Vereinfachter Spendennachweis und Online-Banking

 

 

Übersicht

 

I.

Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 08.02.2006 - S 2223 A - 109 - St II 2.06 -

    

II.

Auszug aus der Arbeitsgemeinschaft der Oberfinanzdirektion Stuttgart mit den Einkommensteuer- Hauptsachgebietsleitern und Einkommensteuer-Hauptsachbearbeitern im November 2002

     

III.

Links

  

  

I. Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 08.02.2006 - S 2223 A - 109 - St II 2.06 -

Nach § 50 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) gilt als Nachweis von Zuwendungen i.S. der §§ 10b und 34g Einkommensteuergesetz (EStG) in bestimmten Fällen der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Aus der Buchungsbetätigung müssen Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers, der Betrag sowie der Buchungstag ersichtlich sein. Zu diesen Buchungsbestätigungen gehört auch eine elektronische Buchungsbestätigung wie z.B. der PC-Ausdruck bei Online-Banking.

Dabei ist zu beachten, dass der PC-Ausdruck nur die von einem Kreditinstitut ausgefertigte Buchungsbestätigung ersetzen kann. Wie aus einer Buchungsbestätigung müssen deshalb auch aus dem PC-Ausdruck Name und Kontonummer des Auftraggebers und Empfängers, der Betrag und der Buchungstag ersichtlich sein. Für den vereinfachten Nachweis von Zuwendungen nach § 50 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b EStDV (Zuwendungen bis zu 100 Euro* an eine gemeinnützige Körperschaft) ist auch bei Nachweis durch PC-Ausdruck zusätzlich ein vom Zahlungsempfänger hergestellter Beleg mit den erforderlichen Aufdrucken - steuerbegünstigter Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, Angaben über die Freistellung des Empfängers von der Körperschaftsteuer, Spende oder Mitgliedsbeitrag - vorzulegen.

Entsprechendes gilt für den vereinfachten Nachweis nach § 50 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStDV (Zuwendungen bis zu 100 Euro an eine politische Partei).

* ab 1.1.2007: 200 €

   

   

II. Auszug aus der Arbeitsgemeinschaft der Oberfinanzdirektion Stuttgart mit den Einkommensteuer- Hauptsachgebietsleitern und Einkommensteuer-Hauptsachbearbeitern im November 2002 zum Thema: Spendenbescheinigungen und Online-Banking

Nach § 50 Abs. 1 EStDV dürfen Zuwendungen im Sinne des § 10b Abs. 1 EStG steuerlich grundsätzlich nur dann abgezogen werden, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, die der Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erstellt hat. Nur in den Fällen des § 50 Abs. 2 EStDV genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Der vereinfachte Zuwendungsnachweis nach § 50 Abs. 2 EStDV ist jedoch an ganz bestimmte Voraussetzungen geknüpft:

  • Es darf sich nur um Zuwendungen handeln, die 100 Euro* nicht übersteigen. Für darüber hinausgehende Spenden ist immer eine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck als Nachweis erforderlich.

  • Bei Zuwendungen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle genügt dabei der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung, wobei aus der Buchungsbestätigung der Name und die Kontonummer des Spenders und des Spendenempfängers, der Betrag und der Buchungstag ersichtlich sein müssen.

  • Bei Zuwendungen an eine gemeinnützige Organisation oder einen gemeinnützigen Verein muss zusätzlich zum Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung als Nachweis ein vom Zuwendungsempfänger hergestellter Beleg vorgelegt werden, auf dem der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die Angabe über die Freistellung des Zuwendungsempfängers von der Körperschaftsteuer aufgedruckt sind.

Bisher haben die Finanzämter auch eine abgestempelte Durchschrift des Überweisungsbelegs als Buchungsbestätigung anerkannt. Aus diesen Belegen ist der Buchungstag nicht eindeutig erkennbar. Außerdem gehen die Banken immer mehr dazu über, Überweisungsdurchschläge nicht mehr abzustempeln oder sie stellen dem Steuerpflichtigen einen Stempel zur Verfügung, mit dem er die Durchschläge selbst abstempeln kann. Aufgrund des darin liegenden Missbrauchspotentials ist zukünftig in den Überweisungsdurchschlägen kein geeigneter Nachweis mehr zu sehen, dass die Buchung tatsächlich durchgeführt wurde.

Macht der Steuerpflichtige Zuwendungen geltend, kann er als vereinfachten Zuwendungsnachweis nach § 50 Abs. 2 EStDV den Kontoauszug vorlegen.

In den Fällen, in denen der Steuerpflichtige kein Konto bei der betreffenden Bank unterhält, genügt weiterhin ein Bareinzahlungsbeleg der Bank mit dem Aufdruck "Zahlung erfolgt".

Im Falle einer Spende per Online-banking muss als Nachweis die Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug), aus der der Name und die Kontonummer des Spenders, der Name und die Kontonummer des Spendenempfängers sowie der Betrag und der Buchungstag ersichtlich sein müssen, und zusätzlich der vom Spendenempfänger hergestellte Beleg (z.B. den vorgedruckten Überweisungsträger) vorliegen. Nur mit diesen beiden Nachweisen kann für die getätigte Spende die Steuerbegünstigung nach § 10b Abs. 1 EStG in Anspruch genommen werden.

Eine Änderung dahingehend, dass auch für Zuwendungen an Vereine oder andere Organisationen nur der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts als Nachweis für Spenden bis 100 Euro* ausreicht, ist schon deshalb nicht möglich, weil Spenden an Vereine an andere Organisationen nur dann nach § 10b Abs. 1 EStG steuerbegünstigt sind, wenn der Verein oder die Organisation nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit - also gemeinnützig - ist und die Zuwendung zu satzungsgemäßen, steuerbegünstigten Zwecken verwendet wird.

Deshalb ist zur Sicherheit eine Bestätigung des Zuwendungsempfängers über die Freistellung von der Körperschaftsteuer und die geförderten steuerbegünstigten Zwecke erforderlich. Nur so ist gewährleistet, dass für die Zuwendungen die Steuerbegünstigung nach § 10b Abs. 1 EStG in Anspruch genommen werden kann.

* ab 1.1.2007: 200 €

  

   

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