Verfügung
der Oberfinanzdirektion Frankfurt a.M. vom 14.8.2007, S 7110 A - 2/86 - St 11
Die
im Einzelfall zu beurteilenden Sachverhalte bei der Beschaffung von
Theaterkarten durch Theatergemeinden und Volksbühnenvereine sind in ihrer
rechtlichen und tatsächlichen Gestaltung sehr vielfältig, so dass
verschiedene umsatzsteuerliche Behandlungen in Betracht kommen können. Im
Einzelnen gilt für die am häufigsten auftretenden Fallgestaltungen
Folgendes:
1.
Veranstaltungsleistung im Sinne von § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG
Die
tatsächlichen Verhältnisse können so gestaltet sein, dass die
Besucherorganisation bei der Beschaffung von Eintrittskarten gegenüber ihren
Mitgliedern wie ein Veranstalter in Erscheinung tritt. In diesem Falle ist die
Leistung der Besucherorganisation nach § 4 Nr. 20
Buchst. b UStG von der Umsatzsteuer befreit.
Ein
Anhaltspunkt für die Veranstaltereigenschaft der Besucherorganisation ist ein
Aufdruck auf der Eintrittskarte oder eine anderweitige Kennzeichnung, aus der
sich für das Mitglied erkennbar ergibt, dass die Besucherorganisation als
Veranstalter auftritt. Weitere Anhaltspunkte für die Veranstaltereigenschaft
sind die Möglichkeit der Organisation, auf den Spielplan Einfluss zu nehmen
(insbesondere ein Absetzen möglicherweise nicht beliebter Vorführungen
erwirken zu können), die Zuweisung der Eintrittskarten durch die
Besucherorganisation an ihre Mitglieder und die Platzverteilung durch die
Besucherorganisation (z.B. nach einem rollierenden Verfahren oder durch
Verlosung) sowie die "Abnahme" einer gesamten Vorstellung oder die
Teilbelegung einer Aufführung. Bei der Prüfung der Veranstaltereigenschaft
einer Besucherorganisation ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des
Einzelfalles vorzunehmen.
2.
Vermittlung
Je
nach den Umständen des Einzelfalles kann die Beschaffung von Eintrittskarten
auch als Vermittlungsleistung anzusehen sein. In diesem Falle sind alle
Zahlungen, die die Besucherorganisation für ihre Tätigkeit vereinnahmt
(insbesondere die Provisionen), umsatzsteuerbares Leistungsentgelt der
Besucherorganisation.
Vermittlungsleistungen
kommen dann in Betracht, wenn die Besucherorganisation in fremdem Namen und
für fremde Rechnung tätig wird. Ein Handeln in fremdem Namen ist anzunehmen,
wenn das Mitglied bei einem Theaterbesuch in unmittelbare Rechtsbeziehungen
zum Theaterbetreiber und nicht zur Besucherorganisation tritt (vgl. BFH vom
21.12.1965, V 241/63 U, BStBl 1966 III S. 162). Handeln in fremdem Namen
bedeutet, dass die Besucherorganisation erkennbar im Namen des Veranstalters
tätig wird, d.h. nicht selbst als Veranstalter erscheint. Dem Mitglied muss
ersichtlich sein, dass es zum Veranstalter der angebotenen Aufführung in
unmittelbare Rechtsbeziehungen tritt.
Für
die Annahme eines Handelns in fremdem Namen ist wesentlich, dass der Wille der
Beteiligten (Veranstalter - Besucherorganisation - Mitglied) auf die
Vermittlung durch die Besucherorganisation gerichtet ist. Ein Handeln der
Besucherorganisation für fremde Rechnung ist z.B. gegeben, wenn sie über die
von ihr erzielten Provisionen den Veranstaltern Rechnung legt und ein
unternehmerisches Risiko für die Besucherorganisation nicht besteht. Erzielt
die Besucherorganisation Minusprovisionen, ist ein Handeln für fremde
Rechnung ausgeschlossen. Die Besucherorganisation trägt ein unternehmerisches
Risiko, wenn sie Eintrittskarten, für die ein Mitglied nicht zu zahlen
verpflichtet ist (bei rechtzeitiger Rückgabe), nicht selbst weiter vermitteln
und auch nicht dem Veranstalter zurückgeben kann.
3.
Dienstleistungskommission
Die
tatsächlichen Verhältnisse bei der Beschaffung von Eintrittskarten können
im Einzelfall auch so gestaltet sein, dass umsatzsteuerrechtlich eine
Dienstleistungskommission angenommen werden kann. Nach §
3 Abs. 11 UStG liegt eine Dienstleistungskommission vor, wenn ein
Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet wird und
er im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung handelt. In diesem Fall gilt
diese sonstige Leistung als an ihn und von ihm erbracht.
Die
Leistungen der Leistungskette, d.h. die an den Auftragnehmer erbrachte und die
von ihm ausgeführte Leistung, werden bezüglich ihres Leistungsinhalts gleich
behandelt (Abschn. 32 Abs. 2 Satz 1 UStR). Danach sind die sachbezogenen
umsatzsteuerlichen Merkmale der an den Auftragnehmer erbrachten Leistung auch
für die vom ihm erbrachten Leistungen maßgebend.
Durch
das Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.2003 (BGBl 2003 I S. 2645) wurde der
Anwendungsbereich des § 3 Abs. 11 UStG - neben
den bereits geregelten Fällen des "Leistungseinkaufs" - mit Wirkung
zum 1.1.2004 auch auf Fälle des "Leistungsverkaufs" ausgedehnt.
Nach Tz. 4 des BMF-Schreibens vom 6.2.2004, IV B 7 - S 7100 - 254/03 (BStBl
2004 I S. 446) sind die Grundsätze des § 3 Abs. 11
UStG auch auf Umsätze aus "Leistungsverkäufen" anzuwenden, die
vor dem 1.1.2004 erbracht wurden.
3.1
"Leistungseinkauf"
Erbringt
die Besucherorganisation für Rechnung eines anderen (des Mitglieds) in
eigenem Namen Leistungen durch einen Dritten (das Theater), so liegt ein
"Leistungseinkauf" vor.
Ist
bei entsprechender Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu den Mitgliedern eine
Dienstleistungskommission i.S. des § 3 Abs. 11 UStG
anzunehmen, so erbringt das Theater eine sonstige Leistung an die
Besucherorganisation, und diese wiederum eine (identische) sonstige Leistung
an ihre Mitglieder. Unterliegen die Umsätze des Theaters (an die
Besucherorganisation) der Steuerbefreiungsvorschrift des §
4 Nr. 20 UStG, so findet diese sachbezogene Steuerbefreiungsvorschrift
auch für diese Leistungen der Besucherorganisation an ihre Mitglieder
Anwendung.
3.2
"Leistungsverkauf"
Werden
von der Besucherorganisation für Rechnung eines anderen (Theater) im eigenen
Namen Leistungen an einen Dritten (Mitglieder) erbracht, handelt es sich um
einen "Leistungsverkauf".
Auch
in dieser Konstellation bestehen Leistungsbeziehungen zwischen dem Theater und
der Besucherorganisation, sowie zwischen dem Theater und den Mitgliedern, so
dass die unter Tz. 3.1 getroffenen Aussagen entsprechend gelten.
Fälle
des "Leistungsverkaufs" werden jedoch den Ausnahmefall bilden, da
die Besucherorganisationen regelmäßig nicht im eigenen Namen als
Theaterveranstalter und auf fremde Rechnung für ein Theater tätig werden.
Veranstaltet eine Besucherorganisation Vorführungen im eigenen Namen und auf
eigene Rechnung, so ist Tz. 1 anzuwenden.