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Die
Klägerin (Klin.), eine rechtsfähige Stiftung, verfolgt einen gemeinnützigen
Zweck (Förderung der Wissenschaft). Ihr Vermögen setzte sich im Streitjahr
1981 aus einer Beteiligung an einer KG, Bankguthaben und Wertpapieren
zusammen. Der Kurswert des Wertpapierbestandes betrug am 31. Dezember 1981 1,8
Mio. DM; seine Verwaltung erfolgte durch eine Bank. Für das Streitjahr fiel
aufgrund von Umschichtungen des Wertpapierbestandes, soweit ein Zeitraum
zwischen Anschaffung und Veräußerung von weniger als sechs Monaten betroffen
war, ein Spekulationsgewinn an. Diesen unterwarf das Finanzamt (FA) unter
Hinweis darauf, es handele sich um Einkünfte aus einem wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb der Körperschaftsteuer (KSt).
Aus
den Gründen:
Die
Klage ist begründet...
Gem.
§ 5 Nr. 9 Satz 2 KStG i.V.m. § 64 AO entfällt die Begünstigung der
KSt-Befreiung insoweit, als die als gemeinnützig anzuerkennende Körperschaft
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S. des § 14 AO unterhält, der
nicht als Zweckbetrieb anzusehen ist. Die Klin. unterhält einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der der KSt unterliegt, nur insoweit, als
sie an der KG als Kommanditistin beteiligt ist. Denn die Beteiligung an einer
Personengesellschaft als Komplementär oder Kommanditist gilt wegen der
Mitunternehmereigenschaft als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Tipke/Kruse,
AO, 12. Aufl., § 14 Anm. 8). Hinsichtlich der Einkünfte aus ihren
Wertpapiergeschäften unterliegt sie nicht der KSt.
Die
Erzielung von Spekulationseinkünften i.S. des § 23 EStG begründet allein
keine KSt-Pflicht einer als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannten
Körperschaft. Denn ein solcher Besteuerungstatbestand ist im KStG für solche
Körperschaften nicht genannt. Die KSt-Befreiung ist gem. § 5 Nr. 9 Satz 2
KStG nur insoweit ausgeschlossen, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
unterhalten wird.
Einen
solchen unterhält die Klin. hinsichtlich ihres Wertpapierbestandes nicht. Was
als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzusehen ist, bestimmt sich wegen der
Verweisungsvorschrift des § 64 AO gem. § 14 AO. Danach ist ein
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eine selbständige nachhaltige Tätigkeit,
durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und
die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Im Streitfall
fehlt es an einer selbständigen Tätigkeit der Klin. Der
Selbständigkeitsbegriff des § 14 Satz 1 AO ist identisch mit den nämlichen
Begriffen der §§ 15 Abs. 2, § 18 EStG, 1 Abs. 1 GewStDV und 2 Abs. 1 KStG (Tipke/Kruse,
a.a.O., § 14 Anm. 5). Das steuerrechtliche Merkmal der Selbständigkeit
verlangt nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen von Unternehmerrisiko
und Unternehmerinitiative bei eigener Betätigung (Schmidt, EStG, 7. Aufl., §
15 Anm. 5).
Im
vorliegenden Fall fehlt es an dem Merkmal der eigenen Initiative der Klin. Im
Rahmen der verzinslichen Anlage von Kapitalvermögen wird eine solche nur
angenommen, wenn zu diesem Zwecke ein eigenes Büro und eine eigene
Organisation unter Einsatz beruflicher Erfahrungen bei der Durchführung
derartiger Geschäfte unterhalten wird (BFH-Urteil vom 6. Dezember 1983 VIII R
172/83, BFHE 140, 82, BStBl II 1984, 132).
Eine
solche Initiative, die zur Begründung eines wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs führen würde, entfaltete die Klin. nicht. Sie war dazu
mangels des Sachverstandes ihrer Vorstandsmitglieder im
Wertpapieranlagebereich auch gar nicht in der Lage. Wie die Beauftragung der
Wertpapierabteilung einer Bank zeigt, handelt es sich um den typischen Fall
einer reinen Vermögensverwaltung. Hierzu gehören auch die bei der
ordnungsgemäßen Verwaltung von Wertpapieren entstehenden
Vermögensumschichtungen. Diese begründen auch dann nicht das Betreiben eines
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, wenn es sich um ein umfängliches
Wertpapiervermögen handelt (Tipke/Kruse, a.a.O., § 14 Anm. 8). In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Klin. gehalten war und ist, ihr
den begünstigten satzungsmäßigen Zwecken dienendes Stiftungsvermögen
ordnungsgemäß zu verwalten, um den gesetzlichen Anforderungen an die
Gemeinnützigkeit zu genügen. Hierzu gehört bei einem Wertpapierbestand
dessen gelegentliche Umschichtung. Mit Ausnahme des Sonderfalls des
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs unterliegt eine gemeinnützige
Körperschaft nicht der Ertragsbesteuerung nach dem Grundsatz der
Leistungsfähigkeit, denn eine solche kann nicht entstehen, weil Mittel
sogleich wieder für den begünstigten Zweck zu verausgaben sind. Aus diesem
Grunde liegt auch keine Ungleichbehandlung mit natürlichen Personen vor, die
im Falle der Erzielung von Spekulationsgewinnen gem. § 22 Nr. 2, § 23 EStG
der Besteuerung unterliegen.
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