Streitig
ist, ob der Kläger als gemeinnütziger Verein von der Körperschaftsteuer
befreit ist.
Der
Kläger wurde am 24.7.2002 gegründet. Im Rahmen eines Schriftwechsels
zwischen dem Kläger und dem damals zuständigen Finanzamt Hamburg-1 über
einen ersten Satzungsentwurf und die Voraussetzungen einer Anerkennung des
Vereins als gemeinnützig wies das Finanzamt den Kläger u.a. mit Schreiben
vom 1.10.2002 darauf hin, die einzige Möglichkeit, Spendengelder für die
geplante Solarstromanlage im Einklang mit der Abgabenordnung (AO) zu
vereinnahmen, bestünde für einen Förderverein der Hochschule A, der die
eingeworbenen Spendengelder direkt an die Hochschule A weiterleite. Diese
könne dann die Gelder benutzen, um Unterrichtsmittel zu beschaffen. Der
Betrieb der Solarstromanlage sei aber auch bei der Hochschule A ein
steuerpflichtiger, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Sie dürfte jedoch die
Anlage aus Spendengeldern finanzieren, wenn die Anlage für den Unterricht und
die Forschung benötigt werde. Nach erfolgloser Durchführung eines Verfahrens
auf einstweilige Anordnung beim Finanzgericht Hamburg (VII 212/02) gab sich
der Kläger daraufhin unter Berücksichtigung der Hinweise des Finanzamtes am
16.12.2002 eine überarbeitete Satzung. Zum Zweck des Vereins heißt es in §
2 der Satzung:
1.
Vereinszweck ist die Förderung der Wissenschaft, der Forschung und der Lehre
an der Hochschule A auf dem Gebiet der Erneuerbaren Energien, um dadurch
direkt und indirekt einen Beitrag zum Schutze des Klimas zu leisten.
2.
In besonderer Weise soll der Bau künstlerisch gestalteter technischer
Hilfsmittel zur Sonnenenergienutzung gefördert werden, weil dadurch die
Akzeptanz einer umweltfreundlichen, sozial verträglichen und innovativen
Technik erhöht wird.
3.
Die Anwendung der Sonnenenergie wird in allen Aspekten bei Errichtung und
Betrieb der zu errichtenden Anlagen wissenschaftlich, auch
wirtschaftswissenschaftlich, untersucht und öffentlich dargestellt.
4.
Der Verein sammelt Spenden zum Bau von Solaranlagen, die von der Hochschule A
für wissenschaftliche Belange und für die Ausbildung unserer Studierenden
benötigt werden.
Der
Kläger errichtete im Jahr 2003 eine Solaranlage in Form von Sonnenschirmen (Sunbrellas)
auf der Dachterrasse des Hochschule A-Gebäudes und speiste den erzeugten
Strom aufgrund eines Vertrages vom 9.10.2003 mit der B AG gegen Entgelt in das
Netz der B AG ein. Vorausgegangen war im Jahr 2002 ein Wettbewerb unter
Architekturstudenten für eine "künstlerisch vorbildlich gestaltete
Solarstromanlage im Studienumfeld". Aus diesem Wettbewerb ging der
Entwurf für zunächst sechs Sunbrellas hervor, von denen aus Platzgründen in
Abstimmung mit den Architekten des neuen Hochschulgebäudes schließlich fünf
Sunbrellas umgesetzt wurden. Mitarbeiter der Hochschule A waren an der Planung
und dem Genehmigungsverfahren beteiligt. Eine Diplomarbeit befasste sich im
Vorfeld der Errichtung der Anlage damit, ob die Anlage nachführbar gestaltet
werden sollte. Im Jahr 2003 wurden im Rahmen der Bauausführung und
erforderlicher Materialprüfungen Mitarbeiter der Hochschule A und der
Hochschule C tätig. Die Anlage wurde von einer Firma in D und durch
Langzeitarbeitslose in E hergestellt. Nach Seminaren zur Montage der
Solargeneratoren und Wechselrichter montierten Studenten und Mitglieder des
Klägers die Anlage. Der zweite Vorsitzende des Vereins und ein weiteres
Vereinsmitglied hielten in den Jahren 2002 bis 2004 Vorlesungen über die
Nutzung der Sonnenenergie in dem hierfür von der Hochschule eingeräumten
Bereich gesellschaftswissenschaftlicher Wahlpflichtfächer. Studenten des
Fachbereichs Medientechnik der Hochschule fertigten eine Filmdokumentation
über die Durchführung des Projektes von der Herstellung der Komponenten bis
zur Montage der Anlage. Zur Unterstützung der Lehre und zum selbstständigen
Lernen über Erneuerbare Energien wurde ein multimediales Programm vorbereitet
und erprobt. Es sollte auch für die Umwelterziehung und im Physikunterricht
an Schulen eingesetzt werden. Eine Diplomarbeit zur Übertragung von
Messwerten wurde begonnen, jedoch nicht fertig gestellt. Die technischen Daten
der Anlage wurden ins Foyer der Hochschule sowie ins Internet übertragen.
Wegen baulicher Mängel an der Fassade des neuerrichteten Hochschulgebäudes
konnte die Anlage nicht für eventuelle Exkursionen als Demonstrationsobjekt
genutzt werden.
Die
Herstellung der Solaranlage kostete insgesamt 79.239,13 EUR. Hiervon wurden
19.863,26 EUR von der Hochschule A darlehensweise zur Verfügung gestellt. Im
Übrigen wurde die Anlage aus Zuwendungen und Spenden finanziert. Nach
Fertigstellung der Anlage erhielt der Kläger am 27.4.2004 für die
Einspeisung von Strom im Zeitraum September bis Dezember des Streitjahres 2003
von der B AG 1025,72 EUR. Die Freie und Hansestadt Hamburg zeichnete die
Anlage mit dem Solarpreis 2003 aus.
Das
Finanzamt Hamburg-1 versagte mit Bescheid vom 12.1.2005 die Freistellung des
Klägers von der Körperschaftsteuer für 2002 und 2003 im Hinblick auf die
Anschaffung und den Betrieb der Solaranlage durch den Kläger selbst. Die
Körperschaftsteuer wurde auf 0 EUR festgesetzt. Der am 15.2.2005 eingelegte
Einspruch des Klägers wurde mit Einspruchsentscheidung des nunmehr
zuständigen Beklagten vom 10.6.2005 als unbegründet zurückgewiesen. Der
Beklagte führte darin aus, der Betrieb der Solaranlage durch den Kläger
selbst entspreche nicht dem satzungsmäßigen Zweck der Förderung der
Wissenschaft, der Forschung und der Lehre an der Hochschule A auf dem Gebiet
der Erneuerbaren Energien durch Sammeln von Spenden für die von der
Hochschule A benötigten Solaranlagen. Außerdem handele es sich bei dem
Betrieb der Solaranlage um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, der nicht
die Voraussetzungen eines Zweckbetriebes gemäß § 65 AO erfülle. Für die
Folgejahre 2004 und 2005 hat der Beklagte den Kläger als gemeinnützig
anerkannt im Hinblick auf in diesen Jahren über den Betrieb der Anlage hinaus
ausgeübte gemeinnützige Tätigkeiten.
Der
Kläger hat am 11.7.2005 Klage für 2003 erhoben.
Der
Kläger trägt vor, es sei darum gegangen, eine funktionierende, künstlerisch
vorbildlich gestaltete Solarstromanlage im Studienumfeld zu schaffen, die
zugleich als Schattenspender für die Freilufterweiterung des Lesesaals der
Hochschulbibliothek dienen könne. In diesem Zusammenhang sei die einheitliche
Gestaltung der erforderlichen Schatten spendenden Vorrichtungen nötig
gewesen. Es habe eine Demonstrationsanlage geschaffen werden sollen, um die
Integration einer umweltfreundlichen Stromerzeugungstechnik in den Lebensraum
an der Hochschule vorzuführen. Eine solche Demonstrationsanlage dürfe
optisch und wirtschaftlich im Verhältnis zum Gebäude und seinem
Stromverbrauch nicht verschwindend klein sein. Erforderlich sei zudem eine
Größe, mit der auch die Wirtschaftlichkeit einer nicht ganz kleinen Anlage
und architektonisch ansprechende Gestaltungen demonstriert werden könnten.
Die Errichtung und der Betrieb einer Solarstromanlage in der Größe der hier
vorliegenden Anlage entsprächen den Bedürfnissen der Forschung und Lehre an
der Hochschule A. Speziell für diese Hochschule sei es erforderlich, den
Studierenden verschiedener Fachbereiche nicht nur kleinste Probeanlagen,
sondern tatsächlich in nennenswertem Umfang nutzbare Anlagen im Rahmen des
Studiums zur Mitarbeit und zur Anschauung zur Verfügung zu stellen. Dabei
hätten Studierende verschiedener Fachbereiche von dem Projekt profitieren
sollen. Dies zeige die Beteiligung von Studierenden und Mitarbeitern aus den
Fachbereichen ... Ingenieurwissenschaften. Zudem sei es auch darum gegangen,
einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Durch die Erzeugung von Solarstrom
werde klimaschädliches Kohlendioxid vermieden. Allein die im Jahr 2003
erzeugte elektrische Energie habe zu einer Einsparung von circa 9000 kg
Kohlendioxid geführt. In Zeiten des Klimawandels sei eine Steigerung des
Einsatzes Erneuerbarer Energien dringend geboten. Der Kläger habe an Stelle
der Hochschule A den Betrieb der Solarstromanlage übernommen, weil die
Hochschule A selbst keine Einspeisevergütung habe erzielen können nach § 2
Abs. 2 Nr. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) vom 29.3.2000. Danach
erfassen die Regelungen zur Abnahme und Vergütung von Strom aus Erneuerbaren
Energien solche Anlagen nicht, die zu über 25% der Bundesrepublik Deutschland
oder einem Land gehören; diese Regelung sei erst mit der Neufassung des
Gesetzes vom 21.7.2004 für nach dem 31.7.2004 in Betrieb genommene Anlagen
aufgehoben worden. Die Einspeisevergütung sei jedoch für die Rückzahlung
des von der Hochschule A darlehensweise zur Verfügung gestellten Betrages
für den Bau der Anlage und für die Finanzierung weiterer Vorhaben des
Klägers erforderlich.
Der
Kläger beantragt, den Körperschaftsteuerbescheid für 2003 vom 12.1.2005
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 10.6.2005 dahingehend zu
ändern, dass der Kläger von der Körperschaftsteuer freigestellt wird.
Der
Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Der
Beklagte ist der Auffassung, einzige Tätigkeit des Klägers im Streitjahr
seien der Bau und Betrieb der Solarstromanlage gewesen. Dabei handele es sich
um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und nicht um einen Zweckbetrieb im
Sinne des § 65 AO. Mit dem Bau und Betrieb der Anlage habe der Kläger nicht
Wissenschaft, Forschung und Lehre an der Hochschule A gefördert, sondern das
Projekt selbst umgesetzt. Dies entspreche nicht den Vorgaben der Satzung. Ein
Zweckbetrieb durch den Kläger liege zudem deshalb nicht vor, weil die Anlage
über das hinausgehe, was für Lehr- und Demonstrationszwecke nötig wäre.
Die Anlage sei daher nicht für Forschung und Lehre der Hochschule
erforderlich. Da es sich nicht um einen Zweckbetrieb handele, hätten
Spendengelder für die Finanzierung der Anlage nicht verwendet werden dürfen.
Die daraus folgende Mittelfehlverwendung stehe der Anerkennung des Klägers
als gemeinnützig im Streitjahr entgegen.
Am
6.6.2007 hat ein Erörterungstermin mit Besichtigung der Solarstromanlage
stattgefunden. Auf die Niederschrift über diesen Termin wie auf die
Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29.8.2007 wird Bezug
genommen.
Dem
Gericht haben zur Steuernummer ... die Akten Allgemeines, Körperschaftsteuer,
Rechtsbehelfsakten vorgelegen.
Aus
den Gründen:
I.
Die Klage ist unbegründet.
Der
Kläger ist nicht dadurch in seinen Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO)), dass er mit dem Körperschaftsteuerbescheid für
2003 vom 12.1.2005 und der ihn bestätigenden Einspruchsentscheidung vom
10.6.2005 nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG)
als gemeinnütziger Verein von der Körperschaftsteuer freigestellt worden
ist.
Gemäß
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG sind Körperschaften von der Körperschaftsteuer
befreit, die nach ihrer Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68
AO); wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die
Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen. Der Kläger erfüllt zwar die
satzungsmäßigen Voraussetzungen (dazu unter 1.), nicht jedoch die
Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung (dazu unter 2.) des § 5
Abs. 1 Nr. 9 KStG in Verbindung mit §§ 51 bis 68 AO.
1.
Gemäß § 59 AO muss sich aus der Satzung des Klägers ergeben, welchen Zweck
der Kläger verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55
AO entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird; die
tatsächliche Geschäftsführung muss diesen Satzungsbestimmungen entsprechen.
Weitere Vorgaben an die Satzung sind in den §§ 60, 61 AO zur
Vermögensbindung enthalten. Eine Körperschaft verfolgt gemäß § 52 Abs. 1
AO gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die
Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu
fördern. Gemäß § 52 Abs. 2 AO sind unter den Voraussetzungen des Abs. 1
als Förderung der Allgemeinheit gemäß Ziffer 1 insbesondere anzuerkennen
die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung sowie des
Umweltschutzes. Gemäß § 55 AO geschieht eine Förderung oder Unterstützung
selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke -
zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden
und bestimmte Voraussetzungen, insbesondere zur Verwendung der Mittel der
Körperschaft gegeben sind.
Die
Satzung des Klägers entspricht den Vorgaben der §§ 52 ff. AO. Sie weist als
Zweck des Vereins die Förderung der Wissenschaft, der Forschung und der Lehre
an der Hochschule A auf dem Gebiet der Erneuerbaren Energien aus, um dadurch
direkt und indirekt einen Beitrag zum Schutz des Klimas zu leisten. In
besonderer Weise soll der Bau künstlerisch gestalteter technischer
Hilfsmittel zur Sonnenenergienutzung gefördert werden, weil dadurch die
Akzeptanz einer umweltfreundlichen, sozial verträglichen und innovativen
Technik erhöht wird. Die Anwendung der Sonnenenergie soll in allen Aspekten
bei Errichtung und Betrieb der zu errichtenden Anlagen wissenschaftlich, auch
wirtschaftswissenschaftlich, untersucht und öffentlich dargestellt werden.
Der Verein sammelt laut Satzung Spenden zum Bau von Solaranlagen, die von der
Hochschule für angewandte Wissenschaften für wissenschaftliche Belange und
für die Ausbildung der Studierenden benötigt werden. Damit verfolgt der
Verein das Ziel der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung sowie
mittelbar des Umweltschutzes gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO. Darüber hinaus
sieht die Satzung in § 3 eine selbstlose und ausschließliche Erfüllung der
satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins vor. Auch im Übrigen genügt die
Satzung den Anforderungen der §§ 51 ff. AO, wovon die Beteiligten auch
übereinstimmend ausgehen.
2.
Gemäß § 63 AO muss die tatsächliche Geschäftsführung auf die
ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke
gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die
Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält. Der Kläger muss dabei
im Rahmen der eigenen Satzungsvorgaben gehandelt, die Mittel der Körperschaft
gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
und die Anforderungen des § 55 Abs. 1 AO an eine selbstlose, nicht in erster
Linie eigenwirtschaftlichen Zwecken dienende Tätigkeit erfüllt haben. Der
Kläger hat mit dem Bau und Betrieb der anspruchsvoll gestalteten Sunbrellas
im Streitjahr zwar einen beachtlichen Beitrag zur Nutzung Erneuerbarer
Energien, insbesondere der Photovoltaik geleistet, wie insbesondere ...
anerkannt worden ist und was auch der Senat nicht verkennt. Gleichwohl hat der
Kläger damit den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechtes an seine
tatsächliche Geschäftsführung nicht entsprochen. Die von ihm entfalteten
Tätigkeiten bezüglich Bau und Betrieb der Sunbrellas dienten auch unter
Berücksichtigung der geplanten Verwendung der Anlage nicht dem Satzungszweck
der Förderung der Wissenschaft, der Forschung und der Lehre an der Hochschule
A auf dem Gebiet der Erneuerbaren Energien. Andere Tätigkeiten des Klägers
sind im Streitjahr nicht ersichtlich. Der Kläger hat damit weder im Rahmen
der eigenen Satzungsvorgaben gehandelt noch seine für den Bau der Anlage
ausgegebenen Mittel für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet.
Der
Senat geht dabei allerdings anders als der Beklagte davon aus, dass eine
satzungsgemäße Förderung der Wissenschaft, der Forschung und der Lehre an
der Hochschule A auf dem Gebiet der Erneuerbaren Energien nicht nur darin
bestehen kann, Spendengelder zu sammeln und der Hochschule A zur Verfügung zu
stellen. § 2 Ziffer 4 der Satzung sieht zwar als Aufgabe des Vereins vor,
dass der Verein Spenden zum Bau von Solaranlagen für die Hochschule A
sammelt. Dies ist jedoch nicht als alleinige Betätigungsmöglichkeit des
Vereins vorgesehen. Vielmehr handelt es sich dabei ebenso wie bei den Ziffern
2 und 3 des § 2 der Satzung um verschiedene exemplarische Möglichkeiten der
Umsetzung des in Ziffer 1 generell genannten Vereinszwecks der Förderung der
Wissenschaft, der Forschung und der Lehre an der Hochschule A auf dem Gebiet
der Erneuerbaren Energien. Der Begriff der Förderung, der in Ziffer 1 und 2
verwendet wird, geht über das bloße Spendensammeln hinaus. Fördern
bedeutet, dass etwas vorangebracht, vervollkommnet oder verbessert wird
(vergleiche z.B. BFH Urteil vom 23.11.1988 I R 11/88 BStBl II 1989, 391;
Buchna, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 8. Auflage, 2003,2.2.1; Tipke in
Tipke/Kruse, AO/FGO § 52 Tz. 7; Wallenhorst in Troll/Wallenhorst/Halaszinsky,
Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine, Stiftungen und der juristischen
Personen des öffentlichen Rechtes, 5. Auflage, 2004, Kap. D Rz. 3). Dies kann
grundsätzlich nicht nur dadurch geschehen, dass finanzielle Mittel zur
Verfügung gestellt werden, sondern auch durch eigenes Tätigwerden einer
Körperschaft. Auch die Begleitumstände bei der Abfassung der Satzung in
Abstimmung mit dem damals zuständigen Finanzamt, das eine Beschränkung des
Klägers auf das Sammeln von Spendengeldern für die Hochschule A als
Voraussetzung für eine Anerkennung des Klägers als gemeinnützig ansah,
reichen nicht aus, um der Satzung eindeutig eine Selbstbeschränkung des
Klägers auf eine Spendensammeltätigkeit für die Hochschule A zu entnehmen.
Offen
bleiben kann, ob der Bau der Anlage noch als satzungsgemäßes Fördern von
Wissenschaft und Forschung angesehen werden kann, denn jedenfalls hat der
Senat nicht den erforderlichen tatsächlichen Bezug zwischen Bau und Betrieb
der Solaranlage und dem Satzungszweck der Förderung von Wissenschaft,
Forschung und Lehre an der Hochschule A auf dem Gebiet der Erneuerbaren
Energien erkennen können. Die Anlage ist weder nach der tatsächlichen
Durchführung noch nach der konkret geplanten Verwendung im Bau oder im
Betrieb in den Wissenschafts-, Forschungs- und Lehrbetrieb der Hochschule A
eingebunden worden. Der Entwurf der Anlage durch Architekturstudenten der
Hochschule und die Diplomarbeit zur Frage, ob die Anlage nachführbar gebaut
werden sollte, sind bereits der Phase vor Errichtung der Anlage zuzuordnen und
wären in gleicher Weise auch ohne den tatsächlichen Bau der Anlage möglich
gewesen. Auch die eher allgemein und Studien begleitend im Bereich der
gesellschaftswissenschaftlichen Wahlpflichtfächer angebotenen Vorlesungen
über Photovoltaik sind ohne Einbeziehung der Sunbrellas gehalten worden. Es
ist auch nicht erkennbar, inwiefern die Sunbrellas hätten einbezogen werden
sollen, wenn nicht Baumängel am Hochschulgebäude den Zugang vereitelt
hätten. Die Diplomarbeit zur Messwertübertragung, die
Multimediapräsentation und die Filmdokumentation stellen keine Arbeiten
gerade auf dem Gebiet der Erneuerbaren Energien dar. Andere konkrete
Verknüpfungen mit Wissenschaft, Forschung und Lehre an der Hochschule A auf
dem Gebiet der Erneuerbaren Energien sind nicht ersichtlich. Die positiven
Auswirkungen der Sunbrellas auf den Klimaschutz und damit auf den Umweltschutz
durch die Erzeugung Erneuerbarer Energien und die damit verbundene Einsparung
von Kohlendioxid hängen nicht mit dem in der Satzung vorgegebenen Zweck der
Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre an der Hochschule A auf dem
Gebiet der Erneuerbaren Energien zusammen. Eine von diesem Zweck unabhängige
unmittelbare Förderung des Klimaschutzes beziehungsweise des Umweltschutzes
insgesamt ist von der Satzung des Klägers jedoch nicht vorgesehen. Vielmehr
soll gerade über die Förderung der Wissenschaft, der Forschung und der Lehre
an der Hochschule A auf dem Gebiet der Erneuerbaren Energien ein Beitrag zum
Klimaschutz geleistet werden. Daran fehlt es. Die bloße Existenz der
Sunbrellas reicht für eine Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre
an der Hochschule A nicht aus.
II.
Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist allein entscheidend, dass die in
der AO vorgegebenen Kriterien für die Anerkennung einer Körperschaft als
gemeinnützig vom Kläger im Streitjahr nicht erfüllt worden sind. Der Senat
hat dagegen nicht über die Notwendigkeit von Klimaschutzmaßnahmen und des
Voranbringens Erneuerbarer Energien zu entscheiden. Diese Notwendigkeit ist
mittlerweile allgemeiner Konsens und steht außer Frage. Sie zwingt jedoch
nicht zu einer anderen Interpretation der Vorschriften über die Anerkennung
der Gemeinnützigkeit. Insbesondere vermag der Senat keine Einschränkung der
in Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) vorgesehenen Freiheit von
Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie des in Art. 20a GG enthaltenen
Staatsziels des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen darin zu erkennen,
dass der Kläger im Streitjahr bei Anwendung der Vorschriften der AO über die
Gemeinnützigkeit nicht als gemeinnützig anzuerkennen ist. Die genannten
Vorschriften des GG zwingen den Gesetzgeber nicht dazu, die
Wissenschaftsfreiheit und den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen in
einer bestimmten Art und Weise zu fördern; der Gesetzgeber hat hier einen
weiten Gestaltungsspielraum, dessen Überschreitung in keiner Weise erkennbar
ist.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für eine
Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.