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I. Rücklagenbildung
und Vermögenszuführungen
- OFD Frankfurt am Main,
Verfügung vom 06.08.2003 - S 0177 A - 1 St II 1.03 -
Inhalt
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Verpflichtung
zur zeitnahen Mittelverwendung
-
Rücklagenbildung
und Vermögenszuführungen
I.
Verpflichtung zur zeitnahen Mittelverwendung
Das
Gebot der Selbstlosigkeit beinhaltet, dass eine steuerbegünstigte
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (Körperschaft)
ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten
satzungsmäßigen Zwecke verwenden muss (§ 55
Abs. 1 Nr. 5 AO). Eine zeitnahe Verwendung ist gegeben, wenn die
Mittel spätestens in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder
Wirtschaftsjahr für die steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden.
Verwendung in diesem Sinn ist auch die Verwendung der Mittel für die
Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die
satzungsgemäßen Zwecken dienen.
II.
Rücklagenbildung und Vermögenszuführungen
1.
Allgemeines Als
Ausnahmeregelung zum Gebot der zeitnahen Mittelverwendung lässt §
58 Nr. 6, 7, 11 und 12 AO zu, dass eine Körperschaft unter
bestimmten Voraussetzungen ihre Mittel ganz oder teilweise einer
Rücklage bzw. ihrem Vermögen zuführt. Hierfür
ist keine Ermächtigung durch die Satzung der Körperschaft
erforderlich. Auch ohne entsprechende Satzungsbestimmung können die
folgenden Ausnahmetatbestände verwirklicht werden (vgl.
AEAO, Rdn. 23 zu § 58 Nr. 2 bis 12). 2.
Rücklagenbildung Ob
die Voraussetzungen für die Bildung einer Rücklage gegeben sind, hat
die steuerbegünstigte Körperschaft dem Finanzamt im Einzelnen
darzulegen. Die Rücklagen müssen in der Rechnungslegung der
Körperschaft gesondert - ggf. getrennt nach dem jeweiligen Rechtsgrund -
ausgewiesen werden, damit eine Kontrolle jederzeit und ohne besonderen
Aufwand möglich ist (vgl.
AEAO, Rdn. 18 zu § 58 Nr. 6 und 7). Bilanzierende Körperschaften
haben daher die Rücklagen in ihrer Bilanz offen (getrennt vom übrigen
Kapital) auszuweisen. Nicht bilanzierende Körperschaften haben die
Rücklagen neben ihren Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben (§
63 Abs. 3 AO) in einer gesonderten Aufstellung auszuweisen. Hat
die Körperschaft, ohne dass die Voraussetzungen des §
58 Nr. 6 und 7 AO vorliegen, Mittel angesammelt, so entspricht die
tatsächliche Geschäftsführung nicht dem Erfordernis des §
55 Abs. 1 Nr. 5 AO. Das Finanzamt kann der Körperschaft gem. §
63 Abs. 4 AO eine Frist für die Verwendung der Mittel setzen. Die Frist ist nach den Umständen des Einzelfalles zu bemessen, sollte
jedoch regelmäßig 2 bis 3 Jahre nicht übersteigen. 2.1
Rücklagen i.S. des § 58 Nr. 6 AO Nach
§ 58 Nr. 6 AO wird die
Steuervergünstigung nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine
Körperschaft ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführt,
soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten
satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können (zweckgebundene
Rücklage).
Die Mittel
müssen für bestimmte Zweckverwirklichungsmaßnahmen angesammelt
werden. Für die Durchführung müssen konkrete Zeitvorstellungen
bestehen. Kann für ein bestimmtes Vorhaben noch kein genauer Zeitpunkt
für die Durchführung festgelegt werden, ist eine Rücklagenbildung nur
zulässig, wenn die Durchführung glaubhaft und bei den finanziellen
Verhältnissen der Körperschaft in einem angemessenen Zeitraum möglich
ist (vgl. AEAO, Rdn. 10 zu § 58 Nr.
6). Grundsätzlich sollte ein Zeitraum von 4 bis 5 Jahren nicht
überschritten werden. Das Merkmal "erforderlich" ist -
hinsichtlich Grund, Höhe und zeitlichem Umfang - nach objektiven
Kriterien des konkreten Falls zu überprüfen (vgl. BFH-Urteil vom 13.09.1989
l R 19/85, BStBI. II 1990 S. 28). Nicht
ausreichend ist das Bestreben, ganz allgemein die Leistungsfähigkeit
der Körperschaft zu erhalten. Desgleichen ist die erstmalige Bildung
einer ertragbringenden Vermögenssubstanz aus den Mitteln der
Körperschaft zur nachhaltigen Zweckerfüllung nicht erforderlich (vgl.
BFH-Urteil vom 13.09.1989, a.a.O.).
Zu
den nach § 58 Nr. 6 AO zulässigen
Rücklagen gehört auch die sog. Betriebsmittelrücklage für periodisch
wiederkehrende Ausgaben in Höhe des Mittelbedarfs für eine angemessene
Zeitspanne. Die Berechnung der Höhe der Rücklage ist davon abhängig,
in welchem Umfang die Körperschaft regelmäßige Einnahmen erzielt.
Insoweit bestimmt sich die Zeitspanne (höchstens bis zu einem
Geschäftsjahr) nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls.
Ebenfalls
unschädlich ist die vorsorgliche Bildung einer Rücklage zur Bezahlung
von Steuern außerhalb eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs, solange Unklarheit darüber besteht, ob die
Körperschaft insoweit in Anspruch genommen wird.
Soweit
die Voraussetzungen des § 58 Nr. 6 AO
erfüllt sind, stehen sämtliche Mittel der Körperschaft für die
Rücklagenbildung zur Verfügung. Auf die Herkunft der Mittel kommt es
nicht an.
Soweit
die Körperschaft mehrere Vorhaben gleichzeitig beabsichtigt, sind
nebeneinander mehrere Rücklagen nach § 58
Nr. 6 AO zulässig. Desgleichen gilt, wenn neben einer Rücklage
nach § 58 Nr. 6 AO eine Rücklage nach §
58 Nr. 7 AO (vgl. Abschn. II 2.2) gebildet wird.
Die
Voraussetzungen für die Rücklage nach § 58
Nr. 6 AO sind in jedem Prüfungszeitraum erneut zu prüfen. Stellt
sich in der Folgezeit heraus, dass die Berechtigung nicht mehr besteht,
weil z. B. der Grund für die Rücklagenbildung im nachhinein
weggefallen ist oder die Körperschaft ihr Vorhaben aufgegeben hat, ist
die Rücklage aufzulösen. Die frei werdenden Mittel unterliegen nunmehr
wieder dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung.
2.2
Rücklagen i. S. des § 58 Nr. 7 AO
2.2.1
Freie Rücklagen (§ 58 Nr. 7a AO)
Nach
§ 58 Nr. 7a AO wird die
Steuervergünstigung nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Körperschaft
höchstens ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die
Unkosten aus Vermögensverwaltung und darüber hinaus höchstens 10 v.
H. ihrer sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO
zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien Rücklage zuführt. Die
Rücklagenbildung nach § 58 Nr. 7a AO ist
mithin für alle Körperschaften möglich. Die Rücklagenbildung in
Höhe bis zu einem Drittel des Überschusses aus Vermögensverwaltung
setzt voraus, dass entsprechende Einnahmen erzielt werden. Auf § 14
Satz 3 AO wird hingewiesen. Zu den Einnahmen zählen z.B. neben
Zinserträgen aus Spareinlagen und Dividenden aus Wertpapieren auch Miet-
und Pachteinnahmen der Körperschaft. Für die Ermittlung der
Bemessungsgrundlage sind die Ergebnisse aus den einzelnen Bereichen der
Vermögensverwaltung zusammenzurechnen. Ergibt sich hierbei ein
Kostenüberhang (Unterdeckung), ist eine Rücklagenbildung in diesem
Jahr nicht zulässig. Darüber hinaus ist der Unkostenüberschuss in
nachfolgende Jahre vorzutragen und dort zunächst mit Überschüssen aus
Vermögensverwaltung zu verrechnen, sodass eine Unterdeckung auch die
Möglichkeiten der Bildung freier Rücklagen in den nachfolgenden Jahren
einschränkt.
Erstmals
ab dem Veranlagungszeitraum 2000 ist darüber hinaus die Bildung oder
Aufstockung einer freien Rücklage bis zu 10 v.H. der sonstigen nach §
55 Abs. 1 Nr. 5 AO zeitnah zu verwendenden Mittel zulässig. Zu den
sonstigen Mitteln zählen Überschüsse bzw. Gewinne aus
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und
Zweckbetrieben sowie die Bruttoeinnahmen aus dem ideellen Bereich (AEAO
Rdn. 14 zu § 58 Nr. 7). Zur Vermeidung einer doppelten
Begünstigung dürfen die Mittel aus der Vermögensverwaltung nicht in
die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.
Werden die
Höchstgrenzen (ein Drittel, 10 v.H.) nicht voll ausgeschöpft, ist eine
Nachholung in späteren Jahren nicht zulässig (vgl.
AEAO, Rdn. 15 zu § 58 Nr. 7). Die Gesamthöhe der freien Rücklage
ist unbegrenzt. Während der Dauer des Bestehens braucht die
Körperschaft die freie Rücklage nicht aufzulösen. Die angesammelten
Mittel unterliegen zwar nicht dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung,
sind jedoch auf Dauer für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Eine
Verwendung im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebs ist unzulässig. Die Mittel können jedoch - solange
die Rücklage fortbesteht - im Rahmen der Vermögensverwaltung angelegt
werden und stehen für Vermögensumschichtungen zur Verfügung. Steuerbegünstigte
Stiftungen dürfen die Beträge der freien Rücklage daher ihrem
Dotationskapital zuführen.
2.2.2
Rücklagen zum Erwerb von Gesellschaftsrechten (§
58 Nr. 7b AO)
Nach §
58 Nr. 7b AO wird die Steuervergünstigung nicht dadurch
ausgeschlossen, dass eine Körperschaft Mittel zum Erwerb von
Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an
Kapitalgesellschaften ansammelt oder im Jahr des Zuflusses verwendet.
Nicht von dieser Vorschrift erfasst ist der erstmalige Erwerb eines
Anteils an einer Kapitalgesellschaft sowie der Erwerb von Anteilen zur
Erhöhung der prozentualen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft.
Eine steuerbegünstigte Körperschaft darf aber ihr Vermögen, das nicht
dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung unterliegt (z.B. die in der
freien Rücklage nach § 58 Nr. 7a AO
angesammelten Beträge), für eine Erhöhung der Beteiligungsquote
verwenden (AEAO Rdn. 16 zu § 58 Nr.
7).
Für die
Rücklagenbildung stehen sämtliche Mittel der Körperschaft zur
Verfügung. Die Herkunft der Mittel ist unbedeutend (AEAO
Rdn. 16 zu § 58 Nr. 7). Die Bildung der Rücklage ist jedoch nur
zulässig, wenn ein hinreichend konkreter Anlass für eine
Kapitalerhöhung gegeben ist. Die Kapitalerhöhung muss sich daher
bereits konkret abzeichnen.
Die
Verwendung bzw. Ansammlung von Mitteln i.S. des §
58 Nr. 7b AO ist der Höhe nach grundsätzlich unbegrenzt möglich,
findet ihre Grenze jedoch in dem zu erwartenden Anteil am
Kapitalerhöhungsbetrag. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der
Betrag i.S. des § 58 Nr. 7b AO auf die
nach § 58 Nr. 7a AO in demselben Jahr
oder künftig zulässigen Rücklagen anzurechnen ist. Übersteigt der
für die Erhaltung der Beteiligungsquote verwendete oder bereitgestellte
Betrag die Höchstgrenze für die Bildung der Rücklage nach §
58 Nr. 7a AO des laufenden Jahrs, ist auch in den Folgejahren eine
Zuführung erst wieder möglich, wenn die für eine freie Rücklage
verwendbaren Mittel insgesamt die für die Erhaltung der
Beteiligungsquote verwendeten oder bereitgestellten Mittel übersteigen (AEAO
Rdn. 17 zu § 58 Nr.7).
2.3
Sonstige Rücklagen
2.3.1
Rücklagen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Neben den in §
58 Nr. 6 und 7 AO geregelten Ausnahmetatbeständen zum Gebot der
zeitnahen Mittelverwendung dürfen im Rahmen eines steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs Rücklagen gebildet werden, die bei
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet
sind. Für die Bildung einer Rücklage im wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb muss ein konkreter Anlass gegeben sein, der auch aus
objektiver unternehmerischer Sicht die Bildung der Rücklage
rechtfertigt. Eine fast vollständige Zuführung des Gewinns zu einer
Rücklage im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist nur dann
unschädlich für die Steuerbegünstigung, wenn die Körperschaft
nachweist, dass die betriebliche Mittelverwendung zur Sicherung ihrer
Existenz geboten war (AEAO
Rdn. 3 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1).Voraussetzung ist jedoch, dass die
Mittel für diese Rücklage aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb stammen.
2.3.2
Rücklagen im Rahmen der Vermögensverwaltung
Auch im
Bereich der Vermögensverwaltung sind Rücklagen nicht ausgeschlossen (AEAO
Rdn. 3 zu § 55 Abs. 1 Nr. 1). Sie dürfen jedoch nur für die
Durchführung konkreter Reparatur- oder Erhaltungsmaßnahmen an
Vermögensgegenständen i.S. des §
21 EStG gebildet werden. Die Maßnahmen müssen notwendig sein, um
den ordnungsgemäßen Zustand des Vermögensgegenstands zu erhalten oder
wiederherzustellen und in einem angemessenen Zeitraum durchgeführt
werden können.
3.
Vermögenszuführungen
3.1
Zulässige Vermögenszuführungen für alle Körperschaften (§
58 Nr. 11 AO)
Nach
§ 58 Nr. 11 AO wird die Steuervergünstigung
nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Körperschaft folgende Mittel
ihrem Vermögen zuführt:
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Zuwendungen
von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den
laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat,
-
Zuwendungen,
bei denen der Zuwendende ausdrücklich erklärt, dass sie zur
Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des
Vermögens bestimmt sind,
-
Zuwendungen
aufgrund eines Spendenaufrufs der Körperschaft, wenn aus dem
Spendenaufruf ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des
Vermögens erbeten werden,
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Sachzuwendungen,
die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören.
Die
Aufzählung ist abschließend. Werden Mittel nach dieser Vorschrift dem
Vermögen zugeführt, sind sie aus der Bemessungsgrundlage für
Zuführungen von sonstigen zeitnah zu verwendenden Mitteln nach §
58 Nr. 7a AO herauszurechnen (AEAO
Rdn. 21 zu § 58 Nr. 11).
3.2
Vermögenszuführungen bei Stiftungen (§ 58
Nr. 11 AO)
Nach
§ 58 Nr. 12 AO wird die Steuervergünstigung
nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Stiftung im Jahr ihrer
Einrichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus
der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieben (§ 14 AO) ganz oder teilweise ihrem Vermögen
zuführt. Schädlich ist hingegen die Zuführung von sonstigen Mitteln,
z.B. Zuwendungen und Zuschüsse (AEAO
Rdn.22 zu § 58 Nr. 12).
Positive und
negative Ergebnisse aus der Vermögensverwaltung, aus den Zweckbetrieben
und dem einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb sind zunächst zu saldieren. Eine Zuführung zum
Vermögen ist nur in Höhe des positiven Betrags unschädlich, der nach
der Verrechnung verbleibt.
Die Regelung
ist auf Stiftungen begrenzt. Auf die Bezeichnung der Körperschaft als
Stiftung kommt es dabei nicht an, entscheidend ist die tatsächliche
Rechtsform. Dabei ist es unmaßgeblich, ob es sich um eine rechtsfähige
oder nicht-rechtsfähige Stiftung handelt (AEAO
Rdn. 23 zu § 58 Nr. 2 bis 12).
Die
Rücklagenbildung und Vermögenszuführung bei den steuerbegünstigten
Körperschaften soll regelmäßig nach den vorstehenden Grundsätzen
überprüft werden und ggf. sollen die notwendigen Konsequenzen (Versagung
der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) gezogen werden.
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