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Verfügung
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OFD Kiel vom
25.08.2003, S 0174 A - St 262
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OFD Frankfurt am Main vom
06.08.2003 - S 0174 A - 20 - St II 1.03
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Nach
§ 55 Abs. 1 Satz 1 AO darf eine
steuerbegünstigte Körperschaft nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke - z.B. gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgen.
Zur
Beurteilung der Frage, ob die vorgenannten Voraussetzungen für die
Steuerbegünstigung erfüllt sind, ist zwischen der steuerbegünstigten und der
wirtschaftlichen Tätigkeit der Körperschaft zu gewichten (--> BMF-Schreiben vom
15.2.2002 IV C 4 - S 0174 - 2/01, BStBl. I 2002 S. 267). Gibt eine
wirtschaftliche Tätigkeit der Körperschaft bei einer Gesamtbetrachtung das
Gepräge, ist die Steuerbegünstigung insgesamt zu versagen.
In
diese vorzunehmende Gesamtbetrachtung sind nicht nur die durch die verschiedenen
Tätigkeitsbereiche erzielten Einnahmen einzubeziehen. Entscheidend ist
vielmehr, welche Tätigkeit der Körperschaft das Gepräge gibt (AEAO
Rdn. 2 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1). Maßgebend sind dabei der Zeit- und
Personalaufwand, den die Körperschaft für die steuerbegünstigten Bereiche
einerseits gegenüber den Bereichen der steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebe und der Vermögensverwaltung andererseits aufwendet. Somit
können auch solche Körperschaften als steuerbegünstigte Körperschaft i.S.
der §§ 51 ff. AO anerkannt werden, die ihre
Einnahmen nahezu ausschließlich durch die Unterhaltung von wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieben erzielen, wenn die steuerbegünstigte, satzungsmäßige
Tätigkeit einen entsprechend gewichtigen Teil der Aktivitäten der
Körperschaft ausmacht.
Beispiel:
Ein
Verein bezweckt nach seiner Satzung die Erziehung und Bildung von ausländischen
Kindern. Er erteilt zu diesem Zweck ausländischen Schülern unentgeltlich
Hausaufgabenbetreuung und Nachhilfestunden. Einmal im Jahr veranstaltet der
Verein ein Sommerfest. Den Überschuss hieraus verwendet er zur Abdeckung der
Kosten im ideellen Bereich. Obwohl der Verein allein aus dem wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb Einnahmen erzielt, kann er als gemeinnützig anerkannt werden.
Die ideelle Tätigkeit gibt dem Verein das Gepräge.
Die
Unterscheidung, ob eine Körperschaft in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke verfolgt, ist auch bei Förderkörperschaften i.S. des §
58 Nr. 1 AO vorzunehmen. Auch in diesen Fällen ist zu überprüfen, welche
Tätigkeit der Körperschaft nach den vorstehenden Grundsätzen das Gepräge
gibt.
Beispiel
1:
Ein
Schulförderverein veranstaltet einmal im Jahr ein Schulfest mit Speisen- und
Getränkeverkauf: Den hieraus erzielten Gewinn i.H. von 5.000 € wendet er dem
öffentlich-rechtlichen Schulträger zum Kauf von Lehrmaterialien zu. Darüber
hinaus wirbt der Verein nachweislich während des ganzen Jahres mit besonderen
Spendenaktionen, Spendensammlungen und durch schriftliche Spendenaufrufe, z.B.
durch Anzeigen in der Presse. Die Spendeneinnahmen betragen 3.000 €. Zwar
überwiegen die Mittel aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb, dennoch ist der ganzjährige Zeit- und Personalaufwand für
die Mittelbeschaffung durch Spendensammlungen prägend. Diese Akquisition der
Spenden erfolgt im ideellen satzungsmäßigen Bereich des Vereins. Der
Förderverein kann daher als gemeinnützig anerkannt werden.
Beispiel
2
Der
Förderverein einer als gemeinnützig anerkannten Kinderkrippe veranstaltet
einmal im Jahr ein Sommerfest und darüber hinaus im Frühjahr und Herbst je
einen Kleiderbasar. Weitere Aktivitäten entfaltet der Verein nicht. Die aus dem
Fest und den Basaren erzielten Überschüsse wendet er dem als gemeinnützig
anerkannten Träger der Kinderkrippe zum Kauf von Spielsachen zu. Der
Förderverein kann nicht als steuerbegünstigte Körperschaft i.S. von §§
51 ff. AO anerkannt werden, da die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe dem
Verein das Gepräge geben. Der Verein führt weder unmittelbar eine
steuerbegünstigte Aktivität durch noch beschafft er Mittel im ideellen Bereich
durch Spendenwerbung.
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