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II.
Hinweis
zur Flutopferhilfe
Vereine,
die Gelder für die Flutopfer sammeln, aber lt. Satzung nicht die
Mildtätigkeit fördern, haben nach dem >>>
BMF-Schreiben vom 14.01.2005 IV
C 4 - S 2223 - 48/05 <<< in
der Zuwendungsbestätigung die Mildtätigkeit zu bescheinigen
und
auf die Sonderaktion hinzuweisen. Beispiel: Der
Sportverein SV ruft wegen der Flutkatastrophe zu einer
Spendenaktion auf. Lt. Satzung fördert der Sportverein SV
lediglich den Sport.
In
den Spendenbescheinigungen darf der Sportverein als geförderten
Zweck nicht die Förderung des Sports angeben, sondern die
Förderung der Mildtätigkeit. Darüber hinaus muss der
Sportverein in der Spendenbescheinigung auch auf die Sonderaktion
hinweisen.
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