I.
Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung von Schülerfirmen (§ 52 AO)
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Verfügung der OFD Frankfurt vom 29.03.2011 Az: S 0171 A-146-St 53 -
Unter
Schülerfirmen werden Gruppen von Schülern verstanden, die sich unter dem
Dach einer Schule oder eines Schulfördervereins oder als selbständige
Körperschaft durch Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen aktiv am
Markt betätigen. Sie verfolgen jedoch in erster Linie eine pädagogische
Zielsetzung. Ihre Arbeit ist im schulischen Bereich verankert und wird von
Lehrkräften betreut.
Ich
bitte, eine Schülerfirma, die von einer potentiell steuerbegünstigten
Körperschaft getragen wird, als Zweckbetrieb zu beurteilen, wenn die
Einnahmen aus der wirtschaftlichen Tätigkeit einschließlich der Umsatzsteuer
35.000 € im Jahr nicht übersteigen.
Diese
steuerliche Behandlung lehnt sich an das BMF-Schreiben zur
gemeinnützigkeitsrechtlichen Behandlung von Beschäftigungsgesellschaften und
ähnlichen Körperschaften vom 11. März 1992 (BStBl. 1993 I S. 214) an, vgl.
auch Rdvfg. vom 18.07.1997 - S 0171 A- 85 - St 53, KSt-Kartei § 5 Karte H 64.
Danach sind die Voraussetzungen des § 65 AO für die Zweckbetriebseigenschaft
einer wirtschaftlichen Betätigung bei einer Beschäftigungsgesellschaft
regelmäßig erfüllt, wenn die Herstellung und Veräußerung von Waren oder
das Erbringen von Dienstleistungen Ausfluss der beruflichen Qualifizierungs-
und Umschulungsmaßnahmen sind. Dagegen wird ein steuerpflichtiger
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet, wenn die Herstellung und
Veräußerung von Waren oder die entgeltlichen Dienstleistungen den Umfang
überschreiten, der zur Erfüllung der beruflichen Qualifizierungs- und
Umschulungsmaßnahmen notwendig ist.
Bei
Schülerfirmen kann der für Ausbildungszwecke notwendige Umfang der
wirtschaftlichen Tätigkeit regelmäßig anhand der Einnahmen festgelegt
werden; dieser ist bei Einnahmen von bis zu 35.000 € noch nicht
überschritten. Übersteigen die Einnahmen den für Ausbildungszwecke
notwendigen Umfang von 35.000 €, ist bei dem gemeinnützigen Träger der
Schülerfirma, zu prüfen, ob insoweit ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb vorliegt. Entscheidend ist dafür, dass die Voraussetzungen
des § 65 Nrn. 1 bis 3 AO erfüllt sind, d.h., bei der Schülerfirma muss für
die Annahme eines Zweckbetriebs die notwendige Qualifizierung im Vordergrund
stehen. Zudem darf kein tatsächlicher oder potentieller Wettbewerb gegeben
sein.
Ich
weise darauf hin, dass diese vorgenannte steuerliche Beurteilung hinsichtlich
der Höhe der Einnahmen nur für Schülerfirmen gilt. Auf
Beschäftigungsgesellschaften und ähnliche Körperschaften (vgl.
BMF-Schreiben a.a.O.) ist diese Regelung grundsätzlich nicht anwendbar.
Kann
der Betrieb einer Schülerfirma wegen der fehlenden Qualifizierung und des
potentiellen Wettbewerbs nicht als Zweckbetrieb angesehen werden und ist er
Satzungs- oder Hauptzweck der Körperschaft, kommt eine Anerkennung der
Gemeinnützigkeit nicht in Betracht.
Bei
Schülerfirmen unter der Trägerschaft einer öffentlich-rechtlichen Schule
liegt bis zu einem Jahresumsatz von 30.678 € im Jahr kein Betrieb
gewerblicher Art vor (§ 4 KStG, R 6 Abs. 5 KStR). Eine derartige
Schülerfirma unter der Trägerschaft einer öffentlich-rechtlichen Schule,
deren Einnahmen nicht mehr als 35.000 € im Jahr betragen, kann -
entsprechend den vorstehenden Ausführungen - auch als gemeinnützig behandelt
werden. Voraussetzung hierfür ist eine eigene Satzung für die Schülerfirma,
die den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügt.