Das
Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 2 und Art.
17 Abs. 2 und 6 der Sechsten Richtlinie 77/ 388/ EWG des Rates vom 17. Mai
1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche
steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden:
Richtlinie).
Dieses Ersuchen
ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der Vereniging Noordelijke Land- en
Tuinbouw Organisatie (im Folgenden: VNLTO) gegen den Staatssecretaris van
Financiën (Staatssekretär der Finanzen) wegen Nacherhebung von
Mehrwertsteuer.
3.
Art. 2 der
Richtlinie sieht vor:
"Der
Mehrwertsteuer unterliegen:
|
1. |
Lieferungen
von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als
solcher im Inland gegen Entgelt ausführt; ..." |
4.
Art. 6 Abs. 2 der
Sechsten Richtlinie lautet:
"Dienstleistungen
gegen Entgelt werden gleichgestellt:
|
a. |
die
Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den
privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals
oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke, wenn dieser Gegenstand
zum vollen oder teilweisen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt hat; |
| |
|
|
b. |
die
unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen durch den
Steuerpflichtigen für seinen privaten Bedarf oder für den Bedarf
seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke. |
Die Mitgliedstaaten
können Abweichungen von diesem Absatz vorsehen, sofern solche Abweichungen
nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen."
5.
Art. 17 Abs. 2 und
6 der Richtlinie lautet:
"(2) Soweit
die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze
verwendet werden, ist der Steuerpflichtige befugt, von der von ihm
geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:
|
a. |
die
geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und
Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert
wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden;
… |
(6) Der Rat legt
auf Vorschlag der Kommission vor Ablauf eines Zeitraums von vier Jahren nach
dem Inkrafttreten dieser Richtlinie einstimmig fest, bei welchen Ausgaben die
Mehrwertsteuer nicht abziehbar ist. Auf jeden Fall werden diejenigen Ausgaben
vom Vorsteuerabzugsrecht ausgeschlossen, die keinen streng geschäftlichen
Charakter haben, wie Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen.
Bis zum
Inkrafttreten der vorstehend bezeichneten Bestimmungen können die
Mitgliedstaaten alle Ausschlüsse beibehalten, die in den in ihren zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bestehenden innerstaatlichen
Rechtsvorschriften vorgesehen sind."
Nationales Recht
6.
Art. 2 des Gesetzes
von 1968 über die Umsatzsteuer (Wet op de omzetbelasting 1968, im Folgenden:
Umsatzsteuergesetz) bestimmt:
"Von der
Steuer, die für die Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von
Dienstleistungen geschuldet wird, wird die Steuer auf die Lieferung von
Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen an den Unternehmer, auf
den von ihm durchgeführten innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
und auf die Einfuhr von für ihn bestimmten Waren abgezogen."
7.
Art. 15 dieses
Gesetzes bestimmt:
"1. Die vom
Unternehmer nach Art. 2 abzuziehende Steuer ist
|
a. |
die Steuer,
die ihm im Veranlagungszeitraum andere Unternehmer in einer
vorschriftsgemäß erstellten Rechnung für ihm gelieferte Gegenstände
oder ihm erbrachte Dienstleistungen in Rechnung gestellt haben; … |
soweit der
Unternehmer die Gegenstände und Dienstleistungen im Rahmen seines
Unternehmens verwendet. …
(4) Der Abzug
der Steuer erfolgt entsprechend der Bestimmung der Gegenstände und
Dienstleistungen zu dem Zeitpunkt, zu dem die Steuer dem Unternehmer in
Rechnung gestellt wird, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem sie geschuldet wird.
Wenn sich zu dem Zeitpunkt, zu dem der Unternehmer die Gegenstände und
Dienstleistungen verwendet, herausstellt, dass er die diesbezügliche Steuer
zu einem größeren oder kleineren Teil abgezogen hat, als er aufgrund der
Verwendung der Gegenstände oder Dienstleistungen berechtigt war, schuldet er
die von ihm zu viel abgezogene Steuer von diesem Zeitpunkt an. Die geschuldete
Steuer wird nach Artikel 14 [des Umsatzsteuergesetzes von 1968] entrichtet.
Die von ihm zu
wenig abgezogene Steuer wird ihm auf Antrag erstattet. …"
Ausgangsverfahren
und Vorlagefragen
8.
Die VNLTO fördert
die Interessen des Agrarsektors in den Provinzen Groningen, Friesland, Drenthe
und Flevoland. Ihre Mitglieder - im Agrarsektor tätige Unternehmen - zahlen
an sie Beiträge, von denen der größte Teil für die Tätigkeiten im
Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Interessen bestimmt ist.
9.
Neben der
Wahrnehmung dieser Interessen erbringt die VNLTO ihren Mitgliedern eine Reihe
individueller Dienstleistungen, für die sie eine gesonderte Vergütung
berechnet. Diese Dienstleistungen werden auch Dritten angeboten. Die Gewinne
aus dieser Geschäftstätigkeit werden für die Wahrnehmung der allgemeinen
Interessen der Mitglieder verwendet.
10.
Im Jahr 2000 erwarb
die VNLTO Gegenstände und nahm Dienstleistungen in Anspruch, die sowohl für
ihre mehrwertsteuerpflichtigen wirtschaftlichen Tätigkeiten als auch für die
anderen, damit nicht zusammenhängenden Tätigkeiten verwendet wurden. Sie
machte für diese Gegenstände und Dienstleistungen, die sie auch für ihre
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der allgemeinen Interessen
ihrer Mitglieder verwendete, den vollständigen Vorsteuerabzug geltend.
11.
Für das Steuerjahr
2000 brachte die VNLTO die Vorsteuer in Bezug auf die besteuerten
Dienstleistungen in Abzug. Ferner brachte sie einen Teil der Vorsteuer in
Bezug auf die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der allgemeinen
Interessen der Mitglieder der VNLTO in Abzug. Am 14.5.2001 beantragte die
VNLTO die Erstattung eines zusätzlichen Mehrwertsteuerbetrags in Bezug auf
diese Tätigkeiten. Damit machte die VNLTO einen Anspruch auf Abzug der
Vorsteuer in Höhe von 79 % für sämtliche von ihr bezogenen Gegenstände und
Dienstleistungen geltend. Mit Bescheid vom 3.8.2001 lehnte der
Belastinginspecteur [Leiter des Finanzamts] die beantragte Erstattung ab.
12.
Am 26.3.2002 setzte
der Belastinginspecteur gegen die VNLTO einen Nacherhebungsbescheid für das
fragliche Steuerjahr fest, in dem er die Vorsteuer auf die Tätigkeiten im
Zusammenhang mit der Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Mitglieder der
VNLTO in dem Verhältnis anrechnete, in dem diese Tätigkeiten zu Einkünften
der Vereinigung geführt hatten. Dies ergab einen Abzug in Höhe von 49 % für
sämtliche von der VNLTO bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen.
13.
Mit Schreiben vom
26.4.2002 legte die VNLTO gegen diesen Nacherhebungsbescheid Einspruch ein.
Mit Entscheidung vom 15.5.2002 hielt der Belastinginspecteur den Bescheid
aufrecht.
14.
Die VNLTO erhob
hiergegen Klage beim Gerechtshof Leeuwarden. Am 17.6.2005 wies das Gericht
diese Klage ab. Es führte aus, dass die Wahrnehmung der allgemeinen
Interessen keine unmittelbare, dauerhafte und notwendige Weiterentwicklung der
wirtschaftlichen Tätigkeiten der VNLTO darstelle. Die VNLTO könne daher die
ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer nicht abziehen, soweit sie die
Gegenstände und Dienstleistungen im Rahmen der Wahrnehmung der allgemeinen
Interessen ihrer Mitglieder bezogen habe.
15.
Am 27.7.2005 legte
die VNLTO gegen die Entscheidung des Gerechtshof Leeuwarden
Kassationsbeschwerde ein.
16.
Der Hoge Raad der
Nederlanden, der auf diese Weise mit dem Rechtsstreit befasst worden ist, hat
erklärt, dass es im Ausgangsverfahren um den Abzug der Mehrwertsteuer gehe,
die bei den Ausgaben für den Bezug der Gegenstände und Dienstleistungen
verbucht worden sei, die sowohl für die mehrwertsteuerpflichtigen
wirtschaftlichen Tätigkeiten als auch für damit nicht zusammenhängende
andere Umsätze verwendet worden seien.
17.
Das vorlegende
Gericht wirft daher die Frage auf, ob die VNLTO ihrem Unternehmen
Gegenstände, die keine Investitionsgüter seien, und Dienstleistungen
zuordnen kann, so dass sie die gesamte bei deren Bezug entrichtete
Mehrwertsteuer sofort abziehen kann, auch wenn diese Gegenstände und
Dienstleistungen teilweise im Rahmen von Tätigkeiten verwendet worden sind,
die in keinem Zusammenhang mit den gemäß Art. 2 der Richtlinie besteuerten
Leistungen stehen.
18.
Unter diesen
Umständen hat der Hoge Raad der Nederlanden beschlossen, das Verfahren
auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorzulegen:
|
1. |
Sind die Art.
6 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 1, 2 und 6 der Sechsten Richtlinie so
auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger nicht nur Investitionsgüter,
sondern alle Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für Zwecke
des Unternehmens als auch für unternehmensfremde Zwecke verwendet
werden, insgesamt seinem Unternehmen zuordnen und die beim Erwerb dieser
Gegenstände und der Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen in Rechnung
gestellte Mehrwertsteuer sofort und vollständig abziehen kann? |
| |
|
|
2. |
Wenn
Frage 1 bejaht wird: Führt die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 der
Richtlinie in Bezug auf Dienstleistungen und Gegenstände, die keine
Investitionsgüter sind, dazu, dass die Mehrwertsteuer einmalig in dem
Veranlagungszeitraum, in dem der Abzug für diese Dienstleistungen und
Gegenstände gewährt wird, erhoben wird, oder muss auch in den
darauffolgenden Zeiträumen eine Erhebung stattfinden? Soweit Letzteres
zutrifft: Wie ist dann für die Gegenstände und Dienstleistungen, für
die der Steuerpflichtige keine Abschreibungen vornimmt, die
Besteuerungsgrundlage zu bestimmen? |
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
Beim
Gerichtshof eingereichte Erklärungen
19.
Die
niederländische Regierung macht geltend, ein Steuerpflichtiger könne beim
Bezug von Investitionsgütern oder anderen Gegenständen und Dienstleistungen
die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer nicht abziehen, soweit diese
Gegenstände und diese Dienstleistungen für die Zwecke von Umsätzen
verwendet würden, die dieser Steuer nicht unterlägen. Dies sei der Fall,
wenn die betreffenden Tätigkeiten in der Wahrnehmung allgemeiner Interessen
bestünden.
20.
Die
VNLTO solle nach ihrer Satzung die Interessen des Agrarsektors in mehreren
Provinzen der Niederlande und die Interessen der in diesem Sektor tätigen
Unternehmer fördern. Sie sei zu diesem Zweck der Land- en Tuinbouw
Organisatie Nederland angeschlossen und bemühe sich über diese Organisation
um die Wahrnehmung der Interessen der Landwirte auf Gemeinde-, Provinzial-,
nationaler und internationaler Ebene. Die VNLTO schaffe Anreize für eine
Politik zur Entwicklung der Landwirtschaft in den Bereichen Forschung,
Aufklärung und Ausbildung.
21.
Im
Rahmen der Erörterungen vor dem Gerichtshof hat die niederländische
Regierung klargestellt, dass für die Beantwortung der ersten Frage nicht
zwischen einer natürlichen und einer juristischen Person zu unterscheiden
sei. Im Ausgangsverfahren wolle die VNLTO allerdings einen Abzug der
Mehrwertsteuer in Bezug auf ihre nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten, konkret
den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der allgemeinen
Interessen ihrer Mitglieder, erreichen.
22.
Die
deutsche Regierung ist der Ansicht, dass ein Steuerpflichtiger nicht nur die
Investitionsgüter, sondern alle Gegenstände, die sowohl für Zwecke des
Unternehmens als auch für unternehmensfremde Zwecke verwendet würden,
insgesamt seinem Unternehmen zuweisen könne. Für Dienstleistungen gelte dies
nur, soweit sie im Rahmen der Verwendung eines Gegenstands bezogen würden,
der dem Unternehmen vollumfänglich zugeordnet sei. Im Rahmen der Besteuerung
der Verwendung solcher Gegenstände oder Dienstleistungen für
unternehmensfremde Zwecke sei es Sache der Mitgliedstaaten, die
Besteuerungszeiträume im Einzelnen festzulegen.
23.
Die
portugiesische Regierung macht geltend, dass eine juristische Person die
Vorsteuer auf Investitionsgüter oder andere Gegenstände oder
Dienstleistungen, die ausschließlich für ihre eigenen Zwecke verwendet
würden, nicht vollständig abziehen könne, wenn diese Gegenstände zum
Zeitpunkt ihres Erwerbs sowohl für mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeiten als
auch für die Erzielung von nicht steuerbaren Umsätzen bestimmt seien.
24.
Nach
Ansicht des Vereinigten Königreichs darf ein Steuerpflichtiger andere
Gegenstände und Dienstleistungen als Investitionsgüter und Dienstleistungen
zur Schaffung neuer Investitionsgüter, die gemischt, d.h. für
Unternehmenszwecke und für private oder unternehmensfremde Zwecke verwendet
würden, seinem Unternehmen nicht vollständig zuordnen.
25.
Die
Kommission macht geltend, dass ein Steuerpflichtiger nur berechtigt sei,
Investitionsgüter und ausnahmsweise Dienstleistungen mit Merkmalen,
vergleichbar denen von Investitionsgütern, die sowohl für Unternehmenszwecke
als auch für unternehmensfremde Zwecke verwendet würden, seinem Unternehmen
zuzuordnen und die Vorsteuer hierfür sofort und vollständig abzuziehen.
Antwort
des Gerichtshofs
26.
Bei
seiner ersten Frage geht es dem vorlegenden Gericht um die Bestimmung des
Umfangs des in Art. 6 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen
Vorsteuerabzugsrechts in einem Fall, in dem der Steuerpflichtige Gegenstände
und Dienstleistungen, für deren Bezug er die geschuldete Mehrwertsteuer
entrichtet hat, sowohl für die Zwecke seines Unternehmens als auch für "unternehmensfremde
Zwecke", wie es in der Vorlagefrage heißt, d.h. im vorliegenden Fall
für die Zwecke anderer als der besteuerten Umsätze, verwendet hat.
27.
Vorab
sei daran erinnert, dass der Unternehmer durch die in der Richtlinie
vorgesehene Regelung über den Vorsteuerabzug vollständig von der im Rahmen
seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten
Mehrwertsteuer entlastet werden soll. Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
sucht daher, völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung
aller wirtschaftlichen Tätigkeiten zu gewährleisten, und zwar unabhängig
von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst der
Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. Urteil vom 22.2.2001, Abbey National,
C-408/98, Slg. 2001, I-1361 Randnr. 24 und die dort angeführte
Rechtsprechung).
28.
Soweit daher die
von einem Steuerpflichtigen bezogenen Gegenstände oder Dienstleistungen für
die Zwecke steuerbefreiter Umsätze oder solcher Umsätze verwendet werden,
die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, kann es
somit weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der
Vorsteuer kommen (vgl. Urteile vom 30.3.2006, Uudenkaupungin kaupunki,
C-184/04, Slg. 2006, I-3039 Randnr. 24, und vom 14.9.2006, Wollny, C-72/05,
Slg. 2006, I-8297 Randnr. 20).
29.
Für eine
angemessene Beantwortung der ersten Vorlagefrage ist von den vom nationalen
Gericht in der Vorlageentscheidung beschriebenen tatsächlichen Gegebenheiten
auszugehen.
30.
Aus der
Sachverhaltsdarstellung des Hoge Raad der Nederlanden geht hervor, dass die
VNLTO nicht nur besteuerte Tätigkeiten, sondern auch nicht besteuerte
Tätigkeiten, nämlich im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der allgemeinen
Interessen ihrer Mitglieder, ausgeführt. Das vorlegende Gericht hat auch
angegeben, ausgeführt, dass die VNLTO den Bezug von Gegenständen und
Dienstleistungen bei den allgemeinen Kosten verbucht hat, ohne diese Vorgänge
ausschließlich ihren nachgeschalteten bestehenden Tätigkeiten zuzuordnen.
31.
In Anbetracht der
tatsächlichen Umstände und des Antrags der VNLTO auf Gewährung des Abzugs
der Mehrwertsteuer, die diese Vereinigung für den Bezug von Gegenständen und
Dienstleistungen entrichtet hat, die sowohl für besteuerte Tätigkeiten als
auch für andere, damit nicht zusammenhängende Tätigkeiten, d.h. für solche
im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der allgemeinen Interessen ihrer
Mitglieder, verwendet worden sind, wirft das vorlegende Gericht die Frage auf,
ob die letztgenannten Tätigkeiten als solche "für unternehmensfremde
Zwecke" im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie, also als
Tätigkeiten betrachtet werden können, die anderen Zwecken dienen als die
Tätigkeiten der Vereinigung im wirtschaftlichen Bereich.
32.
Das vorlegende
Gericht erwähnt im Rahmen seiner Erwägungen insbesondere das Urteil vom
14.7.2005, Charles und Charles-Tijmens (C-434/03, Slg. 2005, I-7037,
namentlich die Randnrn. 23 bis 25 dieses Urteils, in denen der Gerichtshof die
ständige Rechtsprechung zur Mehrwertsteuerregelung für Investitionsgüter
bei gemischter Verwendung, d.h. sowohl zu unternehmerischen als auch zu
privaten Zwecken, ins Gedächtnis gerufen hat. Daraus geht hervor, dass der
Steuerpflichtige im Hinblick auf die Mehrwertsteuer die Wahl hat, einen
Gegenstand in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen oder ihn in
vollem Umfang in seinem Privatvermögen zu belassen, wodurch der Gegenstand
dem Mehrwertsteuersystem vollständig entzogen wird, oder ihn nur im Umfang
der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen
einzubeziehen. Entscheidet sich der Steuerpflichtige dafür, dass
Investitionsgüter, die sowohl für unternehmerische als auch für private
Zwecke verwendet werden, als Gegenstände des Unternehmens behandelt werden,
so ist die beim Erwerb dieser Gegenstände geschuldete Vorsteuer
grundsätzlich vollständig und sofort abziehbar. Unter diesen Umständen ist
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den
privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder
für unternehmensfremde Zwecke nach Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie
einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt, wenn dieser Gegenstand zum
vollen oder teilweisen Abzug der entrichteten Mehrwertsteuer berechtigt hat.
33.
Der Hoge Raad der
Nederlanden ist der Ansicht, dass diese Grundsätze auch auf "eine
juristische Person ..., die als Steuerpflichtiger auch Tätigkeiten ausübt,
die nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen",
Anwendung finden können, so dass Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie auf
diese Person angewandt werden könnte.
34.
Es steht außer
Frage, dass Tätigkeiten wie die Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der
Mitglieder durch eine Vereinigung keine "der Mehrwertsteuer
unterliegende" Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie
sind, da sie nicht in der entgeltlichen Lieferung von Gegenständen oder
Erbringung von Dienstleistungen bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom
12.1.2006, Optigen u.a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Slg. 2006, I-483,
Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
35.
Zur Frage, ob
solche Tätigkeiten als Tätigkeiten betrachtet werden können, die für "unternehmensfremde
Zwecke" im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie
ausgeführt werden, ist zu bemerken, dass der Gerichtshof in der Rechtssache,
die dem Urteil vom 13.3.2008, Securenta (C-437/06, Slg. 2008, I-1597), das
nach Eingang des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens verkündet wurde,
zugrunde lag, u.a. damit befasst war, wie die Vorsteuerabzugsberechtigung bei
einem Steuerpflichtigen zu bestimmen ist, der zugleich einer wirtschaftlichen
und einer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht.
36.
Hierzu hat der
Gerichtshof in Randnr. 26 des erwähnten Urteils ausgeführt, dass die
nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht in den Anwendungsbereich der
Richtlinie fallen. In Randnr. 28 dieses Urteils hat er klargestellt, dass die
mit der Richtlinie geschaffene Regelung über den Vorsteuerabzug alle
wirtschaftlichen Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen unabhängig von ihrem
Zweck und ihrem Ergebnis betrifft, sofern diese Tätigkeiten selbst der
Mehrwertsteuer unterliegen.
37.
Der Gerichtshof ist
daher in den Randnrn. 30 und 31 des erwähnten Urteils zu dem Ergebnis
gelangt, dass die Vorsteuer auf Aufwendungen eines Steuerpflichtigen nicht zum
Abzug berechtigen kann, soweit sie sich auf Tätigkeiten bezieht, die aufgrund
ihres nichtwirtschaftlichen Charakters nicht in den Anwendungsbereich der
Sechsten Richtlinie fallen; für den Fall, dass ein Steuerpflichtiger zugleich
steuerpflichtigen oder steuerfreien wirtschaftlichen Tätigkeiten und
nichtwirtschaftlichen, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden
Tätigkeiten nachgeht, ist der Abzug der Vorsteuer auf Aufwendungen auf der
Vorstufe nur insoweit zulässig, als diese Aufwendungen den wirtschaftlichen
Tätigkeiten des Steuerpflichtigen zuzurechnen sind.
38.
Aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass mit Art. 6 Abs. 2 Buchst. a der
Richtlinie, wie der Generalanwalt in Nr. 38 seiner Schlussanträge ausgeführt
hat, keine allgemeine Regel eingeführt werden sollte, nach der Tätigkeiten,
die nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen, als Tätigkeiten
betrachtet werden können, die für "unternehmensfremde"
Zwecke im Sinne dieser Vorschrift ausgeführt werden. Eine solche Auslegung
würde nämlich Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie jeden Sinn nehmen.
39.
Im Unterschied zu
der Rechtssache Charles und Charles-Tijmens, die sich auf eine Immobilie
bezog, die dem Betriebsvermögen zugeordnet war, bevor sie teilweise einer
privaten Nutzung zugeführt wurde, die begriffsmäßig ein dem Unternehmen des
Steuerpflichtigen völlig fremder Zweck ist, geht es im vorliegenden Fall um
die nicht besteuerten Umsätze der VNLTO, die in der Wahrnehmung der
allgemeinen Interessen ihrer Mitglieder bestehen und nicht als
unternehmensfremd betrachtet werden können, da sie den Hauptzweck dieser
Vereinigung darstellen.
40.
Deshalb ist auf die
erste Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 2 Buchst. a und Art. 17 Abs. 2 der
Richtlinie dahin auszulegen sind, dass sie auf die Verwendung von
Gegenständen und Dienstleistungen nicht anwendbar sind, die dem Unternehmen
für die Zwecke anderer als der besteuerten Umsätze des Steuerpflichtigen
zugeordnet sind, so dass die Mehrwertsteuer, die aufgrund des Bezugs dieser
für solche Umsätze verwendeten Gegenstände und Dienstleistungen geschuldet
wird, nicht abziehbar ist.
Zur zweiten Frage
41.
Angesichts der
Antwort auf die erste Vorlagefrage ist die zweite Frage nicht zu beantworten.