Steuerliche Besonderheiten bei Stiftungen

 

 

Übersicht

 
     

I.

Arbeitshilfe der OFD Münster "Stiftungen aus steuerlicher Sicht"

    

II.

Errichtung einer nichtrechtsfähigen (unselbständigen Stiftung)

- Verfügung der OFD Frankfurt vom 30.08.2011, S 0170 A - 41 - St 53 -

    

III.

Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bei rechtlich unselbständigen Stiftungen

-BMF-Schreiben vom 16.08.2011, AZ: IV C 1-S 2404/10/10005, 2011/0658318-

         

IV. 

Vermögensstockspenden und Vortrag von Vermögensstockspenden

- Kurzinformation ESt Nr. 12 der OFD Rheinland vom 17.02.2009 -

    

V.

Änderungen im Spendenrecht ab 1.1.2007

- BMF-Schreiben vom 18.12.2008 -

     

VI.

Steuerliche Förderungen von Stiftungen: Steuerliche Behandlung von Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung

- Verfügung der OFD Frankfurt vom 13.10.2008, S 2223 A - 155 - St 216 -

      

VII. 

Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung ab 1.1.2007

- Verfügung der OFD Frankfurt vom 13.6.2008, S 2223 A - 155 - St 216 -

       

VIII.

Ausnahmen von der satzungsmäßigen Vermögensbindung bei staatlich beaufsichtigen Stiftungen

- Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover vom 24.01.2007, S 0170 - 82 - StO 251 -

    

IX.

Errichtung unselbständiger Stiftungen und Unterhaltszahlungen an den Stifter

- Verfügung der OFD Magdeburg 18.5.2004, S 1900 - 22 - St 217/S 0171 - 155 - St 217 -

   

X.

Links zu Spendenbescheinigungen für Stiftungen und Ratgeber anderer Internetseiten

     
   

  
 

I. Arbeitshilfe der OFD Münster "Stiftungen aus steuerlicher Sicht"

Arbeitshilfe "Stiftungen aus steuerlicher Sicht" der OFD Münster

Ein absolutes Muss für alle Stiftungsinteressierte ist die Arbeitshilfe > "Stiftungen aus steuerlicher Sicht" < der OFD Münster. Themen wie Anerkennungsverfahren, Besteuerung der Destinatäre, Spendenabzug, Schenkung- und Erbschaftsteuer u.v.m. sind hier zu finden. 

Ob Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung vor Anerkennung der Stiftung (sog. Vorstiftung) durch die Stiftungsaufsichtsbehörde abzugsfähig sind oder nicht, wird im Hinblick auf die Ausführungen in der Arbeitshilfe auf S. 40 klarstellend darauf hingewiesen, dass sowohl in Nordrhein-Westfalen als auch in Baden-Württemberg erst die Finanzbehörde die Stiftung als gemeinnützig anerkannt und eine vorläufige Bescheinigung erteilt haben muss, bevor die Stiftung eine Spendenbescheinigung erteilen darf, und der Stifter den Spendenabzug in Anspruch nehmen kann (s. auch > Urteil des Bundesfinanzhofs vom 05.04.2006, AZ I R 20/05, BStBl. 2007 II S. 450) <. Der maßgebende Zeitpunkt für die vorläufige Bescheinigung ist das Eingangsdatum der Satzung beim Finanzamt, vorausgesetzt die Satzung erfüllt die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben (vgl. AEAO Nr. 4 zu § 59).

 

   

  


II. Errichtung einer nichtrechtsfähigen (unselbständigen Stiftung)

- Verfügung der OFD Frankfurt vom 30.08.2011, S 0170 A-41-St 53 -

Die Errichtung einer nichtrechtsfähigen (unselbständigen) Stiftung erfolgt durch die Zuwendung von Vermögenswerten des Stifters an eine natürliche oder juristische Person (Treuhänder) mit der Maßgabe, die übertragenen Werte dauerhaft zur Verfolgung eines vom Stifter festgelegten Zwecks zu nutzen. Zivilrechtlich ist die nichtrechtsfähige Stiftung kein Rechtssubjekt. Sie ist vielmehr dem Treuhänder zugeordnet, der seinerseits einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig ist.

Nichtrechtsfähige Stiftungen können wegen der Förderung steuerbegünstigter Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG von der Körperschaftsteuer befreit sein (vgl. Karte H 160 ).

Nach § 3 Abs. 1 KStG sind nichtrechtsfähige Stiftungen körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen weder nach dem KStG noch nach dem EStG unmittelbar bei einem anderen Steuerpflichtigen zu versteuern ist. Die nichtrechtsfähige Stiftung muss wirtschaftlich selbständig sein, d.h. das Stiftungsvermögen darf dem Treuhänder als zivilrechtlichem Rechtsträger steuerlich nicht zugerechnet werden. Dies erfordert, dass das Stiftungsvermögen gesondert vom sonstigen Vermögen des Treuhänders verwaltet wird.

Darüber hinaus sind weitere Kriterien erforderlich, die eine Abgrenzung zwischen der nichtrechtsfähigen Stiftung und dem Treuhänder, dem das Vermögen zivilrechtlich zugeordnet ist, ermöglichen. Hierfür kommen gemeinnützigkeitsrechtlich folgende Kriterien in Betracht:

  • Die nichtrechtsfähige Stiftung und der Treuhänder verfolgen unterschiedliche Zwecke

oder

  • Die nichtrechtsfähige Stiftung und der Treuhänder verfolgen identische Zwecke, aber die nichtrechtsfähige Stiftung verfügt über eigene Stiftungsgremien, die unabhängig von dem Treuhänder des Stiftungsvermögens über die Verwendung der Mittel entscheiden können. Der Treuhänder als zivilrechtlicher Rechtsträger ist vom Einfluss auf die Verwendung der Mittel ausgeschlossen.

  

    


III. Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug bei rechtlich unselbstständigen Stiftungen
- BMF-Schreiben vom 16.08.2011, AZ: IV C 1-S 2404/10/10005, 2011/0658318 -

Im Vorgriff auf eine gesetzliche Änderung gilt hinsichtlich der Abstandnahme beim Kapitalertragsteuerabzug bei rechtlich unselbstständigen Stiftungen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden Folgendes:

Wird bei einem inländischen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut ein Konto oder Depot für eine gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG befreite Stiftung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 5 KStG auf den Namen eines anderen Berechtigten geführt und ist das Konto oder Depot durch einen Zusatz zur Bezeichnung eindeutig sowohl vom übrigen Vermögen des anderen Berechtigten zu unterscheiden als auch steuerlich der Stiftung zuzuordnen, kann es - abweichend von § 44a Absatz 6 EStG - für die Anwendung des § 44a Absatz 4, 7 und 10 Satz 1 Nummer 3 EStG sowie des § 44b Absatz 6 in Verbindung mit § 44a Absatz 7 EStG für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2010 zugeflossen sind, als im Namen der Stiftung geführt behandelt werden.

 

   

   


IV. Vermögensstockspenden und Vortrag von Vermögensstockspenden

- Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 12 der OFD Rheinland vom 17.02.2009 - 

Vermögensstockspenden und Vortrag von Vermögensstockspenden

Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 (BGBl 2007 I S. 2332 = BStBl 2007 I S. 815) wurde der bisherige Höchstbetrag für Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung von 307.000 EUR auf 1 Mio. EUR angehoben. Die Spende muss nicht mehr anlässlich einer Neugründung der Stiftung geleistet werden, so dass auch Spenden in den Vermögensstock bereits bestehender Stiftungen (sog. Zustiftungen) begünstigt sind.

Der Sonderausgabenabzug nach § 10 b Abs. 1 a EStG ist nur auf Antrag des Stpfl. vorzunehmen. Wird kein Antrag gestellt, gelten die allgemeinen Regelungen nach § 10 b Abs. 1 EStG. Die Vermögensstockspende kann dann nach § 10 b Abs. 1 a EStG auf den VZ der Zuwendung und die folgenden neun Veranlagungszeiträume vom Spender beliebig verteilt werden.

Vermögensstockspenden, die nicht innerhalb des zehnjährigen Abzugszeitraums nach § 10 b Abs. 1 a Satz 1 EStG verbraucht wurden, gehen in den allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag nach § 10 b Abs. 1 EStG über.

Die Vorträge von Vermögensstockspenden sind für jeden Ehegatten getrennt festzustellen.

Haftungsregelung

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Haftungsreduzierung i.S. des § 10 b Abs. 4 EStG durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 (BGBl 2007 I S. 2332 = BStBl 2007 I S. 815) von 40 % auf 30 % des zugewendeten Betrags ist der Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme, somit der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Haftungsbescheids unabhängig davon, für welchen Vz. die Haftungsinanspruchnahme erfolgt.

Auf das Anwendungsschreiben zu § 10 b EStG des > BMF vom 18.12.2008 (IV C 4 - S 2223/07/0020, BStBl 2009 I S. 16) < wird hingewiesen. Es ist ab dem VZ 2007 anzuwenden.

 

  

  


V. Änderungen im Spendenrecht ab 1.1.2007

BMF-Schreiben vom 18.12.2008

Betreff

Steuerbegünstigte Zwecke (§ 10b EStG)
Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007;
Anwendungsschreiben zu § 10b EStG

   

GZ

IV C 4 - S 2223/07/0020

   

DOK

2008/0731361

Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332, BStBl I S. 815) haben sich u. a. Änderungen im Spendenrecht ergeben, die grundsätzlich rückwirkend zum 1. Januar 2007 gelten.

Die Neuregelungen sind auf Zuwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 geleistet werden. Für Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2007 geleistet werden, gilt auf Antrag des Steuerpflichtigen § 10b Abs. 1 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 2006 geltenden Fassung (vgl. § 52 Abs. 24d Satz 2 und 3 EStG).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 10b EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2007 Folgendes:

1. Großspenden

Nach der bisherigen Großspendenregelung waren Einzelzuwendungen von mindestens 25.565 Euro zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke, die die allgemeinen Höchstsätze überschreiten, im Rahmen der Höchstsätze im Jahr der Zuwendung, im vorangegangenen und in den fünf folgenden Veranlagungszeiträumen abzuziehen.

Für den verbleibenden Großspendenvortrag zum 31. Dezember 2006 gilt damit die alte Regelung fort, d. h. dieser Vortrag ist weiterhin verbunden mit der Anwendung der alten Höchstbeträge und der zeitlichen Begrenzung. Dies bedeutet, dass bei vorhandenen Großspenden ggf. noch für fünf Veranlagungszeiträume altes Recht neben neuem Recht anzuwenden ist.

Für im Veranlagungszeitraum 2007 geleistete Spenden kann auf Antrag § 10b Abs. 1 EStG a. F. in Anspruch genommen werden. Dann gilt für diese Spenden auch der zeitlich begrenzte Großspendenvortrag nach altem Recht.

Im Hinblick auf die Abzugsreihenfolge ist der zeitlich begrenzte Altvortrag von verbleiben den Großspenden mit entsprechender Anwendung der Höchstbeträge vorrangig.

2. Zuwendungen an Stiftungen

Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 (a. a. O.) wurden die Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung von Zuwendungen vereinfacht. Differenziert werden muss nur noch, ob es sich bei einer Zuwendung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO um eine Zuwendung in den Vermögensstock einer Stiftung handelt oder nicht. Der Höchstbetrag für Zuwendungen an Stiftungen in Höhe von 20.450 Euro ist entfallen, hier gelten wie für alle anderen Zuwendungen die Höchstbeträge von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. Dafür wurden die Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung von Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung ausgeweitet (siehe Ausführungen zu 3.)

Für im Veranlagungszeitraum 2007 geleistete Spenden kann auf Antrag § 10b Abs. 1 EStG a. F. in Anspruch genommen werden.

3. Vermögensstockspenden

Der Sonderausgabenabzug nach § 10b Abs. 1a EStG ist nur auf Antrag des Steuerpflichtigen vorzunehmen; stellt der Steuerpflichtige keinen Antrag, gelten auch für Vermögensstockspenden die allgemeinen Regelungen nach § 10b Abs.1 EStG. Im Antragsfall kann die Vermögensstockspende nach § 10b Abs. 1a EStG innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren vom Spender beliebig auf die einzelnen Jahre verteilt werden. Der bisherige Höchstbetrag von 307.000 Euro wurde auf 1 Mio. Euro angehoben und die Voraussetzung, dass die Spende anlässlich der Neugründung der Stiftung geleistet werden muss, ist entfallen, so dass auch Spenden in den Vermögensstock bereits bestehender Stiftungen (sog. Zustiftungen) begünstigt sind.

Der Steuerpflichtige beantragt in seiner Einkommensteuererklärung erstens, in welcher Höhe die Zuwendung als Vermögensstockspende im Sinne von § 10b Abs. 1a EStG behandelt werden soll, und zweitens, in welcher Höhe er im entsprechenden Zeitraum eine Berücksichtigung wünscht. Leistet ein Steuerpflichtiger im VZ 2008 beispielsweise 100.000 Euro in den Vermögensstock, entscheidet er im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2008 über den Betrag, der als Vermögensstockspende nach § 10b Abs. 1a EStG behandelt werden soll - z. B. 80.000 Euro -, dann sind die übrigen 20.000 Euro Spenden im Rahmen der Höchstbeträge nach § 10b Abs. 1 EStG zu berücksichtigen. Leistet ein Steuerpflichtiger einen höheren Betrag als 1 Mio. Euro in den Vermögensstock einer Stiftung, kann er den 1 Mio. Euro übersteigenden Betrag ebenfalls nach § 10b Abs. 1 EStG geltend machen. Im zweiten Schritt entscheidet der Steuerpflichtige über den Anteil der Vermögensstockspende, die er im VZ 2008 abziehen möchte. Innerhalb des 10-Jahreszeitraums ist ein Wechsel zwischen §10b Abs. 1a EStG und § 10b Abs. 1 EStG nicht zulässig.

Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 (a. a. O.) wurde kein neuer 10-Jahreszeitraum im Sinne des § 10b Abs. 1a Satz 2 EStG geschaffen. Wurde also bereits vor 2007 eine Vermögensstockspende geleistet, beginnt der 10jährige-Abzugszeitraum im Sinne des § 10b Abs. 1a Satz 1 EStG entsprechend früher. Mit jeder Spende in den Vermögensstock beginnt ein neuer 10jähriger-Abzugszeitraum. Mehrere Vermögensstockspenden einer Person innerhalb eines Veranlagungszeitraums sind zusammenzufassen.

Beispiel:

Ein Stpfl. hat im Jahr 2005 eine Zuwendung i. H. v. 300.000 Euro in den Vermögensstock einer neu gegründeten Stiftung geleistet. Diese wurde antragsgemäß mit je 100.000 Euro im VZ 2005 und 2006 gemäß § 10b Abs. 1a Satz 1 EStG a. F. abgezogen. Im Jahr 2007 leistet der Stpfl. eine Vermögensstockspende i. H. v. 1.200.000 Euro und beantragt 900.000 Euro im Rahmen des § 10b Abs. 1a EStG zu berücksichtigen. Im VZ 2007 beantragt er einen Abzugsbetrag nach § 10b Abs. 1a EStG i. H. v. 800.000 Euro (100.000 Euro zuzüglich 700.000 Euro). Die verbleibenden 200.000 Euro (900.000 Euro abzüglich 700.000 Euro) sollen im Rahmen des § 10b Abs. 1a EStG in einem späteren VZ abgezogen werden.
Die übrigen 300.000 Euro (1.200.000 Euro abzüglich 900.000 Euro) fallen unter die allgemeinen Regelungen nach § 10b Abs. 1 EStG EStG.

VZ 2005

  § 10b ABs. 1a EStG a.F.   100.000 Euro
           

VZ 2006

§ 10b Abs. 1a EStG a.F. 100.000 Euro
         

VZ 2007

§ 10b Abs. 1a EStG n.F. 800.000 Euro

(= 100.000 aus VZ 2005 + 700.000 aus VZ 2007)

 

-->

Beginn des ersten 10jährigen-Abzugszeitraums ist der VZ 2005 und dessen Ende der VZ 2014; somit ist für die Jahre 2008 bis 2014 der Höchstbetrag von 1.000.000 Euro durch die Inanspruchnahme der 800.000 Euro im VZ 2007 ausgeschöpft.

     

-->

Beginn des zweiten 10jährigen-Abzugszeitraums ist der VZ 2007 und dessen Ende der VZ 2016. In den VZ 2015 und 2016 verbleiben daher maximal noch 200.000 Euro als Abzugsvolumen nach § 10b Abs. 1a EStG (1.000.000 Euro abzüglich 800.000 Euro, siehe VZ 2007). Die verbleibenden Vermögensstockspenden i. H. v. 200.000 Euro aus der Zuwendung im VZ 2007 können somit entsprechend dem Antrag des Stpfl. in den VZ 2015 und/oder 2016 abgezogen werden. 

      

-->

Stellt der Stpfl. (z.B. aufgrund eines negativen GdE) in den VZ 2015 und 2016 keinen Antrag zum Abzug der verbleibenden Vermögensstockspenden, gehen diese zum 31.12.2016 in den allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag nach § 10b Abs. 1 EStG über.

4. Zuwendungsvortrag

a) Vortrag von Vermögensstockspenden

Vermögensstockspenden, die nicht innerhalb des 10jährigen-Abzugszeitraums nach § 10b Abs. 1a Satz 1 EStG verbraucht wurden, gehen in den allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag nach § 10b Abs. 1 EStG über.

Die Vorträge von Vermögensstockspenden sind für jeden Ehegatten getrennt festzustellen.

b) Großspendenvortrag

Für den Übergangszeitraum von maximal sechs Jahren ist neben der Feststellung des Vortrages von Vermögensstockspenden und der Feststellung des allgemeinen unbefristeten Spendenvortrags ggf. auch eine Feststellung des befristeten Großspendenvortrags nach altem Recht vorzunehmen. Verbleibt nach Ablauf der fünf Vortragsjahre ein Restbetrag, geht dieser nicht in den allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag über, sondern ist verloren.

c) Allgemeiner unbefristeter Spendenvortrag

In den allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag werden die abziehbaren Zuwendungen aufgenommen, die die Höchstbeträge im Veranlagungszeitraum der Zuwendung überschreiten oder die den um die Beträge nach § 10 Abs. 3 und 4, § 10c und § 10d verminderten Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen und nicht dem Vortrag von Vermögensstockspenden bzw. dem Großspendenvortrag zuzuordnen sind. Die Beträge nach § 10 Abs. 4a EStG stehen den Beträgen nach Absatz 3 und 4 gleich.

Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Spendenvortrag ist entsprechend § 10d Abs. 4 EStG für die verschiedenen Vorträge -Vortrag von Vermögensstockspenden, Großspendenvortrag und allgemeiner unbefristeter Spendenvortrag -gesondert festzustellen.

Ein Wechsel zwischen den verschiedenen Zuwendungsvorträgen, mit Ausnahme des unter a) genannten Übergangs vom Vortrag für Vermögensstockspenden zum allgemeinen unbefristeten Zuwendungsvortrag, ist nicht möglich.

5. Übergang von altem in neues Recht

Die Änderungen des § 10b Abs. 1 und 1a EStG gelten rückwirkend ab dem 1. Januar 2007.

§ 52 Abs. 24d Satz 3 EStG eröffnet dem Spender die Möglichkeit, hinsichtlich der Regelungen des § 10b Abs. 1 EStG für den Veranlagungszeitraum 2007 die Anwendung des bisherigen Rechts zu wählen. Wenn er sich hierzu entschließt, gilt dies einheitlich für den gesamten Spendenabzug im Jahr 2007.

6. Haftungsregelung

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Haftungsreduzierung im Sinne des § 10b Abs. 4 EStG durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332, BStBl I S. 815) von 40 % auf 30 % des zugewendeten Betrags ist der Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme, somit der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Haftungsbescheides. Dies ist unabhängig davon, für welchen Veranlagungszeitraum die Haftungsinanspruchnahme erfolgt.

7. Anwendungsregelung

Dieses Schreiben ist ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

   

    


VI. Steuerliche Förderungen von Stiftungen: Steuerliche Behandlung von Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung

- Verfügung der OFD Frankfurt vom 13.10.2008, S 2223 A - 155 - St 216

Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 wurde § 10b Abs. 1a EStG neu gefasst. Ab dem VZ 2007 ist der Sonderausgabenabzug nach § 10b Abs. 1a EStG nicht mehr nur auf Spenden anlässlich der Neugründung von Stiftungen beschränkt, sondern generell auf alle Spenden in den Vermögensstock einer begünstigten Stiftung anzuwenden, auch sog. Zustiftungen sind nunmehr begünstigt.

Vermögensstockspenden sind sowohl nach § 10b Abs. 1 EStG als auch nach § 10b Abs. 1a EStG als Sonderausgabe abziehbar. Der Steuerpflichtige kann wählen, ob er Vermögensstockspenden nach Abs. 1 oder nach Abs. 1a des § 10b EStG geltend macht. Er hat auch die Möglichkeit, die Vermögensstockspende aufzuteilen und einen Teilbetrag nach § 10b Abs. 1 EStG und den restlichen Teilbetrag nach § 10b Abs. 1a EStG geltend zu machen.

Beispiel:

Wurden 1,2 Mio. € in den Vermögensstock einer Stiftung geleistet, kann der Steuerpflichtige beantragen, dass von diesem Betrag 1 Mio. € nach § 10b Abs. 1a EStG und 200.000 € nach § 10b Abs. 1 EStG als Sonderausgabe abgezogen werden. Es ist auch zulässig, dass der Höchstbetrag von 1 Mio. € nach Abs. 1a nicht ausgeschöpft und der restliche Betrag nach Abs. 1 geltend gemacht wird, der Steuerpflichtige also in dem genannten Beispiel nur 600.000 € nach § 10b Abs. 1a EStG und die übrigen 600.000 € nach § 10b Abs. 1 EStG geltend macht.

Für den Fall, dass der Steuerpflichtige dieses Wahlrecht ausübt und somit über das Ob und Wie der Verteilung der Vermögensstockspenden im Rahmen seiner Steuererklärung entschieden hat, gilt nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Folgendes:

Ein anschließender Wechsel zwischen den Abs. 1a und 1 des § 10b EStG ist nicht möglich. Vermögensstockspenden, für die das Wahlrecht nach § 10b Abs. 1a EStG ausgeübt worden ist, die sich aber steuerlich nicht ausgewirkt haben, weil sie innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums nicht vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden konnten, gehen demnach nicht in den allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag nach § 10b Abs. 1 EStG über, sondern verfallen.

 

   

  


VII.
HINWEIS: Diese Verfügung wurde durch die Verfügung vom 13.10.2008 ersetzt!

Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung ab 1.1.2007: 

1.

Ein Wechsel zwischen § 10 b Abs. 1 und Abs. 1 a EStG ist nicht zulässig. Stellt der Steuerpflichtige den Antrag auf Berücksichtigung von Spenden nach § 10 b Abs. 1 a EStG, hat er dadurch sein Wahlrecht ausgeübt. Übersteigen die Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung innerhalb des zuwendungsbezogenen 10-Jahreszeitraums den Höchstbetrag von 1 Mio. Euro kann der 1 Mio. Euro übersteigende Teil nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

     

2.

Zuwendungen in Verbrauchsstiftungen sind nicht nach § 10 b Abs. 1 a EStG begünstigt.

- Verfügung der OFD Frankfurt vom 13.6.2008, S 2223 A - 155 - St 216 -

Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 wurde § 10 b Abs. 1 a EStG neu gefasst. Ab dem Vz. 2007 ist der Sonderausgabenabzug nach § 10 b Abs. 1 a EStG nicht mehr nur auf Spenden anlässlich der Neugründung von Stiftungen beschränkt, sondern generell auf alle Spenden in den Vermögensstock einer begünstigten Stiftung anzuwenden, auch sog. Zustiftungen sind nunmehr begünstigt. Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt für den Sonderausgabenabzug für Spenden an Stiftungen nach § 10 b Abs. 1 a EStG Folgendes:

1. Ein Wechsel zwischen § 10 b Abs. 1 und Abs. 1 a EStG ist nicht zulässig. Stellt der Stpfl. den Antrag auf Berücksichtigung von Spenden nach § 10 b Abs. 1 a EStG, so hat er dadurch sein Wahlrecht ausgeübt. Übersteigen die Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung innerhalb des zuwendungsbezogenen 10-Jahres-Zeitraums den Höchstbetrag von 1.000.000 EUR, kann der 1.000.000 EUR übersteigende Teil nicht als Sonderausgaben nach § 10 b Abs. 1 EStG berücksichtigt werden.

2. Zuwendungen in Verbrauchsstiftungen sind nicht nach § 10 b Abs. 1 a EStG begünstigt.

HINWEIS: Diese Verfügung wurde durch die Verfügung vom 13.10.2008 ersetzt!

      

   


VIII. Ausnahmen von der satzungsmäßigen Vermögensbindung bei staatlich beaufsichtigen Stiftungen

-Verfügung der Oberfinanzdirektion Hannover vom 24.01.2007, S 0170 - 82 - StO 251-

Durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2007 vom 18.12.2006 (BGBl 2006 I S. 2878) haben sich folgende Änderungen im Bereich der Gemeinnützigkeit ergeben:

§ 62 AO - Ausnahmen von der satzungsmäßigen Vermögensbindung

Die bisher in § 62 AO enthaltene Ausnahme von der satzungsmäßigen Vermögensbindung für staatlich beaufsichtigte Stiftungen ist entfallen. Staatlich beaufsichtigte Stiftungen sind rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts, die auf der Grundlage der §§ 80 ff. BGB und des Stiftungsgesetzes des Landes, in dem sie ihren Sitz haben, errichtet wurden. Die Ausnahme von der satzungsmäßigen Vermögensbindung beschränkt sich daher künftig nur noch auf Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verwaltete unselbstständige Stiftungen und geistliche Genossenschaften (Orden, Kongregationen). Die Neufassung gilt gemäß Art. 97 § 1 f EGAO für alle staatlich beaufsichtigten Stiftungen, die nach dem In-Kraft-Treten des JStG 2007 (= 19.12.2006) errichtet worden sind. Staatlich beaufsichtigte Stiftungen, die zu diesem Zeitpunkt bereits errichtet waren, brauchen ihre Satzung nicht anzupassen.

§ 67 AO - Krankenhäuser

Die bisherige Definition des Zweckbetriebes Krankenhaus wurde an die Entwicklung im Sozialrecht angepasst. Seit Einführung des pauschalierten Entgeltsystems im Krankenhaussektor (DRG Vergütungssystem) ging die Bezugnahme des § 67 AO ausschließlich auf die Bundespflegesatzverordnung dem Grunde nach für einen Großteil der Krankenhäuser ins Leere, da nach dieser Verordnung gemäß Fallpauschalengesetz vom 23.4.2002 (BGBl 2002 I S. 1412) spätestens seit dem 1.1.2005 nur noch psychiatrische Einrichtungen, Einrichtungen für Psychosomatik und psychotherapeutische Medizin abrechnen. Vollstationäre und teilstationäre Leistungen der übrigen Krankenhäuser werden seitdem nur noch nach dem Krankenhausentgeltgesetz vom 23.4.2002 (BGBl 2002 I S. 1422) abgerechnet. Die neue Definition knüpft deshalb neben der Bundespflegesatzverordnung auch an das Krankenhausentgeltgesetz an.

Die Neufassung gilt gemäß Art. 97 § 1 c Abs. 3 EGAO (rückwirkend) ab 1.1.2003.

 

  

    


IX. Errichtung unselbständiger Stiftungen und Unterhaltszahlungen an den Stifter
-
Verfügung der OFD Magdeburg 18.5.2004, S 1900 - 22 - St 217/S 0171 - 155 - St 217-

1. Errichtung unselbstständiger Stiftungen

Unselbstständige Stiftungen sind grundsätzlich steuerpflichtige Stiftungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG und können wegen der Förderung steuerbegünstigter Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit werden. Dies gilt unabhängig von der Höhe des Stiftungskapitals, da ein Mindestkapital für diese Stiftungen nicht vorgeschrieben ist. Ebenso sind Spendensammelstiftungen und sog. Anhangstiftungen Stiftungen i.S.d. Körperschaftsteuergesetzes. In der Gründung von Anhangstiftungen ist grundsätzlich kein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO zu sehen.

2. Unterhaltszahlungen an den Stifter

Gemäß > § 58 Nr. 5 AO < wird die Steuervergünstigung nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Stiftung einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwendet, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, seine Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren. Hiernach ist es nicht zulässig, generell einen Teil der Erträge der Stiftung an den Stifter oder seine nächsten Angehörigen auszuzahlen. Wie sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift (vgl. z.B. die Begründung für eine Anhebung der Höchstgrenze von einem Viertel auf ein Drittel des Einkommens im Regierungsentwurf des Vereinförderungsgesetzes vom 18.12.1989 - BT-Drucksache 11/4176) ergibt, ist es deren Sinn und Zweck, einem potenziellen Stifter die Sorge zu nehmen, er sowie seine nächsten Angehörigen - insbesondere Enkel und Kinder - könnten unvorhergesehenerweise aufgrund der Weggabe von Vermögen an die Stiftung in Not geraten und sich den gewohnten Lebensstil nicht mehr leisten. Die Formulierung des > § 58 Nr. 5 AO < bestätigt dies. Danach sind eben nicht generell Ausschüttungen an den Stifter und seine nächsten Angehörigen unschädlich für die Gemeinnützigkeit. Dies sind - bis zu einer Obergrenze, die im Übrigen auch Aufwendungen für die Grabpflege und die Ehrung des Andenkens an die genannten Personen einschließt - nur Zahlungen, die notwendig sind, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten.

Die unzulässigen Ausschüttungen an den Stifter und seine nächsten Angehörigen sind ein Verstoß gegen das Gebot der Selbstlosigkeit ( > § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO < ). Dieser Verstoß ergibt sich u.U. bereits aus der Satzung, wenn im Zustiftungs- oder Treuhandvertrag die entsprechenden Leistungen vereinbart sind, weil der Zustiftungs- oder Treuhandvertrag zu den Satzungsstatuten gehört.

Außerdem ist in diesem Zusammenhang auf Folgendes hinzuweisen:

  1. Bei Zahlungen eines angemessenen Unterhalts nach > § 58 Nr. 5 AO < handelt es sich ggf. um freiwillige Leistungen der Stiftung. Wenn bereits vor Übertragung der Mittel eine Beteiligung an den Erträgen des Vermögens vereinbart wird, liegen keine Unterhaltszahlungen im Sinne des > § 58 Nr. 5 AO < vor.

  2. Wird der Stiftung mit vor der Übertragung wirksam begründeten Ansprüchen (z. B. Nießbrauch, Grund- und Rentenschulden) belastetes Vermögen übertragen, ist die Erfüllung der Ansprüche aus dem zugewendeten Vermögen grundsätzlich unschädlich für die Gemeinnützigkeit. Allerdings mindern die Ansprüche das übertragende Vermögen bereits im Zeitpunkt des Übergangs. Der Stiftung wird nur das nach der Erfüllung der Ansprüche verbleibende Vermögen zugewendet (> s. AEAO , Nrn. 12 bis 14 zu § 55 < ). Dies ist auch beim steuerlichen Spendenabzug zu berücksichtigen.

  3. Es ist zulässig, das Stiftungskapital und Zustiftungen bei der Hingabe von der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vermögensbindung auszunehmen. Geschieht dies - auch nur unter bestimmten Bedingungen - ist bei der Hingabe kein Spendenabzug möglich (> s. AEAO, Nr. 30 zu § 55 <).

 

    

   


X. Links