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Verfügung der OFD Koblenz vom 07.06.2005, S 7100 A - St 44 3 -
Die
Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle ist nach § 3
Abs. 9 Satz 4 UStG eine sonstige Leistung, die dem allgemeinen Steuersatz
unterliegt. Der ermäßigte Steuersatz kann nur Anwendung finden, wenn es sich
um Lieferungen von Gegenständen handelt, die in Anlage 2 zum UStG (zu § 12
Abs. 2 Nr. 1 und 2) aufgeführt sind.
Eine
Abgabe zum Verzehr an Ort und Stelle ist anzunehmen, wenn die Speisen und
Getränke nach den Umständen der Abgabe dazu bestimmt sind, an einem Ort
verzehrt zu werden, der mit dem Abgabeort in einem räumlichen Zusammenhang
steht und besondere Vorrichtungen für den Verzehr bereitgehalten werden. Nicht
begünstigte sonstige Leistungen liegen vor, wenn der Unternehmer sich nicht auf
einen Umsatz von Nahrungsmitteln "zum Mitnehmen" beschränkt, sondern
auch Dienstleistungen im sog. Darreichungsbereich ausführt. Bei der in § 3
Abs. 9 Satz 5 UStG genannten Voraussetzung, dass besondere Vorrichtungen für
den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden müssen, handelt es sich um
ein typisierendes Merkmal für vorhandene Dienstleistungen im
Darreichungsbereich.
Es
wurde festgestellt, dass in Kinos verschiedener Kinoketten z.B. Cineworld,
Cinestar, Cineplex, UCI im Foyer an einem oder mehreren Verkaufstresen
vornehmlich an Kinobesucher Speisen und Getränke abgegeben werden. Der Verkauf
von verzehrfertigen Speisen, z.B. zubereitetem Popcorn oder Nachos in erwärmter
Käsesauce unterliegt ab dem 1.1.2005 dem Regelsteuersatz. Diese Beurteilung
beruht auf der Auffassung, dass die Bestuhlung im Filmvorführsaal aufgrund der
besonderen Verhältnisse auch zum Verzehr von Speisen bereitgehalten wird, so
dass diese als besondere Vorrichtung zur Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort
und Stelle i.S. des § 3 Abs. 9 Satz 5 UStG anzusehen ist. Dabei kann es
dahingestellt bleiben, ob nicht auch andere Ausstattungsgegenstände eines Kinos
als derartige besondere Verzehrvorrichtungen anzusehen sind.
Eine
hiervon abweichende Beurteilung des Verkaufs von Speisen in Kinos für
Zeiträume für Zeiträume bis zum 31.12.2004 soll regelmäßig nicht
beanstandet werden. Hiervon unberührt bleiben Fälle, in denen eindeutig andere
Ausstattungsgegenstände in Kinos vorhanden sind, die als besondere Verzehrvorrichtungen
anzusehen sind. Auf A bschnitt 25 a UStR 2005 wird hingewiesen.
Die
Abgabe von Speisen in Fußballstadien ist
dagegen als Lieferung, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegt, anzusehen,
sofern nicht in Verbindung mit dem Verkauf der Speisen besondere Vorrichtungen
zum Verzehr an Ort und Stelle bereit gehalten werden. Die von den jeweiligen
Stadionbetreibern bereitgehaltenen Tribünenplätze sind hierbei nicht als
besondere Verzehrvorrichtungen i.S. von § 3 Abs. 9 Satz 5 UStG anzusehen.
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