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Vereinheitlichung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Anerkennung von
Schützenvereinen in Niedersachsen
- Verfügung der OFD Hannover vom 23.06.1999, S 0171 - 41 - StO 213/S 2729 -
702 - StH 233 -
Die
Mitgliedschaft eines Schützenvereins im Niedersächsischen
Sportschützenverband e.V. (NSSV) ist nur möglich, wenn der Schützenverein
gemeinnützig i.S. der §§ 51 bis 68 AO ist.
Deshalb beantragen zahlreiche bisher nicht als gemeinnützig anerkannte
Schützenvereine die Gemeinnützigkeit. Um den Vereinen das Verfahren zu
vereinfachen, stellt der NSSV ihnen eine Mustersatzung zur Verfügung. § 2 der
Mustersatzung sieht als selbständige Zwecke des Vereins u.a.
Der
NSSV hat vorgetragen, dass die Vereine gemeinnützigkeitsrechtlich
unterschiedlich beurteilt werden. Es wird deshalb gebeten, die nachstehende
Auffassung zu vertreten.
Die
Förderung des Schützenbrauchtums (z.B. der Schützenausmarsch) kann kein
selbständiger Satzungszweck sein. Das Schützenbrauchtum ist unselbständiger
Bestandteil des Schießsports. Losgelöst vom Schießsport hat das
Schützenbrauchtum keine eigene Funktion. Es wird nicht um seiner selbst willen
ausgeübt, sondern ist stets eng verbunden mit den verschiedenartigen
Erscheinungsformen des Schießsports. Schützenfeste als Teil des
Schützenbrauchtums sind vornehmlich gesellige Veranstaltungen. Wenn sie im
Vergleich zur steuerbegünstigten Tätigkeit (Schießsport) des Vereins von
untergeordneter Bedeutung sind, berühren sie gem. §
58 Nr. 8 AO nicht seine Gemeinnützigkeit. Soweit aus den geselligen
Veranstaltungen Einnahmen erzielt werden, unterliegen sie als wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb der Steuerpflicht.
Die
gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung von Schützenfesten ist im
Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 15.07.1998 (KSt-Kartei, § 5 KStG Karte
H 4) in Tz. 6 zu § 52 AO bundeseinheitlich geregelt. Zwar können historische
Schützenbruderschaften wegen der Förderung der Brauchtumspflege als
gemeinnützig anerkannt werden. Die besondere Nennung des traditionellen
Brauchtums als gemeinnütziger Zweck in § 52 Abs. 2
Nr. 4 AO soll jedoch keine gemeinnützige Ausweitung des Brauchtums
bedeuten.
Als
Brauchtumspflege i.S. des § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO
können nur solche Traditionen angenommen werden, die mit den Zielen des
Karnevals, der Fastnacht oder des Faschings identisch sind (BFH-Urteil vom 14.09.1995,
I R 153/93, BStBl 1995 II S. 499). Deshalb sind Vereine, deren Hauptzweck die
Veranstaltung von örtlichen Volksfesten ist, in der Regel nach wie vor nicht
gemeinnützig. Zu solchen Volksfesten zählen grundsätzlich die von
Schützenvereinen veranstalteten Schützenfeste (s.a. Kießling/Buchna,
Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, Tz. 2.2.5 Stichwort
"Schützenbrüderschaften, Schützenvereine"). Schützenvereine, die
das Schützenbrauchtum als selbständigen Satzungszweck aufgenommen haben, sind
deshalb nicht als gemeinnützig anzuerkennen. Das Niedersächsische
Finanzministerium hat den NSSV entsprechend unterrichtet und gebeten, die
Mustersatzung zu ändern und die Mitgliedsvereine hiervon zu unterrichten.
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