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I. |
Abzug von
Zuwendungen nach § 10b EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG und § 9 Nr. 5
GewStG
- Verfügung
der OFD Koblenz vom 16.02.2009, S 2223 / S 2751 /G1425 A-St 33 1 - |
Inhalt:
1
Allgemeines
Durch
das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom
10.10.2007 (BStBl I S. 815) haben sich
weitreichende Änderungen bezüglich der steuerlichen Berücksichtigung von
Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
ergeben. Weitere Änderungen im Spendenrecht erfolgten durch das Jahressteuergesetz
2009 (JStG 2009) vom 19.12.2008 (BGBl I S. 2794) und durch das Steuerbürokratieabbaugesetz
vom 20.12.2008 (BGBl I S. 2850).
Im
Folgenden gebe ich auf der Grundlage der Bezugsverfügung vom 15.04.2005 einen
Gesamtüberblick über die steuerliche Behandlung
von Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke
nach § 10b EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG und § 9 Nr. 5 GewStG in der durch
die o.a. Gesetze geänderten Fassung.
Soweit nichts Anderes vermerkt, wird jeweils nur die grundsätzlich ab dem Veranlagungs-
bzw. Erhebungszeitraum 2007 geltende Rechtslage (hierzu vgl. Tz. 2)
dargestellt. Zur Rechtslage bis
einschließlich 2006 vgl. die Bezugsverfügung vom 15.04.2005.
Die
folgenden Ausführungen zu § 10b Abs. 1 und Abs. 1a EStG gelten für den
Abzug nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG und nach
§ 9 Nr. 5 GewStG entsprechend, soweit nicht ausdrücklich auf bestehende Unterschiede
hingewiesen wird.
2
Zeitliche Anwendung der Änderungen durch das Gesetz zur weiteren Stärkung
des bürgerschaftlichen Engagements
Die
Änderungen durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen
Engagements gelten grundsätzlich für alle
Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum bzw. Erhebungszeitraum 2007 geleistet
werden.
Auf
Antrag des Steuerpflichtigen kann jedoch für Zuwendungen, die im
Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum 2007
geleistet wurden, noch die bisher geltende Rechtslage angewendet werden (vgl.
§ 52 Abs. 24b EStG, § 34 Abs. 8a KStG, § 36 Abs. 8a GewStG). Ein solcher
Antrag kann z.B. gestellt werden, um bei
der Einkommensteuer noch einen Großspenden-Rücktrag nach § 10b Abs. 1 S.
4 EStG aF aus dem VZ 2007 in den VZ 2006 zu erreichen oder für in 2007
geleistete Zuwendungen an Stiftungen noch
den zusätzlichen Abzugsbetrag nach § 10b Abs. 1 S. 3 EStG aF in Höhe von
20.450 € in Anspruch nehmen zu können. Bei
Ausübung dieses Wahlrechts ist für in 2007 geleistete Zuwendungen
jedoch in vollem Umfang noch die frühere Rechtslage anzuwenden (vgl. Rdvfg.
vom 15.01.2009 - S 2223 A - St 33 1, RdNr.
5). So ist es z.B. nicht möglich, für Spenden an Stiftungen im VZ
2007 noch den zusätzlichen Höchstbetrag von 20 450 € in Anspruch zu nehmen
und gleichzeitig für die übrigen Spenden
den neuen prozentualen Abzugsbetrag von 20 % (vgl. Tz. 7) geltend zu machen.
Bei
einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr werden bei der
Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer
die innerhalb des Wirtschaftsjahres geleisteten Zuwendungen berücksichtigt (vgl.
R 47 Abs. 3 KStR 2004). Die geänderte Fassung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, §
9 Nr. 5 GewStG gilt jedoch (nur) für die
im Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum 2007 geleisteten Zuwendungen. Veranlagungszeitraum
bei der KSt bzw. Erhebungszeitraum bei der GewSt ist jedoch stets das Kalenderjahr.
Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr 2006 / 2007
unterliegen daher die innerhalb dieses
Wirtschaftsjahres im Kalenderjahr 2006 geleisteten Zuwendungen noch den
bisherigen Vorschriften, während auf die innerhalb dieses Wirtschaftsjahres
im Kalenderjahr 2007 geleisteten
Zuwendungen bereits das neue Recht anzuwenden ist. Eine vergleichbare
Situation kann sich bei einem
Wirtschaftsjahr 2007 / 2008 ergeben, wenn für die Zuwendungen im
Veranlagungs- / Erhebungszeitraum 2007 noch
die Anwendung des alten Rechts beantragt wird.
Zur
weiteren steuerlichen Behandlung eines am 31.12.2006 noch vorhandenen
Großspendenvortrag nach § 10b Abs. 1 S. 4
EStG aF, § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 4 KStG, § 9 Nr. 5 S. 4 GewStG vgl. Tz. 10.
3
Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke
Nach
§ 10b Abs. 1 und Abs. 1a EStG sind unter bestimmten Voraussetzungen
Zuwendungen (Spenden und
Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der
§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung
abzugsfähig. Die steuerbegünstigten Zwecke sind in den genannten
Vorschriften der AO abschließend geregelt.
Zu
den begünstigten Zwecken gehört die Förderung der Religion (vgl. § 52 Abs.
2 Nr. 2 AO) und die Förderung kirchlicher
Zwecke (vgl. § 54 AO). Von Zuwendungen zur Förderung dieser Zwecke müssen Beiträge
i.S. der R 10.7 EStR 2005, H 10.7 EStH 2006 abgegrenzt werden. Nach dieser
Regelung können Beiträge der Mitglieder
von Religionsgemeinschaften, die mindestens in einem Bundesland als
Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sind, aber während des
ganzen Kalenderjahres keine Kirchensteuer
erheben, aus Billigkeitsgründen wie Kirchensteuern abgezogen werden. Voraussetzung
ist eine Empfangsbestätigung der Religionsgemeinschaft. Der Abzug nach § 10
Abs. 1 Nr. 4 EStG kann bis zur Höhe der in
dem betreffenden Bundesland erhobenen Kirchensteuer, bei unterschiedlichen
Kirchensteuersätzen bis zur Höhe des höchsten Steuersatzes gewährt werden.
Beiträge,
die über den nach R 10.7 EStR 2005 abziehbaren Betrag hinausgehen, können
als Zuwendungen zur Förderung kirchlicher Zwecke nach § 10b Abs. 1 EStG
berücksichtigt werden.
4
Spendenbegriff
Spenden
sind freiwillige und unentgeltliche Aufwendungen, die weder Betriebsausgaben
noch Werbungskosten darstellen. Bei
Körperschaften stehen Spenden zusätzlich unter dem Vorbehalt der
verdeckten Gewinnausschüttung. Bei den Spenden muss es sich um Ausgaben
handeln, die in Geld oder Geldeswert
bestehen. Der Spender muss durch die Zuwendung endgültig wirtschaftlich belastet
sein. Abzugsfähig sind nur Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter
Zwecke. Die Zuwendungen müssen daher für
die ideellen Aufgaben der Körperschaft oder für einen Zweckbetrieb bestimmt
sein. Spenden für einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
(z.B. Fest- oder Verkaufsveranstaltungen)
sind nicht begünstigt.
Da
neben Spenden z.T. auch Mitgliedsbeiträge steuerlich abziehbar sind (vgl. Tz.
5), wird in den o.a. Vorschriften der
Begriff „Zuwendungen“ verwendet.
4.1
Freiwilligkeit
Spenden
sind freiwillige Leistungen. Deshalb sind z.B. Aufwendungen zur Erfüllung von
Vermächtniszuwendungen an gemeinnützige
Einrichtungen beim Erben steuerlich nicht als Spenden abziehbar
(siehe Urteil des BFH vom 22.09.1993, BStBl II 1993 S. 874; zur
Nicht-Abziehbarkeit dieser Zuwendungen beim
Erblasser siehe Urteil des BFH vom 23.10.1996, BStBl II 1997 S. 239). Nach Rechtsauffassung
der Finanzverwaltung (vgl. AEAO, Nr. 1.3.1.7 zu § 52; KSt-Kartei, § 5 Karte
H 0.1) liegt Freiwilligkeit ebenfalls nicht
vor bei als „Spenden“ bezeichneten Zahlungen im Zusammenhang mit
der Aufnahme in einen Verein, wenn die Aufnahme satzungsgemäß oder faktisch
von der Leistung dieser Zahlung abhängt.
Hierzu vgl. auch Tz. 4.2.
4.2
Unentgeltlichkeit
Die
Spende muss ohne Gegenleistung seitens des Empfängers oder eines Dritten
erbracht werden (siehe Urteile des BFH vom
12.09.1990, BStBl II 1991 S. 258, und vom 22.09.1993, BStBI 1993 II S.
874). Ein Spendenabzug ist jedoch nicht nur ausgeschlossen, wenn die Ausgaben
zur Erlangung einer Gegenleistung des
Empfängers erbracht werden, sondern schon dann, wenn die Zuwendungen an
den Empfänger unmittelbar und ursächlich mit einem von diesem oder einem
Dritten gewährten Vorteil zusammen
hängen, ohne dass dieser Vorteil unmittelbar wirtschaftlicher Natur sein
muss. Eine etwaige Freiwilligkeit (vgl. Tz.
4.1) ist für die Frage der Entgeltlichkeit unmaßgeblich (siehe BFH-Urteil vom
02.08.2006, BStBl II 2007 S. 8). Nach diesem Urteil ist ein Spendenabzug daher
ausgeschlossen bei Zahlungen im
Zusammenhang mit der Aufnahme in einen Verein, wenn die Aufnahme satzungsgemäß
oder faktisch von der Leistung der Zahlung abhängig ist (sog. „Beitrittsspenden“;
vgl. hierzu auch Tz. 4.1). Ein
wirtschaftlicher Vorteil und damit eine Gegenleistung liegt z.B. vor bei der
Einstellung eines vom Bundeskartellamt
eingeleiteten Verfahrens gegen eine Bußgeldzahlung (siehe Urteil des FG
Rheinland-Pfalz vom 20.11.1978, EFG 1979, 280) oder bei Zahlungen an eine
gemeinnützige Einrichtung zur Einstellung
eines Strafverfahrens (siehe Urteil des BFH vom 19.12.1990, BStBI II 1991
S. 234). Zuwendungen an eine Körperschaft, für die durch diese eine
Gegenleistung erbracht wird, sind keine
Spenden, weil die Ausgabe des Förderers nicht unentgeltlich erfolgt. Das gilt
auch, wenn die Zuwendung den Wert der
Gegenleistung übersteigt. Eine Aufteilung der Zuwendung in Gegenleistung
und Spende, z.B. beim Verkauf von Eintrittskarten für ein Benefiz-Konzert
oder von Losen für eine Wohlfahrts-Tombola
durch eine gemeinnützige Körperschaft, ist nicht zulässig. Bei Wohlfahrtsmarken
stellt der Zuschlag keine Spende dar (siehe BFH-Beschluss vom 01.07.2004,
IX B 67/04).
5
Abziehbarkeit von Mitgliedsbeiträgen
Im
Rahmen des § 10b EStG sind grundsätzlich Zuwendungen, also Spenden und
Mitgliedsbeiträge, abziehbar.
Einschränkend zu diesem Grundsatz bestimmt § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG (in der
Fassung des JStG 2009), dass
Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die
1)
den Sport (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 der Abgabenordnung),
2)
kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
3)
die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 der Abgabenordnung) oder
4)
Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 23 der Abgabenordnung
fördern,
nicht abziehbar sind. Dies gilt auch für solche Körperschaften, die neben
Zwecken im Sinne des § 10b Abs. 1 Satz 2
EStG auch solche Zwecke verfolgen, bei deren Förderung Mitgliedsbeiträge
grundsätzlich abziehbar wären (vgl. R 10b.1 Abs.
1 S. 1 EStÄR 2008).
Aufgrund
dieser Unterscheidung sind solche Mitgliedsbeiträge vom Abzug ausgeschlossen,
aus denen bei typisierender
Betrachtungsweise überwiegend Leistungen gegenüber den Mitgliedern erbracht
werden oder die in erster Linie im Hinblick auf
die eigene Freizeitgestaltung geleistet werden.
Umlagen
und Aufnahmegebühren werden wie Mitgliedsbeiträge behandelt. Nicht
begünstigt sind allerdings Umlagen zum
Ausgleich von Verlusten eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes
(vgl. Tz. 4).
Sind
die Mitgliedsbeiträge nach den o.a. Grundsätzen nicht abziehbar, darf die
Körperschaft hierfür keine
Zuwendungsbestätigungen ausstellen; bei einer Geldspende an eine solche
Körperschaft muss ausdrücklich bestätigt
werden, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag im Sinne des § 10b Abs.
1 Satz 3 EStG, sonstige Mitgliedsumlagen
oder Aufnahmegebühren handelt.
5.1
Abziehbare Mitgliedsbeiträge zur Förderung der Kultur
Besonderheiten
bestehen hinsichtlich der Abziehbarkeit von Mitgliedsbeiträgen an
Körperschaften, die die Kultur fördern.
Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die die aktive kulturelle Betätigung
ihrer Mitglieder fördern, welche in erster
Linie der Freizeitgestaltung dient (z.B. Laientheater, Laienchöre oder
Laienorchester), sind nicht abziehbar. Dagegen ist ein Abzug von
Mitgliedsbeiträgen an solche die Kultur
fördernde Körperschaften nicht ausgeschlossen, die zwar nicht in erster
Linie der aktiven Freizeitgestaltung ihrer
Mitglieder im vorgenannten Sinne dienen, diesen jedoch – in Zusammenhang
mit ihrer Mitgliedschaft – Vergünstigungen
gewähren, z.B. Jahresgaben, verbilligten Eintritt zu Veranstaltungen
oder Veranstaltungen nur für Mitglieder usw. Dies betrifft z.B. Vereine zur
Förderung von Museen, Theatern oder
Musikschulen (vgl. § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung des JStG 2009;
anzuwenden auf Mitgliedsbeiträge, die nach dem
31.12.2006 geleitet wurden, vgl. § 52 Abs. 24b EStG).
6
Tatsächliche Verwendung der Zuwendung für steuerbegünstigte Zwecke
Die
Spende muss tatsächlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden (vgl.
H 10b.1 EStR 2005, „Zuwendungsbestätigung“).
Eine Spende, die zur Anschaffung oder Errichtung von Vermögensgegenständen
verwendet wird, dient daher dann nicht steuerbegünstigten Zwecken, wenn
diese Vermögensgegenstände auch für andere als steuerbegünstigte Zwecke
genutzt werden (siehe Urteil des BFH vom
19.06.1974, BStBl II 1974 S. 664, zur Nichtabziehbarkeit von Spenden zur
Errichtung einer Stadthalle, in der auch Kongresse
usw. stattfinden). Es ist grundsätzlich unzulässig, Spenden
in einem steuerpflichtigenwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu verwenden.
Geschieht dies dennoch, so liegt eine
Fehlverwendung vor, die zur sog „Veranlasserhaftung“ (vgl. Tz. 14.2.2)
führt.
Ist
der Empfänger einer Zuwendung eine inländische juristische Person des
öffentlichen Rechts, eine inländische
öffentliche Dienststelle oder ein inländischer amtlich anerkannter Verband
der freien Wohlfahrtspflege einschließlich
seiner Mitgliedsorganisationen, kann im Allgemeinen davon ausgegangen
werden, dass die Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.
Das gilt auch dann, wenn der
Verwendungszweck im Ausland verwirklicht wird. (vgl. R 10b.1 Abs. 5 EStR
2005). Zur Verwirklichung steuerbegünstigter
Zwecke im Ausland vgl. auch Rdvfg. vom 26.06.2002 -
S 0171 A ‑ St 34 1; KSt-Kartei, § 5 Karte H 69.
7
Höchstbeträge für den Abzug von Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke
Ausgaben
zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke i.S. der §§ 52 bis 54 AO sind bis
zur Höhe von 20 % des Gesamtbetrags der
Einkünfte oder (wahlweise) bis zu 4 Promille der Summe aus Umsätzen und
im Kalenderjahr aufgewendeten Löhnen und Gehältern abziehbar.
Bei
der Körperschaftsteuer ist Bemessungsgrundlage für den 20 %-igen
Spendenabzug das Einkommen i.S.d. § 9 Abs.
2 KStG, bei der GewSt der um die Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 9 GewStG
erhöhte Gewinn aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 7
GewStG.
8
Zusätzlicher Abzugsbetrag für Zuwendungen in den Vermögensstock einer
Stiftung
Nach
§ 10b Abs. 1a EStG können Zuwendungen, die in den Vermögensstock einer
Stiftung des öffentlichen Rechts oder
einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts
geleistet werden, im Jahr der Zuwendung und in den
folgenden neun Veranlagungszeiträumen auf
Antrag des Steuerpflichtigen bis zu einem Betrag von 1.000.000 € zusätzlich
zu den als Sonderausgaben im Sinne des
Absatzes 1 zu berücksichtigenden Zuwendungen abgezogen werden.
„Vermögensstock“
ist das Vermögen der Stiftung, für das nach § 58 Nr. 11 AO keine
Verpflichtung zur zeitnahen
Mittelverwendung besteht.
Da
der Abzug nach § 10b Abs. 1a EStG neben dem Sonderausgabenabzug nach § 10b
Abs. 1 EStG und über den hiernach
zulässigen Umfang hinaus zu gewähren ist, bedeutet dies, dass auf den Teil
der Zuwendung in den Vermögensstock einer
Stiftung, der den Höchstbetrag nach § 10b Abs. 1a EStG i.H.
von 1.000.000 € übersteigt, die Vorschrift des § 10b Abs. 1 EStG
anzuwenden ist. Da der Abzug nach § 10b
Abs. 1a EStG von einem Antrag des Steuerpflichtigen abhängig ist, kann dieser
zudem beantragen, die
Stiftungserrichtungsspende (ganz oder teilweise) nur im Rahmen der
Höchstbeträge des § 10b Abs. 1 EStG
abzuziehen, auf den zusätzlichen Abzug nach § 10b Abs. 1a EStG also zu
verzichten. Vermögensstockspenden, auf die auf
Antrag des Stpfl. § 10b Abs. 1a EStG anzuwenden ist
und die nicht innerhalb des 10-Jahreszeitraums verbraucht wurden, gehen in den
allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag
nach § 10b Abs. 1 EStG (vgl. Tz 9) über (vgl. Rdvfg. vom 15.01.2009
- S 2223 A ‑ St 33 1, RdNr. 4a).
Mit
jeder neuen Zuwendung bei einer Stiftungsneugründung in einem folgenden
Veranlagungszeitraum beginnt ein neuer
zehnjähriger Abzugs- (= Verteilungs-)zeitraum. Der Höchstbetrag
von 1.000.000 Euro kann innerhalb von 10 Jahren nur einmal in Anspruch
genommen werden. Auf den (ab 2007
erhöhten) Abzugsbetrag von 1.000.000 € sind diejenigen Abzugsbeträge
anzurechnen, die innerhalb der letzten 10 Jahre
vor der zu dem erhöhten Abzugsbetrag berechtigenden
Zuwendung unter Geltung des früheren Höchstbetrags von 307.000 € geleistet
wurden. Hierzu vgl. Rdvg. vom 15.01.2009 - S 2223
A - St 33 1, RdNr. 3).
Diese
Grundsätze führen zu einem erheblichen Überwachungsbedarf durch das
Finanzamt. Es muss u.a. sichergestellt
werden, dass der Höchstbetrag in dem Zeitraum von 10 Jahren tatsächlich nur
einmal gewährt wird und für evtl. weitere
Zuwendungen, die innerhalb der 10 Jahre geleistet werden und
den Höchstbetrag übersteigen, der zehnjährige Verteilungszeitraum
eingehalten wird. Vgl. hierzu Rdvfg. vom
29.08.2002 - S 2223 A - St 34 1.
In
der Intranet-Version der vorliegenden Rdvfg. - (St 3/ St 4 - Steuerfachthemen ->
Spendenabzug ->
Gesamtdarstellungen ->
Rechtslage ab VZ 2007) steht hierzu ein Überwachungsbogen als Excel-Vorlage
zur Verfügung. In diesen Überwachungsbogen sind nur diejenigen Zuwendungen
in den Vermögensstock einer Stiftung
einzutragen, für die der zusätzliche Abzugsbetrag nach § 10b Abs. 1a
EStG beantragt wird. Soweit der Abzug solcher
Zuwendungen nur im Rahmen der Höchstbeträge nach
§ 10b Abs. 1 EStG beantragt wird, unterbleibt ein Eintrag in den
Überwachungsbogen. Eintragungen sind nur
in den gelben Feldern der Excel-Vorlage zulässig und möglich. Ich weise
ausdrücklich darauf hin, dass diese Vorlage nicht
alle Besonderheiten des Abzugs von Zuwendungen in
den Vermögensstock einer Stiftung (insbesondere für den Übergang von dem
alten Höchstbetrag i.H.v. 307.000 € zu
dem neuen Höchstbetrag von 1.000.000 €) berücksichtigen kann. Die in der
Tabelle ausgewiesenen Ergebnisse sind daher vom
Bearbeiter zu prüfen!
Die
Rdvfg. vom 15.01.2009 - S 2223 A - St 33 1 - enthält unter der RdNr. 3 ein
Beispiel zum Abzug von Zuwendungen in den
Vermögensstock einer Stiftung. In der Anlage zu der Intranet-Version dieser
Rdvfg. ist dargestellt, welche Eintragungen im
Falle dieses Beispiels in den o.a. Überwachungsbogen vorzunehmen
sind.
Der
verbleibende zusätzliche Abzugsbetrag nach § 10b Abs. 1a EStG ist zum Ende
eines jeden Veranlagungszeitraums gesondert
festzustellen. Hierbei sind sowohl der Gesamtbetrag des vortragsfähigen
Abzugsbetrags als auch die Veranlagungszeiträume, bis zu denen die einzelnen Teilbeträge
abgezogen werden können, festzustellen. Hierzu steht in der Vorlagenauswahl
unter dem Kartenreiter „ESt“ die
WORD-Vorlage „ESt_GS_2“ zur Verfügung.
Der
zusätzliche Abzugsbetrag nach § 10b Abs. 1a EStG steht in analoger Anwendung
des BFH-Urteils vom 03.08.2005, BStBl 2006
II S. 121, bei zusammen veranlagten Ehegatten jedem Ehegatten einzeln
zu, soweit er selbst die Aufwendungen getätigt hat (vgl. Kurzinformation Nr.
ST 3_2006K052 vom 20.06.2006 - S 2223 A -
St 33 1). Der Vortrag von Vermögensstockspenden ist für jeden Ehegatten
gesondert festzustellen (vgl. Rdvfg. vom 15.01.2009 - S 2223 A - St 33 1, RdNr.
4a).
Der
zusätzliche Abzugsbetrag nach § 10b Abs. 1a EStG ist bei Zuwendungen von
Körperschaften an eine Stiftung nicht zu
gewähren.
Bei
der Gewerbesteuer ist dieser zusätzliche Abzugsbetrag für Zuwendungen von
Einzelunternehmen und
Personengesellschaften an eine Stiftung zu berücksichtigen, nicht jedoch bei
Zuwendungen von Körperschaften.
Für
Zuwendungen an Stiftungen wurde ein eigenes Muster einer
Zuwendungsbestätigung aufgelegt (vgl. Tz.
12.1; vgl. Rdvfg. vom 21.12.2007 - S 2223 A - St 33 1).
9
Abzug des verbleibenden Zuwendungsvortrags in den Folgejahren
Nach
§ 10b Abs. 1 S. 3 und S 4 EStG in der Fassung des JStG 2008 sind abziehbare
Zuwendungen, die die Höchstbeträge nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG
überschreiten oder die den um die Beträge nach § 10 Abs. 3 und 4, § 10c
und § 10d verminderten Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen, im Rahmen
der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen als
Sonderausgaben abzuziehen. § 10d Abs. 4 EStG gilt entsprechend. Im Jahr der
Zuwendung nicht abziehbare Zuwendungen werden somit - zeitlich unbeschränkt -
in die künftigen Veranlagungszeiträume vorgetragen und jeweils wie laufende
Zuwendungen des Veranlagungszeitraums behandelt, in den sie vorgetragen
wurden. Der zum Ende eines Veranlagungszeitraums verbleibende
Zuwendungsvortrag ist gesondert festzustellen. Die Feststellung hat personell
zu erfolgen. Hierfür steht in der Vorlagenauswahl unter dem Kartenreiter „ESt“
die WORD-Vorlage „ESt_10b“ (für VZ 2007) zur Verfügung. Für VZ ab 2008
wird eine entsprechende Vorlage unter der Bezeichnung „ESt_10b_2008 z. Zt.
erstellt.
Ein
entsprechender Zuwendungsvortrag ist auch im Bereich der KSt und der GewSt zu
gewähren. Abweichend von der ESt erfolgt hier die Feststellung des
verbleibenden Zuwendungsvortrags jedoch maschinell.
10
Abzug eines am 31.12.2006 verbleibenden Großspendenvortrags nach früherer
Rechtslage:
Das
Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements enthält
keine Regelungen zur weiteren steuerlichen Behandlung derjenigen „Großspenden“
i.S.d. § 10b Abs. 1 Nr. 4 EStG a.F., die sich zum Zeitpunkt der
Rechtsänderung noch innerhalb des früheren 5-jährigen Vortragszeitraums
befanden. Bezüglich dieser „alten“ Großspenden verbleibt es bei dem
zeitlich beschränkten Vortrag, bei den niedrigeren Höchstbeträgen von 5 %
bzw 10 % und bei dem auch im Vortragszeitraum zu gewähren zusätzlichen
Abzugsbetrag für Zuwendungen an Stiftungen iHv 20 450 € (vgl. Rdvg. vom
15.01.2009 ‑ S 2223 A ‑ St 33 1, Rz. 1
und Rz 4b). Bis zum Ablauf des 5-jährigen Vortragszeitraums sind daher
getrennte Feststellungen für die nach altem Recht vortragsfähigen
Großspenden und die nach neuem Recht vortragsfähigen Zuwendungen
durchzuführen. Zu den Feststellungen nach altem Recht vgl. Tz. 6 der
Bezugsverfügung vom 15.04.2005.
Die
verbleibenden Großspenden alten Rechts sind innerhalb des noch verbleibenden
Vortragszeitraums in Veranlagungszeiträumen ab
2007 im Rahmen der zum Zeitpunkt ihrer Leistung maßgeblichen Abzugssätze von
10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder von 2 v.T. der Summe der Umsätze,
Löhne und Gehälter abziehbar. Die laufenden Zuwendungen der
Veranlagungszeiträumen ab 2007 sind insoweit abziehbar, bis sie ‑
zusammen mit dem „alten Großspendenvortrag“ - den neuen Höchstbetrag von
20 % bzw. 4 Promille erreichen.
Verbleibt
nach Ablauf des zeitlich beschränkten Vortragszeitraums ein Restbetrag an
Großspendenvortrag nach altem Recht, geht dieser
nicht in den allgemeinen unbefristeten Spendenvortrag
über, sondern ist verloren (vgl. Rdvfg. vom 15.01.2009 ‑ S 2223 A - St
33 1, RdNr. 4b)
11
Empfänger von Zuwendungen für begünstigte Zwecke i.S. des § 10b Abs. 1 und
1a EStG
Zuwendungen
für steuerbegünstigte Zwecke i.S. des § 10b Abs. 1 und 1a EStG sind nur
dann abziehbar, wenn sie an einen der nachfolgenden Empfänger geleistet
werden:
|
- |
Inländische
juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Gemeinde oder Stadt)
oder inländische öffentliche
Dienststellen (z.B. Universitäten, Forschungsinstitute); |
|
- |
eine
nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse |
vgl.
§ 10b Abs. 1 Satz 1 EStG).
11.1
Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts/inländische
öffentliche Dienststellen
Die
inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder die
inländischen öffentlichen Dienststellen können die zugewendeten Beträge
selbst zu steuerbegünstigten Zwecken verwenden. In
diesen Fällen bedarf es nicht des Vorliegens einer - den
gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften genügenden
- Satzung oder einer Anerkennung durch das Finanzamt. Entscheidend ist
lediglich, dass die Mittel von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder
Dienststelle tatsächlich für begünstigte Zwecke
verwendet werden. Danach sind beispielsweise Spenden an eine Stadt für die
Errichtung eines Spielplatzes begünstigt.
Es
ist jedoch auch zulässig, dass Zahlungen an juristische Personen des
öffentlichen Rechts mit der
Nebenbestimmung erfolgen, die Spende an eine bestimmte gemeinnützige
Körperschaft weiterzuleiten (Durchlaufspende). Hierzu vgl. H 10b.1 „Durchlaufspendenverfahren“
EStH 2007.
Als
Empfänger von Zuwendungen kommen auch nicht als gemeinnützig anerkannte
Betriebe gewerblicher Art (BgA) von Körperschaften des öffentlichen Rechts
in Betracht (z.B. Theater oder Kindergärten ohne eine den Vorschriften des
Gemeinnützigkeitsrechts genügende Satzung), wenn die Zuwendungen von ihnen
tatsächlich für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (siehe z.B.
Schreiben des BMF vom 27.11.2003, BStBl I 2004 S. 190).
11.2
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaften, Personenvereinigungen
und Vermögensmassen
Ob
eine solche Körperschaft die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
erfüllt, wird im Körperschaftsteuerveranlagungsverfahren
geprüft und durch Körperschaftsteuerbescheid (Freistellungsbescheid)
festgestellt. Auf Antrag einer Körperschaft, bei der die Voraussetzungen der
Steuerbegünstigung noch nicht im Veranlagungsverfahren festgestellt worden
sind (insbesondere bei neu gegründeten Körperschaften), bescheinigt das
zuständige Finanzamt vorläufig, z.B. für den Empfang steuerbegünstigter
Zuwendungen oder für eine Gebührenbefreiung, dass bei ihm die Körperschaft
steuerlich erfasst ist und die eingereichte Satzung alle nach § 59 Satz 1,
§§ 60 und 61 AO geforderten Voraussetzungen erfüllt, welche u.a. für die
Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
vorliegen müssen. Die vorläufige Bescheinigung, die widerruflich ist, gilt
bis zum Erlass eines erstmaligen Freistellungs- bzw.
Körperschaftsteuerbescheids. Sie ist befristet zu erteilen, wobei die
Gültigkeitsdauer in der Regel 18 Monate nicht übersteigen soll.
11.2.1
Ausländische Körperschaften als Empfänger von Zuwendungen für begünstigte
Zwecke
Nach
§ 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG in der Fassung des JStG 2009 gilt die Befreiungen des
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG auch für solche (ausländische) Körperschaften, die
nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates der EU oder eines Staates
des EWR gegründet wurden und Sitz und Ort der Geschäftsleitung innerhalb des
Hoheitsgebiets eines dieser Staaten haben, wenn mit diesem Staat ein
Amtshilfeabkommen besteht. Unter die Vorschrift fallen derzeit somit alle
Mitgliedsstatten der EU, Island und Norwegen (vgl. Schreiben des BMF vom
30.07.2008, BStBl I 2008, 810).
Somit
können auch solche ausländischen Körperschaften, für die im Inland die
Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
anerkannt wurde, Empfänger steuerlich abziehbarer Zuwendungen sein. Die
Änderung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG ist nach § 34 Abs. 5a KStG in der
Fassung des JStG 2009 auch für VZ vor 2009 anzuwenden.
12
Nachweis der Zuwendung
12.1
Zuwendungsbestätigung
Zuwendungen
im Sinne des § 10b EStG dürfen nur abgezogen werden, wenn sie durch eine
Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, die der Empfänger nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat (§ 50 Abs. 1 EStDV). Die
Zuwendungsbestätigung ist (als Nachweis für die erfolgte Zuwendung) daher
unverzichtbare sachliche Voraussetzung für den steuermindernden Abzug
der Zuwendung (siehe Urteil des BFH vom 06.03.2003, BStBl II 2003 S. 554).
Hinsichtlich der tatsächlichen Verwendung der Zuwendung zu den
steuerbegünstigten Zwecken hat die Bestätigung jedoch nur den Zweck einer
Beweiserleichterung und ist insoweit auch nicht bindend (siehe Urteil des BFH
vom 23.05.1989, BStBl II 1989 S. 879).
Für
Geldzuwendungen und Mitgliedsbeiträge einerseits und Sachzuwendungen
andererseits sind jeweils gesonderte Muster zu verwenden. Für Zuwendungen an
Stiftungen sind besondere Muster für die Zuwendungsbestätigung amtlich
vorgeschrieben (vgl. Tz. 8).
Es
ist nicht erforderlich, in die Zuwendungsbestätigung in jedem Fall alle
Formulierungen aufzunehmen, die in den Mustern vorgesehen sind. Vielmehr
können Angaben, die im Einzelfall nicht einschlägig sind, weggelassen
werden. Die Zuwendungsbestätigung darf eine DIN A 4 - Seite nicht
übersteigen. Ist die Zuwendungsbestätigung kleiner als eine DIN A 4 - Seite,
z.B. DIN A 5, bestehen gegen eine
Anerkennung keine Bedenken, soweit die Gestaltung dem amtlich vorgeschriebenen
Muster entspricht. Die Rdvfg. vom 20.06.2000 - S 2223 A - St 31 1 ( ESt-Kartei,
§ 10b Karte 11) enthält detaillierte
Anweisungen zum Inhalt und Aufbau der Zuwendungsbestätigungen. Mit Rdvfg.
vom 21.12.2007 ‑ S 2223 A ‑ St 33 1
‑ wurden neue amtliche Muster für Zuwendungsbestätigungen (auf Grund
der zum 01.01.2007 eingetretenen Rechtsänderungen) bekannt gegeben. Hiernach
bestehen jedoch keine Bedenken dagegen, bis zum
30.06.2008 noch die bisherigen Muster zu verwenden. Hierbei erforderliche
redaktionelle Anpassungen der alten Muster sind von der Körperschaft
vorzunehmen. Die o.a. Übergangsfrist wurde durch die Rdvfg. vom 14.04.2008 -
S 2223 A ‑ St 33 1 ‑ bis zum 31.12.2008 verlängert.
Zur
Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen durch Pfarrgemeinden im Rahmen von
Spendenaktionen (z.B. Adveniat, Misereor) vgl.
Rdvfg. vom 27.02.2001 - S 2223 A - St 34 1 (KSt-Kartei, § 5 Karte H 92).
Bei
den Zuwendungsbestätigungen ist darauf zu achten, dass das in der
Bestätigung angegebene Datum des Freistellungsbescheids oder Steuerbescheids
nicht länger als 5 Jahre oder das Datum der vorläufigen Bescheinigung nicht
länger als 3 Jahre seit dem Tag der Ausstellung der Zuwendungsbestätigung
zurückliegt, da ansonsten solche Bestätigungen nicht mehr als ausreichender
Nachweis für den steuerlichen Spendenabzug anerkannt werden (vgl.
BMF-Schreiben vom 15.12.1994, BStBl I S. 884).
Die
Zuwendungsbestätigung muss grundsätzlich von mindestens einer durch Satzung
oder Auftrag zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigten Person
unterschrieben sein. Unter bestimmten Voraussetzungen reicht jedoch eine
maschinell erstellte Bestätigungen ohne eigenhändige Unterschrift einer
zeichnungsberechtigten Person aus. Hierzu vgl. R 10b.1 Abs. 4 EStR 2005.
12.1.1
Elektronische Zuwendungsbestätigung - § 50 Abs. 1a EStDV
Durch
das Steuerbürokratieabbaugesetz wurde in § 50 Abs 1a EStDV die Möglichkeit
einer elektronischen Zuwendungsbestätigung geschaffen. Diese kann von dem
Empfänger der Zuwendung elektronisch an das für die Besteuerung des
Zuwendenden zuständige FA übermittelt werden.
Die
Änderung ist erstmals für den VZ 2009 anzuwenden.
12.2
Vereinfachter Zuwendungsnachweis
12.2.1
In Katastrophenfällen
Nach
§ 50 Abs. 2 Nr. 1 EStDV genügt als Nachweis für den Spendenabzug der
Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, wenn
die Zuwendung zur Hilfe in Katastrophenfällen innerhalb eines Zeitraums, den
die obersten Finanzbehörden der Länder im Benehmen mit dem BMF bestimmen,
auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto einer
inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer
inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich
anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner
Mitgliedsorganisationen eingezahlt worden ist. Eine betragsmäßige Begrenzung
besteht in diesen Fällen nicht.
12.2.2
Bei Zuwendungen bis zu einem Betrag von 200 €
Daneben
wird es für Zuwendungen bis zu einem Betrag von 200 € nach § 50 Abs. 2 Nr.
2 EStDV aus Vereinfachungsgründen zugelassen, dass anstelle einer von der
Körperschaft ausgestellten Zuwendungsbestätigung der Bareinzahlungsbeleg
oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts vorgelegt wird.
Dieses
Verfahren ist anwendbar, wenn
|
a) |
der
Empfänger der Zuwendung eine inländische juristische Person des
öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle
ist
oder |
|
b) |
der
Empfänger eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes ist, wenn
der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und
die Angaben über die Freistellung des Empfängers von der
Körperschaftsteuer (= „Anerkennung“ als gemeinnützige
Körperschaft) auf einem vom Empfänger hergestellten Beleg aufgedruckt
sind. Zusätzlich muss auf dem Beleg angegeben werden,
ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag
handelt. |
12.2.3
Art und Inhalt der Buchungsbestätigung
Bei
der Buchungsbestätigung kann es sich z.B. um den Kontoauszug, um eine
gesonderte Bestätigung des Kreditinstitutes oder auch um einen PC-Ausdruck
beim Online-Banking (hierzu vgl. Rdvfg. vom 06.04.2006 - S 2223 A - St 33 1)
handeln. Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer des
Auftraggebers und des Empfängers, der Betrag sowie der Buchungstag
ersichtlich sein. Wird die Spende an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
steuerbegünstigte Körperschaft (siehe oben Fall b) überwiesen, muss
zusätzlich zur Buchungsbestätigung auch der vom Zuwendungsempfänger
hergestellte Beleg vorgelegt werden, weil die Angaben über die
Steuerbegünstigung des Empfängers nur aus diesem Beleg ersichtlich sind.
12.3
Verzicht auf die Vorlage von Zuwendungsbestätigungen
Nach
den Grundsätzen zur Neuorganisation der Finanzämter ("GNOFÄ-Grundsätze")
kann von der Anforderung von Zuwendungsnachweisen abgesehen werden, wenn der
Gesamtbetrag der Zuwendungen 100 € nicht übersteigt und eine
Einzelaufstellung vorgelegt wird (vgl. Rundverfügungen vom 10.03.2003 und vom
11.01.2006 - O 2000 b A - St 21 1). Ich weise in diesem Zusammenhang jedoch
darauf hin, dass es sich insoweit um eine innerdienstliche Maßnahme handelt,
die sich nicht an den einzelnen Steuerbürger richtet und im Verhältnis zu
ihm weder Rechte noch Verpflichtungen begründet. Die Grenze von 100 € ist
daher nicht als Pauschbetrag zur Berücksichtigung von Kleinspenden anzusehen.
12.4
Aufbewahrung der Zuwendungsbestätigungen
Zur
Frage der Behandlung und Aufbewahrung von Zuwendungsbestätigungen durch das
Finanzamt verweise ich auf die O-Kartei, O 1542 Karte 2.
12.5
Aufzeichnungspflichten des Zuwendungsempfängers
Ist
Empfänger der Zuwendung eine in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bezeichnete
Körperschaft, Personenvereinigung oder
Vermögensmasse, so hat sie die Vereinnahmung der Zuwendung und ihre
zweckentsprechende Verwendung ordnungsgemäß aufzuzeichnen. Ein Doppel der
Zuwendungsbestätigung ist aufzubewahren. Bei Sachzuwendungen und beim
Verzicht auf die Erstattung von Aufwand (Aufwandsspenden) müssen sich aus den
Aufzeichnungen auch die Grundlagen für den vom Empfänger bestätigten Wert
der Zuwendung ergeben (§ 50 Abs. 4 EStDV - vgl. Tz. 13.1 und 13.2).
13
Sonderfälle des Spendenabzugs
13.1
Sachspenden
Zu
den Ausgaben i.S. des § 10b Abs. 1 und Abs. 1a EStG gehören auch alle
Wertabgaben, die aus dem geldwerten Vermögen des Spenders zur Förderung der
steuerbegünstigten Zwecke abfließen (sog. Sachspenden). Als Sachspende
kommen Wirtschaftsgüter aller Art - mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen
- in Betracht. Grundsätzlich fallen deshalb Dienstleistungen (z.B.
ehrenamtliche Arbeitsleistung) oder die Überlassung von
Nutzungsmöglichkeiten (z.B. unentgeltliche Überlassung von Räumen, PKW oder
sonstigen Wirtschaftsgütern) nicht unter die nach § 10b EStG abzugsfähigen
Ausgaben. Wegen der Ausnahme bei sog. Aufwandsspenden vgl. Tz. 13.2.
Die
Sachspende ist nach § 10b Abs. 3 Sätze 3 und 4 EStG in der Fassung des JStG
2009 mit dem gemeinen Wert (Marktwert) des gespendeten Gegenstandes zu
bewerten, wenn dessen Veräußerung im Zeitpunkt der Zuwendung keinen
Besteuerungstatbestand erfüllen würde. In allen übrigen Fällen dürfen bei
der Ermittlung der Zuwendungshöhe die fortgeführten Anschaffungs- oder
Herstellungskosten nur überschritten werden, soweit eine Gewinnrealisierung
stattgefunden hat. Diese Regelung betrifft z.B. die Zuwendung einer
Beteiligung i.S.d. § 17 EStG aus dem Privatvermögen, die hiernach mit den
(fortgeführten) Anschaffungskosten zu bewerten ist.
Ist
der Gegenstand vor der Spende aus einem Betrieb entnommen worden, kann
höchstens der Wert angesetzt werden, der vorher auch bei der Entnahme
zugrunde gelegt worden ist, jedoch zuzüglich der bei der Entnahme
angefallenen Umsatzsteuer.
Entnahmewert
kann dabei auch der Buchwert sein (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 5 EStG =
Buchwertprivileg). Dies setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut unmittelbar nach
seiner Entnahme aus dem Betriebsvermögen einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder
Vermögensmasse oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur
Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke i.S. des § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG
unentgeltlich überlassen wird. Insoweit
ist es auch unschädlich für die Gewährung des Buchwertprivilegs, wenn
das Wirtschaftsgut (z.B. Grundstück) durch die
übernehmende steuerbegünstigte Körperschaft unmittelbar nach der Zuwendung
veräußert wird.
Bei
Sachspenden müssen aus der Spendenbestätigung der Wert i.S. des § 10b Abs.
3 EStG und die genaue Bezeichnung der gespendeten Sache ersichtlich sein (vgl.
das Muster der hierfür aufgelegten Zuwendungsbestätigung - BMF-Schreiben vom
13.12.2007, BStBl I 2008 S. 4). Sind die zur steuerlichen Berücksichtigung
einer Spende erforderlichen Angaben in der Zuwendungsbestätigung nicht
enthalten, so ist eine nachträgliche Bescheinigung der fehlenden Angaben in
einem formlosen Schreiben nicht ausreichend. Vielmehr ist eine geänderte und
entsprechend ergänzte Zuwendungsbestätigung vorzulegen.
Auch
gebrauchte Wirtschaftsgüter können Gegenstand einer Sachspende sein, deren
Höhe sich (bei Spenden aus dem Privatvermögen) grundsätzlich (s.o.) nach
dem gemeinen Wert des zugewendeten Wirtschaftsguts richtet. Bei gebrauchter
Kleidung stellt sich die Frage, ob sie überhaupt noch einen gemeinen Wert
(Marktwert) hat. Wird ein solcher geltend gemacht, sind die für eine
Schätzung maßgeblichen Faktoren wie Neupreis, Zeitraum zwischen Anschaffung
und Weggabe und der tatsächliche Erhaltungszustand durch den
Steuerpflichtigen nachzuweisen (siehe BFH-Urteil vom 23.05.1989,
BStBl I 1989 S. 879).
13.2
Aufwandsspenden
Aufwendungen
zugunsten einer zum Empfang steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen berechtigten
Körperschaft sind nach § 10b Abs. 3 Satz 4 EStG nur abzugsfähig, wenn ein
Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung
eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist (sog. Aufwandsspende).
Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden
sein.
Aus
dem Ausschluss von „Nutzungen und Leistungen“ (vgl. Tz. 13.1) folgt nicht,
dass Aufwendungen, z.B. anlässlich persönlich erbrachter Arbeitsleistungen
des Spenders, die aus dessen Vermögen effektiv abfließen, nicht als Ausgaben
i.S. des § 10b EStG anzusehen sind. Der Ausschluss von „Nutzungen
und Leistungen“ nach § 10b Abs. 3 Satz EStG betrifft nur solche
Zuwendungen, die keine Wertabgaben aus dem geldwerten Vermögen des
Zuwendenden darstellen.
Daher
stellt bei natürlichen Personen die (von vornherein so vereinbarte)
unentgeltliche Bereitstellung der
Arbeitskraft selbst keine Spende dar (siehe BFH-Urteil vom 28.04.1978, BStBl
1979 II S. 297). Dagegen kann der Verzicht auf eine durch Vertrag oder Satzung
vereinbarte Lohnzahlung eine abzugsfähige Spende begründen.
Die
Grundsätze für die steuerliche Anerkennung von Aufwandsspenden sind in der
Rdvfg. vom 07.07.1999 - S 2223 A - St 31 1 (ESt-Kartei, Karte 0 zu § 10b)
zusammengefasst. Um die Gemeinnützigkeit
nicht zu gefährden, dürfen nur angemessene Ersatzansprüche eingeräumt
werden. Vgl. hierzu Rdvfg. vom 15.10.1997 - S 2223 A - St 34 3 - zum
Spendenabzug bei Aufnahme von Kindern aus der Tschernobyl-Region.
Zur
steuerlichen Behandlung von Aufwendungsersatz, der an eine Person ausgezahlt
wird, die vorher dem Verein eine Geldspende geleistet hat, vgl. Tz. 3 der o.a.
Rdvfg. vom 07.07.1999 - S 2223 A - St 31 1 (ESt-Kartei, Karte 10 zu § 10b).
Bei
dem Verzicht auf die Erstattung von Aufwand besteht die Spende nicht in der
Tätigung des Aufwandes, sondern in dem Verzicht auf einen vereinbarten
Erstattungsanspruch. Zeitpunkt der Spende ist daher der Zeitpunkt des
Verzichtes. Wird durch eine Verzichtserklärung auf die Erstattung von zu
unterschiedlichen Zeitpunkten getätigtem Aufwand verzichtet, so handelt es
sich nur um eine Spende. In einem solchen Fall ist daher keine
Sammelbestätigung (i.S. der Tz. 6 des BMF-Schreibens vom 02.06.2000, BStBl I
S. 592; KSt-Kartei, § 5 Karte H 84), sondern ein Einzel-Zuwendungsnachweis
auszustellen.
Zur
Anerkennung der Ernsthaftigkeit eines eingeräumten Erstattungsanspruches ist
es zwar grundsätzlich erforderlich, dass auf den (jeweiligen) Anspruch
zeitnah verzichtet wird. Aufgrund der insoweit allgemein üblichen Praxis ist
es (insbesondere bei überregional tätigen Organisationen mit einer großen
Anzahl von Mitgliedern, z.B. bei politischen Parteien) jedoch vertretbar, wenn
ein solcher Verzicht einmal jährlich (z.B. zum Jahresende) erklärt wird.
Aufwandsspenden
sind abgekürzte Geldspende. Sie sind daher auf dem Muster für
Geldzuwendungen zu bestätigen. In der
Zuwendungsbestätigung muss nicht angegeben werden, welcher Aufwand dem
Erstattungsanspruch zugrunde gelegen hat. Die begünstigte Körperschaft muss
dies jedoch in ihren Unterlagen festhalten.
13.3
Abgrenzung zum Sponsoring
Besondere
Grundsätze gelten beim Sponsoring. Unter Sponsoring wird üblicherweise die
Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung
von Personen, Gruppen und / oder Organisationen in sportlichen, kulturellen,
kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich
bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der
regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung und
Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Vgl.
hierzu AEAO, Nr. 7 zu § 64 Abs. 1 AO (KSt-Kartei, § 5 Karte H 0.1).
13.4
Elternleistungen an gemeinnützige Schulvereine (Schulen in freier Trägerschaft)
und entsprechende Fördervereine
Als
steuerlich abziehbare Zuwendungen im Sinne des § 10b EStG kommen nur
freiwillige Leistungen der Eltern in Betracht, die über den festgesetzten
Elternbeitrag hinausgehen (vgl. Rdvfg. vom 30.01.1991 - S 2223 A - St 31 1,
ESt-Kartei: Karte 19 zu § 10b EStG). Hierzu vgl. auch H 10b.1 „Elternleistungen....“
EStH 2007.
14
Vertrauensschutz und Haftung nach § 10b Abs. 4 EStG
14.1
Vertrauensschutz nach § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG
Nach
§ 10b Abs. 4 Satz 1 EStG darf der Steuerpflichtige auf die Richtigkeit der
Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, dass
er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat
oder dass ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober
Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
Das
geschützte Vertrauen des gutgläubigen Spenders umfasst u.a. das Vertrauen in
den Status der Körperschaft und in die Verwendung der Spende. Der
Spendenabzug bleibt ihm also auch dann erhalten, wenn der Körperschaft
rückwirkend für den Veranlagungszeitraum, in dem die Spende geleistet wurde,
die Gemeinnützigkeit aberkannt wird.
14.2
Haftung nach § 10b Abs. 4 Satz 2 ff. EStG
Mit
diesem Vertrauensschutz korrespondiert die Haftungsregelung in § 10b Abs. 4
Satz 2 ff. EStG. Danach haftet für die entgangene Steuer, wer vorsätzlich
oder grob fahrlässig eine unrichtige Spendenbestätigung ausstellt (1.
Alternative - „Ausstellerhaftung“) oder wer veranlasst, dass Zuwendungen
nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken
verwendet werden (2. Alternative -„Veranlasserhaftung“). Die
Inanspruchnahme zur Haftung setzt voraus, dass beim Spender Vertrauensschutz
gemäß § 10b Abs. 4 S. 1 EStG besteht.
Die
Haftung soll dem Missbrauch mit Zuwendungsbestätigungen entgegenwirken. Dies
ist z. B. dann der Fall, wenn eine nicht gemeinnützige oder nicht
spendenbegünstigte Körperschaft Zuwendungsbestätigungen ausstellt, wenn der
Wert einer Spende in der Bestätigung zu hoch angegeben wird, Bestätigungen
über nicht gezahlte Spenden erteilt werden, Bestätigungen über Spenden für
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgestellt werden und Anderes mehr.
14.2.1
Ausstellerhaftung
Erforderlich
ist hierbei eine objektive Unrichtigkeit. Diese kann sich sowohl auf die
Zahlung als solche (d.h. den ausgewiesenen
Betrag) als auch auf die Bestätigung des Begünstigungstatbestandes durch den
Empfänger beziehen.
14.2.1.1
Unrichtigkeit
Unrichtig
ist eine Zuwendungsbestätigung, deren Inhalt nicht der objektiven Sach- und
Rechtslage entspricht. Die Unrichtigkeit bezieht sich auf die Angaben, die
für den Abzug wesentlich sind, insbesondere
also auf die Höhe des zugewendeten Betrags, den beabsichtigten
Verwendungszweck und den
steuerbegünstigten Status der spendenempfangenden Körperschaft (siehe
BFH-Urteil vom 12.08.1999, BStBl II 2000 S. 65).
Die
Bestätigung bezweckt, den Abzug bestimmter Beträge als Spende zu
ermöglichen, ohne dass der (gutgläubige) Spender und dessen Finanzamt die
entsprechenden Abzugsvoraussetzungen noch einmal zu prüfen brauchen. In der
Bestätigung wird bescheinigt, dass ein bestimmter Betrag als Spende verwendet
wird. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass der zugewendete Betrag als Spende
empfangen worden ist. Danach sind alle Beträge, die auf einer
Spendenbestätigung angegeben sind, als Spendenleistungen ausgewiesen und
nehmen an der Richtigkeitsgewähr und der Vertrauensschutzregelung des § 10b
Abs. 4 EStG teil. Weist die Bestätigung bestimmte Beträge, die keine
Spenden sind (z.B. wegen des entgeltlichen Charakters der Zuwendung), als
solche aus, ist die Bestätigung unrichtig
(siehe BFH-Urteil vom 12.08.1999, BStBl II 2000 S. 65).
14.2.1.2
Verschulden
Voraussetzung
dafür, dass der Haftungstatbestand der sog. Ausstellerhaftung verwirklicht
wird, ist ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden des
Ausstellenden. Nach der Rechtsprechung (siehe Urteil des FG München vom
16.06.1996, EFG 1997, 322; Revision zurückgewiesen mit Urteil des BFH vom
24.04.2002, BStBl II 2003 S. 128) sind die Verschuldensbegriffe des § 10b
Abs. 4 EStG und des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO inhaltsgleich und unterliegen den
selben Auslegungsgrundsätzen, wie sie von der
Rechtsprechung zu letzterer Vorschrift entwickelt worden sind. Grob
fahrlässig handelt hiernach, wer die nach seinen persönlichen Kenntnissen
und Fähigkeiten gebotene und zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und
in nicht entschuldbarer Weise verletzt (siehe z.B. BFH-Urteil vom 13.09.1990,
BStBl II 1991 S. 124). Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene unbeachtet
lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, oder wenn er
die einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen nicht anstellt.
14.2.2
Veranlasserhaftung
Haftungstatbestand
ist die zweckentfremdete Verwendung von Zuwendungen. Die „Veranlassung“
geschieht in der Regel durch die entscheidungsbefugten bzw. anordnenden
Vorstände.
14.2.2.1
Fehlverwendung
Die
Veranlasserhaftung erfasst Fehlverhalten des Empfängers in Zusammenhang mit
der Spendenverwendung (siehe BFH-Urteil vom 24.04.2002, BStBl 2003 II S. 128).
Eine Fehlverwendung liegt z.B. dann vor, wenn die Zuwendung in einem
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (auch: bezahlter Sport)
verwendet wird, z.B. zur Verlustabdeckung dieses Betriebs.
Eine
Fehlverwendung und damit ein die Spendenhaftung auslösender Tatbestand
ist jedoch nicht gegeben, wenn der Empfänger die
Zuwendung zu dem in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zweck
verwendet hat, auch wenn er im Körperschaftsteuerveranlagungsverfahren nicht
als gemeinnützig anerkannt wird (siehe BFH-Urteile vom 10.09.2003, BStBl II
2004 S. 352, und vom 28.07.2004, XI R 40/03). Dies hat insbesondere in den
Fällen Bedeutung, in denen einer Körperschaft entweder in einer vorläufigen
Bescheinigung (vgl. Tz. 11.2) oder in einem
Freistellungsbescheid für frühere VZ die Auskunft erteilt wurde, dass sie
auch künftig dazu berechtigt ist, steuerlich wirksame Spendenbescheinigungen
auszustellen, sie für die VZ, in der sie solche Bescheinigungen ausgestellt
hat, später jedoch - z. B. wegen Verstößen gegen das Gebot der
Vermögensbindung - tatsächlich nicht als steuerbegünstigte Körperschaft
i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG anerkannt wird (vgl. auch H 10b.1 „Spendenhaftung“
EStH 2006).
14.2.2.2
Verschulden
Während
die Ausstellerhaftung vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln
voraussetzt, enthält der die Veranlasserhaftung definierende § 10b Abs. 4
Satz 2 Halbsatz 2 EStG einen Fall der Gefährdungshaftung ohne Verschulden.
14.3
Umfang der Haftung
Die
entgangene Steuer ist mit 30 v.H. des zugewendeten Betrags anzusetzen.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendung dieses - gegenüber dem früheren
Recht - reduzierten Haftungssatzes ist der Zeitpunkt der
Haftungsinanspruchnahme, somit der Zeitpunkt der Bekanntgabe des
Haftungsbescheides (vgl. Rdvfg. vom 15.01.2009 ‑ S 2223 A ‑ St 33
1, RdNr. 6).
Eine
entsprechende Haftungsregelung enthält § 9 Abs. 3 KStG. Daneben tritt ggf.
noch die Haftung nach § 9 Nr. 5 Satz 6 GewStG für die entgangene
Gewerbesteuer, die mit 15 v. H. des zugewendeten Betrages anzusetzen ist.
Die
Festlegung der Haftungshöhe als fester Prozentsatz der Zuwendung erfolgt
unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen beim Spender (soweit dieser
Vertrauensschutz genießt). Die Frage, ob oder in welchem Umfang sich der
Spendenabzug beim Spender steuerlich überhaupt ausgewirkt hat, ist für die
Haftungsfrage ohne Bedeutung. Einzelfallbezogene Ermittlungen des
Steuerausfalles unterbleiben.
Im
Falle der Ausstellerhaftung bestimmt sich die Bemessungsgrundlage für die
Haftungshöhe nach den Zuwendungen, für die eine unrichtige
Zuwendungsbestätigung ausgestellt wurde, im Falle der Veranlasserhaftung
bestimmt sie sich nach den fehlverwendeten Zuwendungen.
Gehaftet
wird für die bei dem Spender (durch den Abzug der Zuwendungen bei seiner
Steuer-Veranlagung) entgangene Steuer, bei der es sich entweder um ESt oder um
KSt handeln kann. In dem Haftungsbescheid ist daher anzugeben, ob und ggf. in
welchem Umfang eine Inanspruchnahme für entgangene ESt und / oder KSt
erfolgt.
14.4
Haftungsschuldner
Der
Aussteller der Bestätigung bzw. der Veranlasser einer Fehlverwendung haftet
für die entgangene Steuer. Haftungsschuldner ist daher der Handelnde.
Die
Ausstellerhaftung trifft grundsätzlich nur die Körperschaft, da § 50 Abs. 1
EStDV ausdrücklich anordnet, dass Zuwendungsbestätigungen vom Empfänger
auszustellen sind. Da als Zuwendungsempfänger nur die in § 49 EStDV
genannten Einrichtungen in Betracht kommen, sind diese allein „Aussteller“
der Zuwendungsbestätigungen (siehe BFH-Urteil vom 24.04.2002, BStBl II 2003
S. 128). Gegenüber einer natürlichen Person greift die Ausstellerhaftung
allenfalls dann ein, wenn die Person außerhalb des ihr zugewiesenen
Wirkungskreises gehandelt hat (vgl. H 10b.1 „Spendenhaftung“
EStH 2005).
Durch
das JStG 2009 wurde in § 10b Abs. 4 EStG bezüglich der Veranlasserhaftung
eine Reihenfolge der Inanspruchnahme der Gesamtschuldner in das Gesetz
aufgenommen:
Hiernach
haftet vorrangig der Zuwendungsempfänger, also die Körperschaft. Die
handelnde Person wird nur in Anspruch genommen, wenn die Inanspruchnahme der
Körperschaft erfolglos ist, der Haftungsanspruch also weder durch Zahlung,
Aufrechnung, Erlass oder Verjährung erloschen ist noch
Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Körperschaft zum Erfolg geführt haben.
Entsprechende Änderungen erfolgten in § 9 Abs. 3 KStG und in § 9 Nr. 5
GewStG. Die Änderung ist erstmals für den VZ
2009 anzuwenden.
Zur
Haftung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im (früheren)
Durchlaufspendenverfahren siehe ebenfalls das Urteil des BFH vom 24.04.2002,
BStBl II 2003 S. 128.
14.5
Geltendmachung der Haftung
Der
Erlass eines Haftungsbescheides ist eine Ermessensentscheidung. Liegen die
gesetzlichen Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme nach § 10b
Abs. 4 EStG vor, wozu auch gehört, dass der Spender wegen des insoweit
bestehenden Vertrauensschutzes nicht in Anspruch genommen werden kann, so
reduziert sich das Ermessen der Verwaltung, einen Haftungsbescheid zu erlassen
oder nicht, wegen des Legalitätsprinzips auf Null
(siehe Urteil des Hessischen FG vom 14.01.1998, EFG 1998, 757).
14.6
Besondere Festsetzungsfrist für Haftungsansprüche - § 10b Abs. 4 Satz 5
EStG
Nach
§ 10b Abs. 4 Satz 5 EStG in der Fassung des JStG 2009 läuft die
Festsetzungsfrist für Haftungsansprüche nicht ab, solange die
Festsetzungsfrist für von dem Zuwendungsempfänger geschuldete
Körperschaftsteuer für den VZ nicht abgelaufen ist, in dem die unrichtige
Bestätigung ausgestellt worden ist oder veranlasst wurde, dass die Zuwendung
nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken
verwendet worden ist; § 191 Abs. 5 AO ist nicht anzuwenden. Entsprechende
Regelungen enthalten § 9 Abs. 3 KStG und § 9 Nr. 5 GewStG.
Die
Änderung ist erstmals für im VZ 2009 unrichtig ausgestellte
Zuwendungsbestätigungen oder für in diesem VZ fehlverwendete Zuwendungen
anzuwenden.
14.7
Zuständigkeit für die Durchführung des Haftungsverfahrens
Da
sich das eine Haftung auslösende Fehlverhalten in der Sphäre der
Körperschaft abspielt, ist das Haftungsverfahren auch in diesem Bereich
anzusiedeln. Zuständig für die Durchführung der Haftungsverfahren
ist danach das für die Körperschaft zuständige und nicht das für den
Spender zuständige Finanzamt.
15
Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien und an unabhängige
Wählervereinigungen
Hinsichtlich
der steuerlichen Berücksichtigung von Zuwendungen an politische Parteien i.
S. des § 2 des Parteiengesetzes ist durch
das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom
10.10.2007 nur insoweit eine Änderung eingetreten, als der Höchstbetrag, bis
zu dem bei Spenden ein vereinfachter Zuwendungsnachweis nach § 50 Abs. 2 Nr.
2 Buchst. c EStDV möglich ist, auf 200 € angehoben wurde. Hierzu vgl. auch
Tz. 12.2.2. Neue Muster für Zuwendungsbestätigungen an Parteien und
Wählervereinigungen wurden ebenfalls mit dem BMFSchreiben vom 13.12.2007 (BStBl
I 2008 S. 4) bekannt gegeben. Hierzu vgl. Tz. 12.1. Im Übrigen gelten
hinsichtlich der Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien und an
unabhängige Wählervereinigungen zu Ausführungen in den Tz. 11 ‑ 13
der Bezugsverfügung vom 15.04.2005 unverändert fort.
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