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1. Steuersatzanhebung |
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1.1 Anhebung des allgemeinen
Steuersatzes (§ 12 Abs. 1 UStG) sowie der land- und
forstwirtschaftlichen Durchschnittssätze (§ 24 Abs. 1 UStG) |
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1 |
Durch Art. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom
29.6.2006, HBeglG 2006, (BGBl 2006 I S. 1402) werden der allgemeine
Steuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG) sowie der im Rahmen der
Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG für die Lieferungen
bestimmter Sägewerkserzeugnisse, von Getränken und alkoholischen
Flüssigkeiten geltende Steuersatz (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG)
von 16 % auf 19 % angehoben. Daneben werden die Durchschnittssätze
nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 UStG sowie die korrespondierenden
Vorsteuerpauschalen (§ 24 Abs. 1 Satz 3 UStG) von 5 % und 9 % auf 5,5
% bzw. 10,7 % erhöht. Die Änderungen treten am 1.1.2007 in Kraft
(vgl. Art. 14 HBeglG 2006, a.a.O.). |
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Der ermäßigte Steuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 UStG)
bleibt unverändert. |
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Soweit anwendbar gelten die nachfolgenden
Regelungen für Umsätze, die der Durchschnittssatzbesteuerung nach §
24 UStG unterliegen, entsprechend. |
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1.2 Anwendungsregelung für
Änderungen des Umsatzsteuergesetzes
(§ 27 Abs. 1 UStG) |
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2 |
Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind
Änderungen des Umsatzsteuergesetzes auf Lieferungen, sonstige
Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe anzuwenden, die ab dem
In-Kraft-Treten der jeweiligen Änderungsvorschrift ausgeführt werden
(§ 27 Abs. 1 Satz 1 UStG). Werden statt einer Gesamtleistung
Teilleistungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 und 3 UStG)
erbracht, kommt es für die Anwendung einer Änderungsvorschrift (z.B.
der Anhebung des Steuersatzes) nicht auf den Zeitpunkt der
Gesamtleistung, sondern darauf an, wann die einzelnen Teilleistungen
ausgeführt werden. |
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3 |
Änderungen des Umsatzsteuergesetzes sind nach §
27 Abs. 1 Satz 2 UStG auf die ab dem In-Kraft-Treten der jeweiligen
Änderungsvorschrift ausgeführten Lieferungen und sonstigen
Leistungen auch insoweit anzuwenden, als die Umsatzsteuer dafür -
z.B. bei Anzahlungen, Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen,
Vorschüssen - in den Fällen der Istversteuerung nach § 13 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. a Satz 4, Buchst. b oder § 13 b Abs. 1 Satz 3 UStG
bereits vor dem In-Kraft-Treten der betreffenden Änderungsvorschrift
entstanden ist. Die Steuerberechnung ist in diesen Fällen erst in dem
Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Leistung ausgeführt
wird (§ 27 Abs. 1 Satz 3 UStG). |
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2. Auswirkungen der Anhebung des
allgemeinen Steuersatzes |
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2.1 Anwendungsbeginn |
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4 |
Der neue allgemeine Steuersatz von 19 % ist auf die
Lieferungen, sonstigen Leistungen und die innergemeinschaftlichen
Erwerbe anzuwenden, die nach dem 31.12.2006 bewirkt werden (vgl. Rzn.
2 und 3). Maßgebend für die Anwendung dieses Steuersatzes ist stets
der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Auf den
Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung kommt es ebenso wenig an wie
auf den Zeitpunkt der Entgeltsvereinnahmung oder der
Rechnungserteilung (vgl. Abschnitt 160 Abs. 3 UStR). Entsprechendes
gilt für Teilleistungen (vgl. Rz. 2), für die die Rzn. 19 bis 25
besondere Übergangsregelungen enthalten. |
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5 |
Der allgemeine Steuersatz von 19 % ist auch bei der
Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG)
anzuwenden, und zwar auf Einfuhren, die nach dem 31.12.2006
vorgenommen werden. |
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2.2 Behandlung bei der
Istversteuerung |
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6 |
Hat der Unternehmer in den Fällen der
Istversteuerung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4, Buchst. b, § 13
b Abs. 1 Satz 3, § 20 UStG) vor dem 1.1.2007 Entgelte oder
Teilentgelte (Anzahlungen usw.) für Lieferungen und sonstige
Leistungen bzw. Teilleistungen vereinnahmt, die nach dem 31.12.2006
ausgeführt werden und der Besteuerung nach dem allgemeinen Steuersatz
unterliegen, ist auch auf diese Beträge nachträglich der ab dem
1.1.2007 geltende Steuersatz von 19 % anzuwenden (§ 27 Abs. 1 Satz 2
UStG). Nach § 27 Abs. 1 Satz 3 UStG ist die für die vor dem 1.1.2007
vereinnahmten Entgelte und Teilentgelte geschuldete weitere
Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum zu berechnen und zu
entrichten, in dem die Leistung bzw. Teilleistung ausgeführt wird.
Darüber hinaus wird zur Vereinfachung zugelassen, dass die für die
vor dem 1.1.2007 vereinnahmten Teilentgelte geschuldete weitere
Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum berechnet und entrichtet
wird, in dem das restliche Entgelt vereinnahmt wird. Vereinnahmt der
Unternehmer das restliche Entgelt nach dem 31.12.2006 in mehreren
Teilbeträgen, kann er die Umsatzsteuer, soweit sie noch auf die vor
dem 1.1.2007 vereinnahmten Teilentgelte entfällt, für den
Voranmeldungszeitraum berechnen und entrichten, in dem der letzte
Teilbetrag vereinnahmt wird. |
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7 |
Werden nach dem 31.12.2006 Entgelte oder
Teilentgelte für Leistungen bzw. Teilleistungen vereinnahmt, die der
Unternehmer vor dem 1.1.2007 ausgeführt hat und auf die der
allgemeine Steuersatz anzuwenden ist, ist die auf diese Beträge
entfallende Umsatzsteuer nach dem bis zum 31.12.2006 geltenden
Steuersatz von 16 % zu berechnen. |
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2.3 Umsatzbesteuerung und
Vorsteuerabzug bei der Abrechnung von Teilentgelten, die vor dem
1.1.2007 für nach dem 31.12.2006 ausgeführte Leistungen vereinnahmt
werden |
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8 |
Erteilt der Unternehmer über Teilentgelte, die er
vor dem 1.1.2007 für steuerpflichtige Leistungen oder Teilleistungen
vereinnahmt, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen und nach dem
31.12.2006 ausgeführt werden, Rechnungen mit gesondertem
Steuerausweis, ist in diesen Rechnungen die nach dem bis zum
31.12.2006 geltenden Steuersatz von 16 % berechnete Umsatzsteuer
anzugeben. Der Leistungsempfänger ist, sofern die übrigen
Voraussetzungen des § 15 UStG vorliegen, berechtigt, die in der
jeweiligen Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer
abzuziehen, wenn er die Rechnung erhalten und soweit er die verlangte
Zahlung geleistet hat. Einer Berichtigung des Steuerausweises in
diesen Rechnungen bedarf es nicht, wenn in einer Endrechnung die
Umsatzsteuer für die gesamte Leistung oder Teilleistung nach dem ab
1.1.2007 geltenden allgemeinen Steuersatz von 19 % ausgewiesen oder in
einer Restrechnung die für die vor dem 1.1.2007 vereinnahmten
Teilentgelte geschuldete weitere Umsatzsteuer (3 %) zusätzlich
angegeben wird (vgl. Rz. 12). Die weitere Umsatzsteuer, die auf die im
Voraus vereinnahmten Teilentgelte entfällt, ist grundsätzlich für
den Voranmeldungszeitraum anzumelden und zu entrichten, in dem die
Leistung oder Teilleistung erbracht wird (vgl. Rz. 6). Der
Vorsteuerabzug kann insoweit vom Leistungsempfänger beansprucht
werden, sobald die Leistung ausgeführt ist und die Endrechnung oder
Restrechnung vorliegt. Wird der Steuerausweis in den Rechnungen, die
über die vor dem 1.1.2007 vereinnahmten Teilentgelte ausgestellt
worden sind, nach dem 31.12.2006 wegen der Erhöhung der Umsatzsteuer
berichtigt, sind die Berichtigungen der für die Teilentgelte
geschuldeten Umsatzsteuer und ggf. des Vorsteuerabzugs für den
Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, in dem der Unternehmer den
Steuerausweis berichtigt. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der
Unternehmer zugleich mit der Berichtigung des Steuerausweises einen
Ausgleichsanspruch nach § 29 Abs. 2 UStG geltend macht und den
Umsatzsteuermehrbetrag nachberechnet. In diesem Falle bedarf es einer
weiteren Berichtigung der Umsatzsteuerberechnung und des
Vorsteuerabzugs, wenn der nachberechnete Betrag nicht im
Voranmeldungszeitraum der Steuerausweisberichtigung, sondern später
gezahlt wird. |
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9 |
Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass in
Rechnungen, die vor dem 1.1.2007 über die vor diesem Zeitpunkt
vereinnahmten Teilentgelte für nach dem 31.12.2006 erbrachte
steuerpflichtige Leistungen oder Teilleistungen ausgestellt werden,
die Umsatzsteuer nach dem ab 1.1.2007 geltenden allgemeinen Steuersatz
von 19 % ausgewiesen wird. Die ausgewiesene Umsatzsteuer wird vom
Unternehmer geschuldet. Der Leistungsempfänger kann den angegebenen
Umsatzsteuerbetrag unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG
als Vorsteuer abziehen, nachdem die Rechnung vorliegt und soweit der
Rechnungsbetrag gezahlt worden ist. Eine Berichtigung der Berechnung
der vor dem 1.1.2007 entstandenen Umsatzsteuer (§ 27 Abs. 1 Satz 3
UStG) scheidet in diesen Fällen aus. Ebenso wird es bei Anwendung der
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13 b UStG nicht
beanstandet, wenn eine vor dem 1.1.2007 vereinnahmte Abschlagszahlung
für eine nach dem 31.12.2006 ausgeführte Leistung dem neuen
allgemeinen Steuersatz von 19 % unterworfen wird. |
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| |
Die entsprechenden Bemessungsgrundlagen und
Steuerbeträge sind in diesen Fällen in den Zeilen 29, 32 und 48 bis
50 der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den maßgeblichen
Voranmeldungszeitraum im Jahr 2006 einzutragen. |
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In der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr
2006 sind die entsprechenden Bemessungsgrundlagen und Steuerbeträge
im Mantelbogen in den Zeilen 42, 48 und 51 sowie in der Anlage UR in
den Zeilen 22 bis 26 einzutragen. |
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2.4 Umsatzbesteuerung und
Vorsteuerabzug bei der Erteilung von Vorausrechnungen für nach
dem 31.12.2006 ausgeführte Leistungen |
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2.4.1 Keine
Entgeltsvereinnahmung vor dem 1.1.2007 |
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10 |
Der Unternehmer, der über die dem allgemeinen
Steuersatz unterliegenden steuerpflichtigen Leistungen oder
Teilleistungen, die er nach dem 31.12.2006 ausführt, vor dem 1.1.2007
Vorausrechnungen erteilt, ist nach § 14 Abs. 2 und 4 UStG berechtigt
und ggf. verpflichtet, darin die Umsatzsteuer nach dem ab 1.1.2007
geltenden allgemeinen Steuersatz von 19 % anzugeben. Die ausgewiesene
Umsatzsteuer entsteht in diesem Falle bei der Besteuerung nach
vereinbarten Entgelten mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem
die Leistung oder die Teilleistung erbracht wird (vgl. § 13 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. a UStG). Der Leistungsempfänger kann, wenn die übrigen
Voraussetzungen des § 15 UStG vorliegen, die ausgewiesene
Umsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum als Vorsteuer abziehen, in
dem die Leistung oder Teilleistung an ihn ausgeführt wird. Falls bei
einer Werklieferung, Werkleistung oder Dauerleistung vor dem 1.1.2007
Teilleistungen vereinbart werden, muss eine vorher über die gesamte
Leistung erteilte Vorausrechnung entsprechend berichtigt werden (vgl.
hierzu Rzn. 19 bis 25). |
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| |
2.4.2 Entgeltsvereinnahmung vor
dem 1.1.2007 |
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11 |
Hat der Unternehmer für eine steuerpflichtige
Leistung oder Teilleistung, die er nach dem 31.12.2006 ausführt, vor
dem 1.1.2007 eine Vorausrechnung erteilt, in der die Umsatzsteuer nach
dem ab 1.1.2007 geltenden allgemeinen Steuersatz von 19 % ausgewiesen
ist, und vereinnahmt er vor dem 1.1.2007 das gesamte Entgelt oder
Teilentgelt, entsteht die Umsatzsteuer für diese Entgelte in
entsprechender Höhe (vgl. Abschnitt 187 Abs. 6 UStR). Der
Leistungsempfänger kann, sofern die übrigen Voraussetzungen des §
15 UStG vorliegen, die nach dem ab 1.1.2007 geltenden allgemeinen
Steuersatz berechnete Umsatzsteuer, die auf die vorausgezahlten
Entgelte entfällt, für den Voranmeldungszeitraum der Zahlung als
Vorsteuer abziehen. Eine Berichtigung der Steuerberechnung nach § 27
Abs. 1 Satz 3 UStG entfällt. |
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| |
2.5 Abrechnung von Leistungen
und Teilleistungen im Rahmen der Istversteuerung von Anzahlungen |
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12 |
Nach § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG hat der Unternehmer,
der im Rahmen der Istversteuerung von Anzahlungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. a Satz 4 UStG, Abschnitt 181 UStR) über eine von ihm
erbrachte Leistung oder Teilleistung eine Endrechnung erteilt, darin
die vor der Ausführung der Leistung oder Teilleistung vereinnahmten
Teilentgelte (Anzahlungen) und die auf sie entfallenden
Umsatzsteuerbeträge abzusetzen, wenn über diese Teilentgelte
Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt worden sind. Hat der
Unternehmer für eine nach dem 31.12.2006 ausgeführte Leistung oder
Teilleistung vor dem 1.1.2007 Teilentgelte vereinnahmt, ist bei der
Erteilung der Endrechnung zu berücksichtigen, dass auch insoweit bei
der Anwendung des allgemeinen Steuersatzes die Besteuerung nach dem ab
1.1.2007 geltenden Steuersatz von 19 % vorzunehmen ist. Im Übrigen
gilt für die Erteilung von Endrechnungen in diesen Fällen Abschnitt
187 Abs. 7 bis 11 UStR sinngemäß. |
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Die entsprechende Nachsteuer von 3 % auf bereits
versteuerte Anzahlungen ist in Zeile 52 der Umsatzsteuer-Voranmeldung
für den maßgeblichen Voranmeldungszeitraum einzutragen. |
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In der Umsatzsteuererklärung sind die
entsprechenden Steuerbeträge im Mantelbogen in der Zeile 58 für den
maßgeblichen Besteuerungszeitraum einzutragen. |
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2.6 Steuerausweis und
Berücksichtigung der umsatzsteuerlichen Mehrbelastung bei
langfristigen Verträgen (Altverträgen) |
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2.6.1 Grundsätzliches |
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13 |
Der Unternehmer ist nach § 14 Abs. 2 und § 14 a
UStG berechtigt und ggf. verpflichtet, über Leistungen (Lieferungen,
sonstige Leistungen und ggf. Teilleistungen), die nach dem 31.12.2006
ausgeführt werden und dem allgemeinen Steuersatz unterliegen,
Rechnungen zu erteilen, in denen die Umsatzsteuer nach dem ab 1.1.2007
geltenden Steuersatz von 19 % ausgewiesen ist. Das gilt auch, wenn die
Verträge über diese Leistungen vor dem 1.1.2007 geschlossen worden
sind und dabei von dem bis dahin geltenden allgemeinen Steuersatz (16
%) ausgegangen worden ist. Aus der Regelung über den Steuerausweis
folgt aber nicht, dass die Unternehmer berechtigt sind, bei der
Abrechnung der vor dem 1.1.2007 vereinbarten Leistungen die Preise
entsprechend der ab 1.1.2007 eingetretenen umsatzsteuerlichen
Mehrbelastung zu erhöhen. Es handelt sich dabei vielmehr um eine
besondere zivilrechtliche Frage, deren Beantwortung von der jeweiligen
Vertrags- und Rechtslage abhängt (vgl. dazu Rzn. 14 und 15). |
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| |
2.6.2 Berechnung der
Umsatzsteuer gegenüber dem Leistungsempfänger bei gesetzlich
vorgeschriebenen Entgelten |
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14 |
Für bestimmte Leistungsbereiche sind Entgelte
(Vergütungen, Gebühren, Honorare usw.) vorgeschrieben, die
entsprechend dem umsatzsteuerrechtlichen Entgeltsbegriff die
Umsatzsteuer für die Leistungen nicht einschließen. Derartige
Entgeltsregelungen enthalten insbesondere die Bundesgebührenordnung
für Rechtsanwälte (BRAGO), die Steuerberatergebührenverordnung (StBGebV),
die Kostenordnung für Notare (KostO) und die Honorarordnung für
Architekten und Ingenieure (HOAI). Soweit die Unternehmer in diesen
Fällen berechtigt sind, die für die jeweilige Leistung geschuldete
Umsatzsteuer zusätzlich zu dem vorgeschriebenen Entgelt zu berechnen,
können sie für ihre nach dem 31.12.2006 ausgeführten Leistungen
ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung die
Umsatzsteuer nach dem ab 1.1.2007 geltenden allgemeinen Steuersatz von
19 % dem Entgelt hinzurechnen (vgl. Abschnitt 283 Abs. 5 UStR). |
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| |
2.6.3 Ansprüche auf
Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehrbelastung (§ 29 Abs. 2 UStG) |
| |
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15 |
Nach § 29 Abs. 2 UStG kann der Unternehmer, wenn
er eine Leistung nach dem 31.12.2006 ausführt, von dem Empfänger
dieser Leistung unter bestimmten Voraussetzungen einen angemessenen
Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehrbelastung verlangen. Eine der
Voraussetzungen für den Ausgleichsanspruch ist, dass die Leistung auf
einem Vertrag beruht, der vor dem 1.9.2006 geschlossen worden ist. Die
Vertragspartner dürfen außerdem nichts anderes vereinbart haben
(z.B., dass Ausgleichsansprüche im Falle einer Anhebung des
Steuersatzes ausgeschlossen sind). |
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|
| |
2.7 Umsatzsteuerberechnung
und Berechnung der Bemessungsgrundlagen und
Entgeltminderungen |
| |
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|
16 |
Bei Rechnungen im Sinne der §§ 33 und 34 UStDV
(Rechnungen über Kleinbeträge, Fahrausweise und Belege im
Reisegepäckverkehr) für Leistungen, die nach dem 31.12.2006
ausgeführt werden und dem allgemeinen Steuersatz von 19 %
unterliegen, kann die Umsatzsteuer mit dem leicht gerundeten
Prozentsatz von |
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15,97 |
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von den Rechnungsbeträgen errechnet werden. Für
den ermäßigten Steuersatz von 7 % gilt bei einer Steuerberechnung
von den Rechnungsbeträgen weiterhin der Prozentsatz 6,54. |
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17 |
Für nach dem 31.12.2006 erbrachte Umsätze, die der
Umsatzsteuer nach dem allgemeinen Steuersatz von 19 % unterliegen,
sind die Gesamtbeträge der Entgelte und sonstigen
Bemessungsgrundlagen sowie der Entgeltminderungen mit dem |
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Divisor 1,19 |
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von den Summen der aufgezeichneten Bruttobeträge
(z.B. Preise und Preisminderungen) zu errechnen. Bei der Anwendung des
ermäßigten Steuersatzes von 7 % gilt für die Berechnung der
Entgelte und Entgeltminderungen von den Bruttobeträgen weiterhin der
Divisor 1,07. |
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3. Übergangsregelungen |
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3.1 Allgemeines |
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18 |
Um den Übergang zur Anwendung des ab 1.1.2007
geltenden neuen allgemeinen Steuersatzes in der Praxis zu erleichtern,
werden in den nachfolgenden Textziffern 3.2 bis 3.10 (Rzn. 19 bis 42)
besondere Übergangsregelungen getroffen. Die damit zugelassenen
Erleichterungen und Verfahren können von allen Unternehmern angewandt
werden, für die sie zutreffen. Einer Genehmigung durch das
zuständige FA bedarf es dazu nicht. |
| |
|
| |
3.2 Werklieferungen und
Werkleistungen |
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|
| |
3.2.1 Grundsätzliches |
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|
19 |
Werklieferungen oder Werkleistungen, auf die der
allgemeine Steuersatz anzuwenden ist, unterliegen insgesamt der
Besteuerung nach dem allgemeinen Steuersatz von 19 %, wenn sie nach
dem 31.12.2006 ausgeführt werden. Eine andere umsatzsteuerrechtliche
Behandlung kommt nur in Betracht, soweit Werklieferungen und
Werkleistungen wirtschaftlich teilbar sind und in Teilleistungen
erbracht werden (vgl. Rzn. 20 und 21). |
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|
| |
3.2.2 Ausführung und Abrechnung
von Teilleistungen |
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20 |
Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare
Teile einheitlicher Leistungen (z.B. Werklieferungen und
Werkleistungen), für die das Entgelt gesondert vereinbart wird und
die demnach statt der einheitlichen Gesamtleistung geschuldet werden.
Für die Anerkennung und Abgrenzung von Teilleistungen vgl. Abschnitt
180 UStR. Auf Teilleistungen, die vor dem 1.1.2007 erbracht werden und
die der Umsatzsteuer nach dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, ist
der bis zum 31.12.2006 geltende allgemeine Steuersatz von 16 %
anzuwenden. Später ausgeführte Teilleistungen sind der Besteuerung
nach dem allgemeinen Steuersatz von 19 % zu unterwerfen. |
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21 |
Vor dem 1.1.2007 erbrachte Teilleistungen werden
anerkannt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: |
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-
Es muss sich um einen wirtschaftlich
abgrenzbaren Teil einer Werklieferung oder Werkleistung handeln.
-
Der Leistungsteil muss, wenn er Teil einer
Werklieferung ist, vor dem 1.1.2007 abgenommen worden sein; ist er
Teil einer Werkleistung, muss er vor dem 1.1.2007 vollendet oder
beendet worden sein.
-
Vor dem 1.1.2007 muss vereinbart worden sein,
dass für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung
entsprechende Teilentgelte zu zahlen sind. Sind für Teile einer
Werklieferung oder Werkleistung zunächst keine Teilentgelte
gesondert vereinbart worden, muss die vertragliche Vereinbarung
vor dem 1.1.2007 entsprechend geändert werden.
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| |
4. Das Teilentgelt muss gesondert abgerechnet werden. |
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| |
3.3 Dauerleistungen |
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3.3.1 Grundsätzliches |
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22 |
Auswirkungen hat die Anhebung des allgemeinen
Steuersatzes insbesondere für Leistungen, die sich über einen
längeren Zeitraum erstrecken (Dauerleistungen), sofern der Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens der Steuersatzänderung in den für die Leistung
vereinbarten Zeitraum fällt. Bei den Dauerleistungen kann es sich
sowohl um sonstige Leistungen (z.B. Vermietungen, Leasing, Wartungen,
Überwachungen, laufende Finanz- und Lohnbuchführung) als auch um die
Gesamtheit mehrerer Lieferungen (z.B. von Baumaterial) handeln. Für
Dauerleistungen werden unterschiedliche Zeiträume (z.B. ½ Jahr, 1
Jahr, 1 Kalenderjahr, 5 Jahre) oder keine zeitliche Begrenzung
vereinbart. |
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23 |
Dauerleistungen werden ausgeführt: |
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-
im Falle einer sonstigen Leistung an dem Tag, an
dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet (Abschnitt 177 Abs. 3
UStR),
-
im Falle wiederkehrender Lieferungen - ausgenommen
Lieferungen von elektrischem Strom, Gas, Wärme (vgl. Rz. 34) und
Wasser - am Tag jeder einzelnen Lieferung (Abschnitt 177 Abs. 2
UStR).
|
| |
|
| |
Auf Dauerleistungen, die hiernach vor dem 1.1.2007
erbracht werden und die der Umsatzbesteuerung nach dem allgemeinen
Steuersatz unterliegen, ist der bis zum 31.12.2006 geltende allgemeine
Steuersatz von 16 % anzuwenden. Später ausgeführte Dauerleistungen
sind der Besteuerung nach dem neuen allgemeinen Steuersatz von 19 % zu
unterwerfen. Bei der Abrechnung von Nebenleistungen, für die ein
anderer Abrechnungszeitraum als für die Hauptleistung vereinbart ist,
richtet sich die Anwendung des zutreffenden Steuersatzes nach dem
Zeitpunkt der Ausführung der jeweiligen Hauptleistung (z.B.
monatlicher Zins für eine steuerpflichtige Vermietung mit monatlichem
Abschlag für die Nebenleistungen und jährlicher Abrechnung der
Nebenleistungen). |
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|
| |
Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung
anzusehen sind (Abschnitt 183 Abs. 2 UStR), sind an den ab 1.1.2007
geltenden Steuersatz anzupassen. Auf die Regelung des § 31 Abs. 1
UStDV wird hingewiesen. Ein in Folge der Erhöhung des Steuersatzes
geänderter Vertrag muss für Zwecke des Vorsteuerabzugs des
Leistungsempfängers nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG alle nach §
14 Abs. 4 UStG erforderlichen Pflichtangaben enthalten. |
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| |
3.3.2 Ausführungen und
Abrechnung von Teilleistungen |
| |
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|
24 |
Wird eine Dauerleistung nicht insgesamt für den
vereinbarten Leistungszeitraum, sondern für kürzere Zeitabschnitte
(z.B. Vierteljahr, Kalendermonat) abgerechnet, liegen insoweit
Teilleistungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG
vor. Dies gilt ebenso für unbefristete Dauerleistungen, soweit diese
für bestimmte Zeitabschnitte abgerechnet werden. Teilleistungen sind
auch dann anzuerkennen, wenn in einer Rechnung neben dem Gesamtentgelt
der auf einen kürzeren Leistungsabschnitt entfallende Teilbetrag
angegeben wird und es dem Leistungsempfänger überlassen bleibt, das
Gesamtentgelt oder die Teilentgelte zu entrichten. Die Anwendung des
zutreffenden allgemeinen Steuersatzes richtet sich nach dem Zeitpunkt
der Ausführung der jeweiligen Teilleistung, für den die gleichen
Grundsätze gelten wie für den Zeitpunkt der Dauerleistung selbst
(vgl. Rz. 23). |
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25 |
Wird bei einer Dauerleistung z.B. für die Zeit vom
1.7.2006 bis zum 30.6.2007 vor dem 1.1.2007 ein kürzerer
Abrechnungszeitraum (z.B. Kalendervierteljahr) als früher vereinbart,
sind umsatzsteuerrechtlich entsprechende Teilleistungen anzuerkennen.
Als Vereinbarung eines kürzeren Abrechnungszeitraums ist es
insbesondere auch anzusehen, wenn in einer vor dem 1.1.2007 erteilten
Rechnung das Entgelt oder der Preis für diesen Abrechnungszeitraum -
ggf. neben dem Gesamtentgelt oder -preis - angegeben wird. |
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Sind über Dauerleistungen, die vor dem 1.1.2007
begonnen haben und nach diesem Zeitpunkt enden, schon Rechnungen
erteilt worden, in denen das Gesamtentgelt oder der Gesamtpreis und
die insgesamt nach dem ab dem 1.1.2007 anzuwendenden allgemeinen
Steuersatz berechnete Umsatzsteuer angegeben worden sind, können sie
vor dem 1.1.2007 entsprechend berichtigt werden. |
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3.4 Änderungen der
Bemessungsgrundlagen |
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3.4.1 Entgeltminderungen und
-erhöhungen (allgemein) |
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26 |
Tritt nach dem 31.12.2006 eine Minderung oder
Erhöhung der Bemessungsgrundlage für einen vor dem 1.1.2007
ausgeführten steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1
UStG, steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des §
1 Abs. 1 Nr. 5 UStG oder steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 13 b
UStG ein (z.B. durch Skonto, Rabatt oder einen sonstigen Preisnachlass
oder durch Nachberechnung), hat der Unternehmer, der diesen Umsatz
ausgeführt hat, nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG den dafür geschuldeten
Steuerbetrag zu berichtigen. Dabei ist sowohl im Falle der Besteuerung
nach vereinbarten Entgelten als auch im Falle der Besteuerung nach
vereinnahmten Entgelten bei einem Umsatz, der dem allgemeinen
Steuersatz unterliegt, der bis zum 31.12.2006 geltende Steuersatz von
16 % anzuwenden. Das Gleiche gilt für die Berichtigung des
Vorsteuerabzugs. |
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27 |
Eine Steuerberichtigung nach § 17 Abs. 1 UStG
scheidet aus, soweit sich die Entgelte für nichtsteuerbare und
steuerfreie Umsätze nachträglich ändern. Führt der Unternehmer
Umsätze aus, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, ist bei
einer nachträglichen Änderung der Bemessungsgrundlage die
Umsatzsteuer nach dem Steuersatz zu berichtigen, der auf den jeweils
zugrunde liegenden Umsatz anzuwenden war. Dies kann in der Praxis
einen unangemessenen Arbeitsaufwand erfordern. Zur Vereinfachung wird
deshalb zugelassen, nachträgliche Änderungen der
Bemessungsgrundlagen für die vor dem 1.1.2007 ausgeführten Umsätze
nach dem Verhältnis zwischen den verschiedenen Steuersätzen
unterliegenden Umsätzen sowie den steuerfreien und nichtsteuerbaren
Umsätzen des Voranmeldungszeitraums aufzuteilen, in dem die
Änderungen der Bemessungsgrundlagen tatsächlich eingetreten sind
(vgl. auch Abschnitt 259 Abs. 19 und 20 UStR). Entsprechendes gilt
für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs. |
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3.4.2 Einlösen von Gutscheinen |
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28 |
Vergütet ein Unternehmer von ihm ausgegebene
Gutscheine, die einen Endabnehmer in die Lage versetzen, Leistungen um
den Nennwert der Gutscheine verbilligt zu erwerben, kann dies
grundsätzlich zur Minderung der Bemessungsgrundlage beim Unternehmer
führen (vgl. Abschnitt 224 UStR). Sofern eine Entgeltminderung für
eine steuerpflichtige Leistung vorliegt, hat der Unternehmer die
dafür geschuldete Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 1 UStG zu berichtigen.
Der Steuersatz ergibt sich aus der Lieferung, für die der Gutschein
eingelöst worden ist (Abschnitt 224 Abs. 6 UStR). Die dazu
erforderliche Aufteilung der Einlösungsbeträge auf die vor dem
1.1.2007 und die nach dem 31.12.2006 ausgeführten Umsätze bereitet
in der Praxis erfahrungsgemäß Schwierigkeiten. Deshalb wird
zugelassen, die Steuerberichtigung nach folgendem vereinfachten
Verfahren vorzunehmen: |
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Erstattet der Unternehmer die von ihm ausgegebenen
Gutscheine in der Zeit vom 1.1.2007 bis zum 28.2.2007, ist die
Umsatzsteuer - soweit die zugrunde liegenden Umsätze dem allgemeinen
Steuersatz unterliegen - nach dem bis zum 31.12.2006 geltenden
Steuersatz von 16 % zu berichtigen. Bei der Erstattung von Gutscheinen
nach dem 28.2.2007 ist die Umsatzsteuer nach dem ab 1.1.2007 geltenden
allgemeinen Steuersatz von 19 % zu berichtigen. |
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Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer
durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich
begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu
berichtigen (§ 17 Abs. 1 Satz 4 UStG). Die vorgenannte
Vereinfachungsregel gilt insoweit nicht. |
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Die zur erleichterten Trennung nachträglicher
Entgeltminderungen getroffenen Regelungen in Abschnitt 259 Abs. 19 und
20 UStR (vgl. auch Rz. 27) bleiben hiervon unberührt. |
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3.4.3 Erstattung von
Pfandbeträgen |
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29 |
Nimmt ein Unternehmer Leergut zurück und erstattet
einen dafür gezahlten Pfandbetrag, liegt eine Entgeltminderung vor.
Der Unternehmer hat die geschuldete Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 1
UStG zu berichtigen. Zur Vermeidung von Schwierigkeiten wird
zugelassen, die Steuerberichtigung nach folgendem vereinfachten
Verfahren vorzunehmen: |
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Erstattet der Unternehmer Pfandbeträge in der Zeit
vom 1.1.2007 bis zum 31.3.2007, ist die Umsatzsteuer - soweit die
zugrunde liegenden Umsätze dem allgemeinen Steuersatz unterliegen -
nach dem bis zum 31.12.2006 geltenden allgemeinen Steuersatz von 16 %
zu berichtigen. Bei der Erstattung von Pfandbeträgen nach dem
31.3.2007 ist die Umsatzsteuer nach dem ab 1.1.2007 geltenden
allgemeinen Steuersatz von 19 % zu berichtigen. Bei dem
Dreimonatszeitraum wird davon ausgegangen, dass der Bestand an
Warenumschließungen sich viermal jährlich umschlägt. Bei kürzeren
oder längeren Umschlagzeiträumen ist der Zeitraum zu Beginn des
Jahres, in dem die Entgeltminderungen noch mit dem Steuersatz von 16 %
zu berücksichtigen sind, entsprechend zu kürzen oder zu verlängern,
wobei der durchschnittliche Umschlagszeitraum im Benehmen zwischen
Unternehmer und FA zu ermitteln ist. |
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3.4.4 Gewährung von Jahresboni, Jahresrückvergütungen und dergleichen |
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30 |
Die Anhebung des allgemeinen Steuersatzes zum
1.1.2007 ist bei der Berichtigung der Steuer- und Vorsteuerbeträge
nach § 17 Abs. 1 UStG ebenfalls zu berücksichtigen, wenn die
Entgelte für die in einem Jahreszeitraum ausgeführten Leistungen
gemeinsam (z.B. durch Jahresrückvergütungen, Jahresboni,
Treuerabatte und dergleichen) gemindert werden und dieser
Jahreszeitraum vor dem 1.1.2007 begonnen hat und nach dem 31.12.2006
endet (z.B. vom 1.7.2006 bis 30.6.2007). Soweit die gemeinsamen
Entgeltminderungen für die bis zum 31.12.2006 ausgeführten Umsätze
gewährt werden, ist folglich bei der Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG
der allgemeine Steuersatz von 16 % zugrunde zu legen. Auf den Anteil
der gemeinsamen Entgeltminderungen, der auf die Umsätze nach dem
31.12.2006 (z.B. vom 1.1. bis zum 30.6.2007) entfällt, ist auch für
die Steuer- und Vorsteuerberichtigung der allgemeine Steuersatz von 19
% anzuwenden. Der Unternehmer hat nach § 17 Abs. 4 UStG den
betreffenden Leistungsempfängern einen Beleg zu erteilen, aus dem
hervorgeht, wie sich die gemeinsamen Entgeltminderungen auf die
Umsätze in den beiden Zeiträumen entsprechend den anzuwendenden
Steuersätzen verteilen. |
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31 |
Zur Vereinfachung kann bei der Aufteilung der
gemeinsamen Entgeltminderungen wie folgt verfahren werden: |
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Der Unternehmer ermittelt das Verhältnis
zwischen seinen steuerpflichtigen Umsätzen der anteiligen
Jahreszeiträume vor und nach dem Stichtag 1.1.2007. Er teilt nach
diesem Verhältnis die gemeinsamen Entgeltminderungen auf, die er
den einzelnen Leistungsempfängern für den über den 1.1.2007
hinausreichenden Jahreszeitraum gewährt.
-
Unterliegen die Umsätze des Unternehmers teils
dem allgemeinen, teils dem ermäßigten Steuersatz, wird das
Verhältnis zwischen den nichtbegünstigten und den begünstigten
Umsätzen entweder für den über den 1.1.2007 hinausreichenden
Jahreszeitraum insgesamt oder für die beiden anteiligen
Zeiträume gesondert ermittelt. Der Unternehmer verteilt die den
einzelnen Leistungsempfängern gewährten gemeinsamen
Entgeltminderungen nach diesem Umsatzverhältnis auf die
verschiedenen Steuersätze.
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Der Leistungsempfänger hat bei der Berichtigung
des Vorsteuerabzugs von der Aufteilung der gemeinsamen
Entgeltminderungen auf die verschiedenen Steuersätze auszugehen, die
der Unternehmer vorgenommen und in dem nach § 17 Abs. 4 UStG zu
erteilenden Beleg angegeben hat. |
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32 |
Es ist außerdem nicht zu beanstanden, wenn ein
Unternehmer von einer Aufteilung der gemeinsamen Entgeltminderungen
absieht und der Steuerberichtigung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG
ausnahmslos den allgemeinen Steuersatz von 16 % zugrunde legt. Der
Leistungsempfänger muss dann bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs
nach § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG entsprechend verfahren. |
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3.5 Besteuerung von
Telekommunikationsleistungen |
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33 |
Telekommunikationsleistungen (z.B.
Telefondienstleistungen) sind den Dauerleistungen zuzurechnen, sofern
sie auf Verträgen beruhen, die auf unbestimmte Zeit oder für eine
Mindestzeit (meist zwischen 6 und 24 Monaten) abgeschlossen werden und
periodische Abrechnungszeiträume vorsehen. Nach Rz. 24 sind in diesen
Fällen Teilleistungen anzuerkennen, die am Ende des vereinbarten
Abrechnungszeitraums als erbracht gelten. Fällt der 1.1.2007 in den
vereinbarten Abrechnungszeitraum, ist es auch nicht zu beanstanden,
wenn einmalig ein zusätzlicher Abrechnungszeitraum eingerichtet wird,
der am 31.12.2006 endet. |
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3.6 Besteuerung von Strom-, Gas-
und Wärmelieferungen |
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34 |
Die Lieferungen von Strom, Gas und Wärme durch
Versorgungsunternehmen an Tarifabnehmer werden nach Ablesezeiträumen
(z.B. vierteljährlich) abgerechnet. Sofern die Ablesezeiträume nicht
am 31.12.2006, sondern zu einem späteren Zeitpunkt enden, sind
grundsätzlich die Lieferungen des gesamten Ablesezeitraums dem ab
1.1.2007 geltenden allgemeinen Steuersatz von 19 % zu unterwerfen. Das
gilt nicht, wenn die innerhalb der Ablesezeiträume vor dem 1.1.2007
ausgeführten Lieferungen in Übereinstimmung mit den zugrunde
liegenden Liefer- und Vertragsbedingungen gesondert abgerechnet
werden. In diesem Falle unterliegen die vor dem 1.1.2007 ausgeführten
Lieferungen ohne Rücksicht auf den Ablauf des - sonst üblichen -
Ablesezeitraums dem allgemeinen Steuersatz von 16 %.
Umsatzsteuerrechtlich bestehen keine Bedenken dagegen, diese
Abrechnungen bei Tarifabnehmern in der Weise vorzunehmen, dass die
Ergebnisse der Ablesezeiträume, in die der Stichtag 1.1.2007 fällt,
im Verhältnis zwischen den Tagen vor und ab dem Stichtag aufgeteilt
werden. Ist der Ablesezeitraum länger als drei Monate, hat das
Versorgungsunternehmen bei der Aufteilung grundsätzlich eine
Gewichtung vorzunehmen, damit die Verbrauchsunterschiede in den
Zeiträumen vor und ab dem Stichtag entsprechend berücksichtigt
werden. Soweit wesentliche Verbrauchsunterschiede nicht bestehen, kann
mit Genehmigung des Finanzamts auf die Gewichtung verzichtet werden. |
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35 |
Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten
können die Finanzämter auf Antrag ein vereinfachtes
Abrechnungsverfahren für solche Versorgungsunternehmen zulassen, die
bei ihren Tarifabnehmern ein manuelles direktes Inkassoverfahren
anwenden. Sofern in diesem Inkassoverfahren bei Tarifabnehmern mit
gleichen Ablesezeiträumen zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgelesen
wird und sich die Ablesezeiträume unterschiedlich um den 1.1.2007
verteilen, kann zum Ausgleich der unterschiedlichen Ablesezeitpunkte
für die letzte Ablesung vor dem 1.1.2007 ein mittlerer
Ablesezeitpunkt gebildet werden. |
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36 |
Die Rechnungen an die Tarifabnehmer sind nach den
entsprechend den vorstehenden Grundsätzen ermittelten Ergebnissen
auszustellen. Spätere Entgeltberichtigungen sowie Änderungen der
nach den vorstehenden Grundsätzen vorgenommenen Aufteilung der
Lieferungen sind umsatzsteuerlich entsprechend zu berücksichtigen. |
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3.7 Besteuerung von
Personenbeförderungen |
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3.7.1 Personenbeförderungen
im Schienenbahnverkehr, im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen und im
Verkehr mit Oberleitungsomnibussen |
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37 |
Auf die Einnahmen aus den Verkäufen von
Einzelfahrscheinen und Zeitkarten, die bis zum Ablauf des letzten
Betriebstags des Monats Dezember 2006 gültig sind (der Betriebstag
31.12.2006 endet vielfach erst nach 24 Uhr), kann, sofern die
Beförderungsleistungen dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, noch
der bis zum 31.12.2006 geltende Steuersatz von 16 % angewandt werden.
Die Einnahmen aus den Verkäufen von Einzelfahrscheinen und Zeitkarten
für umsatzsteuerrechtlich nicht begünstigte (z.B. nicht
steuerermäßigte) Beförderungsleistungen, die vom Betriebstag
1.1.2007 an gültig sind, müssen dem allgemeinen Steuersatz von 19 %
unterworfen werden. |
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38 |
Vor dem 1.1.2007 erzielte Einnahmen aus Verkäufen
von Fahrausweisen für Beförderungsleistungen, die der Umsatzsteuer
nach dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, können, sofern die
Gültigkeitsdauer der Fahrausweise über den 31.12.2006 hinausreicht,
im Schätzungswege auf die vor dem 1.1.2007 und die nach dem
31.12.2006 erbrachten Leistungen aufgeteilt werden. |
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3.7.2 Personenbeförderungen mit
Taxen und im Mietwagenverkehr |
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39 |
Taxi- und Mietwagenunternehmer können die
Einnahmen aus der Nachtschicht vom 31.12.2006 zum 1.1.2007 für
Beförderungen, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, dem bis
zum 31.12.2006 geltenden Steuersatz von 16 % unterwerfen. Dies gilt
nicht, soweit Rechnungen ausgestellt werden, in denen die Umsatzsteuer
in Höhe des ab dem 1.1.2007 geltenden allgemeinen Steuersatzes von 19
% ausgewiesen wird. |
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3.8 Besteuerung der Umsätze von
Handelsvertretern |
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40 |
Die Leistung des Handelsvertreters unterliegt,
sofern sich die Entgeltsvereinbarung nach den §§ 87 ff. HGB richtet,
dem ab 1.1.2007 geltenden allgemeinen Steuersatz von 19 %, wenn der
vertretene Unternehmer (Auftraggeber) die Lieferung oder sonstige
Leistung an den Kunden nach dem 31.12.2006 ausgeführt hat. |
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3.9 Besteuerung der Umsätze von
Handelsmaklern |
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41 |
Die Leistung des Handelsmaklers wird im Zeitpunkt
der Erteilung der Schlussnote (§ 94 HGB) ausgeführt. Wird die
Schlussnote nach dem 31.12.2006 erteilt, ist auf die
Vermittlungsleistung der ab 1.1.2007 geltende allgemeine Steuersatz
von 19 % anzuwenden. |
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3.10 Besteuerung der Umsätze
im Gastgewerbe beim Übergang zu dem erhöhten allgemeinen Steuersatz |
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42 |
Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird
zugelassen, dass auf Bewirtungsleistungen (z.B. Abgabe von Speisen und
Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle, Tabakwarenlieferungen usw.),
die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen und in der Nacht vom
31.12.2006 zum 1.1.2007 in Gaststätten, Hotels, Clubhäusern,
Würstchenständen und ähnlichen Betrieben ausgeführt werden, der
bis zum 31.12.2006 geltende allgemeine Steuersatz von 16 % angewandt
wird. Dies gilt nicht für die Beherbergungen und die damit
zusammenhängenden Leistungen. |
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3.11 Umtausch von Gegenständen |
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43 |
Beim Umtausch eines Gegenstands wird die
ursprüngliche Lieferung rückgängig gemacht. An ihre Stelle tritt
eine neue Lieferung. Wird ein vor dem 1.1.2007 gelieferter Gegenstand
nach diesem Stichtag umgetauscht, ist auf die Lieferung des
Ersatzgegenstands, falls sie dem allgemeinen Steuersatz unterliegt,
der ab 1.1.2007 geltende Steuersatz von 19 % anzuwenden. |