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Besonderheiten
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Übersicht |
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I.
Besteuerung von Zahlungen und Aufwandsentschädigungen
an Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten für die Leitung von
Fußballspielen
- Verfügung der OFD Frankfurt vom 09.04.2010 - S
2257 A - 19 - St 218 -
Die
Frage nach der Besteuerung von Zahlungen und Aufwandsentschädigungen an
Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten für die Leitung von
Fußballspielen wurde bundeseinheitlich mit folgendem Ergebnis abgestimmt:
Zahlungen
und Aufwandsentschädigungen an Schiedsrichter und ihre Assistenten sind
grundsätzlich als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) zu erfassen, wenn
ihr Einsatz ausschließlich auf nationaler Ebene vom Verband (DFB
einschließlich der Landes- und Regionalverbände) bestimmt wird.
Schiedsrichter und Schiedsrichter-Assistenten, die darüber hinaus auch
international für die UEFA oder die FIFA oder in anderen ausländischen Ligen
(z. B. Stars-League-Katar) eingesetzt werden, erzielen hingegen aus ihrer
gesamten Schiedsrichtertätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG).
Werden
Schiedsrichter auch für Werbezwecke tätig, erzielen sie insoweit ebenfalls
Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Für
die Einkünftequalifikation sind aus den vorgenannten Gründen die
Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen. |
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II.
Steuersatz für
Fernsehübertragungsrechte an Sportveranstaltungen
- Umsatzsteuer-Kartei der OFD Karlsruhe S 7240 Karte 1 zu § 12 Abs. 2 Nr. 7c
UStG Stand 20.02.2008 -
Zu
der Frage, welchem Steuersatz die Umsätze aus der Überlassung von
Fernsehübertragungsrechten durch Sportveranstalter unterliegen, gilt nach
Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder Folgendes:
§
12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG begünstigt sonstige Leistungen, deren
wesentlicher Inhalt in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von
Rechten nach dem Urheberrechtsgesetz besteht (Abschn. 168 Abs. 1 UStR). Die
Erlaubnis eines Sportveranstalters zur rundfunk- und fernsehmäßigen
Verwertung einer Sportveranstaltung ist keine Einräumung oder Übertragung
von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, sondern eine
Einwilligung in Eingriffe, die der Veranstalter aufgrund seiner Rechtsposition
(insbesondere aus § 823 Abs. 1 BGB und seinem Hausrecht nach §§ 858, 1004
BGB) verbieten könnte.
Die
Leistungen der Sportveranstalter bzw. Sportvereine bei Überlassung von
Senderechten fallen somit nicht unter die Begünstigungsvorschrift des §
12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG (Abschn. 68 Abs. 23 UStR).
Etwas
anderes gilt, wenn der Sportveranstalter oder Sportverein das Sportereignis
selbst aufzeichnet und die an diesen Aufzeichnungen bestehenden Rechte
verwertet. Bei diesen Aufzeichnungen handelt es sich um aufgezeichnete
Laufbilder (§ 95 UrhG), die hinsichtlich der Nutzungsrechte nach § 94 UrhG
den Filmwerken gleichgestellt werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG). Deshalb steht
den Sportveranstaltern bzw. Sportvereinen an diesen Aufzeichnungen ein
originäres, urheberrechtlich geschütztes Leistungsrecht und das Recht der
Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Vorführung und Sendung
zu.
Für
die Überlassung der Aufzeichnungen kann daher der ermäßigte Steuersatz nach
§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG gewährt werden. |
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III.
Fitnessstudio
-
Bayerisches Landesamt für Steuern vom 9.5.2008, S 0186 a 2.1 - 1 -
Nach
dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der
Länder können Sportvereine mit dem Betrieb eines Fitness-Studios einen
Zweckbetrieb unterhalten. - Wenn die Benutzer der Räume und Geräte beim
Training von einem Übungsleiter betreut werden, ist der wirtschaftliche
Geschäftsbetrieb als sportliche Veranstaltung i.S.d. § 67 a
AO anzusehen. - Werden nur Räume und Sportgeräte ohne qualifizierte
Betreuung durch den Verein überlassen, liegt nach der Regelung im AEAO
zu § 67 a Nr. 12 insoweit ein Zweckbetrieb i.S.d. § 65
AO vor, als Mieter Mitglieder des Sportvereins sind. |
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IV.
Anerkennung von Tischfußball als
Sport i.S. von § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO
- Rundverfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt/M. vom 26.09.2007, S
0171 A - 170 - St 53 -
Nach
einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist
Tischfußball kein Sport i.S. des Gemeinnützigkeitsrechts.
Dieser Rundverfügung liegt der HMdF-Erlass vom 23.08.2007, S 0171 A - 192 -
II 4a - zugrunde.
--------------------------------------------------------------- Anmerkung
von Dipl. Finanzwirt Klaus Wachter: Aufgrund
des > Urteils des Hessischen Finanzgerichts vom
23.06.2010, Az. 4 K 501/09 < wird die Förderung des Tischfußballs in
der Form des wettkampfmäßigen Drehstangen-Tischfußballs als Förderung des
Sports i.S. des § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO anerkannt. Dies
gilt nicht für die Tischfußball-Varianten Subbuteo und Tipp-Kick. |
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V.
Umsätze aus der Übertragung von Sportveranstaltungen
- Verfügung LfSt Bayern 19.06.2007, S 7240 - 3 St 34 M -
Die
Umsatzsteuerrichtlinien zur Ermäßigungsvorschrift des §
12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG regeln in Abschn. 168 Abs. 23 UStR 2005
Folgendes:
"Die
Überlassung von Fernsehübertragungsrechten durch Sportveranstalter ist keine
nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG begünstigte
Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte."
Diesbezüglich
hat das Bundesministerium der Finanzen nun klargestellt, dass Abschn. 168 Abs.
23 UStR nicht im Widerspruch zu § 12 Abs. 2 Nr. 7
Buchst. c UStG steht.
1.
Fernsehübertragungsrechte
Mit
"Fernsehübertragungsrechten" im Sinne der Verwaltungsanweisung sind
keine nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechte an Laufbildern (§ 95
UrhG) gemeint. Vielmehr ist darunter die Gestattung der Herstellung von
Laufbildern und damit die Einwilligung in Eingriffe zu verstehen, die der
Veranstalter aufgrund außerhalb des Urheberrechts bestehender Rechte verbieten
könnte (z.B. durch Ausübung des Hausrechts). Ein urheberrechtlicher Schutz
dieser Einwilligung besteht nicht (vgl. BGH vom 14.3.1990, KVR 4/88, und FG
München vom 13.5.2004, 14 K 8/04). Diese Umsätze unterliegen daher dem
allgemeinen Steuersatz.
2.
Rechte an Laufbildern, § 95 UrhG
Etwas
anderes kann jedoch gelten, wenn der Veranstalter des Sportereignisses die
Aufnahmen selbst herstellt und die daran bestehenden Urheberrechte verwertet. In
diesen Fällen steht Abschn. 168 Abs. 23 UStR einer ermäßigten Besteuerung von
Umsätzen aus der Verwertung von Rechten an Laufbildern nach §
12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG nicht entgegen, auch wenn die Aufnahmen von
Sportveranstaltungen stammen. In diesem Zusammenhang wird auf Abschn. 168 Abs. 3
Satz 3 Nr. 6 UStR verwiesen, der "Filmwerke einschließlich der Werke, die
ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden", als urheberrechtlich geschützte
Werke benennt.
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VI. Betrieb von Schwimmbädern durch gemeinnützige Vereine
- Verfügung der OFD Münster 19.11.2004 ohne Aktenzeichen -
Städte
und Gemeinden gehen aus Kostengründen vermehrt dazu über, ihre Schwimmbäder
Dritten, z.B. Sportvereinen, zu überlassen.
Durch
den Betrieb eines öffentlichen Schwimmbads werden grundsätzlich gemeinnützige
Zwecke - öffentliche Gesundheitspflege und Sport - gefördert. Dies gilt
unabhängig davon, ob das Schwimmbad von einem Verein oder von einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts als Betrieb gewerblicher Art unterhalten
wird.
Die
verschiedenen Tätigkeiten eines gemeinnützigen Schwimmvereins sind wie folgt
zu beurteilen.
Das
Schulschwimmen ist bei der Vermietung des Schwimmbads auf längere Dauer an die
Schulträger als Vermögensverwaltung anzusehen. Eine Vermietung auf längere
Dauer ist in Anlehnung an Abschn. 78 Abs. 2 UStR 2002 bei stundenweiser
Nutzungsmöglichkeit des Schwimmbads durch die Schulen anzunehmen, wenn die
Nutzung mehr als ein Schulhalbjahr (mehr als 6 Monate) erfolgt.
Unselbstständige Nebenleistungen des Vereins wie z.B. das Reinigen des
Schwimmbads sind ebenfalls der Vermögensverwaltung zuzuordnen.
Das
Vereinsschwimmen und die Durchführung von Schwimmkursen sind nach Maßgabe des
§ 67 a AO als sportliche Veranstaltungen Zweckbetriebe. Es ist ohne Bedeutung,
ob die Teilnehmer an den Schwimmkursen Mitglieder des Vereins oder Vereinsfremde
sind.
Das
"Jedermannschwimmen" ist insgesamt als Zweckbetrieb i.S. des § 65 AO
anzusehen, wenn die nicht unmittelbar dem Schwimmen dienenden Angebote (z.B.
Sauna, Solarium) von untergeordneter Bedeutung sind. Die Vereine fördern
insoweit die öffentliche Gesundheitspflege. Ein schädlicher Wettbewerb zu
steuerpflichtigen Schwimmbädern ist nicht anzunehmen, da diese i.d.R. anders
strukturiert sind (sog. Spaßbäder) und sich ihre Angebote erheblich von dem im
Wesentlichen auf das Schwimmen begrenzte Angebot der Vereinsschwimmbäder
unterscheiden.
In
diesem Zusammenhang ist aber von Bedeutung, dass die Tätigkeiten des Vereins
auch die satzungsgemäßen Voraussetzungen zur Annahme eines Zweckbetriebs
erfüllen, also insbesondere im Bereich des "Jedermannschwimmens" die
Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege Satzungszweck ist und der
ausgeübte Zweckbetrieb in der Satzung genannt wird. Es bietet sich an, auf die
ggf. erforderlichen Satzungsänderungen hinzuweisen.
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VII. Überlassung von Flugzeugen durch Flugsportvereine an Vereinsmitglieder und
Nichtmitglieder
- Verfügung der OFD Nürnberg vom 04.12.2000, S 7180 - 24/ St 43 -
Nach
dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder
ist bei der entgeltlichen Überlassung von Flugzeugen durch Flugsportvereine wie
folgt zu verfahren:
1.
Überlassung von Flugzeugen an Vereinsmitglieder oder Nichtmitglieder für
Sportzwecke (= außerhalb des Schulbetriebes)
Die
Überlassung von Flugzeugen durch Vereine an deren Mitglieder oder an
Nichtmitglieder für Sportzwecke stellt einen steuerpflichtigen Umsatz dar, wenn
die Überlassung nicht im Rahmen der Flugausbildung erfolgt (siehe hierzu unter
2.). Ein Ausschluss vom Vorsteuerabzug tritt insoweit Fall nicht ein.
Erfolgt
die Überlassung durch einen als gemeinnützig anerkannten Verein an ein
Vereinsmitglied, ist hierauf der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8
Buchst. a UStG anzuwenden. Eine Überlassung an Nichtmitglieder unterliegt
hingegen dem Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 2 UStG i.V.m. §
64 AO).
2.
Überlassung von Flugzeugen im Rahmen des Schulbetriebes
In
diesem Fall stellt die Überlassung von Flugzeugen einen umsatzsteuerfreien
Umsatz nach § 4 Nr. 22 UStG dar. Dies gilt auch
dann, wenn die Unterrichtsgebühr für den Erwerb der Privatpilotenlizenz
letztendlich anhand der Flugminuten berechnet wird.
Ein
Vorsteuerabzug ist insoweit nicht möglich (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG).
3.
Überlassung von Flugzeugen zur Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen
Die
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 UStG ist auch auf
die Überlassung von Flugzeugen zur Teilnahme an einem nationalen oder
internationalem Wettbewerb oder einer „Rallye" anzuwenden. Auch insoweit
liegen Ausschlussumsätze nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG vor.
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s.
auch > Urteil des Bundesfinanzhofs vom 09.08.2007,
V R 27/04 - Überlassung von Flugzeugen an Mitglieder <
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VIII. Sportliche Veranstaltungen i.S. des
4
Nr. 22 Buchst. b UStG
-
Verfügung der OFD Karlsruhe/Stuttgart vom 05.03.2001 -
Nach dem BFH-Urteil
vom 25.07.1996 (BStBl II 1997, 154) ist der Begriff sportliche
Veranstaltung i.S.d. § 4 Nr. 22 Buchst. b
UStG und des § 67a AO
identisch. Sportliche Veranstaltungen in diesem Sinne liegen vor,
wenn ein Verein organisatorische Maßnahmen erbringt, die den
aktiven Sportlern - auch Nichtmitgliedern - die Sportausübung
ermöglichen. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn mehrere Maßnahmen
als Teil einer Gesamtorganisation erbracht werden, z.B. Zurverfügungstellung
von Parkplätzen, Umkleidekabinen und Toilettenanlagen, Betreuung,
Unfallverhütung u.a., die allen Personen zugute kommen.
Erbringt ein Verein
dagegen nur organisatorische Sonderleistungen für einzelne
Personen, z.B. die bloße Nutzungsüberlassung von Sportstätten
und Sportgeräten oder spezielles Training von Sportlern, sind
diese Voraussetzungen nicht gegeben (z.B. Überlassung von
Tennisplätzen oder Kegelbahnen). Diese Leistungen fallen deshalb
nicht unter die Steuerbefreiungsvorschrift des §
4 Nr. 22 Buchst. b UStG. Sie sind mit dem ermäßigten
Steuersatz zu versteuern, soweit sie im Rahmen eines
Zweckbetriebes erbracht werden. Die Mindestbemessungsgrundlage ist
zu beachten.
Bei Vereinen, deren
Satzungszweck den Flugsport
beinhaltet,
gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes
und der Länder Folgendes:
Die Einnahmen aus der
Überlassung von Flugzeugen an Vereinsmitglieder und
Nichtmitglieder für Sportzwecke sind steuerpflichtige
vorsteuerunschädliche Umsätze im Zweckbetriebsbereich i.S. des §
65 AO bei der Überlassung an Mitglieder (ermäßigter
Steuersatz) bzw. im Rahmen eines steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs i.S. §
64 AO bei der Überlassung der Flugzeuge an Nichtmitglieder
(Regelsteuersatz).
Die Leistungen bei
der Erteilung von Sportunterricht (Flugunterricht /
Flugschule) sind steuerfrei nach § 4 Nr.
22 Buchst. b UStG und damit vorsteuerschädlich, auch wenn die
Unterrichts- oder Kursgebühr nach Flugminuten abgerechnet wird.
Die Umsätze aus
flugsportlichen Veranstaltungen (z.B. Wettbewerbsfliegen bei
nationalen oder internationalen Meisterschaften oder "Ralleys")
sind ebenfalls steuerfrei nach § 4 Nr. 22
Buchst. b UStG.
Anmerkung:
Die Veräußerungen
von Gegenständen unterliegen als Hilfsgeschäfte der
Umsatzsteuer, wenn sie nicht ausschließlich im ideellen
Vereinsbereich verwendet wurden (Abschn. 22 Abs. 1 Sätze 9 und 10
UStR). Für derartige Hilfsgeschäfte kommt der ermäßigte
Steuersatz in Betracht, wenn die Gegenstände nicht im
steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingesetzt
waren.
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IX. Jugendarbeit von Sportvereinen
a)
Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 11.09.2007, AZ II
238/2004
Orientierungssatz
1.
Gemeinnützige Vereine können als Unternehmer im Sinne von § 2
Abs. 1 UStG tätig werden. Hierbei ist jedoch die ideelle
Tätigkeit, also die Tätigkeit im eigentlichen Gemeinnützigkeitsbereich,
der nichtunternehmerischen Sphäre zuzuordnen. Dies hat zur
Folge, dass Ausgangsleistungen im
ideellen Bereich nicht steuerbar sind, insoweit aber
Eingangsleistungen für den ideellen Bereich auch nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigen.
2.
Die Vermögensverwaltung, der Zweckbetrieb und die gewerblich
wirtschaftliche Geschäftstätigkeit sind dem unternehmerischen
Bereich zuzuordnen, mit der Folge, dass die Ausgangsleistungen
steuerpflichtig sind und hinsichtlich der Eingangsleistungen ein
Vorsteuerabzug zu gewähren ist. Die Umsätze der Zweckbetriebe
sind unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 8 UStG
ermäßigt zu besteuern.
3.
Die Nutzung der Vereinsanlagen durch die Schüler- und
Jugendmannschaften ist kein Leistungseigenverbrauch
nach § 1 Abs. 1 Nr. 2b UStG. Denn die Vereinstätigkeit den
Schüler und Jugendbereich betreffend ist der ideellen Sphäre des
Vereins zuzuordnen.
4.
Leistungen der gemeinnützigen Einrichtung im Jugendsportbereich
sind grundsätzlich gemäß § 4 Nr. 22b bzw. § 4 Nr. 25c UStG
von der Umsatzsteuer befreit. Dies entspricht auch der
maßgeblichen Regelung in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6.
EG-Richtlinie. Daraus folgt einerseits, dass auch ein
vergleichbarer Leistungseigenverbrauch steuerfrei zu stellen ist,
andererseits aber auch, dass ein Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs.
2 Nr. 1 bzw. Nr. 3 UStG nicht in Betracht kommt.
Das
vollständige Urteil finden Sie > hier
<.
b) Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22.04.1993, Az.
10 K 72/92
Zusammenfassung
des Urteils:
Das
Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigte mit Urteil vom
22.04.1993 (Az. 10 K 72/92) die Rechtsauffassung der
Finanzverwaltung, wonach die Jugendarbeit von Sportvereinen dem
ideellen Bereich zuzuordnen ist. Der Umstand, dass ein Teil der
Jugendlichen in Vereinsmannschaften überwechselt, die im Rahmen
von Zweckbetrieben oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben
unternehmerisch tätig sind, stellt (noch) keine konkrete
Vorbereitungshandlung dar, die den ideellen Vereinszweck
überlagert. Ein Vorsteuerabzug für Aufwendungen der
Jugendmannschaft ist somit ausgeschlossen.
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X. Vorsteuerabzug bei einem Fußballplatz
(Abgrenzung des unternehmerischen und
nichtunternehmerischen Bereichs eines Fußballvereins für den
Vorsteuerabzug (§ 2 Abs. 1 und § 15 UStG)
- Verfügung der OFD Koblenz S 7527 A - St 51 1 / St 51 2 / St 51
3 vom 20.09.1984 (Punkt 6.9 - S 7104 / S 7300) -
Ein
gemeinnütziger Fußballverein errichtet einen Sportplatz unter
Inanspruchnahme öffentlicher Mittel in Höhe von 50% der
veranschlagten Kosten.
Der
Sportplatz wird wie folgt genutzt:
-
Punkt-
und Pokalspiele der Herrenmannschaften und ein Pokalturnier,
jährliche Nutzungsdauer insgesamt 78 Stunden. Bei diesen
Veranstaltungen werden Eintrittsgelder erhoben, die dem
ermäßigten Steuersatz unterliegen.
-
2
Trainings- oder Freundschaftsspiele, bei denen
Eintrittsgelder nicht erhoben werden, insgesamt 8 Stunden.
-
Punktspiele
der A- und C-Jugend, jeweils ca. 10 Spiele, jährliche
Nutzungsdauer 25 Stunden. Dabei werden ebenfalls
Eintrittsgelder nicht erhoben.
-
Training
der Jugendmannschaften, 40 Wochen à 1 ½ Stunden, insgesamt
60 Stunden.
-
Training
der Herrenmannschaften, 44 Wochen à 3 Stunden, insgesamt 132
Stunden.
Während
der Spielveranstaltungen der Jugend- und Herrenmannschaften sowie
nach den Trainingsstunden werden im wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb (Vereinsgaststätte) steuerpflichtige Umsätze
erzielt.
Der
Verein beantragt unter Berufung auf den "Vereinserlass"
vom 15.3.1971 (USt-Kartei § 2 S 7104 K.2) die Aufteilung der
Vorsteuern nach dem Verhältnis der zeitlichen Nutzung. Dabei
rechnet er dem unternehmerischen Bereich unter Hinweis auf
das rechtskräftige Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom
30.9.1982 (EFG 1983, 316) das Training der Herrenmannschaften
sowie 1/5 der Punktspiele der Jugendmannschaften zu. Von den 303
Nutzungsstunden entfallen danach 73.6% auf den unternehmerischen
Bereich. Seine Auffassung begründet der Verein wie folgt:
Das
Training und die Trainingsspiele seien ausschließlich auf den
sonntäglichen Spielbetrieb ausgerichtet, da daran nur Spieler der
1. und 2. Mannschaft teilnähmen. Es handele sich dabei um
vorbereitenden Handlungen, die der Leistungssteigerung im
unternehmerischen Bereich dienten; denn die Zahl der Zuschauer und
damit die Höhe der Spieleinnahmen sowie die Einnahmen im
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Vereinsgaststätte) ließen
sich nur durch entsprechende sportliche Leistungen sichern bzw.
steigern.
Zu
Punkt c. wird angeführt, der Jugendbetrieb werde ausschließlich
ausgerichtet, um später den Spielerkreis der Herrenmannschaften
zu komplettieren. Jährlich wechselten etwa 20% der Jugendspieler
zur Herrenmannschaft.
Fragen:
-
Ist
in allen Fällen die Vereinfachungsregelung gem.
"Vereinserlass" vom 15.3.1971 (anteiliger
Vorsteuerabzug) der grundsätzlichen Methode (voller
Vorsteuerabzug und Besteuerung der nichtunternehmerischen
Nutzung als Eigenverbrauch) vorzuziehen?
Dieser Entscheidung kommt im Hinblick auf spätere
Nutzungsänderungen besondere Bedeutung zu.
-
Von
welchem Jahr ist bei Anwendung der Vereinfachungsregelung
auszugehen?
-
Kann
die Auffassung des Hessischen Finanzgerichts uneingeschränkt
übernommen werden, zumal das Training auch zur Vorbereitung
auf Auswärtsspiele dient?
-
Welche
Bedeutung bekommt der Betrieb der Gaststätte während der
sportlichen Veranstaltungen?
Beurteilung:
-
Abgrenzung
des unternehmerischen Bereichs
Nach dem "Vereinserlass" (USt-Kartei § 2 UStG S
7104 K.2) setzt die Unternehmereigenschaft eines Vereins
voraus, dass Lieferungen oder sonstige Leistungen gegen
Entgelt bewirkt werden. Der unternehmerische Bereich umfasst
die gesamte zur Ausführung der entgeltlichen Leistungen
entfaltete Tätigkeit einschließlich der unmittelbar
hierfür dienenden Vorbereitungen.
Nach diesen Grundsätzen umfasst der unternehmerische Bereich
des Fußballvereins die Tätigkeit, die darauf gerichtet ist,
nachhaltig entgeltliche Lieferungen oder sonstige Leistungen
zu bewirken. Das sind die Veranstaltungen, bei denen
Eintrittsgelder erhoben oder sonstige Einnahmen erzielt
werden. Für Zwecke des Vorsteuerabzugs muss jedoch
entschieden werden, ob noch weitere Tätigkeiten des Vereins,
bei denen Einnahmen nicht erzielt werden, dem
unternehmerischen Bereich zugerechnet werden können
(vorbereitende Tätigkeiten). Nach Teil II Abs. 2 des
Vereinserlasses sind auch Vorsteuern abziehbar, wenn die
Umsätze nur dazu dienen, um den unternehmerischen Bereich in
Ordnung zu halten oder eine Leistungssteigerung in diesem
Bereich herbeizuführen.
Die Punktspiele der A- und C-Jugend sowie das Training dieser
Mannschaften fallen in den nichtunternehmerischen Bereich des
Vereins, da diese Tätigkeit nicht im Rahmen eines
Leistungsaustauschs ausgeübt wird. Vielmehr erfüllt der
Verein mit dieser Tätigkeit seine ideellen Zwecke (Förderung
des Sports). Dass Spieler der Jugendmannschaften später in
die Herrenmannschaften aufsteigen, kann nicht dazu führen,
diese Tätigkeit dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen,
weil ein unmittelbarer Zusammenhang nicht besteht.
Hinsichtlich des Trainings und der Trainingsspiele der
Herrenmannschaften kann der Auffassung des Hessischen
Finanzgerichts in dem Urteil vom 30.9.1982 gefolgt werden,
dass diese Tätigkeit zur Vorbereitung der Punktspiele dient
und deshalb dem unternehmerischen Bereich zuzurechnen ist.
-
Vorsteuerabzug
Die nach dem "Vereinserlass" für den Vorsteuerabzug
getroffene Vereinfachungsregelung (anteiliger Vorsteuerabzug)
soll der Erleichterung dienen. Über die Anwendung dieser
Regelung ist nach den Verhältnissen im Einzelfall zu
entscheiden. Bei der Vorsteueraufteilung nach der
Vereinfachungsregelung ist von den Verhältnissen im
Kalenderjahr auszugehen, in dem die bezogene Leistung (hier
der Sportplatz) im unternehmerischen Bereich erstmals
verwendet wird. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass die
Aufteilung nach dem Verhältnis der Einnahmen zu einem
sachlich zutreffenden Ergebnis (entsprechend der
beabsichtigten Verwendung des Wirtschaftsguts) führt.
Dem Betrieb der Gaststätte während der Veranstaltungen oder
des Trainings kommt für die Vorsteueraufteilung keine
Bedeutung zu. Die Nutzung des Sportplatzes ändert sich nicht
dadurch, dass in der Gaststätte während oder nach den
Veranstaltungen oder dem Training steuerpflichtige Umsätze
erzielt werden.
Für den VSt-Abgang ist entscheidend, wie der Sportplatz
(Spielfläche) genutzt wird.
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XI. Links
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