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Grundsätze zur Prüfung der Gemeinnützigkeit von Stiftungen, die
Preise verleihen
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- Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main vom 25.06.2001,
S 0171 A - 20 - St II 1 -
Bei
der Prüfung der Gemeinnützigkeit von Stiftungen, die Preise verleihen,
ist Folgendes zu beachten:
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Voraussetzung
für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist, dass die
Körperschaft die Allgemeinheit fördert. Bei Preisverleihungen ist
die Förderung der Allgemeinheit darin zu sehen, dass die Bürger
auf besondere Leistungen hingewiesen und zu ähnlich herausragenden
Leistungen angespornt werden.
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Grundsätzlich
muss eine gemeinnützige Körperschaft ihre Satzungszwecke
unmittelbar selbst verwirklichen. Ähnlich wie bei der
Öffentlichkeitsarbeit ist das Merkmal der Unmittelbarkeit aber auch
dann erfüllt, wenn die Körperschaft durch Preisverleihungen einen
Anreiz gibt, auf dem Gebiet ihrer gemeinnützigen Satzungszwecke
tätig zu werden. Eine solche Anreizwirkung geht nicht nur von
Preisen aus, die nach Art eines Preisausschreibens im Voraus
versprochen werden, sondern auch von Preisen, die als Belohnung für
eine bereits abgeschlossene Tätigkeit verliehen werden. Denn mit
derartigen Preisen kann der Aufruf zur Nachahmung verbunden sein;
sie bieten einen Anreiz, in Erwartung der Belohnung tätig zu
werden. Dies gilt besonders für bekannte, regelmäßig verliehene
Preise.
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Das
Merkmal der Selbstlosigkeit verlangt, dass mit der Preisverleihung
keine Selbstförderungszwecke des Stifters oder der Mitglieder oder
eines begrenzten Personenkreises verfolgt werden. Die Ergebnisse der
durch den Preis ausgezeichneten Tätigkeit müssen der Allgemeinheit
zur Verfügung gestellt werden. Der Gemeinnützigkeit der Preis
verleihenden Stiftung steht eine wirtschaftliche Verwertung der
ausgezeichneten Leistung durch den Preisträger grundsätzlich nicht
entgegen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Preis für eine noch
zu erbringende Leistung ausgelobt oder für eine bereits
abgeschlossene Leistung verliehen wird. Es kann grundsätzlich nicht
verlangt werden, dass ein Preisträger die mit einem Preis
ausgezeichnete Leistung oder Tätigkeit der Allgemeinheit
unentgeltlich zur Verfügung stellen muss, z.B. ein Erfinder seine
Entdeckung nicht patentieren und keine Lizenzen vergeben, ein
Schriftsteller keine Bücher, ein Maler oder Bildhauer seine mit
einem Preis ausgezeichneten Kunstwerke nicht verkaufen oder ein
Architekt prämierte Baupläne nicht im Rahmen seiner
Berufstätigkeit umsetzen darf. Für die Gemeinnützigkeit
schädliche Selbstförderungszwecke liegen nur dann vor, wenn die
ausgezeichnete Leistung für die Stiftung oder ihr nahe stehende
Personen erbracht wird und der Preis ganz oder teilweise an die
Stelle eines Entgelts tritt.
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Die
Gemeinnützigkeit Preis verleihender Stiftungen ist nicht von einer
betragsmäßigen Begrenzung der Preise abhängig zu machen.
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Die
vorstehenden Grundsätze gelten auch für Stiftungen, deren
Tätigkeit sich im Wesentlichen darauf beschränkt, Preise zu
verleihen.
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