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Tierschutz
und gemeinnützigkeitsrechtliche
Behandlung von Tierheimen
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Übersicht |
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I. Tierschutzverein
haftet für unrichtige Spendenbescheinigung
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Pressemitteilung Nr. 8/2005 des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom
6.12.2005 -
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 22.
September 2005, dass nicht jede Geldzuwendung an einen Tierschutzverein
eine Spendenbescheinigung rechtfertige.
Der Kläger ist ein eingetragener, als gemeinnützig anerkannter
Tierschutzverein. Zu den Vereinsaufgaben zählt u. a. die Pflege und
Weitervermittlung von verlassenen reinrassigen Hunden. Das Finanzamt
stellte bei einer Prüfung fest, dass der Tierschutzverein
Spendenbescheinigungen für Zahlungen ausgestellt hatte, die in
zeitlichem Zusammenhang mit der Abgabe von Hunden standen. Das Finanzamt
beurteilte die Zahlungen, bei denen die „spendenbescheinigte“
Geldzuwendung vom Spender innerhalb eines Monats nach Erhalt des Hundes
geleistet wurde, als Entgelt für die Tiere. Es erließ deshalb gegen
den Tierschutzverein wegen entgangener Steuer einen Haftungsbescheid.
Hiergegen klagte der Tierschutzverein. Er wies darauf hin, dass das
Eigentum an den Hunden nach dem Abgabe- und Schutzvertrag unentgeltlich
übertragen werde. Die finanziellen Zuwendungen stünden nicht mit der
Abgabe von Tieren in Zusammenhang; sie seien ausschließlich freiwillig
geleistet worden, um die vorbildliche Arbeit des Vereins zu unterstützen.
Jedes Tierheim in Deutschland erhalte im Zusammenhang mit der Abgabe von
Tieren Zuwendungen und stelle hierfür Spendenbescheinigungen aus. Auch
hier werde nicht das Tier bezahlt, sondern die Arbeit des Tierheims
unterstützt.
Das Finanzgericht schloss sich der Rechtsauffassung des
Tierschutzvereins nicht an. Es stellte fest, dass das Finanzamt die
betreffenden Spendenbescheinigungen zu Recht wegen Unrichtigkeit
beanstandet habe. Unrichtig sei eine Spendenquittung, wenn die Spende in
Wahrheit keinen unentgeltlichen Charakter besitze, weil der Spender dafür
eine Gegenleistung erhalte. Eine Gegenleistung liege nicht erst bei
einer vertraglichen Vereinbarung vor, sondern schon dann, wenn die
vermeintliche Spende unmittelbar und ursächlich mit einem Vorteil für
den Spender zusammenhänge. Deshalb begründe im Streitfall allein der
enge zeitliche Zusammenhang von einem Monat zwischen der Übergabe des
Hundes und dem Empfang der Spende deren Entgeltlichkeit. Die
Ausstellerhaftung des Tierschutzvereins sei daher wegen
Unrichtigkeit der Spendenbescheinigung zu bejahen. Der Inhalt der Übergabeverträge
sei insoweit ohne Bedeutung.
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil v. 22.09.2005 - 10 K 29/03 -
rechtskräftig.
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II.
Gemeinnützigkeitsrechtliche
Behandlung der Aufnahme bzw. des Verkaufs von Tieren bei Tierheimen
- Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom
09.08.2005 - S 0171 A - 79 - St II 1.03 -
Zur
gemeinnützigkeitsrechtlichen Behandlung der Aufnahme bzw. des Verkaufs
von Tieren bei Tierheimen wird die Auffassung vertreten, dass
-
die
Aufnahme und Versorgung von Fundtieren, für die das Tierheim eine
jährliche Pauschalvergütung von der Kommune erhält,
-
die
Aufnahme von sog. Abgabetieren, die ihr Eigentümer nicht mehr
halten kann oder will, gegen ein kostendeckendes Entgelt und
-
die
Abgabe von im Tierheim lebenden Tieren gegen eine pauschale, nach
Art, Alter und Abstammung gestaffelte Vermittlungsgebühr
als
Zweckbetrieb i.S. des > § 65 AO <
zu beurteilen sind.
Die
zeitweise Aufnahme (Pflege) von Tieren wegen vorübergehender
Abwesenheit des Halters gegen Entgelt ist dagegen als steuerpflichtiger
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu verstehen.
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III. Gemeinnützigkeitsrechtlichen
Behandlung wirtschaftlicher Tätigkeiten gemeinnütziger
Körperschaften, die ein Tierheim unterhalten
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Verfügung der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 26.04.2005, S 0183 - 18
- St 217 -
Körperschaften,
die wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke (hier: Förderung des
Tierschutzes) als gemeinnützig anerkannt sind und ein Tierheim
unterhalten, erzielen regelmäßig Entgelte aus der Unterbringung von
Tieren sowie aus dem Verkauf von Tieren. Die
gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung dieser wirtschaftlichen
Tätigkeiten wurde auf Bund-Länder-Ebene erörtert und abgestimmt.
Aufgrund der Abstimmung sind als Zweckbetriebe i.S. des > §
65 AO < zu beurteilen:
-
Die
Aufnahme und Versorgung von Fundtieren, für die das Tierheim eine
jährliche Pauschalvergütung von der Kommune erhält,
-
die
Aufnahme von sog. Abgabetieren, die ihr Eigentümer nicht mehr
halten kann oder will, gegen ein kostendeckendes Entgelt und
-
die
Abgabe von im Tierheim lebenden Tieren gegen eine pauschale, nach
Art, Alter und Abstammung gestaffelte Vermittlungsgebühr.
Die
zeitweise Aufnahme (Pflege) von Tieren wegen vorübergehender
Abwesenheit des Halters gegen Entgelt (Tierpension) wird dagegen als
steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb angesehen.
Zur
umsatzsteuerlichen Behandlung s. USt-Kartei OFD Magdeburg § 12 Abs. 2
Nr. 8 Buchst. a UStG Karte 2 (S 7242 a).
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