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Regionale
Untergliederungen von Großvereinen |
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Übersicht |
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Hinweis:
Die o.g. Regelungen finden keine Anwendung auf funktionale
Untergliederungen, z.B. wenn ein Sportverein aus mehreren
Unterabteilungen wie Leichtathletik, Tischtennis, Fußball besteht.
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I. Die nach dem BMF-Schreiben vom 18.10.1988 (BStBl 1988 I S.
443) gemeinnützigkeitsrechtlich erforderliche eigene Satzung der selbständigen
regionalen Untergliederung eines Großvereins, die von der Mitgliederversammlung
des Hauptvereins beschlossen werden kann, muss für die Zukunft auf die
Erfordernisse der regionalen Untergliederung zugeschnitten sein.
-
Finanzministerium Nordrhein-Westfalen 18.09.1990, S 2705 - 5 - V B 4 -
Nach
Abs. 3 des Erlasses vom 18.10.1988 können die selbständigen regionalen
Untergliederungen von Großvereinen nur dann als gemeinnützig behandelt werden,
wenn sie eine eigene Satzung haben, die den gemeinnützigkeitsrechtlichen
Anforderungen entspricht. Es reicht aus, dass diese Satzung von der
Mitgliederversammlung des Hauptvereins beschlossen worden ist.
Es
ist gefragt worden, ob die Satzung des Hauptvereins (Hauptsatzung) als eigene
den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entsprechende Satzung der
Untergliederung gelten kann, wenn jede Untergliederung durch autonomen Beschluss
die Hauptsatzung als für sich verbindlich erklärt und diesem Beschluss die
Hauptsatzung beifügt.
Hierzu
ist die Auffassung zu vertreten, dass die Hauptsatzung nicht ohne Änderung von
den Untergliederungen übernommen werden kann, da sie in der Regel auf die
Belange des Hauptvereins zugeschnitten ist. Die Untergliederungen hätten
ansonsten eine Satzung, die nicht ihrer tatsächlichen Struktur entspricht. Von
einer eigenen Satzung i.S. des Abs. 3 des Erlasses vom 18.10.1988 (a.a.O.) kann
nur dann gesprochen werden, wenn
-
entweder
der Hauptverein eine verkürzte Satzung, die dann nur noch die für die
Untergliederungen bedeutsamen Regelungen enthält und den
gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen genügt, für alle
Untergliederungen beschließt und diese Satzung als verbindlich für die in
der Anlage zur Satzung aufgeführten Untergliederungen erklärt oder
-
der
Hauptverein eine den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen
entsprechende Mustersatzung für die Untergliederungen ausarbeitet, die dann
von den Untergliederungen übernommen und beschlossen wird.
Da
die Untergliederungen unter den Voraussetzungen des Erlasses vom 18.10.1988 (a.a.O)
bereits in der Vergangenheit selbständige Steuersubjekte waren, können sie
auch für zurückliegende Jahre hinsichtlich ihrer Gemeinnützigkeit überprüft
werden. Dabei sollen nach Treu und Glauben keine Folgerungen aus dem Fehlen
eigener Satzungen der Untergliederungen gezogen und die Hauptsatzung als
ausreichend angesehen werden.
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IIa.
Steuerliche
Behandlung der regionalen Untergliederungen von Großvereinen lt. BMF-Schreiben
vom 18.10.1988 IV A 2 - S 7140, BStBl. 1988 I S. 443
Unter
Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten
Finanzbehörden der Länder gilt für die Behandlung regionaler
Untergliederungen von Großvereinen bei der Körperschaftsteuer und
Umsatzsteuer folgendes:
(1)
Regionale Untergliederungen (Landes-, Bezirks-, Ortverbände) von
Großvereinen sind als nichtrechtsfähige Vereine (§ 1 Abs. 1 Nr. 5
KStG) selbständige Steuersubjekte im Sinne des
Körperschaftsteuerrechts, wenn sie
-
über
eigene satzungsmäßige Organe (Vorstand, Mitgliederversammlung)
verfügen und über diese auf Dauer nach außen im eigenen Namen
auftreten und
-
eine
eigene Kassenführung haben.
Es
ist nicht erforderlich, dass die regionalen Untergliederungen - neben
der Satzung des Hauptvereins - noch eine eigene Satzung haben. Zweck,
Aufgaben und Organisation der Untergliederungen können sich auch aus
der Satzung des Hauptvereins ergeben.
(2)
Wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, ist auch die
umsatzsteuerliche Selbständigkeit anzuerkennen. Die regionalen
Untergliederungen der Großvereine sind in diesen Fällen - unter den im
Einzelfall zu prüfenden weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG -
neben dem Hauptverein selbständige Unternehmer.
(3)
Die selbständigen regionalen Untergliederungen können jedoch nur dann
als gemeinnützig behandelt werden, wenn sie eine eigene Satzung haben,
die den gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen entspricht.
Dieses
Schreiben wird in die USt-Kartei aufgenommen.
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IIb.
Gemeinnützigkeitsrechtliche
Behandlung der regionalen Untergliederungen von Großvereinen lt. BMF-Schreiben
vom 22.05.1989 - IV B 4 - S 0170 - 298/89
Es
ist die Frage gestellt worden, ob es für die nach dem BMF-Schreiben vom
18.10.1988 (BStBl. I 1988 S. 443) gemeinnützigkeitsrechtlich
erforderliche eigene Satzung einer selbständigen regionalen
Untergliederung eines Großvereins ausreicht, dass die Satzung von der
Mitgliederversammlung des Hauptvereins beschlossen worden ist. Diese
Frage ist nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und
der Länder zu bejahen.
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III. Parteifähigkeit der örtlichen Untergliederung
eines Vereins
Voraussetzungen,
unter denen eine Untergliederung ein selbständiger, nichtrechtsfähiger
Verein sein kann
ZPO
§ 50; BGB § 54
Untergliederungen
eines Vereins können die Rechtsform eines nichtrechtsfähigen Vereins
haben, wenn sie auf Dauer Aufgaben nach außen im eigenen Namen durch
eine eigene, dafür handlungsfähige Organisation wahrnehmen. Nicht
erforderlich ist, dass Zweck und Organisation der Untergliederung in
einer von dieser beschlossenen Satzung festgelegt sind; sie können sich
auch aus der Satzung des Hauptvereins ergeben.
Urteil
des Bundesgerichtshofs vom 19.03.1984 - II ZR 168/83 (Fundstelle: Der
Betrieb 1984 S. 1673)
Das
Berufungsgericht schließt nicht schlechthin aus, dass eine örtliche
Untergliederung eines Gebietsverbandes auch ein selbständiger
nicht-rechtsfähiger Verein sein kann, es nennt vielmehr selbst die
Voraussetzungen, unter denen das der Fall ist. Danach muss die
Untergliederung eine körperschaftliche Verfassung besitzen, einen
Gesamtnamen führen, vom Wechsel ihrer Mitglieder unabhängig sein und
neben ihrer unselbständigen Tätigkeit für den Hauptverein Aufgaben
auch eigenständig wahrnehmen (vgl. BGHZ 73, 275, 278; BGH, Urteil vom
21.03.1972 - VI ZR 157/70, LM ZPO § 50 Nr. 25).
Das
Berufungsgericht fordert zusätzlich, dass sich Verfassung und
Organisation aus einer von der Beklagten selbst beschlossenen Satzung
ergeben anstatt - wie im vorliegenden Falle - aus der des
Landesverbandes. Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.
Für
die Selbständigkeit einer Ortsgruppe ist allein entscheidend, dass sie
auf Dauer nach außen Aufgaben im eigenen Namen durch eine eigene,
dafür handlungsfähige Organisation wahrnimmt. Nicht erforderlich ist,
dass Zweck und Organisation der Untergliederung in einer von dieser
beschlossenen Satzung festgelegt sind; sie können sich auch aus der
Satzung des Hauptvereins ergeben. Dieser schreibt seinen Ortsgruppen
regelmäßig vor, dass deren Satzungen nicht im Widerspruch zu seiner
stehen dürfen oder ihr sogar entsprechen müssen. Derartige die
Satzungsbefugnis der Untergliederung einschränkende Regelungen in der
Satzung des Hauptvereins sind im Interesse einer einheitlichen
Organisation und zur Erreichung des vom Verein und seinen Gliedern
gemeinsam verfolgten Zwecks erforderlich. Sie allein ergeben nichts für
die Frage, ob die Untergliederung auch selbständig handelt (vgl. BGHZ
73, 275, 278). Die antwort darauf hängt vom Inhalt der Satzung und
nicht davon ab, wer sie beschlossen hat. Auch der Hauptverein kann
seinen Untergliederungen eine Verfassung geben (vgl. RG JW 1927, 2363)
oder in seiner eigenen Satzung - wie im vorliegenden Falle -
bestimmen, dass sie auch für die Untergliederungen verbindlich sei
(vgl. RGZ 118, 196, 198).
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IV. Links
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