|
 |
 |
 |
 |
 |
 |
|
 |
|
|
|
 |
Ertrag- und umsatzsteuerliche
Behandlung des Sponsoring |
 |
|
|
|
 |
|
 |
|
|
|
|
| |
|
Übersicht |
|
|
I. |
Umsatzsteuerliche
Behandlung des Sponsorings aus der Sicht des Zuwendungsempfängers |
-BMF-Schreiben vom
13.11.2012- |
|
|
II. |
Umsatzsteuerlich
Behandlung der Überlassung von Fahrzeugen (Werbemobile) an soziale
Institutionen, Sportvereine und Kommunen
|
- Verfügung der OFD
Karlsruhe vom 15.01.2013 (USt-Kartei BW § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG S 7100 Karte
16) - |
|
|
III. |
Eingabe
der Bundessteuerberaterkammer an das Bundesfinanzministerium vom 05.04.2012 |
wegen unterschiedlicher
umsatzsteuerlicher Beurteilung der Oberfinanzdirektionen hinsichtlich des
Sponsoring |
|
|
IV. |
Umsatzsteuerliche
Behandlung des Sponsoring
|
- USt-Kartei der OFD Karlsruhe, S 7100 Karte
17 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Stand 15.01.2013 - |
|
|
V. |
Umsatzsteuerliche
Behandlung von Geld- oder Sachleistungen eines Sponsors an steuerbegünstigte
Körperschaften |
- Verfügung der OFD
Magdeburg vom 14.08.2009, Az. S 7100-97-St 243; USt-Kartei ST Stand 29.04.2010
- |
|
|
VI. |
Umsatzsteuerliche
Behandlung des Sponsoring |
- Verfügung der OFD
Frankfurt vom 18.03.2009, Az. S 7100 A-203-St 110 - |
|
|
VII. |
Ertragsteuerliche
Behandlung des Sponsoring bei steuerbegünstigten Empfängern |
- OFD Frankfurt am Main, Verfügung
vom 7.05.2003 - S 2741 A - 86 - St II 12 -
|
|
|
VIII. |
Ertragsteuerliche
Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten |
- BMF-Schreiben vom 22.08.2005, IV B 2 - S 2122 - 41/05, BStBl. 2005 I
S. 845 - |
|
|
IX. |
Abgrenzung
zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Sponsoring-Einnahmen
hinsichtlich
|
- FinMin Bayern 11.2.2000, 33 - S 0183 - 12/14 - 59 238 -
- OFD Koblenz 14.4.2000, S 0183 A - St 342 - |
|
|
X. |
Ertragsteuerliche
Behandlung des Sponsoring
|
- BMF-Schreiben
v.
18.02.1998, BStBl. 1998 I S. 212 -
|
|
|
XI. |
Links |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Hinweis:
die in > Klammer < gesetzten Wörter sind Links!
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
I. |
Umsatzsteuerliche
Behandlung des Sponsorings aus der Sicht des
Zuwendungsempfängers |
|
-
BMF-Schreiben vom 13.11.2012, Az IV D 2-S 7100/08/10007:003, 2012/1019723 -
Unter
Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten
Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung
von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen,
wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen
gesellschaftspolitischen Bereichen
verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit
verfolgt werden. Leistungen eines Sponsors beruhen häufig auf einer vertraglichen
Vereinbarung zwischen dem Sponsor und dem Empfänger der Leistungen
(Sponsoringvertrag), in dem Art und Umfang
der Leistungen des Sponsors und des Empfängers geregelt sind.
Für
den Empfänger der vom Sponsor gewährten Zuwendung in Geld oder in geldwerten
Vorteilen gilt Folgendes:
Die
Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung als Umsatz gegen Entgelt
nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 UStG
setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der
erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert voraus. Der
Leistungsempfänger muss identifizierbar
sein; er muss einen Vorteil erhalten, der einen Kostenfaktor in seiner
Tätigkeit bilden könnte und damit zu
einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (vgl. BFH-Urteile
vom 21. April 2005, V R 11/03, BStBl 2007 II Seite 63, vom 27. Februar 2008,
XI R 50/07,BStBl 2009 II Seite 426 und vom 18. Dezember 2008, V R 38/06, BStBl
2009 II Seite 749). Mit der bloßen Nennung
des Sponsors - ohne besondere Hervorhebung - wird diesem vom
Zuwendungsempfänger weder ein
verbrauchsfähiger Vorteil gewährt, noch werden ihm Kosten erspart, die er
sonst hätte aufwenden müssen.
Änderung
des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten
Finanzbehörden der Länder wird der
Abschnitt 1.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010, BStBl I
S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben
vom 24. Oktober 2012 IV D 2 - S 7100-b/11/10002 (2012/0954863)
-, BStBl I S. XXX, geändert worden ist, wie folgt geändert:
Es
wird folgender Absatz 23 angefügt:
„(23)
1Weist der Empfänger von Zuwendungen aus einem Sponsoringvertrag
auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen,
in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder
in anderer Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hin,
erbringt er insoweit keine Leistung im
Rahmen eines Leistungsaustausches. 2Dieser Hinweis kann
unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere
Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten, erfolgen.“
Die
Grundsätze dieses Schreibens sind in allen ab dem 1. Januar 2013
verwirklichten Sachverhalten anzuwenden.
|
|
|
|
|
|
|
II. |
Umsatzsteuerliche
Behandlung der Überlassung
von Fahrzeugen (Werbemobile) an soziale Institutionen,
Sportvereine und Kommunen |
|
-
Verfügung der OFD Karlsruhe vom 15. Januar 2013 (USt-Kartei BW § 1 Abs. 1
Nr. 1 UStG S 7100 Karte 16) -
Werbefirmen
erfüllen ihre Aufträge gegenüber ihren Kunden häufig durch das Anbringen
von Werbeflächen auf Kraftfahrzeugen.
Hierfür
wird verschiedenen Institutionen (soziale Einrichtungen, Vereine, Verbände,
Kommunen, Interessenverbände, Golfclubs usw.) ein entsprechend mit Werbeflächen
versehenes Fahrzeug – je nach Bedarf Kleinbus, Kombi oder Golfcar – überlassen
(sog. Werbemobil).
Bisher
sind folgende Sachverhalte bekannt geworden:
|
a) |
Die
Werbefirma übergibt das Fahrzeug der Institution zur Nutzung, behält
jedoch den Fahrzeugbrief bis zum Ende der Vertragslaufzeit, die der
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer entspricht, zurück. Nach
Vertragsende wird das Eigentum an dem Werbemobil auf die Institution übertragen.
|
|
b) |
Die
Werbefirma übergibt das Fahrzeug der Institution zur Nutzung, behält
jedoch den Fahrzeugbrief bis zum Ende der Vertragslaufzeit zurück. Die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist länger als die Vertragslaufzeit.
Nach Vertragsende wird das Eigentum an dem Werbemobil auf die
Institution übertragen. |
|
c) |
Die
Werbefirma übergibt das Fahrzeug der Institution zur Nutzung, behält
jedoch den Fahrzeugbrief zurück. Nach Vertragsende wird das Fahrzeug an
die Webefirma zurückgegeben.
|
Die
Institution verpflichtet sich im Gegenzug, das Fahrzeug bis zum Vertragsende möglichst
werbewirksam und häufig zu nutzen sowie die Werbung zu dulden. Für die
Gebrauchsüberlassung sind keine Zahlungen an die Werbefirma zu leisten.
1.
Umsatzsteuerrechtliche Würdigung der durch die Werbefirma erbrachten
Leistungen
1.1.
Steuerbarkeit
Bei
Sachverhalt a) erbringt die Werbefirma mit Übergabe des Fahrzeugs eine
Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG), da schon zu Beginn des vereinbarten
Nutzungszeitraums das wirtschaftliche Eigentum an dem Fahrzeug auf die
Institution übergeht.
Die
Institution hat bereits zu diesem Zeitpunkt die Verfügungsmacht an dem
Fahrzeug erlangt, da der Vertrag bei vertragsgemäßer Erfüllung während der
betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Fahrzeugs nicht gekündigt werden kann
und das bürgerlich-rechtliche Eigentum mit Ablauf des vereinbarten
Nutzungszeitraums auf die Institution übergeht. Eine vorgeschaltete sonstige
Leistung (Fahrzeugüberlassung) ist daher nicht gegeben. Die für das Leasing
entwickelten Grundsätze sind hier entsprechend anzuwenden (vgl. Abschn. 3.5
Abs. 5 UStAE sowie Anhang 21 EStH).
Die
Entscheidung, ob die Fahrzeugüberlassung bei den Sachverhalten b) und c) eine
Lieferung oder eine sonstige Leistung ist, richtet sich nach dem Gesamtbild
der Verhältnisse des Einzelfalls. Eine Lieferung des Fahrzeugs liegt
insbesondere dann vor, wenn sich die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des
Gegenstands und die Grundmietzeit annähernd decken oder die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer zwar erheblich länger als die Grundmietzeit ist, jedoch dem
Nutzenden ein Recht auf Mietverlängerung oder Kauf zusteht und bei Ausübung
der Option nur ein geringer Mietzins oder Kaufpreis zu entrichten ist
(BFH-Urteil vom 16. 4. 2008 XI R 56/06, BStBl. II S. 909).
Die
Lieferung bzw. die sonstigen Leistungen erfolgen im Rahmen von tauschähnlichen
Umsätzen, wenn das Entgelt in einer Werbeleistung besteht, die die Institution
mit der Anbringung der Werbeflächen und dem werbewirksamen
Einsatz des Fahrzeugs an die Werbefirma erbringt (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG).
1.2.
Bemessungsgrundlage und Entstehung der Steuer
Bemessungsgrundlage
für die Lieferung bzw. die sonstigen Leistungen ist der gemeine Wert der
Werbeleistung der Institution (§ 10 Abs. 2 Satz 2 UStG). Der als Entgelt
anzusetzende subjektive Wert, den die Werbeleistung hat, bestimmt sich nach
dem Betrag, den der leistende Unternehmer hierfür aufgewendet hat. Das sind
die ungekürzten Anschaffungskosten des Fahrzeugs ohne die Kosten für die
Anbringung der Werbung.
Die
Umsatzsteuer für die Lieferung in Sachverhalt a) entsteht bei der Besteuerung
nach vereinbarten Entgelten bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in
dem das Werbemobil an die Institution übergeben wurde (Vertragsbeginn), vgl.
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG. Dies gilt auch für die Sachverhalte
b) und c), wenn das Fahrzeug nach den Leasinggrundsätzen ertragsteuerlich der
Institution zuzurechnen ist.
Ist
das Fahrzeug bei den Sachverhalten b) und c) nach den Leasinggrundsätzen
ertragsteuerlich der Werbefirma zuzurechnen, ist eine monatlich fortlaufende
Versteuerung der Fahrzeugüberlassung auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. a Satz 4 UStG vorzunehmen. Da sich bei dem tauschähnlichen Umsatz
„Nutzungsüberlassung gegen Werbeleistung“ beide Dauerleistungen zu jedem
Zeitpunkt des Leistungsverhältnisses ausgeglichen gegenüberstehen, fließt
auch ihr wirtschaftlicher Wert den Beteiligten jeweils fortlaufend zu und führt
bereits vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Nutzungsdauer des Werbemobils
(Vollendung der Leistungen) zu einer Entgeltvereinnahmung (vgl. Abschn. 13.5.
Abs. 2 UStAE).
2.
Umsatzsteuerrechtliche Würdigung der durch die Institution erbrachten
Leistungen
2.1.
Steuerbarkeit
Die
Werbeleistung der nutzenden Institution begründet unter den im BMF-Schreiben
vom 18.02.1998 (BStBl. I S. 212) bezeichneten Voraussetzungen bei einem
Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (allgemeiner Steuersatz gem.
§ 12 Abs. 1 UStG). Dies
ist dann der Fall, wenn der Verein aktiv an der Werbemaßnahme mitwirkt (z. B.
bei vertraglicher Verpflichtung, das Fahrzeug über den zu eigenen Zwecken
notwendigen Umfang hinaus einzusetzen oder es werbewirksam abzustellen,
Pressekonferenzen zu veranstalten und Kontakte zwischen potentiellen Werbeträgern
und dem Werbeunternehmen herzustellen).
Wenn der Verein nicht aktiv an der Werbemaßnahme mitwirkt,
liegt grundsätzlich kein Leistungsaustausch vor (vgl. S 7100 Karte 17).
Bei
juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) kann ein Betrieb
gewerblicher Art (BgA) begründet werden, wenn diese aktiv an der Werbemaßnahme
mitwirken und somit eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung
der Einnahmen ausüben (§ 2 Abs. 3 UStG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4
KStG).
Der
Betrieb des Werbemobils führt jedoch nur dann zu einem BgA, wenn diese Tätigkeit
sich innerhalb der Gesamtbetätigung der jPdöR wirtschaftlich heraushebt und
von einigem Gewicht ist (R 6 Abs. 5 KStR). Für die Beurteilung der
Umsatzgrenzen nach R 6 Abs. 4 und 5 KStR ist das einmalig empfangene Entgelt
(Wert des Fahrzeugs) auf die Laufzeit der Werbeleistung zu verteilen, da die
wirtschaftliche Tätigkeit „Werbeleistung“ über die gesamte Laufzeit
erbracht wird.
Auch
wenn diese Grenzen nicht überschritten sind, kann die jPdöR unter Berufung
auf die Rechtsprechung des BFH von einer unternehmerischen (wirtschaftlichen)
Tätigkeit ausgehen (vgl. BFH-Urteil vom 17.03.2010 XI R 17/08, BFH/NV S.
2359).
Wirkt
die jPdöR nicht aktiv an der Werbemaßnahme mit, liegt kein
Leistungsaustausch und damit keine wirtschaftliche Tätigkeit vor.
2.2.
Bemessungsgrundlage und Entstehung der Steuer
Bemessungsgrundlage
für die Werbeleistung ist der gemeine Wert des Fahrzeugs (§ 10 Abs. 2 Satz 2
UStG). Aus Vereinfachungsgründen bestehen keine Bedenken, den Einkaufspreis
des Fahrzeugs zu Grunde zu legen.
Die
Institution erhält im Sachverhalt a) die Gegenleistung im Rahmen des tauschähnlichen
Umsatzes, nämlich die Lieferung des Fahrzeugs bereits zu Beginn des
Vertrages. Dies führt im Rahmen der Sollbesteuerung zur sofortigen
Anzahlungsbesteuerung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG (vgl.
Abschn. 13.1 Abs. 1 und 2 UStAE). Dies gilt auch für die Sachverhalte b) und
c), wenn das Fahrzeug der Institution zuzurechnen ist.
Ist
das Fahrzeug bei den Sachverhalten b) und c) der Werbefirma zuzurechnen, ist
eine monatlich fortlaufende Versteuerung der Werbeleistung auf der Grundlage
des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG vorzunehmen. Da sich bei dem
tauschähnlichen Umsatz „Werbeleistung gegen Nutzungsüberlassung“ beide
Dauerleistungen zu jedem Zeitpunkt des Leistungsverhältnisses ausgeglichen
gegenüberstehen, fließt auch ihr wirtschaftlicher Wert den Beteiligten
jeweils fortlaufend zu und führt bereits vor Ablauf des Nutzungszeitraums
(Vollendung der Leistungen) zu einer Entgeltvereinnahmung (vgl. Abschn. 13.5.
Abs. 2 UStAE).
2.3.
Vorsteuerabzug
Sofern
die Institution über den Bezug des Werbemobils eine ordnungsgemäße Rechnung
mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erhalten hat, kommt ein Vorsteuerabzug
unter den Voraussetzungen des § 15 UStG grundsätzlich in Betracht, wenn die
unternehmerische Nutzung des Fahrzeugs mindestens 10 % beträgt (§ 15 Abs. 1
Satz 2 UStG). Soweit das Fahrzeug für Umsätze verwendet wird, die den
Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG ausschließen, entfällt der
Vorsteuerabzug (z. B. Verwendung für Altenheim).
Ab
dem 01.01.2013 besteht eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug nur noch im Umfang
der Verwendung für die unternehmerische – wirtschaftliche – Tätigkeit
(vgl. BMF-Schreiben vom 24. 4. 2012, BStBl. I S. 533, und Abschn. 15.19. Abs.
3 UStAE). Die auf die Eingangsleistung entfallende Steuer ist entsprechend dem
Verwendungszweck in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil
aufzuteilen.
Der
Gegenstand ist nur noch insoweit Unternehmensvermögen, als er für
wirtschaftliche Tätigkeiten verwendet wird. Eine Besteuerung der
unentgeltlichen Wertabgabe entfällt (vgl. Abschn. 3.4 UStAE).
Sofern
sich in der Folgezeit der Umfang der unternehmerischen Nutzung ändert, vgl.
Abschn. 3.4 Abs. 2 Sätze 4 und 5 UStAE.
|
Überlassung
von Fahrzeugen (Werbemobile) an soziale Institutionen,
Sportvereine und Kommunen lt. der überholten Verfügung
der OFD Karlsruhe vom 25. September 2012 (USt-Kartei BW § 1
Abs. 1 Nr. 1 UStG S 7100 Karte 16) -
Werbefirmen
erfüllen ihre Aufträge gegenüber ihren Kunden häufig durch
das Anbringen von Werbeflächen auf Kraftfahrzeugen.
Hierfür
wird verschiedenen Institutionen (soziale Einrichtungen,
Vereine, Verbände, Kommunen, Interessenverbände, Golfclubs
usw.) ein entsprechend mit Werbeflächen versehenes Fahrzeug –
je nach Bedarf Kleinbus, Kombi oder Golfcar – überlassen
(sog. Werbemobil).
Bisher
sind folgende Sachverhalte bekannt geworden:
|
a)
|
Die
Werbefirma übergibt das Fahrzeug der Institution zur
Nutzung, behält jedoch den Fahrzeugbrief bis zum Ende
der Vertragslaufzeit, die der betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer entspricht, zurück. Nach Vertragsende
wird das Eigentum an dem Werbemobil auf die Institution
übertragen.
|
|
b)
|
Die
Werbefirma übergibt das Fahrzeug der Institution zur
Nutzung, behält jedoch den Fahrzeugbrief bis zum Ende
der Vertragslaufzeit zurück. Die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer ist länger als die Vertragslaufzeit. Nach
Vertragsende wird das Eigentum an dem Werbemobil auf die
Institution übertragen.
|
|
c)
|
Die
Werbefirma übergibt das Fahrzeug der Institution zur
Nutzung, behält jedoch den Fahrzeugbrief zurück. Nach
Vertragsende wird das Fahrzeug an die Webefirma zurückgegeben.
|
Die
Institution verpflichtet sich im Gegenzug, das Fahrzeug bis zum
Vertragsende möglichst werbewirksam und häufig zu nutzen sowie
die Werbung zu dulden. Für die Gebrauchsüberlassung sind keine
Zahlungen an die Werbefirma zu leisten.
1.
Umsatzsteuerrechtliche Würdigung der durch die Werbefirma
erbrachten Leistungen
1.1.
Steuerbarkeit
Bei
Sachverhalt a) erbringt die Werbefirma mit Übergabe des
Fahrzeugs eine Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG), da schon zu Beginn
des vereinbarten Nutzungszeitraums das wirtschaftliche Eigentum
an dem Fahrzeug auf die Institution übergeht.
Die
Institution hat bereits zu diesem Zeitpunkt die Verfügungsmacht
an dem Fahrzeug erlangt, da der Vertrag bei vertragsgemäßer
Erfüllung während der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des
Fahrzeugs nicht gekündigt werden kann und das bürgerlich-rechtliche
Eigentum mit Ablauf des vereinbarten Nutzungszeitraums auf die
Institution übergeht. Eine vorgeschaltete sonstige Leistung
(Fahrzeugüberlassung) ist daher nicht gegeben. Die für das
Leasing entwickelten Grundsätze sind hier entsprechend
anzuwenden (vgl. Abschn. 3.5 Abs. 5 UStAE sowie Anhang 21 EStH).
Die
Entscheidung, ob die Fahrzeugüberlassung bei den Sachverhalten
b) und c) eine Lieferung oder eine sonstige Leistung ist,
richtet sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des
Einzelfalls. Eine Lieferung des Fahrzeugs liegt insbesondere
dann vor, wenn sich die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des
Gegenstands und die Grundmietzeit annähernd decken oder die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zwar erheblich länger als
die Grundmietzeit ist, jedoch dem Nutzenden ein Recht auf
Mietverlängerung oder Kauf zusteht und bei Ausübung der Option
nur ein geringer Mietzins oder Kaufpreis zu entrichten ist
(BFH-Urteil vom 16. 4. 2008 XI R 56/06, BStBl. II S. 909).
Die
Lieferung bzw. die sonstigen Leistungen erfolgen im Rahmen von
tauschähnlichen Umsätzen, da das Entgelt in der Werbeleistung
besteht, die die Institution mit der Duldung der Anbringung der
Werbeflächen und dem werbewirksamen Einsatz des Fahrzeugs an
die Werbefirma erbringt (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG).
1.2.
Bemessungsgrundlage und Entstehung der Steuer
Bemessungsgrundlage
für die Lieferung bzw. die sonstigen Leistungen ist der gemeine
Wert der Werbeleistung der Institution (§ 10 Abs. 2 Satz 2 UStG).
Der als Entgelt anzusetzende subjektive Wert, den die
Werbeleistung hat, bestimmt sich nach dem Betrag, den der
leistende Unternehmer hierfür aufgewendet hat. Das sind die
ungekürzten Anschaffungskosten des Fahrzeugs ohne die Kosten für
die Anbringung der Werbung.
Die
Umsatzsteuer für die Lieferung in Sachverhalt a) entsteht bei
der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten bereits mit Ablauf
des Voranmeldungszeitraums, in dem das Werbemobil an die
Institution übergeben wurde (Vertragsbeginn), vgl. § 13 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG. Dies gilt auch für die
Sachverhalte b) und c), wenn das Fahrzeug nach den Leasinggrundsätzen
ertragsteuerlich der Institution zuzurechnen ist.
Ist
das Fahrzeug bei den Sachverhalten b) und c) nach den
Leasinggrundsätzen ertragsteuerlich der Werbefirma zuzurechnen,
ist eine monatlich fortlaufende Versteuerung der Fahrzeugüberlassung
auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG
vorzunehmen. Da sich bei dem tauschähnlichen Umsatz „Nutzungsüberlassung
gegen Werbeleistung“ beide Dauerleistungen zu jedem Zeitpunkt
des Leistungsverhältnisses ausgeglichen gegenüberstehen, fließt
auch ihr wirtschaftlicher Wert den Beteiligten jeweils
fortlaufend zu und führt bereits vor Ablauf der vertraglich
vereinbarten Nutzungsdauer des Werbemobils (Vollendung der
Leistungen) zu einer Entgeltvereinnahmung (vgl. Abschn. 13.5.
Abs. 2 UStAE).
2.
Umsatzsteuerrechtliche Würdigung der durch die Institution
erbrachten Leistungen
2.1.
Steuerbarkeit
Die
Werbeleistung der nutzenden Institution begründet unter den im
BMF-Schreiben vom 18. 2. 1998 (BStBl. I S. 212) bezeichneten
Voraussetzungen bei einem Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
(allgemeiner Steuersatz gem. § 12 Abs. 1 UStG).
Dies
ist dann der Fall, wenn der Verein aktiv an der Werbemaßnahme
mitwirkt (z. B. bei vertraglicher Verpflichtung, das Fahrzeug über
den zu eigenen Zwecken notwendigen Umfang hinaus einzusetzen
oder es werbewirksam abzustellen, Pressekonferenzen zu
veranstalten und Kontakte zwischen potentiellen Werbeträgern
und dem Werbeunternehmen herzustellen).
Auch
wenn der Verein nicht aktiv an der Werbemaßnahme mitwirkt und
somit ertragsteuerlich kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
anzunehmen ist, liegt umsatzsteuerlich dennoch ein steuerbarer
Leistungsaustausch vor (Vermögensverwaltung, ermäßigter
Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG).
Bei
juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) kann ein
Betrieb gewerblicher Art (BgA) begründet werden, wenn diese
aktiv an der Werbemaßnahme mitwirken und somit eine nachhaltige
wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung der Einnahmen ausüben
(§ 2 Abs. 3 UStG i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 KStG).
Der
Betrieb des Werbemobils führt jedoch nur dann zu einem BgA,
wenn diese Tätigkeit sich innerhalb der Gesamtbetätigung der
jPdöR wirtschaftlich heraushebt und von einigem Gewicht ist (R
6 Abs. 5 KStR). Für die Beurteilung der Umsatzgrenzen nach R 6
Abs. 4 und 5 KStR ist das einmalig empfangene Entgelt (Wert des
Fahrzeugs) auf die Laufzeit der Werbeleistung zu verteilen, da
die wirtschaftliche Tätigkeit „Werbeleistung“ über die
gesamte Laufzeit erbracht wird.
Auch
wenn diese Grenzen nicht überschritten sind, kann die jPdöR
unter Berufung auf die Rechtsprechung des BFH von einer
unternehmerischen (wirtschaftlichen) Tätigkeit ausgehen (vgl.
BFH-Urteil vom 17. 3. 2010 XI R 17/08, BFH/NV S. 2359).
Wirkt
die jPdöR nicht aktiv an der Werbemaßnahme mit, liegt
ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich nichtsteuerbare Vermögensverwaltung
vor. Nach Auffassung des BFH (vgl. Urteil vom 15. 4. 2010 V R
10/09, UR S. 646) kann auch die Vermögensverwaltung eine
unternehmerische (wirtschaftliche) Tätigkeit sein. Beruft sich
die jPdöR auf diese Rechtsprechung, ist nach einer Entscheidung
der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ihre
gesamte vermögensverwaltende Tätigkeit dem unternehmerischen
Bereich zuzurechnen.
2.2.
Bemessungsgrundlage und Entstehung der Steuer
Bemessungsgrundlage
für die Werbeleistung ist der gemeine Wert des Fahrzeugs (§ 10
Abs. 2 Satz 2 UStG). Aus Vereinfachungsgründen bestehen keine
Bedenken, den Einkaufspreis des Fahrzeugs zu Grunde zu legen.
Die
Institution erhält im Sachverhalt a) die Gegenleistung im
Rahmen des tauschähnlichen Umsatzes, nämlich die Lieferung des
Fahrzeugs bereits zu Beginn des Vertrages. Dies führt im Rahmen
der Sollbesteuerung zur sofortigen Anzahlungsbesteuerung nach §
13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG (vgl. Abschn. 13.1 Abs. 1
und 2 UStAE). Dies gilt auch für die Sachverhalte b) und c),
wenn das Fahrzeug der Institution zuzurechnen ist.
Ist
das Fahrzeug bei den Sachverhalten b) und c) der Werbefirma
zuzurechnen, ist eine monatlich fortlaufende Versteuerung der
Werbeleistung auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
Satz 4 UStG vorzunehmen. Da sich bei dem tauschähnlichen Umsatz
„Werbeleistung gegen Nutzungsüberlassung“ beide
Dauerleistungen zu jedem Zeitpunkt des Leistungsverhältnisses
ausgeglichen gegenüberstehen, fließt auch ihr wirtschaftlicher
Wert den Beteiligten jeweils fortlaufend zu und führt bereits
vor Ablauf des Nutzungszeitraums (Vollendung der Leistungen) zu
einer Entgeltvereinnahmung (vgl. Abschn. 13.5. Abs. 2 UStAE).
2.3.
Vorsteuerabzug
Sofern
die Institution über den Bezug des Werbemobils eine ordnungsgemäße
Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erhalten hat, kommt
ein Vorsteuerabzug unter den Voraussetzungen des § 15 UStG
grundsätzlich in Betracht, wenn die unternehmerische Nutzung
des Fahrzeugs mindestens 10 % beträgt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).
Soweit das Fahrzeug für Umsätze verwendet wird, die den
Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG ausschließen, entfällt
der Vorsteuerabzug (z. B. Verwendung für Altenheim).
a)
Rechtslage für Leistungsbezüge bis zum 31. 12. 2012
Führt
die Institution zusätzliche Werbefahrten durch, ist unter den
Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG eine Zuordnung des
Fahrzeugs zum Unternehmensvermögen zulässig. Gleiches gilt,
wenn die Institution das Fahrzeug unmittelbar auch für andere
unternehmerische Zwecke verwendet. Die Verwendung für nicht
unternehmerische Zwecke unterliegt als unentgeltliche Wertabgabe
nach § 3 Abs. 9 a Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer.
Die
Institution kann das Fahrzeug auch nur entsprechend dem
unternehmerischen Nutzungsumfang dem Unternehmen zuordnen. Die
Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe hinsichtlich der
Verwendung für nicht unternehmerische Zwecke ist in diesem Fall
nicht durchzuführen.
Führt
die Institution keine zusätzlichen Werbefahrten durch und
verwendet sie das Fahrzeug unmittelbar nur für ideelle
Vereinszwecke bzw. bei jPdöR für hoheitliche Zwecke oder im
Rahmen der Vermögensverwaltung (nicht unternehmerische Zwecke)
kommt eine Zuordnung des Fahrzeugs zum unternehmerischen Bereich
nicht in Betracht.
b)
Rechtslage für Leistungsbezüge ab dem 1. 1. 2013
Ab
dem 1. 1. 2013 besteht eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug nur
noch im Umfang der Verwendung für die unternehmerische –
wirtschaftliche – Tätigkeit (vgl. BMF-Schreiben vom 24. 4.
2012, BStBl. I S. 533, und Abschn. 15.19. Abs. 3 UStAE). Die auf
die Eingangsleistung entfallende Steuer ist entsprechend dem
Verwendungszweck in einen abziehbaren und einen nicht
abziehbaren Anteil aufzuteilen.
Der
Gegenstand ist nur noch insoweit Unternehmensvermögen, als er für
wirtschaftliche Tätigkeiten verwendet wird. Eine Besteuerung
der unentgeltlichen Wertabgabe entfällt (vgl. Abschn. 3.4 UStAE).
Sofern
sich in der Folgezeit der Umfang der unternehmerischen Nutzung
ändert, vgl. Abschn. 3.4 Abs. 2 Sätze 4 und 5 UStAE.
|
|
|
|
|
|
|
|
III. |
Eingabe
der Bundessteuerberaterkammer vom 05.04.2012 an das
Bundesfinanzministerium wegen unterschiedlicher
umsatzsteuerlicher Beurteilung der Oberfinanzdirektionen
hinsichtlich des Sponsorings |
|
>
externer
Link - pdf-Datei <
|
|
|
|
|
|
|
IV. |
Umsatzsteuerliche
Behandlung des Sponsoring
|
|
- USt-Kartei der OFD Karlsruhe, S 7100 Karte
17 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Stand 15.01.2013 -
Unter
Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten
Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen
und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen,
wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen
gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig auch
eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit
verfolgt werden. Zu Fragen der Körperschaftssteuer siehe Nr. 7 bis 10
AEAO zu § 64 und Nr.
46 der KSt-Landeskartei zu § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG.
Für
die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Sponsoringleistungen aus der
Sicht des Zuwendungsempfängers gilt ergänzend zum BMF-Schreiben vom
13.11.2012 (BStBl I, 1169) Folgendes:
1.
Geldleistungen des Sponsors
Zahlungen im Rahmen des Sponsoring sind Entgelt für steuerpflichtige
Leistungen an den Sponsor (§
1 Abs. 1 Nr. 1 UStG), wenn nach dem jeweiligen Sponsoring-Vertrag
konkrete Leistungen (z.B. Banden- oder Trikotwerbung, Anzeigen,
Vorhalten von Werbedrucken, Lautsprecherdurchsagen, Überlassung von
Eintrittskarten usw.) vereinbart sind. Diese Leistungen unterliegen auch
bei steuerbegünstigten Einrichtungen dem allgemeinen Steuersatz, da es
sich um Umsätze im Rahmen eines steuerschädlichen wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs handelt (§
12 Abs. 1 und Abs.
2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG).
Kein
Leistungsaustausch liegt vor, wenn der Empfänger von Zuwendungen aus
einem Sponsoringvertrag auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in
Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer Weise
auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hinweist. Dieser
Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des
Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen
Internetseiten, erfolgen (vgl. Abschn. 1.1 Abs. 23 UStAE).
|
Beispiel
Die Versicherung B zahlt dem Sportverein A für ein Turnfest
einen Zuschuss von 10.000 €. Es wird vereinbart, dass in der
Festschrift und im Festprogramm auf die finanzielle Unterstützung
durch den Sponsor B hingewiesen wird. Gegenüber der Bank C, die
ebenfalls 10.000 € zahlt, verpflichtet sich A, zusätzlich zum
Firmenlogo auch einen allgemein bekannten Werbeslogan
abzudrucken.
A
erbringt an B keine Leistung. Durch den zusätzlichen Abdruck
des Werbeslogans wird von A an C eine Werbeleistung im Rahmen
eines steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
ausgeführt, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegt. |
Gehören
zu den Leistungen der gesponserten Einrichtung auch
Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen, ist eine Aufteilung des
Entgelts vorzunehmen (BMF-Schreiben vom 28.11.2006, BStBl I, 791).
Soweit das Entgelt auf Eintrittsberechtigungen entfällt, kann eine
Steuerbefreiung (z.B. für Theaterkarten vgl. §
4 Nr. 20 Buchst. a UStG, Abschn. 4.20.1 Abs. 3 UStAE) oder der ermäßigte
Steuersatz (z.B. für Zirkuskarten oder Eintrittberechtigungen zu
Sportveranstaltungen eines Vereins, dessen Einnahmen einschließlich
Umsatzsteuer 35.000 € nicht übersteigen; vgl. §
12 Abs. 2 Nr. 7 UStG, Abschn. 12.9 Abs. 6 UStAE) in Betracht kommen.
2.
Sachleistungen des Sponsors
Auf Sach- oder Dienstleistungen im Rahmen des Sponsoring (z.B. Zuwendung
von Kunstwerken, Überlassung von Fahrzeugen) sind die obigen Ausführungen
entsprechend anzuwenden. Als Bemessungsgrundlage für die
steuerpflichtige Leistung der steuerbegünstigten Einrichtung ist der
gemeine Wert der Sach- oder Dienstleistung des Sponsors anzusetzen (§§
3 Abs. 12, 10
Abs. 2 UStG). Der gemeine Wert (Abschn. 10.5 Abs. 1 Satz 6 UStAE)
ist auch dann anzusetzen, wenn er den Wert der Werbeleistung der
steuerbegünstigten Einrichtung übersteigt.
Bei
einem krassen Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung des
Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil ist beim Sponsor
der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn der Betriebsausgabenabzug nicht
zugelassen wird (§
15 Abs. 1a Nr. 1 UStG i.V. mit §
4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG).
3.
Besteuerungsgrundsätze
Die Beteiligten haben über steuerpflichtige Umsätze grundsätzlich
Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer zu erteilen (§
14 Abs. 2 UStG). Ob und ggf. in welcher Höhe ein Vorsteuerabzug aus
der Rechnung des Sponsors zulässig ist, beurteilt sich nach der tatsächlichen
Verwendung der Sach- oder Dienstleistung. Eine ausschließliche
Verwendung für unternehmensfremde Zwecke oder für nichtwirtschaftliche
Tätigkeiten i.e.S. (z.B. ideeller Vereinsbereich) oder für steuerfreie
Umsätze schließt den Vorsteuerabzug aus.
Wird
der Gegenstand sowohl für unternehmerische als auch für
unternehmensfremde oder nichtwirtschaftliche Zwecke i.e.S. verwendet,
ist unter den Voraussetzungen des §
15 Abs. 1 UStG ein Vorsteuerabzug nur zulässig, wenn die
unternehmerische Nutzung mindestens 10% beträgt (§
15 Abs. 1 Satz 2 UStG). Soweit der Gegenstand für Umsätze
verwendet wird, die den Vorsteuerabzug nach §
15 Abs. 2 UStG ausschließen, entfällt der Vorsteuerabzug.
Ab
dem 01.01.2013 besteht für juristische Personen des öffentlichen
Rechts und Vereine eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug nur noch im
Umfang der Verwendung für die unternehmerische - wirtschaftliche- Tätigkeit
(vgl. Abschn. 15.19. Abs. 3 UStAE). Die auf die Eingangsleistung
entfallende Steuer ist entsprechend dem Verwendungszweck in einen
abziehbaren und einen nicht abziehbaren Anteil aufzuteilen.
Wird
der Gegenstand für unternehmerische (wirtschaftliche) Zwecke oder
nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S. (z.B. im ideellen Bereich) und
für unternehmensfremde Zwecke (z.B. unentgeltliche Fahrzeugüberlassungen
an Arbeitnehmer) verwendet, kann der Unternehmer diesen nur im Umfang
der Nutzung für unternehmerische - wirtschaftliche - und für
unternehmensfremde Zwecke dem Unternehmensvermögen zuordnen. Die
Nutzung für unternehmensfremde Zwecke ist grundsätzlich als
unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern. Die Verwendung für
nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S. schließt den Vorsteuerabzug
aus. Insoweit entfällt eine Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe.
Der
Vorsteuerabzug ist nach §
15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen, soweit der Gegenstand für
steuerfreie Umsätze verwendet wird. Weitere Vorsteuerabzugsverbote
ergeben sich aus §
15 Abs. 1a und 1b
UStG. Sofern sich in der Folgezeit der Umfang der unternehmerischen
Nutzung ändert, vgl. Abschn. 3.4 Abs. 2 Sätze 4 und 5 UStAE.
4.
Anwendungsbereich
Die vorstehenden Grundsätze
gelten für gemeinnützige Einrichtungen, juristische Personen des öffentlichen
Rechts sowie auch für alle Unternehmer i.S. des §
2 Abs. 1 UStG.
5.
Anwendungszeitpunkt
Die Grundsätze des
BMF-Schreiben vom 13.11.2012 (BStBl I, 1169) sind in allen nach dem 31.12.2012
verwirklichten Sachverhalten anzuwenden. Für vor dem 01.01.2013 ausgeführte
Umsätze kann sich der Unternehmer auf die Regelung dieser Karteikarte
i.d.F. vom 28.02.2012 berufen. Gleiches gilt bei Überlassung von
Werbemobilen an steuerbegünstigte Einrichtungen (vgl. S
7100 Karte 16).
|
Umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsoring
lt. überholter USt-Kartei der OFD Karlsruhe, S 7100 Karte
17 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG mit Stand 28.02.2012
Für
die umsatzsteuerliche Einordnung des Sponsoring (Nr. 7 bis 10 AEAO zu § 64 und
Nr. 46 der KSt-Landeskartei zu § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) gilt Folgendes:
1. Geldleistungen des Sponsors an steuerbegünstigte Einrichtungen
Bei
Zahlungen im Rahmen des Sponsoring handelt es sich grundsätzlich um das Entgelt
für steuerpflichtige Leistungen der steuerbegünstigten Einrichtung an den
Sponsor > § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG
<. Entweder liegen nach dem jeweiligen
Sponsoring-Vertrag konkrete Leistungen (z.B. Banden- oder Trikotwerbung,
Anzeigen, Vorhalten von Werbedrucken, Lautsprecherdurchsagen, Überlassung von
Eintrittskarten usw.) oder Duldungsleistungen
(z.B. durch Aufnahme des Emblems oder Logos des Sponsors in
Verbandsnachrichten, Rechenschaftsberichte, Veranstaltungshinweise oder Ausstellungskataloge) vor.
Die
erforderliche Aufteilung der Leistungen und Entgelte folgt grundsätzlich der
körperschaftsteuerlichen Zuordnung. Somit unterliegen Werbeleistungen dem allgemeinen Steuersatz, da es sich um
Umsätze im Rahmen eines steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs
handelt > § 12 Abs. 1 und Abs. 8 Buchst.
a Satz 1 UStG <. Auf Duldungsleistungen, die ohne
besondere Hervorhebung des Sponsors oder Nennung von Werbebotschaften vereinbart
werden, ist dagegen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden, weil kein
steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt.
Beispiel:
Die
Versicherung B zahlt dem Sportverein A für ein Turnfest einen
Zuschuss von 1.000 €. Es wird vereinbart, dass in der Festschrift und im
Festprogramm auf die finanzielle Unterstützung durch den Sponsor B hingewiesen
wird (Abdruck des Firmenlogos). Gegenüber der Bank C, die ebenfalls 10.000 € zahlt, verpflichtet sich A, neben dem Banklogo auch einen allgemein bekannten
Werbeslogan auszudrucken.
A
erbringt an B steuerpflichtige Duldungsleistungen, die dem ermäßigten
Steuersatz unterliegen. An die Bank C wird durch den zusätzlichen Abdruck des
Werbeslogans eine Werbeleistung im Rahmen eines steuerschädlichen
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt (allgemeiner Steuersatz).
Gehören
zu den Leistungen der gesponserten Einrichtung auch Eintrittsberechtigungen zu
Veranstaltungen, ist eine Aufteilung der Entgelte vorzunehmen (BMF-Schreiben vom
29.11.2006, BStBl I, 791). Die auf die Eintrittskarten entfallende Zahlung des
Sponsors kann unter eine Steuerbefreiung fallen (z.B. Theaterkarte nach > §
4 Nr. 20 Buchst. a UStG < einschließlich Nebenleistungen nach Abschn. 4.20.1
Abs. 3 UStAE) oder dem ermäßigten Steuersatz nach > §
12 Abs. 2 Nr. 7 UStG < unterliegen (z.B. Zirkuskarten oder
Eintrittsberechtigungen zu Sportveranstaltungen eines Vereins, dessen Einnahmen
einschließlich Umsatzsteuer 35.000 € (30.678 € bis 31.12.2006) nicht
übersteigen; vgl. Abschn. 12.9 Abs. 6 UStAE).
Die
steuerbegünstigte Einrichtung hat dem Sponsor grundsätzlich eine Rechnung
mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer zu erteilen (> vgl.
§ 14 Abs. 2 UStG <). Eine
Rechnungserteilung ist mangels Leistung dagegen nicht zulässig, wenn die
Einnahmen ausnahmsweise in den nicht steuerbaren ideellen Vereinsbereich fallen.
Indiz für eine nicht auf einen Leistungsaustausch abzielende allgemeine
Förderung der Vereinstätigkeit ist die ertragsteuerliche Behandlung der
Zahlung als Spende nach > § 10b EStG
<.
2.
Sachleistungen des Sponsors an steuerbegünstigte Einrichtungen
Auf
Sach- und Dienstleistungen im Rahmen des Sponsoring (z.B. Zuwendung von
Kunstwerken, Überlassung von Fahrzeugen) sind die
Ausführungen zu Nr. 1 entsprechend anzuwenden. Als
Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtige Leistung der steuerbegünstigten
Einrichtung ist der gemeine Wert der Sach- oder Dienstleistung
des Sponsors anzusetzen (> §§ 3 Abs. 12, 10 Abs. 2
UStG <). Der gemeine Wert
(Abschn. 10.5 Abs. 1 Satz 6 UStAE) ist auch anzusetzen, wenn er den Wert der Werbe- oder
Duldungsleistung der steuerbegünstigten Einrichtung übersteigt.
Bei
einem krassen Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung des Sponsors und
dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil ist beim Sponsor der Vorsteuerabzug zu
versagen, wenn der Betriebsausgabenabzug nicht zugelassen wird (> § 15 Abs. 1a
Nr. 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7
EStG <).
Der
Sponsor und die steuerbegünstigte Einrichtung haben über die Umsätze
grundsätzlich Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer zu
erteilen. Ob und
ggf. in welcher Höhe ein Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Sponsors zulässig
ist, beurteilt sich nach der tatsächlichen Verwendung der Sach- oder
Dienstleistung. Eine ausschließliche Verwendung für den ideellen Bereich oder für steuerfreie
Umsätze schließt den Vorsteuerabzug aus. Bei der Zuwendung von Gegenständen
gilt Folgendes:
a)
Rechtslage für Leistungsbezüge bis zum 31.03.2012
Wird der Gegenstand sowohl für unternehmerische als auch für
außerunternehmerische Zwecke verwendet, ist unter den Voraussetzungen des § 15
Abs. 1 UStG eine Zuordnung des Gegenstandes zum Unternehmensvermögen zulässig,
wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10% beträgt (§ 15 Abs. 1 Satz 2
UStG). Soweit der Gegenstand für Umsätze verwendet wird, die den
Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG ausschließen, entfällt der
Vorsteuerabzug. Die Verwendung für nicht unternehmerische Zwecke unterliegt als
unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer.
b)
Rechtslage für Leistungsbezüge ab dem 01.04.2012
Ab dem 01.04.2012 besteht eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug nur noch im
Umfang der Verwendung für die unternehmerische - wirtschaftliche - Tätigkeit
(vgl. Abschn. 15.19. Abs. 3 UStAE). Die auf die Eingangsleistung entfallende
Steuer ist entsprechend dem Verwendungszweck in einen abziehbaren und einen
nicht abziehbaren Anteil aufzuteilen.
Wird
der Gegenstand für unternehmerische - wirtschaftliche - Zwecke, für
nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S. (z.B. im ideellen Bereich) und für
unternehmensfremde Zwecke (z.B. unentgeltliche Fahrzeugüberlassungen an
Arbeitnehmer) verwendet, kann der Unternehmer diesen nur im Umfang der Nutzung
für unternehmerische - wirtschaftliche - und für unternehmensfremde Zwecke dem
Unternehmensvermögen zuordnen. Die Nutzung für unternehmensfremde Zwecke ist
grundsätzlich als unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern. Die Verwendung für
nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i.e.S. schließt den Vorsteuerabzug aus.
Insoweit entfällt eine Besteuerung als unentgeltliche Wergabgabe.
Der
Vorsteuerabzug ist nach § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen, soweit der Gegenstand
für steuerfreie Umsätze verwendet wird. Weitere Vorsteuerabzugsverbote ergeben
sich aus § 15 Abs. 1a und 1b UStG.
Sofern
sich in der Folgezeit der Umfang der unternehmerischen Nutzung ändert (vgl.
Abschn. 3.4 Abs. 2 Sätze 4 und 5 UStAE).
|
|
|
|
|
|
|
|
V. |
Umsatzsteuerliche
Behandlung von Geld- oder Sachleistungen eines Sponsors an
steuerbegünstigte Körperschaften |
|
-
Verfügung der OFD Magdeburg vom 14.08.2009, Az. S 7100-97-St 243 -
USt-Kartei
ST Stand 29.04.2010
Unter
Sponsoring wird die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch
Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in
sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen
oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit
der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit
verfolgt werden (vgl. BMF-Schreiben vom 18.02. 1998, BStBl. I S. 212
, das zur ertragssteuerlichen Behandlung des Sponsorings ergangen ist)
Die
Zahlung des Sponsors wird im Gegensatz zur Zuwendung von Spenden, die ohne
Erwartung einer Gegenleistung hingegeben werden, innerhalb eines
Leistungsaustausches erbracht. Deshalb ist zunächst abzugrenzen, ob es sich
bei einer Geldzuwendung oder Sachzuwendung um eine Spende (z. B. echter
Zuschuss) oder ein Entgelt für eine Leistung handelt. Die Leistung des Empfängers
der Zuwendung kann in der Erbringung einer Werbeleistung oder anderen
Leistungen, z. B. Überlassung von Eintrittskarten, liegen.
Für
die umsatzsteuerliche Beurteilung des Leistungsaustausches sind die zwischen
dem Sponsor und dem Begünstigten getroffenen Vereinbarungen heranzuziehen und
die nachfolgenden Grundsätze zu beachten.
1.
Geldzuwendungen des Sponsors an steuerbegünstigte Körperschaften, die keinen
Leistungsaustausch begründen
Ein
steuerbarer Umsatz im Sinne des § 1
Abs. 1
Nr. 1 UStG setzt das entgeltliche Tätigwerden eines Unternehmers im
Rahmen seines Unternehmens voraus. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist
jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (§ 2 Abs. 1
Sätze 1 und 3 UStG). Ob dies der Fall ist, richtet sich nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall (Abschn. 18 Abs. 3 Satz 2
UStR).
Im
Rahmen von Sponsoringverträgen zwischen einer juristischen Person mit einer
steuerbegünstigten Körperschaft fehlt es regelmäßig an einem
Leistungsaustausch, wenn der Zuwendungsgeber - gesetzlich oder satzungsmäßigen
Bestimmungen folgend - Geld für gemeinnützige Zwecke zahlt. Zu diesem Zweck
werden mit dem jeweiligen Zuwendungsempfänger im Vorfeld die Modalitäten der
Auszahlung und sachgerechten Verwendung der Fördermittel vereinbart.
Gleichzeitig wird der Zuwendungsempfänger verpflichtet, die Öffentlichkeit
auf diese Förderung und die dadurch erfolgte Zweckverwirklichung hinzuweisen.
Dieser Hinweis unterscheidet sich von üblichen Werbeleistungen erheblich. Er
ist von nur geringer Intensität, soweit er sich in dem durch Tz. III des
BMF-Schreibens vom 18.02.1998 aufgezeigten Rahmen bewegt, der eine
nichtwirtschaftliche Tätigkeit indiziert. Er ist nicht auf Wiederholung
angelegt, wie er sich in der Regel mit Beendigung des geförderten Projekts
erledigt hat oder sich nur in einem einmaligen Umsatz erschöpft. Der
Zuwendungsempfänger beteiligt sich an keinem Werbemarkt, weil die
Werbeleistung in einem argen Missverhältnis zur vermeintlichen Gegenleistung
steht und insofern keine marktübliche Tätigkeit vorliegt. Es handelt sich
vielmehr um eine Tätigkeit, die ohne den Zusammenhang mit einer im Kern
altruistischen Beteiligung des Zuwendungsgebers nicht denkbar ist.
Sind
die Einnahmen dem nicht steuerbaren ideellen Bereich zuzurechnen, scheidet
eine Rechnungserteilung aus.
2.
Geldzuwendungen des Sponsors an steuerbegünstigte Körperschaften im Rahmen
eines Leistungsaustausches
Erbringt
die Körperschaft wiederholt konkrete aktive Werbeleistungen (z. B.
Trikot- oder Bandenwerbung, Anzeigen, Lautsprecherdurchsagen ö. Ä.) zur
Erzielung von Einnahmen an den Sponsor, werden diese regelmäßig im Rahmen
eines nicht begünstigten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes erbracht und
unterliegen grundsätzlich dem allgemeinen Steuersatz.
|
Beispiel
1:
Die Aktiengesellschaft A hat sich gegenüber einem gemeinnützigen
Sportverein verpflichtet, den Verein finanziell und organisatorisch zu
fördern. Hierfür wendet A jährlich 5.000 € auf. Gegenüber A
verpflichtet sich der Verein, in der Vereinszeitung regelmäßig
Werbeanzeigen zu schalten und firmenbezogene Produkte des Sponsors
darzustellen.
Mit
seinen aktiven Leistungen an A begründet der Verein einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, bei dem es sich nicht um einen
Zweckbetrieb i. S. d. §§ 65 bis 68 AO handelt (AEAO
Nr. 10 zu § 64 Abs. 1). Auf diese Leistungen ist der
allgemeine Steuersatz anzuwenden. |
Die
steuerbegünstigte Körperschaft ist grundsätzlich verpflichtet, dem Sponsor
eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausstellen, aus der er
unter den Voraussetzungen des § 15 UStG den Vorsteuerabzug in Anspruch
nehmen kann.
Gewährt
ein Verein dem Sponsor neben den Werbeleistungen auch Eintrittskarten zu
Veranstaltungen, die nicht dem allgemeinen Steuersatz unterliegen (z. B.
Theatervorführung, Konzert- oder Sportveranstaltung des Vereins, dessen
Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer 35.000 € nicht übersteigen),
ist die auf die Eintrittsberechtigung entfallende Zahlung des Sponsors
entsprechend zu besteuern. In diesen Fällen ist im Wege einer sachgerechten
Schätzung ein angemessener Aufteilungsmaßstab zu ermitteln, auf dessen
Grundlage das Gesamtentgelt aufzuteilen ist (vgl. Tz. 4 des
BMF-Schreibens vom 28. 11. 2006, BStBl. I S. 791, das zur
umsatzsteuerlichen Behandlung der Überlassung von so genannten VIP-Logen und
des Bezugs von Hospitality-Leistungen ergangen ist).
3.
Sachzuwendungen des Sponsors an steuerbegünstigte Körperschaften im Rahmen
eines Leistungsaustausches
Besteht
die Gegenleistung des Sponsors nicht in einer Geldzahlung, sondern in einer
Lieferung oder sonstigen Leistung, gelten die Ausführungen in der Tz. 2
entsprechend.
Als
Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtige Leistung der steuerbegünstigten
Einrichtung ist grundsätzlich der Wert der Sach- oder Dienstleistung des
Sponsors anzusetzen (§§ 3 Abs. 12, 10 Abs. 2 UStG). Soweit
der Wert nicht ermittelt werden kann, ist er nach § 162 AO zu schätzen.
Anhaltspunkt für die Bewertung der Gegenleistung können die Aufwendungen
sein, die dem Sponsor für die Leistung entstanden sind (vgl. Abschn. 153
Abs. 1 Satz 4 UStR). Der Sponsor und die steuerbegünstigte Körperschaft
sind berechtigt, für die erbrachten Leistungen Rechnungen mit gesondert
ausgewiesener Umsatzsteuer zu erteilen.
Die
Zulässigkeit eines Vorsteuerabzugs aus der Rechnung des Sponsors bestimmt
sich nach der tatsächlichen Verwendung der Sach- oder Dienstleistung.
Während
eine Zuordnung zum ideellen Bereich den Vorsteuerabzug ausschließt, ist bei
einer Nutzung im Rahmen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben,
Zweckbetrieben oder der Vermögensverwaltung der Vorsteuerabzug unter den
weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG zulässig.
|
Beispiel
2:
Das Unternehmen A stellt einem gemeinnützigen Luftsportverein
Freiluft-Ballons mit dem Firmenlogo zur Nutzung für Sport- und
Aktionsfahrten zur Verfügung und übernimmt die Betriebs- und
Unterhaltungskosten. Als Gegenleistung verpflichtet sich der Verein,
dem Unternehmen eine bestimmte Anzahl an Mitfahrplätzen zur Verfügung
zu stellen und eine Mindestanzahl von Fahrten in dessen
Interessengebiet durchzuführen. Der Verein soll mit den Fahrten ein
Medienecho erzielen und dem Unternehmen darüber berichten.
Der Verein erbringt Werbeleistungen gegen Entgelt in Form tauschähnlicher
Umsätze (§ 3 Abs. 12 Satz 2 UStG). Das Entgelt für
die Werbeleistung besteht in der Überlassung von fahrbereiten Ballons
zur Nutzung. Die Werbeleistungen werden im Rahmen eines
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erbracht, weil der Verein an der
Werbemaßnahme aktiv mitwirkt. Die sonstige Leistung unterliegt dem
allgemeinen Steuersatz. |
Hinweise:
Wendet der Sponsor dem Verein unentgeltlich einen Gegenstand außerhalb eines
Leistungsaustausches zu (Spende), ist zu prüfen, ob § 3 Abs. 1 b
Satz 1 Nr. 3 UStG Anwendung findet.
Zur
Frage der umsatzsteuerlichen Würdigung der Überlassung von Werbemobilen an
steuerbegünstigte Körperschaften oder an juristische Personen des öffentlichen
Rechts vgl. USt-Kartei ST § 1 Abs. 1 UStG Karte 13.
Bezüglich
der umsatzsteuerlichen Behandlung der Überlassung von so genannten VIP-Logen
und des Bezugs von Hospitality-Leistungen verweise ich auf das dazu ergangene
BMF-Schreiben vom 28. 11. 2006 IV A 5 – S 7109 – 14/06 (BStBl. I
S. 791).
|
|
|
|
|
 |
|
VI. |
Umsatzsteuerliche
Behandlung des Sponsoring |
|
-
Verfügung der OFD Frankfurt vom 18.03.2009, Az. S 7100 A-203-St 110 -
Das
BMF hat mit Schreiben vom 18.02.1998 (BStBl I 1998, S. 212) zur
ertragssteuerlichen Behandlung des Sponsoring ausführlich Stellung genommen.
Das Schreiben regelt den Begriff des Sponsoring sowie die ertragssteuerliche
Behandlung beim Sponsor und bei den steuerbegünstigten Empfängern. Für die
umsatzsteuerliche Behandlung des Sponsoring gelten die folgenden Grundsätze:
1.
Geldleistungen des Sponsors an steuerbegünstigte Einrichtungen
Bei
den Zahlungen des Sponsors an die steuerbegünstigte Einrichtung handelt es
sich regelmäßig um ein Entgelt für eine steuerbare und steuerpflichtige
Leistung.
Bei
den Leistungen im Rahmen des jeweiligen Sponsoring-Vertrages ist zu
unterscheiden zwischen konkreten Werbeleistungen (z. B. Trikotwerbung,
Bandenwerbung, Anzeigen, Lautsprecherdurchsagen usw.) und bloßen
Duldungsleistungen (z. B. Aufnahme eines Emblems oder Logos des Sponsors in
Verbandsnachrichten, Veranstaltungshinweisen etc.) ohne besondere Hervorhebung
des Sponsors oder Nennung von Werbebotschaften.
Die
Duldungsleistungen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2
Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG, da kein steuerschädlicher wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb vorliegt.
Die
Werbeleistungen werden dagegen im Rahmen eines wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs erbracht und unterliegen grundsätzlich dem Regelsteuersatz
(§ 12 Abs. 1 UStG). Gehören zu den gesponserten Leistungen jedoch auch
Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen, kann die auf die
Eintrittsberechtigung entfallende Zahlung des Sponsors unter eine
Steuerbefreiung fallen (z.B. Theaterkarte nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG).
|
Beispiel:
Die Versicherung V zahlt dem Sportverein S für eine
Sportveranstaltung einen Zuschuss i. H. v. 1.000 €. Auf die
finanzielle Unterstützung soll durch den Abdruck des Firmenlogos der
V in der Festschrift und dem Festprogramm hingewiesen werden.
Gegenüber der Bank B, die ebenfalls einen Zuschuss i. H. v. 1.000 €
zahlt, verpflichtet sich der S neben dem Banklogo auch einen allgemein
bekannten Werbeslogan abzudrucken.
Lösung:
Der S erbringt an die V steuerpflichtige Duldungsleistungen, die dem
ermäßigten Steuersatz unterliegen. Durch den zusätzlichen Abdruck
des Werbeslogans erbringt der S an die B Werbeleistungen, die mit dem
Regelsteuersatz zu versteuern sind. |
Die
steuerbegünstigte Einrichtung kann dem Sponsor grundsätzlich eine Rechnung
mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer erteilen. Unter den weiteren
Voraussetzungen des § 15 UStG ist der Sponsor zum Vorsteuerabzug aus der
erteilten Rechnung berechtigt.
Eine
Rechnungserteilung ist mangels Leistung dagegen nicht möglich, wenn die
Einnahmen dem nicht steuerbaren ideellen Vereinsbereich zuzurechnen sind.
Indiz für eine nicht auf einen Leistungsaustausch abzielende allgemeine
Förderung der Vereinstätigkeit ist die ertragssteuerliche Behandlung der
Zahlung als Spende i. S. d. § 10 b EStG.
2.
Sachleistungen des Sponsors an steuerbegünstigte
Einrichtungen
Auf
Sach- und Dienstleistungen (z. B. Überlassung von Fahrzeugen) sind die
Ausführungen zu Nr. 1 entsprechend anzuwenden.
Als
Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtige Leistung der steuerbegünstigten
Einrichtung ist grundsätzlich der gemeine Wert der Sach- oder Dienstleistung
des Sponsors anzusetzen (§§ 3 Abs. 12, 10 Abs. 2 UStG). Soweit der Wert
nicht ermittelt werden kann, ist er zu schätzen. Anhaltspunkt für die
Bewertung der Gegenleistung können die Selbstkosten, bei der Lieferung eines
Gegenstandes der Einkaufspreis des Sponsors sein, vgl. Abschn. 153 Abs. 1 Satz
4 UStR. Die Höhe der Bemessungsgrundlage ist unabhängig vom Wert der Werbe-
bzw. Duldungsleistung der steuerbegünstigten Einrichtung.
Steht
der Wert der Werbe- oder Duldungsleistung in einem krassen Missverhältnis zu
dem Wert der Sach- oder Dienstleistung und ist aus diesem Grund der
Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG nicht zugelassen, so
ist auch der Vorsteuerabzug zu untersagen, § 15 Abs. 1 a Nr. 1 UStG.
Der
Sponsor und die steuerbegünstigte Einrichtung sind berechtigt, für die
erbrachten Leistungen Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer zu
erteilen.
Die
Zulässigkeit eines Vorsteuerabzugs aus der Rechnung des Sponsors bestimmt
sich nach der tatsächlichen Verwendung der Sach- oder Dienstleistung.
Während
eine Zuordnung zum ideellen Bereich den Vorsteuerabzug ausschließt, ist bei
einer Nutzung im Rahmen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben,
Zweckbetrieben oder der Vermögensverwaltung der Vorsteuerabzug unter den
weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG zulässig.
Zur
Überlassung von Werbemobilen an steuerbegünstigte Einrichtungen vgl.
USt-Kartei § 3 - S 7119 - Karte 2.
Bezüglich
der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Überlassung von so genannten
VIP-Logen und des Bezugs von Hospitality-Leistungen verweise ich auf das dazu
ergangene BMF-Schreiben vom 28.11.2006 - IV A 5 - S 7109 - 14/06 (BStBl I
2006, S. 791).
|
 |
|
|
|
 |
|
VII. |
Ertragsteuerliche
Behandlung des Sponsoring bei steuerbegünstigten Empfängern |
|
- OFD Frankfurt am Main, Verfügung
vom 7.05.2003 - S 2741 A - 86 - St II 12 -
Für
die ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring bei steuerbegünstigten
Empfängern gelten - unabhängig von dem gesponserten Bereich (z.B.
Sport-, Kultur-, Sozio-, Öko- und Wissenschaftssponsoring) - folgende
Grundsätze:
Die
im Zusammenhang mit dem Sponsoring erhaltenen Leistungen können
steuerfreie Einnahmen im ideellen Bereich, steuerfreie Einnahmen aus der
Vermögensverwaltung oder Einnahmen eines steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sein. Die steuerliche Behandlung der
Leistungen beim Empfänger hängt grundsätzlich nicht davon ab, wie die
entsprechenden Aufwendungen beim leistenden Unternehmen behandelt
werden. Für die Abgrenzung gelten die allgemeinen Grundsätze (vgl.
> AEAO
Rdn. 7 ff. zu § 64 Abs. 1 <).
Danach
liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn die
steuerbegünstigte Körperschaft dem Sponsor nur die Nutzung ihres
Namens zu Werbezwecken in der Weise gestattet, dass der Sponsor selbst
zu Werbezwecken oder zur Imagepflege auf seine Leistungen an die
Körperschaft hinweist.
Ein
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt auch dann nicht vor, wenn der
Empfänger der Leistungen z.B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in
Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch
einen Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung
des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere
Hervorhebung, erfolgen. Entsprechende Sponsoringeinnahmen sind nicht als
Einnahmen aus der Vermögensverwaltung anzusehen. Eine Zuführung zur
freien Rücklage nach > § 58 Nr. 7a AO
< ist
danach lediglich i.H.v. von 10 v.H. der Einnahmen, nicht aber i.H.v. von
einem Drittel des daraus erzielten Überschusses möglich.
Ein
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt dagegen vor, wenn die
Körperschaft an den Werbemaßnahmen mitwirkt. Der wirtschaftliche
Geschäftsbetrieb kann kein Zweckbetrieb > §§
65 bis 68 AO <) sein. Soweit Sponsoringeinnahmen unmittelbar in einem
aus anderen Gründen steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb anfallen, sind sie diesem zuzurechnen.
Hinsichtlich
der umsatzsteuerlichen Behandlung des Sponsoring wird auf die Verfügung
vom 14.1.2003 S 7100 A - 203 - St I 10 (USt-Kartei, 1 Karte 49)
hingewiesen.
|
 |
|
|
|
|
|
VIII. |
Ertragsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten |
|
- BMF-Schreiben vom 22.08.2005, IV B 2 - S 2122 - 41/05, BStBl. 2005 I S. 845 -
Unter
Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten werden solche Aufwendungen eines
Steuerpflichtigen verstanden, die dieser für bestimmte sportliche
Veranstaltungen trägt und für die er vom Empfänger dieser Leistung bestimmte
Gegenleistungen mit Werbecharakter für die „gesponserte" Veranstaltung
erhält. Neben den üblichen Werbeleistungen (z.B. Werbung über
Lautsprecheransagen, auf Videowänden, in Vereinsmagazinen) werden dem
sponsernden Unternehmer auch Eintrittskarten für VIP-Logen überlassen, die
nicht nur zum Besuch der Veranstaltung berechtigen, sondern auch die
Möglichkeit der Bewirtung des Steuerpflichtigen und Dritter (z.B.
Geschäftsfreunde, Arbeitnehmer) beinhalten. Regelmäßig werden diese
Maßnahmen in einem Gesamtpaket vereinbart, wofür dem Sponsor ein Gesamtbetrag
in Rechnung gestellt wird.
Im
Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur
ertragsteuerlichen Behandlung der Aufwendungen für VIP-Logen in Sportstätten
Folgendes:
-
Aufwendungen
im Zusammenhang mit VIP-Logen in Sportstätten können betrieblich
veranlasst (Ausnahme Rdnr. 11) und in der steuerlichen Gewinnermittlung
entsprechend der Art der Aufwendungen einzeln zu berücksichtigen sein.
Dabei sind die allgemeinen Regelungen des § 4 Abs. 4 und 5 EStG in
Verbindung mit dem zum Sponsoring ergangenen BMF-Schreiben
vom 18. Februar 1998 (BStBl I S. 212) zu beachten. Bei den
Aufwendungen sind zu unterscheiden:
1. Aufwendungen
für Werbeleistungen
-
Die
in den vertraglich abgeschlossenen Gesamtpaketen neben den Eintrittskarten,
der Bewirtung, den Raumkosten u.ä. erfassten Aufwendungen für
Werbeleistungen sind grundsätzlich als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4
EStG abziehbar.
2. Aufwendungen für eine besondere Raumnutzung
-
Wird
im Einzelfall glaubhaft gemacht, dass auf der Grundlage einer vertraglichen
Vereinbarung Räumlichkeiten in der Sportstätte für betriebliche
Veranstaltungen (z.B. Konferenzen, Besprechungen mit Geschäftspartnern)
außerhalb der Tage, an denen Sportereignisse stattfinden, genutzt werden,
stellen die angemessenen, auf diese Raumnutzung entfallenden Aufwendungen
ebenfalls abziehbare Betriebsausgaben dar (vgl. Rdnr. 19).
3. Aufwendungen für VIP-Maßnahmen gegenüber
Geschäftsfreunden
a) Geschenke
-
Wendet
der Steuerpflichtige seinen Geschäftsfreunden unentgeltlich Leistungen zu
(beispielsweise Eintrittskarten), um geschäftliche Kontakte vorzubereiten
und zu begünstigen oder um sich geschäftsfördernd präsentieren zu
können, kann es sich um Geschenke im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1
EStG handeln, die nur abziehbar sind, wenn die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten
Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen. Der Geschenkbegriff des
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG entspricht demjenigen der
bürgerlich-rechtlichen Schenkung.
-
Erfolgt
die Zuwendung dagegen als Gegenleistung für eine bestimmte in engem
sachlichen oder sonstigem unmittelbaren Zusammenhang stehende Leistung des
Empfängers, fehlt es an der für ein Geschenk notwendigen unentgeltlichen
Zuwendung. Die Aufwendungen sind dann grundsätzlich unbeschränkt als
Betriebsausgaben abziehbar.
b) Bewirtung
-
Aufwendungen
für die Bewirtung von Geschäftsfreunden aus geschäftlichem Anlass sind
gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG unter den dort genannten
Voraussetzungen beschränkt abziehbar.
c) Behandlung beim Empfänger
-
Bei
den Empfängern der Geschenke ist der geldwerte Vorteil wegen der
betrieblichen Veranlassung als Betriebseinnahme zu versteuern, und zwar auch
dann, wenn für den Zuwendenden das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.
1 EStG gilt (BFH-Urteil vom 26. September 1995, BStBl 1996 II S. 273). Der
Vorteil aus einer Bewirtung im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ist
dagegen aus Vereinfachungsgründen beim bewirteten Steuerpflichtigen nicht
als Betriebseinnahme zu erfassen (R 18 Abs. 3 EStR 2003).
4. Aufwendungen für VIP-Maßnahmen zugunsten von
Arbeitnehmern
a) Geschenke
-
Aufwendungen
für Geschenke an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind vom Abzugsverbot
des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ausgeschlossen und somit in voller Höhe
als Betriebsausgaben abziehbar.
b) Bewirtung
-
Bewirtungen,
die der Steuerpflichtige seinen Arbeitnehmern gewährt, gelten als
betrieblich veranlasst und unterliegen mithin nicht der Abzugsbeschränkung
des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG. Zu unterscheiden hiervon ist die
Bewirtung aus geschäftlichem Anlass, an der Arbeitnehmer des
Steuerpflichtigen lediglich teilnehmen (Beispiel: Der Unternehmer lädt
anlässlich eines Geschäftsabschlusses die Geschäftspartner und seine
leitenden Angestellten ein). Hier greift § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG auch
für den Teil der Aufwendungen, der auf den an der Bewirtung teilnehmenden
Arbeitnehmer entfällt.
c) Behandlung beim Empfänger
-
Die
Zuwendung stellt für den Arbeitnehmer einen zum steuerpflichtigen
Arbeitslohn gehörenden geldwerten Vorteil dar, wenn der für die Annahme
von Arbeitslohn erforderliche Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis gegeben
ist (§ 8 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und § 2 Abs. 1 LStDV).
Der geldwerte Vorteil ist grundsätzlich nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG zu
bewerten. Die Freigrenze für Sachbezüge i.H.v. 44 Euro im Kalendermonat
(§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG) und R 31 Abs. 2 Satz 9 LStR 2005 sind zu beachten.
Nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören insbesondere Zuwendungen,
die der Arbeitgeber im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse erbringt.
Dies sind auch Zuwendungen im Rahmen einer üblichen Betriebsveranstaltung
(vgl. R 72 LStR 2005) oder Zuwendungen aus geschäftlichem Anlass (Beispiel:
Der Unternehmer lädt anlässlich eines Geschäftsabschlusses die
Geschäftspartner und seine leitenden Angestellten ein, vgl. R 31 Abs. 8 Nr.
1 LStR 2005).
5. Privat
veranlasste Aufwendungen für VIP-Maßnahmen
-
Ist
die Leistung des Unternehmers privat veranlasst, handelt es sich gemäß §
12 Nr. 1 EStG in vollem Umfang um nicht abziehbare Kosten der privaten
Lebensführung; bei Kapitalgesellschaften können verdeckte
Gewinnausschüttungen vorliegen. Eine private Veranlassung ist u.a. dann
gegeben, wenn der Steuerpflichtige die Eintrittskarten an Dritte
überlässt, um damit gesellschaftlichen Konventionen zu entsprechen, z.B.
aus Anlass eines persönlichen Jubiläums (vgl. BFH-Urteil vom 12. Dezember
1991, BStBl 1992 II S. 524; BFH-Urteil vom 29. März 1994, BStBl II S.
843).
6. Nachweispflichten
-
Der
Betriebsausgabenabzug für Aufwendungen im Rahmen von VIP-Maßnahmen ist zu
versagen, wenn keine Nachweise dafür vorgelegt worden sind, welchem
konkreten Zweck der getätigte Aufwand diente, d.h. welchem Personenkreis
aus welcher Veranlassung die Leistung zugewendet wurde.
-
Dagegen
ist der Betriebsausgabenabzug nicht bereits aus dem Grunde zu versagen, dass
der Nutzungsvertrag keine Aufgliederung des vereinbarten Nutzungsentgelts
einerseits und der Einräumung der sonstigen werblichen Möglichkeiten
andererseits zulässt. Soweit die vertraglichen Vereinbarungen keine
Aufschlüsselung des Pauschalpreises in die einzelnen Arten der Ausgaben
enthalten, führt dies nicht zu einem generellen Abzugsverbot. Vielmehr ist
im Wege der sachgerechten Schätzung mittels Fremdvergleichs unter
Mitwirkung des Unternehmers zu ermitteln, in welchem Umfang die Kosten auf
die Eintrittskarten, auf die Bewirtung, auf die Werbung und/oder auf eine
besondere Raumnutzung entfallen. Das vereinbarte Gesamtentgelt ist hierbei
einzelfallbezogen unter Würdigung der Gesamtumstände nach dem Verhältnis
der ermittelten Teilwerte für die Einzelleistungen aufzuteilen. Im Rahmen
der Einzelfallprüfung ist ggf. auch eine Kürzung der ausgewiesenen
Werbekosten vorzunehmen, wenn diese im Fremdvergleich unangemessen hoch
ausfallen.
7. Vereinfachungsregelungen
a)
Pauschale Aufteilung des Gesamtbetrages für VIP-Logen in Sportstätten
-
Aus
Vereinfachungsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn bei betrieblich
veranlassten Aufwendungen der für das Gesamtpaket (Werbeleistungen,
Bewirtung, Eintrittskarten usw.) vereinbarte Gesamtbetrag wie folgt pauschal
aufgeteilt wird:
-
Anteil
für die Werbung: 40 v.H. des Gesamtbetrages. Dieser Werbeaufwand, der
in erster Linie auf die Besucher der Sportstätte ausgerichtet ist, ist
in vollem Umfang als Betriebsausgabe abziehbar.
-
Anteil
für die Bewirtung: 30 v.H. des Gesamtbetrages. Dieser Anteil ist
gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG mit dem abziehbaren v.H.-Satz als
Betriebsausgabe zu berücksichtigen.
-
Anteil
für Geschenke: 30 v.H. des Gesamtbetrages. Sofern nicht eine andere
Zuordnung nachgewiesen wird, ist davon auszugehen, dass diese
Aufwendungen je zur Hälfte auf Geschäftsfreunde (Rdnr. 15, 16) und auf
eigene Arbeitnehmer (Rdnr. 17, 18) entfallen.
b)
Geschenke an Geschäftsfreunde (z.B. andere Unternehmer und deren
Arbeitnehmer)
-
Da
diese Aufwendungen regelmäßig den Betrag von 35 Euro pro Empfänger und
Wirtschaftsjahr übersteigen, sind sie gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG
nicht als Betriebsausgabe abziehbar.
-
Bei
den Empfängern der Zuwendungen ist dieser geldwerte Vorteil grundsätzlich
als Betriebseinnahme/Arbeitslohn zu versteuern. Auf eine Benennung der
Empfänger und die steuerliche Erfassung des geldwerten Vorteils bei den
Empfängern kann jedoch verzichtet werden, wenn zur Abgeltung dieser
Besteuerung 60 v.H. des auf Geschäftsfreunde entfallenden Anteils am
Gesamtbetrag i.S.d. Rdnr. 14 zusätzlich der Besteuerung beim Zuwendenden
unterworfen werden.
c) Geschenke an eigene Arbeitnehmer
-
Soweit
die Aufwendungen auf Geschenke an eigene Arbeitnehmer entfallen, sind sie in
voller Höhe als Betriebsausgabe abziehbar. Zur steuerlichen Behandlung
dieser Zuwendungen bei den eigenen Arbeitnehmern vgl. Rdnr. 10.
-
Bei
Anwendung der Vereinfachungsregelung i.S.d. Rdnr. 14 kann der
Steuerpflichtige (Arbeitgeber) die Lohnsteuer für diese Zuwendungen mit
einem Pauschsteuersatz in Höhe von 30 v.H. des auf eigene Arbeitnehmer
entfallenden Anteils am Gesamtbetrag i.S.d. Rdnr. 14 übernehmen. Die Höhe
dieses Pauschsteuersatzes berücksichtigt typisierend, dass der Arbeitgeber
die Zuwendungen an einen Teil seiner Arbeitnehmer im ganz überwiegenden
betrieblichen Interesse erbringt (vgl. Rdnr. 10). § 40 Abs. 3 EStG gilt
entsprechend.
d) Pauschale Aufteilung bei besonderer Raumnutzung
-
In
Fällen der Rdnr. 3, in denen die besondere Raumnutzung mindestens einmal
wöchentlich stattfindet, kann der auf diese Raumnutzung entfallende Anteil
vorab pauschal mit 15 v.H. des Gesamtbetrages ermittelt und als
Betriebsausgabe abgezogen werden. Für die weitere Aufteilung nach Rdnr. 14
ist in diesen Fällen von dem um den Raumnutzungsanteil gekürzten
Gesamtbetrag auszugehen.
8. Zeitliche
Anwendung
-
Die
Regelungen des BMF-Schreibens vom 18.
Februar 1998 (BStBl I S. 212) bleiben unberührt.
|
|
|
|
|
|
|
IX. |
Abgrenzung
zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen Sponsoring-Einnahmen
hinsichtlich
| 1. |
Benennung
eines Saals in einem Museum nach dem Sponsor, |
| 2. |
Logo
des Sponsors auf der Internetseite eines gemeinnützigen Vereins. |
|
|
-
FinMin Bayern 11.2.2000, 33 - S 0183 - 12/14 - 59 238 -
- OFD Koblenz 14.4.2000, S 0183 A - St 342 -
Zweifelsfragen
zu Rdn. 9 des BMF-Schreibens vom 18.2.1998, BStBl 1998
I S. 212
Unter
Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der
Länder wird zur Abgrenzung zwischen steuerfreien und steuerpflichtigen
Sponsoring-Einnahmen wie folgt Stellung genommen.
-
Benennung
eines Saals in einem Museum nach dem Sponsor (z.B. "BMW-Saal")
In diesem Fall liegt kein
steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.
-
Logo
des Sponsors auf der Internetseite eines gemeinnützigen Vereins
Kann durch einen Link auf das Logo des Sponsors zu den Werbeseiten der
sponsernden Firma umgeschaltet werden, liegt eine Werbeleistung des Vereins
vor, die zur Annahme eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs führt. Dagegen sind die Einnahmen des Vereins nicht
steuerpflichtig, wenn die Internetseite zwar das Logo des Sponsors enthält,
eine Umschaltung zu dessen Werbeseiten aber nicht möglich ist. Die
Entscheidungen folgen den Grundsätzen, nach denen die vergleichbaren
Sachverhalte bei Werbung in Vereinszeitschriften beurteilt werden
(Werbeseiten oder Werbebeilage des Sponsors: steuerpflichtiger
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, nur Logo: nach dem Sponsoring-Erlass
unschädlich). Diese Grundsätze werden lediglich auf Werbung durch ein
modernes Medium (Internet) übertragen.
|
|
|
|
|
|
|
X. |
Ertragsteuerliche
Behandlung des Sponsoring
|
|
- BMF-Schreiben vom
18.02.1998, BStBl. 1998 I S. 212 -
Für die ertragsteuerliche Behandlung des Sponsoring gelten -
unabhängig von dem gesponserten Bereich (z. B. Sport-, Kultur-, Sozio-, Öko-
und Wissenschaftssponsoring) - im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden
der Länder folgende Grundsätze:
I.
Begriff des Sponsoring
-
Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von
Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von
Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen,
kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich
bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der
regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder
Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Leistungen eines Sponsors beruhen
häufig auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sponsor und dem
Empfänger der Leistungen (Sponsoring-Vertrag), in dem Art und Umfang der
Leistungen des Sponsors und des Empfängers geregelt sind.
II.
Steuerliche Behandlung beim Sponsor
-
Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring gemachten
Aufwendungen können
|
|
-
Betriebsausgaben i. S. des § 4 Abs.
4 EStG,
-
Spenden, die unter den
Voraussetzungen der §§ 10 b EStG,
9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, 9 Nr. 5 GewStG abgezogen werden dürfen, oder
-
steuerlich nicht abziehbare Kosten
der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG), bei Kapitalgesellschaften
verdeckte Gewinnausschüttungen
(§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) sein.
|
|
|
|
|
|
|
1.
Berücksichtigung als Betriebsausgaben
|
-
Aufwendungen des Sponsors sind Betriebsausgaben, wenn der
Sponsor wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere in der Sicherung oder
Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens liegen können (vgl. BFH vom 3.
Februar 1993, BStBl II S. 441, 445), für sein Unternehmen erstrebt oder
für Produkte seines Unternehmens werben will. Das ist insbesondere der
Fall, wenn der Empfänger der Leistungen auf Plakaten,
Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf den von ihm benutzten
Fahrzeugen oder anderen Gegenständen auf das Unternehmen oder auf die
Produkte des Sponsors werbewirksam hinweist. Die Berichterstattung in
Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen kann einen wirtschaftlichen Vorteil, den
der Sponsor für sich anstrebt, begründen, insbesondere wenn sie in seine
Öffentlichkeitsarbeit eingebunden ist oder der Sponsor an Pressekonferenzen
oder anderen öffentlichen Veranstaltungen des Empfängers mitwirken und
eigene Erklärungen über sein Unternehmen oder seine Produkte abgeben kann.
-
Wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen des
Sponsors können auch dadurch erreicht werden, daß der Sponsor durch
Verwendung des Namens, von Emblemen oder Logos des Empfängers oder in
anderer Weise öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht.
-
Für die Berücksichtigung der Aufwendungen als
Betriebsausgaben kommt es nicht darauf an, ob die Leistungen notwendig,
üblich oder zweckmäßig sind; die Aufwendungen dürfen auch dann als
Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Geld- oder Sachleistungen des
Sponsors und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen nicht
gleichwertig sind. Bei einem krassen Mißverhältnis zwischen den Leistungen
des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil ist der
Betriebsausgabenabzug allerdings zu versagen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7
EStG).
-
Leistungen des Sponsors im Rahmen des
Sponsoring-Vertrags, die die Voraussetzungen der RdNrn. 3, 4 und 5 für den
Betriebsausgabenabzug erfüllen, sind keine Geschenke i. S. des § 4 Abs. 5
Satz 1 Nr. 1 EStG.
2. Berücksichtigung als Spende
-
Zuwendungen des Sponsors, die keine Betriebsausgaben
sind, sind als Spenden (§ 10 b EStG) zu behandeln, wenn sie zur Förderung
steuerbegünstigter Zwecke freiwillig oder aufgrund einer freiwillig
eingegangenen Rechtspflicht erbracht werden, kein Entgelt für eine
bestimmte Leistung des Empfängers sind und nicht in einem tatsächlichen
wirtschaftlichen Zusammenhang mit dessen Leistungen stehen (BFH vom 25.
November 1987, BStBl II 1988 S. 220; vom 12. September 1990, BStBl II 1991
S. 258).
3. Nichtabziehbare Kosten der privaten Lebensführung
oder verdeckte Gewinnausschüttungen
-
Als Sponsoringaufwendungen bezeichnete Aufwendungen, die
keine Betriebsausgaben und keine Spenden sind, sind nicht abziehbare Kosten
der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG). Bei entsprechenden
Zuwendungen einer Kapitalgesellschaft können verdeckte
Gewinnausschüttungen vorliegen, wenn der Gesellschafter durch die
Zuwendungen begünstigt wird, z.B. eigene Aufwendungen als Mäzen erspart
(vgl. Abschnitt 31 Abs. 2 Satz 4 KStR 1995).
III. Steuerliche Behandlung bei steuerbegünstigten
Empfängern
-
Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring erhaltenen
Leistungen können, wenn der Empfänger eine steuerbegünstigte
Körperschaft ist, steuerfreie Einnahmen im ideellen Bereich, steuerfreie
Einnahmen aus der Vermögensverwaltung oder steuerpflichtige Einnahmen eines
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sein. Die steuerliche Behandlung der
Leistungen beim Empfänger hängt grundsätzlich nicht davon ab, wie die
entsprechenden Aufwendungen beim leistenden Unternehmen behandelt werden.
Für die Abgrenzung gelten die allgemeinen Grundsätze
(vgl. insbesondere Anwendungserlaß zur Abgabenordnung, zu § 67 a, Tz.
I/9). Danach liegt kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor, wenn die
steuerbegünstigte Körperschaft dem Sponsor nur die Nutzung ihres Namens zu
Werbezwecken in der Weise gestattet, daß der Sponsor selbst zu Werbezwecken
oder zur Imagepflege auf seine Leistungen an die Körperschaft hinweist.
Ein
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt auch dann nicht vor, wenn der
Empfänger der Leistungen z.B. auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen, in
Ausstellungskatalogen oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch
einen Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des
Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung,
erfolgen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt dagegen vor, wenn
die Körperschaft an den Werbemaßnahmen mitwirkt. Der wirtschaftliche
Geschäftsbetrieb kann kein Zweckbetrieb (§§
65 bis 68 AO) sein.
Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 9. Juli
1997 (BStBl I S. 726).
|
|
|
|
|
|
|
XI. |
Links
zum Thema Sponsoring |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|