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Tatbestand
Die Beteiligten
streiten darüber, ob der im Jahre 1969 gegründete Kläger gem. §§
52, 53 der Abgabenordnung in der für die Streitjahre geltenden Fassung
(AO) i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der
für die Streitjahre geltenden Fassung (KStG) deswegen von der
Körperschaftsteuer befreit war, weil er mit seiner Vereintätigkeit die
Förderung des Sports im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO
verfolgt.
Der Vereinszweck des
Klägers besteht nach § 2 seiner Satzung in der Förderung des Tischfußballsports.
Dabei soll die Gesundheit der Mitglieder durch Leibesübungen erhalten
und gefördert werden, wobei ein Schwerpunkt bei der Jugendarbeit im
Bereich des Sports liegen soll. Bei dem Kläger handelt es sich
um den Bundesverband für den organisierten Tischfußball. Der
Kläger will nach § 3 der Vereinssatzung die Interessen seiner
Mitglieder von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung in der
Öffentlichkeit vertreten. Darüber hinaus organisiert er den
Tischfußballbetrieb durch Ausrichtung und Organisation von
Meisterschaften und Länderkämpfen. Schließlich nimmt der Verein die
Vertretung der deutschen Tischfußballspieler gegenüber ausländischen
und internationalen (Sport-) Organisationen wahr. Wegen der weiteren
Einzelheiten der Satzungszwecke wird auf die § 2-4 der für die
Streitjahre gültigen Satzung verwiesen. Der Kläger ist Mitglied der
ITSF (international table soccer federation) mit Sitz in Nantes
(Frankreich). Er richtete im Jahr 2006 unter anderem auch die
Weltmeisterschaft im Tischfußball mit zwanzig teilnehmenden
Nationen aus.
Der Kläger fördert
als Bundesverband den sogenannten „Drehstangen- Tischfußballsport“,
der nach den Regeln der ITSF bzw. deren Rule Book gespielt wird. Diese
Form des Tischfußballs ist zu unterscheiden von den
Tischfußballsportarten Subbuteo bzw. Tipp-Kick. Der
Drehstangen-Tischfußballsport wird an einem speziellen Sportgerät
ausgeübt. Es besteht aus einem ca. 140 cm langen und ca. 75 cm
breiten Korpus. Die Spielfiguren befinden sich auf Metallstangen. Das
Gewicht dieses Sportgerätes beträgt teilweise über 100 kg. Der
Drehstangen-Tischfußball wird umgangssprachlich auch als „Kicker“
bezeichnet. Wegen des Spielgeräts, des Spielablaufs im Einzelnen, der
dafür erforderlichen Körperbewegungen und des dafür erforderliche
Kraftaufwands wird insbesondere auf den Schriftsatz des Klägers vom
12.04.2009 und die mit diesem Schriftsatz vorgelegten Unterlagen
und Materialien verwiesen.
Der Kläger ist
Ausrichter und Organisator der Bundesliga dieser Tischfußballsportart.
Er koordiniert, berät und unterstützt die Landesverbände, bildet
Schiedsrichter aus, wirkt auf die Errichtung von
Tischfußball-Sportleistungszentren hin und fördert diese aktiv.
Der Kläger beantragte
im Jahre 2005 die Anerkennung der Gemeinnützigkeit. Daraufhin erteilte
das Finanzamt am 21.11.2005 zunächst eine entsprechende vorläufige
Bescheinigung. Der Kläger reichte dann für die Streitjahre auf dem
Erklärungsvordruck für gemeinnützige Körperschaften
Steuererklärungen zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer ein und
fügte diesen Erklärungen umfangreiche Unterlagen, insbesondere auch
Einnahmeüberschussrechnungen, bei. Aus den Steuererklärungen und den
eingereichten Einnahmeüberschussrechnungen ergibt sich, dass im Jahre
2005 ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb mit einem Gewinn von Euro
und im Jahre 2006 ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb mit einem
Verlust in Höhe von Euro betrieben worden war. Die Einnahme aus dem
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrugen im Jahre 2005 Euro und im
Jahre 2006 Euro.
Das Finanzamt erließ
am 11.10.2007 einen Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2005 und
setzte die Körperschaftsteuer auf Euro fest. Es erkannte die
Gemeinnützigkeit des Klägers nicht an. Hinsichtlich des Jahres 2006
erging am 25.10.2007 ein Körperschaftsteuerbescheid, mit dem die
Körperschaftsteuer auf Euro festgesetzt wurde. Darüber hinaus wurde
die Feststellung getroffen, dass der Verein nicht als gemeinnützig
anerkannt werde. Im Anschluss daran änderte das Finanzamt nochmals den
Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2005 durch Bescheid vom
02.11.2007, um einen verbleibenden Verlustrücktrag aus dem
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Klägers bei der
Steuerfestsetzung zu berücksichtigen. Die Körperschaftsteuer 2006
wurde durch inhaltsgleichen Bescheid vom 06.11.2007 dann nochmals auf
Euro festgesetzt.
Die dagegen erhobenen
Einsprüche, die sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung
der Gemeinnützigkeit richteten, wies das Finanzamt durch
Einspruchsentscheidung vom 15.01.2009 als unbegründet zurück. Zur
Begründung führte das Finanzamt aus, nach der Definition, die der
Bundesfinanzhof für den gemeinnützigen Sport entwickelt habe, müsse
Sport für eine körperliche Ertüchtigung geeignet sein und über das
sonst übliche Maß an Aktivität erheblich hinausgehen. Dies sei beim
Tischfußball nicht zu erkennen, was u.a. auch daran abzulesen sei, dass
Tischfußball weder vom Landessportbund Hessen e.V., noch vom Deutschen
Olympischen Sportbund e.V. als Sportart aufgenommen worden sei.
Tischfußball erfülle vielmehr die Kriterien einer
Freizeitbeschäftigung, auch wenn er wettkampfmäßig betrieben
werde.
Zur Begründung seiner
dagegen erhobenen Klage bringt der Kläger vor, die Ausübung des
Tischfußballsports erfülle in jeder Hinsicht die Kriterien, die durch
die Rechtssprechung zum Begriff „Sport“ im Sinne des
Gemeinnützigkeitsrechts entwickelt worden seien. Der Kläger weist
insoweit auf das Urteil des BFH vom 29.10.1997 I R 13/97 (BStBl. II
1998, 9) hin. Nach dieser Entscheidung sei für die Anerkennung einer
Freizeitaktivität als Sport nicht mehr Voraussetzung, dass die
körperliche Ertüchtigung durch Leibesübungen erfolge. Sport umfasse
auch eine Vielzahl von Aktivitäten, die im geringeren Maß der
körperlichen Ertüchtigung dienten, wie der Schießsport, das
Segelfliegen, das Bogenschießen und Billard. Gemäß der Verfügung der
Oberfinanzdirektion Hannover vom 25.07.1994 sei auch Dart Sport im Sinne
des § 52 AO, wenn es nach den Regeln des Deutschen Dartverbandes e.V.
wettkampfmäßig betrieben werde.
Soweit in der
Einspruchsentscheidung auf das BFH-Urteil vom 12.11.1986 I R 204/85
hingewiesen werde, müsse in aller Deutlichkeit festgestellt werden,
dass in dem angeführten BFH-Urteil dem „Tipp-Kick-Spiel“ die
Anerkennung als Sportart verweigert worden sei. „Tipp-Kick“ sei
jedoch das Spiel, bei dem die Spielfiguren mit der Hand auf dem
Spielfeld bewegt würden und der Ball durch Antippen des Knopfes auf der
Spielfigur angekickt werde. Dieses Spiel habe nichts mit der von dem
Kläger geförderten Tischfußballsportart zu tun, bei der an international
genormten Sportgeräten Figuren an Stangen geführt würden.
Die Ausübung des
Tischfußballsports erfordere enorme motorische Fähigkeiten,
insbesondere der Koordinationsfähigkeit. Dabei stünde primär die
Automatisierung der Bewegungsabläufe und die Schulung der Auge/Hand-
Koordination im Vordergrund. Spitzenspieler würden täglich mehrere
Stunden trainieren, um eine Vielzahl von Schuss- und Passtechniken zu
üben. Doch dies allein reiche nicht aus, um im Wettkampf zu bestehen.
Weitere zwingende erforderliche Fähigkeiten seien eine hohe
Konzentrationsgabe, psychische Belastbarkeit und natürlich die
körperliche Fitness, um auch am Ende eines langen Turniertages noch
Bestleitungen abrufen zu können. Bis zu 50 km/h würden die präzisen
Schüsse der Besten erreichen und für das ungeübte Auge eines
Laien sei es oftmals schwierig, die Spielzüge zu verfolgen. Bei
der Ausübung des Drehstangen-Tischfußballs überwögen sportliche und
körperliche Geschicklichkeit, Kraft und Ausdauer gegenüber anderen
Anforderungen. Darüber hinaus würden ethische Werte wie z.B. Fair-Play,
Chancengleichheit, Unverletzlichkeit der Person und Partnerschaft durch
Regeln und ein System von Wettkampf- und Klasseneinteilung
gewährleistet. Den dem Finanzamt vorliegenden Präsentationsunterlagen
sei auch zu entnehmen, in welch schwerpunktmäßigem Maße sich der
Kläger in der Förderung des Jugendsports und des Senioren- und
Behindertensport betätige.
Soweit die Ablehnung
des Einspruchs seitens der Finanzverwaltung damit begründet werde, dass
Tischfußball weder im Landessportbund Hessen e.V. noch vom Deutschen
Olympischen Sportbund e.V. als Sportart aufgenommen worden sei, müsse
berücksichtigt werden, dass gemäß der geltenden Aufnahmerichtlinien
der deutschen Sportbünde der Nachweis über die Anerkennung der
Gemeinnützigkeit wegen der Förderung des Sports gerade Voraussetzung
für die Aufnahme sei. Sobald dem Kläger die Gemeinnützigkeit
zugesprochen werde, stehe der Aufnahme in die Landessportverbände
nichts mehr im Wege. Alle sonstigen Aufnahmekriterien seien
erfüllt.
Der
Drehstangen-Tischfußball müsse als gemeinnützig anerkannt werden.
Finanzgerichtliche Urteile stünden dieser Entscheidung nicht entgegen,
da sich die Finanzgerichte bislang noch nicht mit dem
Drehstangen-Tischfußball sondern nur mit Subbuteo oder Tipp-Kick
beschäftigt hätten. Weder Tipp-Kick noch Subbuteo verlangten jedoch
eine körperliche Aktivität des Ausmaßes wie es beim
Drehstangen-Tischfußball erforderlich sei. Ergänzend werde auch darauf
hingewiesen, dass Tischfußball in anderen Ländern als Sportart
anerkannt sei.
Der Kläger beantragt
sinngemäß, die Körperschaftsteuerbescheide 2005 vom 02.11.2007 und
2006 vom 06.11.2007 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom
16.01.2009 dahingehend zu ändern, dass festgestellt wird, dass der
Kläger mit Ausnahme der Einkünfte aus seinem wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb von der Körperschaftsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9
KStG befreit ist, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Das Finanzamt
beantragt, die Klage abzuweisen. Das Finanzamt hat seine Klage im
Klageverfahren über die Einspruchsentscheidung hinaus nicht begründet.
Wegen des weiteren Vorbringens des Klägers wird auf seine Schriftsätze
vom 08.06.2007 und 12.04.2009 verwiesen.
Dem Gericht haben drei
Bände Steuerakten sowie ein Aktenordner mit Unterlagen des Klägers
vorgelegen. Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 07.06.2010
und 15.06.2010 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage ist
begründet.
Der Kläger ist -mit
Ausnahme der Einkünfte aus seinem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb-
gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V.m. § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO von der
Körperschaftsteuer befreit, weil die Förderung des wettkampfmäßig
betriebenen Drehstangen-Tischfußballs Förderung des Sports ist.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 S.
1 KStG ist eine Körperschaft von der Körperschaftsteuer befreit, wenn
sie nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient. Im
Einzelnen sind die Voraussetzungen der Steuerbefreiung, die die
Körperschaft hinsichtlich ihrer Satzung und tatsächlichen
Geschäftsführung erfüllen muss, in den §§ 52 ff. AO geregelt (§ 51
AO). Soweit die Körperschaft einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
unterhält, ist die Steuerbefreiung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 KStG
ausgeschlossen.
Gemäß § 52 Abs. 1 S. 1
AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre
Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellen,
geistigen oder sittlichen Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung
der Allgemeinheit setzt voraus, dass der Kreis der Personen, denen die
Förderung zu Gute kommt, weder fest abgeschlossen ist noch dauernd nur
klein sein kann (§ 52 Abs. 1 S.2 AO). Unter den Voraussetzungen des §
52 Abs. 1 AO ist als Förderung der Allgemeinheit auch die Förderung
des Sports anzuerkennen (§ 52 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 AO).
Die Tätigkeit der
Klägerin in Gestalt des Drehstangen-Tischfußballs ist als Förderung
der Allgemeinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 2 S.1 AO
anzuerkennen, da es sich dabei um Sport i. S. d. Gesetzes handelt.
Mit der Auslegung des
Begriffs Sport im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung des § 52 Abs. 2
Nr. 2 S. 1 AO hat sich der BFH ausführlich in seinem Urteil vom
29.10.1997 I R 13/97 (BStBl. II 1998, 9) auseinandergesetzt. Der Senat
schließt sich dieser Umschreibung des Begriffs Sport an. Danach umfasst
der Begriff Sport im Sinne dieser Gesetzesvorschrift Betätigungen, die
die allgemeine Definition des Sports erfüllen und die der körperlichen
Ertüchtigung dienen. Erforderlich ist daher eine körperliche, über
das ansonsten übliche Maß hinausgehende Aktivität, die durch
äußerlich zu beobachtende Anstrengungen oder durch die einem
persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegungen gezeichnet ist. Ein
wesentliches Merkmal des Begriffs Sport im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 2
S. 1 AO ist die körperliche Ertüchtigung. Soweit sich aus den
Ausführungen des BFH zu der Tischfußball-Variante Tipp-Kick in seinem
Urteil vom 12.11.1996 I R 204/85 (BFH/NV 1987, 705) ergeben könnte,
dass der Sport auch die körperliche Ertüchtigung durch Leibesübung
fördern müsse, hat der BFH diese Rechtssprechung ausdrücklich
aufgegeben. Der BFH sieht in der Konsequenz sämtliche Formen des
Motorsports und auch das Sportschießen als Sport im Sinne des § 52
Abs. 2 Nr. 2 S. 1 AO an (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 29.10.1997 I R
13/97, BStBl. II 1998, 9 m.w.N.).
Legt man diese
Umschreibung des Begriffs Sports zugrunde, so fällt auch der
Drehstangen-Tischfußball, insbesondere soweit er – wie von dem
Kläger gefördert - wettkampfmäßig in Gestalt von Ligaspielen,
Weltmeisterschaften und Turnieren betrieben wird, darunter. Wie sich aus
den umfangreichen tatsächlichen Ausführungen des Klägers zu dieser
Sportart ergibt und wie das Gericht auch aus eigener Anschauung weis,
stellt der Drehstangen-Tischfußball insbesondere in seiner
Wettkampfsvariante eine über das ansonsten übliche Maß hinausgehende
Aktivität dar. Darüber hinaus erfordert er auch, was die Betätigung
der Drehstangen anbelangt, in hohem Maße einem persönlichen Können
zurechenbare Kunstbewegungen.
Die von dem Kläger
geförderte Variante des Tischfußballs ist insofern abzugrenzen von den
Tischfußball-Varianten Subbuteo und Tipp-Kick. Die bisherige, eine
Förderung des Sports ablehnende Rechtssprechung der Finanzgerichte
betraf lediglich diese beiden Varianten des Tischfußballs (zu Subbuteo
FG Köln vom 17.10.1994, juris; zu Tipp-Kick BFH-Beschluss vom
28.05.1986 I S 17/85, juris und BFH-Urteil vom 12.11.1986 I R 204/85,
BFH/NV 1987, 705 sowie das der BFH-Entscheidung vorhergehende
erstinstanzliche Urteil des FG Berlin vom 09.09.1985, EFG 1986, 419).
Das für die
steuerrechtliche Förderungswürdigkeit entscheidende Kriterium ist die
Eignung des Drehstangen-Tischfußballs zur körperlichen Ertüchtigung
(so auch BFH-Urteil vom 29.10.1997 I R 13/97, BStBl. II 1998, 9 für die
Frage der Förderungswürdigkeit des Motorsports). Die hier zu
beurteilende Variante des Tischfußballs eignet sich aufgrund des dafür
erforderlichen Körpereinsatzes und der sich ergebenden Anforderungen an
Konzentration und Kondition zur körperlichen Ertüchtigung der Spieler.
Der Drehstangen-Tischfußball erfordert einen wesentlich höheren Kraft-
und Bewegungsaufwand als die Tischfußballvarianten Subbuteo und
Tipp-Kick und stellt aufgrund der Spielgeschwindigkeit weit höhere
Anforderung an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen der Spieler.
Die Eignung zur körperlichen Ertüchtigung ist auch augenfällig, wenn
man die von dem Kläger geförderte Tischfußball-Variante hinsichtlich
ihrer Anforderungen an Geschick, körperliche Leistungsfähigkeit und
Konzentrationsvermögen mit anderen Sportarten vergleicht, deren Eignung
zur körperlichen Ertüchtigung in Rechtsprechung und Verwaltung
anerkannt ist (so z.B. Motorsport, Segelfliegen, Dart und
Sportschießen).
Der von dem Kläger in
den Streitjahren betriebene wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist von
der Steuerbefreiung auszunehmen, deswegen bleibt es bei der
Körperschaftsteuerfestsetzung mit 0,-- Euro (für 2005 ergibt sich das
aus Verlustrückträgen des Jahres 2006). Es sind lediglich zusätzlich
Feststellungen dahin gehend zu treffen und in die vorhandenen
Körperschaftsteuerbescheide aufzunehmen, dass der Kläger mit Ausnahme
des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke verfolgt und insoweit von der Körperschaftsteuer
befreit ist. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe
ergeben sich auch keine anderen Beurteilungen aus § 67 a AO, zumal
keine entsprechenden Anträge seitens des Klägers gestellt worden sind.
2. Die Kostenentscheidung
folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die
Erstattungsfähigkeit der Kosten des Vorverfahrens aus § 139 Abs. 3
Satz 3 FGO.
3. Die Revision war auf
der Grundlage des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Sache zuzulassen. Dies folgt schon aus den einheitlichen
Ländererlassen der Finanzverwaltung, die die Anerkennung der
Gemeinnützigkeit des Tischfußballs ohne jede weitere Differenzierung
insgesamt ablehnen.
4. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. §
708 Nr. 10 und § 711 der Zivilprozessordnung. |