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Verfasser: Dipl. Finanzwirt Klaus Wachter -
In
Baden-Württemberg fahren der Rettungswagen und das Notarzteinsatzfahrzeug
getrennt zum Einsatzort (sog. Rendezvous-System). Nach dem Ergebnis der
Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder stellt der
Transport des Notarztes eine unselbständige Nebenleistung zu der vom Notarzt
erbrachten steuerfreien heilberuflichen Tätigkeit dar. Eine isolierte
steuerpflichtige Transportleistung liegt nicht vor, da Heilbehandlung und
Transport durch den selben Leistungsträger erfolgen.
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