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vom 8.04.1922
zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 24.08.2002 (BGBl 2002 I S. 3412)
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Auszug -
§ 18
Von der Besteuerung ausgenommen sind
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Ausspielungen,
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bei denen Ausweise nicht erteilt werden
oder
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bei denen der Gesamtpreis der Lose einer Ausspielung den
Wert von 650 € nicht übersteigt, es sei denn, dass der
Veranstalter ein Gewerbetreibender oder Reisegewerbetreibender im Sinne
des Gewerberechts ist oder dass die Gewinne ganz oder teilweise in barem
Geld bestehen;
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von den zuständigen Behörden
> genehmigte
< Lotterien und Ausspielungen, bei denen der Gesamtpreis der Lose einer
Lotterie oder Ausspielung
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bei Lotterien und Ausspielungen zu ausschließlich gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken den Wert von 40.000 €,
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in allen anderen Fällen den Wert von
240 € nicht übersteigt.
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