Unterstützung von Sportlern durch Sporthilfe-Fördervereine

 

 

Übersicht

Erlasse des Finanzministeriums Thüringen 

 

I.

vom 25.04.1996, S 0171 A - 35 - 205.2

    

II.

vom 24.07.1997, S 0171 A - 35 - 205.2

  

  

1. Finanzministerium Thüringen vom 25.04.1996, S 0171 A - 35 - 205.2

Nach Abstimmung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird zur Frage der Gemeinnützigkeit der Förderung des Leistungssports wie folgt Stellung genommen:

Ein Sporthilfe-Förderverein kann - vorbehaltlich der übrigen allgemeinen Voraussetzungen - als gemeinnützig anerkannt werden, wenn er nur nach strengen Maßstäben Förderleistungen vergibt.

  1. Der Verein muss seine Mittel grundsätzlich nach leistungsabhängigen und offenzulegenden Förderrichtlinien an alle Sportler vergeben, die die festgelegten Kriterien erfüllen.

  2. Der Verein darf keine Mittel an Sportler vergeben, die ausreichend andere Möglichkeiten zur Finanzierung ihrer sportlichen Betätigung haben.
    Für die individuellen Förderungsleistungen muss die soziale Bedürftigkeit ausschlaggebend sein. Bei Vorliegen anderer Finanzierungsmöglichkeiten (z.B. Einnahmen aus Werbe- und Ausrüstungsverträgen) ist eine Förderung zu versagen. Es sind strenge Anforderungen an die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des einzelnen Sportlers zu stellen. Die Festlegung von Förderleistungen hat unter Berücksichtigung der persönlichen Situation (Einkünfte aus Erwerbstätigkeit und Vermögen, sportbezogene Einkünfte) zu erfolgen. Bei verheirateten Sportlern ist das gesamte Familieneinkommen und bei Sportlern unter 28 Jahren, die eine Ausbildung absolvieren und kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit haben, das Einkommen der Eltern ausschlaggebend.

  3. Der Verein darf keine Förderleistungen gewähren, die bei überschlägiger Prüfung die tatsächlichen Aufwendungen des Sportlers für seine sportliche Betätigung übersteigen.

  

  

2. Verfügung des Finanzministeriums Thüringen vom 24.07.1997, S 0171 A - 35 - 205.2

Das Thüringer Finanzministerium hat nach Abstimmung mit den für die Körperschaftsteuer zuständigen Vertretern des Bundes und der Länder zur Anwendung der in der Verfügung der OFD Erfurt vom 23.05.1996, S 0171 A - 25 - St 313 (entspricht Finanzministerium Thüringen vom 25.4.1996, S 0171 A - 35 - 205.2) aufgestellten Grundsätze zur Gemeinnützigkeit von Sporthilfe-Fördervereinen folgendes bestimmt:

Die Grundsätze gelten ausschließlich für die gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung von Sporthilfe-Fördervereinen. Hierunter sind nur Vereine zu verstehen, deren Tätigkeit sich auf die Vergabe von Förderleistungen (Geld- und Sachleistungen) an vereinsfremde Sportler beschränkt.

Die gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung anderer (normaler) Sportvereine richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinnützigkeitsrechts, insbesondere den §§ 55 und 67 a AO. Danach können Geld- und Sachleistungen an Sportler Ersatz von Aufwendungen, Bezahlung für die sportliche Tätigkeit oder gemeinnützigkeitsschädliche Zuwendungen sein. Sie sind aber keine Förderleistungen im Sinne der oben genannten Verfügung und können deshalb z.B. ohne Prüfung der Bedürftigkeit des Empfängers erbracht werden.