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Verfügung der Oberfinanzdirektion Düsseldorf vom 11.8.2005, S 2729 A - St 132 - D/S 0170 - 7 - St 133 - K
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Die
Anerkennung einer Stiftung als steuerbegünstigte Körperschaft i.S. des § 5
Abs. 1 Nr. 9 KStG setzt u.a. gem. § 60 Abs. 1 AO die Erfüllung der formellen
Satzungsmäßigkeit voraus.
Als
Anlage veröffentlicht die Oberfinanzdirektion eine Mustersatzung, die die aus
gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht erforderlichen satzungsmäßigen
Mindestanforderungen enthält.
Sofern
- dem Finanzamt - in Einzelfällen bei Stiftungen die gemeinnützigkeitsrechtliche
Beurteilung der Satzung obliegt (vgl. hierzu KSt-Kartei NW § 5 KStG Karte H II
2 Tz. 3), ist die formelle Satzungsmäßigkeit unter Beachtung dieser
Mustersatzung zu überprüfen.
Die
Mustersatzung wird zudem in die KSt-Kartei NW § 5 KStG Karte H 105 eingestellt.
Muster
für die Errichtung steuerbegünstigter Stiftungen
(Stand:
15.2.2005)
>
Teil
I: Stiftungsgeschäft
>
Teil
II: Stiftungssatzung
Vorbemerkung
(allgemeine
Erläuterungen zu den Mustern)
Eine
rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts bedarf zu ihrer Anerkennung
eines Stiftungsgeschäfts einschließlich einer zugehörigen Stiftungssatzung.
Die
nachfolgenden Muster dienen als Orientierungshilfe zur erleichterten Gründung
steuerbegünstigter Stiftungen.
Die
nähere Ausgestaltung sowie andere Gestaltungen insbesondere der
Stiftungssatzung sind durchaus möglich. Oberste Richtschnur dabei ist der
Stifterwille. Bestimmte stiftungs- und steuerrechtliche Vorgaben müssen jedoch
beachtet werden.
Weitere
Erläuterungen sowie umfassenden Beratungsservice zur Gründung einer
steuerbegünstigten Stiftung erhalten Sie kostenlos und unbürokratisch (auch
durch telefonische Kontaktaufnahme) von der Stiftungsbehörde. Dies ist im
Regelfall die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Stiftung ihren Sitz haben
soll.
Die
Bezirksregierung beteiligt die Oberfinanzdirektion zu den steuerrechtlich
erforderlichen Formulierungen von Stiftungsgeschäft und -satzung.
Teil
I
Muster
eines Stiftungsgeschäfts für steuerbegünstigte Stiftungen
(siehe
zunächst Vorbemerkung vor Teil I - allgemeine Erläuterungen -)
STIFTUNGSGESCHÄFT
Wir/Ich,
die Unterzeichnerin/der Unterzeichner, errichte(n) hierdurch unter Bezugnahme
auf das Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW) vom
15.2.2005 (GV NRW Nr. 5 S. 52/SGV NRW 40) als selbstständige Stiftung im Sinne
des § 2 StiftG NRW die "...................-Stiftung" mit Sitz in ..............
Die
Stiftung soll ausschließlich gemeinnützige - mildtätige - kirchliche Zwecke (nichtverfolgte
Zwecke streichen) im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung verfolgen.
Zweck
der Stiftung ist ............................................
Als
Anfangsvermögen sichere ich/sichern wir der Stiftung
................................... Euro (in Worten:
.................................. Euro) zu, und zwar in der Weise, dass ich/wir
jeweils die im Folgenden einzeln aufgeführten Beträge entrichte(n):
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(1. Stifterin/Stifter) |
...................................... |
Euro |
| |
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(2. Stifterin/Stifter) |
...................................... |
Euro |
| |
|
|
|
(3. Stifterin/Stifter) |
....................................... |
Euro |
Darüber
hinaus übertrage(n) ich/wir ihr das Eigentum an
..................................
Das
Stiftungsvermögen ist in seinem Wert grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten.
Die
Stiftung soll durch einen aus mindestens ............. und höchstens
............ Personen bestehenden Vorstand sowie durch ein aus mindestens
................. und höchstens ............. Personen bestehendes Kuratorium
verwaltet werden.
Dem
ersten Vorstand sollen folgende Personen angehören:
|
1. |
...................................................................... |
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|
|
|
2. |
...................................................................... |
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|
3. |
...................................................................... |
Dem
ersten Kuratorium sollen folgende Personen angehören:
|
1. |
...................................................................... |
|
|
|
|
2. |
...................................................................... |
|
|
|
|
3. |
...................................................................... |
Näheres
regelt die anliegende Satzung, die Bestandteil dieses Stiftungsgeschäftes ist.
|
.............................................., |
den |
..................................... |
|
............................................... |
|
..................................... |
|
(Stifterin/Stifter) |
|
(Stifterin/Stifter) |
Teil
II
Muster
einer Stiftungssatzung für steuerbegünstigte Stiftungen
(siehe
zunächst Vorbemerkung vor Teil I - allgemeine Erläuterungen -)
STIFTUNGSSATZUNG
Präambel
1)
§
1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
1.
Die Stiftung führt den Namen ______-Stiftung.
2.
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in ______
.
§
2 Gemeinnütziger - mildtätiger - kirchlicher Zweck 2)
1.
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige -
mildtätige - kirchliche - Zwecke (nichtverfolgte Zwecke streichen) im Sinne des
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.
Zweck 3) 4) der Stiftung ist ............................... (z.B. die
Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und
Kultur, der Religion, der Völkerverständigung, der Entwicklungshilfe, des
Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, des Heimatgedankens, der Jugend- und
Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens, des
Sports, der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen).
3.
Der Stiftungszweck 5) wird verwirklicht insbesondere durch
.............................................. (z.B. Durchführung
wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von
Forschungsaufträgen, Preisverleihungen, Vergabe von Stipendien, Unterhaltung
einer Schule, einer Erziehungsberatungsstelle, Pflege von Kunstsammlungen,
Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges, Errichtung von Naturschutzgebieten,
Unterhaltung eines Kindergartens, Kinder- und Jugendheimes, Altenheimes oder
Erholungsheimes, Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, des Lärms, Errichtung von
Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. 6)
7)
4.
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
5.
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. 8) Die Stifterin/Der Stifter und ihre/seine Erben/Rechtsnachfolger
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. 9)
§
3 Stiftungsvermögen
1.
Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft - besteht aus
folgenden Gegenständen: ......... 10)
2.
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Es kann
mit Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde ausnahmsweise bis zur Höhe von 15% seines Wertes in Anspruch genommen werden, wenn anders der Stiftungszweck
nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögenswerte
zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist.
Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich
beeinträchtigt werden.
3.
Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne dürfen
ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden. Abs. 2
Satz 1 ist zu beachten.
4.
Folgende Vermögensgegenstände dürfen nicht veräußert werden:
......................................
§
4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
1.
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen
sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des
Stiftungszwecks zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können,
soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz
oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Im Jahr der Errichtung und in
den zwei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der
Vermögensverwaltung (gegebenenfalls: und die Gewinne aus wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieben) ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden.
2.
Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch die
Zuwendende/den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs
der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von der
Erblasserin/vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des
Stiftungszwecks bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.
3.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§
5 Rechtsstellung der Begünstigten
Den
durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein
Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
§
6 Organe der Stiftung 11)
1.
Organe der Stiftung sind
-
der Vorstand
-
die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer 12)
-
das Kuratorium 13) 14)
Die
Mitglieder der zu a) und c) genannten Organe dürfen nicht dem jeweils anderen
Organ angehören. Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer darf nicht
Mitglied des Vorstandes oder des Kuratoriums sein.
2.
Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§
7 Zusammensetzung des Vorstandes
1.
Der Vorstand besteht aus mindestens ...... und höchstens ...... Personen. 15)
Die Bestellung des ersten Vorstandes erfolgt durch die Stifterin/den Stifter.
Die Stifterin/Der Stifter ist auf Lebenszeit Vorsitzende/Vorsitzender des
Vorstandes. 16) Nach ihrem/seinem Ausscheiden bestimmt der Vorstand aus seiner
Mitte die Vorsitzende/den Vorsitzenden. 17) Die Amtszeit der übrigen
Vorstandsmitglieder beträgt ...... Jahre. 18) Wiederwahl ist zulässig.
2.
Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern werden ihre Nachfolger unverzüglich
vom Kuratorium bestellt. Auf Ersuchen der/des Vorsitzenden kann das
ausscheidende Mitglied bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt bleiben.
3.
Vorstandsmitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vom Kuratorium
mit einer Mehrheit von drei Viertel seiner Mitglieder abberufen werden.
§
8 Rechte und Pflichten des Vorstandes
1.
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die
Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seine
Vorsitzende/seinen Vorsitzenden gemeinsam mit deren/dessen Vertreterin/Vertreter
oder einem weiteren Mitglied. Bei Verhinderung der/des Vorsitzenden handelt
deren/dessen Vertreterin/Vertreter gemeinsam mit einem weiteren Mitglied.
2.
Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen
des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist
insbesondere
-
die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern
und der Aufstellung des Jahresabschlusses, soweit dies nicht Aufgabe der
Geschäftsführerin/des Geschäftsführers ist,
-
die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des
Stiftungsvermögens,
-
die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers,
Festsetzung ihrer/seiner Vergütung und Überwachung der Geschäftsführung,
-
die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 13 und 14.
3.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
4.
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen
dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen
angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines
entsprechenden Vorstandsbeschlusses erstattet werden.
§
9 Rechte und Pflichten der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers
Die
Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte nach
den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Sie/Er ist dem Vorstand
verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Sie/Er hat die Rechtsstellung
eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB. 19)
§
10 Zusammensetzung des Kuratoriums
1.
Das Kuratorium besteht aus mindestens ...... und höchstens ...... Personen. Das
erste Kuratorium wird von der Stifterin/vom Stifter bestellt. 20)
2.
Das Kuratorium wählt den Vorsitzenden/die Vorsitzende und die stellvertretende
Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte. 21)
3.
Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt ...... Jahre. Wiederbestellung
ist zulässig. Bei Ausscheiden von Kuratoriumsmitgliedern bestellen die
verbleibenden Mitglieder die Nachfolger.
4.
Das Kuratorium kann ihm angehörende Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes abberufen. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der
Mitglieder des Kuratoriums.
§
11 Rechte und Pflichten des Kuratoriums
1.
Das Kuratorium überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Beachtung des
Stifterwillens durch den Vorstand. 22)
2.
Dem Kuratorium obliegt insbesondere
-
die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes,
-
die Bestätigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes,
-
die Bestätigung der Geschäftsordnung des Vorstandes,
-
die Beschlussfassung im Rahmen der §§ 13 und 14. 23)
3.
Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
4.
Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen
dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen
angemessenen Auslagen und Aufwendungen können nach Maßgabe eines
entsprechenden Kuratoriumsbeschlusses erstattet werden.
§
12 Beschlüsse
1.
Der Vorstand und das Kuratorium sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte
der Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. 24) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des
Vorsitzenden den Ausschlag. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer
schriftlichen Erklärung gegenüber dem jeweiligen Stiftungsorgan durch ein
anwesendes Mitglied vertreten lassen. Über die Sitzungen sind Niederschriften
anzufertigen.
2.
Umlaufbeschlüsse sind zulässig; dies gilt nicht für die Bestellung und
Abberufung von Organmitgliedern sowie für Beschlüsse nach den §§ 13 und 14
dieser Satzung.
§
13 Satzungsänderung
1.
Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt
der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums.
2.
Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung
des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und
Kuratorium gemeinsam den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck
beschließen. 25) Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von jeweils drei Viertel
der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums. Der neue Stiftungszweck muss
ebenfalls steuerbegünstigt sein.
§
14 Auflösung der Stiftung/Zusammenschluss
Vorstand
und Kuratorium können gemeinsam mit einer Mehrheit von drei Viertel ihrer
Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder
mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände
es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen
und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 13 Abs. 2 geänderten oder
neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss
entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
§
15 Vermögensanfall
Bei
Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke fällt das Vermögen
a)
an - den - die - das..................................................................................
(Bezeichnung
einer bestimmten juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer
bestimmten anderen steuerbegünstigten Körperschaft), der - die - das - es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke zu verwenden hat.
oder
b)
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für
.............................. (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zwecks 26) ; z.B. Förderung von Wissenschaft und
Forschung, Bildung und Erziehung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne
von § 53 der Abgabenordnung wegen .............................. bedürftig
sind, Unterhaltung des Gotteshauses .......................... in
...........................)
§
16 Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde
Die
Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten
der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss
vorzulegen.
§
17 Stellung des Finanzamts
Unbeschadet
der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden besonderen Genehmigungspflichten
sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung
dem zuständigen FA anzuzeigen. 27) Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der
Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamts zur
Steuerbegünstigung einzuholen.
§
18 Stiftungsaufsichtsbehörde
Stiftungsaufsichtsbehörde
ist die Bezirksregierung ...............................................,
oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen. 28) Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Anerkennungs- und
Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
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---------------------------------------------- |
| Ort, Datum |
Unterschrift |
asf
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1) |
Eine Präambel ist nicht erforderlich. Sie kann
zweckmäßig sein, um insbesondere die Beweggründe für die Errichtung
der Stiftung und die mit ihr von der Stifterin/dem Stifter oder einer
Mehrheit von Stifterinnen/Stiftern verfolgten Zwecke zu umschreiben und
zu verdeutlichen. |
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Die Präambel kann auch dem Stiftungsgeschäft
vorangestellt werden; sie entfällt dann in der Stiftungssatzung. |
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2) |
Erforderlich, wenn Steuervergünstigungen in Anspruch
genommen werden sollen (vgl. §§ 51 bis 68 AO). |
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3) |
Die Satzungszwecke (§ 2 Abs. 2) und die Art ihrer
Verwirklichung (§ 2 Abs. 3) müssen in der Satzung so konkret
umschrieben sein, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die
satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung gegeben
sind (vgl. § 60 Abs. 1 AO). Ein Hinweis in der Satzung auf außerhalb
der Satzung festgelegte Richtlinien oder spätere Beschlüsse des
Vorstandes der Stiftung über die Art der Zweckverwirklichung genügt
nicht. |
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4) |
Eine steuerbegünstigte Körperschaft muss ihre Zwecke
grundsätzlich unmittelbar verfolgen (§ 57 AO). Dies kann einerseits
durch die eigene Tätigkeit der Körperschaft selbst oder durch die
Tätigkeit einer Hilfsperson nach § 57 Abs. 1 Satz 2 AO erfolgen, deren
Wirken der Körperschaft wie eigenes Wirken zuzurechnen ist (vgl.
Anmerkung 6). |
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Durch die bloße Weitergabe von Mitteln an andere
Körperschaften werden allenfalls mittelbar steuerbegünstigte Zwecke
verwirklicht. Als Ausnahme vom Gebot der Unmittelbarkeit ist es aber
unschädlich, wenn die Körperschaft Mittel für die Verwirklichung der
steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die
Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts beschafft (§ 58 Nr. 1 AO). Dies muss allerdings
ausdrücklich als Zweck in der Satzung festgelegt sein. |
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In diesem Fall ist § 2 Abs. 2 der Satzung wie folgt zu
fassen: |
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"(2) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von
Mitteln für - den - die - das .............................
(Bezeichnung einer Bestimmten anderen steuerbegünstigten Körperschaft
oder einer bestimmten juristischen Person des öffentlichen Rechts) zur
Verwirklichung - seiner - ihrer steuerbegünstigter Zwecke." |
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oder: |
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"(2) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung von
Mitteln zur ............................................. (z.B.
Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst
und Kultur, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, der Jugend-
und Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Sports,
Unterstützung hilfsbedürftiger Personen) durch eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts." |
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Ist nach § 58 Nr. 1 AO die Mittelbeschaffung
Satzungszweck, kann die Stiftung ihre Satzungszwecke daneben auch
unmittelbar selbst verwirklichen. Die unmittelbare Zweckverwirklichung
muss sich konkret aus der Satzung ergeben. Eine entsprechende
Formulierung könnte etwa wie folgt lauten: "Daneben kann die
Stiftung die in Absatz ...... genannten Zwecke/den Zweck der Förderung
...... auch unmittelbar selbst verwirklichen. Dies geschieht
insbesondere durch ...... |
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(Hier sind konkrete Beispiele für Maßnahmen der
unmittelbaren Zweckverwirklichung aufzuführen; Hinweis auf § 2 Abs.
3)" |
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5) |
Die Satzungszwecke (§ 2 Abs. 2) und die Art ihrer
Verwirklichung (§ 2 Abs. 3) müssen in der Satzung so konkret
umschrieben sein, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die
satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung gegeben
sind (vgl. § 60 Abs. 1 AO). Ein Hinweis in der Satzung auf außerhalb
der Satzung festgelegte Richtlinien oder spätere Beschlüsse des
Vorstandes der Stiftung über die Art der Zweckverwirklichung genügt
nicht. |
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6) |
Falls die Stiftung den Satzungszweck ganz oder teilweise
durch eine Hilfsperson i.S. des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO verwirklichen
lassen will, ist in § 2 Abs. 3 wie folgt zu ergänzen: |
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"Die Stiftung wird sich zur Erfüllung ihrer
Aufgaben einer Hilfsperson i.S. des § 57 Abs. 1 Satz 2 der
Abgabenordnung bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst
wahrnimmt." |
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7) |
Bei Satzungszwecken, die geeignet sind, auch die dem
Stifterunternehmen nahe stehenden Personen zu fördern (z.B. Studien-
oder Berufsausbildung), ist zur Sicherstellung der Förderung der
Allgemeinheit folgende Satzungsbestimmung aufzunehmen: |
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"Die jährlichen Leistungen müssen überwiegend
anderen Personen als den Arbeitnehmern des Stifterunternehmens oder
deren Angehörigen zugute kommen." |
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8) |
Die Mittel der Stiftung können im Rahmen der
Verwirklichung des Stiftungszwecks in angemessenem Umfang auch für die
Öffentlichkeitsarbeit der Stiftung verwendet werden. |
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9) |
Eine Ausnahme des Verbots von Zuwendungen an den Stifter
bzw. seine Angehörigen lässt § 58 Nr. 5 AO zu. Danach kann bis zu
einem Drittel des Einkommens der Stiftung dazu verwendet werden, um den
Stifter und seine nächsten Angehörigen in angemessener Weise zu
unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren. Dies
bedarf einer entsprechenden Regelung in der Satzung. |
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10) |
Die Stifterin/Der Stifter kann in die Satzung besondere
Bestimmungen über bestimmte Anlageformen, z.B. Aktien, Fonds, aufnehmen
und insoweit eine Höchstgrenze festlegen. |
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11) |
Bei kleineren Stiftungen reicht es aus, nur den Vorstand
als Organ vorzusehen. |
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12) |
Vgl. §§ 86, 30 BGB; kommt nur bei umfangreichen
laufenden Verwaltungsgeschäften in Frage. |
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13) |
Insbesondere bei größeren Stiftungen empfiehlt es
sich, neben dem Vorstand als weiteres Organ ein Kuratorium vorzusehen,
um stiftungsintern eine Kontrolle der sachgerechten, sparsamen und
wirtschaftlichen Verwirklichung der Stiftungszwecke zu gewährleisten.
Nach dem BGB muss die Stiftung aber nur einen Vorstand haben. |
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14) |
Zusätzlich kann ein Gremium in der Satzung verankert
werden, das keine Entscheidungsbefugnisse hat und damit nicht zu den
Stiftungsorganen gehört, diese aber berät (z.B. Beirat, Stiftungsrat). |
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15) |
Der Stiftungsvorstand sollte im Interesse der Effizienz
nicht mehr als fünf Mitglieder umfassen. Ein nach BGB an sich
zulässiger Einpersonen-Stiftungsvorstand ist wegen des
Vertretungsproblems nicht zu empfehlen. |
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16) |
Die Stifterin/Der Stifter kann sich in der Satzung auch
auf Zeit zur/zum Vorsitzenden des Vorstandes bestellen, z.B. bis zur
Vollendung des 75. Lebensjahres. Sie/Er kann den Vorsitz jederzeit
niederlegen und auf die Mitgliedschaft im Vorstand verzichten. |
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17) |
Bestimmt werden kann auch, dass anstelle der
Stifterin/des Stifters das Kuratorium die Mitglieder des Vorstandes
bestellt. |
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18) |
Möglich ist es auch, unterschiedliche Amtszeiten für
die ersten Mitglieder festzulegen, um ihr gleichzeitiges Ausscheiden zu
vermeiden, ebenso die Festlegung einer Altersgrenze für Berufung
und/oder Ausscheiden. |
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19) |
Die Vertretungsmacht des besonderen Vertreters erstreckt
sich auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihr/ihm zugewiesene
Geschäftsbereich gewöhnlich mit sich bringt, sofern nichts
Abweichendes bestimmt wird. |
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20) |
Es kann auch bestimmt werden, dass bestimmte Funktions-
oder Amtsträger oder von bestimmten Institutionen benannte Vertreter
Mitglieder des Kuratoriums sein sollen. Zuvor ist zu klären, ob dazu
eine Bereitschaft besteht. |
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21) |
Sofern nicht die Stifterin/der Stifter
Vorsitzende/Vorsitzender oder sonstiges Mitglied des Vorstandes ist,
kann sie/er zur/zum Vorsitzenden des Kuratoriums bestellt werden oder
dessen sonstiges Mitglied sein. Ihr/sein Vorsitz im Kuratorium kommt in
Betracht, wenn sie/er sich nicht selbst mit der Verwaltung der Stiftung
belasten, sondern nur die Kontrolle über den Vorstand (mit) ausüben
möchte. |
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22) |
Bei Einsetzung eines Kuratoriums als unabhängiges
Kontrollorgan des Vorstandes kann u. U. nach Maßgabe des
Stiftungsgesetzes die staatliche Stiftungsaufsicht hinsichtlich der
Vermögensverwaltung und der Ertragsverwendung für ruhend erklärt
werden (nähere Hinweise durch die Bezirksregierung). |
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23) |
Es können auch Aufgaben der Stiftungsverwaltung dem
Kuratorium zugewiesen werden, z.B. Aufstellung von Richtlinien für den
Vorstand zur Erfüllung des Stiftungszwecks oder Genehmigung bestimmter
Rechtsgeschäfte des Vorstandes. |
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24) |
Es kann auch bestimmt werden, dass die/der
Stifterin/Stifter als Vorsitzende(r) bzw. sonstiges Mitglied des
Vorstandes oder Kuratoriums ein Vetorecht in Bezug auf Beschlüsse
dieser Organe hat oder dass sie/er, sofern sie/er nicht im Vorstand oder
Kuratorium vertreten ist, vor Beschlüssen über bestimmte
Angelegenheiten anzuhören ist. Davon ist jedoch eher abzuraten, weil
damit "demokratische" Mehrheitsbeschlüsse behindert und die
Organe in ihrer Effektivität beeinträchtigt werden könnten. |
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Will die Stifterin/der Stifter sich umfassende
Entscheidungsbefugnisse sichern, kann sie/er auf ein Kuratorium zu
ihren/seinen Lebzeiten verzichten und dieses nur für spätere Zeiten
vorsehen. |
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25) |
Es kann geregelt werden, welcher bestimmte
steuerbegünstigte Zweck als neuer Zweck bestimmt werden darf. |
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Die Stifterin/Der Stifter kann sich zu ihren/seinen
Lebzeiten in der Satzung das alleinige Bestimmungsrecht über eine
Zweckänderung vorbehalten oder sich ein Vetorecht gegen einen
Zweckänderungsbeschluss von Vorstand und Kuratorium einräumen; dies
könnte allerdings zu Beeinträchtigungen der "inneren
Demokratie" und Unabhängigkeit der Stiftung führen. |
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26) |
Ein bestimmter steuerbegünstigter Zweck ist auch dann
gegeben, wenn das Vermögen im Sinne des Satzungszwecks der Stiftung
verwendet werden soll. Formulierungsempfehlung: ".... zur
Verwendung für Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung." |
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27) |
Diese Anzeigepflicht ergibt sich aus § 137 der
Abgabenordnung für alle Stiftungen mit steuerbegünstigten Zwecken. |
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28) |
Bei kirchlichen Stiftungen ist anstelle der staatlichen
Aufsichtsbehörde die aufsichtsführende Kirchenbehörde zu nennen. |
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