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I.
Seminare, Fachtagungen und mehrtätige Studienreisen eines ggf. als
gemeinnützig anerkannten Trägers der Weiterbildung
-Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Rheinland vom 22.01.2008 - S 7419
- 1000 - St 435 -
Träger
der Weiterbildung können sowohl privatrechtlich organisierte
Institutionen (z.B. Vereine, Stiftungen), als auch solche in
öffentlich-rechtlicher Trägerschaft sein (z.B. Volkshochschulen).
Letztere werden nach § 2 Abs. 3
Umsatzsteuergesetz (UStG) im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art
unternehmerisch tätig. Tätigkeiten im Rahmen eines Betriebs
gewerblicher Art sind dann anzunehmen, wenn bei den angebotenen
Veranstaltungen der Volkshochschule nicht die in § 3 WbG NRW
(Weiterbildungsgesetz) genannten Aufgaben im Vordergrund stehen.
Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn Reisen angeboten werden, welche
in erster Linie der Freizeitgestaltung und dem touristischen Interesse
der Teilnehmer dienen.
Bei
der Beurteilung der Umsatzbesteuerung der Leistungen eines - ggf. als
gemeinnützig anerkannten - Trägers der Weiterbildung bittet die OFD von
folgenden Grundsätzen auszugehen.
Angebotene
Leistungen
Von
den Trägern der Weiterbildung (z.B. Volkshochschulen, Stiftungen)
können folgende Leistungen angeboten werden:
Mit
den pauschalen Teilnehmerentgelten für die Seminare und Fachtagungen
sind auch die Beherbergung und Beköstigung für die Dauer der
Veranstaltung abgedeckt.
Das
Leistungspaket der Studienreisen umfasst die Beförderung, Beherbergung
(in der Regel in Hotels) und Beköstigung der Teilnehmer. Das jeweilige
Tagesprogramm sieht verschiedene Führungen und Gesprächsrunden vor.
Teilweise deckt der Träger der Weiterbildung seine Aufwendungen für
die Studienreisen neben den Teilnehmergebühren auch mit öffentlichen
Mitteln (z.B. Zuwendungen der Bundeszentrale für politische Bildung,
eines Bundesministeriums, der Landeszentrale für politische Bildung und
aus dem Weiterbildungsgesetz).
Eine
Studienreise liegt nicht vor, wenn bei dem jeweiligen Träger der
Weiterbildung als Fremdleistungen allein Raummiete und ggf. Kosten für
fremde Referenten / Vortragende anfallen, d.h. keine Unterkunfts-,
Verpflegungs- und Fahrtkosten für die Teilnehmer. Fallen für die
Teilnehmer als Fremdleistungen lediglich Unterkunfts- und / oder
Verpflegungskosten, aber keine Fahrtkosten an (eigene Anreise ohne
Fahrtkostenerstattungen), muss im Einzelfall geprüft werden, ob eine
Studienreise vorliegt. So ist insgesamt von einer Studienreise
auszugehen, wenn das Veranstaltungsprogramm nicht auch an einem anderen
Ort durchgeführt werden könnte. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn
neben Vorträgen auch in nennenswertem Umfang Stadtführungen oder
Exkursionen in die nähere Umgebung angeboten werden.
Umsatzsteuerliche
Würdigung
Zu
prüfen ist, ob der Träger der Weiterbildung umsatzsteuerpflichtige
Leistungen erbringt, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, und welchem
Steuersatz diese Leistungen unterliegen. Bei der Beurteilung des
Weiterbildungsangebots ist neben den Steuerbefreiungen nach §
4 Nr. 22 und 23 UStG auch die Margenbesteuerung nach §
25 UStG zu prüfen.
Ortsgebundene
Seminare und Fachtagungen
Mit
der Ausrichtung der Seminare und Fachtagungen erbringt der Träger der
Weiterbildung in der Regel mehrere Hauptleistungen:
-
Seminarveranstaltung,
-
Beherbergung,
-
Beköstigung.
Die
Seminarleistung ist steuerfrei nach § 4 Nr. 22
Buchst. a UStG, wenn
-
der
Träger der Weiterbildung ein in § 4 Nr. 22
Buchst. a UStG genannter Unternehmer, z.B. eine Volkshochschule
oder ein/e als gemeinnützig anerkannte/r Verein, Stiftung ist,
-
die
Tagungsinhalte belehrender Art sind und
-
die
Teilnehmerbeiträge überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet
werden. Diese Voraussetzung kann bei nicht kostendeckenden
Teilnehmerbeiträgen unterstellt werden.
Die
Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit den nach §
4 Nr. 22 Buchst. a UStG steuerfreien Vorträgen und Kursen sind nach
§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht abzugsfähig.
Beherbergung
und Beköstigung sind regelmäßig umsatzsteuerpflichtige Leistungen,
die zum Vorsteuerabzug berechtigen (vgl. Abschnitt 115 Abs. 2 Satz 5 Umsatzsteuerrichtlinien
(UStR) 2008).
Diese können im Rahmen eines Zweckbetriebs erbracht werden. Indiz
hierfür kann z.B. sein, dass die damit in Zusammenhang stehende
Seminarleistung steuerfrei nach § 4 Nr. 22
Buchst. a UStG ist. Auf die Leistungen ist dann der ermäßigte
Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a
UStG anzuwenden.
Beherbergungs-
und Beköstigungsleistungen an Jugendliche können unter den
Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 UStG
steuerfrei sein. Für diese Leistungen ist der Vorsteuerabzug dann
ebenfalls ausgeschlossen.
Für
den Fall, dass für die o.a. Hauptleistungen ein Pauschalentgelt
vereinnahmt wurde, muss bei fehlenden Aufzeichnungen eine Aufteilung im
Schätzungsweg stattfinden.
Mehrtätige
Studienreisen
Die
Veranstaltung von mehrtägigen Studienreisen unterliegt der
Margenbesteuerung nach § 25 UStG. Ein
Vorsteuerabzug aus den Leistungsbezügen scheidet aus. Die
Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 22 und 23 UStG
kommen nicht in Betracht.
Jeder
Unternehmer, nicht nur ein Reiseveranstalter, führt Reiseleistungen
aus, die der Margenbesteuerung nach § 25 UStG
unterliegen, wenn er für die Durchführung der Reise Lieferungen und
sonstige Leistungen Dritter (Reisevorleistungen) in Anspruch nimmt und
diese im eigenen Namen an Endverbraucher abgibt. Diese weite Anwendung
der Vorschrift hat auch der EuGH bestätigt (EuGH, Urteil vom 22.10.1998 Rs.
C-308/96 und C-94/97 - Madgett und Baldwin, EuGHE 1998, I-6229; EuGH,
Urteil vom 13.10.2005 Rs. C-200/4 - iSt internationale Sprach- und
Studienreisen GmbH, EuGHE 2005, I-8691). Daher schließen z.B.
Gemeinnützigkeit, Teilnehmergebühr statt Reisepreis und fehlender
Sicherungsschein die Margebesteuerung nach § 25 UStG nicht aus.
Für
die Ermittlung der Marge sind die Teilnehmergebühren ggf. zzgl. der
öffentlichen Mittel den Kosten gegenüberzustellen. Öffentliche
Mittel, die als echte Zuschüsse zu beurteilen sind, sind bei der
Ermittlung der Marge auszuscheiden. Hängt die Zuschusshöhe von der
Anzahl der tatsächlichen Teilnehmer ab, ist ein preisauffüllendes
Entgelt von dritter Seite anzunehmen, das bei der Margenermittlung zu
berücksichtigen ist.
Bei
Mitteln nach dem Weiterbildungsgesetz NRW hängt die Zuschusshöhe nicht
von der Anzahl der tatsächlichen Teilnehmer ab, weil die Mittel zur
Deckung der Gesamtkosten der Einrichtung bewilligt werden. Dies gilt
ebenso für Zuwendungen der Landeszentrale für politische Bildung NRW,
Düsseldorf (LZpB), weil der Gesamtzuschuss nicht konkreten
Veranstaltungen zugeordnet wird und die Zuwendungen nicht
(nachträglich) gekürzt werden, wenn die Anzahl der tatsächlich
durchgeführten Teilnehmertage geringer als die Anzahl der geförderten
Teilnehmertage ist. Die Teilnehmertage sind nur eine Berechnungsgröße.
Zuwendungen
der Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn (BpB), die
Veranstaltungen der von ihr als Träger der politischen
Erwachsenenbildung anerkannten Einrichtungen nach den BMI/BpB-Förderungsrichtlinien
fördert (abrufbar unter: www.bpb.de/partner),
bemessen sich demgegenüber nach der Anzahl der tatsächlichen
Teilnehmer, da die zunächst einmal nur dem Grunde nach bewilligte
Zuwendung nach Vorlage der "zahlenmäßigen Nachweisung" und
der Originallisten für die Teilnehmer entsprechend angepasst wird.
In
den Fällen, in denen die Kosten für die Reisevorleistungen ebenso hoch
oder höher sind als der vom Reisenden/Teilnehmer zu zahlende Preis
(ggf. zzgl. Zuschüssen), ergeben sich negative Margen (als Einzel-,
Gruppen- oder Globalmargen). Es fehlt an einer Bemessungsgrundlage.
Negative Margen dürfen nicht von einer positiven Bemessungsgrundlage
aus anderen Reiseleistungen oder von Umsätzen, die nicht der
Margenbesteuerung unterliegen (hier: umsatzsteuerpflichtige Seminare und
Fachtagungen), abgesetzt oder in den nächsten Besteuerungszeitraum
vorgetragen werden. Innerhalb von Gruppen- oder Globalmargen ist jedoch
eine Verrechnung von positiven und negativen Einzelmargen möglich.
Bei
Vorliegen der Voraussetzungen eines Zweckbetriebs können die
umsatzsteuerpflichtigen Leistungen aus der Veranstaltung von
Studienreisen im Fall von positiven Margen dem ermäßigten Steuersatz
nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG
unterliegen.
Hinweis:
Diese Verfügung ersetzt OFD Rheinland, Verfügung vom 06.02.2006 - S
7419 - 1000 - St 4
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