Amtlich vorgeschriebenes Muster einer Geldzuwendung für einen Sportverein
lt. BStBl. 1999 I S. 989 (gültig vom 1.1.2000 - 30.06.2008)


   

Beispiel



Aussteller (Bezeichnung und Anschrift der Körperschaft o.ä.)

Bestätigung

 

über Zuwendungen im Sinne des § 10 b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen

 

Art der Zuwendung: Geldzuwendung

 

Name und Wohnort des Zuwendenden:

XXX .................................................................................................... XXX

 

Betrag der Zuwendung in Ziffern/in Buchstaben/Tag der Zuwendung:

XXX ................................/.................................../.......................... XXX

Es handelt sich nicht um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen.

 

Wir sind wegen Förderung des Sports nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid des Finanzamts ...................... , StNr. ......................... vom ....................... für die Jahre .................. nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit.

 

Es wird bestätigt, dass es sich nicht um Mitgliedsbeiträge, sonstige Mitgliedsumlagen oder Aufnahmegebühren handelt und die Zuwendung nur zur Förderung des Sports im sinne der Anlage 1 - zu § 48 Abs. 3 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - Abschnitt B Nr. 1 verwendet wird.

 

Ort, Datum und Unterschrift des Zuwendungsempfängers

 

Hinweis:

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden entgeht (§ 10 b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).

Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre zurückliegt (BMF vom 15.12.1994 - BStBl I S. 884).

 


   

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