Muster einer Sachspende für einen Sportverein

 

   

Übersicht

  

I.

Muster für Zeitraum ab 1.1.2007

     

II.

Muster für den Zeitraum 1.1.2000 - 31.12.2006,
bzw. lt. BMF-Schreiben vom 13.12.2007 darf dieses Muster bis 30.06.2008 verwendet werden

     

III.

Links

   

   

I. Muster für Zeitraum ab 1.1.2007

 

   


Fußballverein Volltreffer e.V., Lindenallee 48, 88000 Musterhausen

Bestätigung über Sachzuwendungen

im Sinne des § 10 b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
 

Name und Anschrift des Zuwendenden: Max Mustermann, Neue Str. 8, 88000 Musterhausen

Betrag der Zuwendung in Ziffern /

in Buchstaben / 

Tag der Zuwendung


100 €


einhundert


17.03.2008

Genaue Bezeichnung der Sachzuwendung mit Alter, Zustand, Kaufpreis usw. 
neuer Fußball, Kaufpreis 100 €

Die Sachzuwendung stammt nach Angaben des Zuwendenden aus dem Betriebsvermögen und ist mit dem Entnahmewert (ggf. mit dem niedrigeren gemeinen Wert) bewertet.

Die Sachzuwendung stammt nach den Angaben des Zuwendenden aus dem Privatvermögen.

Der Zuwendende hat trotz Aufforderung keine Angaben zur Herkunft der Sachzuwendung gemacht.

Geeignete Unterlagen, die zur Wertermittlung gedient haben, z.B. Rechnung, Gutachten, liegen vor.

Wir sind wegen Förderung des Sports nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamts Musterhausen, StNr. 77052/95786 vom 11.02.2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.

Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung des Sports verwendet wird.

Musterhausen, 27.03.2008,   Kurt Maier
 

Hinweis:
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden entgeht (§ 10 b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).
Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom 15.12.1994 - BStBl I S. 884).

 

 

  

   

II.

Muster für den Zeitraum 1.1.2000 - 31.12.2006,

bzw. lt. BMF-Schreiben vom 13.12.2007 darf dieses Muster längstens bis 30.06.2008 verwendet werden.

   


Fußballverein Volltreffer e.V., Lindenallee 48, 88000 Musterhausen

Bestätigung

über Zuwendungen im Sinne des § 10 b des Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
 

Art der Zuwendung: Sachzuwendung

Name und Anschrift des Zuwendenden: Max Mustermann, Neue Str. 8, 88000 Musterhausen

Betrag der Zuwendung in Ziffern /

in Buchstaben / 

Tag der Zuwendung


100 €


einhundert


15.03.2002

Sachzuwendung: neuer Fußball
Die Sachzuwendung stammt nach den Angaben von Herrn Mustermann aus seinem Privatvermögen. Der Wert des Fußballs wurde anhand der Einkaufsrechung nachgewiesen.
 
Wir sind wegen Förderung des Sports nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid des Finanzamts Musterhausen, StNr. 77052/95786 vom 10.10.2001 für die Jahre 1998 – 2000 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit.

Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung des Sports im Sinne der Anlage 1 – zu § 48 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung – Abschnitt B Nr. 1 verwendet wird.

88000 Musterhausen, 17.03.2002,   Kurt Maier
 

Hinweis:
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden entgeht (§ 10 b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).
Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom 15.12.1994 - BStBl I S. 884).

 

 

    

   

III.

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