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III. Anforderungen an eine Selbstversorgungseinrichtung
nach dem Urteil des BFH vom 29.01.2009 - V R 46/06, BStBl. 2009 II S.
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Kein
ermäßigter Steuersatz bei Geschäftsführungsleistungen und
Verwaltungsleistungen eines eingetragenen Vereins für angeschlossene
Mitgliedsvereine - Anwendungsbereich des § 68 Nr. 2 Buchst. b AO -
Wettbewerb i.S. des § 65 Nr. 3 AO
Leitsatz
§
68 Nr. 2 Buchst. b AO umfasst nach seinem Sinn und Zweck nur
Einrichtungen, die nicht regelmäßig ausgelastet sind und deshalb
gelegentlich auch Leistungen an Dritte erbringen, nicht aber solche, die
über Jahre hinweg Leistungen an Dritte ausführen und hierfür auch
personell entsprechend ausgestattet sind.
Orientierungssatz
1.
Bei der Auslegung von § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG 1993 ist
zu berücksichtigen, dass grundsätzlich der normale Steuersatz gilt und
der ermäßigte Steuersatz die Ausnahme ist.Dementsprechend sind
Tatbestandsmerkmale, die zu dieser Ausnahme führen, eng auszulegen
(vgl. EuGH-Urteil vom 18.01.2001 Rs. C-83/99).
2.
Von § 68 Nr. 2 Buchst. b AO werden nur solche Einrichtungen umfasst,
die den darin genannten Handwerksbetrieben vergleichbar sind. Die
Verwaltungsstelle und Geschäftsstelle eines eingetragenen Vereins, der
einem amtlich anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege
angeschlossen ist und für Mitgliedsvereine Verwaltungsdienstleistungen,
bei denen es sich um in dieser Art bei nahezu allen
Wirtschaftsunternehmen anfallende reine Verwaltungstätigkeiten handelt,
erbringt, gehört nicht zu diesen Einrichtungen.
3.
Wettbewerb i.S. des § 65 Nr. 3 AO setzt nicht voraus, dass die
Körperschaft auf einem Gebiet tätig ist, in der sie tatsächlich in
Konkurrenz zu steuerpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art
tritt. Der Sinn und Zweck des § 65 Nr. 3 AO liegt in einem
umfänglichen Schutz des Wettbewerbs, der auch den potentiellen
Wettbewerb umfasst (vgl. BFH-Urteile vom 27.10.1993 I R 60/91; vom
23.11.1988 I R 11/88; vom 13.08.1986 II R 246/81).
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) mit seinen
Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen für Mitgliedsvereine
Leistungen erbringt, die dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs.
2 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG 1993) unterliegen.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der einem amtlich anerkannten
Verband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen ist. In § 2 der
Satzung ist u.a Folgendes geregelt:
"Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige,
mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts
'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung.
…
Im
Rahmen dieses Auftrags koordiniert und fördert er die gemeinnützige
Arbeit in den …bezirken, regt die hierfür erforderlichen
Einrichtungen und Arbeitsgebiete an und berät sie. Der Verein steht den
Mitgliedsvereinen und …gemeinden der …bezirke mit ihren
Einrichtungen helfend zur Seite und errichtet gegebenenfalls eigene
Einrichtungen. Der Verein betätigt sich vor allem auf dem Gebiet der
offenen Sozialarbeit, der Jugend-, Familien-, Kranken- und Altenhilfe,
der Führung von Vereinsvormundschaften-, -pflegschaften und
-betreuungen und der Hilfe in besonderen Lebenslagen …"
Mitglieder des Klägers sind …gemeinden, …bezirke und
Mitgliedsvereine sowie natürliche Personen, die die Zwecke des Vereins
fördern. Der Schwerpunkt der satzungsmäßigen Aufgaben liegt in der
Altenpflege. Der Kläger unterhält dazu zwei Alten- und Pflegeheime. Er
ist als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung (AO)
"anerkannt".
Mit
seiner Verwaltungs- und Geschäftsstelle erledigt der Kläger für
kleinere Mitgliedsvereine bzw. Kindergärten ohne eigene Verwaltung z.B.
Kostenabrechnungen für die von den Einrichtungen erbrachten Leistungen,
die monatlichen Gehaltsabrechnungen, die Behandlung von
Personalkostenzuschüssen, die Führung von Personalakten,
Eingruppierungsfragen, das Bescheinigungswesen sowie Aufgaben des
Rechnungswesens, wie Buchhaltung und Vorbereitung von
Jahresabschlussarbeiten (Verwaltungsdienstleistungen). Die den
angeschlossenen Mitgliedsvereinen und Kindergärten dafür in Rechnung
gestellten Beträge bestimmten sich
im Wesentlichen nach den anteiligen Personalkosten, die beim Kläger angefallen
waren.
Der
Kläger hat bis 1996 seine Umsätze insgesamt nicht der Umsatzsteuer
unterworfen und keine
Umsatzsteuererklärungen eingereicht. Ab dem Jahr 1997 hat er die
Umsätze aus der Verwaltungstätigkeit
für angeschlossene Einrichtungen als Umsätze eines Zweckbetriebs nach
§ 68 Nr. 2 Buchst. b AO i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG 1993
mit dem ermäßigten Steuersatz
erklärt.
Im
Rahmen einer Außenprüfung gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass
die Umsätze aus der
Verwaltungstätigkeit des Klägers für Dritte (Mitgliedsvereine und
Kindergärten) als Umsätze eines
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs einzustufen und mit dem
Regelsteuersatz zu besteuern seien.
Der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte der
Auffassung des Prüfers und schätzte
die Besteuerungsgrundlagen, da der Kläger für das Streitjahr 1994
keine Umsatzsteuererklärung
abgegeben hatte. Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1
AO) stehendem Bescheid vom 17. Dezember 2001 setzte er die Umsatzsteuer
für das Jahr 1994 fest. Ebenfalls am
17. Dezember 2001 reichte der Kläger eine Umsatzsteuererklärung für das
Jahr 1994 ein, in der er die Umsätze aus der Geschäftsführungs- und
Verwaltungstätigkeit für Dritte
erklärte und dem ermäßigten Steuersatz unterwarf. Das FA folgte dem
nicht und besteuerte in dem nach §
164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid vom 16. Januar 2002 diese Umsätze
mit dem vollen Steuersatz.
Einspruch
und Klage blieben ohne Erfolg. Zur Begründung seines in
"Entscheidungen der
Finanzgerichte" 2007, 459 veröffentlichten Urteils führte das
Finanzgericht (FG) im Wesentlichen
aus, die Umsätze aus Verwaltungs- und Geschäftsführungsleistungen an Dritte
seien weder nach § 4 Nr. 18 UStG 1993 noch nach Art. 13 Teil A Abs. 1
Buchst. g der Sechsten Richtlinie des
Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG)
steuerbefreit. Sie seien auch nicht
von § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG 1993 umfasst. Es handele sich um Leistungen
eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, die dem Regelsteuersatz
unterlägen, weil die Tätigkeit des
Klägers reinen Verwaltungscharakter habe und auch von
Buchhaltungsbüros und
Steuerkanzleien erbracht werde.
Mit
der Revision rügt der Kläger Verletzung materiellen Rechts (§ 68 Nr.
2 Buchst. b AO). Er macht geltend,
zwar handele es sich bei der Erledigung von Geschäftsführungs- und Verwaltungsaufgaben
um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, es liege aber insoweit ein Zweckbetrieb
i.S. des § 68 Nr. 2 Buchst. b AO vor.
"Andere
Einrichtungen" im Sinne dieser Vorschrift seien zwar im
Wesentlichen Handwerksbetriebe, aber
auch Dienstleistungsbetriebe kämen als Einrichtung der Selbstversorgung
in Betracht, soweit es sich nicht um Handelsbetriebe handele. Die beispielhafte
Aufzählung von Selbstversorgungseinrichtungen in § 68 Nr. 2 Buchst. b
AO müsse im Hinblick auf
zeitgemäße Formen von Selbstversorgungsbetrieben fortgeschrieben
werden. Der Gesetzeszweck des § 68
Nr. 2 Buchst. b AO bestehe darin, den steuerbegünstigten Körperschaften
die wirtschaftlich sinnvolle Nutzung von Betrieben zu ermöglichen, die
die Körperschaften zwingend
unterhalten müssten, um ihre originären steuerbegünstigten satzungsmäßigen
Zwecke zu erfüllen. Dieser Gesetzeszweck stehe einer Beschränkung der
Selbstversorgungseinrichtungen auf Handwerksbetriebe entgegen. Er, der
Kläger, habe eine eigene
Geschäftsführung und Verwaltung unterhalten müssen. Die im Streit befindlichen
Leistungen seien von dem ohnehin vorhandenen Personal unter Einsatz der
bereits vorhandenen Betriebsmittel
ausgeführt worden. Zu Unrecht verlange das FG, dass der
Selbstversorgungsbetrieb eine ungeplante Überproduktion
haben müsse, weil sich z.B. der Bedarf nicht genau habe einschätzen
lassen oder die Erzeugung die
Erwartungen übertroffen habe. Eine Begrenzung der wirtschaftlich sinnvollen
Kapazitätsauslastung mit Umsätzen an Außenstehende auf nur
gelegentliche Zeiträume widerspreche
dem Willen des Gesetzgebers.
Der
Kläger beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Umsatzsteuer
für 1994 auf … herabzusetzen.
Das
FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Das
FA verteidigt die Rechtsausführungen der Vorentscheidung.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision hat keinen Erfolg; sie war deshalb zurückzuweisen (§ 126
Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung
--FGO--). Die Vorentscheidung hält den Revisionsangriffen stand, denn die
streitigen Leistungen des Klägers unterliegen dem Regelsteuersatz.
1.
Die vom Kläger ausgeführten Verwaltungsdienstleistungen an Dritte sind
nicht nach § 4 Nr. 18 UStG 1993 von
der Umsatzsteuer befreit. Danach sind steuerfrei "die
Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege
und der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften,
Personenvereinigungen und Vermögensmassen,
die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, wenn
a)
diese Unternehmer ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken
dienen,
b) die Leistungen unmittelbar dem nach der Satzung, Stiftung oder
sonstigen Verfassung begünstigten
Personenkreis zugute kommen und
c) die Entgelte für die in Betracht kommenden Leistungen hinter den
durchschnittlich für gleichartige
Leistungen von Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten zurückbleiben
…".
Der
Kläger gehört zwar zu dem nach § 4 Nr. 18 UStG 1993 begünstigten
Personenkreis, da er einem amtlich
anerkannten Verband der freien Wohlfahrtspflege i.S. des § 23 der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung angeschlossen ist und nach seinem
Satzungsinhalt unmittelbar gemeinnützige,
mildtätige und kirchliche Zwecke verfolgt. Die vom Kläger
ausgeführten Verwaltungs- und
Geschäftsführungsleistungen an andere Einrichtungen kamen aber nicht unmittelbar
dem nach der Satzung begünstigten Personenkreis zugute (vgl. § 4 Nr.
18 Buchst. b UStG 1993). Das ist
zwischen den Beteiligten auch unstreitig.
2.
Die streitigen Verwaltungsumsätze des Klägers sind nicht nach § 12
Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG 1993
steuerbegünstigt. Danach ermäßigt sich die Umsatzsteuer für die
Leistungen der Körperschaften, die
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51
bis 68 AO). Das gilt nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs ausgeführt werden.
a)
Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige
Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf
gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder
sittlichem Gebiet selbstlos zu
fördern. Zur Förderung der Allgemeinheit gehört nach § 52 Abs. 2 Nr.
1 AO u.a. die Förderung der
Religion. Nach § 54 Abs. 1 AO
verfolgt eine Körperschaft kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit
darauf gerichtet ist, eine
Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist,
selbstlos zu fördern. Der Kläger
erfüllt unstreitig sowohl die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Satz 1
AO als auch die des § 54 Abs. 1 AO.
b)
Fördert eine Körperschaft gemeinnützige oder kirchliche Zwecke,
ergibt sich hieraus aber kein
uneingeschränkter Anspruch auf Gewährung der Steuervergünstigung
durch Anwendung des ermäßigten
Steuersatzes. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG 1993 schließt
diese Steuervergünstigung selbst bei Verfolgung gemeinnütziger oder
kirchlicher Zwecke aus, wenn diese
Zweckverfolgung zur Erbringung von Leistungen führt, die im Rahmen
eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Liegt ein
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
(§ 14 AO) vor, bleibt gemäß § 64 Abs. 1 AO die Steuervergünstigung
nur erhalten, wenn es sich bei dem
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb um einen Zweckbetrieb handelt
(Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Juni 2008 V R 33/05,
Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2008,
1688). Bei der Auslegung von § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG
1993 ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich der normale Steuersatz
gilt und der ermäßigte Steuersatz
die Ausnahme ist. Dementsprechend sind Tatbestandsmerkmale, die zu
dieser Ausnahme führen, eng auszulegen (vgl. Urteil des Gerichtshofs
der Europäischen Gemeinschaften
--EuGH-- vom 18. Januar 2001 Rs. C-83/99, Kommission/Spanien, BFH/NV Beilage
2001, 124, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EuGH).
c)
Die Verwaltungsdienstleistungen an angeschlossene Vereine und
Kindergärten stellen unstreitig
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Es handelte sich hierbei
aber entgegen der Auffassung des
Klägers nicht um Umsätze im Rahmen eines Zweckbetriebs, da der wirtschaftliche
Geschäftsbetrieb "Verwaltungsleistungen für Dritte" weder
die Voraussetzungen des § 65 Nr. 2
AO noch die des § 68 Nr. 2 AO erfüllt.
aa)
Gemäß § 68 Nr. 2 AO, der der allgemeinen Regelung der Zweckbetriebe
in § 65 AO als lex specialis vorgeht
(BFH-Urteile vom 4. Juni 2003 I R 25/02, BFHE 202, 391, BStBl II 2004,
660; vom 18. Januar 1995 V R 142/92,
BFHE 177, 147, BStBl II 1995, 446), sind Zweckbetriebe auch:
a)
"landwirtschaftliche Betriebe und Gärtnereien, die der
Selbstversorgung von Körperschaften
dienen und dadurch die sachgemäße Ernährung und ausreichende Versorgung
von Anstaltsangehörigen sichern,
b) andere Einrichtungen, die für die Selbstversorgung von
Körperschaften erforderlich sind,
wie Tischlereien, Schlossereien,
wenn
die Lieferungen und sonstigen Leistungen dieser Einrichtungen an
Außenstehende dem Wert nach 20 vom
Hundert der gesamten Lieferungen und sonstigen Leistungen des Betriebs -
einschließlich der an die
Körperschaften selbst bewirkten - nicht übersteigen".
Zwar
haben die Umsätze der streitigen Verwaltungsdienstleistungen mit
Außenstehenden im Streitjahr die 20
v.H.-Grenze des § 68 Nr. 2 AO nicht überschritten. Gleichwohl ist die Verwaltungsabteilung
des Klägers keine andere Einrichtung i.S. von § 68 Nr. 2 Buchst. b AO,
die für die Selbstversorgung des
Klägers erforderlich ist. Selbst wenn gesetzliche Vorschriften nicht "buchstäblich"
auszulegen sind, muss die Auslegung dem im Wortlaut und Sinnzusammenhang
des Gesetzes zum Ausdruck kommenden
Gesetzeszweck entsprechen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom
28. Oktober 1997 VII R 7/97, BFHE 184, 124, BStBl II 1998, 35; vom 25.
Juni 1987 V R 47/79, BFH/NV 1987,
744; vom 7. Mai 1987 IV R 150/84, BFHE 150, 130, BStBl II 1987, 670,
m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall, denn das FG hat zu Recht
entschieden, dass die Steuerbegünstigung
des § 68 Nr. 2 Buchst. b AO ihrem Sinn und Zweck nach nur Einrichtungen
umfasst, die ihrer Art nach nicht
regelmäßig ausgelastet sind und deshalb gelegentlich auch Leistungen
an Dritte erbringen, nicht aber solche, die personell für die
dauerhafte Erbringung von Leistungen
an Dritte ausgestattet sind. Vor
allem werden von § 68 Nr. 2 Buchst. b AO nur solche Einrichtungen
umfasst, die den darin genannten
Handwerksbetrieben vergleichbar sind (BFH-Urteil vom 18. Oktober 1990 V
R 76/89, BFHE 162, 510, BStBl II
1991, 268). Das trifft auf die Verwaltungs- und Geschäftsstelle des
Klägers nicht zu, weil es sich bei den von ihr ausgeführten
Verwaltungsdienstleistungen um reine
Verwaltungstätigkeiten gehandelt hat, die in dieser Art bei nahezu
allen Wirtschaftsunternehmen
anfallen. Der Hinweis des Klägers, er habe eine Verwaltungs- und Geschäftsstelle
"zur Selbstversorgung" unterhalten müssen, rechtfertigt keine
andere Beurteilung. Auch dass die
Leistungsempfänger ihrerseits möglicherweise begünstigt gewesen sind,
führt nicht zur Annahme eines Zweckbetriebs beim Kläger (BFH-Urteil
vom 18. Oktober 1990 V R 35/85, BFHE
162, 502, BStBl II 1991, 157).
bb)
Auch die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs nach § 65 AO liegen nicht
vor. Ein Zweckbetrieb ist gegeben,
wenn er in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten
satzungsgemäßen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen (§ 65 Nr.
1 AO), die Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht
werden können (§ 65 Nr. 2 AO) und
der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu steuerpflichtigen Betrieben derselben
oder ähnlichen Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als
es bei Erfüllung der
steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (§ 65 Nr. 3 AO). Für die
Annahme eines Zweckbetriebs müssen
alle drei Voraussetzungen erfüllt werden (vgl. BFH-Urteile in DStR
2008, 1688; vom 9. April 1987 V R
150/78, BFHE 149, 319, BStBl II 1987, 659). Daran fehlt es.
(1)
Die begünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Klägers können nicht
nur durch den Geschäftsbetrieb
seiner Verwaltungs- und Geschäftsstelle erreicht werden (§ 65 Nr. 2
AO). Das wäre nur dann der Fall,
wenn sich der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb von der Verfolgung des steuerbegünstigten
Zwecks nicht trennen ließe, sondern als das unentbehrliche und einzige Mittel
zur Erreichung des steuerbegünstigten Zwecks anzusehen wäre (vgl.
BFH-Urteile in DStR 2008, 1688; vom
1. August 2002 V R 21/01, BFHE 200, 101, BStBl II 2003, 438; vom 13. August
1986 II R 246/81, BFHE 147, 299, BStBl II 1986, 831; in BFHE 149, 319,
BStBl II 1987, 659). Dem in seiner
Satzung festgelegten steuerbegünstigten Zweck zufolge koordiniert und fördert
der Kläger die gemeinnützige Arbeit in den …bezirken, regt die
hierfür erforderlichen Einrichtungen
und Arbeitsgebiete an und berät sie. Dieser satzungsmäßige Zweck kann
nicht nur durch die Erbringung von
Verwaltungsdienstleistungen, wie z.B. Kostenabrechnungen, Gehaltsabrechnungen,
Behandlung von Personalkostenzuschüssen, Führung von Personalakten, Buchhaltung
und Jahresabschlussarbeiten an angeschlossene Vereine und Kindergärten
erreicht werden. Bereits aus diesem
Grund liegt kein Zweckbetrieb i.S. von § 65 AO vor.
(2)
Im Übrigen tritt der Kläger mit den Verwaltungsdienstleistungen an
Dritte zu nicht begünstigten
Betrieben derselben oder ähnlichen Art in größerem Umfang in
Wettbewerb, als es bei der Erfüllung
der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (§ 65 Nr. 3 AO).
Sind die von der Körperschaft verfolgten
gemeinnützigen Zwecke --wie im vorliegenden Fall-- auch
ohne steuerrechtlich begünstigte entgeltliche Tätigkeit zu erreichen,
so ist aus der Sicht des
Gemeinnützigkeitsrechts eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs
vermeidbar (vgl. BFHUrteile vom 30.
März 2000 V R 30/99, BFHE 191, 434, BStBl II 2000, 705; vom 11. April
1990 I R 122/87, BFHE 160, 510, BStBl
II 1990, 724; vom 15. Oktober 1997 II R 94/94, BFH/NV 1998, 150).
Der
Wettbewerbssituation steht dabei weder entgegen, dass die
Leistungsempfänger (Mitgliedsvereine
und Kindergärten), wie der Kläger vorträgt, gehalten sind, die von
ihnen benötigten Leistungen nicht am
freien Markt, sondern von einem der … nahe stehenden Anbieter
zu beziehen, noch ändert hieran etwas die fehlende Bereitschaft des
Klägers, Verwaltungsdienstleistungen
an andere als die genannten Leistungsempfänger zu erbringen. Tatsächlich
werden die vom Kläger ausgeführten Leistungen auch von Angehörigen
der rechts- und steuerberatenden
Berufe ausgeübt. Die Wettbewerbssituation wird nicht durch
die subjektive Entscheidung des Leistungsempfängers, Leistungen nur von
einem bestimmten Anbieter oder Kreis
von Anbietern zu empfangen, aufgehoben. Dasselbe gilt für die
Entscheidung des Leistenden, nur an bestimmte Empfänger zu leisten.
Wettbewerb i.S. des § 65 Nr. 3 AO
setzt nicht voraus, dass die Körperschaft auf einem Gebiet tätig ist,
in der sie tatsächlich in Konkurrenz
zu steuerpflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art tritt. Der Sinn
und Zweck des § 65 Nr. 3 AO liegt in einem umfänglichen Schutz des
Wettbewerbs, der auch den
potentiellen Wettbewerb umfasst (vgl. BFH-Urteile vom 27. Oktober 1993 I
R 60/91, BFHE 174, 97, BStBl II 1994,
573; vom 23. November 1988 I R 11/88, BFHE 155, 461, BStBl II 1989,
391; in BFHE 147, 299, BStBl II 1986, 831).
d)
Ein Anspruch auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ergibt sich
auch nicht aus den Vorschriften der
Richtlinie 77/388/EWG. Nach Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 2
i.V.m. Anhang H Nr. 14 der Richtlinie 77/388/EWG waren die
Mitgliedstaaten in den Streitjahren
berechtigt, steuerpflichtige Leistungen durch von den Mitgliedstaaten
anerkannte gemeinnützige
Einrichtungen für wohltätige Zwecke und im Bereich der sozialen
Sicherheit einem ermäßigten
Steuersatz zu unterwerfen. Im Gegensatz zum nationalen Recht reicht die
bloße Leistungserbringung durch eine gemeinnützige Einrichtung zur
Anwendung des ermäßigten
Steuersatzes nicht aus. Hinzukommen muss eine Leistung für wohltätige Zwecke
oder im Bereich der sozialen Sicherheit. Beides trifft auf die
Ausführung entgeltlicher Verwaltungsdienstleistungen
an Dritte nicht zu. |