|
 |
 |
 |
 |
 |
 |
|
 |
|
|
|
 |
Umsatzsteuersatz
bei Pferdepensionen |
 |
|
|
|
 |
|
 |
|
|
|
 |
Übersicht |
 |
|
|
|
 |
|
 |
|
|
|
 |
|
 |
|
|
|
|
I.
Umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze von Pferdepensionen und aus der
Vermietung von Reitpferden; Folgen des
Urteils des FG Köln vom 22.01.2008 , EFG 2008, 1829
- Verfügung der OFD Frankfurt a.M. vom 20.01.2010, S 7233 A-3-St 112 -
1. Umsätze
aus der Pensionspferdehaltung
Mit
Urteil vom 22. Januar 2004, BStBl 2004 II S. 757 hat der BFH entschieden,
dass das Einstellen und Betreuen von Reitpferden, die von ihren Eigentümern
zur Ausübung von Freizeitsport genutzt werden, nicht unter den Begriff
„Halten von Vieh” i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 3
UStG fällt und deshalb nicht mit dem ermäßigten sondern dem allgemeinen
Steuersatz zu versteuern ist.
1.1 Allgemeines
Umsätze
aus der Pensionshaltung von Pferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung
von Freizeitsport oder zu selbständigen oder gewerblichen, nicht
landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden (z. B. durch Reitlehrer oder
Berufsreiter), unterliegen dem allgemeinen Steuersatz. Die
Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG kann dabei nicht in
Anspruch genommen werden.
1.2 Einheitliche
Pensionsleistung
Der
allgemeine Steuersatz ist dann anzuwenden, wenn die von den Pferdepensionen
angebotenen Leistungen als eine einheitliche Leistung anzusehen ist.
Bei
der Beurteilung der Einheitlichkeit der Leistung ist das Wesen des Umsatzes zu
ermitteln, um festzustellen, ob der Unternehmer mehrere selbständige
Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt. Von einer das
Schicksal der Hauptleistung teilenden Nebenleistung ist dann auszugehen, wenn
sie für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck besitzt, sondern das
Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch
zu nehmen. Dabei ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen. Auf die
Art und Anzahl der Verträge kommt es hierbei nicht an.
Eine
einheitliche Leistung liegt demnach dann vor, wenn der Unternehmer dem
einzelnen Leistungsempfänger ein Gesamtkonzept zum Einstellen und
Betreuen von Pferden zur Verfügung stellt.
Dabei
ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob der Unternehmer
(Pensionswirt) in diesem Rahmen sämtliche Leistungen erbringt, für die nach
den bis zur Anwendung des o. g. BFH-Urteils maßgeblichen Grundsätzen
die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden konnte (Unterbringung, Füttern
und Tränken sowie Pflege, siehe USt-Kartei zu § 12 Abs. 3 UStG
– S 7233 – Karte 1).
Somit
liegt bereits dann eine einheitliche Pensionspferdeleistung vor, wenn der
Leistende neben der Boxenvermietung irgendeine Dienstleistung im Zusammenhang
mit der Pferdehaltung erbringt und der Pferdebesitzer die übrigen Arbeiten
selbst durchführt.
Beispiele
für Pensionspferdehaltung:
|
|
Der Pensionswirt übernimmt
neben der Boxenvermietung das Einstreuen und Entmisten der Box. Die
weiteren Tätigkeiten werden vom Pferdebesitzer selbst übernommen. |
|
|
Der Pensionswirt überlässt
die Pferdebox, stellt Stroh und Futter bereit und ermöglicht den
Weidegang und die Nutzung einer Reithalle. Die übrigen Tätigkeiten (z. B.
Einstreuen, Entmisten der Box, Fütterung, Pflege) übernimmt der
Pferdebesitzer. |
1.3 Gesondert
zu beurteilende Einzelleistungen
Jeweils
gesondert zu beurteilende Einzelleistungen, die nicht als einheitliche
Pferdepensionsleistung zu beurteilen sind, können nur vorliegen, wenn sich
der Unternehmer auf die Erbringung eines Minimums an Leistungen beschränkt.
Dies
ist der Fall, wenn der Leistende lediglich die Box und/oder die Weide zur Verfügung
stellt und dem Pferdebesitzer anbietet, von ihm das Stroh und das Futter zu
erwerben.
Werden
solche Einzelleistungen erklärt, ist – ggf. im Rahmen einer Außenprüfung
(USt-Sonderprüfung, USt-Nachschau) – zu prüfen, ob es sich tatsächlich
um Einzelleistungen handelt, oder ob nicht doch eine Zusatzleistung erbracht
wird, die zur Annahme einer nicht begünstigten Pferdepensionsleistung
(Vertrag besonderer Art – allgemeiner Steuersatz) führt.
Im
Falle von Einzelleistungen sind diese wie folgt zu beurteilen:
1.3.1 Vermietung
einer Pferdebox
Die
dauerhafte Vermietung einer Pferdebox ohne oder mit nur minimalen
Nebenleistungen ist eine nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG
steuerfreie Grundstücksüberlassung. Unter den Voraussetzungen des § 9 UStG
kann auf die Steuerbefreiung verzichtet werden.
1.3.2 Nutzungsüberlassung
einer Weide
Die
Nutzungsüberlassung einer Weide stellt für sich alleine eine steuerfreie
Grundstücksüberlassung dar.
Erfolgt
die Nutzungsüberlassung zusammen mit der Vermietung einer Pferdebox, liegt
insgesamt eine steuerfreie Grundstücksüberlassung vor, siehe Tz. 1.3.1.
1.3.3 Reithalle
Wie
oben dargestellt, führt die Überlassung einer Reithalle im Zusammenhang mit
der Überlassung einer Pferdebox grundsätzlich zur Annahme einer
Pferdepensionsleistung.
Sofern
die Reithalle in begründeten Einzelfällen *)
in einem gesonderten Leistungsaustausch neben der
Pensionspferdehaltung zur Verfügung gestellt wird, gilt Folgendes:
Die
Überlassung einer Sportanlage (Reithalle) an einen Endverbraucher stellt
unabhängig von deren Ausstattung eine einheitliche steuerpflichtige Leistung
dar (vgl. Abschn. 86 Abs. 2 UStR).
In
den Fällen der Zwischenvermietung (vgl. Abschn. 86 Abs. 2 UStR)
ist die Leistung „Überlassung der Reithalle” – unabhängig davon,
ob es sich um eine sog. reine Bewegungshalle handelt – entsprechend d
Vorgaben von Abschn. 86 Abs. 2 Nr. 7 UStR aufzuteilen in
eine nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG
steuerfreie Grundstücksüberlassung und in eine nach § 4 Nr. 12
Satz 2 UStG steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen.
*)
Ein gesonderter
Leistungsaustausch kann z.B. dann gegeben sein, wenn die Hallenmiete
ausschließlich nach der tatsächlichen Nutzung in Rechnung gestellt wird und
nicht im Gesamtkonzept enthalten ist.
Beispiele
für Zwischenvermietung:
|
|
Vermietung der Halle an
einen Reitlehrer, damit dieser dort Reitunterricht erteilen kann. |
|
|
Vermietung
der Halle an einen Berufsreiter zu Trainingszwecken |
1.3.4 Futterlieferungen
Ist
die Futterlieferung als gesondert zu beurteilende Einzelleistung anzusehen,
ist Folgendes zu beachten:
|
|
Sofern
im landwirtschaftlichen Betrieb selbst erzeugtes Futter geliefert wird,
unterliegt die Lieferung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG
. |
|
|
In den übrigen Fällen
unterliegt die Futterlieferung dem ermäßigten Steuersatz ( § 12
Abs. 2 Nr. 1 UStG). |
1.4 Pensionsleistungen
bei Arbeits- bzw. Zuchtpferden
Diese
Leistungen sind durch das o. g. BFH-Urteil nicht betroffen. Werden diese
Leistungen durch Landwirte erbracht, handelt es sich im Falle der
Regelbesteuerung entweder um ermäßigt zu besteuernde Umsätze nach § 12
Abs. 2 Nr. 3 UStG oder im Falle der Anwendung der
Durchschnittssatzbesteuerung um landwirtschaftliche, pauschaliert zu
versteuernde Dienstleistungen.
1.5 Aufteilung
der Leistungen
Werden
die Leistungen auf mehrere Personen verteilt – z. B. die
Vermietung der Boxen und die Futterlieferungen (vgl. Tz. 1.3) durch den
Ehemann und die Betreuung durch die Ehefrau –, ist stets zu prüfen, ob
ein Gestaltungsmissbrauch i. S. von § 42 AO vorliegt.
Ist
eine solche Teilung beabsichtigt, muss sie auch tatsächlich durchgeführt
werden. Das bedeutet unter anderem, die betroffenen Personen müssen von den Fähigkeiten
her in der Lage sein, die übernommenen Aufgaben durchzuführen. Außerdem
muss eine strikte Trennung der verschiedenen Unternehmen eingehalten werden.
1.6 Steuersatz
für die Pferdepensionstierhaltung bei Reitvereinen (BFH-Urteil vom
19.02.2004, BStBl 2004 II S. 672)
Der
BFH hat in seinem Urteil zur Pensionspferdehaltung bei gemeinnützigen
Vereinen Folgendes entschieden:
1.6.1 Leistungen
an Nichtmitglieder
Auf
die Pensionstierhaltung von Vereinen für Nichtmitglieder sind die o. g.
Grundsätze entsprechend anzuwenden. Auch hier ist ab dem 01.01.2005 bei
Vorliegen einer Pferdepensionsleistung der Regelsteuersatz anzuwenden.
1.6.2 Leistungen
an Mitglieder
Das
Einstellen und Betreuen von Pferden durch einen gemeinnützigen Verein ist
nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ermäßigt zu
besteuern, wenn die Umsätze im Rahmen eines Zweckbetriebs nach § 65
Abs. 1 AO erbracht werden und nicht umsatzsteuerfrei sind.
Nach
§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG darf
der Zweckbetrieb auch nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher
Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dienen, die in unmittelbarem
Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen
anderer Unternehmer ausgeführt werden (vgl. auch Urteil des FG Köln vom
22.01.2008 , EFG 2008, 1829, m. w. N.).
1.6.3 EU-Recht
Unternehmer
haben das Recht, sich unmittelbar auf die 6. EG-RL zu berufen, wenn das
EU-Recht für sie günstiger ist. Eine Steuerbefreiung der
Pferdepensionsleistungen an Mitglieder und Nichtmitglieder nach Art. 13
Teil A Nr. 1 Buchst. m der 6. EG-RL (bestimmte in engem
Zusammenhang mit Sport stehende Dienstleistungen) wird sich entsprechend dem
rechtskräftigen Urteil des FG Köln vom 22.01.2008 , EFG 2008, 1829 aus o. g.
Richtlinie im Regelfall jedoch nicht ergeben.
Die
Steuerbefreiung ist durch Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie für
Dienstleistungen ausgeschlossen, wenn diese
|
|
zur Ausübung der Tätigkeiten,
für die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich sind
oder |
|
|
im wesentlichen dazu
bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten
zu verschaffen, die im unmittelbaren Wettbewerb mit Tätigkeiten von der
Umsatzsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen durchgeführt
werden. |
Das
FG Köln sah in dem entschiedenen Einzelfall beide Alternativen als erfüllt
an, so dass keine Steuerbefreiung unter Berufung auf v. b. Richtlinie zu gewähren
ist.
Nach
§ 363 Abs. 2 AO noch ruhende Verfahren, bitte ich fortzusetzen
und zum Abschluss zu bringen. Hierfür sind im jeweiligen Einzelfall die
Entscheidungsgründe des o. g. Urteils zu beachten und entsprechend
anzuwenden.
2. Umsätze
aus der Vermietung von Reitpferden
Für
Umsätze aus der Vermietung von Reitpferden kann die
Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG nicht angewendet werden.
Sie sind dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m.
Nr. 1 der Anlage 2 zum UStG) zu unterwerfen.
3. Anwendungszeitpunkt
Die
vorgenannten Grundsätze sind auf ab dem 01.01.2005 bewirkte Umsätze
anzuwenden.
Für
bis zum 31.12.2004 bewirkte Umsätze in der Pensionspferdehaltung wird es
nicht beanstandet, wenn entsprechend den Ausführungen in USt-Karteikarte zu
§ 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG – S 7233 – Karte 1
der ermäßigte Steuersatz bei allen noch nicht unanfechtbaren
Steuerfestsetzungen in Anspruch genommen wird.
Ich
bitte dort einen Hinweis auf diese Karteikarte anzubringen.
Die
Rdvfg. vom 12.07.2005 – S 7233 A - 3 - St I 2.30 (USt-Kartei
OFD-Ffm. § 12 Abs. 2 Nr. 3 – S 7233 – Karte 2)
ist durch diese Rdvfg. überholt und kann ausgesondert werden. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
 |
II.
Allgemeines zur umsatzsteuerlichen Behandlung von
Umsätzen der Pferdepensionen und aus der Vermietung von
Reitpferden (Stand 17.10.2004)
- Verfasser Dipl. Finanzwirt Klaus Wachter -
Aufgrund
des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.01.2004 (BStBl.
2004 II S. 757) ist das
Einstellen und Betreuen von Reitpferden, die von ihren
Besitzern für Freizeit- oder Sportzwecke genutzt werden,
nicht dem ermäßigten Steuersatz von 7%, sondern dem
Regelsteuersatz von 16% zu unterwerfen. Dasselbe gilt für
die Überlassung von Reitanlagen. Die
Umsätze aus der Vermietung von Reitpferden unterliegen
jedoch dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 2
i.V.m Nr. 1 der Anlage zum Umsatzsteuergesetz).
Zwischenzeitlich
hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 19.02.2004 (BStBl.
2004 II S. 672) entschieden, dass die Umsätze aus der
Pensionspferdehaltung bei einem gemeinnützigen Verein mit
dem ermäßigten Steuersatz von 7% zu versteuern
sind, wenn diese Umsätze im Rahmen eines Zweckbetriebs
ausgeführt werden. Der Bundesfinanzhof weist in seinem
Urteil noch darauf hin, dass sich der Verein auch
auf die Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1
Buchst. m der 6. EG-Richtlinie berufen kann. Nach dieser
Vorschrift befreien die Mitgliedstaaten bestimmte, in
engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung
stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne
Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport und
Körperertüchtigung ausüben. Lt. Bundesfinanzhof ist die
Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der
6. EG-Richtlinie für die streitigen Leistungen jedoch
ausgeschlossen, wenn sie zur Ausübung der Tätigkeiten,
für die die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht
unerlässlich sind oder wenn sie im Wesentlichen dazu
bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen
durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem
Wettbewerb mit Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer
unterliegenden gewerblichen Unternehmen durchgeführt
werden.
Das Bundesfinanzministerium hat in diesem Zusammenhang am
09.08.2004 (BStBl. 2004 I S. 851 - s. Inhaltsverzeichnis
oben) ein Schreiben mit einer
Übergangsregelung herausgebracht, wonach es nicht
beanstandet wird, wenn für bis zum 31.12.2004 bewirkte
Umsätze in der Pensionstierhaltung unter den übrigen
Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG der
ermäßigte Steuersatz in Anspruch genommen wird.
Ab
1.1.2005 gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7%
bei der Pensionspferdehaltung nur noch, wenn
-
die
Umsätze dem Zweckbetrieb zuzurechnen sind,
oder
-
die
eingestellten Pferde von ihren Eigentümern als Zucht-
oder Arbeitspferde (in der Land- und Forstwirtschaft)
gehalten werden.
Ansonsten
kommt auf die Pensionspferdehaltung zum Pauschalpreis
(einschließlich Nebenleistungen) der Regelsteuersatz von
16% zur Anwendung, wobei eine Hallenüberlassung, z.B. zur
Bewegung der Pferde bei Schlechtwetter als übliche
Nebenleistung zur artgerechten Pensionstierhaltung
angesehen wird.
Die Pensionspferdehaltung zu Einzelpreisen setzt
rechtlich und tatsächlich abgrenzbare Einzelleistungen
voraus. Wird die Pensionspferdehaltung zu Einzelpreisen
steuerlich anerkannt, ergeben sich folgende Beurteilungen:
-
Die
Überlassung von Einstellplätzen ist nach §
4 Nr. 12a UStG steuerfrei.
-
Die
Überlassung von Wasser, Streu und Futter unterliegt
dem ermäßigten Steuersatz von 7%.
-
Die
sonstigen Dienstleistungen sind mit dem
Regelsteuersatz von 16% zu versteuern.
Auf
die Pensionstierhaltung von Vereinen für Nichtmitglieder
ist ab 1.1.2005 der Regelsteuersatz anzuwenden.
|
 |
|
|
|
 |
|
 |
|
|
|
 |
III. Umsatzsteuersatz bei
Pensionspferdehaltung durch gemeinnützige Körperschaften
- Verfügung der OFD Düsseldorf vom 13.07.2005 -
Mit
Urteil vom 22.1.2004, V R 41/02, BStBl 2004 II S. 757 hat der BFH entschieden,
dass das Einstellen und Betreuen von Reitpferden, die von ihren Eigentümern zur
Ausübung von Freizeitsport genutzt werden, nicht unter den Begriff "Halten
von Vieh" im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG fällt. Diese Leistungen
unterliegen daher nicht dem ermäßigten, sondern grundsätzlich dem
Regelsteuersatz.
Nach
dem BMF-Schreiben vom 9.8.2004, IV B 7 - S 7233 - 29/04/IV B 7 - S 7410 - 25/04,
BStBl 2004 I S. 851 wird es jedoch nicht beanstandet, unter den übrigen
Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG für bis zum 31.12.2004 bewirkte
Umsätze bei allen noch anfechtbaren Steuerfestsetzungen den ermäßigten
Steuersatz anzuwenden. Hinweis auf OFD-Verfügung vom 25.4.2005.
Zur
Pensionstierhaltung von gemeinnützigen Körperschaften kommt der BFH in seinem
Urteil vom 19.2.2004, V R 39/02, BStBl 2004 II S. 672 zu dem Schluss, dass der
ermäßigte Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 a UStG dann Anwendung finden
kann, wenn die Umsätze im Rahmen eines Zweckbetriebes gem. §
65 AO erbracht werden. Dabei lässt er im Streitfall offen, ob es sich um
einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb handelt und verweist den Fall an das FG
Düsseldorf (FG Düsseldorf vom 12.6.2002, 5 K 8542/99 U) zurück.
Ein
Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO liegt vor, wenn
-
der
wirtschaftliche Geschäftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die
steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft zu
verwirklichen,
-
die
Zwecke nur durch einen solchen Geschäftsbetrieb erreicht werden können und
-
der
wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben
oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es
bei der Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist.
Die
Pensionspferdehaltung wird in der Regel von Reit- und Fahrvereinen betrieben,
deren Satzungszweck die "Förderung des Sports" ist. Es erscheint
regelmäßig als zweifelhaft, ob die Pensionspferdehaltung ein unentbehrliches
Mittel zur Verwirklichung des satzungsmäßigen Zweckes darstellt. Im Übrigen
ist davon auszugehen, dass insoweit ein schädlicher Wettbewerb i.S. des §
65 Nr. 3 AO gegeben ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 2.10.1968, I R 40/68,
BStBl 1969 II S. 43. Denn regelmäßig finden sich im Einzugsbereich zu den
Reitvereinen Landwirte, die Pensionsställe betreiben. Zu diesen
Pensionsbetrieben treten die Vereine zwangsläufig in Wettbewerb.
Darüber
hinaus ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass auch schon potentieller
Wettbewerb für die Zuerkennung der Zweckbetriebseigenschaft als schädlich
einzustufen ist (vgl. Tz. 4 zu § 65 AEAO).
Daher
ist bis auf weiteres die Auffassung zu vertreten, dass es sich bei der
Pensionspferdehaltung eines gemeinnützigen Vereines um einen steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne der §§ 14, 69 AO handelt.
Nach
dem BFH-Urteil vom 19.2.2004 (a.a.O.) kann sich der Stpfl. darüber hinaus
unmittelbar auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG der 6.
EG-Richtlinie berufen, wenn diese ihm eine gegenüber dem nationalen Recht
günstigere Rechtsposition einräumt. Danach sind bestimmte, in engem
Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die
Einrichtungen ohne Gewinnstreben (gem. Vereine) an Personen erbringen, die Sport
oder Körperertüchtigung ausüben, umsatzsteuerfrei.
Diese
Begünstigung steht jedoch gem. Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie
77/388/EWG unter dem Vorbehalt, dass die Leistungen für die Ausübung der
Tätigkeit, für die die Steuerbefreiung gewährt wird, unerlässlich sind oder
wenn sie nicht im Wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche
Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit
Tätigkeiten von der Umsatzsteuer unterliegenden Unternehmern durchgeführt
werden.
Diese
Ausschlusstatbestände sind aus den o.g. Gründen regelmäßig als gegeben
anzusehen.
Vorbehaltlich
einer abweichenden Beurteilung durch das Finanzgericht Düsseldorf in dem in
dieser Angelegenheit noch anhängigen Verfahren im zweiten Rechtszug (s.o.) ist
daher, für die Umsätze aus der Pensionspferdehaltung von gemeinnützigen
Körperschaften ab 2005 der allgemeine Steuersatz anzuwenden.
|
 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
IV. Umsatzsteuer
bei Pferdepension
- Verfügung der OFD Münster 25.4.2005, S 7233 - 24 - St 11 - 32 -
Anwendung
des BMF-Schreibens vom 9.8.2004, IV B 7 - S 7233 - 29/04/IV
B 7 - S 7410 - 25/04 (BStBl 2004 I S. 851); Aufhebung der Verfügung
vom 12.5.2000, S 7233 - 24 - St 11 - 32
Gem.
dem BMF-Schreiben vom 9.8.2004, IV B 7 - S 7233 - 29/047/IV
B 7 - S 7410 - 25/04 (BStBl 2004 I S. 851) unterliegen Umsätze aus der
Pensionshaltung von Pferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von
Freizeitsport oder zu selbstständigen oder gewerblichen, nicht
landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden, dem allgemeinen Steuersatz. Die
Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG bleibt hiervon unberührt. Die
Verfügung vom 12.5.2000, S 7233 - 24 - St 11 - 32 wird hiermit aufgehoben.
Für
bis zum 31.12.2004 bewirkte Umsätze in der Pensionspferdehaltung wird es jedoch
nicht beanstandet, wenn unter den übrigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr.
3 UStG der ermäßigte Steuersatz bei allen noch nicht unanfechtbaren
Steuerfestsetzungen in Anspruch genommen wird. Die im BMF-Schreiben genannten
übrigen Voraussetzungen sind bis dahin nach den Grundsätzen der Verfügung vom
12.5.2000, S 7233 - 24 - St 11 - 32 zu beurteilen.
Zu
Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung des o. g. BMF-Schreibens hat
das BMF auf Anfrage des Hauptverbands der landwirtschaftlichen Buchstellen und
Sachverständigen e.V. (HLBS) in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der
Länder mit Schreiben vom 10.3.2005, IV A 5 - S 7410 - 18/05 wie folgt Stellung
genommen:
Bei
der Beurteilung der Einheitlichkeit der Leistung ist das Wesen des Umsatzes zu
ermitteln, um festzustellen, ob der Unternehmer mehrere selbstständige
Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt. Von einer
Nebenleistung ist dann auszugehen, wenn sie für den Leistungsempfänger keinen
eigenen Zweck besitzt, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung unter
optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Dabei ist auf die Umstände des
konkreten Einzelfalls abzustellen. Wird die Leistungserbringung tatsächlich auf
mehrere Unternehmer aufgeteilt, so sind die steuerlichen Folgen für jeden
Unternehmer gesondert zu prüfen.
Eine
einheitliche Pferdepensionsleistung liegt demnach vor, wenn der Unternehmer dem
einzelnen Leistungsempfänger ein Gesamtkonzept zum Einstellen und Betreuen von
Pferden zur Verfügung stellt.
Dabei
ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob der Unternehmer (Pensionswirt) in
diesem Rahmen sämtliche Leistungen erbringt, für die nach den bis zur
Anwendung des BFH-Urteils vom 22.1.2004, V R 41/02 (BStBl 2004 II S. 757)
maßgeblichen Grundsätzen die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden
konnte.
Insbesondere
spricht es nicht gegen das Vorliegen einer Pferdepensionsleistung, wenn sich der
Pensionswirt darauf beschränkt, die Pferdebox zu überlassen, Stroh bzw. Teile
des Futters bereitzustellen und den Weidegang sowie die Nutzung einer Reithalle
unabhängig von deren Ausstattung zu ermöglichen, und der Pferdebesitzer
weitere Tätigkeiten selbst durchführt (z.B. Entmisten, Einstreuen der Box,
Fütterung, Pflege).
Jeweils
gesondert zu beurteilende Einzelleistungen, die nicht als
Pferdepensionsleistungen zu beurteilen sind, können nur vorliegen, wenn sich
der Unternehmer auf die Erbringung eines Minimums an Leistungen beschränkt
(z.B. bloße Überlassung der Box und des Futters bzw. bloße
Nutzungsüberlassung einer Weide). In diesen Fällen gilt Folgendes:
Die
dauerhafte Vermietung einer Pferdebox ist eine nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a
UStG steuerfreie Grundstücksüberlassung.
Die
Überlassung einer Sportanlage (hier: Reithalle) an einen Endverbraucher stellt
unabhängig von deren Ausstattung eine einheitliche steuerpflichtige Leistung
dar (vgl. Abschn. 86 Abs. 1 UStR). In den Fällen der Zwischenvermietung (vgl.
Abschn. 86 Abs. 2 UStR) ist die Leistung "Überlassung einer
Reithalle" - unabhängig davon, ob es sich um eine sog. reine
Bewegungshalle handelt - entsprechend den Vorgaben von Abschn. 86 Abs. 2 Nr. 7
UStR aufzuteilen in eine nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfreie
Grundstücksüberlassung und in eine nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG
steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen.
Die
Nutzungsüberlassung einer Weide stellt eine steuerfreie
Grundstücksüberlassung dar.
Sofern
im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb selbst erzeugtes Futter geliefert
wird, unterliegt die Lieferung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG.
Die
Beurteilung von Zuchtleistungen hat durch das o.a. BFH-Urteil vom 22.1. 2004
keine Änderung erfahren.
Die
Regelungen in Abschn. I. und II. des BMF-Schreibens vom 9.8.2004, IV B 7 - S
7233 - 29/04/IV B 7 - S 7410 - 25/04 (BStBl 2004 I S. 851) können auch auf vor
dem 1.1.2005 erbrachte Leistungen der Pferdepensionen angewandt werden.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
V.
Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums an den Hauptverband der
landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen zu Fragen insbesondere
zur Einheitlichkeit der von Pferdepensionen angebotenen Leistungen
- BMF vom 10.3.2005, IV A 5 - S 7410 - 18/05 -
Vielen
Dank für Ihr Schreiben vom 3.9.2004, in dem Sie um Klärung von Fragen
insbesondere zur Einheitlichkeit der von Pferdepensionen angebotenen
Leistungen bitten. Hierzu nehme ich nach Erörterung mit den obersten
Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:
Bei
der Beurteilung der Einheitlichkeit der Leistung ist das Wesen des Umsatzes zu
ermitteln, um festzustellen, ob der Unternehmer mehrere selbstständige
Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt. Von einer
Nebenleistung ist dann auszugehen, wenn sie für den Leistungsempfänger
keinen eigenen Zweck besitzt, sondern das Mittel darstellt, um die
Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Dabei ist auf
die Umstände des konkreten Einzelfalls abzustellen. Wird die
Leistungserbringung tatsächlich auf mehrere Unternehmer aufgeteilt, so sind
die steuerlichen Folgen für jeden Unternehmer gesondert zu prüfen.
Eine
einheitliche Pferdepensionsleistung liegt demnach vor, wenn der Unternehmer
dem einzelnen Leistungsempfänger ein Gesamtkonzept zum Einstellen und
Betreuen von Pferden zur Verfügung stellt.
Dabei
ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob der Unternehmer (Pensionswirt)
in diesem Rahmen sämtliche Leistungen erbringt, für die nach den bis zur
Anwendung des BFH-Urteils vom 22.1.2004, V R 41/02 (BStBl 2004 II S. 757)
maßgeblichen Grundsätzen die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden
konnte.
Insbesondere
spricht es nicht gegen das Vorliegen einer Pferdepensionsleistung, wenn sich
der Pensionswirt darauf beschränkt, die Pferdebox zu überlassen, Stroh bzw.
Teile des Futters bereitzustellen und den Weidegang sowie die Nutzung einer
Reithalle unabhängig von deren Ausstattung zu ermöglichen, und der
Pferdebesitzer weitere Tätigkeiten selbst durchführt (z.B. Entmisten,
Einstreuen der Box, Fütterung, Pflege).
Jeweils
gesondert zu beurteilende Einzelleistungen, die nicht als
Pferdepensionsleistungen zu beurteilen sind, können nur vorliegen, wenn sich
der Unternehmer auf die Erbringung eines Minimums an Leistungen beschränkt
(z.B. bloße Überlassung der Box und des Futters bzw. bloße
Nutzungsüberlassung einer Weide). In diesen Fällen gilt Folgendes:
Die
dauerhafte Vermietung einer Pferdebox ist eine nach §
4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfreie Grundstücksüberlassung.
Die
Überlassung einer Sportanlage (hier: Reithalle) an einen Endverbraucher
stellt unabhängig von deren Ausstattung eine einheitliche steuerpflichtige
Leistung dar (vgl. Abschn. 86 Abs. 1 UStR). In den Fällen der
Zwischenvermietung (vgl. Abschn. 86 Abs. 2 UStR) ist die Leistung
"Überlassung einer Reithalle" - unabhängig davon, ob es sich um
eine sog. reine Bewegungshalle handelt - entsprechend den Vorgaben von Abschn.
86 Abs. 2 Nr. 7 UStR aufzuteilen in eine nach § 4 Nr.
12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfreie Grundstücksüberlassung und in eine
nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG steuerpflichtige
Vermietung von Betriebsvorrichtungen.
Die
Nutzungsüberlassung einer Weide stellt eine steuerfreie
Grundstücksüberlassung dar.
Sofern
im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb selbst erzeugtes Futter geliefert
wird, unterliegt die Lieferung der Durchschnittssatzbesteuerung nach §
24 UStG.
Die
Beurteilung von Zuchtleistungen hat durch das o.a. BFH-Urteil vom 22.1.2004
keine Änderung erfahren.
Die
Regelungen der Textziffern 1. und II, des BMF-Schreibens vom 9.8.2004, IV B 7
- S 7233 - 29/04/IV B 7 - S 7410 - 25/04 - (BStBl 2004 I S. 851) können auch
auf vor dem 1.1.2005 erbrachte Leistungen der Pferdepensionen angewandt
werden. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
VI. Das Finanzministerium Niedersachsen
lehnt in einem Schreiben (S 7233 - 2 - 32) an den Hauptverband der
landwirtschaftlichen Buchstellen (HLBS) eine Vorsteuerpauschalierung für
Pensionspferdehaltung ab und äußert sich zur Definition der Leistungen einer
Pensionspferdehaltung
Sehr
geehrter Herr ..., in Ihrem o.g. Schreiben bitten Sie um Prüfung Ihres
Vorschlags, "in Anlehnung an § 23 UStG" für den der Regelbesteuerung
unterliegenden Teilbetrieb "Pensionspferdehaltung" eines
pauschalierenden Land- und Forstwirts einen pauschalen Vorsteuerabzug von 9 %
des Nettoumsatzes zuzulassen.
Eine
derartige Vorsteuerpauschalierung im Wege einer Verwaltungsanweisung kommt m.E.
nicht in Betracht, da ich hierfür keine Rechtsgrundlage sehe. Ich weise darauf
hin, dass sich die Finanzverwaltung mit dem BMF-Schreiben vom 29.12.1995 (BStBl
1995 I S. 831) zur Vorsteuerberichtigung nach § 15 a UStG im Fall des Wechsels
von der Pauschalbesteuerung zur Regelbesteuerung geäußert hat. Die Abgrenzung
der laufenden, nicht direkt zuordenbaren Vorsteuerbeträge kann in analoger
Anwendung der Regelungen des § 15 Abs. 4 UStG, also nach dem Prinzip der
wirtschaftlichen Zurechnung, erfolgen.
Die
von Ihnen erbetene tatbestandliche Definition der Leistungen einer
Pensionspferdehaltung ergibt sich m.E. aus dem einschlägigen BFH-Urteil vom
22.1.2004 (BStBl 2004 II S. 757). Nach dem Leitsatz des Urteils umfasst sie das
Einstellen und Betreuen von Pferden. Dass beim Fehlen einzelner
Betreuungsleistungen (wie z.B. dem Füttern und Tränken, dem Einstreuen und
Ausmisten oder dem Bewegen, Striegeln und Putzen) keine Pensionspferdehaltung
vorläge, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. So sieht der BFH bezogen auf den
Wortlaut des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG in der Herstellung eines begrifflichen
Zusammenhangs zwischen dem "Halten" und dem "Pflegen" (hier
im Sinne von Bewegen, Gesundheitskontrolle und Reinigung des Pferdes sowie
Ausmisten und Einstreuen) von Vieh "keine weiter führende
Auslegungshilfe". Nach dem BFH-Urteil ist Voraussetzung für die
Anwendbarkeit des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG, dass die Pensionspferdehaltung
"in der Regel für den Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung
bestimmt" ist. Dies ist nach Auffassung des BFH z.B. der Fall, "wenn
Zuchtpferde eines Gestüts oder land- und forstwirtschaftliche Arbeitspferde
untergestellt werden". Entsprechendes gilt nach dem BMF-Schreiben vom
9.8.2004 (BStBl 2004 I S. 851) für die Auslegung des § 24 UStG.
Zu
Ihrem Schreiben vom 3.9.2004 an das Bundesministerium der Finanzen, das Sie noch
einmal kurz zusammenfassen, merke ich schließlich an, dass bei dem abstrakten
Vortrag einer bloßen Nutzungsüberlassung von Pferdeboxen und Weiden sowie
einer bloßen Lieferung von Stroh und Futter das Vorliegen mehrerer
selbständiger Hauptleistungen theoretisch denkbar erscheint. Eine
abschließende Beurteilung ist jedoch nur anhand der konkreten Umstände des
jeweiligen Einzelfalls möglich. Es ist im Einzelfall das Wesen des fraglichen
Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Unternehmer dem
Leistungsempfänger mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche
Leistung, die sich als das Einstellen und Betreuen von Pferden darstellt,
erbringt; dabei ist auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen
(vgl. BFH-Urteil vom 31.5.2001, BStBl 2001 II S. 658).
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
VII. Umsatzsteuerliche
Behandlung von Umsätzen der Pferdepensionen und aus der Vermietung
von Reitpferden; Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.01.2004 -
V R 41/02
- BMF-Schreiben vom 09.08.2004, BStBl. 2004 I S. 851 -
Mit
Urteil vom 22.1.2004 - V R 41/02 - hat der BFH entschieden, dass das Einstellen
und Betreuen von Reitpferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von
Freizeitsport genutzt werden, nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs.
2 Nr. 3 UStG, sondern dem allgemeinen Steuersatz unterliegt. Daneben äußert
sich der BFH zur Zuordnung entsprechender Umsätze zum landwirtschaftlichen
Bereich.
Unter
Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden
der Länder gilt Folgendes:
I.
Umsätze aus der Pensionspferdehaltung
Umsätze
aus der Pensionshaltung von Pferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung
von Freizeitsport oder zu selbständigen oder gewerblichen, nicht
landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden (z.B. durch Reitlehrer oder
Berufsreiter), unterliegen dem allgemeinen Steuersatz. Die
Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG kann dabei nicht in Anspruch
genommen werden. Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG bleibt
hiervon unberührt.
II.
Umsätze aus der Vermietung von Reitpferden
Für
Umsätze aus der Vermietung von Reitpferden kann die
Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG nicht angewendet werden. Sie sind
dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Nr. 1 der Anlage 2 zum
UStG) zu unterwerfen.
III.
Übergangsregelungen
Für
bis zum 31.12.2004 bewirkte Umsätze in der Pensionspferdehaltung wird es jedoch
nicht beanstandet, wenn unter den übrigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr.
3 UStG der ermäßigte Steuersatz bei allen noch nicht unanfechtbaren
Steuerfestsetzungen in Anspruch genommen wird.
Sofern
Pensions- oder Vermietungsleistungen durch pauschalierende Land- und Forstwirte
erbracht werden, wird es für bis zum 31.12.2004 erbrachte Umsätze nicht
beanstandet, wenn die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG in Anspruch
genommen wird. Die in Abschn. 264 Abs. 4 Satz 7 UStR 2000 übernommene
BFH-Rechtsprechung zur Pensionspferdehaltung und zur Vermietung von Pferden zu
Reitzwecken ist noch bis zu diesem Zeitpunkt anzuwenden.
Nach
Eintritt der Unanfechtbarkeit können die Übergangsregelungen nur
berücksichtigt werden, soweit die Steuerfestsetzung noch geändert werden kann.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
VIII. Ermäßigter
Steuersatz für die Leistungen von Pferdepensionen
- Verfügung der OFD
Hannover vom 02.06.2003 - S 7233 - 9 StH 531, S 7233 - 6 - StO 354* -
Inhalt
-
Allgemeines
-
Definition
des Pflegebegriffs
-
Umsatzsteuerliche
Beurteilung der Leistungen des Pensionsinhabers
-
Beispiele
-
Mustervertrag
der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V.
A.
Allgemeines
Leistungen,
die Pferdepensionen und -trainer z.B. aufgrund
Pferdeeinstellungsverträgen gegenüber Besitzern von Reit- und
Rennpferden erbringen, unterliegen dem ermäßigten Steuersatz, wenn die
Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 3
Umsatzsteuergesetz (UStG) für das Halten von Vieh
(Pensionsviehhaltung) vorliegen. Eine begünstigte einheitliche Leistung
liegt vor; wenn der Pensionsbetrieb verpflichtet ist, folgende
Leistungsbestandteile zu erbringen:
-
Unterbringung
(Unterstellung)
-
Füttern
und Tränken sowie
-
Pflege
des Pferdes.
B.
Definition des Pflegebegriffs
Abgrenzungsfragen
zum Merkmal "Pflege" sind nach den Bedürfnissen des Pferdes zu
beurteilen. Dieses Merkmal ist nur dann erfüllt, wenn der Pensionsbetrieb
verpflichtet ist, bestimmte Mindestleistungen zu erbringen.
Abzustellen
ist auf das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Es kommt darauf
an, dass der Unternehmer im Ergebnis für den ordnungsgemäßen Zustand
eines Tieres einzustehen hat. Es ist unschädlich, wenn einzelne
Pflegeleistungen zeitweise durch den Tierbesitzer ausgeführt werden und
der Pensionsbetrieb dann nicht selbst tätig wird. Es muss jedoch die
ständige Leistungsbereitschaft des Unternehmers gegeben sein, die
vereinbarten Leistungen jederzeit auch ohne Aufforderung durch den
Tierbesitzer zu erfüllen. Der Unternehmer muss hierzu über die
erforderliche Organisationsstruktur und geeignetes Personal in
hinreichendem Umfang verfügen.
Zur Pflege gehören folgende
Leistungen:
-
Bewegen
des Pferdes
Nur das der Gesunderhaltung des Tieres dienende Bewegen fällt
unter den Pflegebegriff. Eine Pflegeleistung des Pensionsbetriebs
liegt nur dann vor, wenn dieser verpflichtet ist, das Tier zu bewegen.
Es ist hierfür ausreichend, das Tier aus der Box auf eine Weide zu
bringen, wo es sich selbst bewegen kann (Weidegang). Nicht unter das
Bewegen des Pferdes zur Gesunderhaltung des Tieres fällt der Beritt (siehe
weiter unten).
-
Gewährleistung
des Gesundheitszustandes des Tieres durch Kontrolle ggf.
eigenverantwortliche Veranlassung tierärztlicher Maßnahmen.
-
Reinigung
Zur Reinigung gehören das zur Verfügungstellen einer sauberen Box
(Reinigen der Boxenwände) durch den Pensionsinhaber sowie das
Reinigen der Tiere.
-
Ausmisten
des Einstellplatzes
-
Einstreuen
des Einstellplatzes
Nicht
zur Pflege gehören folgende Leistungselemente:
-
Beritt
Der Beritt stellt eine sportliche Betätigung durch den Reiter oder
Pensionsinhaber dar; er ist für die Pflege nicht erforderlich. Beritt
ist sportliche Betätigung, das Bewegen geht sozusagen im Beritt
unter. Vom Pensionsinhaber erbrachter Beritt stellt - ggf. neben der
begünstigten Pflegeleistung - immer eine eigenständige sonstige
Hauptleistung dar, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegt.
-
Benutzung
der Reitbahn
Diese Leistung hat mit dem Halten von Vieh nichts zu tun, sie ist dem
Reiten durch den Pferdebesitzer zuzuordnen und nicht Bestandteil einer
Pflegeleistung. Insoweit liegt eine unselbständige Nebenleistung zur
Hauptleistung vor (zur Beurteilung
der Hauptleistung als Vermietung, Betreuung oder Halten von Vieh siehe
Abschnitt C.).
-
Ausbildung
und Training
Die Ausbildung und das Training der Pferde durch geschultes Personal
stellen immer selbständige Sonderleistungen dar, die nicht zur
einheitlichen Leistung "Pensionsviehhaltung" gehören und
dem allgemeinen Steuersatz unterliegen. Wird ein Pauschalentgelt
gezahlt, ist dieses im Schätzungswege aufzuteilen (z.B. anhand der
Kosten nach dem Lohnanteil für das zur Ausbildung und zum Training
der Pferde eingesetzte geschulte Personal).
-
Revisionsverfahren
- V R 38/02 -
Das Finanzgericht Düsseldorf (FG Düsseldorf, Urteil vom
26.06.2002 - 5 K 2483/0 U, EFG 2002, 1411) hat entschieden, dass ein
dem ermäßigten Steuersatz von 7% unterfallendes "Halten von
Vieh" i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG
nur dann vorliegt, wenn sich der Pferdepensionsbetreiber neben der
Unterbringung und Fütterung auch zur umfassenden Pflege der
untergestellten Pferde verpflichtet.
Das FG Düsseldorf ist der Auffassung, dass Pferdepensionsumsätze nur
dann ermäßigt zu besteuern sind, wenn die artgerechte Haltung der
Tiere auch ohne eigene Betreuungsleistungen der Pferdebesitzer
jederzeit gewährleistet ist.
Falls nach den Einstellungsverträgen die Pferdepensionsbetreiber zu
diesen Pflegeleistungen verpflichtet sind, ist es demnach
unschädlich, dass die Pferdebesitzer gelegentlich oder auch
regelmäßig selbst das Putzen, Striegeln und Bewegen der Pferde
vornehmen. Dies gilt allerdings nur, wenn sich die Leistung des
Pferdepensionsbetreibers auf die erwähnten Leistungen der
Unterbringung, Fütterung und Pflege beschränkt.
Wird daneben noch zur Ausübung des Reitsports die Benutzung von
Reitanlagen gestattet, liegt kein steuerbegünstigtes "Halten von
Vieh" mehr vor, sondern eine einheitliche Leistung eigener Art
(Leistungspaket zur Ausübung des Reitsports), die dem allgemeinen
Steuersatz unterliegt (entgegen der unter Tz. 2.3 vertretenen
Auffassung!).
Das Urteil ist revisionsbefangen (Az. des BFH: V R 38/02). Auf die
FG-Entscheidung gestützte Rechtsbehelfe ruhen gem. § 363 Abs. 2 Satz
2 AO bis zur Entscheidung des BFH. Aussetzung der Vollziehung ist
hingegen nicht zu gewähren.
C.
Umsatzsteuerliche Beurteilung der Leistungen des Pensionsinhabers
Je
nach vertraglicher Gestaltung und Leistungsumfang des Pensionsbetriebs
können dessen Gesamtleistungen umsatzsteuerlich wie folgt zu beurteilen
sein:
-
Vermietungsleistung
Ist nur die reine Unterbringung vereinbart (nur Leistung zu A.1.),
liegt steuerfreie Vermietung einer Box vor (§
4 Nr. 12a UStG), wenn eine bestimmte Grundstücksfläche unter
Ausschluss anderer überlassen wird.
-
Betreuungs-/Verwahrungsleistung
Sind nur Unterbringung und Füttern/Tränken
vereinbart (Leistungen zu A.1. und A.2.), liegen steuerbare
Betreuungs-/Verwahrungsleistungen vor, die insgesamt nicht nach §
12 Abs. 2 Nr. 3 UStG begünstigt sind, weil keine Pflege erbracht
wird (allgemeiner Steuersatz). Das Gleiche gilt, wenn nur einige der
in Abschnitt B Nr. 1 bis 5 genannten Leistungen ausgeführt werden.
-
Halten
von Vieh
Hat der Pensionsbetrieb
Unterbringungs-, Fütterungs- und Pflegeleistungen zu erbringen
(vollständige Leistungen gem. Abschnitt A.1. bis A.3.), liegt
begünstigtes Halten von Vieh i.S.d. § 12
Abs. 2 Nr. 3 UStG vor.
D.
Beispiele
Beispiel
1:
Die
Pferdepension P bietet Pferdebesitzern zwei Verträge zur Wahl an:
1.
Pferdeeinstellungsvertrag zu einem Pensionspreis von monatlich 500 DM.
Leistungen der P:
-
Vermietung
einer Box (ohne Anspruch auf bestimmten Platz),
-
Ausmisten
der Boxen und Versorgung mit frischem Stroh,
-
tägliches
Füttern und Tränken der Pferde,
-
Kontrolle
der Tiere (ggf. Anforderung eines Tierarztes oder Benachrichtigung des
Eigentümers über Besonderheiten) und
Benutzung
der Reitbahn im Freien, der Reithalle sowie der vorhandenen Einrichtung,
wie z.B. Wasch- und Schmiedeplatz, Solarium und Sattelkammer.
Die
Pferdebesitzer sind täglich 1 bis 2 Stunden zur aktiven Mitarbeit
verpflichtet und müssen die Tiere u.a. selbst bewegen, reiten und
striegeln.
Umsatzsteuerliche
Beurteilung:
P
erbringt eine einheitliche Betreuungsleistung, die insgesamt steuerbar
ist. Die Überlassung der Reitbahn, der Reithalle und der übrigen
Einrichtungen stellen unselbständige Nebenleistungen dar. Die Leistung
der P unterliegt dem allgemeinen Steuersatz. Es liegt kein begünstigtes Halten
von Vieh vor, da die Pferde nicht von P, sondern von ihren Besitzern
gepflegt werden (kein Bewegen und Reinigen der Tiere durch P).
2.
Pferdeeinstellungsvertrag zu einem Pensionspreis von monatlich 1.000 DM.
Leistungen
der P:
-
Leistungskatalog
wie im 1. Vertrag, zusätzlich:
-
tägliches
Bewegen der Tiere, Striegeln und Auskratzen der Hufe (der
Pferdebesitzer muss nicht zur Versorgung seines Tieres beitragen)
sowie
-
Ausbildung
und Training durch geschultes Personal.
Umsatzsteuerliche
Beurteilung:
Da zur Leistung der P nunmehr
auch die Pflege der Tiere gehört (alle Leistungsmerkmale gem.
Abschnitt B Nr. 1. bis 5. erfüllt), liegen sämtliche Voraussetzungen
des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG vor, die
Pensionsviehhaltung unterliegt dem ermäßigten Steuersatz. Ausbildung
und Training unterliegen als selbständige Leistungen dem allgemeinen
Steuersatz.
Beispiel
2:
T
ist selbständiger Pferdetrainer; er darf auf Grund besonderer
Vereinbarungen mit einem Reitverein 20 Pferdeboxen, eine Sattelkammer und
einen Büroraum nutzen sowie bei Bedarf auch die Trainingsbahn, die
Grasbahn und die Startmaschine. Den Pferdbesitzern bietet T folgende
Leistungen an:
-
Trainingsleistung
einschließlich Füttern, Tränken und Pflege 33 DM/täglich
-
Unterbringung
90 DM monatlich
-
Stalldungentsorgung
30 DM monatlich
-
Bahngebühren
25 DM monatlich
-
Tarnsport
zu den Rennen.
Die
Leistungen zu 2. und 4. werden vertraglich unmittelbar zwischen dem
Reiterverein und dem jeweiligen Pferdebesitzer vereinbart und erbracht.
Umsatzsteuerliche
Beurteilung:
Da
die Unterbringung der Pferde nicht durch T, sondern unmittelbar durch den
Reiterverein erfolgt, kann die Leistung des T gegenüber dem
Pferdebesitzer mangels selbst erbrachter Unterbringungsleistung nicht als
begünstigtes Halten von Vieh i.S.d. § 12 Abs. 2
Nr. 3 UStG angesehen werden. T erbringt folgende selbständige
Leistungen:
Diese
unterliegen jeweils dem allgemeinen Steuersatz.
Abwandlung
des Beispiels 2:
Die
Leistungen zu 2. bis 4. werden unmittelbar zwischen T und dem
Pferdebesitzer vereinbart. T bedient sich zur Durchführung der Arbeiten
des Reitervereins; er berechnet seinen Kunden lediglich die ihm vom Verein
in Rechnung gestellten Beträge weiter.
Umsatzsteuerliche
Beurteilung:
Da
T die Leistungen zu 2. bis 4. selbst schuldet und auch in eigenem Namen
und auf eigene Rechnung gegenüber seinen Kunden abrechnet, erbringt er
auch die Unterbringungsleistung. Die Voraussetzungen des §
12 Abs. 2 Nr. 3 UStG für die Annahme des Haltens von Vieh liegen vor,
wenn von T alle Leistungen nach Abschnitt B. Nrn. 1. bis 5. erbracht
werden.
Die Leistung des T ist begünstigt, soweit Halten von Vieh
vorliegt. Darüber hinaus erbrachte Trainings- und Transportleistungen
sind eigenständig zu beurteilen; sie stellen weitere, nicht begünstigte
Hauptleistungen dar.
E.
Mustervertrag der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V.
Ein
Mustervertrag ist auszugsweise in der Anlage zu der Karteikarte (UStG-Kartei)
abgedruckt. Auch
wenn nicht alle für die Annahme einer Pflege in Teil B. genannten
Leistungen vorgesehen sind (z.B. ist das Reinigen der Tiere nicht als
Pflichtleistung des Pensionsbetriebs vereinbart), ist nach dem Gesamtbild
der Verhältnisse doch eine begünstigte Pensionsviehhaltung anzunehmen.
*Hinweis:
BMF-Schreiben vom 09.08.2004 - BStBl. 2004 I S. 851
beachten!
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
IX. Umsatzsteuersatz
bei Pferdepensionen
- Umsatzsteuer-Kartei der
Oberfinanzdirektion Karlsruhe zu § 12 Abs. 2 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz S 7233
Karte 1, Stand 3.01.2005 -
Gewerbliche
Unternehmer und Reitvereine erbringen aufgrund von
Pferdeeinstellungsverträgen unter Vereinbarung von Pauschalpreisen oder
Einzelpreisen folgende Leistungen:
-
Einstellung
der Pferde (Boxen oder witterungsabhängig auch Freiland,
Boxenreinigung; ggf. auch durch Pferdebesitzer
-
Versorgung
der Pferde (Boxenstreu, Wasser und Nahrung, Fütterung; ggf. auch
durch Pferdebesitzer)
-
Pflege
der Pferde (Reinigung, Bewegung, tierärztliche Beobachtung; ggf.
auch durch den Pferdbesitzer)
-
Vorhalten
sonstiger Einrichtungen wie Wasch- und Schmiedeplatz, Solarium
Sattelkammer, Reithalle, Reitbahn
-
Ausbildung
und Training der Pferde durch geschultes Personal
-
Ausbildung
der Pferdebesitzer durch geschultes Personal
-
Transport
der Pferde zu Reitsportveranstaltungen
-
Überlassung
von Pferdetransportern an Pferdebesitzer
Eine
nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 Umsatzsteuergesetz
(UStG) begünstigte Pensionstierhaltung liegt stets dann vor, wenn
der Pensionsbetrieb folgende Leistungen als einheitliche Leistung
erbringt:
-
Einstellung
-
Füttern
und Tränken
-
Pflege
-
Reinigung
-
Bewegen
der Pferde einschl. Weidegang
-
Ausmisten
und Einstreuen der Box
-
tierärztliche
Versorgung.
Gehören
die in Tz. 3.1 bis 3.4 bezeichneten Pflegeleistungen ganz oder teilweise
nicht zum Leistungsumfang, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse
gleichwohl eine begünstigte Pensionstierhaltung anzunehmen. Der
Gesetzeswortlaut begünstigt alle im Rahmen einer Pensionstierhaltung
erbrachten Leistungen, die als Halten von Vieh eingeordnet werden
können. Wesensbestimmend sind dabei das artgerechte Einstellen und
Verpflegen des Tiers. Werden zur Tierhaltung gehörende weitere
Leistungen wie Reinigung der Box und des Tiers in Eigenleistung vom
Pferdebesitzer erbracht, kann der verbleibende (reduzierte)
Leistungsumfang gleichwohl als Pensionstierhaltung nach §
12 Abs. 2 Nr. 3 UStG anerkannt werden.
Das
Bereitstellen und die Ausbildung der Pferde oder Transporte zu
Reitveranstaltungen unterliegen dagegen als eigene Hauptleistungen dem
allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG.
Gleiches gilt, wenn dem Pferdebesitzer eine Reitausbildung erteilt wird.
Wird ein Einstellungsvertrag mit Ausbildungsvertrag zum Pauschalpreis
abgeschlossen, ist das Entgelt zeitanteilig nach den Lohnkosten
aufzuteilen (Stallpersonal im Verhältnis zum Pferdetrainings-,
Schulungs- und Berittpersonal). Etwaige Steuervergünstigungen für
gemeinnützige Einrichtungen (z.B. § 4 Nr. 22
Buchst. a UStG, § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG) bleiben
unberührt.
Eine
Boxenvermietung als alleinige Hauptleistung ist steuerfrei nach §
4 Nr. 12 a UStG (Abschnitt 86 Abs. 1 Nr. 7 a
Umsatzsteuerrichtlinien).
Anmerkung
Die
vorstehenden Grundsätze sind ab dem 1. Januar 2005 nur noch anzuwenden,
wenn die Pferdepensionstierhaltung eine land- und forstwirtschaftliche
Dienstleistung darstellt (z.B. Einstellung von Rückepferden eines
Forstwirts oder von Zuchtpferden eines Landwirts). Umsätze aus der
Pensionstierhaltung von Pferden, die von ihren Eigentümern zur
Ausübung von Freizeitsport oder zu selbständigen oder gewerblichen,
nicht landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden (z.B. durch Reitlehrer
oder Berufsreiter), unterliegen ab dem 1. Januar 2005 dem allgemeinen
Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG (BMF-Schreiben vom
09.08.2004, Bundessteuerblatt Teil I 2004, Seite 851).
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|