkannt gewesen sei. Die deshalb erhobene Klage hat
das FG abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision.
Die Klägerin
beantragt sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und den angefochtenen
Bescheid in der Weise zu ändern, dass die Spende in Höhe von 10.000 DM
gewinnmindernd berücksichtigt wird.
Das FA
beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II. Die Revision
ist unbegründet und deshalb gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin der
begehrte Spendenabzug weder nach allgemeinen Grundsätzen noch aus Gründen
des Vertrauensschutzes gewährt werden kann.
1. Nach § 9 Abs. 1
Nr. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) sind bei einer
Körperschaft vorbehaltlich des § 8 Abs. 3 KStG Ausgaben zur Förderung der
als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke bis zu
bestimmten Höchstbeträgen einkommensmindernd abziehbar. Dabei beantwortet
sich die Frage, welche Ausgaben den genannten begünstigten Zwecken dienen, in
Ermangelung einer körperschaftsteuerrechtlichen Spezialregelung nach den
einschlägigen Vorschriften der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
(EStDV). Diese sind, obwohl § 8 Abs. 1 KStG nicht unmittelbar auf die EStDV
verweist, auf den Spendenabzug von Körperschaften zumindest entsprechend
anwendbar (Senatsurteile vom 12.9.1990 I R 65/86, BFHE 162, 407, BStBl II
1991, 258 vom 5.2.1992 I R 63/91, BFHE 168, 35, BStBl II 1992, 748; ebenso
Abschn. 42 Abs. 1 der Körperschaftsteuer-Richtlinien - KStR - 1995 und R 47
Abs. 1 KStR 2004; Woitschell in Ernst & Young, KStG, § 9 Rz. 28;
Hofmeister in Blümich, § 9 KStG Rz. 39 ff.; Heger in Gosch, KStG, § 9 Rz.
29 ff.). Ebenso können diejenigen Grundsätze, die in Rechtsprechung und
Schrifttum zum Spendenabzug nach § 10b des Einkommensteuergesetzes (EStG)
entwickelt worden sind, regelmäßig auf § 9 KStG übertragen werden.
2. Nach der im
Streitfall maßgeblichen Rechtslage (§ 48 Abs. 2 EStDV 1990 i.V.m. R 111 Abs.
1 Satz 1 der Einkommensteuer-Richtlinien - EStR - 1993) sind Spenden zur
Förderung des Sports nur dann steuerlich abziehbar, wenn der
Spendenempfänger eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine
öffentliche Dienststelle ist (ausführlich dazu Urteil des Bundesfinanzhofs -
BFH - vom 24.11.1993 X R 5/91, BFHE 173, 519, BStBl II 1994, 683. Diese
Voraussetzung ist erfüllt, wenn der gespendete Betrag in den
Verfügungsbereich einer der genannten Stellen übergeht. Der Spendenabzug
hängt nicht davon ab, dass die empfangende Stelle den erhaltenen Betrag
unmittelbar für begünstigte Zwecke verwendet oder zumindest selbst über
dessen Verwendung entscheiden kann; es ist vielmehr unschädlich, wenn ihr der
Spender die Weiterleitung des Betrags an eine andere gemeinnützige
Organisation aufgibt und sie dieser Vorgabe entsprechend verfährt. Hieraus
hat sich in der Praxis die Rechtsfigur der "Durchlaufspende"
entwickelt (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 162, 407, BStBl II 1991, 258, und in
BFHE 173, 519, BStBl II 1994, 683; Hofmeister in Blümich, § 10b EStG Rz.
32), bei der Spenden an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
an eine öffentliche Dienststelle mit der Maßgabe geleistet werden, dass der
gespendete Betrag an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite
Körperschaft weiterzuleiten sei. Von dieser Möglichkeit hat die Klägerin im
Streitfall Gebrauch gemacht.
3. Das Vorgehen der
Klägerin entspricht insoweit dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften,
als die unmittelbare Empfängerin der Spende - die Gemeinde G - eine
juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Das reicht jedoch für den
Spendenabzug nicht aus. Vielmehr muss bei einer "Durchlaufspende"
zusätzlich der Letztempfänger für denjenigen Veranlagungszeitraum, in dem
die Zuwendung beim Spender steuerlich begünstigt werden soll, tatsächlich
von der Körperschaftsteuer befreit sein (BFH-Urteil vom 18.7.1980 VI R
167/77, BFHE 131, 345, BStBl II 1981, 52). Diese Einschränkung rechtfertigt
sich daraus, dass eine Durchlaufspende zwar formal der Durchlaufstelle
(juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliche Dienststelle)
zugewendet wird, wirtschaftlich aber von vornherein nur für den
Letztempfänger bestimmt ist. Insbesondere hat in einer solchen Konstellation
die Durchlaufstelle kein eigenes Entscheidungsrecht hinsichtlich der
Verwendung des gespendeten Betrags; sie ist insoweit vielmehr an die vom
Spender gemachte Vorgabe gebunden (Hofmeister in Blümich, § 10b EStG Rz.
34). Angesichts dessen wäre es nicht sachgerecht, eine Durchlaufspende zum
Abzug zuzulassen, obwohl der durch sie begünstigte Letztempfänger im
Zeitpunkt der Begebung der Spende die Anforderungen des
Gemeinnützigkeitsrechts (noch) nicht erfüllt. Zudem würde ein solches
Vorgehen Durchlaufspenden gegenüber Direktspenden (unmittelbar dem
Begünstigten zugewandten Spenden) bevorzugen, bei denen der Abzug
zweifelsfrei von der Gemeinnützigkeit des Begünstigten im Zeitpunkt der
Spende abhängt; das wäre angesichts dessen, dass die - nach der hier
maßgeblichen Rechtslage - auf bestimmte Spendenempfänger beschränkte
Berechtigung zur eigenständigen Ausstellung von Spendenbescheinigungen eine
Privilegierung jener Empfänger bedeutete, kaum interessengerecht.
Die von der
Klägerin aufgeworfene Frage, ob eine Körperschaft rückwirkend gemäß § 5
Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit werden kann und wie sich
dies ggf. auf den Spendenabzug auswirkt, bedarf im Streitfall keiner
Entscheidung. Denn nach den Feststellungen des FG war der Verein in jenem
Zeitpunkt, in dem der Spendenbetrag bei der Klägerin abfloss, nicht wegen
Gemeinnützigkeit von der Körperschaftsteuer befreit. Eine solche Befreiung
ist auch im weiteren Verlauf nicht rückwirkend auf einen im Streitjahr
liegenden Zeitpunkt ausgesprochen worden. Vielmehr hat der Verein unstreitig
erst im Folgejahr eine Freistellungsbescheinigung erhalten, und auch dies erst
im Anschluss an eine Anpassung seiner Satzung an die Vorgaben des steuerlichen
Gemeinnützigkeitsrechts. Angesichts dessen fehlt jeder Anknüpfungspunkt
dafür, die Spende der Klägerin steuerrechtlich so zu behandeln, als wäre
der begünstigte Verein im Zeitpunkt ihrer Hingabe gemeinnützig gewesen.
Damit scheidet der von der Klägerin begehrte Abzug der Spende aus.
4. Auf einen
Vertrauensschutz kann sich die Klägerin nicht berufen. Zwar darf nach § 9
Abs. 3 Satz 1 KStG der Empfänger einer Spendenbescheinigung unter bestimmten
Voraussetzungen auf deren Richtigkeit vertrauen. Die hier vorliegende
Gestaltung wird aber von der genannten Vorschrift nicht erfasst.
a) § 9 Abs. 3 Satz
1 KStG betrifft - ebenso wie die gleich lautende Regelung in § 10b Abs. 4
Satz 1 EStG - diejenigen Fälle, in denen die Spendenbescheinigung zu Unrecht
einen Sachverhalt ausweist, bei dessen Vorliegen die Spende steuerlich
abziehbar wäre. Ist die Bescheinigung in diesem Sinne "unrichtig"
und hat der Empfänger ohne grobe Fahrlässigkeit auf sie vertraut, so ist er
im Hinblick auf den Spendenabzug so zu behandeln, wie wenn die Bescheinigung
inhaltlich zutreffend wäre. Die Vorschrift erfasst hingegen nicht
Gestaltungen, in denen die Bescheinigung zwar inhaltlich unrichtig ist, der in
ihr ausgewiesene Sachverhalt aber ohnehin keinen Spendenabzug rechtfertigt.
Denn in einem solchen Fall ist die Richtigkeit der Bescheinigung, auf die der
Empfänger ggf. vertraut hat, für dessen Besteuerung letztlich unerheblich.
Ein Vertrauen auf einen Umstand, dessen Vorliegen nicht zu der begehrten
Rechtsfolge führen würde, vermag indessen diese Rechtsfolge - hier: die
Abzugsfähigkeit der Spende - nicht herbeizuführen.
b) Eine solche
Gestaltung liegt im Streitfall vor. Die von der Gemeinde G ausgestellte
Bescheinigung ist zwar insoweit unrichtig, als sie besagt, dass die Spende der
Klägerin erst im Anschluss an die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung
an den Verein weitergeleitet worden ist; nach den Feststellungen des FG ist
die Weiterleitung schon im Streitjahr erfolgt, während die
Freistellungsbescheinigung erst im Verlauf des Folgejahres ausgestellt wurde.
Selbst wenn der in der Spendenbescheinigung beschriebene Sachverhalt
tatsächlich verwirklicht worden wäre, könnte sich hieraus aber nicht die
Abziehbarkeit der Spende ergeben. Diese würde dann nach wie vor daran
scheitern, dass der Verein weder im Zeitpunkt der Leistung der Spende durch
die Klägerin von der Körperschaftsteuer befreit war noch im Nachhinein eine
solche Befreiung rückwirkend ausgesprochen worden ist. Ein solcher
Sachverhalt wird auch von der Spendenbescheinigung nicht dokumentiert; diese
besagt vielmehr nach den Feststellungen des FG ausdrücklich, dass der Verein
(erst) im August 1996 als begünstigter Empfänger anerkannt worden sei.
Sofern die Klägerin trotz dieser zutreffenden Angabe angenommen hat, dass die
von ihr geleistete Spende abziehbar sei, handelt es sich dabei nicht um ein
durch die Spendenbescheinigung ausgelöstes Vertrauen. Vielmehr ist die
Klägerin dann einem Rechtsirrtum erlegen, der keine Grundlage für einen
Vertrauensschutz bietet.
c) Schließlich
lässt sich eine der Klägerin günstige Entscheidung nicht auf das Verhalten
der Gemeinde G im Zusammenhang mit der Entgegennahme der Spende stützen. Dazu
muss nicht erörtert werden, ob über die schriftliche Spendenbescheinigung
hinaus auch mündliche Erklärungen oder ein sonstiges Verhalten von
Angehörigen einer Durchlaufstelle geeignet sind, einen Vertrauensschutz zu
Gunsten des Spenders auszulösen. Jedenfalls ist weder vom FG festgestellt
noch von der Klägerin behauptet worden, dass die Bediensteten der Gemeinde G
seinerzeit den Eindruck erweckt hätten, der Verein sei bereits wegen
Gemeinnützigkeit von der Körperschaftsteuer befreit. Allenfalls unter dieser
Voraussetzung könnte aber bei der Klägerin ein schutzwürdiges Vertrauen
geweckt worden sein. |
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II.
Die
Abziehbarkeit einer Spende setzt die Vorlage einer vorläufigen oder
endgültigen Freistellungsbescheinigung beim Spendenempfänger im
Zeitpunkt der Zahlung voraus. Spenden, die vor Erteilung der
Freistellungsbescheinigung geleistet werden, sind nicht abziehbar. Die
Freistellungsbescheinigung entfaltet keine Rückwirkung.
- Urteil
des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18.03.2004, 6 K 777/01 -
Sachverhalt:
Die
Beteiligten streiten um die steuerliche Abziehbarkeit einer Spende.
Gegenstand
der Klägerin ist der Handel und die Vermittlung von Immobilien. Einer
der Gesellschafter ist Herr S, Geschäftsführer ist Herr H.
Am
29.12.1995 ging auf dem Konto der Gemeinde X ein Betrag von 10.000 DM
ein. Dieser Betrag beruhte auf einer Scheckeinreichung. Den Scheck über
10.000 DM zugunsten der Gemeinde X wies als Aussteller die Klägerin aus
und enthielt die Unterschrift "S...". Weiter enthielt er den
Zusatz "Spende zugunsten Sportvereins X Sparte Fußball". Der
Scheck war am 25. oder 27.12.1995 ausgestellt worden und wurde am
29.12.1995 dem Konto der Klägerin belastet. Die Spende wurde
ausweislich der Bestätigung der Gemeinde X vom 10.10.2001 am 29.12.1995
an das Vorstandsmitglied des Sportvereins X weitergeleitet.
Die
Klägerin behandelte die Spende gewinnmindernd als Betriebsausgabe.
Mit
ihrer Steuererklärung für 1995 legte die Klägerin die
Spendenbescheinigung der Gemeinde X vom 19.9.1996 vor. Dort wurde ihr
bestätigt, dass sie am 29.12.1995 eine Spende i.H.v. 10.000 DM
zugunsten des Sportvereins X Sparte Fußball geleistet hatte. Es wurde
ferner bestätigt, dass die Spende zu gemeinnützigen Zwecken i.S. des
§ 52 Abgabenordnung (AO) verwendet werde. Ferner hieß es im
formularmäßigen Text:
"Die
Spende wird entsprechend den Angaben des Spenders an die oben genannte
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des §
5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes weitergeleitet, wenn
diese vom Finanzamt ..., Steuernummer Verz.Nr. *** mit Bescheid vom
______/ vorläufiger Bescheinigung vom 13.8.1996 als begünstigte
Empfängerin anerkannt ist."
Mit
dem Bescheid für 1995 über Körperschaftsteuer vom 11.8.1997, der
unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO erging,
erkannte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) die Spende bei Ermittlung
des Gesamtbetrages der Einkünfte an. Der Bescheid wurde
bestandskräftig.
Nach
einer Außenprüfung gelangte das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die in
1995 über die Gemeinde X an den Sportverein X Sparte Fußball gezahlte
Spende steuerlich nicht anerkannt werden kann, da die Satzung des
Sportverein X erst ab Juni 1996 den Vorschriften der AO über die
Gemeinnützigkeit entsprach. Das Finanzamt änderte unter dem 6.10.1999
den Steuerbescheid nach § 164 Abs. 2 AO und behandelte die Spende als
nicht abzugsfähige Betriebsausgabe, bei der Ermittlung des
Gesamtbetrages der Einkünfte wurde sie nicht abgezogen.
Die
Klägerin legte gegen diesen Bescheid Einspruch ein und machte geltend,
diverse Feststellungen der Außenprüfung seien steuerlich nicht
zutreffend gewertet worden. Gegen die Nichtberücksichtigung der Spende
wandte sich die Klägerin nicht. Nach einem Schriftwechsel machte das Finanzamt
"im Rahmen einer Gesamterledigung des Rechtsstreits" einen
Vorschlag zur Änderung des Steuerbescheids. Ausweislich eines
Aktenvermerkes vom 22.8.2001 über eine Besprechung, an der auf Seiten
der Klägerin Herr S, auf Seiten des Finanzamts Oberregierungsrat A und
Steueramtsrat B als Sachbearbeiter teilnahmen, einigten sich die
Beteiligten und vereinbarten den Erlass entsprechender
Änderungsbescheide. Der nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO und § 10d Abs. 1
Satz 2 EStG geänderte Körperschaftsteuerbescheid erging unter dem
6.9.2001. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein und
machte nunmehr erstmals geltend, der steuerliche Abzug der Spende an den
Sportverein X dürfe nicht versagt werden. Zwar sei richtig, dass der
Sportverein erst durch vorläufige Bescheinigung des Finanzamts vom
13.8.1996 als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt worden sei, doch
erfülle die vorgelegte Spendenbescheinigung für 1995 sämtliche
formellen und materiellen Voraussetzungen für den Abzug nach § 10b
EStG. Es gebe keine Rechtsnorm, die es verbiete, eine
Spendenbescheinigung auszustellen, bevor die Körperschaft eine
Freistellungsbescheinigung der Finanzverwaltung erhalten habe. Da die
Freistellungsbescheinigung lediglich vorläufigen Charakter gehabt habe,
habe der Sportverein X selbst für 1995 noch im Veranlagungsverfahren
als gemeinnützig anerkannt werden können. Daran ändere auch die
Tatsache nichts, dass der Sportverein erst am 27.6.1996 in einer
außerordentlichen Jahreshauptversammlung die Änderung seiner Satzung
beschlossen habe, um diese an die abgabenrechtlichen Vorschriften über
die Gemeinnützigkeit anzupassen. Die Satzungsänderung habe allein der
Verwendung von Guthaben im Falle der Vereinsauflösung betroffen. Die
tatsächlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der
Gemeinnützigkeit hätten bereits 1995 vorgelegen. Abgesehen davon habe
sie, die Klägerin, auf die Richtigkeit der von der Gemeinde X
ausgestellten Spendenbescheinigung vertrauen dürfen. Ihr sei nicht
bekannt gewesen, dass die Satzung des Sportverein X im Zeitpunkt der
Zuwendung die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit
nicht erfüllt habe.
Das
Finanzamt wies den Einspruch mit Bescheid vom 17.10.2001 zurück. Im
Einspruchsbescheid wird darauf hingewiesen, dass der Sportverein X die
Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch Antrag vom 24.1.1996 beantragt
habe. Mit Schreiben vom 29.1.1996 habe das Finanzamt den Verein darauf
hingewiesen, dass die Satzung nicht in vollem Umfang den
abgabenrechtlichen Vorschriften über die Gemeinnützigkeit entspreche.
Die Neufassung der Satzung sei auf der außerordentlichen
Jahreshauptversammlung am 27.6.1996 beschlossen worden, an der auch der
Gesellschafter der Klägerin, Herr S, teilgenommen habe. Auf erneuten
Antrag des Vereins sei dann am 13.8.1996 die vorläufige
Freistellungsbescheinigung nach amtlichen Muster erteilt worden.
Nach
der Außenprüfung und Erlass geänderter Bescheide habe eine
Gesamterledigung des Rechtsbehelfsverfahrens stattgefunden. Während
dieses Rechtsbehelfsverfahrens sei die Frage der Anerkennung der Spende
zu keinem Zeitpunkt streitbefangen gewesen. Es sei verfahrensrechtlich
zumindest befremdend, wenn die Klägerin trotz vorangegangener Einigung
in Art einer Verständigung in einem erneuten Rechtsbehelfsverfahren
einen weiteren Streitpunkt nachschiebe. Abgesehen davon könne der
Einspruch in der Sache selbst keinen Erfolg haben. Voraussetzung für
die Abziehbarkeit der hier vorliegenden Durchlaufspende sei, dass beim
Letztempfänger die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG für den
Veranlagungszeitraum, in dem die Zuwendung beim Spender steuerlich
begünstigt werden solle, gegeben seien. Das sei hier nicht der Fall.
Zum Zeitpunkt der Spendenhingabe am 29.12.1995 habe die Satzung des
Sportverein X nicht den abgabenrechtlichen Vorschriften entsprochen.
Somit habe die Spende zu diesem Zeitpunkt nicht zu satzungsgemäß
steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden können. Auch die
Spendenbescheinigung der Gemeinde X berechtige nicht zum Spendenabzug.
Zwar sei die Vorlage einer Spendenbescheinigung Voraussetzung für den
Spendenabzug. Das gelte aber nur, wenn die sachlichen und persönlichen
Spendenabzugsvoraussetzungen vorlägen. An der Ordnungsmäßigkeit der
Spendenbescheinigung bestünden erhebliche Zweifel. Schon anhand der
Daten zum Tag der Spende (29.12.1995) und zur vorläufigen Bescheinigung
(13.8.1996) habe sich ganz offensichtlich erkennen lassen, dass die
Spende getätigt worden sei, bevor das zuständige Finanzamt die
Gemeinnützigkeit des Sportvereins bestätigt habe. Im Zeitpunkt der
Hingabe der Zuwendung habe der Verein die Mittel also nicht für
gemeinnützige Zwecke verwenden können. Auch dem Empfänger sei
erkennbar gewesen, dass die Bescheinigung unzutreffend gewesen sei.
Außerdem weise die Formulierung der Bescheinigung darauf hin, dass eine
Spende erst dann steuerbegünstigt sein könne, wenn die
Empfängerkörperschaft vom Finanzamt als begünstigte Empfängerin
anerkannt sei. Spendenbestätigungen, die unter einer Bedingung erteilt
worden seien, stellten keinen ausreichenden Nachweis für eine
steuerbegünstigte Spende dar.
Die
Klägerin hat Klage erhoben.
Sie
trägt vor: Am 29.12.1995 habe sie sich bei der Gemeindekasse der
Gemeinde X darüber informiert, ob eine Durchlaufspende an den
Sportverein X steuerlich abziehbar sei und sie eine ordnungsgemäße
Spendenbescheinigung erhalte. Der zuständige Mitarbeiter der Gemeinde X
habe ihr versichert, sämtliche steuerlichen Voraussetzungen seien
erfüllt und sie werde eine ordnungsgemäße Spendenbescheinigung
bekommen. Aufgrund dieser Aussage sei dann die Zahlung per Scheck i.H.v.
10.000 DM erfolgt. Wenige Tage später habe die Klägerin eine
Spendenbescheinigung erhalten, deren Muster sie vorlegt. Der Klägerin
sei aufgefallen, dass die Bescheinigung formell unzureichend gewesen
sei, sie habe das Original an die Gemeindeverwaltung zurückgegeben. Am
19.9.1996 habe sie daraufhin die dem Finanzamt vorgelegte
Spendenbescheinigung erhalten.
Die
hier in Rede stehende Durchlaufspende an einen Sportverein sei
steuerlich abzugsfähig. Die Klägerin habe auf die Ordnungsmäßigkeit
der Spendenbescheinigung vertraut. Die vom Finanzamt zitierte
Formulierung, dass die Verwendung der Spende abhängig sei von der
Anerkennung des Vereins als gemeinnützig, könne keine Zweifel an der
Richtigkeit der Spendenbestätigung hervorrufen. Die Gemeinde habe
mehrfach angekündigt, eine ordnungsgemäße Spendenbescheinigung
ausstellen zu wollen. Abgesehen davon sage die Bescheinigung nichts
darüber aus, wann die Spende verwendet worden sei. Möglicherweise sei
sie erst zu gemeinnützigen Zwecken verwendet worden, als der
Sportverein als gemeinnützig anerkannt worden sei. Im Zeitpunkt der
Spende sei weder der Klägerin noch der Gemeinde X bekannt gewesen, dass
der Sportverein nicht über eine Freistellungsbescheinigung verfügt
habe. Es sei richtig, dass die Klägerin von der Gemeinde X bereits im
November 1995 darüber unterrichtet worden sei, dass eine
Spendenbescheinigung erst ausgestellt werden könne, wenn ein
Freistellungsbescheid oder eine vorläufige Freistellungsbescheinigung
für den Sportverein X vorliege. Seitens des Vereinsvorstandes habe es
zu diesem Zeitpunkt geheißen, ein Freistellungsbescheid werde beim Finanzamt
beantragt und auch für 1995 erteilt. Die Vertrauensschutzregelung i.S.
des § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG greife ein. Dem Spender sei die
Unrichtigkeit der Spendenbescheinigung nicht bekannt gewesen, noch sei
sie ihm infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt gewesen.
Die
Klägerin beantragt, den Bescheid für 1995 über Körperschaftsteuer in
der Fassung des Einspruchsbescheids vom 17.10.2001 zu ändern und eine
Spende i.H.v. 10.000 DM zum Abzug zuzulassen.
Das
Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
Es
weist darauf hin, dass die Gemeinde X Herrn S, der Gesellschafter der
Klägerin sei, und andere Mitglieder des Sportvereins X bereits im
November 1995 darüber unterrichtet habe, dass ein Freistellungsbescheid
oder eine vorläufige Bescheinigung für den Verein benötigt werde,
bevor eine Spendenbescheinigung ausgestellt werden könne. Aus der
Annahmeanordnung der Gemeinde X ergebe sich, dass die Gemeinde nur eine
einzige Spendenbescheinigung ausgestellt habe, und zwar mit Datum vom
19.9.1996. Aufgrund der Gesamterledigung des Einspruchs sei die
Klägerin gehindert, nunmehr noch die Abzugsfähigkeit der Spende
geltend zu machen. Der Bindungswille zur Gesamterledigung habe sich auch
auf Punkte bezogen, die nicht ausdrücklich Gegenstand des
Einspruchsverfahrens gewesen seien; jedenfalls habe kein Beteiligter
einen Vorbehalt hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der Spende gemacht.
Aus
den Gründen:
Die
zulässige Klage kann keinen Erfolg haben. Der angegriffene
Steuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in
ihren Rechten. Die streitige Spende kann nicht bei Ermittlung des
Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden.
Das
Vorliegen einer tatsächliche Verständigung über sämtliche
Besteuerungsgrundlagen des Streitjahres 1995 mit der Folge, dass die
Klägerin mit dem Begehren auf nachträgliche Anerkennung der Spende
nicht mehr durchdringen kann, ist schon deshalb zweifelhaft, weil an der
"Gesamterledigung des Rechtsstreits" im ersten
Einspruchsverfahren auf Seiten des Finanzamt möglicherweise nicht der
zuständige Amtsträger mitgewirkt hat. Der Aktenvermerk ist zudem nicht
unterschrieben. Diesem Punkt braucht der Senat jedoch nicht weiter
nachzugehen, weil die Spende aus materiell-rechtlichen Gründen keine
Berücksichtigung finden kann.
Spendenzahlungen
vor Anerkennung der Gemeinnützigkeit nicht abziehbar
Die
Abzugsfähigkeit von Spenden regelt § 9 Abs. Nr. 2, Abs. 2 KStG. Es ist
unstreitig, dass die Voraussetzungen für den Abzug der Spende vom
Grundsatz her gegeben sind (Durchlaufspende zugunsten eines als
gemeinnützig anerkannten Vereins - den Sportverein X -, keine
Begrenzung in der Höhe, Vorlage einer ordnungsgemäßen
Spendenbescheinigung). Die Spende ist aber nur abziehbar, wenn der
Verein als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt ist oder zumindest
über eine vorläufige Freistellungsbescheinigung verfügt. Erst ab
Erteilung der Freistellungsbescheinigung ist er zur Ausstellung von
Spendenbescheinigungen berechtigt; erst ab diesem Zeitpunkt sind die
materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Spendenabzug gegeben.
Hier hatte der Verein bei Spendenzahlung am 29.12.1995 noch keine
Bescheinigung inne; zu diesem Zeitpunkt lagen die materiellen
Voraussetzungen für den Spendenabzug unzweifelhaft nicht vor.
Steuerlich ohne Bedeutung ist der Zeitpunkt der Verwendung des
zugewendeten Betrags durch den Verein für steuerbegünstigte Zwecke.
Der Verein hat die Spende am 29.12.1995 erhalten und konnte von diesem
Zeitpunkt über den Betrag verfügen. Die tatsächliche Verwendung
lässt sich in aller Regel nicht feststellen, so dass das Gesetz für
die Abzugsfähigkeit von Spenden für steuerbegünstigte Zwecke auf den
Zeitpunkt der Spende oder allenfalls an den Empfang durch den Verein,
nicht aber an den tatsächlichen Verbrauch des Geldbetrags durch den
Verein anknüpft.
Klägerin
kann sich nicht auf Vertrauensschutz berufen
Der
Vertrauensschutz nach § 9 Abs. 3 KStG greift hier nicht ein. Im zu
entscheidenden Fall stellt sich nicht die Frage nach der Richtigkeit
oder Falschheit der Spendenbescheinigung. Sie ist inhaltlich richtig,
denn dass dem Verein (erst) ab dem 13.8.1996 eine vorläufige
Bescheinigung über die Freistellung erteilt worden war, ist zutreffend.
Möglicherweise hat auf Spenderseite Unklarheit darüber geherrscht, ob
im Zeitpunkt der Spende eine später erteilte Freistellungsbescheinigung
zum Spendenabzug berechtigt. Nach dem unbestrittenen und sogar von der
Klägerin als richtig gezeichneten Vortrag des Finanzamt hat Herr S als
für die Klägerin handelnde Person Ende 1995 gewusst, dass der
Sportverein noch nicht die Voraussetzungen für die
Freistellungsbescheinigung erfüllt und deshalb noch keine
Freistellungsbescheinigung erteilt worden war. Dieses Wissen muss sich
die Klägerin zurechnen lassen. Die Vorstellung, gleichwohl eine
Spendenbescheinigung zu erhalten, die zum Abzug berechtigt, ist
steuerlich ohne Bedeutung.
Die
Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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Hinweis:
Gegen
dieses Urteil wurde Revision eingelegt; Aktenzeichen beim BFH: I R 20/05
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