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Voraussetzungen
für die Anerkennung von Zuwendungsbestätigungen bei Sachspenden
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Verfügung der OFD
Frankfurt am Main vom 06.11.2003 - S 2223 A - 22 - St II 2.06 -
Bei
Sachspenden muss aus der Zuwendungsbestätigung der Wert und die genaue
Bezeichnung der gespendeten Sache i.S. des § 10b Abs. 3
Einkommensteuergesetz (EStG) ersichtlich sein (BFH-Urteil vom
22.10.1971, BStBl. II 1972 S. 55; H 111 - Gebrauchte Kleidung als
Sachspende - Abziehbarkeit und Wertermittlung - EStH 2002). Werden
mehrere Gegenstände zugewendet, muss der Aussteller der
Zuwendungsbestätigung die Gegenstände einzeln auf ihren Wert
untersuchen, denn nach § 10b Abs. 3 Satz 3 EStG ist die Höhe der
Zuwendung mit dem gemeinen Wert, d.h. dem Einzelveräußerungspreis (§
9 Abs. 2 Bewertungsgesetz) anzusetzen. Zu diesem Zweck ist der Marktwert
jedes einzelnen Gegenstands zu ermitteln (BFH-Urteil vom
23.05.1989, BStBl. II 1989 S. 897) und in der Zuwendungsbestätigung
auszuweisen, sofern jedes einzelne Wirtschaftsgut einen Wert beinhaltet
und es sich nicht um Massenware handelt. Nicht
zulässig ist eine unabhängig vom Alter und Neuwert durchgeführte
Gruppenbewertung (Pauschalbewertung) der zugewendeten Gegenstände; eine
Bewertung anhand von Preisgruppen reicht nicht aus (BFH-Urteil vom
23.05.1989, a.a.O.). Beispiel: Ein
Universitätsprofessor spendet seine Fachbüchersammlung an eine
Universität. Seines Erachtens hat diese Zuwendung einen Wert von ca.
40.000 €. Die
Universität hat nun zwei Möglichkeiten für die Ausstellung von
Zuwendungsbestätigungen:
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Sie
stellt für jedes einzelne Buch eine Zuwendungsbestätigung aus.
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Sie
stellt eine Sammelzuwendungsbestätigung
aus; dieser muss dann aber eine Anlage beigefügt sein, aus welcher
der Titel und die Bewertung jedes einzelnen Buchs ersichtlich ist.
Eine
Sammelzuwendungsbestätigung
ohne eine detaillierte Auflistung und ohne Bewertung der einzelnen
zugewendeten Gegenstände kann nicht anerkannt werden.
Wurde
die Sachspende aus dem Privatvermögen des Zuwendenden getätigt, so hat
der Zuwendungsempfänger anzugeben, welche Unterlagen er zur Ermittlung
des angesetzten Werts herangezogen hat. In Betracht kommt in diesem
Zusammenhang z.B. ein Gutachten über den aktuellen Kaufpreis unter
Berücksichtigung einer Absetzung für Abnutzung. Diese Unterlagen hat
der Zuwendungsempfänger zusammen mit der Zuwendungsbestätigung in
seine Buchführung aufzunehmen.
Stammt
die Sachzuwendung nach den Angaben des Zuwendenden aus dessen
Betriebsvermögen, so ist sie mit dem Entnahmewert anzusetzen; dies ist
grundsätzlich der Teilwert. Wird ein Wirtschaftsgut jedoch unmittelbar
nach der Entnahme für steuerbegünstigte Zwecke gespendet, kann die
Entnahme auch mit dem Buchwert angesetzt werden (sog. Buchwertprivileg,
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). In diesem Fall muss der Zuwendungsempfänger
zur Wertermittlung keine zusätzlichen Angaben in seine Buchführung
aufnehmen, ebenso sind Angaben über die Unterlagen, die zur
Wertermittlung gedient haben, nicht erforderlich.
Sind
die zur steuerlichen Berücksichtigung einer Spende erforderlichen
Angaben in der Zuwendungsbestätigung nicht enthalten, so ist eine
nachträgliche Bescheinigung der fehlenden Angaben in einem formlosen
Schreiben nicht ausreichend. Ein Abzug als Spende wäre nur möglich,
wenn der Steuerpflichtige eine geänderte und hinreichend
aufgeschlüsselte Zuwendungsbetätigung nachreicht. Anderenfalls hat der
Steuerpflichtige den Nachteil der Nichterweislichkeit des gemeinen Werts
der Spende zu tragen (BFH-Urteil vom 23.05.1989, a.a O., unter 2.b).
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