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I.
Steuerbegünstigte Zwecke (§ 10b EStG);
Anwendung
des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Januar 2009 - C-318/07-in
der Rechtssache "Persche"
- BMF-Schreiben vom 16.05.2011 - IV C 4 - S 2223/07/0005 :008 -
Der
Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 27. Januar 2009 in
der Rechtssache C-318/07 „Persche“ zur steuerlichen Abziehbarkeit
unmittelbar geleisteter Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen, die in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung
findet, ansässig sind, u. a. entschieden, dass
Artikel
56 EG¹
einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaates entgegensteht,
wonach eine steuerliche Abziehbarkeit nur für Zuwendungen an im Inland ansässige
Einrichtungen gegeben ist, ohne jede Möglichkeit für den Spender,
nachzuweisen, dass eine Zuwendung an einen Empfänger in einem anderen
Mitgliedstaat die nationalen Voraussetzungen für die Gewährung einer
solchen Vergünstigung erfüllt.
Nach
den Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur
Anwendung des Urteils Folgendes:
Für
die Feststellung, ob der ausländische Zuwendungsempfänger die
Voraussetzungen des § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
EStG erfüllt, gelten die für die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 5
Absatz 1 Nummer 9 KStG für inländische Körperschaften,
Personenvereinigungen oder Vermögensmassen maßgebenden Grundsätze
entsprechend. Der ausländische Zuwendungsempfänger muss daher nach der
Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der
tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§
51 bis 68 AO).
Den
Nachweis, dass der ausländische Zuwendungsempfänger die deutschen
gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt, hat der inländische Spender
gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt durch Vorlage geeigneter
Belege, dies wären insbesondere Satzung, Tätigkeitsbericht, Aufstellung der
Einnahmen und Ausgaben, Kassenbericht, Vermögensübersicht mit Nachweisen
über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen, Aufzeichnung über die
Vereinnahmung von Zuwendungen und deren zweckgerechte Verwendung,
Vorstandsprotokolle, zu erbringen (§ 90 Absatz 2 AO).
Bescheinigungen über Zuwendungen von nicht im Inland steuerpflichtigen
Organisationen reichen als alleiniger Nachweis nicht aus.
_______________________
¹
nunmehr Artikel 63 des Vertrages über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV)
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II.
Steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden an eine gemeinnützige Organisation
in der Europäischen Union
- BMF-Schreiben vom 06.04.2010, IV C 4-S 2223/07/0005, BStBl. 2010 I S.
386
Steuerbegünstigte
Zwecke (§ 10b EStG);
Anwendung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Januar 2009 in
der Rechtssache C-318/07 „Persche" |
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Der
Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 27. Januar 2009 in
der Rechtssache C-318/07 „Persche" zur steuerlichen Abziehbarkeit von
Spenden an eine gemeinnützige Organisation in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union gemäß § 10b Absatz 1 und Absatz 1a
Einkommensteuergesetz Folgendes entschieden:
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Macht
ein Steuerpflichtiger in einem Mitgliedstaat die steuerliche
Abzugsfähigkeit von Spenden an Einrichtungen geltend, die in einem
anderen Mitgliedstaat ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt sind,
fallen solche Spenden auch dann unter die Bestimmungen des EG-Vertrags
über den freien Kapitalverkehr, wenn es sich um Sachspenden in Form von
Gegenständen des täglichen Gebrauchs handelt.
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Artikel
56 EG steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, wonach bei Spenden
an als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen nur Spenden an im Inland
ansässige Einrichtungen von der Steuer abgezogen werden können, ohne
jede Möglichkeit für den Spender, nachzuweisen, dass eine Spende an eine
Einrichtung, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, die nach
dieser Regelung geltenden Voraussetzungen für die Gewährung einer
solchen Vergünstigung erfüllt.
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Der
Bundesfinanzhof, der den EuGH mit Beschluss vom 3. Mai 2007 angerufen hatte,
hat daraufhin in dem Nachfolgeverfahren X R 46/05 das Urteil am 27. Mai 2009
verkündet.
Im
Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Die
Urteile werden bis zur Verkündung einer gesetzlichen Neuregelung aufgrund
dieses BMF-Schreibens in allen noch nicht bestandskräftig veranlagten Fällen
angewendet.
Klarstellend
ist darauf hinzuweisen, dass das EuGH-Urteil ausschließlich Spenden in einen
anderen Staat der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums
betrifft und demgemäß auch nur insoweit anzuwenden ist. Weitere
Voraussetzung ist, dass diese Staaten gegenseitig zwischenstaatliche Amtshilfe1
im Bereich der Steuerfestsetzung und gegenseitig Unterstützung bei der
zwischenstaatlichen Beitreibung2
von Steuerforderungen leisten.
Aufgrund
des Ergebnisses der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder
ist beabsichtigt, die Modalitäten der Nachweiserbringung für die
Berechtigung zum Spendenabzug in einem weiteren BMF-Schreiben zu regeln.
Grundlage dafür werden vor allem die Aussagen des EuGH in dem Urteil „Persche"
sein, die sich der BFH in seinem Urteil vom 27. Mai 2009 vollinhaltlich zu
Eigen gemacht hat. Der BFH führt aus: |
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„Der
EuGH-Entscheidung entsprechend hat der Steuerpflichtige unter bestimmten
Voraussetzungen die Möglichkeit, auch Spenden an eine Einrichtung, die in
einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, abzuziehen. Das ist der Fall, wenn
die begünstigte Einrichtung die Voraussetzungen der nationalen
Rechtsvorschriften (also die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO) für die
Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt (EuGH-Urteil). Können Spenden
an eine Einrichtung eines anderen Mitgliedstaats als gemeinnützig anerkannt
werden, was die nationalen Stellen des Mitgliedstaats des Steuerpflichtigen
einschließlich der Gerichte zu beurteilen haben, kann der Abzug nicht allein
aus dem Grund verwehrt werden, dass die Einrichtung nicht im Inland ansässig
ist (EuGH-Urteil). Die beteiligten Steuerbehörden können vom
Steuerpflichtigen alle Belege verlangen, die ihnen für die
Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob die Voraussetzungen für die
Abziehbarkeit der Ausgaben nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt
sind und der verlangte Abzug dementsprechend gewährt werden kann
(EuGH-Urteil). Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden
einschließlich der Gerichte zu überprüfen, ob der Nachweis für die
Einhaltung der von diesem Mitgliedstaat für die Gewährung der fraglichen
Steuervergünstigung aufgestellten Voraussetzungen gemäß den Regeln des
nationalen Rechts erbracht worden ist (EuGH-Urteil). Erweist sich die
Nachprüfung der von dem Steuerpflichtigen vorgelegten Auskünfte als
schwierig, insbesondere wegen der in Artikel 8 der Richtlinie 77/799/EWG des
Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und
indirekten Steuern (ABlEG 1977, Nummer L 336, Seite 15) in der durch die Akte
über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik
Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die
Europäische Union begründenden Verträge (ABlEG 1994, Nummer C 241, Seite
21, und ABlEG 1995, Nummer L 1, Seite 1) geänderten Fassung vorgesehenen
Grenzen des Auskunftsaustauschs, sind die Finanzbehörden nicht daran
gehindert, bei Nichtvorlage der Nachweise, die sie für die zutreffende
Steuerfestsetzung als erforderlich ansehen, den beantragten Steuerabzug zu
verweigern (EuGH)."
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Zusätzlich weise ich auf das
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Dieses
Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. |
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1
„Amtshilfe" ist der
Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Richtlinie 77/799/EWG des
Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und
der Mehrwertsteuer (ABl. L 336 vom 27. Dezember 1977, Seite 15), die zuletzt
durch die Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363
vom 20. Dezember 2006, Seite 129) geändert worden ist, einschließlich der in
diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den
jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden
Nachfolgerechtsaktes.
2
„Beitreibung" ist die gegenseitige Unterstützung
bei der Beitreibung von Forderungen im Sinne oder entsprechend der Richtlinie
2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008 über die gegenseitige Unterstützung
bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben , Zölle,
Steuern und sonstige Maßnahmen (ABl. L 150 vom 10. Juni 2008, Seite 28)
einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden
Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum
geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes. |
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III.
Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 27.01.2009 Rs.
C-318/07 „Hein
Persche"; Fundstelle BStBl. 2010 II S. 440
1.
Macht ein Steuerpflichtiger in einem Mitgliedstaat die steuerliche
Abzugsfähigkeit von Spenden an Einrichtungen geltend, die in einem anderen
Mitgliedstaat ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt sind, fallen
solche Spenden auch dann unter die Bestimmungen des Vertrags über den freien
Kapitalverkehr, wenn es sich um Sachspenden in Form von Gegenständen des
täglichen Gebrauchs handelt.
2.
Art. 56 EG steht der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, wonach bei
Spenden an als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen nur Spenden an im Inland
ansässige Einrichtungen von der Steuer abgezogen werden können, ohne jede
Möglichkeit für den Spender, nachzuweisen, dass eine Spende an eine
Einrichtung, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, die nach dieser
Regelung geltenden Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen
Vergünstigung erfüllt.1
EG
Art. 56, Art. 58 Abs. 1 Buchst. a, Art. 5 Satz 3; Richtlinie 799/77/EWG; EStG
2002 § 10b Abs. 1; EStDV 2000 § 49; KStG 2002 § 5 Abs. 1 Nr. 9, § 5 Abs. 2
Nr. 2; AO § 52.
Urteil
vom 27. Januar 2009 Rs. C-318/07 „Hein
Persche"
Vorlegendes
Gericht: Bundesfinanzhof vom 9. Juli 2007 XI R 56/05 |
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| 1 |
Das
Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 56 EG bis 58
EG. |
| 2 |
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen
Herrn Persche, einem in Deutschland ansässigen Steuerberater, und dem
Finanzamt Lüdenscheid (im Folgenden: Finanzamt) über die steuerliche
Abzugsfähigkeit einer Sachspende an eine als gemeinnützig anerkannte
Einrichtung, die ihren Sitz in Portugal hat. |
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Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht |
| 3 |
Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom
19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und
indirekten Steuern (ABl. L 336, S. 15) in der durch die Akte über die
Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik
Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die
Europäische Union begründenden Verträge (ABl. 1994, C 241, S. 21, und
ABl. 1995, L 1, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie
77/799) bestimmt: |
|
„Die zuständigen Behörden
der Mitgliedstaaten erteilen sich nach dieser Richtlinie gegenseitig
alle Auskünfte, die für die zutreffende Festsetzung der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen geeignet sein können …“ |
| 4 |
Art. 2
Abs. 1 der Richtlinie 77/799 sieht vor: |
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„Die zuständige Behörde
eines Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde eines anderen
Mitgliedstaats um die Erteilung der in Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten
Auskünfte im Einzelfall ersuchen. Die zuständige Behörde des um
Auskunft ersuchten Staates braucht dem Ersuchen nicht zu entsprechen,
wenn es scheint, dass die zuständige Behörde des ersuchenden Staates
ihre eigenen üblichen Auskunftsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft hat,
von denen sie nach Lage des Falles ohne Gefährdung des
Ermittlungszwecks hätte Gebrauch machen können.“ |
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Nationales Recht |
| 5 |
Nach § 10b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (im
Folgenden: EStG) dürfen Steuerpflichtige Ausgaben zur Förderung
mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher oder
gemeinnütziger Zwecke in bestimmtem Umfang als Sonderausgaben vom
Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Laut § 10b Abs. 3 EStG gilt diese
Abzugsfähigkeit auch für Sachspenden. |
| 6 |
Nach § 49 der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (im Folgenden: EStDV) ist die
steuerliche Abzugsfähigkeit auf Spenden beschränkt, deren Empfänger
eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, eine
inländische öffentliche Dienststelle oder eine in § 5 Abs. 1 Nr. 9
des Körperschaftsteuergesetzes (im Folgenden: KStG) bezeichnete
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist. In dieser
Bestimmung werden die Einrichtungen, d. h. die Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen, definiert, die von der
Körperschaftsteuer befreit sind; das sind solche, die nach ihrer
Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken
dienen. Die Befreiung gilt jedoch laut § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG nur für
Einrichtungen, die ihren Sitz in Deutschland haben. |
| 7 |
Nach § 50 Abs. 1 EStDV dürfen die Zuwendungen im
Sinne des § 10b EStG – vorbehaltlich der besonderen Regelungen für
Zuwendungen von bis zu 100 Euro – nur abgezogen werden, wenn sie durch
eine von der begünstigten Einrichtung nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck ausgestellte Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden. Bei
der Veranlagung des Spenders zur Einkommensteuer ist dieser Vordruck ein
ausreichender Nachweis dafür, dass der Spendenempfänger die
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Kontrolle, ob die
begünstigte Einrichtung die Voraussetzungen für die Befreiung von der
Körperschaftsteuer erfüllt, ist demnach nicht Sache der mit der
Veranlagung des Spenders befassten Finanzverwaltung. |
| 8 |
In den §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung (im
Folgenden: AO) werden die Zwecke, denen sich eine Einrichtung widmen
muss, sowie die Art und Weise definiert, wie diese Zwecke zu verfolgen
sind, um in den Genuss der Steuerbefreiung zu kommen. |
| 9 |
Nach § 52 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AO verfolgt eine
Einrichtung gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit auf die
Förderung der Allgemeinheit gerichtet ist, u. a. durch die Förderung
der Jugendhilfe und der Altenhilfe. Die Einrichtung muss laut § 55 Abs.
1 Nrn. 1 und 5 AO selbstlos handeln, was beispielsweise heißt, dass sie
ihre Mittel ausschließlich zeitnah für die steuerbegünstigten Zwecke
und nicht zugunsten ihrer Mitglieder zu verwenden hat. Nach § 59 AO
werden einer solchen Einrichtung Steuervergünstigungen nur gewährt,
wenn sich aus ihrer Satzung ergibt, dass sie ausschließlich und
unmittelbar Zwecke verfolgt, die den Anforderungen der §§ 52 bis 55 AO
entsprechen. |
| 10 |
Nach § 63 Abs. 3 AO obliegt es einer solchen
Einrichtung, durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen über die Einnahmen
und Ausgaben den Nachweis zu führen, dass ihre tatsächliche
Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung
der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet ist. Für den Fall von
Sachspenden muss die begünstigte Einrichtung nach § 50 Abs. 4 Satz 2
EStDV Aufzeichnungen vorhalten, aus denen sich die Grundlagen für den
von ihr bestätigten Wert der Zuwendung ergeben. |
| 11 |
Gemäß §§ 193 ff. AO kann die Frage, ob die
tatsächliche Geschäftsführung einer Einrichtung mit den
Satzungsbestimmungen übereinstimmt und die Mittel selbstlos und zeitnah
verwendet werden, durch eine Außenprüfung überprüft werden. Erfüllt
die Einrichtung die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung, ist sie
berechtigt, für die erhaltenen Spenden Zuwendungsbestätigungen nach
dem dafür vorgesehenen amtlichen Vordruck auszustellen. Wie sich aus §
10b Abs. 4 Satz 2 EStG ergibt, haftet eine Einrichtung, wenn sie
vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige
Zuwendungsbestätigung ausstellt, für die dadurch entgangene Steuer.
|
|
Ausgangsverfahren
und Vorlagefragen |
| 12 |
Herr Persche beantragte in seiner
Einkommensteuererklärung 2003 den Sonderausgabenabzug für eine
Sachspende von Bett- und Badwäsche, Rollatoren und Spielzeugautos.
Diese Spende erfolgte zugunsten des Centro Popular de Lagoa (Portugal)
(im Folgenden: Centro) im Wert von insgesamt 18 180 Euro. Das Centro ist
ein Seniorenheim, an das ein Kinderheim angegliedert ist und das sich in
einem Ort befindet, in dem Herr Persche ein Wohnobjekt besitzt. |
| 13 |
Der Kläger legte seiner Steuererklärung ein auf den
31. Juli 2003 datiertes Dokument bei, in dem das Centro den Erhalt der
Spende bestätigte, sowie eine Erklärung des Direktors des
Bezirkszentrums für Solidarität und Soziale Sicherheit von Faro
(Portugal) vom 21. März 2001, wonach das Centro bei der
Generaldirektion für soziale Maßnahmen im Jahr 1982 als
Privateinrichtung der Sozialen Solidarität registriert worden sei und
damit Anspruch auf alle Steuerbefreiungen und Vergünstigungen habe, die
das portugiesische Gesetz als gemeinnützig anerkannten Einrichtungen
gewähre. Nach den Angaben des Klägers des Ausgangsverfahrens reicht
der Originalspendenbeleg nach portugiesischem Recht für den
Spendenabzug aus. |
| 14 |
Das Finanzamt versagte in seinem
Einkommensteuerbescheid 2003 den beantragten Sonderausgabenabzug. Es
wies auch den vom Kläger des Ausgangsverfahrens gegen diesen Bescheid
eingelegten Einspruch als unbegründet zurück. Die Klage, die dieser
beim Finanzgericht Münster erhob, blieb ebenfalls erfolglos. Er legte
daraufhin Revision zum Bundesfinanzhof ein. |
| 15 |
Der Bundesfinanzhof führt in seiner
Vorlageentscheidung aus, dass das Finanzamt den fraglichen Spendenabzug
nach deutschem Recht habe versagen müssen, weil der Spendenempfänger
nicht in Deutschland ansässig sei und der Steuerpflichtige keine der
Form der Abgabenordnung genügende Zuwendungsbestätigung für diese
Spende vorgelegt habe. Es stelle sich jedoch die Frage, ob eine
Sachspende in Form von Gegenständen des täglichen Bedarfs unter die
Art. 56 EG bis 58 EG falle und, gegebenenfalls, ob diese Bestimmungen
dem entgegenstünden, dass ein Mitgliedstaat die steuerliche
Abzugsfähigkeit einer solchen Spende nur zulasse, wenn der
Spendenempfänger im Inland ansässig sei. |
| 16 |
Der Gerichtshof
habe in seinem Urteil vom 14. September 2006, Centro di Musicologia
Walter Stauffer (C-386/04, Slg. 2006, I-8203), anerkannt, dass die
Mitgliedstaaten entscheiden könnten, welche Interessen der
Allgemeinheit sie durch Steuervergünstigungen fördern wollten, und
sich dabei der Auffassung des in jener Rechtssache vorlegenden Gerichts
angeschlossen, dass die Förderung der
Allgemeinheit im Sinne des § 52 AO nicht voraussetze, dass diese
Fördermaßnahmen deutschen Staatsangehörigen oder in Deutschland
wohnhaften Personen zugutekommen müssten. Der Bundesfinanzhof weist
aber im Ausgangsverfahren darauf hin, dass diese Auffassung im deutschen
Recht umstritten sei. |
| 17 |
Der Gerichtshof habe ferner in Randnr. 49 seines
Urteils Centro di Musicologia Walter Stauffer festgestellt, dass die
sich für einen Mitgliedstaat ergebende Notwendigkeit, die Einhaltung
der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung einer Stiftung zu
überprüfen, nicht die Versagung dieser Befreiung rechtfertige, wenn
die Stiftung in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sei, da die
Steuerbehörden des ersten Mitgliedstaats von dieser Stiftung verlangen
könnten, alle stichhaltigen Belege vorzulegen. Der Bundesfinanzhof
fügt hinzu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
die Festsetzung einer Steuer aus Gründen der steuerlichen
Gleichbehandlung nicht allein von der Erklärung und den Angaben des
Steuerpflichtigen abhängig gemacht werden dürfe, sondern die
Möglichkeit bestehen müsse, das Deklarationsverfahren durch Außenprüfungen
zu ergänzen. |
| 18 |
In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht
zum einen wissen, ob die gegenseitige Amtshilfe nach der Richtlinie
77/799 die Behörden des Sitzmitgliedstaats der betreffenden Einrichtung
dazu verpflichten kann, eine Außenprüfung vorzunehmen, und zum
anderen, ob es, selbst wenn dies möglich sein sollte, nicht gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt, von den deutschen
Finanzbehörden, wenn sich Situationen wie im Ausgangsverfahren ergeben,
zu verlangen, Kontrollen über die Rechtsnatur der begünstigten
Einrichtungen durchzuführen, um die steuerliche Abzugsfähigkeit von
Spenden an diese Einrichtungen festzustellen, und das unabhängig vom
Wert der Spenden. |
| 19 |
Unter diesen Umständen hat der Bundesfinanzhof das
Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshoffolgende Fragen zur
Vorabentscheidung vorgelegt: |
|
|
1. |
Werden vom
Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG)
Sachspenden des Angehörigen eines Mitgliedstaats in Form von
Gegenständen des täglichen Gebrauchs an Einrichtungen, die ihren
Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und die nach dem Recht
ihres Mitgliedstaats
als gemeinnützig anerkannt sind, umfasst? |
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2. |
Falls die Frage zu 1.
bejaht wird: Widerspricht es – unter Berücksichtigung der
Verpflichtung der Finanzbehörde zur Verifikation von Erklärungen
des Steuerpflichtigen und des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit (Art. 5 Satz 3 EG) – der
Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG), wenn nach dem Recht eines
Mitgliedstaats Spenden an gemeinnützige Einrichtungen nur dann
steuerbegünstigt sind, wenn Letztere in diesem Mitgliedstaat
ansässig sind? |
|
3. |
Falls die Frage zu 2.
bejaht wird: Begründet die Richtlinie 77/799 eine Pflicht der
Finanzbehörde eines Mitgliedstaats, zur Aufklärung eines
Sachverhalts, der in einem anderen Mitgliedstaat verwirklicht
wurde, die Hilfe der Verwaltungsbehörden des anderen
Mitgliedstaats in Anspruch zu nehmen, oder kann der
Steuerpflichtige darauf verwiesen werden, dass er nach dem
Verfahrensrecht seines Mitgliedstaats bei Auslandssachverhalten
die Feststellungslast (objektive Beweislast) trägt? |
|
|
Zu
den Vorlagefragen
Zur ersten Frage |
| 20 |
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende
Gericht im Wesentlichen wissen, ob, wenn ein Steuerpflichtiger in einem
Mitgliedstaat die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden an
Einrichtungen geltend macht, die in einem anderen Mitgliedstaat
ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt sind, solche Spenden auch
dann unter die Bestimmungen des EG-Vertrags über den freien
Kapitalverkehr fallen, wenn es sich um Sachspenden in Form von
Gegenständen des täglichen Gebrauchs handelt. |
| 21 |
In ihren Erklärungen vertreten das Finanzamt, die
deutsche, die spanische und die französische Regierung sowie Irland die
Auffassung, dass diese Bestimmungen nur Kapitalbewegungen beträfen, die
in Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen würden, und
nicht Spenden aus einer altruistischen Motivation heraus an
Einrichtungen, die selbstlos geführt würden und deren Tätigkeiten
nicht gewinnbringend sein dürften. Die griechische Regierung ist der
Meinung, dass ein nicht zu Investitionszwecken erfolgender Transfer von
Gegenständen des täglichen Gebrauchs, die keine Zahlungsmittel seien,
ausschließlich unter den freien Warenverkehr falle. |
| 22 |
Nach Ansicht der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften und der EFTAÜberwachungsbehörde fallen Sachspenden an
gemeinnützige Einrichtungen, die in einem anderen Mitgliedstaat
ansässig sind als dem, der für die Veranlagung des Spenders zuständig
ist, unter die Art. 56 EG bis 58 EG. |
| 23 |
Es ist daran zu erinnern, dass Art. 56 Abs. 1 EG ganz
allgemein Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den
Mitgliedstaaten verbietet. |
| 24 |
Mangels einer Definition des Begriffs „Kapitalverkehr“
im Sinne von Art. 56 Abs. 1 EG im Vertrag hat der Gerichtshof der
Nomenklatur im Anhang der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni
1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages (dieser Artikel
wurde durch den Vertrag von Amsterdam aufgehoben) (ABl. L 178, S. 5)
bereits Hinweischarakter zuerkannt, auch wenn diese Richtlinie auf die
Art. 69 und 70 Abs. 1 EWG-Vertrag (die Art. 67 bis 73 des EWG-Vertrags
wurden durch die Art. 73b bis 73g des EG‑Vertrags ersetzt, jetzt
Art. 56 EG bis 60 EG) gestützt ist, wobei die in ihr enthaltene
Aufzählung gemäß ihrer Einleitung nicht erschöpfend ist (vgl. u. a.
Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, Slg.
2006, I-1957, Randnr. 39, Centro di Musicologia Walter Stauffer, Randnr.
22, und vom 11. September 2008, Eckelkamp, C-11/07, Slg. 2008, I-0000,
Randnr. 38). Schenkungen und Stiftungen sind in der Rubrik XI des
Anhangs I der Richtlinie 88/361 unter der Überschrift „Kapitalverkehr
mit persönlichem Charakter“ aufgeführt. |
| 25 |
Macht ein Steuerpflichtiger eines Mitgliedstaats die
steuerliche Abzugsfähigkeit eines Betrags geltend, der dem Wert von
Spenden an in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Dritte entspricht,
ist es für die Feststellung, ob die betreffende nationale Regelung
unter die Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr fällt,
unerheblich, ob es sich bei den zugrunde liegenden Spenden um Geld oder
Sachspenden handelt. |
| 26 |
Die Aufnahme von Erbschaften und Vermächtnissen in
die Rubrik XI des Anhangs I der Richtlinie 88/361 zeigt nämlich, dass
für die Frage, ob die steuerliche Behandlung bestimmter Transaktionen
durch einen Mitgliedstaat unter die Bestimmungen über den freien
Kapitalverkehr fällt, nicht zwischen Geldtransaktionen und
Sachtransaktionen zu unterscheiden ist. So hat der Gerichtshof
festgestellt, dass mit Erbschaften das Vermögen, das ein Verstorbener
hinterlässt, auf eine oder mehrere Personen übergeht – oder anders
gesagt, dass mit ihnen das Eigentum an verschiedenen Gegenständen und
Rechten, aus denen dieses Vermögen besteht, auf die Erben übergeht
(vgl. u. a. Urteile van Hilten-van der Heijden, Randnr. 42, und
Eckelkamp, Randnr. 39). Daher kann eine nationale Steuerregelung auch
dann unter die Art. 56 EG bis 58 EG fallen, wenn sie den Übergang eines
Vermögens betrifft, das möglicherweise sowohl aus Geldbeträgen als
auch aus unbeweglichen und beweglichen Vermögensgegenständen besteht. |
| 27 |
Wie die Erbschaftsteuer fällt also die steuerliche
Behandlung von Geld- oder Sachspenden unter die Vertragsbestimmungen
über den freien Kapitalverkehr; ausgenommen sind die Fälle, die mit
keinem der wesentlichen Elemente der betreffenden Transaktionen über
die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. in diesem Sinne
Urteil Eckelkamp, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
| 28 |
Hinsichtlich der Frage, ob – wie die griechische
Regierung vorträgt – eine Spende von Gebrauchsgegenständen nicht
eher unter die Vertragsbestimmungen über den freien Warenverkehr
fällt, ist darauf hinzuweisen, dass nach nunmehr gefestigter
Rechtsprechung für die Feststellung, ob eine nationale Regelung unter
die eine oder unter die andere Freiheit fällt, auf den Gegenstand der
betreffenden nationalen Regelung abzustellen ist (vgl. u. a. Urteil vom
24. Mai 2007, Holböck, C-157/05, Slg. 2007, I-4051, Randnr. 22 und die
dort angeführte Rechtsprechung). |
| 29 |
Die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung schließt
die Abzugsfähigkeit von Spenden an Einrichtungen aus, die in anderen
Mitgliedstaaten ansässig sind, unabhängig davon, ob es sich bei
diesen Spenden um Geld-
oder Sachspenden handelt, und – bei Sachspenden – unabhängig vom
Ort des Kaufs der gespendeten Güter. Aus dem Gegenstand dieser Regelung
ergibt sich also keineswegs, dass sie unter die Vertragsbestimmungen
über den freien Warenverkehr und nicht unter diejenigen über den
freien Kapitalverkehr fällt. |
| 30 |
Auf die erste Vorlagefrage ist daher zu antworten,
dass, macht ein Steuerpflichtiger in einem Mitgliedstaat die steuerliche
Abzugsfähigkeit von Spenden an Einrichtungen geltend, die in einem
anderen Mitgliedstaat ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt
sind, solche Spenden auch dann unter die Vertragsbestimmungen über den
freien Kapitalverkehr fallen, wenn es sich um Sachspenden in Form von
Gegenständen des täglichen Gebrauchs handelt. |
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Zur zweiten und zur
dritten Frage |
| 31 |
Mit der zweiten und der dritten Frage, die zusammen
zu behandeln sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen
wissen, ob – unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die
Finanzbehörden des betreffenden Mitgliedstaats in der Lage sein
müssen, die Erklärungen des Steuerpflichtigen zu verifizieren, und sie
nicht verpflichtet werden können, gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zu verstoßen – Art. 56 EG der Regelung eines
Mitgliedstaats entgegensteht, wonach nur Spenden an als gemeinnützig
anerkannte Einrichtungen, die im Inland ansässig sind, von der Steuer
abgezogen werden können. In diesem Zusammenhang wirft das vorlegende
Gericht die Frage auf, ob die Richtlinie 77/799 eine Pflicht dieser
Finanzbehörden begründet, für die Einholung der erforderlichen
Auskünfte die Hilfe der zuständigen Behörden des Sitzmitgliedstaats
der begünstigten Einrichtung in Anspruch zu nehmen, oder ob diese
Finanzbehörden im Gegenteil vom Steuerpflichtigen verlangen können,
dass er selbst alle erforderlichen Nachweise erbringt. |
| 32 |
Hierzu machen das Finanzamt, die deutsche, die
spanische und die französische Regierung sowie Irland und die Regierung
des Vereinigten Königreichs geltend, dass es nicht gegen die
Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr verstoße, wenn ein
Mitgliedstaat die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden nur für den
Fall vorsehe, dass sie Einrichtungen mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet
zugutekämen. Inländische und im Ausland ansässige gemeinnützige
Einrichtungen befänden sich nicht im Sinne des Art. 58 Abs. 1 Buchst. a
EG in einer vergleichbaren Situation. Zudem sei die Beschränkung von
Steuervergünstigungen auf Spenden an inländische gemeinnützige
Einrichtungen durch das Erfordernis, die Wirksamkeit der Steueraufsicht
zu gewährleisten, gerechtfertigt. |
| 33 |
Die deutsche Regierung und die Regierung des
Vereinigten Königreichs tragen vor, dass im Fall einer Spende eines
Steuerpflichtigen an eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige
Einrichtung der für die Veranlagung des Spenders zuständige
Mitgliedstaat (im Folgenden: Mitgliedstaat des Spenders) nicht
verpflichtet sei, sich die für die Veranlagung des Spenders
erforderlichen Auskünfte selbst oder mittels des Amtshilfe-Mechanismus
der Richtlinie 77/799 zu beschaffen. |
| 34 |
Die deutsche Regierung, Irland und die Regierung des
Vereinigten Königreichs vertreten die Auffassung, dass es jedenfalls
gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, den
Mitgliedstaat des Spenders dazu zu verpflichten, für jede Spende eines
Steuerpflichtigen an Einrichtungen mit Sitz in einem oder mehreren
anderen Mitgliedstaaten die Erfüllung der an gemeinnützige
Einrichtungen gestellten Anforderungen zu überprüfen oder überprüfen
zu lassen, und das unabhängig vom Wert der Spende oder der Spenden. |
| 35 |
Die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde
sind dagegen der Meinung, dass die im Ausgangsverfahren fragliche
nationale Regelung eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs
darstelle, die nicht durch das Erfordernis, die Wirksamkeit der
Steueraufsicht zu gewährleisten, gerechtfertigt werden könne. |
| 36 |
Nach Ansicht der Kommission begründet zwar die
Richtlinie 77/799 als solche keine Pflicht eines Mitgliedstaats, zur
Aufklärung eines in einem anderen Mitgliedstaat verwirklichten
Sachverhalts die Hilfe dieses Mitgliedstaats in Anspruch zu nehmen, doch
sei der erste Mitgliedstaat im Anwendungsbereich
des Art. 56 EG gehalten, von den Möglichkeiten, die diese Richtlinie
biete, Gebrauch zu machen, um jede Schlechterstellung von
grenzüberschreitenden gegenüber rein innerstaatlichen Sachverhalten
auszuschließen. Die EFTA-Überwachungsbehörde trägt vor, selbst wenn
von dem Steuerpflichtigen, der eine Steuervergünstigung begehre,
verlangt werden könne, die erforderlichen Nachweise zu erbringen,
dürften die Finanzbehörden diese Vergünstigung doch nicht aufgrund
von Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben verweigern, ohne versucht zu
haben, die Informationen auf anderem Weg zu beschaffen oder zu
überprüfen. |
| 37 |
Im vorliegenden Fall sieht die deutsche Regelung den
Steuerabzug von Spenden an gemeinnützige Einrichtungen vor, die ihren
Sitz in Deutschland haben und die weiteren Anforderungen der Regelung
erfüllen, nimmt aber Spenden an Einrichtungen, die in einem anderen
Mitgliedstaat ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt sind, von
dieser Steuervergünstigung aus. |
| 38 |
Wie der Generalanwalt in den Nrn. 47 und 48 seiner
Schlussanträge ausgeführt hat, ist die in Deutschland fehlende
Abzugsfähigkeit von Spenden an als gemeinnützig anerkannte
Einrichtungen, wenn sie in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind,
geeignet, sich negativ auf die Bereitschaft deutscher Steuerpflichtiger
auszuwirken, an solche Einrichtungen zu spenden, da die Möglichkeit des
Spendenabzugs das Verhalten des Spenders erheblich beeinflussen kann. |
| 39 |
Eine solche Regelung stellt daher eine Beschränkung
des freien Kapitalverkehrs dar, die gemäß Art. 56 EG grundsätzlich
verboten ist. |
| 40 |
Nach Art. 58 Abs. 1 Buchst. a EG berührt zwar Art.
56 EG nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Steuerpflichtige mit
unterschiedlichem Kapitalanlageort in ihrem Steuerrecht unterschiedlich
zu behandeln. |
| 41 |
Jedoch ist zwischen nach Art. 58 Abs. 1 Buchst. a EG
erlaubten Ungleichbehandlungen und nach Art. 58 Abs. 3 EG verbotenen
willkürlichen Diskriminierungen oder verschleierten Beschränkungen zu
unterscheiden. Eine nationale Steuerregelung wie die im
Ausgangsverfahren streitige, die zwischen inländischen und in einem
anderen Mitgliedstaat ansässigen Einrichtungen unterscheidet, kann
nämlich nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien
Kapitalverkehr vereinbar angesehen
werden, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die
nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen
zwingenden Grund des Allgemeininteresses wie die Notwendigkeit, die
Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen zu gewährleisten,
gerechtfertigt ist. Außerdem ist die unterschiedliche Behandlung nur
dann gerechtfertigt, wenn sie nicht über das hinausgeht, was zum
Erreichen des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels erforderlich
ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Centro di Musicologia Walter Stauffer,
Randnr. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
|
|
Zur Vergleichbarkeit von inländischen und in
einem anderen Mitgliedstaat ansässigen als gemeinnützig anerkannten
Einrichtungen |
| 42 |
Die deutsche, die spanische und die französische
Regierung sowie Irland und die Regierung des Vereinigten Königreichs
tragen vor, dass Spenden an inländische Einrichtungen und Spenden an in
einem anderen Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen in dem Sinne nicht
vergleichbar seien, dass die betreffenden Mitgliedstaaten
unterschiedliche Wohltätigkeitsbegriffe und Voraussetzungen für die
Anerkennung als Wohltätigkeitsorganisation anwenden und zudem die
Erfüllung der von ihnen gestellten Anforderungen nur bei inländischen
Einrichtungen kontrollieren könnten. Die deutsche, die spanische und
die französische Regierung fügen hinzu, dass der Grund dafür, dass
ein Mitgliedstaat auf bestimmte Steuereinnahmen verzichte, indem er
Spenden an in seinem Hoheitsgebiet ansässige gemeinnützige
Einrichtungen von der Steuer befreie, darin liege, dass ihm solche
Einrichtungen bestimmte Gemeinwohlaufgaben abnähmen, die er sonst
selbst unter Verwendung von Steuereinnahmen erfüllen müsste. |
| 43 |
Zunächst ist festzustellen, dass es Sache jedes
einzelnen Mitgliedstaats ist, festzulegen, ob er, um bestimmte als
gemeinnützig anerkannte Tätigkeiten zu fördern, für private oder
öffentliche Einrichtungen, die solche Tätigkeiten ausüben, wie auch
für Steuerpflichtige, die ihnen Spenden zukommen lassen,
Steuervergünstigungen vorsieht. |
| 44 |
Zwar ist es legitim, dass ein Mitgliedstaat die
Gewährung von Steuervergünstigungen Einrichtungen vorbehält, die
bestimmte seiner Gemeinwohlziele verfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteil
Centro di Musicologia Walter Stauffer, Randnr. 57), doch kann er solche
Vergünstigungen nicht Einrichtungen vorbehalten, die in seinem
Hoheitsgebiet ansässig sind und deren Tätigkeiten ihn daher von
bestimmten seiner Aufgaben entlasten können. |
| 45 |
Indem ein Mitgliedstaat den Steuerpflichtigen durch
die Aussicht auf die steuerliche Abzugsfähigkeit der Spenden an als
gemeinnützig anerkannte Einrichtungen einen Anreiz dafür bietet,
deren Tätigkeiten zu unterstützen, regt er zwar solche Einrichtungen
dazu an, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten zu entfalten, die er
normalerweise selbst übernimmt oder übernehmen kann. Somit kann weder
ausgeschlossen werden, dass eine nationale Regelung, die die steuerliche
Abzugsfähigkeit von Spenden an gemeinnützige Einrichtungen vorsieht,
solche Einrichtungen dazu anregt, bestimmte Aufgaben der öffentlichen
Stellen zu übernehmen, noch, dass eine solche Übernahme zu einem
Rückgang der Ausgaben des betreffenden Mitgliedstaats führen kann, der
geeignet ist, die Verminderung seiner Steuereinnahmen aufgrund des
Spendenabzugs zumindest teilweise auszugleichen. |
| 46 |
Jedoch ergibt sich daraus nicht, dass ein
Mitgliedstaat bei der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Spenden eine
Ungleichbehandlung von inländischen und in einem anderen Mitgliedstaat
ansässigen als gemeinnützig anerkannten Einrichtungen mit der
Begründung einführen dürfte, die Spenden an Letztere könnten selbst
dann, wenn ihre Tätigkeiten den Zielen der Regelung des ersten
Mitgliedstaats entsprächen, nicht zu einem solchen Haushaltsausgleich
führen. Nach ständiger Rechtsprechung zählt nämlich das Erfordernis,
einen Rückgang der Steuereinnahmen zu vermeiden, weder zu den in Art.
58 EG genannten Zielen noch zu den zwingenden Gründen des
Allgemeininteresses, die eine Beschränkung einer vom Vertrag
eingeräumten Freiheit rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne
Urteile vom 7. September 2004, Manninen, C-319/02, Slg. 2004, I-7477,
Randnr. 49, und Centro di Musicologia Walter Stauffer, Randnr. 59; vgl.
entsprechend für den freien Dienstleistungsverkehr Urteile vom 3.
Oktober 2002, Danner, C-136/00, Slg. 2002, I-8147, Randnr. 56, und vom
11. September 2007, Schwarz und Gootjes-Schwarz, C-76/05, Slg. 2007, I-6849,
Randnr. 77). |
| 47 |
Dagegen ist es einem Mitgliedstaat möglich, im
Rahmen seiner Regelung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Spenden
inländische und in anderen Mitgliedstaaten ansässige als gemeinnützig
anerkannte Einrichtungen unterschiedlich zu behandeln, wenn Letztere
andere Ziele als die in seiner eigenen Regelung vorgegebenen verfolgen. |
| 48 |
Wie nämlich der Gerichtshof im Urteil Centro di
Musicologia Walter Stauffer (Randnr. 39) entschieden hat, schreibt das
Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten nicht vor, dafür zu sorgen, dass
in ihrem Herkunftsmitgliedstaat als gemeinnützig anerkannte
ausländische Einrichtungen im Inland automatisch die gleiche
Anerkennung erhalten. Die Mitgliedstaaten verfügen insoweit über ein
Ermessen, das sie im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht ausüben
müssen. Unter diesen Voraussetzungen steht ihnen die Entscheidung frei,
welche Interessen der Allgemeinheit sie dadurch fördern wollen, dass
sie Vereinigungen und Einrichtungen Vergünstigungen gewähren, die
selbstlos mit diesen Interessen zusammenhängende Ziele verfolgen und
die Anforderungen an die Verwirklichung dieser Ziele erfüllen. |
| 49 |
Gleichwohl können, wenn eine in einem Mitgliedstaat
als gemeinnützig anerkannte Einrichtung die dafür nach dem Recht eines
anderen Mitgliedstaats vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt und ihr
Ziel die Förderung identischer Interessen der Allgemeinheit ist, so
dass sie auch im letztgenannten Mitgliedstaat als gemeinnützig
anerkannt werden könnte, was die nationalen Stellen dieses
Mitgliedstaats einschließlich der Gerichte zu beurteilen haben, die
Stellen dieses Mitgliedstaats der Einrichtung das Recht auf
Gleichbehandlung nicht allein aus dem Grund verwehren, dass sie nicht im
Inland ansässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Centro di Musicologia
Walter Stauffer, Randnr. 40; vgl. entsprechend für den freien
Dienstleistungsverkehr Urteil Schwarz und Gootjes-Schwarz, Randnr.
81). |
| 50 |
Entgegen dem entsprechenden Vorbringen der
Regierungen, die Erklärungen abgegeben haben, befindet sich eine
Einrichtung, die in einem Mitgliedstaat ansässig ist und die von einem
anderen Mitgliedstaat aufgestellten Voraussetzungen für die Gewährung
von Steuervergünstigungen erfüllt, im Hinblick auf die Gewährung von
Steuervergünstigungen zur Förderung gemeinnütziger Tätigkeiten durch
diesen Mitgliedstaat in einer Situation, die derjenigen von in diesem
Mitgliedstaat ansässigen als gemeinnützig anerkannten Einrichtungen
vergleichbar ist. |
|
Zur
Rechtfertigung durch das Erfordernis, die Wirksamkeit der Steueraufsicht
zu gewährleisten |
| 51 |
Entgegen der Auffassung der Regierungen, die
Erklärungen abgegeben haben, kann der Ausschluss der steuerlichen
Abzugsfähigkeit von Spenden an Einrichtungen, die in einem anderen
Mitgliedstaat als dem des Spenders ansässig und dort als gemeinnützig
anerkannt sind, nicht mit den Schwierigkeiten des Spendermitgliedstaats
bei der Überprüfung, ob solche Einrichtungen tatsächlich die
satzungsmäßigen Ziele im Sinne der nationalen Regelung erfüllen, und
auch nicht mit dem Erfordernis, die tatsächliche Geschäftsführung
dieser Einrichtungen zu kontrollieren, gerechtfertigt werden. |
| 52 |
Das Erfordernis, die Wirksamkeit der Steueraufsicht
zu gewährleisten, ist zwar ein zwingender Grund des
Allgemeininteresses, der eine Beschränkung der vom Vertrag garantierten
Verkehrsfreiheiten rechtfertigen kann. Jedoch kann eine beschränkende
Maßnahme nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit genügt, also geeignet ist, die Erreichung des
mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das dazu
Erforderliche hinausgeht (Urteil vom 18. Dezember 2007, A, C-101/05, Slg.
2007, I-11531, Randnrn. 55 und 56 und die dort angeführte
Rechtsprechung). |
| 53 |
In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof
festgestellt, dass es sich nicht von vornherein ausschließen lässt,
dass der Steuerpflichtige Belege vorlegen kann, anhand deren die
Steuerbehörden des Besteuerungsmitgliedstaats eindeutig und genau
prüfen können, welche Ausgaben in anderen Mitgliedstaaten tatsächlich
getätigt worden sind (Urteile vom 8. Juli 1999, Baxter u. a., C-254/97,
Slg. 1999, I-4809, Randnr. 20, und vom 10. März 2005, Laboratoires
Fournier, C-39/04, Slg. 2005, I-2057, Randnr. 25). |
| 54 |
Nichts würde nämlich die beteiligten
Steuerbehörden daran hindern, vom Steuerpflichtigen alle Belege zu
verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig
erscheinen, ob die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der
Ausgaben nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt sind und
der verlangte Abzug dementsprechend gewährt werden kann (vgl. in diesem
Sinne Urteil Danner, Randnr. 50, und vom 26. Juni 2003, Skandia und
Ramstedt, C-422/01, Slg. 2003, I-6817, Randnr. 43). |
| 55 |
Nach den Grundsätzen, die der Gerichtshof im Urteil
Centro di Musicologia Walter Stauffer (Randnr. 48) aufgestellt hat, darf
ein Mitgliedstaat, bevor er einer Einrichtung, die in einem anderen
Mitgliedstaat ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt ist, eine
Steuerbefreiung gewährt, Maßnahmen anwenden, mit denen er klar und
genau nachprüfen kann, ob diese Einrichtung die nach nationalem Recht
vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Befreiung erfüllt, und die
tatsächliche Geschäftsführung der Einrichtung, z. B. auf der
Grundlage der Vorlage des Jahresabschlusses und eines
Tätigkeitsberichts, kontrollieren. Die verwaltungstechnischen
Nachteile, die sich eventuell daraus ergeben könnten, dass solche
Einrichtungen in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, reichen
nicht aus, um eine Weigerung der Behörden des betreffenden Staates zu
rechtfertigen, diesen Einrichtungen die gleichen Steuerbefreiungen wie
gleichartigen inländischen Einrichtungen zu gewähren. |
| 56 |
Gleiches gilt für einen Steuerpflichtigen, der in
einem Mitgliedstaat die steuerliche Abzugsfähigkeit einer Spende an
eine Einrichtung geltend macht, die in einem anderen Mitgliedstaat
ansässig und dort als gemeinnützig anerkannt ist, auch wenn in einer
solchen Situation, anders als in der Rechtssache, in der das Urteil
Centro di Musicologia Walter Stauffer ergangen ist, der
Steuerpflichtige, von dem die Finanzbehörden die erforderlichen
Auskünfte einholen müssen, nicht die von der Spende begünstigte
Einrichtung, sondern der Spender selbst ist. |
| 57 |
Der Spender verfügt zwar im Gegensatz zu der
begünstigten Einrichtung nicht selbst über alle Informationen, die die
Finanzbehörden für die Überprüfung benötigen, ob diese Einrichtung
die nach nationalem Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen für die
Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt, insbesondere diejenigen,
die sich auf die Art und Weise beziehen, wie mit den Spendengeldern
verfahren wird, doch ist es einem Spender normalerweise möglich, von
dieser Einrichtung Unterlagen zu erhalten, aus denen der Betrag und die
Art der Spende, die von der Einrichtung verfolgten Ziele und ihr
ordnungsgemäßer Umgang mit den Spend en, die sie in den Vorjahren
erhalten hat, hervorgehen. |
| 58 |
Insoweit können die Bescheinigungen, die eine
Einrichtung ausstellt, die in ihrem Sitzmitgliedstaat die
Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats für die
Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt, insbesondere dann nicht
unerheblich sein, wenn diese Vorschriften die Gewährung von
Steuervergünstigungen, die gemeinnützige Tätigkeiten fördern sollen,
von identischen Voraussetzungen abhängig machen. |
| 59 |
Zum Verwaltungsaufwand, den die Bereitstellung
solcher Unterlagen für die betreffenden Einrichtungen mit sich bringen
kann, genügt die Feststellung, dass diese Einrichtungen entscheiden
müssen, ob sie es als zweckmäßig erachten, Mittel für die
Erstellung, Versendung und eventuelle Übersetzung von Unterlagen
einzusetzen, die für Spender bestimmt sind, die in anderen
Mitgliedstaaten ansässig sind und dort in den Genuss von
Steuervergünstigungen kommen möchten. |
| 60 |
Da nichts die Finanzbehörden des
Besteuerungsmitgliedstaats daran hindert, von einem Steuerpflichtigen,
der die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden an Einrichtungen
geltend macht, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, die
Vorlage stichhaltiger Belege zu verlangen, kann sich der
Besteuerungsmitgliedstaat für die Rechtfertigung einer nationalen
Regelung, die es dem Steuerpflichtigen völlig verwehrt, solche
Nachweise zu erbringen, nicht auf das Erfordernis, die Wirksamkeit der
Steueraufsicht zu gewährleisten, berufen. |
| 61 |
Darüber hinaus können sich die betroffenen
Finanzbehörden aufgrund der Richtlinie 77/799 an die Behörden eines
anderen Mitgliedstaats wenden, um alle Auskünfte zu erhalten, die sich
als notwendig für die ordnungsgemäße Bemessung der Steuer eines
Steuerpflichtigen erweisen (Urteil Centro di Musicologia Walter Stauffer,
Randnr. 50). Diese Richtlinie sieht nämlich vor, dass die nationalen
Finanzbehörden zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung um Auskünfte
ersuchen können, die ihnen selbst nicht zugänglich sind (Urteil vom
27. September 2007, Twoh International, C-184/05, Slg. 2007, I-7897,
Randnr. 32). |
| 62 |
Entgegen dem Vorbringen von Irland und der Regierung
des Vereinigten Königreichs liegt ein Auskunftsersuchen der
Finanzbehörden eines Mitgliedstaats in Bezug auf eine in einem anderen
Mitgliedstaat ansässige Einrichtung, das der Feststellung dient, ob
für eine Spende an diese Einrichtung eine Steuervergünstigung gewährt
werden kann, nicht außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie
77/799. Die Auskünfte, deren Einholung die Richtlinie 77/799 den
zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, sind nämlich
gerade jene, die ihnen notwendig erscheinen, um den korrekten Betrag der
Steuer gemäß den von ihnen selbst anzuwendenden Rechtsvorschriften
ordnungsgemäß festzusetzen (Urteil Twoh International, Randnr. 36).
Bei Auskünften, die zur Vervollständigung der Angaben eingeholt
werden, die ein Steuerpflichtiger gegenüber den Finanzbehörden eines
Mitgliedstaats gemacht hat, um eine Steuervergünstigung zu erhalten,
handelt es sich um Auskünfte, die im Sinne von Art. 1 Abs. 1 und Art. 2
Abs. 1 der Richtlinie 77/799 im Einzelfall für die zutreffende
Festsetzung der Steuern vom Einkommen durch die jeweilige zuständige
Behörde der betroffenen Mitgliedstaaten geeignet sein können. |
| 63 |
Die Richtlinie 77/799 berührt jedoch in keiner Weise
die Befugnis der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Spenders,
u. a. zu prüfen, ob die in ihren Rechtsvorschriften festgelegten
Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuervergünstigung erfüllt
sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Twoh International, Randnr. 36). So
muss der Mitgliedstaat des Spenders hinsichtlich einer Einrichtung, die
in einem anderen Mitgliedstaat ansässig und dort als gemeinnützig
anerkannt ist, nur dann eine mit der steuerlichen Behandlung von Spenden
an inländische Einrichtungen identische steuerliche Behandlung
gewähren, wenn diese Einrichtung die Voraussetzungen der
Rechtsvorschriften des letztgenannten Mitgliedstaats für die Gewährung
von Steuervergünstigungen erfüllt; dazu zählt die Verfolgung von
Zielen, die mit denen übereinstimmen, die von den Steuervorschriften
dieses Mitgliedstaats gefördert werden. Es ist Sache der zuständigen
nationalen Behörden einschließlich der Gerichte, zu überprüfen, ob
der Nachweis für die Einhaltung der von diesem Mitgliedstaat für die
Gewährung der fraglichen Steuervergünstigung aufgestellten
Voraussetzungen gemäß den Regeln des nationalen Rechts erbracht worden
ist. |
| 64 |
Zudem verlangt die Richtlinie 77/799 nicht, dass der
Mitgliedstaat des Spenders vom Amtshilfe- Mechanismus dieser Richtlinie
immer schon dann Gebrauch macht, wenn die Auskünfte des Spenders nicht
ausreichen, um zu überprüfen, ob die begünstigte Einrichtung die
Voraussetzungen der nationalen Rechtsvorschriften für die Gewährung
von Steuervergünstigungen erfüllt. |
| 65 |
Da nämlich die Richtlinie 77/799 vorsieht, dass die
nationalen Finanzbehörden um Auskünfte ersuchen können, die ihnen
selbst nicht zugänglich sind, hat der Gerichtshof festgestellt, dass
die Verwendung des Wortes „kann“ in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie
77/799 erkennen lässt, dass diese Behörden zwar die Möglichkeit
haben, die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats um Auskunft
zu ersuchen, dass sie hierzu aber nicht verpflichtet sind. Es ist Sache
jedes einzelnen Mitgliedstaats, zu beurteilen, in welchen konkreten
Fällen ihm Informationen über Umsätze von auf seinem Hoheitsgebiet
ansässigen Steuerpflichtigen fehlen, und zu entscheiden, ob es in
diesen Fällen gerechtfertigt ist, einen anderen Mitgliedstaat um
Auskunft zu ersuchen (Urteil Twoh International, Randnr. 32). |
| 66 |
Schließlich kann ein Mitgliedstaat die Gewährung
von Steuervergünstigungen für Spenden an eine Einrichtung, die in
einem anderen Mitgliedstaat ansässig und dort als gemeinnützig
anerkannt ist, auch nicht allein deshalb versagen, weil die
Finanzbehörden des ersten Mitgliedstaats bei solchen Einrichtungen
nicht über die Möglichkeit verfügen, vor Ort zu überprüfen, ob die
Anforderungen ihrer Steuervorschriften erfüllt sind. |
| 67 |
Wie die deutsche Regierung in der Sitzung ausgeführt
hat, ist nämlich selbst bei inländischen gemeinnützigen Einrichtungen
eine Außenprüfung normalerweise nicht zwingend, da die Erfüllung der
Voraussetzungen der nationalen Rechtsvorschriften im Allgemeinen durch
Überprüfung der Auskünfte dieser Einrichtungen kontrolliert wird. |
| 68 |
Gibt es im Sitzmitgliedstaat der begünstigten
Einrichtung ein Steuervergünstigungssystem zur Unterstützung der
Tätigkeiten von als gemeinnützig anerkannten Einrichtungen, so wird es
zudem normalerweise ausreichen, wenn der Mitgliedstaat des Spenders
durch den anderen Mitgliedstaat im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe
nach der Richtlinie 77/799 über den Gegenstand und die Modalitäten der
Kontrollen, denen solche Einrichtungen unterliegen, informiert wird,
damit die Finanzbehörden des Besteuerungsmitgliedstaats hinreichend
genau bestimmen können, welche zusätzlichen Informationen sie für die
Prüfung benötigen, ob die begünstigte Einrichtung die Voraussetzungen
der nationalen Rechtsvorschriften für die Gewährung von
Steuervergünstigungen erfüllt. |
| 69 |
Ferner sind die beteiligten Finanzbehörden, wenn die
Nachprüfung der von dem Steuerpflichtigen vorgelegten Auskünfte sich
als schwierig erweist, insbesondere wegen der in Art. 8 der Richtlinie
77/799 vorgesehenen Grenzen des Auskunftsaustauschs, durch nichts daran
gehindert, bei Nichtvorlage der Nachweise, die sie für die zutreffende
Steuerfestsetzung als erforderlich ansehen, den beantragten Steuerabzug
zu verweigern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 1992,
Bachmann, C-204/90, Slg. 1992, I-249, Randnr. 20, vom 11. Oktober 2007,
ELISA, C-451/05, Slg. 2007, I-8251, Randnr. 95, und A, Randnr. 58). |
| 70 |
Für gemeinnützige Einrichtungen, die ihren Sitz in
einem Drittland haben, ist hinzuzufügen, dass es grundsätzlich
gerechtfertigt ist, dass der Besteuerungsmitgliedstaat die Gewährung
einer solchen Steuervergünstigung ablehnt, wenn es sich, insbesondere
wegen des Fehlens einer vertraglichen Verpflichtung des Drittlands zur
Erteilung von Auskünften, als unmöglich erweist, die erforderlichen
Auskünfte von diesem Land zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil A,
Randnr. 63). |
| 71 |
Unter diesen Umständen ist das Vorbringen der
deutschen Regierung, Irlands und der Regierung des Vereinigten
Königreichs zurückzuweisen, wonach es gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit verstoße, den Mitgliedstaat des Spenders dazu zu
verpflichten, die Erfüllung der an inländische gemeinnützige
Einrichtungen gestellten Anforderungen zu überprüfen oder überprüfen
zu lassen, sobald ein Steuerpflichtiger die Abzugsfähigkeit seiner
Spenden an Einrichtungen geltend macht, die in einem anderen
Mitgliedstaat ansässig sind. |
| 72 |
Daher ist auf die zweite und die dritte Vorlagefrage
zu antworten, dass Art. 56 EG der Regelung eines Mitgliedstaats
entgegensteht, wonach bei Spenden an als gemeinnützig anerkannte
Einrichtungen nur Spenden an im Inland ansässige Einrichtungen von der
Steuer abgezogen werden können, ohne jede Möglichkeit für den
Spender, nachzuweisen, dass eine Spende an eine Einrichtung, die in
einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, die nach dieser Regelung
geltenden Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen
Vergünstigung erfüllt. |
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Kosten |
| 73 |
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das
Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht
anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses
Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von
Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
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1
Hinweis auf BMF-Schreiben vom
6. April 2010 - IV C 4 - S 2223/07/0005 - / - 2010/0210938 - (BStBl 2010 I S.
386) |
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