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Umsatzsteuerliche
Behandlung der Schulspeisung durch Schulfördervereine |
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Übersicht |
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I.
Umsatzsteuer bei Verpflegung von Schülern durch Schulfördervereine
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Der aktuelle Tipp <
herausgegeben
vom Finanzministerium Baden-Württemberg (Stand September 2009) |
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II.
Die Umsätze aus der entgeltlichen Verpflegung von Lehrern und Schülern einer
Ganztagesschule durch einen privaten Förderverein sind weder nach dem UStG
noch nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG
steuerfrei.
-
BFH-Urteil vom 12.02.2009 , V R 47/07 -
Vorinstanz:
Niedersächsisches FG, Urteil vom 23.05.2007 - 5 K
365/02
I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein eingetragener
Förderverein von Eltern, der in den Streitjahren 1995 bis 1999 in einem
Gymnasium in S eine Cafeteria eingerichtet und die Schüler und Lehrer mit
Speisen und Getränken versorgt hat. Die Cafeteria war notwendig geworden, um
die Schule als Ganztagesschule führen zu können.
Der
Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) erließ für die
Streitjahre Umsatzsteuerbescheide, weil er die Abgabe von Speisen und
Getränken als steuerpflichtig ansah und davon ausging, dass die Umsätze des
Klägers nicht nach § 4 Nr. 23 des Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 (UStG)
steuerbefreit seien.
Unter
Hinweis auf eine Bescheinigung der Stadt vom 21.7.1998, wonach die Arbeit des
Fördervereins im Interesse der Stadt durchgeführt werde und sämtliche durch
den Betrieb der Cafeteria entstandenen Gewinne in Form von
Einrichtungsgegenständen für die Cafeteria und Ausstattungen in die Schule
zurückgeflossen seien, machte der Kläger mit der Klage geltend, die Aufnahme
der Schüler zu Erziehungs- und Ausbildungszwecken durch den Schulträger
müsse bei ihm als dessen Erfüllungsgehilfe berücksichtigt werden.
Das
Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Das Urteil ist in EFG 2007, 1818
veröffentlicht. Zwar komme eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG nicht
in Betracht, weil der Kläger die Kinder nicht zu Erziehungszwecken bei sich
"aufgenommen" habe, denn der Erziehungsauftrag werde durch die
Schule und nicht vom Kläger verfolgt.
Der
Kläger könne sich jedoch unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der
Richtlinie 2006/112/EG des Rates der Europäischen Union vom 28.11.2006 über
das gemeinsame Mehrwertsteuer-System (MwStSystRL) berufen, wonach die
Mitgliedstaaten die mit der Ausbildung von Kindern und Jugendlichen und dem
Schul- und Hochschulunterricht eng verbundenen Dienstleistungen durch
Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder durch andere Einrichtungen mit von
dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung
befreien. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe bereits entschieden, dass die Abgabe
von Mahlzeiten durch ein Studentenwerk an Studenten als eng mit dem
Hochschulunterricht verbundene Leistungen anzuerkennen sei (BFH-Urteil vom
19.5.2005 V R 32/03, BFHE 210, 175, BStBl II 2005, 900). Gleiches müsse dann
auch für die Verpflegungsleistungen des Klägers an die Schüler und Lehrer
gelten. Beim Kläger handele es sich im Unterschied zum Studentenwerk zwar
nicht um eine Anstalt des öffentlichen Rechts, jedoch um eine "andere
Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung". Die Mitgliedstaaten seien
nach Art. 133 MwStSystRL befugt, die Anerkennung an die Erfüllung
verschiedener zusätzlicher Kriterien (wie Fehlen systematischer
Gewinnerzielungsabsicht, Verteilung etwaiger Gewinne zur Verbesserung der
erbrachten Leistungen, Leitung der Einrichtung durch ehrenamtlich tätige
Personen, Preisgestaltung unterhalb gewerblicher Unternehmen) zu knüpfen. Da
der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit der Gestaltung von Bedingungen für
nichtstaatliche Einrichtungen keinen Gebrauch gemacht habe, könne das FA dem
Kläger nicht entgegenhalten, dass die Anerkennung noch an zusätzliche
besondere Bedingungen zu knüpfen sei. Eine Steuerbefreiung sei nicht nach
Art. 134 MwStSystRL ausgeschlossen. Denn der Betrieb der Einrichtung sei für
die Erzielung des Bildungs- und Erziehungszwecks der Schule unerlässlich,
weil ohne ein derartiges Verpflegungsangebot der Betrieb der Ganztagesschule
nicht möglich gewesen wäre. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor,
dass der Kläger mit seiner Schulcafeteria in unmittelbarem Wettbewerb mit
gewerblichen Unternehmen getreten sei.
Hiergegen
wendet sich das FA mit der vom FG zugelassenen Revision. Das FG habe zu
Unrecht angenommen, dass sich der Kläger unmittelbar auf die Steuerbefreiung
des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL berufen könne. Dies sei nur dann der
Fall, wenn es der nationale Gesetzgeber versäumt habe, Art. 132 MwStSystRL in
innerstaatliches Recht umzusetzen. Eine Umsetzung dieser Bestimmung sei durch
§ 4 Nr. 21, Nr. 22 und Nr. 23 UStG jedoch hinreichend erfolgt. Allein die
Nichtbefreiung der Cafeteriaumsätze des Klägers rechtfertigt keinen
Anwendungsvorrang des Art. 132 MwStSystRL. Selbst wenn man von einem
Anwendungsvorrang ausginge, lägen die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht
vor, denn ansonsten könnten sich alle gewerblichen Unternehmer, die
Schulkantinen betrieben oder Lernmaterial an die Schule lieferten, auf die
Steuerbefreiung berufen. Auch lägen keine "mit dem Unterricht eng
verbundenen" Umsätze vor, weil es sich bei der Schulspeisung nicht um
eine Nebenleistung des Klägers zur Unterrichtserteilung handele, weil der
Elternverein selbst keinen Unterricht erteile. Die Schulspeisung sei auch
nicht unerlässlich für den Zweck des Schulunterrichts, weil ein
gleichwertiger Unterricht auch ohne Essensangebot des Klägers hätte erteilt
werden können.
Das
FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der
Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Zwar
habe das FA die vorläufige Anerkennung als gemeinnützig widerrufen. Dies
beruhe lediglich darauf, dass der Verein aufgrund der Umsatzbesteuerung durch
das FA seine Tätigkeit eingestellt habe und deshalb keine
Körperschaftsteuererklärung mehr abgegeben habe. Mit der Versagung der
Gemeinnützigkeit sei die Frage der Anerkennung des Klägers im Sinne der
MwStSystRL nicht präjudiziert.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur
Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ).
1.
Wie das FG zutreffend entschieden hat, kann sich der Kläger für die
Steuerfreiheit seiner Lieferungen von Speisen und Getränken an die Schüler
und Lehrer nicht auf die Steuerbefreiungen des § 4 Nr. 23 UStG berufen.
a)
Nach dieser Vorschrift ist die Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und
der üblichen Naturalleistungen durch Personen und Einrichtungen steuerfrei,
wenn sie überwiegend Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder
Fortbildungszwecke oder für Zwecke der Säuglingspflege bei sich aufnehmen,
soweit die Leistungen an die Jugendlichen oder an die bei ihrer Erziehung,
Ausbildung, Fortbildung oder Pflege tätigen Personen ausgeführt werden.
Die
Befreiungsvorschrift soll Einrichtungen im Bereich der Jugenderziehung und
Ausbildung zugute kommen und ist dadurch gekennzeichnet, dass Jugendliche zu
Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecken bei sich aufgenommen werden
und im Rahmen dieses Unternehmens aufgrund der Aufnahme Leistungen der
Beherbergung, Beköstigung und Naturalleistungen anfallen (vgl. BFH-Urteile
vom 30.7.2008 V R 66/06, BFHE 223, 381, BFH/NV 2009, 516 vom 24.5.1989
V R 127/84, BFHE 157, 464, BStBl II 1989, 912).
Die
Gewährung von Beherbergung, Beköstigung usw. ist nur dann gemäß § 4 Nr.
23 UStG steuerfrei, wenn dem Unternehmer selbst die Erziehung, Ausbildung oder
Fortbildung der aufgenommenen Jugendlichen obliegen. Er muss die
Erziehungszwecke, Ausbildungszwecke oder Fortbildungszwecke zwar nicht allein
verfolgen; es reicht aber auch nicht aus, dass sie lediglich von einem Dritten
verfolgt werden (BFH-Urteile vom 28.9.2006 V R 57/05, BFHE 215, 351, BStBl II
2007, 846 in BFHE 210, 175, BStBl II 2005, 900 vom 28.9.2000 V R 26/99, BFHE
192, 360, BStBl II 2001, 691 jeweils m.w.N.). Dies ist bei der Beköstigung
von Schülern und Lehrern an einer Schule durch einen Elternverein nicht der
Fall, weil dieser weder die Kinder bei sich aufgenommen hat noch durch die
Verabreichung von Speisen und Getränken selbst eine Erziehungs- oder
Ausbildungsleistung erbringt.
b)
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, die Beköstigungsleistungen
seien nicht ihm, sondern der Schule zuzurechnen, weil sich die Schule seines
Unternehmens nur als Erfüllungsgehilfen bedient habe.
Wem
als Unternehmer eine Leistung als eigene zuzurechnen ist, entscheidet sich
grundsätzlich nach dem Auftreten nach außen (z.B. BFH-Beschluss vom
29.1.2008 V B 201/06, BFH/NV 2008, 827). Dem Kläger wäre somit die Leistung
nur dann nicht als eigene zuzurechnen, wenn nicht er, sondern die Schule
gegenüber den Schülern und Lehrern die Essensleistungen erbracht hätte.
Dies ist nicht der Fall, denn dass er den Verkauf von Getränken und
Mahlzeiten im Namen des Schulträgers durchgeführt hat, hat das FG nicht
festgestellt.
2.
Die Leistungen des Klägers sind auch nicht nach § 4 Nr. 26 UStG
steuerbefreit.
Nach
dieser Vorschrift ist die ehrenamtliche Tätigkeit begünstigt, wenn sie für
juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird (Buchst. a) oder
wenn das Entgelt für die Tätigkeit nur im Auslagenersatz und einer
angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht (Buchst. b).
Steuerbefreit ist das Entgelt, das der ehrenamtlich Tätige z.B. als
Auslagenersatz für seine Tätigkeit erhält. Der Kläger hat jedoch für
seine Tätigkeit kein Entgelt von der Schule oder dem Schulträger erhalten,
das steuerbefreit sein könnte. Entgelte wurden von den Schülern oder Lehrern
lediglich als Gegenleistung für die Abgabe von Speisen und Getränken
gezahlt.
3.
Das FG hat zu Unrecht eine Steuerbefreiung aufgrund unmittelbarer Anwendung
von Art. 132 Abs. 1 MwStSystRL angenommen. Da Leistungen zu beurteilen sind,
die vor dem 1.1.2007 ausgeführt worden sind, kommt es auf die Voraussetzungen
der (wortgleichen) Regelungen der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.5.1977
zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) an (zum Anwendungszeitpunkt
der MwStSystRL siehe Art. 413 MwStSystRL).
a)
Nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG befreien die
Mitgliedstaaten
|
"i) |
die
Erziehung von Kindern und Jugendlichen, den Schul- oder
Hochschulunterricht, die Ausbildung, die Fortbildung oder die berufliche
Umschulung sowie die damit eng verbundenen Dienstleistungen und
Lieferungen von Gegenständen durch Einrichtungen des öffentlichen
Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind oder andere Einrichtungen
mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer
Zielsetzung". |
Nach
Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG ist die
Steuerbefreiung ausgeschlossen, wenn die Tätigkeit zur Ausübung der
Tätigkeiten, für die die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich
ist und wenn sie im Wesentlichen dazu bestimmt ist, der Einrichtung
zusätzliche Einnahmen zu verschaffen durch Tätigkeiten, die in unmittelbarem
Wettbewerb mit Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen
Unternehmen durchgeführt werden. Hierbei ermächtigt Art. 13 Teil A Abs. 2
Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG die Mitgliedstaaten, diese Steuerbefreiung
für solche Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts
sind, von der Erfüllung weiterer Voraussetzungen abhängig zu machen,
nämlich dem Nichtvorliegen einer systematischen Gewinnerzielungsabsicht, der
ehrenamtlichen Leitung und Verwaltung der Einrichtung, der Preisgestaltung
unterhalb derjenigen von gewerblichen Unternehmen oder dem Vorliegen einer
amtlichen Preisgenehmigung vom Nichtvorliegen einer Wettbewerbsverzerrung zu
Lasten gewerblicher Unternehmen. Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber
keinen Gebrauch gemacht.
b)
Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i
der Richtlinie 77/388/EWG sind nicht erfüllt. Der Kläger ist ein
eingetragener Verein und keine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er ist
auch - entgegen der Auffassung des FG - nicht i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1
Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG als Einrichtung mit von dem betreffenden
Mitgliedstaat anerkannter "vergleichbarer Zielsetzung"
(Erziehung von Kindern und Jugendlichen, den Schul- und Hochschulunterricht,
die Ausbildung, die Fortbildung oder die berufliche Umschulung) anerkannt.
aa)
Der Begriff "Einrichtung" ist zwar grundsätzlich weit genug,
um auch private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht zu erfassen (Urteil des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - vom 26.5.2005 Rs.
C-498/03, Kingscrest Associates Ltd. und Montecello Ltd., BFH/NV Beilage 2005,
310, UR 2005, 453 Rdnr. 35; BFH-Urteil vom 10.1.2008 V R 52/06, BFHE 221, 295
unter II.2.b aa). Auch setzt die Anerkennung nicht zwingend eine
ausdrückliche (steuer-)gesetzliche Regelung voraus (vgl. EuGH-Urteil
Kingscrest Associates Ltd. und Montecello Ltd. in BFH/NV Beilage 2005, 310, UR
2005, 453 Rdnrn. 53 ff.; BFH-Urteil vom 22.4.2004 V R 1/98, BFHE 205, 514,
BStBl II 2004, 849 unter II.3.b und c). Die vom Kläger vorgelegte
Bescheinigung der Stadt S, wonach er im Interesse des Schulträgers tätig
geworden sei, genügt hierfür jedoch nicht.
bb)
Das FG stützt sich für seine gegenteilige Auffassung zu Unrecht auf das
Senatsurteil vom 28.9.2006 V R 57/05 (BFHE 215, 351, BStBl II 2007, 846,
wonach Verpflegungsleistungen von Studentenwerken an Studenten zu den mit der
Hochschulausbildung eng verbundenen Dienstleistungen einer Einrichtung des
öffentlichen Rechts gehören (zustimmend Oelmeier in Sölch/Ringleb, UStG, §
4 Nr. 23 Rz 31; Lippross, UStG, 22. Aufl. 2008, S. 579; Büchter-Hole, Anm.
zur Vorentscheidung in EFG 2007, 1820; Baldauf, Steuerliche Behandlung der
Schulspeisung bei öffentlich-rechtlichen Bildungsträgern, Zeitschrift für
Kommunalfinanzen 2008, 248; a.A. Bundesministerium der Finanzen,
Nichtanwendungserlass vom 27.9.2007, BStBl I 2007, 768 unter Berufung auf das
EuGH-Urteil vom 14.6.2007 C-434/05, Horizon College, Slg. 2007, I-4793, UR
2007, 587). Maßgebend hierfür war, dass dem Studentenwerk als Anstalt des
öffentlichen Rechts im Zusammenwirken mit den Hochschulen die soziale
Betreuung und Förderung der Studenten obliegt (vgl. den Leitsatz der
Entscheidung und die Gründe unter II.2.a). Damit ist der vorliegende Fall
nicht vergleichbar, weil der Kläger - anders als das Studentenwerk - keine
Einrichtung des öffentlichen Rechts ist, die mit solchen Aufgaben betraut
ist, und es an einem durch öffentlich-rechtliche Vorschriften geregelten
Zusammenwirken mit der Schule fehlt.
cc)
Soweit das FG die Anerkennung des Klägers - ohne Weiteres - allein daraus
ableitet, dass der nationale Gesetzgeber keinen Gebrauch "von der
Ermächtigung in Art. 133 MwStSystRL" (Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst.
a der Richtlinie 77/388/EWG) gemacht habe, gibt es dafür keine Grundlage.
Denn diese Regelung erlaubt den Mitgliedstaaten nur - unabhängig von den in
der jeweiligen Befreiungsregelung in Art. 13 Teil A Abs. 1 der Richtlinie
77/388/EWG genannten tätigkeitsbezogenen Kriterien für die Anerkennung -
zusätzlich die in Abs. 2 Buchst. a genannten Kriterien zur Bedingung für die
Befreiung zu machen. |
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III.
Fragen an den Deutschen Bundestag im Zusammenhang mit Schulessen
1.
Auswirkung der Anhebung des Umsatzsteuersatzes für die Herstellung und
Anlieferung der Schulspeisung zum 1.1.2009 auf die Preise des Schulessens in
den Bundesländern
BT-Drucks.
16/11816 vom 30.01.2009
Frage
der Abgeordneten Dr. Barbara Höll (DIE LINKE) an die Bundesregierung
Trifft
es zu, dass der Umsatzsteuersatz für die Herstellung und Anlieferung der
Schulspeisung von statt wie bisher 7 Prozent zum 1. Januar 2009 auf 19 Prozent
angehoben wurde, und was waren die Beweggründe des Bundesministeriums der
Finanzen?
Antwort
der Parlamentarischen Staatssekretärin Nicolette Kressl vom 26. Januar
2009
Dies
trifft nicht zu. Werden neben der Herstellung und der (An-)Lieferung der
Speisen keine Dienstleistungen ausgeführt, die sich von denen unterscheiden,
die notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind, beträgt der
Umsatzsteuersatz 7 Prozent (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofes vom 10. August
2006 – V R 38/05 – [BStBl 2007 II S. 482]).
Frage
der Abgeordneten Dr. Barbara Höll (DIE LINKE) an die Bundesregierung
Wie
wirkt sich die Anhebung des Umsatzsteuersatzes nach Kenntnis und Einschätzung
der Bundesregierung auf die Preise des Schulessens in den Bundesländern aus?
Antwort
der Parlamentarischen Staatssekretärin Nicolette Kressl vom 26. Januar 2009
Auf
die Antwort zur ersten Frage wird verwiesen.
2.
Auswirkungen der Verfügung des BMF vom Oktober 2008 bezüglich der
Unterbindung der steuerlichen Splittung von Leistungen von Cateringfirmen auf
die Preise für das Schulessen
BT-Drucks.
16/11955 vom 13.02.2009
Frage
der Abgeordneten Katherina Reiche, Potsdam (CDU/CSU) an die Bundesregierung
Ist
der Bundesregierung bekannt, das infolge einer Verfügung des
Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom Oktober 2008, die die steuerliche
Splittung der Leistungen von Cateringfirmen unterbindet, das Essen für
Schüler um mehr als fünf Euro pro Schüler und Monat teurer wird, damit die
Kindergelderhöhung von zehn Euro fast zur Hälfte aufzehrt, und war dies die
Absicht der Bundesregierung?
Antwort
der Parlamentarischen Staatssekretärin Nicolette Kressl vom 6. Februar 2009
Lieferungen
von Lebensmitteln unterliegen grundsätzlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz
von sieben Prozent. Den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben folgend sind
sonstige Leistungen von dieser Begünstigung ausgeschlossen, auch wenn ein
Teil dieser Leistungen in der Abgabe von Lebensmitteln besteht. Der
Europäische Gerichtshof und der Bundesfinanzhof haben in den letzten Jahren
mehrere richtungweisende Urteile zur Frage der Abgrenzung von Lieferungen und
sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen und Getränken gefällt.
Hiernach liegt eine dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent
unterliegende sonstige Leistung vor, wenn der leistende Unternehmer neben der
Abgabe von Lebensmitteln Dienstleistungen erbringt, die sich von denen
unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung der Speisen verbunden sind
und diese Dienstleistungselemente das Lieferelement qualitativ überwiegen. Zu
diesen Dienstleistungen gehören beispielsweise die Bereitstellung von Tischen
und Stühlen sowie die Reinigung des Mobiliars und des benutzten Geschirrs
bzw. Bestecks nach dem Verzehr. Wie der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom
10. August 2006 – V R 38/05 – (BStBl 2007 II S. 482) klargestellt hat,
gelten diese Grundsätze sowohl für das klassische Restaurationsgewerbe als
auch für die Mittagsversorgung in Schulen.
Auch
auf Forderungen aus Wirtschaft und Politik reagierend haben die obersten
Finanzbehörden des Bundes und der Länder die ergangene Rechtsprechung zum
Anlass genommen, die bestehenden Verwaltungsanweisungen zu dieser Thematik zu
überarbeiten. Das BMFSchreiben vom 16. Oktober 2008 – IV B 8 – S
7100/07/10050 – (BStBl I S. 949) stellt klar, dass die
berücksichtigungsfähigen Dienstleistungselemente auch dann zur Annahme einer
sonstigen Leistung führen, wenn sie von Dritten im Rahmen eines zwischen dem
die Speise abgebenden Unternehmer und dem Dritten abgestimmten Gesamtkonzepts
erbracht werden (z. B. im Rahmen von Bietergemeinschaften). Ein solches
Gesamtkonzept liegt u. a. dann vor, wenn die zwischen dem Leistungsempfänger
und den leistenden Unternehmen geschlossenen Verträge so miteinander
verknüpft sind, dass jeder Vertrag mit dem anderen „steht oder fällt“.
Diese nicht grundsätzlich neuen Regelungen sollen Steuerumgehungen vorbeugen,
die auf die bewusste Auslagerung von Dienstleistungen zurückgehen.
Entsprechende Sachverhaltsgestaltungen konnten bereits vor Ergehen des
BMF-Schreibens zur Annahme einer sonstigen Leistung und damit zur Anwendung
des allgemeinen Steuersatzes von 19 Prozent führen. Die Bundesregierung geht
daher davon aus, dass etwaige Preissteigerungen nicht durch das BMF-Schreiben
vom 16. Oktober 2008 veranlasst worden sind.
Frage
der Abgeordneten Katherina Reiche, Potsdam (CDU/CSU) an die Bundesregierung
Ist
die Bundesregierung bereit, den voraussichtlichen mehrwertsteuerbedingten
Anstieg der Preise von Schulessen von mehr
als fünf Euro pro Kind und Monat durch
eine generelle Anwendung des ermäßigten
Mehrwertsteuersatzes in Höhe von sieben Prozent für Herstellung,
Transport und Ausgabe von Schulessen zu
vermeiden?
Antwort
der Parlamentarischen Staatssekretärin Nicolette Kressl vom 6. Februar 2009
Da
sich an der grundsätzlichen umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung nichts
geändert hat, können etwaige Preissteigerungen bei der Schulverpflegung
nicht mehrwertsteuerbedingt sein. Eine generelle
Anwendung des ermäßigten
Mehrwertsteuersatzes für Schulessen unter Missachtung
der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze wäre
im Übrigen gemeinschaftsrechtlich unzulässig. Die Bundesregierung kann
sich aus diesem Grund nicht hierfür einsetzen. Da
sich an der grundsätzlichen umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung nichts
geändert hat, können etwaige Preissteigerungen bei der Schulverpflegung
nicht mehrwertsteuerbedingt sein. Eine generelle
Anwendung des ermäßigten
Mehrwertsteuersatzes für Schulessen unter Missachtung
der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze wäre
im Übrigen gemeinschaftsrechtlich unzulässig. Die Bundesregierung kann
sich aus diesem Grund nicht hierfür einsetzen.
Frage
der Abgeordneten Katherina Reiche, Potsdam (CDU/CSU) an die Bundesregierung
Mit
welchen Bundesministerien oder mit welchen Bundesländern
war diese Verfügung des BMF vom Oktober
2008 abgestimmt?
Antwort
der Parlamentarischen Staatssekretärin Nicolette Kressl vom 6. Februar 2009
Das
BMF-Schreiben vom 16. Oktober 2008 – IV B 8 – S 7100/07/10050 – (BStBl I
S. 949) wurde – wie allgemein üblich – zwischen den obersten
Finanzbehörden des Bundes und aller Bundesländer abgestimmt. Einer
Abstimmung mit anderen Bundesministerien bedurfte es
wegen des ausschließlich umsatzsteuerrechtlichen Regelungsgehalts nicht. |
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IV.
Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen bei der Abgabe von Speisen
und Getränken
Verfügung
der OFD Frankfurt vom 10.12.2008 - S 7100 A - 204 - St 110
Inhaltsübersicht
|
1 |
Besteuerung von Verzehrumsätzen |
| |
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2 |
Neuere BFH-Rechtsprechung |
|
2.1 |
"Essen auf Rädern" |
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2.2 |
"Schulspeisung" |
|
2.3 |
"Imbisswagen" |
| |
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|
3 |
Abgrenzung Lieferung / sonstige Leistung bei
Verzehrumsätzen |
| |
|
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4 |
Einzelfragen |
|
4.1 |
Abgabe von verzehrfertigen Speisen in Verpackungen zum
Transport |
|
4.2 |
Großküchen- und Cateringunternehmen |
|
4.3 |
Restaurationsumsätze in sog. Multiplexkinos |
|
4.4 |
Verzehrumsätze in Fußballstadien |
|
4.5 |
Verzehrumsätze der Fast-Food-Unternehmen |
| |
|
|
5 |
Aufzeichnungspflichten |
| |
|
| |
|
|
1 |
Besteuerung von
Verzehrumsätzen
Mit
Urteilen vom 10.08.2006 - V R 55/04 - (BStBl. II 2007, S. 480) und vom
26.10.2006 - V R
58, 59/04 - (BStBl. II 2007, S. 487) hat der BFH entschieden, der
Wortlaut des § 3 Abs. 9 Satz 4 UStG (in der bis zum 28.12.2007
gültigen Fassung) sei nicht in vollem Umfang
gemeinschaftsrechtskonform, weil danach unter Umständen zu Unrecht
Lieferungen in sonstige Leistungen umqualifiziert würden.
Vor dem Hintergrund der
EuGH-Urteile vom 02.05.1996 - Rs. C-231/94 - und vom 10.03.2005 - Rs. C-491/03
- müsse jedoch für jeden einzelnen Umsatz entschieden werden, ob das
Lieferelement oder das Element der sonstigen Leistungen überwiegt.
Der Gesetzgeber hat daraus
die Konsequenzen gezogen und mit Art. 8 Nr. 3 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 des
Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008)
|
|
§ 3 Abs. 9 Satz 4 UStG,
der die Abgabe der von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort
und Stelle als sonstige Leistungen definierte,
und |
|
|
§ 3 Abs. 9 Satz 5 UStG, der bestimmte, unter
welchen Voraussetzungen von einer Abgabe zum Verzehr an Ort und
Stelle auszugehen war, |
mit
Wirkung vom 29.12.2007 an aufgehoben.
Hinweise
zur Besteuerung von Verzehrumsätzen ergeben sich aus dem BMF-Schreiben
vom 16.10.2008 (IV B 8 - S
7100/07/10050 , BStBl. I 2008 S. 949).
Zur
Klarstellung weise ich auf Folgendes hin: |
| |
|
|
2. |
Neuere BFH-Rechtsprechung |
| |
|
|
2.1 |
"Essen auf
Rädern"
Die Abgabe von Speisen durch
einen Mahlzeitendienst, der Mittagessen auf eigenem Geschirr an
Einzelabnehmer in deren Wohnung ausgibt und das Geschirr reinigt,
unterliegt als sonstige Leistung (Dienstleistung) dem Regelsteuersatz,
BFH-Urteil v. 10.08.2006 - V R 55/04, (BStBl II 2007, S. 480). |
| |
|
|
2.2 |
"Schulspeisung"
Wenn
im Rahmen einer Gesamtbetrachtung das Dienstleistungselement im Sinne
einer Bewirtungssituation überwiegt, liegt eine dem Regelsteuersatz
unterliegende sonstige Leistung und keine Lieferung von Speisen vor,
BFH-Urteil v. 10.08.2006 - V R 38/05, (BStBl II 2007, S. 482).
Dies
ist bei der Abgabe von warmen Mittagessen an Schüler insbesondere dann
der Fall, wenn der Unternehmer nach dem Essen die Tische und das
Geschirr abräumt und reinigt. |
| |
|
|
2.3 |
"Imbisswagen"
Die
Abgabe von fertig zubereiteten Speisen aus einem Imbisswagen unterliegt
als Dienstleistung dem Regelsteuersatz, wenn aus der Sicht eines
Durchschnittsverbrauchers das Dienstleistungselement der Speisenabgabe
überwiegt, BFH-Urteil v. 26.10.2006 - V R 58,59/04, (BStBl II 2007, S.
487).
Dagegen
ist die bloße Abgabe von fertig zubereiteten Speisen aus einem
Imbisswagen "zum Mitnehmen" eine nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG
ermäßigt zu besteuernde Lieferung.
Wird
dem Kunden eine Infrastruktur bestehend aus Tischen, Bänken und
Stühlen (sog. Bierzeltgarnituren) - auch unter Hilfe der Standnachbarn
- zur Verfügung gestellt, liegt eine nicht begünstigte sonstige
Leistung vor. Dies gilt jedoch nicht, soweit diese Verzehreinrichtungen
tatsächlich nicht genutzt werden.
Bei
der Beurteilung, ob das Dienstleistungselement bei der Abgabe von fertig
zubereiteten Speisen überwiegt, sind nur solche Dienstleistungen zu
berücksichtigen, die sich von denen unterscheiden, die notwendig mit
der Vermarktung der Speisen verbunden sind. |
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| 3 |
Abgrenzung Lieferung /
sonstige Leistung bei Verzehrumsätzen
Bei
Verzehrumsätzen richtet sich die Abgrenzung zwischen Lieferungen und
sonstigen Leistungen entsprechend der o.a. neueren Rechtsprechung des
BFH nach dem allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Grundsatz der
Einheitlichkeit der Leistung (siehe Abschn. 25 Abs. 1 Satz 1 UStR):
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Überwiegen
die Lieferelemente qualitativ, handelt es sich insgesamt um eine
Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG) von Nahrungsmitteln, die unter den
Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG dem ermäßigten
Steuersatz unterliegt. |
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Bei
einem qualitativen Überwiegen von Dienstleistungselementen ist
hingegen insgesamt eine sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG)
anzunehmen, die mit dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG zu
besteuern ist (Restaurationsleistung). |
Dabei
ist der wirtschaftliche Gehalt der Leistung im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung zu ermitteln. Hierbei sind nur solche Dienstleistungen
zu berücksichtigen, die sich von denen unterscheiden, die notwendig mit
der Vermarktung eines Gegenstandes verbunden sind (BMF-Schreiben vom
16.10.2008, a.a.O.).
Kurzschema Einteilung in
ermäßigter und Regel-Steuersatz

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4 |
Einzelfragen |
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4.1 |
Abgabe
von verzehrfertigen Speisen in Verpackungen zum Transport
Innerhalb
des Leistungsbündels überwiegt der Lieferungsanteil, wenn die Speisen
derart verabreicht werden, dass ein komfortabler Verzehr an Ort und
Stelle von vornherein ausgeschlossen ist.
Die
Abgabe von Speisen erfolgt den Umständen nach nicht zum sofortigen,
komfortablen Verzehr, wenn sie in Verpackungen zum Transport überreicht
werden (z. B. Warmhalteverpackungen bei Außer-Haus-Verkauf durch
Pizzerien). In diesen Fällen liegen Lieferungen vor, auf die unter den
Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG der ermäßigte Steuersatz
Anwendung findet. |
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4.2 |
Großküchen-
und Cateringunternehmen
Restaurationsumsätze
werden als eine Gesamtheit von einzelnen Leistungselementen
charakterisiert, die vom Zubereiten der Speisen bis zum Darreichen
derselben reichen. In diesem Leistungsbündel tritt der Lieferungsanteil
(der Nahrungsmittel) zurück, wenn der Dienstleistungsanteil nicht von
untergeordneter Bedeutung ist, d.h. Speisen und Getränke mit weiteren
Dienstleistungen abgegeben werden, die den „komfortablen Verzehr“
sicherstellen sollen.
In
diesem Zusammenhang wird auch auf folgende Fälle hingewiesen:
Sachverhalt
1:
Die
A-GmbH beliefert Schulen einer Stadt mit warmen Mittagessen. Die
Leistungen sind so aufgeteilt, dass die Ausgabe der Speisen und alle
sonstigen mit der Bewirtschaftung verbundenen Aufgaben (z.B. Reinigung
des Geschirrs und der Tische) durch eine Catering-GmbH erfolgt.
Vereinbarungsgemäß
stellt die A-GmbH das Schulessen her und die Catering-GmbH führt die
Ausgabe der Speisen und den Transport durch. Die Zahlungen werden
insgesamt durch die AGmbH vereinnahmt und teilweise an die Catering-GmbH
weitergeleitet, jedoch erfolgt keine Aufteilung des zu zahlenden
Entgelts. Zwischen der A-GmbH und der Catering-GmbH besteht eine „Bietergemeinschaft“,
wobei die A-GmbH als federführende Gesellschaft auftritt und berechtigt
ist, im Namen der Catering-GmbH, rechtsverbindliche Erklärungen
abzugeben und Zahlungen in Empfang zu nehmen.
Umsatzsteuerrechtliche
Würdigung:
Die
abgeschlossenen Vereinbarungen begründen vertragliche Beziehungen
zwischen der „Bietergemeinschaft“ selbst und den
Leistungsempfängern.
Die
Leistungsempfänger zahlen aufgrund eines Vertrages ein einheitliches
Entgelt für eine bestimmte Leistung, nämlich die Abgabe einer
verzehrfertig zubereiteten Mahlzeit im Rahmen einer Bewirtungssituation,
bei deren Gesamtbetrachtung das Dienstleistungselement überwiegt.
Die
Einbringung der Leistung wird durch die "Bietergemeinschaft“
geschuldet. Welcher der Gesellschafter der „Bietergemeinschaft“ die
dazu notwendigen Dienstleistungen erbringt, ist für den
Leistungsempfänger nicht relevant.
Eine
Aufteilung der erbrachten Leistung aufgrund der abgeschlossenen
Vereinbarung in eine reine Lieferung von Speisen und eine
Darreichungsleistung wäre auch deshalb nicht möglich, weil für den
Leistungsempfänger nicht erkennbar ist, welche Entgeltsteile auf die
jeweiligen Leistungen entfallen sollten.
Leistungsbeziehungen
bestehen nur zwischen den Empfängern der Speisen und der „Bietergemeinschaft“.
Folglich liegen einheitliche sonstige Leistungen i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG
vor.
Die
„Bietergemeinschaft“ ist Unternehmer und hat die Umsätze mit dem
Regelsteuersatz zu besteuern.
Sachverhalt
2:
Eine
Großküche liefert Essen an Pflegeheime und karitative Einrichtungen,
welche die Verteilung im eigenen Namen übernehmen, sowie an
Einzelkunden.
Das
Essen wird in der Großküche zu 90 % gegart, auf Spezialgeschirr
(metallbeschichtet zum Fertiggaren beim Kunden auf
Spezialinduktionsplatten) angerichtet und gekühlt.
Das
Spezialgeschirr wird jedoch nicht von der Großküche erworben, sondern
von einer zwischengeschalteten Firma G angemietet. An der Firma G sind
die Kinder des Großkücheninhabers jeweils zu 50 % beteiligt.
Die
von der Großküche belieferten Kunden müssen eine Vereinbarung
unterschreiben, die sowohl die Lieferung von Speisen als auch die
Anmietung und Reinigung der Teller beinhaltet. Die Darreichungsform des
Essens, die Transportbehälter und die endgültige Zubereitungsweise
sind derart aufeinander abgestimmt, dass ein Einwirken von dritter Seite
den Ablauf nur behindern würde.
Das
Inkasso der Leistungen der Firma G erfolgt auf Wunsch des Kunden durch
die Großküche im Namen und für Rechnung der Firma G.
Umsatzsteuerrechtliche
Würdigung:
Die
Leistungen sind aufgrund der Vertragsausgestaltungen nicht einzeln zu
beziehen, folglich handelt es sich um eine einheitliche sonstige
Leistung im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG, die dem Regelsteuersatz
unterliegt.
Aufgrund
der vertraglichen Gestaltung kann nicht davon ausgegangen werden, dass
die Firma G das Geschirr auch Kunden zur Verfügung stellt, die von
anderen Großküchen beliefert werden. Ebenso kann davon ausgegangen
werden, dass die Großküche nur Kunden beliefert, die bei der Firma G
das notwendige Geschirr anmieten.
Darüber
hinaus ist die Firma G rechtlich zwar eine selbstständige juristische
Person, es bestehen jedoch familiäre Verbindungen. Folglich liegt auch
aus diesem Grunde eine sehr enge Verknüpfung zwischen den beiden
Unternehmen vor.
Diese
enge Verbindung der Gesellschafter der beiden leistenden Unternehmen ist
als zusätzliches Indiz für die Annahme eines einheitlichen „Leistungspakets“
zu werten. |
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4.3 |
Restaurationsumsätze
in sog. Multiplexkinos
In
sog. Multiplexkinos verschiedener Kinoketten (z.B. Cineworld, Cinestar,
Cineplex, UCI) werden im Foyer an einem oder mehreren Verkaufstresen
vornehmlich an Kinobesucher Speisen und Getränke abgegeben. Der Verkauf
von verzehrfertigen Speisen, z.B. zubereiteten Popcorn oder Nachos mit
erwärmter Käsesauce erfolgt im Rahmen einer Restaurationsleistung und
unterliegt dem Regelsteuersatz.
Diese
Beurteilung beruht auf der Auffassung, dass die Bestuhlung im
Filmvorführsaal auf Grund der besonderen Verhältnisse auch zum Verzehr
von Speisen bereitgehalten wird, so dass diese als besondere Vorrichtung
zur Abgabe von Speisen zum komfortablen Verzehr anzusehen ist. Dabei
kann es dahingestellt bleiben, ob nicht auch andere
Ausstattungsgegenstände eines Kinos als derartige „besondere
Vorrichtungen“ anzusehen sind.
Eine
hiervon abweichende Beurteilung des Verkaufs von Speisen in sogenannten
Multiplexkinos für Zeiträume bis zum 31.12.2004 soll regelmäßig
nicht beanstandet werden. Hiervon unberührt bleiben Fälle, in denen
eindeutig andere Ausstattungsgegenstände in Kinos vorhanden sind, die
als „besondere Vorrichtungen“ anzusehen sind.
Beim
BFH sind zur Zeit zu dieser Thematik zwei Verfahren (V R 3/07 und V R
90/07 ) anhängig. Eingehende Rechtsbehelfe können daher nach § 363
Abs. 2 AO ruhen. Aussetzung der Vollziehung ist jedoch nicht zu
gewähren. |
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4.4 |
Verzehrumsätze
in Fußballstadien
Die
Abgabe von Speisen in Fußballstadien ist dagegen als Lieferung, die dem
ermäßigten Steuersatz unterliegt, anzusehen, sofern nicht in
Verbindung mit dem Verkauf der Speisen besondere Vorrichtungen zum
komfortablen Verzehr bereit gehalten werden.
Die
von den jeweiligen Stadionbetreibern bereitgehaltenen Tribünenplätze
sind nicht als besondere Vorrichtungen dieser Art anzusehen. |
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4.5 |
Verzehrumsätze
der Fast-Food-Unternehmen
Wegen
der Trennung der Entgelte im Zusammenhang mit der Aufteilung des sog.
Menüpreises bei
Außer-Haus-Umsätzen von Fast-Food-Unternehmen wird auf Karte 4 der
USt-Kartei der OFD Ffm. zu § 12 Abs.
2 - S 7220 - hingewiesen. |
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4.6 |
Aufzeichnungspflichten
Werden
sowohl regelbesteuerte als auch steuerbegünstigte Leistungen
ausgeführt, sind über die
unterschiedlich besteuerten Umsätze getrennte Aufzeichnungen zu führen
(§ 22 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 UStG). |
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V.
Umsatzsteuerliche Behandlung von Schulspeisungen
Verfügung
des Ministeriums für Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt vom 27.11.2006 - 44-S
7181-1
Nach
§ 72 a des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 30.
Juni 1993 (GVBl. LSA S. 314), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 27. August 1996 (GVBl. LSA S. 264), sollen die Schulträger
schultäglich eine warme Vollwertmahlzeit für alle Schüler vorsehen. Dabei
soll ein sozial angemessener Preis
gewährleistet werden.
Es
ist den Schulträgern überlassen, wie sie diesem gesetzlichen Auftrag
entsprechen. Für die Durchführung einer
Schulspeisung bieten sich in Anbetracht des Umstands, dass die Schulträger eigene
Küchen nicht (mehr) betreiben, im wesentlichen drei Organisationsmodelle an:
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1. |
Die
Schüler (bzw. deren Eltern) bestellen Essen bei einem Unternehmer,
der die Essen den Schülern in die Schule liefert
(Modell 1). Die Schüler bezahlen nur einen Teil der Essenskosten,
den Differenzbetrag wendet der Schulträger dem Unternehmer
zu. |
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2. |
Die
Schüler (Eltern) bestellen die Essen beim Schulträger selbst,
der diese wiederum bei einem Unternehmer einkauft. Der
Schulträger gibt die Essen an die Schüler unter dem Einkaufspreis
ab (Modell 2). |
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3. |
Die
Schüler (Eltern) bestellen die Essen bei einer Betreiber-GmbH,
deren Anteile ggf. zu 100 v.H. dem Schulträger
gehören. Die Betreiber-GmbH kauft die Essen bei einem
anderen Unternehmer ein und gibt sie an die Schüler unter
dem Einkaufspreis ab (Modell 3). Der Schulträgerer bringt
Ausgleichszahlungen an die Betreiber-GmbH zur Kostendeckung. |
Im Einvernehmen mit
den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder bitte ich Sie, bei der
umsatzsteuerlichen Behandlung der Schulspeisung von folgenden Grundsätzen
auszugehen:
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1. |
Zuwendungen
des Schulträgers an den Unternehmer im Rahmen
des
Modells 1 stellen Entgelt von dritter Seite im Sinne des §
10 Abs. 1 Satz 3 UStG dar. Nach Abschnitt 150 Abs. 3 UStR 1996
reicht es für die Annahme eines Entgelts von dritter Seite
aus, dass
die Zuwendungen im Interesse des Leistungsempfängers
gewährt werden. Das ist im Modell 1 der Fall,
weil die Zuwendung im Interesse der Schüler erfolgt. Die
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG ist
nicht anwendbar,
weil der Unternehmer allein mit der Lieferung der Essen
an die Schüler diese nicht zur Erziehung, Ausbildung oder
Fortbildung bei sich aufnimmt (Abschnitt 117 Abs. 1 Satz
6 UStR 1996).
Die
Lieferung unterliegt dem ermäßigten Steuersatz (§
12 Abs.
2 Nr. 1 Satz 1 UStG), sofern nicht im Einzelfall die Voraussetzungen
des § 12 Abs. 2 Nr. 1 Sätze 2 und 3 UStG
erfüllt
sind. |
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2. |
Die
Lieferungen des Schulträgers an die Schüler im Rahmen
des
Modells 2 werden im Ergebnis nicht besteuert. Der Schulträger
ist nicht berechtigt, die ihm in Rechnung gestellte
Umsatzsteuer aus der Lieferung des Unternehmers als
Vorsteuer abzuziehen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob
dieses Ergebnis bereits daraus folgt, dass
der Schulträger mit
der Schulspeisung keine steuerbaren Leistungen erbringt, weil
er insoweit keinen Betrieb gewerblicher Art im Sinne des
§ 2 Abs. 3 UStG unterhält.
Zu
demselben Ergebnis würde man auch dann gelangen, wenn man die
Schulspeisung nach körperschaftsteuerlichen Grundsätzen als
Betrieb gewerblicher Art ansehen würde oder unabhängig von
diesen Grundsätzen im Hinblick auf Art. 4 der 6. EG-Richtlinie
der Auffassung wäre, dass
der Schulträger mit der
Schulspeisung eine unternehmerische Tätigkeit ausüben würde.
In diesen Fällen wären die Umsätze des Schulträgers im
Rahmen der Schulspeisung nach § 4 Nr. 23 UStG
steuerbefreit.
Der Vorsteuerabzug wäre ausgeschlossen (§ 15
Abs.
2 Nr. 1 UStG). |
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3. |
Die
Lieferungen der Betreiber-GmbH im Rahmen des Modells 3
sind
steuerbar und steuerpflichtig. Die Steuerbefreiung nach §
4 Nr. 23 UStG ist aus den unter 1. genannten Gründen auf diese
Lieferungen nicht anwendbar.
Die
Ausgleichszahlungen stellen aus den unter 1. genannten Gründen
Entgelt von dritter Seite im Sinne des § 10 Abs.
1 Satz
3 UStG dar.
Hinsichtlich
des Steuersatzes gelten die Ausführungen zu 1. entsprechend.
Die Lieferungen der Betreiber-GmbH unterliegen
nicht dem ermäßigten Steuersatz gem. § 12 Nr. 8
Buchst.
a UStG.
Die Gemeinnützigkeit der Betreiber-GmbH könnte
sich nur daraus ergeben, dass
sie als Einrichtung der Wohlfahrtspflege
(§ 52 Abs. 2 Nr. 2 AO) angesehen wird. Das
würde
allerdings voraussetzen, dass
die Schulspeisung zu mindestens
2/3 bedürftigen Personen im Sinne des § 53 AO
zugute
käme (§ 66 Abs. 3 AO). Da für die Frage der
Bedürftigkeit
auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern
abzustellen ist, ist nicht davon auszugehen, dass
die Empfänger
der Schulspeisung zu mindestens 2/3 bedürftige Personen
im Sinne des § 52 AO sind. |
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VI.
Steuersatz für die Abgabe von Mittagessen in Schulen
-
BFH-Urteil vom 10.08.2008, V R 38/05 -
Eine
dem Regelsteuersatz unterliegende sonstige Leistung und keine Lieferung von
Speisen liegt vor, wenn im Rahmen einer Gesamtbetrachtung das
Dienstleistungselement im Sinne einer Bewirtungssituation überwiegt. Dies ist
bei der Abgabe von warmem Mittagessen an Schüler insbesondere dann der Fall,
wenn der Unternehmer nach dem Essen die Tische und das Geschirr abräumt und
reinigt.
I.
Streitig
ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 des
Umsatzsteuergesetzes (UStG 1993) auf Umsätze aus der Abgabe von Mittagessen
an Schulen. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt einen
Menü-Service. Ab Februar 1997 versorgte sie die Kinder mehrerer Schulen in W
mit Mittagessen. Ihre Tätigkeit gestaltete sich im Einzelnen an den von ihr
belieferten Schulen wie folgt:
Sie
gab wöchentlich eine Übersicht über ihr Speisenangebot für die folgende
Woche aus, anhand derer die Schüler für jeden Wochentag aus verschiedenen
Gerichten ein Gericht auswählen konnten. Die Schüler waren im Besitz einer
Chipkarte. Mit dieser bestellten sie über einen von der Klägerin in den
Schulen jeweils aufgestellten Automaten ihre Menüauswahl, so dass im Voraus
feststand, welcher Schüler für welchen Wochentag welches Menü bestellt
hatte. Über die Chipkarte rechnete die Klägerin auch ihr Entgelt gegenüber
den einzelnen Schülern ab und buchte die Rechnungsbeträge von Konten der
Schüler bzw. deren Eltern monatlich ab. Die Klägerin bereitete die
Mittagessen in ihrer Großküche täglich zu. Sie kochte und garte die
Zutaten. Sie verpackte die gekochten und gegarten Bestandteile der Speisen
heiß in Thermoporte (Isolier- und Transportbehälter), die zu den Schulen
befördert wurden. Dort wurden die Mittagessen in von den Schulträgern zur
Verfügung gestellten Räumen von Mitarbeitern der Klägerin portioniert und
auf schulträgereigenem Geschirr sowie mit schulträgereigenem Besteck an die
einzelnen Schüler ausgegeben. Die Speisen wurden nicht nochmals erwärmt. Die
Schüler nahmen die Mahlzeiten sodann in Räumen ein, die regelmäßig nahe
der Ausgabestelle lagen. Nach dem Essen ließ die Klägerin das Geschirr, das
Besteck und die benutzten Tische durch ihr Personal reinigen. Schriftliche
Vereinbarungen mit den jeweiligen Schulträgern im Zusammenhang mit der
Organisation der Schulspeisung haben nach den Angaben der Klägerin nicht
bestanden. Die Klägerin meldete ihre Umsätze aus der Versorgung der Schulen
mit Mittagessen für die Monate Februar bis Oktober 1997 mit einem Steuersatz
von 15 % an. Unter dem 30. Dezember 1997 reichte sie berichtigte
Voranmeldungen für die Monate Februar bis Mai und Juli bis Oktober 1997 mit
einem Steuersatz von 7 % für die Umsätze aus Schulspeisungen ein. Zur
Begründung führte sie unter Hinweis auf § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG 1993 aus,
dass sie keine besonderen Vorrichtungen für den Verzehr der Speisen an Ort
und Stelle bereithalte, diese befänden sich im Eigentum der Schulträger. Sie
liefere lediglich Speisen und Getränke und unterliege deshalb dem
ermäßigten Steuersatz.
Der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte die Änderung der
Umsatzsteuervoranmeldungen ab und setzte mit Bescheiden vom 7. Januar 1999
Umsatzsteuervorauszahlungen für Februar bis Mai und von Juli bis Oktober 1997
fest, die für die streitigen Umsätze aus den Schulspeisungen einen
Steuersatz von 15 % auswiesen.
Dagegen
erhob die Klägerin Einspruch.
Danach
gab die Klägerin die Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 1997 ab; darin
berücksichtigte sie Umsätze aus Schulspeisungen mit einem Steuersatz von 15
%. Das FA rechnete die Umsatzsteuer für 1997 erklärungsgemäß ab. Es
wertete die Einsprüche gegen die Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide als
Einspruch gegen den Umsatzsteuer-Jahresbescheid 1997 und wies ihn zurück. Zur
Begründung führte es aus, dass die Klägerin nicht nur Speisen anliefere,
sondern auch Personal stelle, um die Speisen vor Ort zu portionieren und
auszugeben. Deshalb handele es sich nicht lediglich um eine --dem ermäßigten
Steuersatz unterliegende-- Lieferung.
Die
anschließende Klage hatte keinen Erfolg.
Gegen
das Urteil des Finanzgerichts (FG) wendet sich die Klägerin mit der
vorliegenden Revision. Sie räumt ein, dass nach dem Urteil des Gerichtshofs
der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 2. Mai 1996 Rs. C-231/94,
Faaborg-Gelting Linien A/S (Slg. 1996, I-2395) Restaurationsumsätze (dem
Regelsteuersatz unterliegende) Dienstleistungen seien, vermisst aber
grundsätzliche systematische Ausführungen des EuGH zu der Frage, unter
welchen Voraussetzungen ein Restaurationsumsatz als dem Regelsteuersatz
unterliegende Dienstleistung zu behandeln sei. Dem EuGH-Urteil sei nur zu
entnehmen, dass eine Dienstleistung dann anzunehmen sei, wenn eine
organisatorische Gesamtheit zur Verfügung gestellt werde, bei der die
Dienstleistungen bei weitem überwögen. Hieran fehle es im Streitfall.
Die
Klägerin beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung den
Umsatzsteuerbescheid für 1997 dahin zu ändern, dass die Umsatzsteuer für
das Kalenderjahr 1997 auf 15 925,35 € festgesetzt wird.
Das
FA ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die
Revision ist unbegründet. Das FG hat im Ergebnis zutreffend eine dem
ermäßigten Steuersatz unterliegende Lieferung von Speisen und Getränken
verneint.
Nach
§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG 1993 ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für
die Lieferung der in der Anlage bezeichneten Gegenstände. Nach § 12 Abs. 2
Nr. 1 Satz 2 UStG 1993 gilt dies nicht für die Lieferungen von Speisen und
Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle. Speisen und Getränke werden zum
Verzehr an Ort und Stelle geliefert, wenn sie nach den Umständen der Abgabe
dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Ort der
Lieferung in einem räumlichen Zusammenhang steht, und besondere Vorrichtungen
für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden (§ 12 Abs. 2 Nr. 1
Satz 3 UStG 1993). Nach § 3 Abs. 1 UStG 1993 sind Lieferungen eines
Unternehmers u.a. Leistungen, durch die er den Abnehmer befähigt, im eigenen
Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).
Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind (§ 3 Abs. 9
Satz 1 UStG 1993). Dementsprechend gilt nach Art. 5 Abs. 1 der Sechsten
Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/ EWG
(Richtlinie 77/388/EWG) die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer
über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen, als Lieferung eines
Gegenstandes; als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines
Gegenstandes ist (Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG).
Zur
Abgrenzung von Lieferungen und Dienstleistungen i.S. der Art. 5 und 6 der
Richtlinie 77/388/EWG hat der EuGH im Urteil Faaborg-Gelting Linien A/S in Slg.
1996, I-2395 wörtlich ausgeführt:
"Ob
bestimmte Umsätze Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen sind,
richtet sich nach ihrem Wesen. Dieses ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu
ermitteln.
Die
Abgabe von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr ist das Ergebnis
einer Reihe von Dienstleistungen vom Zubereiten bis zum Darreichen der
Speisen. Dabei wird dem Gast zugleich eine organisatorische Gesamtheit zur
Verfügung gestellt, die sowohl einen Speisesaal mit Nebenräumen (Garderoben
u. a.) als auch das Mobiliar und das Geschirr umfasst. Gegebenenfalls werden
Kellner das Gedeck auflegen, den Gast beraten, die angebotenen Speisen oder
Getränke erläutern, diese auftragen und schließlich nach dem Verzehr die
Tische abräumen.
Somit
ist der Restaurationsumsatz durch eine Reihe von Vorgängen gekennzeichnet,
von denen nur ein Teil in der Lieferung von Nahrungsmitteln besteht, während
die Dienstleistungen bei weitem überwiegen. Er ist daher als Dienstleistung
im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie zu betrachten. Etwas
anderes gilt hingegen, wenn sich der Umsatz auf Nahrungsmittel 'zum Mitnehmen
bezieht und daneben keine Dienstleistungen erbracht werden, die den Verzehr an
Ort und Stelle in einem geeigneten Rahmen ansprechend gestalten sollen."
Hieran
anschließend hat er im Urteil vom 10. März 2005 Rs. C-491/03, Hermann
(Internationales Steuerrecht --IStR-- 2005, 235, BFH/NV 2005, Beilage 3, 210)
zur Frage, ob die Frankfurter Getränkesteuersatzung (GetrStS)
verbrauchsteuerpflichtige Waren (i.S. von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie
92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den
Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren --
Richtlinie 92/12/EWG--) oder eher die Dienstleistungen betrifft, die im
Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren erbracht werden, Folgendes
ausgeführt:
"Um
zu bestimmen, ob die mit der GetrStS erhobene Steuer verbrauchsteuerpflichtige
Waren im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12 oder eher die
Dienstleistungen betrifft, die im Zusammenhang mit verbrauchsteuerpflichtigen
Waren im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie erbracht
werden, ist das überwiegende Element des besteuerten Umsatzes zu
berücksichtigen (vgl. analog Urteil Faaborg-Gelting Linien, Randnrn. 12 bis
14).
Da
die Vermarktung eines Gegenstands immer mit einer minimalen Dienstleistung,
wie dem Darbieten der Waren in Regalen, dem Ausstellen einer Rechnung usw.,
verbunden ist, können bei der Beurteilung des Dienstleistungsanteils an der
Gesamtheit eines komplexen Geschäftes, zu dem auch die Lieferung eines
Gegenstands gehört, nur die Dienstleistungen berücksichtigt werden, die sich
von denen unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung eines Gegenstands
verbunden sind.
Auch
wenn die aufgrund der GetrStS erhobene Steuer an den unmittelbaren Verzehr an
Ort und Stelle und damit an ein dienstleistungsbezogenes Element anknüpft,
das sich von den Vorgängen unterscheidet, die notwendig mit der Vermarktung
alkoholhaltiger Getränke verbunden sind, so lässt sich doch nicht allgemein
sagen, dass bei allen in den Anwendungsbereich dieser Steuer fallenden
Vorgängen das Dienstleistungselement immer überwiegen wird.
Demnach
ist für jeden besteuerten Umsatz festzustellen, welches das überwiegende
Element ist.
Aus
dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass die Volkswirt Weinschänken GmbH eine
Gaststätte betreibt, in der sie Speisen und Getränke serviert.
Die
Abgabe alkoholhaltiger Getränke an Kunden im Rahmen einer
Bewirtungstätigkeit geht mit einer Reihe von Dienstleistungen einher, die
sich von den Vorgängen unterscheiden, die notwendig mit der Vermarktung
solcher Waren verbunden sind. Es handelt sich um die Zurverfügungstellung
einer Infrastruktur, die einen möblierten Speisesaal mit Nebenräumen
(Garderobe, Toiletten usw.) umfasst, um die Beratung und Information der
Kunden hinsichtlich der servierten Getränke, um die Darbietung der Getränke
in einem geeigneten Gefäß, um die Bedienung bei Tisch und schließlich um
das Abdecken der Tische und die Reinigung nach dem Verzehr (vgl. in diesem
Sinne Urteil Faaborg-Gelting Linien).
Die
Abgabe alkoholhaltiger Getränke im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit ist
durch ein Bündel von Elementen und Handlungen gekennzeichnet, von denen die
Lieferung des Gegenstands selbst nur einen Bestandteil darstellt und bei denen
die Dienstleistungen überwiegen.
Folglich
ist eine Steuer, die in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens auf die
Abgabe alkoholhaltiger Getränke im Rahmen einer Bewirtungstätigkeit erhoben
wird, als eine Steuer auf Dienstleistungen 'im Zusammenhang mit
verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2
der Richtlinie 92/12 anzusehen."
Nach
diesen Grundsätzen ist auch im Streitfall zu entscheiden, ob eine -- dem
ermäßigten Steuersatz unterliegende -- Lieferung von Speisen oder eine --
dem Regelsteuersatz unterliegende -- Abgabe von Speisen und Getränken im
Rahmen einer Bewirtungstätigkeit und damit eine
Dienstleistung vorliegt.
a)
Nach der Sachverhaltswürdigung des FG überwog das Dienstleistungselement.
Das FG hat in diesem Zusammenhang im Rahmen einer -- vom EuGH geforderten --
Gesamtbetrachtung rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die Klägerin nicht nur
die Speisen im Sinne körperlicher Gegenstände lieferte, sondern wesentlicher
Bestandteil ihrer Tätigkeit die Bereitstellung einer warmen Mahlzeit war. Aus
den vom FG dargestellten, in ein organisatorisches Umfeld eingebetteten
verschiedenen Tätigkeiten ergibt sich eine typische Bewirtungssituation, bei
der sich der Bewirtete um das Umfeld zur Einnahme von Mahlzeiten sowie das
Abräumen und Reinigen von Tischen und Geschirr nicht zu kümmern braucht,
weil dies die Klägerin übernommen hatte.
Dass
weder die Räume, in denen das Essen von den Schülern eingenommen wurde, im
Eigentum der Klägerin standen noch die Tische und das
Geschirr, ist für die Beurteilung als Bewirtungssituation unerheblich, weil
die Räume, die Tische und das Geschirr jedenfalls von den Schulen für die
Essensabgabe durch die Klägerin bereitgestellt wurden. Nach der
Rechtsprechung des Senats sind Verzehrvorrichtungen, die einem Dritten
gehören, in die Würdigung einzubeziehen, wenn sie zumindest auch im
Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt werden (vgl.
Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 5.
November 1998 V R 20/98, BFHE 187, 340, BStBl II 1999, 326, unter II.2.b.; vom
7. Mai 1975 V R 136/72, BFHE 116, 294, BStBl II 1975, 796, unter 2.; Abschn.
161 Abs. 4 Satz 1 der Umsatzsteuer-Richtlinien 1996). Auch dieses
Dienstleistungselement ist aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers der
Leistung der Klägerin zuzurechnen und bei der Gesamtwürdigung
zu berücksichtigen.
Das
FG hat daher im Ergebnis in Einklang mit der oben dargestellten
EuGH-Rechtsprechung die Bewirtungstätigkeit insgesamt als Dienstleistung
angesehen und nicht als bloße Lieferung der Speisen. Dies gilt auch dann,
wenn man die mit der Vermarktung der Speisen notwendig verbundenen
Dienstleistungselemente wie die Zubereitung, den Transport und ggf. auch das
Portionieren außer Betracht lässt. Entgegen der Auffassung der Klägerin
kommt es nicht auf ein quantitatives Überwiegen der Dienstleistungselemente
der Bewirtung gegenüber den Elementen der Speisenherstellung und -lieferung
an, sondern darauf, ob bei der gebotenen Gesamtwürdigung
das Dienstleistungselement der Bewirtung qualitativ überwiegt (vgl. insbesondere
EuGH-Urteil Hermann in IStR 2005, 235, BFH/NV 2005, Beilage
3, 210).
b)
Da es sich insgesamt um eine sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG
1993 handelt (die dem Regelsteuersatz unterliegt), kommt es auf die Frage, ob
eine Lieferung von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle i.S. des § 12 Abs. 2
Nr. 1 Satz 2 UStG 1993 vorliegt, nicht an.
c)
Die Grundsätze zur Abgrenzung von Lieferungen und Dienstleistungen sind durch
den EuGH geklärt. Der Senat sieht deshalb keine
Veranlassung für eine Vorlage an den EuGH. |
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