 |
Kapitel
11- Integrationsprojekte
§
132 Begriff und Personenkreis
-
Integrationsprojekte
sind rechtlich und wirtschaftlich selbständige Unternehmen
(Integrationsunternehmen) oder unternehmensinterne oder von öffentlichen
Arbeitgebern im Sinne des § 71 Abs. 3 geführte Betriebe
(Integrationsbetriebe) oder Abteilungen (Integrationsabteilungen) zur Beschäftigung
schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Teilhabe
an einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund
von Art oder Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände
voraussichtlich trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des
Einsatzes von Integrationsfachdiensten auf besondere Schwierigkeiten stößt.
-
Schwerbehinderte
Menschen nach Absatz 1 sind insbesondere
-
schwerbehinderte
Menschen mit geistiger oder seelischer Behinderung oder mit einer
schweren Körper-, Sinnes- oder Mehrfachbehinderung, die sich im
Arbeitsleben besonders nachteilig auswirkt und allein oder zusammen mit
weiteren vermittlungshemmenden Umständen die Teilhabe am allgemeinen
Arbeitsmarkt außerhalb eines Integrationsprojekts erschwert oder
verhindert,
-
schwerbehinderte
Menschen, die nach zielgerichteter Vorbereitung in einer Werkstatt für
behinderte Menschen oder in einer psychiatrischen Einrichtung für den
Übergang in einen Betrieb oder eine Dienststelle auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt in Betracht kommen und auf diesen Übergang vorbereitet
werden sollen, sowie
-
schwerbehinderte
Menschen nach Beendigung einer schulischen Bildung, die nur dann
Aussicht auf eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt haben,
wenn sie zuvor in einem Integrationsprojekt an berufsvorbereitenden
Bildungsmaßnahmen teilnehmen und dort beschäftigt und
weiterqualifiziert werden.
-
Integrationsunternehmen
beschäftigen mindestens 25 Prozent schwerbehinderte Menschen im Sinne von
Absatz 1. Der Anteil der schwerbehinderten Menschen soll in der Regel 50
Prozent nicht übersteigen.
§
133 Aufgaben
Die
Integrationsprojekte bieten den schwerbehinderten Menschen Beschäftigung und
arbeitsbegleitende Betreuung an, soweit erforderlich auch Maßnahmen der
beruflichen Weiterbildung oder Gelegenheit zur Teilnahme an entsprechenden
außerbetrieblichen Maßnahmen und Unterstützung bei der Vermittlung in eine
sonstige Beschäftigung in einem Betrieb oder einer Dienststelle auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt sowie geeignete Maßnahmen zur Vorbereitung auf eine
Beschäftigung in einem Integrationsprojekt.
§
134 Finanzielle Leistungen
Integrationsprojekte
können aus Mitteln der Ausgleichsabgabe Leistungen für Aufbau, Erweiterung,
Modernisierung und Ausstattung einschließlich einer betriebswirtschaftlichen
Beratung und für besonderen Aufwand erhalten.
§
135 Verordnungsermächtigung
Das
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Begriff
und die Aufgaben der Integrationsprojekte, die für sie geltenden fachlichen
Anforderungen, die Aufnahmevoraussetzungen und die finanziellen Leistungen zu
regeln.
|
 |
|
Kapitel 12 - Werkstätten für behinderte Menschen
§
136 Begriff und Aufgaben der Werkstatt für behinderte Menschen
-
Die
Werkstatt für behinderte Menschen ist eine Einrichtung zur Teilhabe
behinderter Menschen am Arbeitsleben im Sinne des Kapitels 5 des Teils 1
und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Sie hat denjenigen behinderten
Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht
oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt
werden können,
-
eine
angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer
Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis
anzubieten und
-
zu
ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu
entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit
weiterzuentwickeln.
Sie
fördert den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen
Arbeitsmarkt durch geeignete Maßnahmen. Sie verfügt über ein möglichst
breites Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen sowie über
qualifiziertes Personal und einen begleitenden Dienst.
-
Die
Werkstatt steht allen behinderten Menschen im Sinne des Absatzes 1 unabhängig
von Art oder Schwere der Behinderung offen, sofern erwartet werden kann,
dass sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich
wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung
erbringen werden. Dies ist nicht der Fall bei behinderten Menschen, bei
denen trotz einer der Behinderung angemessenen Betreuung eine erhebliche
Selbst- oder Fremdgefährdung zu erwarten ist oder das Ausmaß der
erforderlichen Betreuung und Pflege die Teilnahme an Maßnahmen im
Berufsbildungsbereich oder sonstige Umstände ein Mindestmaß
wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich dauerhaft
nicht zulassen.
-
Behinderte
Menschen, die die Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer
Werkstatt nicht erfüllen, sollen in Einrichtungen oder Gruppen betreut
und gefördert werden, die der Werkstatt angegliedert sind.
§
137 Aufnahme in die Werkstätten für behinderte Menschen
-
Anerkannte
Werkstätten nehmen diejenigen behinderten Menschen aus ihrem
Einzugsgebiet auf, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 136 Abs. 2
erfüllen, wenn Leistungen durch die Rehabilitationsträger gewährleistet
sind; die Möglichkeit zur Aufnahme in eine andere anerkannte Werkstatt
nach Maßgabe des § 9 des Zwölften Buches oder entsprechender Regelungen
bleibt unberührt. Die Aufnahme erfolgt unabhängig von
-
der
Ursache der Behinderung,
-
der
Art der Behinderung, wenn in dem Einzugsgebiet keine besondere
Werkstatt für behinderte Menschen für diese Behinderungsart
vorhanden ist, und
-
der
Schwere der Behinderung, der Minderung der Leistungsfähigkeit und
einem besonderen Bedarf an Förderung, begleitender Betreuung oder
Pflege.
-
Behinderte
Menschen werden in der Werkstatt beschäftigt, solange die
Aufnahmevoraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen.
§
138 Rechtsstellung und Arbeitsentgelt behinderter Menschen
-
Behinderte
Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten stehen, wenn sie nicht
Arbeitnehmer sind, zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen
Rechtsverhältnis, soweit sich aus dem zugrunde liegenden
Sozialleistungsverhältnis nichts anderes ergibt.
-
Die
Werkstätten zahlen aus ihrem Arbeitsergebnis an die im Arbeitsbereich
beschäftigten behinderten Menschen ein Arbeitsentgelt, das sich aus einem
Grundbetrag in Höhe des Ausbildungsgeldes, das die Bundesagentur für
Arbeit nach den für sie geltenden Vorschriften behinderten Menschen im
Berufsbildungsbereich zuletzt leistet, und einem leistungsangemessenen
Steigerungsbetrag zusammensetzt. Der Steigerungsbetrag bemisst sich nach
der individuellen Arbeitsleistung der behinderten Menschen, insbesondere
unter Berücksichtigung von Arbeitsmenge und Arbeitsgüte.
-
Der
Inhalt des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses wird unter Berücksichtigung
des zwischen den behinderten Menschen und dem Rehabilitationsträger
bestehenden Sozialleistungsverhältnisses durch Werkstattverträge
zwischen den behinderten Menschen und dem Träger der Werkstatt näher
geregelt.
-
Hinsichtlich
der Rechtsstellung der Teilnehmer an Maßnahmen im Eingangsverfahren und
im Berufsbildungsbereich gilt § 36 entsprechend.
-
Ist
ein volljähriger behinderter Mensch gemäß Absatz 1 in den
Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen im
Sinne des § 136 aufgenommen worden und war er zu diesem Zeitpunkt geschäftsunfähig,
so gilt der von ihm geschlossene Werkstattvertrag in Ansehung einer
bereits bewirkten Leistung und deren Gegenleistung, soweit diese in einem
angemessenen Verhältnis zueinander stehen, als wirksam.
-
War
der volljährige behinderte Mensch bei Abschluss eines Werkstattvertrages
geschäftsunfähig, so kann der Träger einer Werkstatt das Werkstattverhältnis
nur unter den Voraussetzungen für gelöst erklären, unter denen ein
wirksamer Vertrag seitens des Trägers einer Werkstatt gekündigt werden
kann.
-
Die
Lösungserklärung durch den Träger einer Werkstatt bedarf der
schriftlichen Form und ist zu begründen.
§
139 Mitwirkung
-
Die
in § 138 Abs. 1 genannten behinderten Menschen wirken unabhängig von
ihrer Geschäftsfähigkeit durch Werkstatträte in den ihre Interessen berührenden
Angelegenheiten der Werkstatt mit. Die Werkstatträte berücksichtigen die
Interessen der im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der
Werkstätten tätigen behinderten Menschen in angemessener und geeigneter
Weise, solange für diese eine Vertretung nach § 36 nicht besteht.
-
Ein
Werkstattrat wird in Werkstätten gewählt; er setzt sich aus mindestens
drei Mitgliedern zusammen.
-
Wahlberechtigt
zum Werkstattrat sind alle in § 138 Abs. 1 genannten behinderten
Menschen; von ihnen sind die behinderten Menschen wählbar, die am Wahltag
seit mindestens sechs Monaten in der Werkstatt beschäftigt sind.
-
Die
Werkstätten für behinderte Menschen unterrichten die Personen, die
behinderte Menschen gesetzlich vertreten oder mit ihrer Betreuung
beauftragt sind, einmal im Kalenderjahr in einer Eltern- und
Betreuerversammlung in angemessener Weise über die Angelegenheiten der
Werkstatt, auf die sich die Mitwirkung erstreckt, und hören sie dazu an.
In den Werkstätten kann im Einvernehmen mit dem Träger der Werkstatt ein
Eltern- und Betreuerbeirat errichtet werden, der die Werkstatt und den
Werkstattrat bei ihrer Arbeit berät und durch Vorschläge und
Stellungnahmen unterstützt.
§
140 Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe
-
Arbeitgeber,
die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen
zur Beschäftigung behinderter Menschen beitragen, können 50 vom Hundert
des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages
solcher Aufträge (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) auf
die Ausgleichsabgabe anrechnen. Dabei wird die Arbeitsleistung des
Fachpersonals zur Arbeits- und Berufsförderung berücksichtigt, nicht
hingegen die Arbeitsleistung sonstiger nichtbehinderter Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer. Bei Weiterveräußerung von Erzeugnissen anderer
anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen wird die von diesen
erbrachte Arbeitsleistung berücksichtigt. Die Werkstätten bestätigen
das Vorliegen der Anrechnungsvoraussetzungen in der Rechnung.
-
Voraussetzung
für die Anrechnung ist, dass
-
die
Aufträge innerhalb des Jahres, in dem die Verpflichtung zur Zahlung
der Ausgleichsabgabe entsteht, von der Werkstatt für behinderte
Menschen ausgeführt und vom Auftraggeber bis spätestens 31. März
des Folgejahres vergütet werden und
-
es
sich nicht um Aufträge handelt, die Träger einer Gesamteinrichtung
an Werkstätten für behinderte Menschen vergeben, die rechtlich
unselbständige Teile dieser Einrichtung sind.
-
Bei
der Vergabe von Aufträgen an Zusammenschlüsse anerkannter Werkstätten für
behinderte Menschen gilt Absatz 2 entsprechend.
§
141 Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand
Aufträge
der öffentlichen Hand, die von anerkannten Werkstätten für behinderte
Menschen ausgeführt werden können, werden bevorzugt diesen Werkstätten
angeboten. Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates hierzu
allgemeine Verwaltungsvorschriften.
§
142 Anerkennungsverfahren
Werkstätten
für behinderte Menschen, die eine Vergünstigung im Sinne dieses Kapitels in
Anspruch nehmen wollen, bedürfen der Anerkennung. Die Entscheidung über die
Anerkennung trifft auf Antrag die Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen
mit dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Die Bundesagentur für Arbeit
führt ein Verzeichnis der anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen.
In dieses Verzeichnis werden auch Zusammenschlüsse anerkannter Werkstätten für
behinderte Menschen aufgenommen.
§
143 Blindenwerkstätten
Die
§§ 140 und 141 sind auch zugunsten von Blindenwerkstätten im Sinne des
Blindenwarenvertriebsgesetzes vom 9. April 1965 (BGBl. I S. 311), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3475), anzuwenden.
§
144 Verordnungsermächtigungen
-
Die
Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates das Nähere über den Begriff und die Aufgaben der Werkstatt für
behinderte Menschen, die Aufnahmevoraussetzungen, die fachlichen
Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Wirtschaftsführung sowie des
Begriffs und der Verwendung des Arbeitsergebnisses sowie das Verfahren zur
Anerkennung als Werkstatt für behinderte Menschen.
-
Das
Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung bestimmt durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Einzelnen die
Errichtung, Zusammensetzung und Aufgaben des Werkstattrats, die Fragen,
auf die sich die Mitwirkung erstreckt, einschließlich Art und Umfang der
Mitwirkung, die Vorbereitung und Durchführung der Wahl, einschließlich
der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit, die Amtszeit sowie die Geschäftsführung
des Werkstattrats einschließlich des Erlasses einer Geschäftsordnung und
der persönlichen Rechte und Pflichten der Mitglieder des Werkstattrats
und der Kostentragung. Die Rechtsverordnung kann darüber hinaus
bestimmen, dass die in ihr getroffenen Regelungen keine Anwendung auf
Religionsgemeinschaften und ihre Einrichtungen finden, soweit sie eigene
gleichwertige Regelungen getroffen haben.
|
|