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Fußballverein Volltreffer e.V., Lindenallee
48, 88000 Musterhausen
Bestätigung
über Sachzuwendungen
im Sinne des § 10 b des
Einkommensteuergesetzes an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 des
Körperschaftsteuergesetzes bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen
oder Vermögensmassen
Name und Anschrift des Zuwendenden: Max
Mustermann, Neue Str. 8, 88000 Musterhausen
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Betrag der Zuwendung in Ziffern / |
in Buchstaben / |
Tag der
Zuwendung |
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100
€
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einhundert
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17.03.2008
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Genaue
Bezeichnung der Sachzuwendung mit Alter, Zustand, Kaufpreis usw.
neuer Fußball, Kaufpreis 100 €
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Die
Sachzuwendung stammt nach Angaben des Zuwendenden aus dem
Betriebsvermögen und ist mit dem Entnahmewert (ggf. mit dem
niedrigeren gemeinen Wert) bewertet. |
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Die
Sachzuwendung stammt nach den Angaben des Zuwendenden aus dem
Privatvermögen. |
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Der
Zuwendende hat trotz Aufforderung keine Angaben zur Herkunft
der Sachzuwendung gemacht. |
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Geeignete
Unterlagen, die zur Wertermittlung gedient haben, z.B.
Rechnung, Gutachten, liegen vor. |
Wir sind wegen Förderung des Sports nach dem letzten uns
zugegangenen Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum
Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamts Musterhausen, StNr.
77052/95786 vom 11.02.2008 nach § 5
Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und
nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit.
Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur
Förderung des Sports verwendet wird.
Musterhausen,
27.03.2008, Kurt
Maier
Hinweis:
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige
Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu
den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken
verwendet werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen
Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden entgeht (§ 10 b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3
KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).
Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche
Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des
Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum
der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung der
Bestätigung zurückliegt (BMF vom 15.12.1994 - BStBl I S. 884).
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