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II.
Auszug
aus der Arbeitsgemeinschaft der Oberfinanzdirektion Stuttgart mit den
Einkommensteuer- Hauptsachgebietsleitern und Einkommensteuer-Hauptsachbearbeitern im November 2002 zum Thema:
Spendenbescheinigungen
und Online-Banking
Nach
§ 50 Abs. 1 EStDV dürfen Zuwendungen im Sinne des § 10b Abs. 1 EStG
steuerlich grundsätzlich nur dann abgezogen werden, wenn sie durch eine
Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, die der Empfänger nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck erstellt hat. Nur in den Fällen des
§ 50 Abs. 2 EStDV genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die
Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts. Der vereinfachte
Zuwendungsnachweis nach § 50 Abs. 2 EStDV ist jedoch an ganz bestimmte
Voraussetzungen geknüpft:
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Es
darf sich nur um Zuwendungen handeln, die 100 Euro* nicht
übersteigen. Für darüber hinausgehende Spenden ist immer eine
Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck als
Nachweis erforderlich.
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Bei
Zuwendungen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
eine öffentliche Dienststelle genügt dabei der Bareinzahlungsbeleg
oder die Buchungsbestätigung, wobei aus der Buchungsbestätigung
der Name und die Kontonummer des Spenders und des
Spendenempfängers, der Betrag und der Buchungstag ersichtlich sein
müssen.
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Bei
Zuwendungen an eine gemeinnützige Organisation oder einen
gemeinnützigen Verein muss zusätzlich zum Bareinzahlungsbeleg oder
Buchungsbestätigung als Nachweis ein vom Zuwendungsempfänger
hergestellter Beleg vorgelegt werden, auf dem der steuerbegünstigte
Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die Angabe über
die Freistellung des Zuwendungsempfängers von der
Körperschaftsteuer aufgedruckt sind.
Bisher
haben die Finanzämter auch eine abgestempelte Durchschrift des
Überweisungsbelegs als Buchungsbestätigung anerkannt. Aus diesen
Belegen ist der Buchungstag nicht eindeutig erkennbar. Außerdem gehen
die Banken immer mehr dazu über, Überweisungsdurchschläge nicht mehr
abzustempeln oder sie stellen dem Steuerpflichtigen einen Stempel zur
Verfügung, mit dem er die Durchschläge selbst abstempeln kann.
Aufgrund des darin liegenden Missbrauchspotentials ist zukünftig in den
Überweisungsdurchschlägen kein geeigneter Nachweis mehr zu sehen, dass
die Buchung tatsächlich durchgeführt wurde.
Macht
der Steuerpflichtige Zuwendungen geltend, kann er als vereinfachten
Zuwendungsnachweis nach § 50 Abs. 2 EStDV den Kontoauszug vorlegen.
In
den Fällen, in denen der Steuerpflichtige kein Konto bei der
betreffenden Bank unterhält, genügt weiterhin ein Bareinzahlungsbeleg
der Bank mit dem Aufdruck "Zahlung erfolgt".
Im
Falle einer Spende per Online-banking
muss als Nachweis die Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug), aus der
der Name und die Kontonummer des Spenders, der Name und die Kontonummer
des Spendenempfängers sowie der Betrag und der Buchungstag ersichtlich
sein müssen, und zusätzlich der vom Spendenempfänger hergestellte
Beleg (z.B. den vorgedruckten Überweisungsträger) vorliegen. Nur mit
diesen beiden Nachweisen kann für die getätigte Spende die
Steuerbegünstigung nach § 10b Abs. 1 EStG in Anspruch genommen werden.
Eine
Änderung dahingehend, dass auch für Zuwendungen an Vereine oder andere
Organisationen nur der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung
eines Kreditinstituts als Nachweis für Spenden bis 100 Euro* ausreicht,
ist schon deshalb nicht möglich, weil Spenden an Vereine an andere
Organisationen nur dann nach § 10b Abs. 1 EStG steuerbegünstigt sind,
wenn der Verein oder die Organisation nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von
der Körperschaftsteuer befreit - also gemeinnützig - ist und die
Zuwendung zu satzungsgemäßen, steuerbegünstigten Zwecken verwendet
wird.
Deshalb
ist zur Sicherheit eine Bestätigung des Zuwendungsempfängers über die
Freistellung von der Körperschaftsteuer und die geförderten
steuerbegünstigten Zwecke erforderlich. Nur so ist gewährleistet, dass
für die Zuwendungen die Steuerbegünstigung nach § 10b Abs. 1 EStG in
Anspruch genommen werden kann.
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ab 1.1.2007: 200 €
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