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I.
Spendenfähigkeit von Elternleistungen an gemeinnützige Schulvereine (Schulen
in freier Trägerschaft)
BMF-Schreiben vom
04.01.1991, BStBl. 1992 I S. 266
Bei
der einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Beiträge und sonstigen
Zuwendungen an gemeinnützige Schulvereine (Schulen in freier Trägerschaft) im
Rahmen des Spendenabzugs ist ab Veranlagungszeitraum 1989 von folgenden
Grundsätzen auszugehen:
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Die
Zuwendungen (Beiträge, Spenden, Patengelder) von Personen, die selbst keine
Kinder in der Schule haben (fördernde Personen), sind nach § 10 b EStG als
Spenden zu berücksichtigen, weil in diesen Fällen regelmäßig die
Verknüpfung der Zuwendung mit einer konkreten Gegenleistung des Vereins
nicht besteht. Werden jedoch "Elternbeiträge" von nahen
Angehörigen der Kinder (z. B. Großeltern) erbracht, so gelten die Regelungen
in Tz. 2 entsprechend.
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Bei
Personen, deren Kinder die Schule besuchen, ist eine Aufteilung der
Elternbeiträge in einen steuerlich abziehbaren Spendenanteil und in ein nicht
als Spende abziehbares Leistungsentgelt nicht möglich (Urteil des BFH vom
25. August 1987 - BStBl II S. 850). Hiernach können Eltern, deren Kinder
die Schule eines gemeinnützigen Schulvereins (Schulträgers), z.B. eine
Waldorfschule, besuchen, nicht zur Deckung von Schulkosten ihrer Kinder
steuerwirksam spenden. Dies gilt auch dann, wenn ein sozial gestaffeltes
Schulgeld oder ein Schulgeld aufgrund einer Selbsteinschätzung der Eltern
erhoben wird. Diese Beträge können erstmals für den Veranlagungszeitraum
1991 nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgaben
berücksichtigt werden.
Als Spenden kommen somit nur freiwillige Leistungen der Eltern in Betracht,
die über den Elternbeitrag hinausgehen (z.B. Übernahme von Patenschaften,
Einzelspenden für besondere Veranstaltungen oder Anschaffungen außerhalb
des normalen Betriebs der Schule). Hierzu gehören auch Zuwendungen für die
Lehrerausbildung, z.B. auf einer Hochschule oder für Schulbaukosten (oder
andere Investitionen), wenn hierfür allgemein zu Spenden aufgerufen wird;
Zuwendungen der Eltern im Rahmen einer allgemeinen Kostenumlage sind deshalb
nicht begünstigt.
Außerdem muß sichergestellt sein, daß die festgesetzten Elternbeiträge zusammen
mit etwaigen staatlichen Zuschüssen und Zuwendungen der fördernden
Mitglieder die voraussichtlichen Kosten des normalen Betriebs der Schule
decken. Zu den Kosten des normalen Schulbetriebs zählen insbesondere
folgende Aufwendungen:
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laufende
Sachkosten, z.B. Kosten für Lehrmittel, Versicherungen, Instandhaltung,
Zinsen,
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laufende
personelle Kosten, z.B. Lehrergehälter, Gehälter für sonstige
Mitarbeiter, Versorgungsbezüge, Aufwendungen zur Lehrerfortbildung,
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nutzungsbezogene
Aufwendungen, z.B. Mieten, Erbbauzins, Absetzungen für Abnutzung,
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Kosten
für Klassenfahrten, Exkursionen und ähnliche übliche Veranstaltungen
(falls sie von der Schule getragen werden).
Setzt
der Schulträger die Elternbeiträge so niedrig fest, daß der normale
Betrieb der Schule z.B. nur durch Zuwendungen der Eltern an einen
Förderverein aufrechterhalten werden kann, die dieser satzungsgemäß an
den Schulverein abzuführen hat, so handelt es sich wirtschaftlich
betrachtet auch bei diesen Zuwendungen um ein Leistungsentgelt, für das die
Spendenbegünstigung nicht in Betracht kommt. Deshalb können Gestaltungen
steuerlich nicht anerkannt werden, nach denen der von den Eltern zu
leistende Beitrag formal in einen an den Schulverein zu entrichtenden
Elternbeitrag (Leistungsentgelt) und in einen als Spende bezeichneten und an
den Förderverein zu zahlenden Betrag aufgespalten wird.
Die steuerliche Abziehbarkeit etwaiger über den Elternbeitrag
hinausgehender freiwilliger und unentgeltlicher Zuwendungen hängt nicht von
der Zwischenschaltung eines Fördervereins ab. Entscheidend für die
steuerliche Anerkennung spendenbegünstigter Zuwendungen ist, daß es sich
hierbei wirtschaftlich nicht um Schulgeldzahlungen - gleich in welcher Form
-, sondern um freiwillige Leistungen der Eltern ohne Entgeltcharakter
handelt.
Die
vorstehenden Grundsätze gelten bei anderen Bildungseinrichtungen, z.B. Kindergärten,
entsprechend.
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II.
Förderung der Allgemeinheit bei internationalen Kindergärten, deren Beiträge
weit über denen kommunaler oder kirchlicher Kindergärten liegen (§
52 Abs. 1 AO) - Erlass des Finanzministeriums Hessen vom 22.07.2004 - S 0171
A - 178 - II 4a -
Zur
Frage der steuerlichen Beurteilung von internationalen Kindergärten, deren
Beiträge weit über denen kommunaler oder kirchlicher Kindergärten liegen,
wird folgende Auffassung vertreten: Ein internationaler Kindergarten, der von
den Eltern der betreuten Kinder angemessene und lediglich kostendeckende
Leistungsentgelte verlangt, fördert die Allgemeinheit und erfüllt damit die
Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 AO für die
Anerkennung der Gemeinnützigkeit.
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