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I.
Vermittlungsgebühren eines gemeinnützigen Tierschutzvereins unterliegen
nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn die entgeltliche Tiervermittlung
nicht das einzige und unentbehrliche Mittel ist, den gemeinnützigen Zweck zu
erreichen, und der Verein mit der Tiervermittlung in Konkurrenz zu
Tiervermittlern tritt.
-
Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18.04.2011, AZ 14 V 4072/10 -
I.
Der
am 24. Februar 2007 gegründete und im Vereinsregister eingetragene
Antragsteller beantragte am 7. März 2007 beim Antragsgegner eine Gemeinnützigkeitsbescheinigung.
Nachdem der Antragsgegner darauf hingewiesen hatte, dass die Gemeinnützigkeit
nur in Betracht komme, wenn sich aus der Satzung klar der gemeinnützige Zweck
ergebe und entsprechend klare Zweckverwirklichungen enthalten seien, denen
entnommen werden könne, dass der Antragsteller unmittelbar (selbst) die
steuerbegünstigten Zwecke verwirkliche, lautet § 2 der Satzung des
Antragstellers ("Vereinszweck") nach mehreren Anläufen nun (Fassung
vom 2. Juni 2007) wie folgt:
"Zweck des Vereins ist der Schutz des Tieres und dieses vor psychischen
und physischen Schäden zu bewahren.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere:
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durch die Rettung und
Vermittlung bedürftiger, verlassener und von der Tötung bedrohter
Tiere, besonders aus Tierheimen verschiedener Länder Europas, an
Personen und Stellen, die eine artgerechte Haltung und eine
gewissenhafte Betreuung für diese Tiere bieten und dies glaubhaft
erkennen lassen; |
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durch die Durchführung
von Pflege- und Heilungsmaßnahmen an erkrankten Tieren. Der A e.V.
sieht es als seine Aufgaben, das Bild des Tierschutzes in der Öffentlichkeit
mit geeigneten Maßnahmen im positiven Sinne zu beeinflussen; |
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sowie der Unterstützung
anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen
Rechts (§ 58
Nr. 1 und 2 der Abgabenordnung). |
Der
A e.V. berät sowohl Mitglieder als auch andere Personen in Fragen der
Haustierhaltung."
Am
21. Juni 2007 bescheinigte der Antragsgegner dem Antragsteller vorläufig,
dass er "nach der eingereichten Satzung ausschließlich und unmittelbar
steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§
51 ff. AO" diene und "zu den in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen"
gehöre. Die vorläufige Bescheinigung erging widerruflich und galt "längstens
18 Monate vom Ausstellungstag ab gerechnet". Der Bescheinigung war eine
Anlage beigefügt, in der darum gebeten wurde, in § 2 der Satzung die
Regelung aufzunehmen, dass der Antragsteller ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung (AO) verfolge. Dies geschah dann am 30. Juni
2007 (Gemeinnützigkeitsakten Blatt 37). Am 18. Dezember 2008 erging ein
Freistellungsbescheid zur Körperschaft- und Gewerbesteuer für 2007 (Gemeinnützigkeitsakten
Blatt 61).
Dem
Tätigkeitsbericht des Antragstellers für 2007 (Gemeinnützigkeitsakten Blatt
49) ist zu entnehmen, dass er in diesem Jahr insgesamt 160 Tieren geholfen
habe, eine neue Heimat zu finden. Es habe sich dabei oft um Tiere aus Tötungsstationen
und schlechten Verhältnissen in Ungarn, Kroatien und Spanien gehandelt. Auch
in Deutschland sei er tätig gewesen und habe für einige Hunde ein neues
Zuhause finden können. Er habe ein Kastrationsprogramm in X, Spanien auf den
Weg bringen können, sei mit Sachspendentransporten unterwegs gewesen und habe
Tierheime persönlich angesehen, um auch mit Rat und Tat zu helfen. Baumaßnahmen
daran seien finanziell und tatkräftig unterstützt worden, damit sich die
Lebensumstände der Tiere verbesserten. Anrufern habe man geholfen, die Fragen
rund um das Tier hatten. Weitere Informationen könne man www.....de
entnehmen. Die Internetseite des Antragstellers ist gegenwärtig wie folgt
aufgebaut:
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Nachrichten |
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Hundevermittlung
(Hündinnen, Rüden, Junghunde, Welpen) |
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Neueste
20 Hunde |
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Vermittlung
von Katzen |
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Adoption |
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Vermittlungsablauf |
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Pflegestellen |
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Kontrollen |
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Zuhause
gefunden |
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Spenden |
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Finanzielle
Hilfen |
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Sachspenden |
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Erfolge |
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Paten |
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Aktive
Patenschaften |
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Hilfsprojekte |
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P
I |
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P
II |
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P
III |
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P
IV |
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P
V |
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P
VI |
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P
VII |
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P
VIII |
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Krankheiten |
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Mittelmeerkrankheiten |
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|
Sonstige
Krankheiten |
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Berichte |
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Endlich
daheim... |
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Berichte
aus Spanien |
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Reiseberichte |
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Transporthilfe |
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Flugpaten |
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Autotransport |
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|
Sonstiges |
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Partner
Seiten |
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Verlinken
Sie uns |
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Verein |
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Kooperationen |
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Satzung |
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|
Mitgliedsantrag |
|
|
Kontakte. |
Den
"Vermittlungsablauf" von "Adoptionen" beschreibt der
Antragsteller auf seiner Internetseite wie folgt:
"Wie
geht nun eine Vermittlung eines unserer Schützlinge vonstatten?
Am
Besten schreiben Sie uns bzw. dem genannten Ansprechpartner erst einmal,
welchen Hund Sie sich ausgesucht haben. Gerne beantworten wir Ihnen alle
Fragen bezüglich des Hundes und dessen Vermittlung, natürlich auch jederzeit
am Telefon. Danach haben wir einige Fragen an Sie und werden Ihnen erstmal
einen kleinen Fragebogen zuschicken, den Sie ausgefüllt an uns zurücksenden.
Gerne nehmen wir telefonisch mit Ihnen Kontakt auf, um Einzelheiten zu klären
und weitere Fragen zu beantworten. Nun suchen wir nach einer Person eines
befreundeten Tierschutzvereins, die in Ihrer Nähe wohnt und bei Ihnen vorbei
schaut, eine so genannte Vorkontrolle durchführt. Diese wird einfach prüfen,
ob die Gegebenheiten so sind, wie Sie es uns geschildert haben.
Sollte
der Hund noch im jeweiligen Ausland sein, werden wir nach einer Transportmöglichkeit
schauen. Dies kann ein Flugpate, der "Ihren" Hund mitbringt, oder
ein mit einem Kleintransporter durchgeführter Transport sein.
Wir
machen Ankunftszeit und Ankunftsort genau mit Ihnen aus und Sie können Ihren
neuen Schützling in Empfang nehmen. Wenn der Hund eine Weile bei Ihnen ist, führen
wir nach einiger Zeit auch Nachkontrollen durch. Zwischendurch freuen wir uns
immer über Fotos unserer ehemaligen Schützlinge, diese Bilder landen dann
bei uns unter "Zuhause gefunden". Natürlich stehen wir Ihnen
jederzeit mit Rat und Tat zur Seite, egal wie lange der Hund schon bei Ihnen
ist.
Unsere
Hunde werden vor der Adoption tierärztlich untersucht, geimpft, entwurmt, mit
einem Microchip versehen und, sofern sie aus Spanien kommen, auf Leishmaniose
getestet.
Wenn
es in den ausländischen Auffangstationen oder den Tierheimen möglich ist,
werden die Hunde auch kastriert. Das ist immer von den hygienischen Zuständen
und dem Vorhandensein einer Quarantäne- oder Krankenstation abhängig.
Im
Normalfall steht diese Information immer bei den einzelnen Hunden mit dabei.
Gerne können Sie auch immer bei den entsprechenden Vermittlern anfragen.
Der
Mittelmeerkrankheitsscheck und die Kastration werden nicht bei Welpen und
Junghunden durchgeführt, jedoch sollten sie beim neuen Besitzer vorgenommen
werden, dies wird im Abgabevertrag festgehalten.
Für
unkastrierte Hunde erheben wir eine Schutzgebühr von 250 Euro im Inland.
Für
kastrierte Hunde wird eine Schutzgebühr von 300 Euro erhoben.
Bei
ausländischen Tieren aus Spanien oder anderen europäischen Ländern kommt
immer noch eine Transportpauschale von 50 Euro dazu - meistens ist diese auch
höher (dies nur zu Ihrer Information).
Das
gilt auch für Tiere, die aus dem Ausland auf Pflegestellen gekommen sind,
denn auch dort mussten wir den Transport bezahlen.
In
Ausnahmefällen bei Hunden ab acht Jahren und behinderten Hunden wird nur eine
Schutzgeldspende von 200 Euro im Inland erhoben.
Auch
hier gibt es aber die Regelung, dass für Tiere aus dem Ausland eine
Transportkostenpauschale von 50 Euro bezahlt werden muss, die auch gilt, wenn
die Hunde von einer Pflegestelle in Deutschland oder der Schweiz kommen.
Katzen:
Auch
Miezen werden durch uns vermittelt. Auch hier wird ein Fragebogen an die
Interessenten gerichtet und eine Vorkontrolle wird auf jeden Fall auch
durchgeführt.
Alle
Katzen sind ab 5 - 6 Monaten gechipt, geimpft, kastriert und auf FIV und
Leukose getestet. Wir erheben für eine Mieze eine Schutzgebühr von 150 Euro.
Sollte
noch ein Restgeld übrig bleiben, können wir davon auch noch größere
Projekte mitfinanzieren, Transportboxen, Medikamente oder andere Utensilien
kaufen, die für den Tierschutz wichtig sind.
Kein
Cent davon geht in die Personalkosten, denn wir alle arbeiten rein
ehrenamtlich und zum Wohle der Tiere."
Seine
Umsatzsteuererklärung für 2007 reichte der Antragsteller am 28. Juli 2008
beim Antragsgegner ein. Umsätze zum ermäßigten Steuersatz gab er in Höhe
von xxx,- EUR, abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von xxx EUR an. In seiner
Gewinnermittlung für 2007 findet sich das Konto 6005 "Erlöse Hunde
7%" mit xxx,- EUR. Die Steuererklärung galt gemäß §
168 Satz 1 AO als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Für
2008 ging die Umsatzsteuererklärung des Antragstellers beim Antragsgegner am
2. Februar 2010 ein. Umsätze zum ermäßigten Steuersatz wurden in Höhe von
xxx,- EUR erklärt, abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von xxx EUR und
entrichtete Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 631,- EUR. In seiner
Gewinnermittlung für 2008 findet sich das Konto 6005 "Erlöse Hunde
7%" mit xxx EUR. Auch diese Steuererklärung galt gemäß §
168 Satz 1 AO als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Die
Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre änderte der Antragsgegner mit
Bescheiden vom 7. September 2010. Die zunächst als dem ermäßigten
Steuersatz unterliegend eingestuften Umsätze unterwarf er nun aus
"Tierverkäufen" dem Regelsteuersatz. Für 2007 führte das zu einer
Umsatzsteuernachzahlung in Höhe von xxx EUR und für 2008 in Höhe von xxx
EUR (die Differenz zum im Umsatzsteuerbescheid für 2008 vom 7. September 2010
ausgewiesenen Nachzahlungsbetrag in Höhe von xxx EUR beruht auf einer nicht
streitigen Vorsteuerkorrektur in Höhe von xxx EUR). Ebenfalls mit Datum vom
7. September 2010 erließ der Antragsgegner einen Körperschaftsteuerbescheid
für 2008, mit dem er die Gemeinnützigkeit des Antragstellers wegen des Überwiegens
eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs aberkannte
(Finanzgerichtsakte Blatt 13).
Dagegen
legte der Antragsteller, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, am 22.
September 2010 Einspruch ein, über den noch nicht entschieden ist, und
beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen
Umsatzsteuerbescheide. Den Antrag begründete er wie folgt: Eine Gemeinnützigkeit
sei gegeben. Die satzungsmäßige Darstellung der gemeinnützigkeitsrechtlich
entscheidenden Regelungen werde durchgeführt. Er betreibe keinen Tierhandel.
Hinter seiner Tätigkeit stehe kein wirtschaftlicher Aspekt. Alle Handlungen
erfolgten lediglich aus tierschutzrechtlichen Gründen. Er sei ausschließlich
selbstlos im Sinne von §
55 AO tätig. Alle Mitglieder arbeiteten ehrenamtlich. Alle Gelder flössen
wieder in den Tierschutz. Tiere im In- und Ausland, die in Not geraten seien,
würden unterstützt und gerettet. Ohne seine Tätigkeit überlebten die Tiere
im Regelfall nicht.
Den
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner am 7. Oktober
2010 ab. Über den dagegen eingelegten Einspruch entschied er bislang nicht.
Am
8. November 2010 ging der Antrag des Antragstellers auf vorläufigen
gerichtlichen Rechtsschutz bei Gericht ein. In seiner Begründung führt er,
vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, seinen Vortrag im außergerichtlichen
Rechtsbehelfsverfahren ergänzend aus, er verfolge gemeinnützige Zwecke. Er
hole insbesondere Hunde aus Tötungsstationen in Südeuropa nach Deutschland.
Diese bringe er hier unter. Entweder vermittle er sie an Pflegestellen oder an
neue Besitzer. Es werde eine Schutzgebühr erhoben, die wieder direkt in den
Tierschutz fließe (Tierarztkosten, Transport, Unterstützung der Tierheime in
Südeuropa, usw.). Er sei nicht wirtschaftlich orientiert, sondern selbstlos tätig.
Bei der geschilderten Tätigkeit handle es sich um einen Zweckbetrieb. Ein
Tierheim betreibe er nicht.
Bei
Nichtgewährung der Aussetzung der Vollziehung sei seine Existenz gefährdet.
Der
Antragsteller beantragt sinngemäß, die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide
für 2007 und 2008 vom 7. September 2010 auszusetzen, für 2007 in Höhe des
gesamten ausgewiesenen Nachzahlungsbetrags, für 2008 in Höhe von xxx EUR.
Der
Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.
Zur
Begründung führt er aus, der Antragsteller vermittle Tiere aus dem Ausland
gegen Schutzvertrag und eine Schutzgebühr. Die Internetrecherche
verdeutliche, dass die Vermittlung von Tieren im Vordergrund stehe. Bei
Interesse könne ein Tier ausgesucht werden. Das weitere Prozedere der
Vermittlung/Adoption werde erläutert. Der Antragsteller werbe im Inland
damit, dass Tiere bei Abgabe nicht den Umweg über ein Tierheim machen müssten,
sondern direkt von einem Haushalt in den nächsten gelangten. Die satzungsmäßige
Darstellung stimme mit der tatsächlichen Geschäftsführung nicht überein.
Die Anwendung von §
12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Umsatzsteuergesetz in der für die Streitjahre
geltenden Fassung (UStG) komme hier nicht in Betracht. Der Antragsteller
betreibe weder im In- noch im Ausland Tierheime, Pflege- oder
Betreuungsstellen selbst oder durch Hilfspersonen. Er "vermittle"
die Tiere nur. Dadurch würden für sie zwar bessere Lebensbedingungen
geschaffen. Tierschutz werde dadurch aber nur mittelbar und nicht unmittelbar
betrieben. Die Vermittlung könne nicht als steuerbegünstigter Zweckbetrieb
im Sinne von §
65 AO angesehen werden. Bei ihr liege der Schwerpunkt in der Abgabe der
Tiere, nicht in deren Pflege und Betreuung. Im Übrigen konkurriere der
Antragsteller mit seiner Tätigkeit mit Tierhändlern.
Dem Gericht lagen als Akten des Antragsgegners die Umsatzsteuer-, die Gemeinnützigkeits-
und die Rechtsbehelfsakten vor (§ 71 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung - FGO).
II.
1.
Der Antrag ist unbegründet. Die vom Antragsteller begehrte Aussetzung der
Vollziehung der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre kann
nicht gewährt werden. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der Bescheide noch hat deren Vollziehung für den Antragsteller eine
unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte
zur Folge.
Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 FGO kann das
Gericht der Hauptsache auf Antrag die Vollziehung eines angefochtenen
Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an
dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den
Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen
gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn bei
summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts neben Umständen, die
für die Rechtmäßigkeit sprechen, gewichtige Gründe zu Tage treten, die
gegen die Rechtmäßigkeit sprechen, eine Unentschiedenheit oder Unsicherheit
in der Beurteilung von Rechtsfragen oder eine Unklarheit in der Beurteilung
von Tatfragen auslösen. Die summarische Prüfung, ob ernstliche Zweifel in
diesem Sinne gegeben sind, erfolgt grundsätzlich nach Lage der Akten. Weitere
Ermittlungen und Beweiserhebungen durch das Gericht bleiben - soweit
erforderlich - einem eventuellen Hauptsacheverfahren vorbehalten (so auch
Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. Juli 1998 VIII B 38/98,
Deutsches Steuerrecht - DStR - 1998, 1547 und Beschluss des Finanzgerichts -
FG - Baden-Württemberg vom 21. September 2007 14 V 10/07, Entscheidungen der
Finanzgerichte - EFG - 2008, 170).
a. Nach summarischer Prüfung hat der Antragsgegner zu Recht die Umsätze des
Antragstellers dem Regelsteuersatz unterworfen.
Gemäß §
12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer u.a.
für die Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar
u.a. gemeinnützige Zwecke verfolgen (§§
51-68 AO). Nach §
52 Abs. 1 Satz 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke
dann, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf
materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Zur Förderung
der Allgemeinheit gehört nach §
52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 AO auch der Tierschutz.
Fördert eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, ergibt sich hieraus aber
nicht eine uneingeschränkte Gewährung der Steuervergünstigung durch
Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. §
12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG schließt die Steuervergünstigung
selbst bei Verfolgung gemeinnütziger Zwecke aus, wenn der Zweck durch
Erbringung von Leistungen verfolgt wird, die im Rahmen eines wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
(§
14 AO) vor, bleibt gemäß §
64 Abs. 1 AO die Steuervergünstigung nur erhalten, wenn es sich bei dem
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb um einen Zweckbetrieb handelt.
Ein Zweckbetrieb (§
65 AO) ist gegeben, wenn er in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die
steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke der Körperschaft zu
verwirklichen (§
65 Nr. 1 AO), diese Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb
erreicht werden können (§
65 Nr. 2 AO) und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu
steuerpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem
Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten
Zwecke unvermeidbar ist (§
65 Nr. 3 AO). Für die Annahme eines Zweckbetriebs müssen alle drei
Voraussetzungen erfüllt werden (BFH-Urteile vom 9. April 1987 V R 150/78,
Bundessteuerblatt - BStBl - II 1987, 659 und vom 23. Juli 2009 V R 93/07,
Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -
BFH/NV - 2009, 2073). Darüber hinaus sind Zweckbetriebe, mit rechtsbegründender
Wirkung, die in §§
66-68 AO aufgeführten Betriebe. Bei ihnen müssen die weiteren
Voraussetzungen des §
65 Nr. 1-3 AO nicht vorliegen.
Aus dem Regelungszusammenhang von §
12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG in Verbindung mit §§ 52,
64 und 65 - 68 AO ergibt sich somit, dass entgeltliche Leistungen, mit
denen gemeinnützige Zwecke verfolgt werden, dem ermäßigten Steuersatz
unterliegen können. Aus der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke bei der
Erbringung entgeltlicher Leistungen folgt aber nicht zwingend die Anwendung
des ermäßigten Steuersatzes. Selbst wenn bei der Erbringung entgeltlicher
Leistungen gemeinnützige Zwecke verfolgt werden, unterliegen die Leistungen
dem Regelsteuersatz, wenn es sich um Leistungen handelt, die im Rahmen eines
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden, dem keine
Zweckbetriebseigenschaft nach §§
65 ff. AO zukommt (BFH-Urteil vom 12. Juni 2008 , BStBl II 2009, 221).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die Einnahmen aus der Erhebung
der "Schutzgebühr", nach summarischer Prüfung, nicht als Entgelte
aus einem Zweckbetrieb anzusehen.
Der Antragsteller ist kein Zweckbetrieb im Sinne der §§
66-68 AO. Sein Betrieb ist in diesen Vorschriften nicht genannt.
Aber auch die Eigenschaften eines allgemeinen Zweckbetriebs im Sinne des §
65 AO erfüllt der Antragsteller, nach Lage der Akten, nicht. Es fehlt
bereits an den Voraussetzungen des §
65 Nr. 2 und Nr. 3 AO.
Nach § 65 Nr.
2 AO ist ein Zweckbetrieb nur dann gegeben, wenn die steuerbegünstigten
satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft nur durch den wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb erreicht werden können. Nach der zu §
65 Nr. 2 AO ergangenen Rechtsprechung des BFH sind steuerbegünstigte
Zwecke dann nicht ohne die wirtschaftliche Betätigung erreichbar, wenn sich
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb von der Verfolgung des steuerbegünstigten
Zwecks nicht trennen lässt, sondern vielmehr als das unentbehrliche und
einzige Mittel zur Erreichung des steuerbegünstigten Zwecks anzusehen ist
(BFH-Urteil vom 1. August 2002 V R 21/01, BStBl II 2003, 438). Bei Anwendung
der Vorschrift kommt es entscheidend auf den von der jeweiligen Körperschaft
verfolgten steuerbegünstigten Satzungszweck und allein auf die Tätigkeit im
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb an (BFH-Beschluss vom 18. September 2007 I
R 30/06, BStBl II 2009, 126 zu §
66 AO; BFH-Urteil vom 12. Juni 2008 V R 33/05, a.a.O.).
Danach gilt für den Streitfall: Der steuerbegünstigte Zweck in der Satzung
besteht im Schutz des Tieres und darin, dieses vor psychischen und physischen
Schäden zu bewahren. Er wird, laut Satzung, insbesondere verwirklicht durch
die Rettung und Vermittlung bedürftiger, verlassener und von der Tötung
bedrohter Tiere, besonders aus Tierheimen verschiedener Länder Europas, an
Personen und Stellen, die eine artgerechte Haltung und eine gewissenhafte
Betreuung für diese Tiere bieten und dies glaubhaft erkennen lassen und durch
die Durchführung von Pflege- und Heilungsmaßnahmen an erkrankten Tieren. Der
Antragsteller unterscheidet zwischen aktivem Tun und ideeller Unterstützung.
"Tiervermittlung gegen Entgelt" wird im Satzungszweck nicht erwähnt.
Das aktive Tun und die ideelle Unterstützung können aber durch die Aktivitäten
verwirklicht werden, wie sie in dem Tätigkeitsbericht des Antragstellers für
2007 aufgezeigt werden. Danach hatte der Antragsteller insgesamt 160 Tieren
geholfen, eine neue Heimat zu finden, ein Kastrationsprogramm in X, Spanien
auf den Weg gebracht, Tierheime persönlich angesehen und mit Rat und Tat zur
Seite gestanden und Anrufern geholfen. Hieraus folgt nach der Überzeugung des
Senats, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb "entgeltliche
Tiervermittlung" nicht das einzige und unentbehrliche Mittel des
Antragstellers ist, den steuerbegünstigten Satzungszweck zu erreichen.
Vielmehr bedarf es weiterer Aktivitäten des Vereins, um die satzungsmäßigen
Ziele zu verwirklichen.
Zudem tritt der Antragsteller mit vergleichbaren, nicht begünstigten
Unternehmen in größerem Umfang in Wettbewerb, als dies für die Erfüllung
der begünstigten Zwecke unvermeidbar ist (§
65 Nr. 3 AO). Hierzu ist es nicht erforderlich, dass die Körperschaft auf
einem Gebiet tätig ist, in der sie tatsächlich in Konkurrenz zu
steuerpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art tritt. Der Sinn und
Zweck des §
65 Nr. 3 AO liegt im Schutz des Wettbewerbs. Durch steuerliche Regelungen
sollen weder Marktzutrittsschranken errichtet oder Wettbewerber vom Markt
verdrängt, noch soll in sonstiger Weise der Wettbewerb beeinträchtigt werden
(BFH-Urteil vom 27. Oktober 1993 I R 60/91, BStBl II 1994, 573). Im Streitfall
tritt der Antragsteller durch die entgeltliche Vermittlung von Hunden und
Katzen in Konkurrenz zu Tierhändlern. Dabei bedarf es keines konkreten
Nachweises, mit welchen anderen Steuerpflichtigen der Antragsteller möglicherweise
in Konkurrenz tritt. Bereits der potentielle Wettbewerb ist nach § 65
Nr. 3 AO geschützt (EuGH-Urteil vom 16. September 2008 C-288/07, BFH/NV 2009,
108).
Der Antragsteller ist auch kein sog. Mittelbeschaffungsverein im Sinne des §
58 Nr. 1 AO. Danach wird die Steuervergünstigung der Körperschaft nicht
ausgeschlossen, wenn sie für die Verwirklichung der steuerbegünstigten
Zwecke einer anderen Körperschaft Mittel beschafft. Dabei ist allerdings
Voraussetzung, dass die Mittelbeschaffung als Satzungszweck ausdrücklich in
der Satzung benannt ist. Zwar soll der Antragsteller gemäß § 2 seiner
Satzung - auch - andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften
des öffentlichen Rechts (§
58 Nr. 1 und 2 AO) unterstützen. Dies ist aber nicht in dem Sinne zu
verstehen, dass die Beschaffung der Mittel zur materiellen Unterstützung
Satzungszweck ist. Schließlich ist die materielle Unterstützung in der
Satzung nicht genannt. Fehlt aber die ausdrückliche Aufnahme des
Satzungszwecks "Beschaffung von Mitteln", so liegt ein Verstoß
gegen das Unmittelbarkeitsgebot nach §
57 AO vor und die Vorschrift des §
58 Nr. 1 AO, die hiervon eine Ausnahme festlegt, ist nicht anwendbar
(Urteil des FG Saarland vom 21. August 2002 1 K 249/00, EFG 2003, 62).
Das Gemeinschaftsrecht eröffnet keine günstigere Rechtsfolge. Nach Art. 98
Absatz 2 in Verbindung mit Anhang III Nr. 15 der Richtlinie 2006/112/EG des
Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind die
Mitgliedstaaten berechtigt, steuerpflichtige Leistungen durch ... anerkannte
gemeinnützige Einrichtungen für wohltätige Zwecke und im Bereich der
sozialen Sicherheit einem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen. Die
Leistungserbringung allein durch eine gemeinnützige Einrichtung reicht aber -
im Gegensatz zum nationalen Recht - zur Anwendung des ermäßigten
Steuersatzes nicht aus, da die Richtlinie nur Leistungen für wohltätige
Zwecke und im Bereich der sozialen Sicherheit begünstigt (vgl. Urteil des FG
Rheinland-Pfalz vom 29. Januar 2009 6 K 1351/06, [...]). Die Leistungen des
Antragstellers sind keiner dieser beiden Fallgruppen zuzuordnen.
b. Die begehrte Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheids kommt
auch unter dem Gesichtspunkt einer unbilligen Härte im Sinne von § 69 Abs. 3
Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 3 FGO nicht in Betracht. Von dieser ist
dann auszugehen, wenn durch die sofortige Vollziehung dem Steuerpflichtigen
Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und
nicht oder nur schwer wieder gutzumachen sind oder aber wenn gar die
wirtschaftliche Existenz des Steuerpflichtigen durch die sofortige Vollziehung
gefährdet würde. Dieses wurde so weder vom Antragsteller substantiiert
vorgetragen und glaubhaft gemacht noch lässt es sich den Akten entnehmen
(vgl. Beschluss des BFH vom 3. Juni 2009 IV B 48/09, BFH/NV 2009, 1641).
2.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Bundesfinanzhof nicht zulässig,
da sie das Finanzgericht nicht zugelassen hat (§ 128 Abs. 3 Satz 2
Finanzgerichtsordnung |
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