|
 |
 |
 |
 |
 |
 |
|
 |
|
|
|
 |
Nutzungsüberlassung
von Sportanlagen
Umsatzsteuerrechtliche
Behandlung |
 |
|
|
|
 |
|
 |
|
|
|
 |
Übersicht |
 |
|
|
|
 |
|
 |
|
|
|
 |
|
 |
|
|
|
 |
I.
Umsatzsteuerrechtliche
Behandlung der Nutzungsüberlassung von Sportanlagen, Anwendungsbereich
des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31.5.2001, BMF-Schreiben vom
17.04.2003
Inhalt
-
Allgemeines
-
Sportliche
Nutzung durch den Endverbraucher
-
Sonstige
Nutzungsabsichten des Leistungsempfängers bei der
Nutzungsüberlassung von Sportanlagen
-
Zwischenvermietungen
bei der Nutzungsüberlassung von Sportanlagen
-
Anwendungserlass
des BFH-Urteils vom 31. Mai 2001 (V R 98/98, a.a.O.) für andere
Anlagen als Sportanlagen
Nach
dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder
gilt für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Nutzungsüberlassung
von Sportanlagen und zum Anwendungsbereich des BFH-Urteils vom 31. Mai
2001 (V R 97/98, BStBl II S. 658) Folgendes:
I.
Allgemeines
-
Mit
Urteil vom 31. Mai 2001 (V R 97/98, a.a.O.) hat der BFH seine
bisherige Rechtsprechung, wonach die Vermietung von Sportanlagen in
eine steuerfreie Grundstücksvermietung und eine steuerpflichtige
Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen ist, aufgegeben und
insbesondere unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) eine einheitliche steuerpflichtige
Leistung angenommen. Abschnitt 86 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2000
(UStR) ist insoweit nicht mehr anwendbar.
-
Für die
Beurteilung, ob eine einheitliche Leistung anzunehmen ist, sind die
durch die Rechtsprechung des EuGH und BFH entwickelten Grundsätze
zu berücksichtigen, nach denen zum einen jede Dienstleistung in der
Regel eine eigene, selbständige Leistung ist, zum anderen aber eine
wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung im Interesse eines
funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten
werden darf. Es ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln,
um festzustellen, ob der Unternehmer gegenüber dem Leistungsempfänger
mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche
Leistung erbringt. Dabei ist auf die Sicht des
Durchschnittsverbrauchers abzustellen.
-
Eine
einheitliche Leistung liegt insbesondere vor, wenn ein oder mehrere
Teile die Hauptleistung, ein oder mehrere andere Teile die
Nebenleistung sind, die das Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine
Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen,
wenn sie für die Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern
das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter
optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.
-
Bei der
Feststellung des Wesens der erbrachten Leistung ist u.a. darauf
abzustellen, was Vertragsgegenstand ist und in welchem Umfang der
Leistungsempfänger das Objekt nutzen darf und will. Dem Umstand,
dass ein Gesamtpreis in Rechnung gestellt wird, kommt keine
entscheidende Bedeutung zu. Insoweit kann lediglich ein Indiz für
eine einheitliche Leistung vorliegen.
-
Als
Sportanlagen kommen insbesondere in Betracht (vgl. insoweit
Abschnitt 86 UStR 2000): Sportplätze, Sportstadien, Schwimmbäder
(Frei- und Hallenbäder), Tennisplätze, Tennishallen, Schießstände,
Kegelbahnen, Squashhallen, Reithallen, Turn-, Sport- und Festhallen,
Mehrzweckhallen, Eissportstadien, -hallen, -zentren und Golfplätze.
-
Die
Nutzungsüberlassung von Sportanlagen als einheitliche
steuerpflichtige Leistung unterliegt, vorbehaltlich der Regelungen
des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a und Nr. 9 UStG, dem allgemeinen
Steuersatz. Für in diesem Zusammenhang erhaltene Lieferungen und
sonstige Leistungen kann der Vorsteuerabzug - unter den weiteren
Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG - in Anspruch genommen werden.
-
Nach
§
15a UStG kann zugunsten des Unternehmers, soweit dessen
Eingangsumsätze nach der bisherigen Betrachtung durch bestandskräftige
Steuerbescheide vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen waren, noch eine Berichtigung
des Abzuges der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
entfallenden Vorsteuerbeträge möglich sein (nachträgliches
teilweises Vorsteuerabzugsrecht).
-
Das
Wahlrecht
des Unternehmers für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der
Nutzungsüberlassung von Sportanlagen bis
zum 31. Dezember 2003 nach dem durch das "Gesetz zur
Sicherstellung einer Übergangsregelung für die Umsatzbesteuerung
von Alt-Sportanlagen" neu aufgenommenen § 27 Abs. 6 UStG ist
zu beachten.
Anmerkung: Diese Übergangsregelung
wurde durch das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur
Sicherstellung einer Übergangsregelung für die Umsatzbesteuerung
von Alt-Sportanlagen vom 23.04.2004 (BGBl 2004 I S. 601) bis
31.12.2004 verlängert.
Ein Unternehmer, der mehrere Sportanlagen vermietet,
muss sein Wahlrecht in einem Besteuerungszeitraum nicht einheitlich
für alle Sportanlagen ausüben. Vielmehr kann der Unternehmer die
Umsätze aus dem Betrieb einer Sportanlage nach den Grundsätzen des
BFH-Urteils vom 31. Mai 2001 (V R 97/98, a.a.O.) insgesamt als
steuerpflichtig behandeln, die Umsätze aus dem Betrieb einer
anderen Sportanlage aber weiterhin nach Abschnitt 86 UStR 2000
aufteilen.
II.
Sportliche Nutzung durch den Endverbraucher
-
Die
stundenweise oder im Rahmen von Abonnements oder Benutzerverträgen
gewährte Nutzungsüberlassung der Einrichtungen von Sportanlagen
(einschließlich vorhandener Tennis-, Squash- und Badmintonplätze)
ist eine einheitliche steuerpflichtige Leistung. Leistungsgegenstand
ist keine gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreie Grundstücksüberlassung,
sondern die Möglichkeit, das Einrichtungsangebot der Sportanlage
mit oder ohne Nutzung der Spielflächen in Anspruch zu nehmen. Das
gilt auch, wenn weitere Leistungsbestandteile (etwa die Nutzungsüberlassung
einer Sauna als Einrichtung der Sportanlage) zusätzlich angeboten
und in Anspruch genommen werden. Dem Benutzer einer Sportanlage (als
"Durchschnittsverbraucher") kommt es in erster Linie
darauf an, die beabsichtigte sportliche Betätigung mit Hilfe der
dafür erforderlichen Vorrichtungen ausüben zu können. Der von ihm
in Anspruch genommene Leistungsgegenstand ist daher ein anderer, als
er vom Zweck der Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a
UStG umfasst wird, auch wenn regelmäßig das Grundstück/Gebäude
wesentliche Voraussetzung für die darauf errichtete Sportanlage
ist.
Beispiel 1
Ein Sportanlagenbetreiber überlässt seinen Kunden im Rahmen
eines Abonnements die Nutzung seiner Squash- und Badmintonplätze.
Nach dem Vertrag sind im Abonnementspreis - ebenso wie bei
Einzelstunden - Zusatzleistungen, wie z.B. die Nutzung von Sauna und
Ruheraum, enthalten.
Der Sportanlagenbetreiber erbringt gegenüber seinen Kunden
einheitliche steuerpflichtige Leistungen, die dadurch geprägt sind,
dass die Kunden die Möglichkeit haben, das gesamte Angebot der
Einrichtungen nutzen zu können.
-
Es ist
nicht entscheidend, ob der Benutzer eine Privatperson oder ein
Unternehmer ist, der die Leistung für unternehmerische oder private
Zwecke verwendet. Auf die Dauer des Vertragsverhältnisses kommt es
insoweit nicht an.
Beispiel 2
Ein Sportanlagenbetreiber überlässt eine Schwimmhalle für
ein Jahr zweimal in der Woche für 3 Stunden einem Schwimmverein,
der dort das seinem gemeinnützigen Zweck entsprechende Training der
Mitglieder durchführt. Die seiner Satzung nach vorgesehene Förderung
des Sports kann der Verein nur erbringen, wenn der
Sportanlagenbetreiber ihm die Schwimmhalle samt allen für die
Durchführung des Sports erforderlichen Einrichtungen zur Nutzung überlässt.
Der Sportanlagenbetreiber erbringt gegenüber dem
Schwimmverein eine einheitliche steuerpflichtige Leistung.
Beispiel 3
Ein Sportanlagenbetreiber vereinbart vertraglich mit dem
Unternehmer A, dass die Arbeitnehmer des A - im Rahmen eines von dem
Unternehmer A angebotenen Freizeitprogramms zur
Motivationssteigerung der Arbeitnehmer - alle Einrichtungen der
Sportanlage (bestehend aus Fitnessräumen, Squash- und Badmintonplätzen
und Sauna) nutzen dürfen.
Der Sportanlagenbetreiber erbringt gegenüber dem Unternehmer
A eine einheitliche steuerpflichtige Leistung. Die Leistungen des
Unternehmers A an seine Arbeitnehmer sind überwiegend betrieblich
veranlasst und damit nicht steuerbar (vgl. Abschnitt 12 Abs. 4 UStR
2000).
III.
Sonstige Nutzungsabsichten des Leistungsempfängers bei der Nutzungsüberlassung
von Sportanlagen
-
Wie in
allen Fällen ist für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der
Nutzungsüberlassung maßgeblich, was Vertragsgegenstand ist und in
welchem Umfang der Leistungsempfänger den Vertragsgegenstand nutzen
darf und will. Dies bestimmt in erster Linie den Gehalt der
Leistung. Wenn die Nutzungsabsicht mit der einer sportlichen Nutzung
durch einen Endverbraucher vergleichbar ist, liegt eine einheitliche
steuerpflichtige Leistung vor.
Beispiel 4
Ein Sportanlagenbetreiber überlässt einen Tennisplatz samt
Betriebsvorrichtungen an einen Tennislehrer, der diesen für
Trainingsstunden mit seinen Schülern benötigt.
Der Sportanlagenbetreiber erbringt gegenüber dem Tennislehrer eine
einheitliche steuerpflichtige Leistung. Der Tennislehrer nutzt die
Einrichtungen der Sportanlage in vergleichbarer Art und Weise wie
der sporttreibende Endverbraucher.
Die Nutzungsabsichten des Leistungsempfängers können vielschichtig
sein. Dabei kann es dem Leistungsempfänger auch auf eine reine
Grundstücksüberlassung ankommen, um etwa von der räumlichen
Verbindung mit einer Sportanlage zu profitieren.
Beispiel 5
Ein Sportanlagenbetreiber überlässt einen Nebenraum mit
Aufenthaltsmöglichkeiten (Sitzgelegenheiten) einem Unternehmer, der
dort Vorträge über "Gesunde Ernährung" hält.
Der Sportanlagenbetreiber erbringt gegenüber dem Unternehmer eine
steuerfreie Grundstücksvermietungsleistung (§ 4 Nr. 12 Buchst. a
UStG), da dem Unternehmer eine bestimmte Grundstücksfläche zum
Gebrauch überlassen wird.
IV.
Zwischenvermietungen bei der Nutzungsüberlassung von Sportanlagen
-
Ein Fall
der Zwischenvermietung liegt vor, wenn ein Unternehmer die gesamte
Sportanlage einem anderen Unternehmer zur Nutzung an Dritte überlässt.
Die Nutzungsüberlassung an diesen Unternehmer (Betreiber) ist in
eine steuerfreie Grundstücksüberlassung und eine steuerpflichtige
Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen. Unter den
Voraussetzungen des § 9 UStG kann auf die Steuerbefreiung der
Grundstücksüberlassung verzichtet werden. Die in Anspruch
genommene Nutzungsüberlassung einer Sportanlage ist nicht vom
Willen des Betreibers geprägt, sich mittels eines aus Raum und
Sportgeräten bestehenden Einrichtungsangebots sportlich zu betätigen.
-
Für die
Abgrenzung, ob eine Einrichtung Grundstücksteil oder
Betriebsvorrichtung ist, gilt insoweit weiterhin Abschnitt 86 UStR
2000.
V.
Anwendungsbereich des BFH-Urteils vom 31. Mai 2001 (V R 97/98,
a.a.O.) für andere Anlagen als Sportanlagen
-
Die
Grundsätze des BFH-Urteils vom 31. Mai 2001 (V R 97/98, a.a.O.)
gelten nicht nur für die Nutzungsüberlassung von Sportanlagen.
-
Bei der
Nutzungsüberlassung anderer Anlagen mit vorhandenen
Betriebsvorrichtungen beurteilt sich daher die Leistung ebenfalls
aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers unter Berücksichtigung
der vorgesehenen Art der Nutzung, wie sie sich aus Unterlagen des
leistenden Unternehmers (z.B. aus dem Mietvertrag) und hilfsweise
aus der Ausstattung der überlassenen Räumlichkeiten ergibt. Dies
gilt beispielsweise bei der Nutzungsüberlassung von Veranstaltungsräumen
an einen Veranstalter für Konzerte, Theateraufführungen,
Hochzeiten, Bürger- und Vereinsversammlungen und sonstige
Veranstaltungen.
-
Hierbei
ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
Umfasst die Nutzungsüberlassung von Räumen auch die Nutzung
vorhandener Betriebsvorrichtungen, auf die es einem Veranstalter bei
der vorgesehenen Art der Nutzung nicht ankommt, weil er in erster
Linie die Räumlichkeiten als solche nutzen will, ist die Leistung
als steuerfreie Grundstücksüberlassung anzusehen. Die Überlassung
der vorhandenen Betriebsvorrichtungen bleibt dann
umsatzsteuerrechtlich unberücksichtigt. Die Umsatzsteuerbefreiung
der Grundstücksüberlassung umfasst auch die mit der Grundstücksüberlassung
in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden üblichen
Nebenleistungen. Zusatzleistungen mit aus Sicht eines
Durchschnittsverbrauchers eigenständigem wirtschaftlichem Gewicht
sind als weitere Hauptleistungen umsatzsteuerrechtlich separat zu
beurteilen (vgl. Tz. 2 und 3).
Beispiel 6
Ein Anlagenbetreiber überlässt seine Veranstaltungshalle
einschließlich der vorhandenen Betriebsvorrichtungen zur Durchführung
einer schriftlichen Leistungsprüfung einer Schulungseinrichtung.
Der Schulungseinrichtung kommt es auf die Nutzung des Raumes und
nicht auf die Nutzung der Betriebsvorrichtungen an.
Der Anlagenbetreiber erbringt an die Schulungseinrichtung
eine steuerfreie Grundstücksüberlassung.
-
Überlässt
ein Anlagenbetreiber Veranstaltungsräume mit Betriebsvorrichtungen
(z.B. vorhandener Bestuhlung, Bühne, speziellen Beleuchtungs- oder
Lautsprecheranlagen und anderen Einrichtungen mit
Betriebsvorrichtungscharakter), die für die vorgesehene Art der
Nutzung regelmäßig benötigt werden, ist die Leistung des
Anlagenbetreibers in aller Regel in eine steuerfreie Grundstücksvermietung
und in eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen
aufzuteilen. Eine andere Beurteilung ergibt sich lediglich in den
Ausnahmefällen, in denen ein Durchschnittsverbraucher die komplette
Leistung als solche ansieht und die Grundstücksvermietung gegenüber
anderen Leistungen derart in den Hintergrund tritt, dass die Raumüberlassung
aus seiner Sicht - wie die Überlassung von Sportanlagen zur
sportlichen Nutzung durch Endverbraucher - keinen
leistungsbestimmenden Bestandteil mehr ausmacht. In diesen Fällen
liegt insgesamt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung eigener Art
vor.
Beispiel 7
Ein Betreiber überlässt seine Veranstaltungshalle an einen
Veranstalter zur Durchführung einer Ausstellung. Dem Veranstalter
kommt es auch darauf an, vorhandene Betriebsvorrichtungen zu nutzen.
Der Betreiber erbringt an den Veranstalter eine sonstige Leistung,
die entsprechend Abschnitt 86 UStR 2000 in eine steuerfreie Grundstücksvermietung
und in eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen
aufzuteilen ist. Die Nutzungsüberlassung des Veranstalters an die
Ausstellungsteilnehmer ist - soweit sie gegen Entgelt erbracht wird
- nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 31. Mai 2001 eine
einheitliche steuerpflichtige Leistung (vgl. Abschnitt 81 Abs. 2 Nr.
1 UStR 2000, Abschnitt 34a UStR 2000).
Beispiel 8
Ein Betreiber eines Tonstudios überlässt dieses samt eingebautem
Schallschutz, Mischpulten und ggf. einer Betreuung durch einen
Tontechniker an einen Musiker.
Der Betreiber erbringt gegenüber dem Musiker eine einheitliche
steuerpflichtige Leistung, da es Musikern in diesen Fällen nicht
auf die Raumnutzung, sondern auf die Nutzung des kompletten
Tonstudios ankommt.
|
 |
|
|
|
 |
|
 |
|
|
|
 |
II.
Umsatzsteuerrechtliche
Behandlung der Nutzungsüberlassung von Sportanlagen, Anwendung des
BFH-Urteils vom 31.5.2001, V R 97/98, BMF-Schreiben vom 15.10.2001
Inhalt
-
Urteil
des BFH
-
Umsatzsteuerliche
Auswirkungen
-
Verfahrensrechtliche
Auswirkungen
I.
Urteil des BFH
Mit
Urteil vom 31.5.2001, V R 97/98 hat der BFH seine bisherige
Rechtsprechung, wonach die Vermietung von Sportanlagen aufzuteilen ist
in eine steuerfreie Grundstücksvermietung und eine steuerpflichtige
Vermietung von Betriebsvorrichtungen, aufgegeben und insbesondere unter
Hinweis auf die neueste Rechtsprechung des EuGH eine einheitliche
steuerpflichtige Leistung angenommen.
Nach
Veröffentlichung im BStBl II ist das Urteil allgemein zu beachten;
Abschn. 86 UStR ist insoweit nicht mehr anwendbar.
II.
Umsatzsteuerrechtliche Auswirkungen
-
Künftige
Behandlung
Das Urteil bedeutet, dass die Vermietung von Sportanlagen als einheitliche
Leistung dem allgemeinen Steuersatz unterliegt (16 v.H.).
Dementsprechend kann für Vorbezüge (Lieferungen und sonstige
Leistungen) der Vorsteuerabzug voll in Anspruch genommen werden.
-
Vorsteuerberichtigung
nach § 15a UStG
Nach § 15a UStG ist zu Gunsten des Unternehmers, soweit dessen
Eingangsumsätze nach der alten Rechtsprechung durch
bestandskräftige Steuerbescheide vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen
waren, noch eine Berichtigung des Abzuges der auf die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen
(nachträgliches teilweises Vorsteuerabzugsrecht).
Der nach § 15a UStG maßgebliche Berichtigungszeitraum beträgt bei
Grundstücken einschließlich ihrer wesentliche Bestandteile 10
Jahre. Für jedes Jahr der Änderung innerhalb des
Berichtigungszeitraums ist der ursprünglich nicht gewährte
Vorsteuerabzug mit einem Zehntel nachzuholen.
Beispiel:
Investitionen in eine Sportanlage im Jahre 01, erstmalige Verwendung
für unternehmerische Zwecke im Januar 02. Insgesamt fielen
Vorsteuerbeträge i.H. von 100.000 Euro an. Davon entfielen auf die
steuerfreie Grundstücksvermietung 60.000 Euro (insoweit kein
Vorsteuerabzug) und auf die Überlassung von Betriebsvorrichtungen
40.000 Euro (Vorsteuerabzug möglich). Nach Änderung der
Rechtsprechung im Januar 08 (nunmehr voller Vorsteuerabzug möglich)
ist hinsichtlich der Vorsteuern auf die Investitionen im
Beispielsfall wie folgt zu verfahren: Im Berichtigungszeitraum (02 -
11) muss ab Eintritt der Änderung (08) für jedes Jahr der
Änderung der Vorsteuerabzug i.H. eines Zehntels von 60.000 Euro
nachgeholt werden, für die Jahre 08 - 11 also insgesamt 24.000
Euro.
III.
Verfahrensrechtliche Auswirkungen
-
Noch
nicht bestandskräftige Fälle: Berufungsmöglichkeit des
Unternehmers
Soweit für Veranlagungszeiträume vor Änderung der Rechtsprechung
Steuerbescheide vorliegen, die noch nicht bestandskräftig sind,
kann der Unternehmer die neue Rechtsprechung für diese
Steuerbescheide zu seinen Gunsten in Anspruch nehmen. Dabei ist
allerdings zu beachten, dass nach der neuen Rechtsprechung für die
fraglichen Veranlagungszeiträume dann auch seine als einheitliche
Leistung zu bewertenden Umsätze voll dem allgemeinen Steuersatz (16
v.H.) unterworfen werden.
-
Vertrauensschutz
Nach § 176 AO haben die Unternehmer einen ausreichenden
gesetzlichen Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von
Steuerbescheiden, dies gilt bei allen Änderungen nach §§ 164, 165
oder 172 ff. AO. Danach darf nicht zu Ungunsten des
Unternehmers berücksichtigt werden, dass sich die Rechtsprechung
eines obersten Gerichtshofes des Bundes geändert hat, die bei der
bisherigen Steuerfestsetzung von der Finanzbehörde angewandt worden
ist (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 AO).
Soweit eine Steuerfestsetzung für einen abgelaufenen
Veranlagungszeitraum noch nicht vorliegt, kann sich der Unternehmer
darauf berufen, dass in Abschn. 86 UStR die bisherige Aufteilung der
Vermietungsumsätze in eine steuerfreie Grundstücksvermietung und
eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen
entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des BFH auch von der
Finanzverwaltung als verbindlich angesehen wurde.
-
Persönliche
Billigkeitsmaßnahmen
Sollte die neue Rechtsprechung ausnahmsweise dazu führen, dass die
Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre,
kommen persönliche Billigkeitsmaßnahmen nach §§ 163, 227 AO
durch das zuständige Finanzamt in Betracht.
|
 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
III.
Umsatzsteuerliche Behandlung der Überlassung von Sportanlagen lt. Verfügung
der OFD Frankfurt/M. vom 24.06.2004, S 7168 A - 42 - St I 2.30
1
BFH-Urteil vom 31.05.2001, V R 97/98
1.1
Der BFH hat mit Urteil vom 31.5.2001, V R 97/98 (BStBl II, 658) entschieden,
dass die Überlassung von Sportanlagen regelmäßig nicht unter die
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG fällt.
Der
BFH hat damit seine bisherige Rechtsprechung, wonach die Vermietung von
Sportanlagen aufzuteilen ist in eine steuerfreie Grundstücksvermietung und eine
steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen, aufgegeben und eine
einheitliche steuerpflichtige Leistung angenommen.
Der
BFH stellt dabei im Interesse einer einfacheren Anwendung des UStG in solchen
Fällen auf die Sicht des "Durchschnittsverbrauchers" ab, dem es in
erster Linie darauf ankommt, auf der Sportanlage mit Hilfe der dafür
erforderlichen Vorrichtungen den jeweiligen Sport auszuüben. Diese ihm
angebotene einheitliche Leistung des Anlagenbetreibers kann ggf. auch
Zusatzleistungen (Duschen/Sauna/Ruheraum) umfassen. Es handelt sich dann nicht -
auch nicht teilweise - um steuerfreie Grundstücksvermietung, sondern um
einheitliche steuerpflichtige Leistungen eigener Art.
Das
Urteil ist nach der Veröffentlichung im BStBl (BStBl II 2001, Ausg. Nr.15 v.
15.10.2001) allgemein zu beachten; Abschn. 6 der UStR 2000 ist insoweit nicht
mehr anwendbar.
1.2
Zu den Sportanlagen zählen insbesondere (vgl. Abschn. 86 Abs. 1 Satz 6 UStR
2000):
Sportplätze
und Sportstadien, Schwimmbäder (Frei- und Hallenbäder) Tennisplätze und
Tennishallen, Schießstände, Kegelbahnen, Squashhallen, Reithallen, Turn-,
Sport- und Festhallen, Mehrzweckhallen, Eissportstadien, -hallen, und -zentren
sowie Golfplätze.
2
Umsatzsteuerliche Auswirkungen
Zum
Anwendungsbereich des BFH-Urteils ist das BMF-Schreiben vom
17.4.2003, IV B 7 - S 7100 - 77/03, BStBl I, 279 ergangen. Danach gilt
insbesondere Folgendes:
2.1
Steuersatz
Die
Nutzungsüberlassung von Sportanlagen als einheitliche steuerpflichtige Leistung
unterliegt, vorbehaltlich der Regelungen des § 12 Abs.
2 Nr. 8 Buchst. a und Nr. 9 UStG, dem allgemeinen Steuersatz. Für in diesem
Zusammenhang erhaltene Lieferungen und sonstige Leistungen kann der
Vorteuerabzug - unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG - in
Anspruch genommen werden (Tz. 6 des BMF-Schreibens vom
17.4.2003).
2.2
Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG
Nach
§ 15a UStG kann zu Gunsten des Unternehmers, soweit dessen Eingangsumsätze
nach der bisherigen Betrachtung durch bestandskräftige Steuerbescheide vom
Vorsteuerabzug ausgeschlossen waren, noch eine Berichtigung des Abzuges der auf
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge
möglich sein (nachträgliches teilweises Vorsteuerabzugsrecht - Tz.
7 des BMF-Schreibens vom 17.4.2003).
Der
nach § 15a UStG maßgebliche Berichtigungszeitraum beträgt bei Grundstücken
einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile 10 Jahre. Für jedes Jahr der
Änderung innerhalb des Berichtigungszeitraums ist der ursprünglich nicht
gewährte Vorsteuerabzugs mit einem Zehntel nachzuholen.
Beispiel:
Investitionen
in eine Sportanlage im Jahre 01, erstmalige Verwendung für unternehmerische
Zwecke Anfang Januar 02. Insgesamt fielen Vorsteuerbeträge von 100.000 € an.
Davon entfielen auf die steuerfreie Grundstücksvermietung 60.000 € (insoweit
kein Vorsteuerabzug) und auf die Überlassung von Betriebsvorrichtungen 40.000
€ (Vorsteuerabzug möglich).
Nach Änderung der Rechtsprechung im Januar 08 (nunmehr voller Vorsteuerabzug
möglich) ist hinsichtlich der Vorsteuern auf die Investitionen im Beispielsfall
wie folgt zu verfahren:
Im Berichtigungszeitraum (02 - 11) muss ab Eintritt der Änderung (08) für
jedes Jahr der Änderung der Vorsteuerabzug in Höhe eines Zehntels von 60.000
€ nachgeholt werden, für die Jahre 08 - 11 also insgesamt 24.000 €.
2.3
Übergangsregelung
Hinsichtlich
der Nutzungsüberlassung von Sportanlagen ist das Gesetz zur Sicherstellung
einer Übergangsregelung für die Umsatzbesteuerung von Alt-Sportanlagen vom
1.9.2002 ergangen und im BGBl I, 3441 bzw. BStBl I, 865 veröffentlicht worden.
In
§ 27 UStG ist dadurch nach Absatz 5 folgender Absatz 6 angefügt worden, der
mit Wirkung vom 15.10.2001 in Kraft tritt:
Umsätze
aus der Nutzungsüberlassung von Sportanlagen können bis zum 31.12.2003 in eine
steuerfreie Grundstücksüberlassung und in eine steuerpflichtige Überlassung
von Betriebsvorrichtungen aufgeteilt werden.
Diese
Übergangsregelung ist durch das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur
Sicherstellung einer Übergangsregelung für die Umsatzbesteuerung von
Alt-Sportanlagen vom 23.4.2004 (BGBl I, 601 - im BStBl bisher noch nicht
veröffentlicht) bis zum 31.12.2004 verlängert worden.
2.4
Wahlrecht des Unternehmers
Ein
Unternehmer, der mehrere Sportanlagen vermietet, muss sein Wahlrecht in einem
Besteuerungszeitraum nicht einheitlich für alle Sportanlagen ausüben. Vielmehr
kann der Unternehmer die Umsätze aus dem Betreib einer Sportanlage nach den
Grundsätzen des BFH-Urteils vom 31.5.2001 (V R 97/98) insgesamt als
steuerpflichtig behandeln, die Umsätze aus dem Betrieb einer anderen
Sportanlage aber weiterhin nach Abschn. 86 UStR 2000 aufteilen (Tz.
8 des BMF-Schreibens vom 17.4.2003).
2.5.
Endnutzer und Nutzungsabsicht
Es
ist nicht entscheidend, ob der Benutzer eine Privatperson oder ein Unternehmer
ist, der die Leistung für unternehmerische oder private Zwecke verwendet. Auf
die Dauer des Vertragsverhältnisses kommt es insoweit nicht an (Tz.
10 des BMF-Schreibens vom 17.4.2003).
Wie
in allen Fällen ist für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der
Nutzungsüberlassung maßgeblich, was Vertragsgegenstand ist und in welchem
Umfang der Leistungsempfänger den Vertragsgegenstand nutzen darf und will. Dies
bestimmt in erster Linie den Gehalt der Leistung. Wenn die Nutzungsabsicht mit
der einer sportlichen Nutzung durch einen Endverbraucher vergleichbar ist, liegt
eine einheitliche steuerpflichtige Leistung vor.
2.6
Anwendungsbereich des BFH-Urteils vom 31.5.2001, V R 97/98
Die
Grundsätze des BFH-Urteils vom 31.5.2001 (V R 97/98, a.a.O.) gelten nicht nur
für die Nutzungsüberlassung von Sportanlagen (Tz. 15 des
BMF-Schreibens vom 17.4.2003).
Bei
der Nutzungsüberlassung anderer Anlagen mit vorhandenen Betriebsvorrichtungen
beurteilt sich daher die Leistung ebenfalls aus der Sicht eines
Durchschnittverbrauchers unter Berücksichtigung der vorgesehenen Art der
Nutzung, wie sie sich aus Unterlagen des leistenden Unternehmers (z.B. aus dem
Mietvertrag) und hilfsweise aus der Ausstattung der überlassenen
Räumlichkeiten ergibt. Dies gilt beispielsweise bei der Nutzungsüberlassung
von Veranstaltungsräumen an einen Veranstalter für Konzerte,
Theateraufführungen, Hochzeiten, Bürger- und Vereinsversammlungen und sonstige
Veranstaltungen (Tz. 6 des BMF-Schreibens vom 17.4. 2003).
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
IV. Links
|
|
|
|
|
|