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- BMF-Schreiben vom 17.11.2004, BStBl. 2004 I S. 1059 -
Eine Körperschaft kann nur dann als
steuerbegünstigt behandelt werden, wenn bereits in ihrer Satzung
festgelegt ist, welchen steuerbegünstigten Zweck sie verfolgt, dass dies
selbstlos, ausschließlich und unmittelbar
geschieht und auf welche Art der Zweck verwirklicht wird (§§
59 und 60 AO). Die Satzung muss während des ganzen Kalenderjahres diesen
Anforderungen genügt haben. Bei
Neugründungen wird die vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit nur
auf der Grundlage der Satzung erteilt.
Wegen
ihrer großen Bedeutung für die Steuervergünstigung einer Körperschaft ist
deren Satzung vor der erstmaligen, auch
vorläufigen Anerkennung der Steuervergünstigung sorgfältig zu
prüfen. Wird eine vorläufige Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit erteilt
oder die Steuervergünstigung anerkannt, bei
einer späteren Überprüfung der Körperschaft aber festgestellt, dass
die Satzung doch nicht den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts genügt, dürfen
aus Vertrauensschutzgründen hieraus keine nachteiligen Folgerungen für die
Vergangenheit gezogen werden. Die
Körperschaft ist trotz der fehlerhaften Satzung für abgelaufene Veranlagungszeiträume
und für das Kalenderjahr, in dem die Satzung beanstandet wird, als steuerbegünstigt
zu behandeln. Dies gilt nicht, wenn bei der tatsächlichen Geschäftsführung gegen Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts
verstoßen wurde.
Die
Vertreter der Körperschaft sind aufzufordern, die zu beanstandenden Teile der
Satzung so zu ändern, dass die Körperschaft
die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuervergünstigung erfüllt.
Hierfür ist eine angemessene Frist zu setzen. Vereinen soll dabei in der Regel
eine Beschlussfassung in der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
ermöglicht werden. Wird die Satzung
innerhalb der gesetzten Frist entsprechend den Vorgaben des Finanzamts geändert,
ist die Steuervergünstigung für das der Beanstandung der Satzung folgende Kalenderjahr auch dann anzuerkennen, wenn zu Beginn
des Kalenderjahres noch keine ausreichende
Satzung vorgelegen hat.
Die
vorstehenden Grundsätze gelten nicht, wenn die Körperschaft die Satzung
geändert hat und eine geänderte
Satzungsvorschrift zu beanstanden ist. In diesen Fällen fehlt es an einer Grundlage
für die Gewährung von Vertrauensschutz.
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