Renn- und Lotteriegesetz

 

   

vom 8.04.1922 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24.08.2002 (BGBl 2002 I S. 3412)

- Auszug -

§ 18

Von der Besteuerung ausgenommen sind

  1. Ausspielungen,

  1. bei denen Ausweise nicht erteilt werden

oder

  1. bei denen der Gesamtpreis der Lose einer Ausspielung den Wert von 650 € nicht übersteigt, es sei denn, dass der Veranstalter ein Gewerbetreibender oder Reisegewerbetreibender im Sinne des Gewerberechts ist oder dass die Gewinne ganz oder teilweise in barem Geld bestehen;

  1. von den zuständigen Behörden > genehmigte < Lotterien und Ausspielungen, bei denen der Gesamtpreis der Lose einer Lotterie oder Ausspielung

  1. bei Lotterien und Ausspielungen zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken den Wert von 40.000 €,

  2. in allen anderen Fällen den Wert von 240 € nicht übersteigt.

  

   

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