Besonderheiten bei Sportvereinen

 

 

Übersicht

 
   

I.

Besteuerung von Zahlungen und Aufwandsentschädigungen an Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten für die Leitung von Fußballspielen
- Verfügung der OFD Frankfurt vom 09.04.2010 - S 2257 A - 19 - St 218 -

     

 II. 

Steuersatz für Fernsehübertragungsrechte an Sportveranstaltungen
- Umsatzsteuer-Kartei der OFD Karlsruhe S 7240 Karte 1 zu § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG Stand 20.02.2008 -

     

III.

Fitnessstudio
- Bayerisches Landesamt für Steuern vom 9.5.2008, S 0186 a 2.1 - 1 -

   

IV.

Anerkennung von Tischfußball als Sport
- Verfügung der OFD Frankfurt/M. vom 26.09.2007, S 0171 A - 170 - St 53 -

      

V.

Fernsehübertragungsrechte bei Sportveranstaltungen
- Verfügung BayLfSt vom 19.06.2007 - S 7240 - 3 St 34 M -

    

VI.

Betrieb von Schwimmbädern durch gemeinnützige Vereine
- Verfügung der OFD Münster 19.11.2004 ohne Aktenzeichen -

   

VII.

Überlassung von Flugzeugen durch Flugsportvereine an Vereinsmitglieder und Nichtmitglieder
- Verfügung der OFD Nürnberg vom 04.12.2000,  S 7180 - 24/ St 43 -

   

VIII.

Sportliche Veranstaltungen i.S. des 4 Nr. 22 Buchst. b UStG
- Verfügung der OFD Karlsruhe/Stuttgart vom 05.03.2001 -

      

IX.

Jugendarbeit von Sportvereinen
a) Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 11.09.2007, AZ II 238/2004 
b) Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22.04.1993, Az. 10 K 72/92 

       

X.

Vorsteuerabzug bei einem Fußballplatz
(Abgrenzung des unternehmerischen und nichtunternehmerischen Bereichs eines Fußballvereins für den Vorsteuerabzug)
- Verfügung der OFD Koblenz S 7527 A - St 51 1 / St 51 2 / St 51 3 vom 20.09.1984 (Punkt 6.9 - S 7104 / S 7300) -

       

XI.

Links

     
   

   

I. Besteuerung von Zahlungen und Aufwandsentschädigungen an Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten für die Leitung von Fußballspielen
- Verfügung der OFD Frankfurt vom 09.04.2010 - S 2257 A - 19 - St 218 -

Die Frage nach der Besteuerung von Zahlungen und Aufwandsentschädigungen an Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten für die Leitung von Fußballspielen wurde bundeseinheitlich mit folgendem Ergebnis abgestimmt:

Zahlungen und Aufwandsentschädigungen an Schiedsrichter und ihre Assistenten sind grundsätzlich als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) zu erfassen, wenn ihr Einsatz ausschließlich auf nationaler Ebene vom Verband (DFB einschließlich der Landes- und Regionalverbände) bestimmt wird. Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten, die darüber hinaus auch international für die UEFA oder die FIFA oder in anderen ausländischen Ligen (z. B. Stars-League-Katar) eingesetzt werden, erzielen hingegen aus ihrer gesamten Schiedsrichtertätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG).

Werden Schiedsrichter auch für Werbezwecke tätig, erzielen sie insoweit ebenfalls Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Für die Einkünftequalifikation sind aus den vorgenannten Gründen die Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen.

   

   

II. Steuersatz für Fernsehübertragungsrechte an Sportveranstaltungen
- Umsatzsteuer-Kartei der OFD Karlsruhe S 7240 Karte 1 zu § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG Stand 20.02.2008 -

Zu der Frage, welchem Steuersatz die Umsätze aus der Überlassung von Fernsehübertragungsrechten durch Sportveranstalter unterliegen, gilt nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Folgendes:

§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG begünstigt sonstige Leistungen, deren wesentlicher Inhalt in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem Urheberrechtsgesetz besteht (Abschn. 168 Abs. 1 UStR). Die Erlaubnis eines Sportveranstalters zur rundfunk- und fernsehmäßigen Verwertung einer Sportveranstaltung ist keine Einräumung oder Übertragung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, sondern eine Einwilligung in Eingriffe, die der Veranstalter aufgrund seiner Rechtsposition (insbesondere aus § 823 Abs. 1 BGB und seinem Hausrecht nach §§ 858, 1004 BGB) verbieten könnte.

Die Leistungen der Sportveranstalter bzw. Sportvereine bei Überlassung von Senderechten fallen somit nicht unter die Begünstigungsvorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG (Abschn. 68 Abs. 23 UStR).

Etwas anderes gilt, wenn der Sportveranstalter oder Sportverein das Sportereignis selbst aufzeichnet und die an diesen Aufzeichnungen bestehenden Rechte verwertet. Bei diesen Aufzeichnungen handelt es sich um aufgezeichnete Laufbilder (§ 95 UrhG), die hinsichtlich der Nutzungsrechte nach § 94 UrhG den Filmwerken gleichgestellt werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG). Deshalb steht den Sportveranstaltern bzw. Sportvereinen an diesen Aufzeichnungen ein originäres, urheberrechtlich geschütztes Leistungsrecht und das Recht der Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Vorführung und Sendung zu. 

Für die Überlassung der Aufzeichnungen kann daher der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG gewährt werden.

   

   

III. Fitnessstudio

- Bayerisches Landesamt für Steuern vom 9.5.2008, S 0186 a 2.1 - 1 -

Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder können Sportvereine mit dem Betrieb eines Fitness-Studios einen Zweckbetrieb unterhalten. - Wenn die Benutzer der Räume und Geräte beim Training von einem Übungsleiter betreut werden, ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb als sportliche Veranstaltung i.S.d. § 67 a AO anzusehen. - Werden nur Räume und Sportgeräte ohne qualifizierte Betreuung durch den Verein überlassen, liegt nach der Regelung im AEAO zu § 67 a Nr. 12 insoweit ein Zweckbetrieb i.S.d. § 65 AO vor, als Mieter Mitglieder des Sportvereins sind.

    

  

IV. Anerkennung von Tischfußball als Sport i.S. von § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO
- Rundverfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt/M. vom 26.09.2007, S 0171 A - 170 - St 53 -

Nach einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist Tischfußball kein Sport i.S. des Gemeinnützigkeitsrechts.
Dieser Rundverfügung liegt der HMdF-Erlass vom 23.08.2007, S 0171 A - 192 - II 4a - zugrunde.

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Anmerkung von Dipl. Finanzwirt Klaus Wachter:

Aufgrund des > Urteils des Hessischen Finanzgerichts vom 23.06.2010, Az. 4 K 501/09 < wird die Förderung des Tischfußballs in der Form des wettkampfmäßigen Drehstangen-Tischfußballs als Förderung des Sports i.S. des § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO anerkannt. Dies gilt nicht für die Tischfußball-Varianten Subbuteo und Tipp-Kick.

  

    

V. Umsätze aus der Übertragung von Sportveranstaltungen
  
- Verfügung LfSt Bayern 19.06.2007, S 7240 - 3 St 34 M -

Die Umsatzsteuerrichtlinien zur Ermäßigungsvorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG regeln in Abschn. 168 Abs. 23 UStR 2005 Folgendes:

"Die Überlassung von Fernsehübertragungsrechten durch Sportveranstalter ist keine nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG begünstigte Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte."

Diesbezüglich hat das Bundesministerium der Finanzen nun klargestellt, dass Abschn. 168 Abs. 23 UStR nicht im Widerspruch zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG steht.

1. Fernsehübertragungsrechte

Mit "Fernsehübertragungsrechten" im Sinne der Verwaltungsanweisung sind keine nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechte an Laufbildern (§ 95 UrhG) gemeint. Vielmehr ist darunter die Gestattung der Herstellung von Laufbildern und damit die Einwilligung in Eingriffe zu verstehen, die der Veranstalter aufgrund außerhalb des Urheberrechts bestehender Rechte verbieten könnte (z.B. durch Ausübung des Hausrechts). Ein urheberrechtlicher Schutz dieser Einwilligung besteht nicht (vgl. BGH vom 14.3.1990, KVR 4/88, und FG München vom 13.5.2004, 14 K 8/04). Diese Umsätze unterliegen daher dem allgemeinen Steuersatz.

2. Rechte an Laufbildern, § 95 UrhG

Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn der Veranstalter des Sportereignisses die Aufnahmen selbst herstellt und die daran bestehenden Urheberrechte verwertet. In diesen Fällen steht Abschn. 168 Abs. 23 UStR einer ermäßigten Besteuerung von Umsätzen aus der Verwertung von Rechten an Laufbildern nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG nicht entgegen, auch wenn die Aufnahmen von Sportveranstaltungen stammen. In diesem Zusammenhang wird auf Abschn. 168 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 UStR verwiesen, der "Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden", als urheberrechtlich geschützte Werke benennt.

  

   

VI. Betrieb von Schwimmbädern durch gemeinnützige Vereine
- Verfügung der OFD Münster 19.11.2004 ohne Aktenzeichen -

Städte und Gemeinden gehen aus Kostengründen vermehrt dazu über, ihre Schwimmbäder Dritten, z.B. Sportvereinen, zu überlassen.

Durch den Betrieb eines öffentlichen Schwimmbads werden grundsätzlich gemeinnützige Zwecke - öffentliche Gesundheitspflege und Sport - gefördert. Dies gilt unabhängig davon, ob das Schwimmbad von einem Verein oder von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts als Betrieb gewerblicher Art unterhalten wird.

Die verschiedenen Tätigkeiten eines gemeinnützigen Schwimmvereins sind wie folgt zu beurteilen.

Das Schulschwimmen ist bei der Vermietung des Schwimmbads auf längere Dauer an die Schulträger als Vermögensverwaltung anzusehen. Eine Vermietung auf längere Dauer ist in Anlehnung an Abschn. 78 Abs. 2 UStR 2002 bei stundenweiser Nutzungsmöglichkeit des Schwimmbads durch die Schulen anzunehmen, wenn die Nutzung mehr als ein Schulhalbjahr (mehr als 6 Monate) erfolgt. Unselbstständige Nebenleistungen des Vereins wie z.B. das Reinigen des Schwimmbads sind ebenfalls der Vermögensverwaltung zuzuordnen.

Das Vereinsschwimmen und die Durchführung von Schwimmkursen sind nach Maßgabe des § 67 a AO als sportliche Veranstaltungen Zweckbetriebe. Es ist ohne Bedeutung, ob die Teilnehmer an den Schwimmkursen Mitglieder des Vereins oder Vereinsfremde sind.

Das "Jedermannschwimmen" ist insgesamt als Zweckbetrieb i.S. des § 65 AO anzusehen, wenn die nicht unmittelbar dem Schwimmen dienenden Angebote (z.B. Sauna, Solarium) von untergeordneter Bedeutung sind. Die Vereine fördern insoweit die öffentliche Gesundheitspflege. Ein schädlicher Wettbewerb zu steuerpflichtigen Schwimmbädern ist nicht anzunehmen, da diese i.d.R. anders strukturiert sind (sog. Spaßbäder) und sich ihre Angebote erheblich von dem im Wesentlichen auf das Schwimmen begrenzte Angebot der Vereinsschwimmbäder unterscheiden.

In diesem Zusammenhang ist aber von Bedeutung, dass die Tätigkeiten des Vereins auch die satzungsgemäßen Voraussetzungen zur Annahme eines Zweckbetriebs erfüllen, also insbesondere im Bereich des "Jedermannschwimmens" die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege Satzungszweck ist und der ausgeübte Zweckbetrieb in der Satzung genannt wird. Es bietet sich an, auf die ggf. erforderlichen Satzungsänderungen hinzuweisen.

   

   

VII. Überlassung von Flugzeugen durch Flugsportvereine an Vereinsmitglieder und Nichtmitglieder
- Verfügung der OFD Nürnberg vom 04.12.2000,  S 7180 - 24/ St 43 -

Nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist bei der entgeltlichen Überlassung von Flugzeugen durch Flugsportvereine wie folgt zu verfahren: 

1. Überlassung von Flugzeugen an Vereinsmitglieder oder Nichtmitglieder für Sportzwecke (= außerhalb des Schulbetriebes) 

Die Überlassung von Flugzeugen durch Vereine an deren Mitglieder oder an Nichtmitglieder für Sportzwecke stellt einen steuerpflichtigen Umsatz dar, wenn die Überlassung nicht im Rahmen der Flugausbildung erfolgt (siehe hierzu unter 2.). Ein Ausschluss vom Vorsteuerabzug tritt insoweit Fall nicht ein. 

Erfolgt die Überlassung durch einen als gemeinnützig anerkannten Verein an ein Vereinsmitglied, ist hierauf der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG anzuwenden. Eine Überlassung an Nichtmitglieder unterliegt hingegen dem Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 2 UStG i.V.m. § 64 AO).  

 

2. Überlassung von Flugzeugen im Rahmen des Schulbetriebes  

In diesem Fall stellt die Überlassung von Flugzeugen einen umsatzsteuerfreien Umsatz nach § 4 Nr. 22 UStG dar. Dies gilt auch dann, wenn die Unterrichtsgebühr für den Erwerb der Privatpilotenlizenz letztendlich anhand der Flugminuten berechnet wird. 

Ein Vorsteuerabzug ist insoweit nicht möglich (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG).  

 

3. Überlassung von Flugzeugen zur Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 UStG ist auch auf die Überlassung von Flugzeugen zur Teilnahme an einem nationalen oder internationalem Wettbewerb oder einer „Rallye" anzuwenden. Auch insoweit liegen Ausschlussumsätze nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG vor. 

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s. auch > Urteil des Bundesfinanzhofs vom 09.08.2007, V R 27/04 - Überlassung von Flugzeugen an Mitglieder <

  

   

VIII. Sportliche Veranstaltungen i.S. des 4 Nr. 22 Buchst. b UStG

- Verfügung der OFD Karlsruhe/Stuttgart vom 05.03.2001 -

Nach dem BFH-Urteil vom 25.07.1996 (BStBl II 1997, 154) ist der Begriff sportliche Veranstaltung i.S.d. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG und des § 67a AO identisch. Sportliche Veranstaltungen in diesem Sinne liegen vor, wenn ein Verein organisatorische Maßnahmen erbringt, die den aktiven Sportlern - auch Nichtmitgliedern - die Sportausübung ermöglichen. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn mehrere Maßnahmen als Teil einer Gesamtorganisation erbracht werden, z.B. Zurverfügungstellung von Parkplätzen, Umkleidekabinen und Toilettenanlagen, Betreuung, Unfallverhütung u.a., die allen Personen zugute kommen.

Erbringt ein Verein dagegen nur organisatorische Sonderleistungen für einzelne Personen, z.B. die bloße Nutzungsüberlassung von Sportstätten und Sportgeräten oder spezielles Training von Sportlern, sind diese Voraussetzungen nicht gegeben (z.B. Überlassung von Tennisplätzen oder Kegelbahnen). Diese Leistungen fallen deshalb nicht unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG. Sie sind mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern, soweit sie im Rahmen eines Zweckbetriebes erbracht werden. Die Mindestbemessungsgrundlage ist zu beachten.

Bei Vereinen, deren Satzungszweck den Flugsport beinhaltet, gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Folgendes:

Die Einnahmen aus der Überlassung von Flugzeugen an Vereinsmitglieder und Nichtmitglieder für Sportzwecke sind steuerpflichtige vorsteuerunschädliche Umsätze im Zweckbetriebsbereich i.S. des § 65 AO bei der Überlassung an Mitglieder (ermäßigter Steuersatz) bzw. im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs i.S. § 64 AO bei der Überlassung der Flugzeuge an Nichtmitglieder (Regelsteuersatz).

Die Leistungen bei der Erteilung von Sportunterricht (Flugunterricht /  Flugschule) sind steuerfrei nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG und damit vorsteuerschädlich, auch wenn die Unterrichts- oder Kursgebühr nach Flugminuten abgerechnet wird.

Die Umsätze aus flugsportlichen Veranstaltungen (z.B. Wettbewerbsfliegen bei nationalen oder internationalen Meisterschaften oder "Ralleys") sind ebenfalls steuerfrei nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG.

 

Anmerkung:

Die Veräußerungen von Gegenständen unterliegen als Hilfsgeschäfte der Umsatzsteuer, wenn sie nicht ausschließlich im ideellen Vereinsbereich verwendet wurden (Abschn. 22 Abs. 1 Sätze 9 und 10 UStR). Für derartige Hilfsgeschäfte kommt der ermäßigte Steuersatz in Betracht, wenn die Gegenstände nicht im steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingesetzt waren.

   

    

IX. Jugendarbeit von Sportvereinen

a) Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 11.09.2007, AZ II 238/2004 

Orientierungssatz

1. Gemeinnützige Vereine können als Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG tätig werden. Hierbei ist jedoch die ideelle Tätigkeit, also die Tätigkeit im eigentlichen Gemeinnützigkeitsbereich, der nichtunternehmerischen Sphäre zuzuordnen. Dies hat zur Folge, dass Ausgangsleistungen im ideellen Bereich nicht steuerbar sind, insoweit aber Eingangsleistungen für den ideellen Bereich auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.

2. Die Vermögensverwaltung, der Zweckbetrieb und die gewerblich wirtschaftliche Geschäftstätigkeit sind dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen, mit der Folge, dass die Ausgangsleistungen steuerpflichtig sind und hinsichtlich der Eingangsleistungen ein Vorsteuerabzug zu gewähren ist. Die Umsätze der Zweckbetriebe sind unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 8 UStG ermäßigt zu besteuern.

3. Die Nutzung der Vereinsanlagen durch die Schüler- und Jugendmannschaften ist kein Leistungseigenverbrauch nach § 1 Abs. 1 Nr. 2b UStG. Denn die Vereinstätigkeit den Schüler und Jugendbereich betreffend ist der ideellen Sphäre des Vereins zuzuordnen.

4. Leistungen der gemeinnützigen Einrichtung im Jugendsportbereich sind grundsätzlich gemäß § 4 Nr. 22b bzw. § 4 Nr. 25c UStG von der Umsatzsteuer befreit. Dies entspricht auch der maßgeblichen Regelung in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-Richtlinie. Daraus folgt einerseits, dass auch ein vergleichbarer Leistungseigenverbrauch steuerfrei zu stellen ist, andererseits aber auch, dass ein Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 3 UStG nicht in Betracht kommt.

Das vollständige Urteil finden Sie > hier <.


b) Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22.04.1993, Az. 10 K 72/92

Zusammenfassung des Urteils:

Das Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigte mit Urteil vom 22.04.1993 (Az. 10 K 72/92) die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung, wonach die Jugendarbeit von Sportvereinen dem ideellen Bereich zuzuordnen ist. Der Umstand, dass ein Teil der Jugendlichen in Vereinsmannschaften überwechselt, die im Rahmen von Zweckbetrieben oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben unternehmerisch tätig sind, stellt (noch) keine konkrete Vorbereitungshandlung dar, die den ideellen Vereinszweck überlagert. Ein Vorsteuerabzug für Aufwendungen der Jugendmannschaft ist somit ausgeschlossen.

   

    

X. Vorsteuerabzug bei einem Fußballplatz
(Abgrenzung des unternehmerischen und nichtunternehmerischen Bereichs eines Fußballvereins für den Vorsteuerabzug (§ 2 Abs. 1 und § 15 UStG)
- Verfügung der OFD Koblenz S 7527 A - St 51 1 / St 51 2 / St 51 3 vom 20.09.1984 (Punkt 6.9 - S 7104 / S 7300) -

Ein gemeinnütziger Fußballverein errichtet einen Sportplatz unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel in Höhe von 50% der veranschlagten Kosten.

Der Sportplatz wird wie folgt genutzt:

  1. Punkt- und Pokalspiele der Herrenmannschaften und ein Pokalturnier, jährliche Nutzungsdauer insgesamt 78 Stunden. Bei diesen Veranstaltungen werden Eintrittsgelder erhoben, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

  2. 2 Trainings- oder Freundschaftsspiele, bei denen Eintrittsgelder nicht erhoben werden, insgesamt 8 Stunden.

  3. Punktspiele der A- und C-Jugend, jeweils ca. 10 Spiele, jährliche Nutzungsdauer 25 Stunden. Dabei werden ebenfalls Eintrittsgelder nicht erhoben.

  4. Training der Jugendmannschaften, 40 Wochen à 1 ½ Stunden, insgesamt 60 Stunden.

  5. Training der Herrenmannschaften, 44 Wochen à 3 Stunden, insgesamt 132 Stunden.

Während der Spielveranstaltungen der Jugend- und Herrenmannschaften sowie nach den Trainingsstunden werden im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Vereinsgaststätte) steuerpflichtige Umsätze erzielt.

Der Verein beantragt unter Berufung auf den "Vereinserlass" vom 15.3.1971 (USt-Kartei § 2 S 7104 K.2) die Aufteilung der Vorsteuern nach dem Verhältnis der zeitlichen Nutzung. Dabei rechnet er dem unternehmerischen Bereich unter Hinweis auf das rechtskräftige Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 30.9.1982 (EFG 1983, 316) das Training der Herrenmannschaften sowie 1/5 der Punktspiele der Jugendmannschaften zu. Von den 303 Nutzungsstunden entfallen danach 73.6% auf den unternehmerischen Bereich. Seine Auffassung begründet der Verein wie folgt:

Das Training und die Trainingsspiele seien ausschließlich auf den sonntäglichen Spielbetrieb ausgerichtet, da daran nur Spieler der 1. und 2. Mannschaft teilnähmen. Es handele sich dabei um vorbereitenden Handlungen, die der Leistungssteigerung im unternehmerischen Bereich dienten; denn die Zahl der Zuschauer und damit die Höhe der Spieleinnahmen sowie die Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Vereinsgaststätte) ließen sich nur durch entsprechende sportliche Leistungen sichern bzw. steigern.

Zu Punkt c. wird angeführt, der Jugendbetrieb werde ausschließlich ausgerichtet, um später den Spielerkreis der Herrenmannschaften zu komplettieren. Jährlich wechselten etwa 20% der Jugendspieler zur Herrenmannschaft.

Fragen:

  1. Ist in allen Fällen die Vereinfachungsregelung gem. "Vereinserlass" vom 15.3.1971 (anteiliger Vorsteuerabzug) der grundsätzlichen Methode (voller Vorsteuerabzug und Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung als Eigenverbrauch) vorzuziehen?
    Dieser Entscheidung kommt im Hinblick auf spätere Nutzungsänderungen besondere Bedeutung zu.

  2. Von welchem Jahr ist bei Anwendung der Vereinfachungsregelung auszugehen?

  3. Kann die Auffassung des Hessischen Finanzgerichts uneingeschränkt übernommen werden, zumal das Training auch zur Vorbereitung auf Auswärtsspiele dient?

  4. Welche Bedeutung bekommt der Betrieb der Gaststätte während der sportlichen Veranstaltungen?

Beurteilung:

  1. Abgrenzung des unternehmerischen Bereichs
    Nach dem "Vereinserlass" (USt-Kartei § 2 UStG S 7104 K.2) setzt die Unternehmereigenschaft eines Vereins voraus, dass Lieferungen oder sonstige Leistungen gegen Entgelt bewirkt werden. Der unternehmerische Bereich umfasst die gesamte zur Ausführung der entgeltlichen Leistungen entfaltete Tätigkeit einschließlich der unmittelbar hierfür dienenden Vorbereitungen.
    Nach diesen Grundsätzen umfasst der unternehmerische Bereich des Fußballvereins die Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, nachhaltig entgeltliche Lieferungen oder sonstige Leistungen zu bewirken. Das sind die Veranstaltungen, bei denen Eintrittsgelder erhoben oder sonstige Einnahmen erzielt werden. Für Zwecke des Vorsteuerabzugs muss jedoch entschieden werden, ob noch weitere Tätigkeiten des Vereins, bei denen Einnahmen nicht erzielt werden, dem unternehmerischen Bereich zugerechnet werden können (vorbereitende Tätigkeiten). Nach Teil II Abs. 2 des Vereinserlasses sind auch Vorsteuern abziehbar, wenn die Umsätze nur dazu dienen, um den unternehmerischen Bereich in Ordnung zu halten oder eine Leistungssteigerung in diesem Bereich herbeizuführen.
    Die Punktspiele der A- und C-Jugend sowie das Training dieser Mannschaften fallen in den nichtunternehmerischen Bereich des Vereins, da diese Tätigkeit nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs ausgeübt wird. Vielmehr erfüllt der Verein mit dieser Tätigkeit seine ideellen Zwecke (Förderung des Sports). Dass Spieler der Jugendmannschaften später in die Herrenmannschaften aufsteigen, kann nicht dazu führen, diese Tätigkeit dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen, weil ein unmittelbarer Zusammenhang nicht besteht. Hinsichtlich des Trainings und der Trainingsspiele der Herrenmannschaften kann der Auffassung des Hessischen Finanzgerichts in dem Urteil vom 30.9.1982 gefolgt werden, dass diese Tätigkeit zur Vorbereitung der Punktspiele dient und deshalb dem unternehmerischen Bereich zuzurechnen ist.

  2. Vorsteuerabzug
    Die nach dem "Vereinserlass" für den Vorsteuerabzug getroffene Vereinfachungsregelung (anteiliger Vorsteuerabzug) soll der Erleichterung dienen. Über die Anwendung dieser Regelung ist nach den Verhältnissen im Einzelfall zu entscheiden. Bei der Vorsteueraufteilung nach der Vereinfachungsregelung ist von den Verhältnissen im Kalenderjahr auszugehen, in dem die bezogene Leistung (hier der Sportplatz) im unternehmerischen Bereich erstmals verwendet wird. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass die Aufteilung nach dem Verhältnis der Einnahmen zu einem sachlich zutreffenden Ergebnis (entsprechend der beabsichtigten Verwendung des Wirtschaftsguts) führt.
    Dem Betrieb der Gaststätte während der Veranstaltungen oder des Trainings kommt für die Vorsteueraufteilung keine Bedeutung zu. Die Nutzung des Sportplatzes ändert sich nicht dadurch, dass in der Gaststätte während oder nach den Veranstaltungen oder dem Training steuerpflichtige Umsätze erzielt werden.
    Für den VSt-Abgang ist entscheidend, wie der Sportplatz (Spielfläche) genutzt wird.

  

   

XI. Links