Tierschutz und gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung von Tierheimen

 

 

Übersicht

 

I.

Tierschutzverein haftet für unrichtige Spendenbescheinigung

- Pressemitteilung Nr. 8/2005 des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 6.12.2005 -

    

II.

Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Aufnahme bzw. des Verkaufs von Tieren bei Tierheimen

-
Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 09.08.2005 - S 0171 A - 79 - St II 1.03 -

   

III.

Gemeinnützigkeitsrechtlichen Behandlung wirtschaftlicher Tätigkeiten gemeinnütziger Körperschaften, die ein Tierheim unterhalten

- Verfügung der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 26.04.2005, S 0183 - 18 - St 217 -

   

  

I. Tierschutzverein haftet für unrichtige Spendenbescheinigung  

- Pressemitteilung Nr. 8/2005 des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 6.12.2005 -

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 22. September 2005, dass nicht jede Geldzuwendung an einen Tierschutzverein eine Spendenbescheinigung rechtfertige.
Der Kläger ist ein eingetragener, als gemeinnützig anerkannter Tierschutzverein. Zu den Vereinsaufgaben zählt u. a. die Pflege und Weitervermittlung von verlassenen reinrassigen Hunden. Das Finanzamt stellte bei einer Prüfung fest, dass der Tierschutzverein Spendenbescheinigungen für Zahlungen ausgestellt hatte, die in zeitlichem Zusammenhang mit der Abgabe von Hunden standen. Das Finanzamt beurteilte die Zahlungen, bei denen die „spendenbescheinigte“ Geldzuwendung vom Spender innerhalb eines Monats nach Erhalt des Hundes geleistet wurde, als Entgelt für die Tiere. Es erließ deshalb gegen den Tierschutzverein wegen entgangener Steuer einen Haftungsbescheid. Hiergegen klagte der Tierschutzverein. Er wies darauf hin, dass das Eigentum an den Hunden nach dem Abgabe- und Schutzvertrag unentgeltlich übertragen werde. Die finanziellen Zuwendungen stünden nicht mit der Abgabe von Tieren in Zusammenhang; sie seien ausschließlich freiwillig geleistet worden, um die vorbildliche Arbeit des Vereins zu unterstützen. Jedes Tierheim in Deutschland erhalte im Zusammenhang mit der Abgabe von Tieren Zuwendungen und stelle hierfür Spendenbescheinigungen aus. Auch hier werde nicht das Tier bezahlt, sondern die Arbeit des Tierheims unterstützt.
Das Finanzgericht schloss sich der Rechtsauffassung des Tierschutzvereins nicht an. Es stellte fest, dass das Finanzamt die betreffenden Spendenbescheinigungen zu Recht wegen Unrichtigkeit beanstandet habe. Unrichtig sei eine Spendenquittung, wenn die Spende in Wahrheit keinen unentgeltlichen Charakter besitze, weil der Spender dafür eine Gegenleistung erhalte. Eine Gegenleistung liege nicht erst bei einer vertraglichen Vereinbarung vor, sondern schon dann, wenn die vermeintliche Spende unmittelbar und ursächlich mit einem Vorteil für den Spender zusammenhänge. Deshalb begründe im Streitfall allein der enge zeitliche Zusammenhang von einem Monat zwischen der Übergabe des Hundes und dem Empfang der Spende deren Entgeltlichkeit. Die Ausstellerhaftung  des Tierschutzvereins sei daher wegen Unrichtigkeit der Spendenbescheinigung zu bejahen. Der Inhalt der Übergabeverträge sei insoweit ohne Bedeutung.


Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 22.09.2005 - 10 K 29/03 - rechtskräftig.

   

    

II. Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Aufnahme bzw. des Verkaufs von Tieren bei Tierheimen

-
Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 09.08.2005 - S 0171 A - 79 - St II 1.03 -

Zur gemeinnützigkeitsrechtlichen Behandlung der Aufnahme bzw. des Verkaufs von Tieren bei Tierheimen wird die Auffassung vertreten, dass

  • die Aufnahme und Versorgung von Fundtieren, für die das Tierheim eine jährliche Pauschalvergütung von der Kommune erhält,

  • die Aufnahme von sog. Abgabetieren, die ihr Eigentümer nicht mehr halten kann oder will, gegen ein kostendeckendes Entgelt und

  • die Abgabe von im Tierheim lebenden Tieren gegen eine pauschale, nach Art, Alter und Abstammung gestaffelte Vermittlungsgebühr

als Zweckbetrieb i.S. des > § 65 AO < zu beurteilen sind.

Die zeitweise Aufnahme (Pflege) von Tieren wegen vorübergehender Abwesenheit des Halters gegen Entgelt ist dagegen als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu verstehen.

  

  

III. Gemeinnützigkeitsrechtlichen Behandlung wirtschaftlicher Tätigkeiten gemeinnütziger Körperschaften, die ein Tierheim unterhalten

- Verfügung der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 26.04.2005, S 0183 - 18 - St 217 -

Körperschaften, die wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke (hier: Förderung des Tierschutzes) als gemeinnützig anerkannt sind und ein Tierheim unterhalten, erzielen regelmäßig Entgelte aus der Unterbringung von Tieren sowie aus dem Verkauf von Tieren. Die gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung dieser wirtschaftlichen Tätigkeiten wurde auf Bund-Länder-Ebene erörtert und abgestimmt. Aufgrund der Abstimmung sind als Zweckbetriebe i.S. des > § 65 AO < zu beurteilen:

  • Die Aufnahme und Versorgung von Fundtieren, für die das Tierheim eine jährliche Pauschalvergütung von der Kommune erhält,

  • die Aufnahme von sog. Abgabetieren, die ihr Eigentümer nicht mehr halten kann oder will, gegen ein kostendeckendes Entgelt und

  • die Abgabe von im Tierheim lebenden Tieren gegen eine pauschale, nach Art, Alter und Abstammung gestaffelte Vermittlungsgebühr.

Die zeitweise Aufnahme (Pflege) von Tieren wegen vorübergehender Abwesenheit des Halters gegen Entgelt (Tierpension) wird dagegen als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb angesehen.

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung s. USt-Kartei OFD Magdeburg § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG Karte 2 (S 7242 a).