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(nur aus steuerlichen Gründen notwendige
Bestimmungen)
§
1
Der
- Die ...............................................(Körperschaft) mit Sitz in
................ verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige
- mildtätige - kirchliche – Zwecke (nicht verfolgte Zwecke streichen) im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.
Zweck
der Körperschaft ist
............................... (z.B. die Förderung von Wissenschaft und
Forschung, Jugend- und Altenhilfe, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Kunst und Kultur,
Landschaftspflege, Umweltschutz, des öffentlichen
Gesundheitswesens, des Sports, Unterstützung hilfsbedürftiger
Personen).
Der Satzungszweck wird verwirklicht
insbesondere durch ............................ (z.B. Durchführung
wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von
Forschungsaufträgen, Unterhaltung einer Schule, einer
Erziehungsberatungsstelle, Pflege von Kunstsammlungen, Pflege des Liedgutes
und des Chorgesanges, Errichtung von Naturschutzgebieten, Unterhaltung eines
Kindergartens, Kinder-, Jugendheimes, Unterhaltung eines Altenheimes, eines
Erholungsheimes, Bekämpfung des Drogenmissbrauchs, des Lärms, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen).
§
2
Die
Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§
3
Mittel
der Körperschaft dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§
4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§
5
Bei Auflösung
oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft
-
an
- den - die - das - ..........................................
(Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer
anderen steuerbegünstigten Körperschaft),
– der - die - das - es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke zu verwenden hat.
oder
-
an eine
juristische Person des öffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für
....................... (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen
oder kirchlichen Zwecks, z.B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung,
Volks- und Berufsbildung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne von
§ 53 der Abgabenordnung wegen .................. bedürftig sind, Unterhaltung des
Gotteshauses in .............................).
Weitere
Hinweise
Bei
Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen
Rechts, bei den von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
verwalteten unselbständigen Stiftungen und bei geistlichen Genossenschaften (Orden,
Kongregationen) ist folgende Bestimmung aufzunehmen:
§
3 Abs. 2:
"Der
- die - das .......................................... erhält bei Auflösung
oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
nicht mehr als - seine - ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen
Wert seiner - ihrer - geleisteten Sacheinlagen zurück."
Bei
Stiftungen ist diese Bestimmung nur erforderlich, wenn die Satzung dem Stifter
einen Anspruch auf Rückgewähr von Vermögen einräumt. Fehlt die Regelung, wird das
eingebrachte Vermögen wie das übrige Vermögen behandelt.
Bei
Kapitalgesellschaften sind folgende ergänzende Bestimmungen in die
Satzung aufzunehmen:
-
§
3 Abs. 1 Satz 2:
"Die Gesellschafter dürfen keine Gewinnanteile und auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten."
-
§
3 Abs. 2:
"Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der
Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als
ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten
Sacheinlagen zurück."
-
§
5:
"Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten
Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den
Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, ..."
§
3 Abs. 2 und der Satzteil "soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der
Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten
Sacheinlagen übersteigt," in § 5 sind nur erforderlich, wenn die Satzung
einen Anspruch auf Rückgewähr von Vermögen einräumt.
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