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Pferderennen
sind nicht gemeinnützig |
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Übersicht |
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I.
Veranstalten von Galopprennen und
Betrieb eines Totalisators
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BMF-Schreiben vom 04.05.2011, IV C 4-S 0171/07/0011:001, 2011/0360668
-
Urteil
des Bundesfinanzhofs (BFH) - I R 15/07 -
vom 22. April 2009
Der
BFH hat mit Urteil vom 22. April 2009 - I R 15/07 - entgegen seiner früheren
Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni
2003 - I R 76/08) entschieden, das Veranstalten von Trabrennen könne ein steuerpflichtiger
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sein, der mit dem Betrieb eines
Totalisators einen einheitlichen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bilde. Diesem Betrieb seien sämtliche
Einnahmen und Ausgaben zuzuordnen, die
durch ihn veranlasst seien.
Nach
dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder
ist das Urteil über den entschiedenen
Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden; für Körperschaften, die am 27. Mai 2009
bereits bestanden haben und als steuerbegünstigt anerkannt waren, sind die
Urteilsgrundsätze jedoch erst für nach
dem 31. Dezember 2011 beginnende Veranlagungszeiträume anzuwenden. Diese zeitliche
Begrenzung der Anwendbarkeit des Urteils gilt nicht für Körperschaften,
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die
nach dem 27. Mai 2009 gegründet wurden oder, |
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die
zwar bereits am 27. Mai 2009 bestanden haben, aber die Anerkennung der
Gemeinnützigkeit erstmalig nach dem 27. Mai 2009 beantragt haben oder
noch beantragen werden. |
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II.
Pferderennen sind nicht gemeinnützig
Pressemitteilung
des BFH Nr. 43 vom 27. Mai 2009
Urteil
vom 22.04.09 I R 15/07
Der
Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 22. April 2009 I R 15/07
entschieden, dass Trabrennen, welche ein im Übrigen wegen Förderung der
Tierzucht gemeinnütziger und deshalb steuerbefreiter Verein veranstaltet,
steuerpflichtig sein können. Der Verein hatte geltend gemacht, die Trabrennen
seien als Leistungsprüfungen für die Zucht unerlässlich. Auch das
Tierzuchtgesetz sehe derartige Prüfungen vor. Es handele sich daher um rein züchterische
Veranstaltungen, die als sog. Zweckbetrieb ebenfalls steuerbefreit seien.
Dem
hat sich der BFH nicht angeschlossen. Seiner Auffassung nach sind Trabrennen
vor allem sportliche Veranstaltungen und ein beliebtes Freizeitvergnügen.
Pferderennen unterschieden sich nicht wesentlich von anderen
Sportveranstaltungen wie Fußballspielen, Boxveranstaltungen oder etwa Auto-
und Radrennen. Gleichwohl seien derartige Veranstaltungen, wenn sie unter
denselben Bedingungen durchgeführt würden, steuerpflichtig. Ferner könnten
derartige Leistungsprüfungen auch ohne zahlendes Publikum abgehalten werden.
Schon aus Wettbewerbs- und Gleichheitsgründen gebe es keinen Anlass, den
Pferdesport zu begünstigen.
Der
BFH hat mit diesem Urteil nicht nur entgegen der Auffassung der
Trabrennvereine, sondern auch gegen die bisherige Praxis der Finanzverwaltung
entschieden. Es ist anzunehmen, dass zumindest für die Vergangenheit
Vertrauensschutz gewährt werden wird. |
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III.
Veranstalten von Trabrennen und Betrieb eines Totalisators: Abgrenzung
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und Zweckbetrieb
Urteil
des BFH vom 22.04.2009, I R 15/07 |
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Leitsätze
Das Veranstalten von Trabrennen kann
ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sein.
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Tatbestand
I. |
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Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein
eingetragener Verein, dessen Satzungszweck die Förderung der
Traberzucht, insbesondere durch Veranstaltung von Trabrennen, ist. Der
X-Verband, dessen Mitglied der Kläger ist, fördert und beaufsichtigt
die Traberzucht und deren Leistungsprüfungen sowie andere Trabrennen.
Der Kläger wie auch der X-Verband sind wegen Förderung der Tierzucht
als gemeinnützig anerkannt. |
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Der Kläger unterhält einen Rennbetrieb, der als
steuerbegünstigter Zweckbetrieb (§ 65 der Abgabenordnung --AO-- in der
für die Streitjahre 1995 bis 2003 maßgeblichen Fassung --AO a.F.--)
behandelt wird. Dem Kläger war in den Streitjahren durch die
Bezirksregierung jährlich die widerrufliche Genehmigung zum Betrieb
eines Totalisators auf seinem Rennplatz erteilt worden. Nach den
Totalisatorgenehmigungen stand ihm der überwiegende Anteil an der
Totalisatorsteuer (bis zu 96 %) zu. Die Genehmigungen waren mit
verschiedenen Auflagen verbunden und schrieben insbesondere die
Verwendung der Totalisatorumsätze vor. So hatte der Kläger einen
bestimmten Prozentsatz des Totalisatorumsatzes an den X-Verband abzuführen.
Ferner legten die Genehmigungen fest, in welchem Umfang die Wetteinsätze
und die rückerstattete Totalisatorsteuer für zusätzliche Rennpreise
zu verwenden waren. |
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Der Kläger zog bei der Ermittlung der Einkünfte aus
dem steuerpflichtigen Totalisatorbetrieb die Abgabe an den X-Verband
sowie ab dem Jahr 2000 auch die zusätzlichen Rennpreise als
Betriebsausgaben ab. Er ermittelte hierdurch --wie auch bereits in den
Vorjahren-- einen Verlust. Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt --FA--) ordnete diese Ausgaben unter Hinweis auf das Schreiben
des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 24. März 2005 (BStBl I
2005, 608) insgesamt dem ideellen Bereich des Klägers zu. |
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Die Klage gegen die hiernach ergangenen
Steuerbescheide war erfolgreich. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf
vom 22. Juni 2006 15 K 4519/05 K,G,F stützt sich auf das
Senatsurteil vom 5. Juni 2003 I R 76/01 (BFHE 202, 323, BStBl II 2005,
305). Es ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 740 veröffentlicht. |
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Mit seiner (vom Senat zugelassenen) Revision rügt
das FA die Verletzung materiellen Rechts. Es beantragt, das Urteil des
FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. |
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Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. |
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Das dem Verfahren --auf Aufforderung durch den Senat
(Beschluss vom 19. Dezember 2007 I R 15/07, BFHE 220, 25, BStBl II 2009,
262)-- beigetretene BMF hat keinen Antrag gestellt. Es hat sich dem FA
aber in der Sache angeschlossen und nimmt wie dieses und in Abstimmung
mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz (BMELV), aber entgegen dem Senatsbeschluss in BFHE
220, 25, BStBl II 2009, 262 an, der Veranstalter von Trabrennen als
solcher erfülle die Voraussetzungen eines sog. Zweckbetriebs (§ 65 AO
a.F.), nicht jedoch eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. |
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Entscheidungsgründe
II. |
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Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung
der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage. Der Kläger hat mit dem
Betrieb des Totalisators und dem Veranstalten von Trabrennen jeweils
wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, die nicht als
Zweckbetriebe (§ 65 AO a.F.) zu beurteilen sind. Der Kläger unterfällt
deswegen insgesamt der Steuerpflicht (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes
--KStG--, § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes --GewStG--), ohne dass
es noch auf die eigentlichen Streitfragen nach der Zuordnung der in Rede
stehenden Ausgaben zum ideellen Bereich oder aber zum Totalisatorbetrieb
ankommt. |
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1. Der Kläger ist wegen Förderung der Tierzucht (§
52 Abs. 2 Nr. 4 AO a.F., nunmehr § 52 Abs. 2 Nr. 14 AO) als gemeinnützig
anerkannt und daher gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer
befreit. Die Steuerbefreiung ist allerdings ausgeschlossen, soweit er
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält (§ 5 Abs. 1 Nr. 9
Satz 2 KStG; § 3 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 GewStG). Ein wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb ist bei einer selbständigen nachhaltigen und auf
Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit anzunehmen, die über den
Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht (§ 14 Satz 1 AO a.F.). Mit
der Vorentscheidung ist davon auszugehen, dass der Kläger mit dem
Betrieb des Totalisators einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64
AO a.F.) unterhalten hat, der nicht als Zweckbetrieb zu beurteilen ist.
Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, weswegen der Senat
hierzu von weiteren Ausführungen absieht. |
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2. Der Kläger veranstaltet des Weiteren gegen
Entgelt Trabrennen und unterhält auch insoweit einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb (§ 14 AO a.F.). Denn er übt hierdurch eine selbständige,
nachhaltige, unternehmerische Tätigkeit aus, wodurch er Einnahmen
erzielt. Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass er insoweit die
Steuerbefreiung verliert (§ 64 Abs. 1 AO a.F.), es sei denn, es handelt
sich um einen Zweckbetrieb (§ 65 AO a.F.). Dazu wäre erforderlich,
dass der Betrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die satzungsmäßigen
Zwecke des Klägers zu verwirklichen, diese Zwecke nur durch einen
solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und der
wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben
derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb
tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar
ist (§ 65 AO a.F.); es muss sich somit um einen für Vereinszwecke
"unentbehrlichen Hilfsbetrieb" handeln (Beschlüsse des
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Februar 1999 XI B 130/98, BFH/NV 1999,
1089; XI B 128/98, BFH/NV 1999, 1055). |
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3. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. |
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a) Wie aus dem Einleitungssatz des § 52 Abs. 2 AO
a.F. ersichtlich, ist die Förderung der Tierzucht nur begünstigt, wenn
sie die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, also der Allgemeinheit
dient. Keine Förderung der Allgemeinheit ist die gewerbliche Tierzucht.
Ausgehend von der Wertung des Gesetzgebers, dass die nicht um des
Erwerbes willen ausgeübte Tierzucht deshalb von
allgemein-gesellschaftlichem Nutzen sein kann, weil sie die Art- und
Rassenvielfalt der Tierwelt garantiert (BTDrucks 11/1334, S. 4; krit.
Tipke in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 52 AO
Rz 37; Koenig in Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 2. Aufl., § 52 Rz 57),
dienen Pferderennen der Tierzucht, weil sich hieraus Erkenntnisse
allgemeiner Art gewinnen lassen, die für die Traberzucht insgesamt und
nicht nur für einzelne gewerbliche Züchter von Nutzen sind. |
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b) Andererseits ist die Traberzucht kein Selbstzweck.
Traber werden zur Ausübung des Trabrennsports gezüchtet; in der
Veranstaltung und dem Abhalten der Rennen erfüllt sich damit zugleich
Ziel und Zweck der Zucht. Die Rennen sind daher, auch wenn sie für die
Auslese besonders leistungsfähiger und damit zur Weiterzucht geeigneter
Tiere unerlässlich sind, doch zugleich auch eine sportliche
Veranstaltung. Dies folgt schon daraus, dass an Trabrennen auch Wallache
starten. Deren Teilnahme lässt sich nur durch den Reiz des Rennsports
mit der Möglichkeit, auch unter Einsatz professioneller Sportler
erhebliche Preisgelder zu gewinnen, erklären. Entgegen der Auffassung
der Beteiligten sind Trabrennen daher nicht nur züchterische
Veranstaltungen (a.A. Oberfinanzdirektion Frankfurt, Verfügung vom 7.
September 1995, Steuererlasse in Karteiform, AO 1977, Nr. 83 zu § 52;
Schauhoff/Kirchhain, Deutsches Steuerrecht 2008, 1716; Hüttemann,
Wirtschaftliche Betätigung und steuerliche Gemeinnützigkeit, § 3 S.
135 f.). Auch aus Sicht des hierfür zahlenden Publikums sind sie ein
sportliches Ereignis und beliebter Freizeitspaß, dessen
Unterhaltungswert durch die Möglichkeit, auf den Ausgang der Rennen zu
wetten, zudem erheblich gesteigert wird. |
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Zwar hat der Reichsfinanzhof (RFH) in der
Vergangenheit entschieden, für die Beurteilung der Gemeinnützigkeit
von Pferderennvereinen komme es nicht auf "die Zwecke der
Rennenbesucher" an, von denen ein großer Teil danach trachte,
"seine Schau- und Spielsucht zu befriedigen", sondern
ausschließlich auf die Zwecke des Vereins, und dazu gehöre die
"Hebung der Pferdezucht durch Leistungsprüfungen, wozu es wiederum
einer Rennbahn und außerdem der allgemeinen Anteilnahme des
Volkes" bedürfe (Urteil vom 19. Mai 1922 I A 47/22, RStBl 1922,
231; s. auch Urteile vom 11. Januar 1934 III A 351/33, RStBl 1934, 246;
vom 23. Juli 1938 VI a 92/37, RStBl 1938, 913). Eine derartige
Sichtweise lässt sich unter den gewandelten gegenwärtigen Verhältnissen
jedoch nicht mehr aufrechterhalten. Ursprünglich züchtete man
besonders leistungsfähige Wagenpferde --"nicht nur für die
Wehrkraft des Volkes, sondern auch für die Volkswirtschaft"
insgesamt (RFH-Urteil in RStBl 1922, 231)-- und die Trabrennen waren
nichts anderes als spezielle Zuchtleistungsprüfungen. Heute werden
Traber indes ausschließlich für die Trabrennbahn gezogen. In Einklang
damit werden Pferderennen in der Öffentlichkeit allseits als
(kommerzielle) Sportveranstaltungen wahrgenommen, nicht aber als
Zuchtergebnisse und Leistungsprüfungen. |
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Derartige Rennsportveranstaltungen unterscheiden sich
letztlich in nichts von anderweitigen vergleichbaren Veranstaltungen,
wie beispielsweise im Automobil- und Radsport, im Schwimmsport oder in
der Leichtathletik. Auch dort geht es neben dem Vergnügen und dem
Wettkampf immer auch um die Erprobung und den "Test" von
Mensch und Material, gewissermaßen also um Leistungsprüfungen. Dennoch
stehen Vergnügen und Wettkampf im Vordergrund. Dass der jeweilige
Verein seine satzungsmäßigen Zuchtzwecke mit den Rennen verbinden mag,
widerspricht dem ebenso wenig wie der Umstand, dass pferdesportliche
Leistungsprüfungen in Einklang mit den Tierzuchtgesetzen (vgl. § 8
Abs. 1 Nr. 3 des Tierzuchtgesetzes i.V.m. § 2 der Verordnung über die
Leistungsprüfungen und die Zuchtwertfeststellung bei Pferden vom 2.
Februar 2001, BGBl I 2001, 190) Teil der Pferdezucht sind. Letzten Endes
sind diese Zwecke nur Nebenzweck der kommerziellen
Rennsportveranstaltung, nicht aber ist umgekehrt die
Rennsportveranstaltung ein (unvermeidbarer) Nebenzweck der Zucht. Die
Gemeinnützigkeit der Pferdezucht ändert an dieser Wechselwirkung
nichts; diese Wirkung lässt sich auch angesichts eines möglicherweise
entgegenstehenden Selbstverständnisses des Vereins nicht
"umdrehen". An einem derartigen Selbstverständnis kann
allerdings ohnehin gezweifelt werden. Denn auf den Internetseiten des Klägers
wird ausschließlich auf den sportlichen Charakter der Rennen, nicht
hingegen auf die damit verfolgten züchterischen Zwecke abgestellt. |
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Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb
"Rennbetrieb" dient damit in seiner Gesamtrichtung nicht dazu,
die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwirklichen (§ 65
Nr. 1 AO a.F.); denn er wird nicht allein durch den züchterischen
Zweck, sondern in mindestens gleicher Weise auch durch den sportlichen
Charakter der Rennen geprägt. Ob ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegünstigten Zwecke zu
verwirklichen, ist anhand seines objektiven Charakters und nicht anhand
der subjektiv mit dem Betrieb verfolgten Ziele zu beurteilen. Selbst
wenn aus Sicht des Klägers die züchterischen Zwecke im Vordergrund
gestanden haben sollten, kann deshalb hieraus ohne eine entgegenstehende
Regelungsanordnung nicht abgeleitet werden, dass die Veranstaltung der
Rennen als Zweckbetrieb i.S. des § 65 AO a.F. anzusehen ist. |
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c) Darüber hinaus steht einer solchen Würdigung
entgegen, dass die Leistungsprüfungen auch außerhalb eines
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs verwirklicht werden können (§ 65
Nr. 2 AO a.F.). Die Auslese besonders leistungsfähiger Traber erfordert
zwar das Abhalten von Rennen; nicht erforderlich ist jedoch das Abhalten
von Leistungsprüfungen vor einem hierfür zahlenden Publikum und die
Auslobung erheblicher Preisgelder, welche u.a. auch durch Startgelder
finanziert werden müssen (gl.A. Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler,
§ 65 AO Rz 24; im Ergebnis auch Buchna, Gemeinnützigkeit im
Steuerrecht, 2008, S. 113). |
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Dass der Kläger trotz der erstatteten
Totalisatorsteuer auf die Eintrittsgelder zur Verwirklichung seines
satzungsmäßigen Zwecks angewiesen sein mag, weil er über keine
ausreichenden Eigenmittel verfügt, reicht für die Annahme eines
steuerbegünstigten Zweckbetriebs nicht aus. Erforderlich ist vielmehr,
dass der satzungsmäßige Zweck nur durch eine entgeltliche Tätigkeit
verwirklicht werden kann. Die entgeltliche Tätigkeit selbst muss
demnach erforderlich sein, nicht die Erhebung von Entgelten als solche
(Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 65 Rz 23; BFH-Urteil
vom 9. April 1987 V R 150/78, BFHE 149, 319, BStBl II 1987, 659; vom 2.
Oktober 1968 I R 40/68, BFHE 93, 522, BStBl II 1969, 43). Auch insofern
verhält es sich nicht anders als bei anderen Sportarten, die auf das
Unterhalten einer Rennstrecke, eines Stadions o.ä. angewiesen sind,
auch. |
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Dem widerspricht es schließlich nicht, dass § 64
Abs. 6 Nr. 2 AO a.F. ermöglicht, die Gewinne von Totalisatorbetrieben
pauschal mit 15 % der Einnahmen zu ermitteln. Hieraus kann nicht
geschlossen werden, dass das Abhalten von Pferderennen gegen Entgelt als
Zweckbetrieb i.S. des § 65 AO a.F. zu beurteilen ist. Das Gesetz besagt
insofern vielmehr lediglich, dass deren Gewinne nicht pauschal ermittelt
werden dürfen. |
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4. Der Kläger unterhält mit dem Rennbetrieb und dem
Totalisatorbetrieb einen einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
(§ 64 Abs. 2 AO a.F.), dem sämtliche Einnahmen und Ausgaben zuzuordnen
sind, die durch diesen Betrieb veranlasst sind. Soweit der Senat in
seinem Urteil in BFHE 202, 323, BStBl II 2005, 305 für einen
gleichgelagerten Sachverhalt im Ausgangspunkt --der Annahme eines
Zweckbetriebs-- etwas anderes vertreten hat, hält er daran nicht länger
fest. |
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Da der Kläger mit dem bislang als Zweckbetrieb
beurteilten Rennbetrieb einen Gewinn erwirtschaftet hat, der zusammen
mit dem aus dem Betrieb des Totalisators entstandenen Verlust den vom FA
ermittelten Gewinn aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, der der
Steuerfestsetzung zugrunde liegt, übersteigt, hat die Revision Erfolg.
Die Vorentscheidung ist aufzuheben und die Klage in vollem Umfang
abzuweisen. |
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