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Ertrag- und umsatzsteuerliche
Behandlung des Sponsoring |
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Übersicht |
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I. Ertragsteuerliche
Behandlung des Sponsoring bei steuerbegünstigten Empfängern
- OFD Frankfurt am Main, Verfügung
vom 7.05.2003 - S 2741 A - 86 - St II 12 -
Für
die ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring bei steuerbegünstigten
Empfängern gelten - unabhängig von dem gesponserten Bereich (z.B.
Sport-, Kultur-, Sozio-, Öko- und Wissenschaftssponsoring) - folgende
Grundsätze:
Die
im Zusammenhang mit dem Sponsoring erhaltenen Leistungen können
steuerfreie Einnahmen im ideellen Bereich, steuerfreie Einnahmen aus der
Vermögensverwaltung oder Einnahmen eines steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sein. Die steuerliche Behandlung der
Leistungen beim Empfänger hängt grundsätzlich nicht davon ab, wie die
entsprechenden Aufwendungen beim leistenden Unternehmen behandelt
werden. Für die Abgrenzung gelten die allgemeinen Grundsätze (vgl. AEAO
Rdn. 7 ff. zu § 64 Abs. 1).
Danach
liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn die
steuerbegünstigte Körperschaft dem Sponsor nur die Nutzung ihres
Namens zu Werbezwecken in der Weise gestattet, dass der Sponsor selbst
zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Leistungen an die
Körperschaft hinweist.
Ein
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt auch dann nicht vor, wenn der
Empfänger der Leistungen z.B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in
Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch
einen Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung
des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere
Hervorhebung, erfolgen. Entsprechende Sponsoringeinnahmen sind nicht als
Einnahmen aus der Vermögensverwaltung anzusehen. Eine Zuführung zur
freien Rücklage nach § 58 Nr. 7a AO ist
danach lediglich i.H.v. von 10 v.H. der Einnahmen, nicht aber i.H.v. von
einem Drittel des daraus erzielten Überschusses möglich.
Ein
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt dagegen vor, wenn die
Körperschaft an den Werbemaßnahmen mitwirkt. Der wirtschaftliche
Geschäftsbetrieb kann kein Zweckbetrieb (§§
65 bis 68 AO) sein. Soweit Sponsoringeinnahmen unmittelbar in einem
aus anderen Gründen steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb anfallen, sind sie diesem zuzurechnen.
Hinsichtlich
der umsatzsteuerlichen Behandlung des Sponsoring wird auf die Verfügung
vom 14.1.2003 S 7100 A - 203 - St I 10 (USt-Kartei, 1 Karte 49)
hingewiesen.
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II. Umsatzsteuerliche
Behandlung des Sponsoring
- USt-Kartei der OFD Karlsruhe, S 7100 Karte
17 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Stand 29.02.2008 -
Die BMF-Schreiben vom 18.02.1998 (BStBl I
1998, 212) und vom 22.08.2005 (BStBl I, 845)
behandeln ertragsteuerliche Fragen zum sog. Sponsoring bei
steuerbegünstigten Einrichtungen (§§ 51 bis 68 AO). Für die umsatzsteuerliche
Einordnung der Sachverhalte gilt Folgendes:
1. Geldleistungen des Sponsors an steuerbegünstigte Einrichtungen
Bei
Zahlungen im Rahmen des Sponsoring handelt es sich grundsätzlich um das Entgelt
für steuerpflichtige Leistungen der steuerbegünstigten Einrichtung an den
Sponsor (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Entweder liegen nach dem jeweiligen
Sponsoring-Vertrag konkrete Leistungen (z.B. Banden- oder Trikotwerbung,
Anzeigen, Vorhalten von Werbedrucken, Lautsprecherdurchsagen, Überlassung von
Eintrittskarten usw.) oder Duldungsleistungen
(z.B. durch Aufnahme des Emblems oder Logos des Sponsors in
Verbandsnachrichten, Rechenschaftsberichte, Veranstaltungshinweise oder Ausstellungskataloge) vor.
Die
erforderliche Aufteilung der Leistungen und Entgelte folgt grundsätzlich der
körperschaftsteuerlichen Zuordnung. Somit unterliegen Werbeleistungen dem allgemeinen Steuersatz, da es sich um
Umsätze im Rahmen eines steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
handelt (§ 12 Abs. 1 und Abs. 8 Buchst.
a Satz 1 UStG). Auf Duldungsleistungen, die ohne
besondere Hervorhebung des Sponsors oder Nennung von Werbebotschaften vereinbart
werden, ist dagegen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden, weil kein
steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt.
Beispiel:
Die
Versicherung B zahlt dem Sportverein A für ein Turnfest einen
Zuschuss von 1.000 €. Es wird vereinbart, dass in der Festschrift und im
Festprogramm auf die finanzielle Unterstützung durch den Sponsor B hingewiesen
wird (Abdruck des Fimenlogos). Gegenüber der Bank C, die ebenfalls 10.000 € zahlt, verpflichtet sich A, neben dem Banklogo auch einen allgemein bekannten
Werbeslogan auszudrucken.
A
erbringt an B steuerpflichtige Duldungsleistungen, die dem ermäßigten
Steuersatz unterliegen. An die Bank C wird durch den zusätzlichen Abdruck des
Werbeslogans eine Werbeleistung im Rahmen eines steuerschädlichen
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt (allgemeiner Steuersatz).
Gehören
zu den Leistungen der gesponserten Einrichtung auch Eintrittsberechtigungen zu
Veranstaltungen, ist eine Aufteilung der Entgelte vorzunehmen (BMF-Schreiben vom
29.11.2006, BStBl I, 791). Die auf die Eintrittskarten entfallende Zahlung des
Sponsors kann unter eine Steuerbefreiung fallen (z.B. Theaterkarte nach §
4 Nr. 20 Buchst. a UStG einschließlich Nebenleistungen nach Abschn. 106
Abs. 3 UStR) oder dem ermäßigten Steuersatz nach §
12 Abs. 2 Nr. 7 UStG unterliegen (z.B. Zirkuskarten oder
Eintrittsberechtigungen zu Sportveranstaltungen eines Vereins, dessen Einnahmen
einschließlich Umsatzsteuer 35.000 € (30.678 € bis 31.12.2006) nicht
übersteigen; Abschn. 170 Abs. 6 UStR).
Die
steuerbegünstigte Einrichtung hat dem Sponsor grundsätzlich eine Rechnung
mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer zu erteilen (vgl.
§ 14 Abs. 2 UStG). Eine
Rechnungserteilung ist mangels Leistung dagegen nicht zulässig, wenn die
Einnahmen ausnahmsweise in den nicht steuerbaren ideellen Vereinsbereich fallen.
Indiz für eine nicht auf einen Leistungsaustausch abzielende allgemeine
Förderung der Vereinstätigkeit ist die ertragsteuerliche Behandlung der
Zahlung als Spende nach § 10b EStG.
2.
Sachleistungen des Sponsors an steuerbegünstigte Einrichtungen
Auf
Sach- und Dienstleistungen im Rahmen des Sponsoring (z.B. Zuwendung von
Kunstwerken, Überlassung von Fahrzeugen) sind die
Ausführungen zu Nr. 1 entsprechend anzuwenden. Als
Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtige Leistung der steuerbegünstigten
Einrichtung ist der gemeine Wert der Sach- oder Dienstleistung
des Sponsors anzusetzen (§§ 3 Abs. 12, 10 Abs. 2
UStG). Der gemeine Wert
(Abschn. 153 Abs. 1 UStR) ist auch anzusetzen, wenn er den Wert der Werbe- oder
Duldungsleistung der steuerbegünstigten Einrichtung übersteigt.
Bei
einem krassen Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung des Sponsors und
dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil ist beim Sponsor der Vorsteuerabzug zu
versagen, wenn der Betreibsausgabenabzug nicht zugelassen wird (§ 15 Abs. 1a
Nr. 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7
EStG).
Der
Sponsor und die steuerbegünstigte Einrichtung sind berechtigt, über die
Umsätze Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer zu erteilen. Ob und
ggf. in welcher Höhe ein Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Sponsors zulässig
ist, beurteilt sich nach der tatsächlichen Verwendung der Sach- oder
Dienstleistung. Eine Verwendung für den ideellen Bereich oder für steuerfreie
Umsätze schließt den Vorsteuerabzug aus. Bei Zuwendung eines einheitlichen
Gegenstands muss die Verwendung für unternehmerische Zwecke (Nutzung im Rahmen
von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, Zweckbetrieben oder der
Vermögensverwaltung) mindestens 10% der Nutzung betragen (§ 15 Abs. 1 Satz 2
UStG).
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III.
Ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten
- BMF-Schreiben vom 22.08.2005, IV B 2 - S 2122 - 41/05, BStBl. 2005 I S. 845 -
Unter
Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten werden solche Aufwendungen eines
Steuerpflichtigen verstanden, die dieser für bestimmte sportliche
Veranstaltungen trägt und für die er vom Empfänger dieser Leistung bestimmte
Gegenleistungen mit Werbecharakter für die „gesponserte" Veranstaltung
erhält. Neben den üblichen Werbeleistungen (z.B. Werbung über
Lautsprecheransagen, auf Videowänden, in Vereinsmagazinen) werden dem
sponsernden Unternehmer auch Eintrittskarten für VIP-Logen überlassen, die
nicht nur zum Besuch der Veranstaltung berechtigen, sondern auch die
Möglichkeit der Bewirtung des Steuerpflichtigen und Dritter (z.B.
Geschäftsfreunde, Arbeitnehmer) beinhalten. Regelmäßig werden diese
Maßnahmen in einem Gesamtpaket vereinbart, wofür dem Sponsor ein Gesamtbetrag
in Rechnung gestellt wird.
Im
Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur
ertragsteuerlichen Behandlung der Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten
Folgendes:
-
Aufwendungen
im Zusammenhang mit VIP-Logen in Sportstätten können betrieblich
veranlasst (Ausnahme Rdnr. 11) und in der steuerlichen Gewinnermittlung
entsprechend der Art der Aufwendungen einzeln zu berücksichtigen sein.
Dabei sind die allgemeinen Regelungen des § 4 Abs. 4 und 5 EStG in
Verbindung mit dem zum Sponsoring ergangenen > BMF-Schreiben
vom 18. Februar 1998 (BStBl I S. 212) < zu beachten. Bei den
Aufwendungen sind zu unterscheiden:
1. Aufwendungen
für Werbeleistungen
-
Die
in den vertraglich abgeschlossenen Gesamtpaketen neben den Eintrittskarten,
der Bewirtung, den Raumkosten u.ä. erfassten Aufwendungen für
Werbeleistungen sind grundsätzlich als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4
EStG abziehbar.
2. Aufwendungen für eine besondere Raumnutzung
-
Wird
im Einzelfall glaubhaft gemacht, dass auf der Grundlage einer vertraglichen
Vereinbarung Räumlichkeiten in der Sportstätte für betriebliche
Veranstaltungen (z.B. Konferenzen, Besprechungen mit Geschäftspartnern)
außerhalb der Tage, an denen Sportereignisse stattfinden, genutzt werden,
stellen die angemessenen, auf diese Raumnutzung entfallenden Aufwendungen
ebenfalls abziehbare Betriebsausgaben dar (vgl. Rdnr. 19).
3. Aufwendungen für VIP-Maßnahmen gegenüber
Geschäftsfreunden
a) Geschenke
-
Wendet
der Steuerpflichtige seinen Geschäftsfreunden unentgeltlich Leistungen zu
(beispielsweise Eintrittskarten), um geschäftliche Kontakte vorzubereiten
und zu begünstigen oder um sich geschäftsfördernd präsentieren zu
können, kann es sich um Geschenke im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1
EStG handeln, die nur abziehbar sind, wenn die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten
Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen. Der Geschenkbegriff des
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG entspricht demjenigen der
bürgerlich-rechtlichen Schenkung.
-
Erfolgt
die Zuwendung dagegen als Gegenleistung für eine bestimmte in engem
sachlichen oder sonstigem unmittelbaren Zusammenhang stehende Leistung des
Empfängers, fehlt es an der für ein Geschenk notwendigen unentgeltlichen
Zuwendung. Die Aufwendungen sind dann grundsätzlich unbeschränkt als
Betriebsausgaben abziehbar.
b) Bewirtung
-
Aufwendungen
für die Bewirtung von Geschäftsfreunden aus geschäftlichem Anlass sind
gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG unter den dort genannten
Voraussetzungen beschränkt abziehbar.
c) Behandlung beim Empfänger
-
Bei
den Empfängern der Geschenke ist der geldwerte Vorteil wegen der
betrieblichen Veranlassung als Betriebseinnahme zu versteuern, und zwar auch
dann, wenn für den Zuwendenden das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.
1 EStG gilt (BFH-Urteil vom 26. September 1995, BStBl 1996 II S. 273). Der
Vorteil aus einer Bewirtung im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ist
dagegen aus Vereinfachungsgründen beim bewirteten Steuerpflichtigen nicht
als Betriebseinnahme zu erfassen (R 18 Abs. 3 EStR 2003).
4. Aufwendungen für VIP-Maßnahmen zugunsten von
Arbeitnehmern
a) Geschenke
-
Aufwendungen
für Geschenke an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind vom Abzugsverbot
des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ausgeschlossen und somit in voller Höhe
als Betriebsausgaben abziehbar.
b) Bewirtung
-
Bewirtungen,
die der Steuerpflichtige seinen Arbeitnehmern gewährt, gelten als
betrieblich veranlasst und unterliegen mithin nicht der Abzugsbeschränkung
des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Zu unterscheiden hiervon ist die
Bewirtung aus geschäftlichem Anlass, an der Arbeitnehmer des
Steuerpflichtigen lediglich teilnehmen (Beispiel: Der Unternehmer lädt
anlässlich eines Geschäftsabschlusses die Geschäftspartner und seine
leitenden Angestellten ein). Hier greift § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG auch
für den Teil der Aufwendungen, der auf den an der Bewirtung teilnehmenden
Arbeitnehmer entfällt.
c) Behandlung beim Empfänger
-
Die
Zuwendung stellt für den Arbeitnehmer einen zum steuerpflichtigen
Arbeitslohn gehörenden geldwerten Vorteil dar, wenn der für die Annahme
von Arbeitslohn erforderliche Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gegeben
ist (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und § 2 Abs. 1 LStDV).
Der geldwerte Vorteil ist grundsätzlich nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu
bewerten. Die Freigrenze für Sachbezüge i.H.v. 44 Euro im Kalendermonat
(§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) und R 31 Abs. 2 Satz 9 LStR 2005 sind zu beachten.
Nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören insbesondere Zuwendungen,
die der Arbeitgeber im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse erbringt.
Dies sind auch Zuwendungen im Rahmen einer üblichen Betriebsveranstaltung
(vgl. R 72 LStR 2005) oder Zuwendungen aus geschäftlichem Anlass (Beispiel:
Der Unternehmer lädt anlässlich eines Geschäftsabschlusses die
Geschäftspartner und seine leitenden Angestellten ein, vgl. R 31 Abs. 8 Nr.
1 LStR 2005).
5. Privat
veranlasste Aufwendungen für VIP-Maßnahmen
-
Ist
die Leistung des Unternehmers privat veranlasst, handelt es sich gemäß §
12 Nr. 1 EStG in vollem Umfang um nicht abziehbare Kosten der privaten
Lebensführung; bei Kapitalgesellschaften können verdeckte
Gewinnausschüttungen vorliegen. Eine private Veranlassung ist u.a. dann
gegeben, wenn der Steuerpflichtige die Eintrittskarten an Dritte
überlässt, um damit gesellschaftlichen Konventionen zu entsprechen, z.B.
aus Anlass eines persönlichen Jubiläums (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember
1991, BStBl 1992 II S. 524; BFH-Urteil vom 29. März 1994, BStBl II S.
843).
6. Nachweispflichten
-
Der
Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen im Rahmen von VIP-Maßnahmen ist zu
versagen, wenn keine Nachweise dafür vorgelegt worden sind, welchem
konkreten Zweck der getätigte Aufwand diente, d.h. welchem Personenkreis
aus welcher Veranlassung die Leistung zugewendet wurde.
-
Dagegen
ist der Betriebsausgabenabzug nicht bereits aus dem Grunde zu versagen, dass
der Nutzungsvertrag keine Aufgliederung des vereinbarten Nutzungsentgelts
einerseits und der Einräumung der sonstigen werblichen Möglichkeiten
andererseits zulässt. Soweit die vertraglichen Vereinbarungen keine
Aufschlüsselung des Pauschalpreises in die einzelnen Arten der Ausgaben
enthalten, führt dies nicht zu einem generellen Abzugsverbot. Vielmehr ist
im Wege der sachgerechten Schätzung mittels Fremdvergleichs unter
Mitwirkung des Unternehmers zu ermitteln, in welchem Umfang die Kosten auf
die Eintrittskarten, auf die Bewirtung, auf die Werbung und/oder auf eine
besondere Raumnutzung entfallen. Das vereinbarte Gesamtentgelt ist hierbei
einzelfallbezogen unter Würdigung der Gesamtumstände nach dem Verhältnis
der ermittelten Teilwerte für die Einzelleistungen aufzuteilen. Im Rahmen
der Einzelfallprüfung ist ggf. auch eine Kürzung der ausgewiesenen
Werbekosten vorzunehmen, wenn diese im Fremdvergleich unangemessen hoch
ausfallen.
7. Vereinfachungsregelungen
a)
Pauschale Aufteilung des Gesamtbetrages für VIP-Logen in Sportstätten
-
Aus
Vereinfachungsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn bei betrieblich
veranlassten Aufwendungen der für das Gesamtpaket (Werbeleistungen,
Bewirtung, Eintrittskarten usw.) vereinbarte Gesamtbetrag wie folgt pauschal
aufgeteilt wird:
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Anteil
für die Werbung: 40 v.H. des Gesamtbetrages. Dieser Werbeaufwand, der
in erster Linie auf die Besucher der Sportstätte ausgerichtet ist, ist
in vollem Umfang als Betriebsausgabe abziehbar.
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Anteil
für die Bewirtung: 30 v.H. des Gesamtbetrages. Dieser Anteil ist
gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG mit dem abziehbaren v.H.-Satz als
Betriebsausgabe zu berücksichtigen.
-
Anteil
für Geschenke: 30 v.H. des Gesamtbetrages. Sofern nicht eine andere
Zuordnung nachgewiesen wird, ist davon auszugehen, dass diese
Aufwendungen je zur Hälfte auf Geschäftsfreunde (Rdnr. 15, 16) und auf
eigene Arbeitnehmer (Rdnr. 17, 18) entfallen.
b)
Geschenke an Geschäftsfreunde (z.B. andere Unternehmer und deren
Arbeitnehmer)
-
Da
diese Aufwendungen regelmäßig den Betrag von 35 Euro pro Empfänger und
Wirtschaftsjahr übersteigen, sind sie gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG
nicht als Betriebsausgabe abziehbar.
-
Bei
den Empfängern der Zuwendungen ist dieser geldwerte Vorteil grundsätzlich
als Betriebseinnahme/Arbeitslohn zu versteuern. Auf eine Benennung der
Empfänger und die steuerliche Erfassung des geldwerten Vorteils bei den
Empfängern kann jedoch verzichtet werden, wenn zur Abgeltung dieser
Besteuerung 60 v.H. des auf Geschäftsfreunde entfallenden Anteils am
Gesamtbetrag i.S.d. Rdnr. 14 zusätzlich der Besteuerung beim Zuwendenden
unterworfen werden.
c) Geschenke an eigene Arbeitnehmer
-
Soweit
die Aufwendungen auf Geschenke an eigene Arbeitnehmer entfallen, sind sie in
voller Höhe als Betriebsausgabe abziehbar. Zur steuerlichen Behandlung
dieser Zuwen-dungen bei den eigenen Arbeitnehmern vgl. Rdnr. 10.
-
Bei
Anwendung der Vereinfachungsregelung i.S.d. Rdnr. 14 kann der
Steuerpflichtige (Arbeitgeber) die Lohnsteuer für diese Zuwendungen mit
einem Pauschsteuersatz in Höhe von 30 v.H. des auf eigene Arbeitnehmer
entfallenden Anteils am Gesamtbetrag i.S.d. Rdnr. 14 übernehmen. Die Höhe
dieses Pauschsteuersatzes berücksichtigt typisierend, dass der Arbeitgeber
die Zuwendungen an einen Teil seiner Arbeitnehmer im ganz überwiegenden
betrieblichen Interesse erbringt (vgl. Rdnr. 10). § 40 Abs. 3 EStG gilt
entsprechend.
d) Pauschale Aufteilung bei besonderer Raumnutzung
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In
Fällen der Rdnr. 3, in denen die besondere Raumnutzung mindestens einmal
wöchentlich stattfindet, kann der auf diese Raumnutzung entfallende Anteil
vorab pauschal mit 15 v.H. des Gesamtbetrages ermittelt und als
Betriebsausgabe abgezogen werden. Für die weitere Aufteilung nach Rdnr. 14
ist in diesen Fällen von dem um den Raumnutzungsanteil gekürzten
Gesamtbetrag auszugehen.
8. Zeitliche
Anwendung
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Die
Regelungen des > BMF-Schreibens vom 18.
Februar 1998 (BStBl I S. 212) < bleiben unberührt.
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IV. Links
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